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D-1440/2016

D-1440/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-18 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 18. September 2014 und hielt sich anschliessend in der Türkei auf. Nachdem ihm vom Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul ein Visum erteilt worden war, begab er sich am 8. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er am 17. Dezember 2014 um Asyl nachsuchte. A.b Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zeigte dem SEM am 22. Dezember 2014 seine Mandatsübernahme an. Dem Schreiben lagen unter anderem Kopien eines abgelaufenen syrischen Reisepasses sowie einer Urteilszusammenfassung des Strafgerichts von B._______ und eines Haftbefehles bei. A.c Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrens-zentrum Basel vom 2. Januar 2015 gab der Beschwerdeführer an, er habe an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und sei knapp elf Monate lang inhaftiert worden. Nachdem sein Vater eine Kaution geleistet habe, sei er am 20. Oktober 2014 beziehungsweise am 18. September 2014 freigelassen worden. Als er sich bereits in der Türkei aufgehalten habe, sei er zu Hause wieder gesucht worden. Der Beschwerdeführer korrigierte sich dahingehend, dass er nicht auf Kaution, sondern gegen Bezahlung von Bestechungsgeldern freigelassen worden sei. Festgenommen worden sei er am 20. Oktober 2013 wegen einer zerbrochenen Identitätskarte. Nachdem er einige Stunden auf der städtischen Polizeiwache festgehalten worden sei, habe man ihn ins Zentralgefängnis von C._______ gebracht. Der Mann, der ihm bei der Freilassung geholfen habe, habe seinem Vater gesagt, er solle ihn sofort ins Ausland schicken. Er werde von den syrischen Behörden gesucht, da er zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden sei. Sein Vater sei zehn Tage nach seiner Ausreise von den Gerichtsbehörden über seine Situation informiert worden. A.d Am 21. April 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe Syrien verlassen, weil er gesucht worden und gefährdet gewesen sei. Er habe zweimal an Demonstrationen teilgenommen die im D._______-Quartier stattgefunden hätten, wohin die Behörden nicht gekommen seien. Am 23. August 2013 habe er an einer Demonstration im Stadtzentrum von B._______ teilgenommen. Nach einigen Minuten sei gesagt worden, die Sicherheitskräfte kämen, weshalb sie geflohen seien. Er habe die Sicherheitskräfte von weitem gesehen und habe Schüsse gehört, als er geflohen sei. Er sei nicht nach Hause gegangen und habe bei Kollegen übernachtet. Zwei oder drei Tage später hätten seine Eltern mitteilen lassen, dass Leute gekommen seien, die nach ihm gefragt hätten. Diese hätten das Haus durchsucht und gesagt, er müsse sich bei der "politischen Sicherheit" melden. Zirka eineinhalb Monate später seien diese Leute nochmals zu seinen Eltern gegangen und hätten das Haus erneut durchsucht. Er sei etwa eineinhalb Monate bei der Familie eines Kollegen geblieben, bis ihn jemand zum Busbahnhof habe bringen wollen. An einer Strassensperre seien sie angehalten worden und hätten ihre Identitätskarten zeigen müssen. Da seine Identitätskarte "gebrochen" gewesen sei, habe man ihn festgenommen. Er sei in ein Sicherheitszentrum gebracht und in eine Zelle gesteckt worden. Man habe ihn zu einem Offizier geführt, der ihm Fragen zur Identitätskarte gestellt habe. Der Offizier habe ihn geschlagen und getreten und ihn verhört. Danach sei er in die Zelle zurückgebracht worden; später seien alle Inhaftierten in Handschellen gelegt und ins Zentralgefängnis von C._______ gefahren worden. Man habe ihn in ein grosses, aber enges Zimmer gebracht, wo er zusammen mit vielen Leuten zehn Tage lang untergebracht worden sei. Dann sei er in eine grosse Zelle gebracht worden, in der er bis zu seiner Freilassung geblieben sei. Sein Vater habe jemanden gekannt, der gegen Bestechung seine Verurteilung hinausgeschoben habe. Er habe in Syrien bereits Militärdienst geleistet; nach seiner Ausreise aus Syrien habe er erfahren, dass er ein Aufgebot erhalten habe. Nach Abschluss des Militärdienstes habe er zweimal eine "Mobilisierungskarte" erhalten. Sein Vater habe sich erkundigt und erfahren, dass es sich dabei nicht um ein Aufgebot für den Reservedienst handle, der Beschwerdeführer sich aber bereit halten müsse, um nach einem Aufgebot einrücken zu können. Als er in der Türkei gewesen sei, sei jemand vom Rekrutierungsbüro zu seinem Vater gekommen und habe gesagt, er (der Beschwerdeführer) sei zum Reservedienst aufgeboten worden. Seinem Vater sei ein entsprechendes Aufgebot ausgehändigt worden. Er hätte sich beim für ihn zuständigen Rekrutierungszentrum melden müssen und wäre sofort in den Krieg geschickt worden. Sein Vater habe dem "Boten" gesagt, sein Sohn sei in der Türkei, worauf dieser geantwortet habe, nach seiner Rückkehr müsse er sich sofort melden. A.e Das SEM führte am 28. Januar 2016 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Er sagte aus, am 23. August 2013 sei gegen das Regime demonstriert worden, weil es zuvor Chemie-Waffen eingesetzt habe. Obwohl das Stadtzentrum von B._______ unter der Kontrolle des Regimes gewesen sei, habe die Demonstration dort stattgefunden. Schätzungsweise seien erst 40 bis 50 Leute da gewesen, als die Sicherheit aus der Richtung der Stadtverwaltung angegriffen habe. Er sei weggerannt und zu einem Kollegen gegangen. Er vermute, dass jemand seinen Namen an die Behörden weitergegeben habe. Als er nach der Demonstration geflohen sei, sei seine Identitätskarte gebrochen. Die Polizeipatrouille, die ihn auf der Flucht kontrolliert habe, habe ihn darauf angesprochen. Er habe gesagt, er sei unterwegs nach E._______, um eine neue Identitätskarte zu beantragen. Trotzdem sei er festgenommen und zum Stadtpolizei-Zentrum gebracht worden, wo er verhört und geschlagen worden sei. Anschliessend habe man ihn ins Gefängnis gebracht. Der Vermittler, der von seinem Vater Geld erhalten habe, habe veranlasst, dass er nach zehn Tagen in einen "Schlafsaal" eingeteilt worden sei. Beim Vermittler habe es sich wohl um einen Offizier gehandelt; sein Vater habe über einen Kollegen, der Getreidehändler gewesen sei, Kontakt mit ihm aufnehmen können. B. Mit Verfügung vom 3. November 2016 (recte: 3. Februar 2016) - eröffnet am 4. Februar 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. März 2016 die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Das Asylgesuch sei gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur richtigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichneten zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und zu allfälligen Stellungnahmen des SEM sei ihm ein Replikrecht einzuräumen. Sinngemäss wurde zudem die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote beantragt. Der Eingabe lagen unter anderem eine Bestätigung der Fürsorgeunabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2016 und Unterlagen zu seinem Visumsgesuch bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 4. April 2016 einen Kostenvorschuss zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 22. März 2016, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sei wiedererwägungsweise gutzuheissen. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 21. März 2016 bei. F. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG (Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten) und Art. 110a AsylG (Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands) mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 gut und verzichtete auf den erhobenen Kostenvorschuss. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. Das Gesuch des Rechtsvertreters um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote wies er ab. H. In seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 15. März 2017 an seinen Anträgen fest. Dieser lag eine weitere Übersetzung des eingereichten Gerichtsurteils bei.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer erstmals bei der ersten Anhörung geltend gemacht habe, nach seiner Ausreise aus Syrien ein Aufgebot für den Reservedienst erhalten zu haben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er dies bei der BzP nicht erwähnt habe. Seine Erklärung, er habe es vergessen und sei verwirrt sowie ängstlich gewesen, überzeuge nicht, da den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen seien, dass er nicht alle Gründe hätte darlegen können. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass er einen zentralen Asylpunkt vergesse. Das Vorbringen sei nicht glaubhaft. Beim eingereichten Beweismittel, das er als Vorladung für den Reservedienst bezeichnet habe, handle es sich um einen Einteilungsschein für Reservisten, der die Zuteilung in eine Einheit nach geleistetem Militärdienst beinhalte. Im Dokument werde auf die Verpflichtung hingewiesen, sich unverzüglich bei der Rekrutierungssektion einzufinden, sobald der Aufruf zum Dienst erfolge. Dem Einteilungsschein sei zu entnehmen, dass er der Einheit (...) zugeteilt sei und sich innerhalb erwähnter Frist melden müsse, falls eine Vorladung zugestellt oder ein Code bekannt gegeben werde. Das Beweismittel sei nicht geeignet, eine Einberufung in den Reservedienst zu belegen. Im Weiteren sei bekannt, dass solche Dokumente in Syrien unrechtmässig erworben werden könnten. Aufgrund der verbreiteten Korruption seien selbst Dokumente mit angepasstem Inhalt erhältlich. Deshalb sei auch von einem verminderten Beweiswert des eingereichten Haftbefehls und des Urteils auszugehen. Bei der ersten Anhörung habe der Beschwerdeführer selbst geltend gemacht, seine in der Schweiz lebende Schwester habe ihm gesagt, er müsse diese Dokumente beschaffen. Der Vermittler, der seine Freilassung bewirkt habe, habe sie alsdann gegen Bezahlung ausstellen lassen. Überdies habe der Beschwerdeführer gesagt, er sei am 20. Oktober 2013 festgenommen worden. Der eingereichte Haftbefehl datiere von diesem Datum. Die Angabe, es sei am Tag seiner Festnahme ein Haftbefehl ausgestellt worden, um seine Festnahme zu bestätigen, sei nicht plausibel. Auch die Erklärung bei der zweiten Anhörung, der Haftbefehl sei erst erstellt worden, als er bereits aus der Haft entlassen worden sei, entbehre jeglicher Logik. Seine Aussagen erhärteten die Annahme, es handle sich bei den eingereichten Beweismitteln um Gefälligkeitsschreiben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers basierten auf einer Häufung von Zufälligkeiten und seien nicht nachvollziehbar. Er habe angegeben, dem Vermittler sei es gelungen, sein Dossier zu verstecken, so dass der Fall nicht ans Gericht weitergeleitet worden sei, solange er inhaftiert gewesen sei. Zehn Tage nach seiner Haftentlassung habe das Gericht das Urteil gefällt. Es erstaune, dass das Gericht in so kurzer Zeit ein Urteil habe fällen können. Es sei in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich, wenn er behaupte, das Urteil sei am 28. September 2014 erlassen worden, und andererseits sage, es sei zehn Tage nach seiner Haftentlassung vom 20. Oktober 2014 gefällt worden. Es erscheine nicht plausibel, dass er offiziell aus der Haft entlassen worden und nur zehn Tage später zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden sei. Abgesehen davon solle auch die Vorladung für den Reservedienst gerade dann erlassen worden sein, als er sich bereits in der Türkei aufgehalten habe. Die Vorbringen wirkten konstruiert und könnten nicht geglaubt werden.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe in den Anhörungen einen Dolmetscher eingesetzt, der sich mit juristischen Begriffen nicht auskenne und ein Wörterbuch habe beiziehen müssen. Ein entscheidwesentliches Dokument habe er irrtümlich mit "Haftbefehl" übersetzt, obwohl es sich um eine "Verfügung betreffend Haftanordnung" handle. Der Beschwerdeführer sei wie jeder syrische Mann wehrpflichtig. Es sei nachgewiesen, dass er aufgrund des Bürgerkriegs und der Suche des syrischen Militärs zum Reservedienst aufgeboten worden sei. Dass er das Aufgebot bei der BzP nicht erwähnt habe, ändere nichts an der Tatsache, dass er aufgeboten worden sei. Dieses Aufgebot habe bei seiner Flucht nicht im Vordergrund gestanden, bei einer Rückkehr in die Heimat drohten ihm aber ernsthafte Nachteile, weil er als Deserteur und Regimegegner registriert sei. Seine Heimat habe er verlassen, weil ihm aus politischen Gründen eine Freiheitsstrafe gedroht habe. Das Aufgebot für den Reservedienst habe er erst in der Türkei erhalten. Sein Vorbringen könne nicht als unglaubhaft bezeichnet werden und seine Furcht vor ernsthaften Nachteilen sei begründet. Dem SEM müsse bekannt sein, dass in Syrien Aufgebote zum Reservedienst per PIN-Code im Fernsehen oder Radio erfolgten. Nach dem Aufruf hätten sich die Reservisten unverzüglich bei der zuständigen Einheit zu melden. Wer sich in B._______ aufhalte, erscheine in der Regel zum Aufgebot, da es überall auf den Strassen Check-Points gebe. Der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt des Aufrufs in der Türkei aufgehalten und gelte aufgrund seiner politischen Vergangenheit als Deserteur. Das SEM verhalte sich widersprüchlich, wenn es für Asylvorbringen Beweise verlange, gleichzeitig aber angebe, Dokumente aus Syrien hätten einen äusserst geringen Beweiswert. Bis zum Beweis des Gegenteils hätten die eingereichten Beweismittel als echt zu gelten. Aufgrund der umfangreichen Rekrutierungsmassnahmen des syrischen Militärs bestünden keine Anhaltspunkte für Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Übersetzungsfehler des Dolmetschers habe dazu geführt, dass das SEM das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei am 20. Oktober 2013 festgenommen worden, als unglaubhaft bezeichnet habe. Bereits im Rahmen des Visumsverfahrens habe er die Verfügung betreffend Haftanordnung beim Generalkonsulat eingereicht. Aus der beiliegenden englischen Übersetzung ergebe sich, dass es sich um eine Verfügung betreffend die bereits vollzogene Haft handle. Aufgrund der Bedeutung des Beweismittels rechtfertige es sich, dass das Bundesverwaltungsgericht das Dokument in die deutsche Sprache übersetzen lasse. Hinsichtlich der Freilassung des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass auch in der Schweiz der Grundsatz gelte, dass Beschuldigte in Freiheit blieben. Bei Untersuchungshaft müsse regelmässig geprüft werden, ob sie aus derselben zu entlassen seien. Was in der Schweiz nicht hinterfragt werde, könne auch in Syrien keine Überraschung darstellen. Es müsse geglaubt werden, dass er am 18. September 2014 noch vor der Hauptverhandlung entlassen worden sei. Das Gericht habe am 28. September 2014 anlässlich der Hauptverhandlung festgestellt, dass er säumig sei und habe eine Verhandlung für den 20. Oktober 2014 angesetzt. An der zweiten Verhandlung sei er in Abwesenheit verurteilt worden. Auch in der Schweiz werde eine säumige Person ein zweites Mal vorgeladen und erst dann in Abwesenheit verurteilt. Das SEM habe gestützt auf die falsche Übersetzung des Dolmetschers den Sachverhalt falsch festgestellt. Beim eingereichten Beweismittel handle es sich nicht um einen Haftbefehl, sondern um eine Verfügung betreffend Haftanordnung. Die falsche Feststellung des Sachverhalts habe zur Folge gehabt, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft eingestuft habe. Deshalb sei die Angelegenheit eventualiter zur richtigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung unter Hinweis auf eine entsprechende Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 aus, es habe sich in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen der Demonstrationsteilnahme, der Verhaftung und der Inhaftierung auseinandergesetzt, indem es sich mit dem Haftbefehl, der Freilassung und dem Gerichtsverfahren auseinandergesetzt habe. Die Haft stehe in direktem Zusammenhang mit den Demonstrationsteilnahmen, da der Beschwerdeführer bei der Zweitanhörung geltend gemacht habe, ihm seien bei der Festnahme die Demonstrationsteilnahmen vorgeworfen und er sei deshalb verurteilt worden.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2013 aus politischen Gründen verhaftet und am 18. September 2014 freigelassen worden sei. Mit Urteil vom 28. September 2014 sei er wegen Demonstrierens und Aufhetzung gegen die Regierung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Bei einer Rückkehr drohten ihm die sofortige Festnahme und der Strafvollzug sowie asylrelevante Nachteile aufgrund seiner Desertion. Diese gelte als Ausdruck seiner Regimefeindlichkeit, da er als Regimegegner bekannt sei. Die erste Gerichtsverhandlung habe am 28. September 2014 stattgefunden. Auf der englischen Übersetzung des Urteils werde dieses Datum irrtümlicherweise mit 28. Oktober 2014 angegeben. Der Beschwerdeführer habe das Urteil in der Schweiz neu übersetzen lassen. Es könne festgehalten werden, dass er an der ersten Gerichtsverhandlung vom 28. September 2014 säumig gewesen und am 20. Oktober 2014 verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 20. Oktober 2013 in Untersuchungshaft versetzt worden, was aus dem Urteil vom 20. Oktober 2014 hervorgehe. Das SEM habe sich zur Rüge, es sei ein unqualifizierter Dolmetscher eingesetzt worden, nicht geäussert. Es könne nicht sein, dass ein Übersetzer im Asylverfahren Wörter im Wörterbuch nachschlagen müsse. Aus falsch übersetzten Aussagen dürfe nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer sei unglaubwürdig. Es sei nicht auf die Übersetzung des überforderten Dolmetschers abzustellen, sondern auf die eingereichten Dokumente und die korrekte Übersetzung derselben.

E. 5.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, der Dolmetscher habe ein Wörterbuch zu Hilfe genommen und das vom Beschwerdeführer mit englischer Übersetzung eingereichte arabischsprachige Dokument als "Haftbefehl" bezeichnet, obwohl es sich um eine "Verfügung bezüglich Haftanordnung" handle, was zu einer falschen Sachverhaltsfeststellung durch das SEM geführt habe.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer reichte durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 unter anderem zwei Kopien von Beweismitteln ein. Im Schreiben selbst wurden die Dokumente als Urteil und als Haftbefehl vom 22. Oktober 2014 bezeichnet. Der beigelegten englischsprachigen Übersetzung ist zu entnehmen, dass es sich beim interessierenden Dokument um einen "warrant of arrest" handelt. Die Behauptung in der Beschwerde, die Übersetzung des Dokuments mit "Haftbefehl" sei auf den von der Vorinstanz eingesetzten Dolmetscher zurückzuführen, der ein Wörterbuch habe beiziehen müssen, trifft somit nicht zu, da der Beschwerdeführer selbst beziehungsweise sein Rechtsvertreter das Dokument in Übereinstimmung mit der eingereichten englischsprachigen Übersetzung als "Haftbefehl" bezeichnete. Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Übersetzung handelt es sich beim eingereichten Dokument um einen Haftbefehl und nicht wie in der Beschwerde ausgeführt um eine Anordnung bezüglich einer vollzogenen Haft. Im Dokument werden die zuständigen Behörden aufgefordert, den Beschwerdeführer festzunehmen und ins Gefängnis von B._______ zu bringen. Weder den Anhörungsprotokollen noch den Beiblättern der Hilfswerkvertretung sind zudem Hinweise dafür zu entnehmen, dass der eingesetzte Dolmetscher ein Wörterbuch konsultiert hätte. Da (nicht nur) arabischsprachige Wörter und Ausdrücke oft verschiedene Bedeutungen haben können, wären das Beiziehen eines Wörterbuchs oder Nachfragen beim Aussagenden ohnehin nicht zwingend ein Hinweis für die Inkompetenz des entsprechenden Dolmetschers, sondern unter Umständen gerade ein Beleg dafür, dass er sich der möglichen verschiedenen Bedeutung von Wörtern und Ausdrücken und der Wichtigkeit der korrekten Übersetzung bewusst ist. Die formelle Rüge bezüglich des von der Vorinstanz eingesetzten Dolmetschers und die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, der Sachverhalt sei nicht richtig erhoben worden, findet in den Akten keinerlei Stütze, weshalb die Anträge auf Anordnung einer deutschen Übersetzung des eingereichten Haftbefehls durch das Gericht und Rückweisung der Sache an das SEM abzuweisen sind. Der Vollständigkeit halber ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die englische Übersetzung "warrant of arrest" des Titels des Formulars korrekt ist und es sich beim eingereichten Formular tatsächlich um einen Haftbefehl handelt.

E. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.2.1 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung - worauf bereits in der Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 hingewiesen wurde - nicht hinreichend mit den detaillierten Aussagen des Beschwerdeführers zur Teilnahme an der Demonstration, der Festnahme und der Haftzeit geäussert. Eine Abwägung der für und gegen seine Sachverhaltsdarstellung sprechenden Elemente ist unterblieben.

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer gab übereinstimmend an, dass er dreimal an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe, wobei die ersten beiden Demonstrationen in einem Quartier stattgefunden hätten, das nicht von den syrischen Behörden kontrolliert worden sei. Die dritte Demonstration hätte im Stadtzentrum von B._______ durchgeführt werden sollen, wobei die Behörden jedoch bereits in der Anfangsphase interveniert hätten, als erst wenige Teilnehmer anwesend gewesen seien. Die Geschehnisse, wie sie sich aus Sicht des Beschwerdeführers am 23. August 2013 zugetragen hätten, schilderte er nachvollziehbar und im Wesentlichen übereinstimmend. Er gestand Wissenslücken ein, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Schilderung spricht (act. A5/11 S. 8, A19/21 S. 4 und 9, A22/16 S. 3). Von Originalität geprägt ist die Schilderung des Beschwerdeführers, wie auf der Flucht seine Identitätskarte beschädigt wurde (act. A22/16 S. 5) und übereinstimmend sind seine Aussagen, wohin er sich nach der Demonstration begeben und wo und bei wem er sich anschliessend aufgehalten habe (act. A19/21 S. 4 f., A22/16 S. 4 f.). Auch seine Schilderung der Nachfrage der Behörden bei seinen Eltern, von denen der Beschwerdeführer mündlich unterrichtet wurde, schilderte er anschaulich und so substanziiert, wie es von jemandem, der den Ereignissen nicht selbst beiwohnte, erwartet werden kann (act. A19/21 S. 11). Der Beschwerdeführer äusserte sich hinreichend konkret zu seinem Vorhaben, von seinem Versteck nach E._______ zu gelangen, um von dort aus Syrien zu verlassen. Seine Aussage, sie seien auf der Fahrt nach E._______ unerwartet in eine Kontrolle einer Polizeipatrouille geraten, ist plausibel, zumal er auch dieses Sachverhaltselement sowie den mehrstündigen Aufenthalt auf dem Polizeiposten im Wesentlichen übereinstimmend schilderte. Seine Erklärung, er sei von der Polizei mitgenommen worden, weil seine Identitätskarte "gebrochen" gewesen sei, erscheint nachvollziehbar - der Beschwerdeführer gab beim SEM tatsächlich eine beschädigte Identitätskarte ab. Detailliert sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Überführung ins Zentralgefängnis von B._______, das Eintrittsprozedere und seinen mehrmonatigen Aufenthalt in Haft. Auch die Austrittsmodalitäten wurden nach Überzeugung des Gerichts von ihm authentisch und mit anschaulichen Details versehen wiedergegeben (act. A19/21 S. 16, A22/16 S. 8).

E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Anhörungen an, seine Familie habe über einen Vermittler, dem Geld bezahlt worden sei, erreichen können, dass sein Verfahren nicht an das Gericht weitergeleitet worden und dass er in Haft korrekt behandelt und schliesslich provisorisch freigelassen worden sei. Er erklärte plausibel, wie seine Familie Kontakt zu diesem Vermittler habe herstellen können und gestand ein, dass ihm die Details der Bemühungen dieses Mannes und dessen Identität nicht bekannt seien. In Berichten von Human Rights Watch (HRW) und Amnesty International (AI) wird auf die Rolle von sogenannten "middlemen" oder "brokers" hingewiesen, die über gute Kontakte zu syrischen Behördenvertretern verfügen. Syrische Familien wenden zum Teil hohe Beträge auf, um etwas über das Schicksal von inhaftierten Angehörigen zu erfahren oder für diese bessere Haftbedingungen oder einen günstigen Verfahrensausgang zu erreichen. Die Einflussmöglichkeiten der Vermittler, die einen Teil des erhaltenen Geldes oft an ihre Kontaktpersonen (z.B. Regierungsvertreter, Gefängnispersonal) weiterleiten, hängen von deren Stellung und deren Kontaktpersonen ab und sind teilweise beträchtlich (HRW, If Dead Could Speak: Mass Deaths and Torture in Syria's Detention Facilities, 16. Dezember 2015; AI, Between prison and the grave - enforced disappearances in Syria, November 2015). Der Standpunkt des SEM, es erstaune, dass das Gericht kurz nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers bereits ein Urteil gefällt habe, ist zwar nachvollziehbar, aber ohne die Arbeitsweise des zuständigen Gerichts und die Einflussmöglichkeiten des beigezogenen Vermittlers zu kennen, erscheint der geschilderte Lauf der Dinge nicht als derart unwahrscheinlich, dass auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers geschlossen werden könnte.

E. 6.2.4 Zugunsten der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht die nüchterne und sachliche Art seiner Schilderung des Sachverhalts. Er sagte unmissverständlich aus, er habe sich politisch nicht stark engagiert und vor allem deshalb an den Demonstrationen teilgenommen, weil einer seiner Cousins ihn dazu animiert habe (act. A19/21 S. 9, A22/16 S.3). Er räumte ein, nicht genau zu wissen, wie die Behörden von seiner Teilnahme an der Demonstration vom 23. August 2013 erfuhren, und äusserte lediglich die Vermutung, es könne jemand seinen Namen an die Behörden weitergegeben haben, da bei Demonstrationen jeweils Spitzel anwesend seien (act. A19/21 S. 9, A22/16 S. 4). Des Weiteren führte er aus, er sei während seiner mehrmonatigen Haft grundsätzlich korrekt behandelt worden, wobei er dies mit der Vermutung begründete, der Vermittler, der von seiner Familie beigezogen worden sei, habe dies durch Geldzahlung bewirken können. Der Beschwerdeführer versuchte weder sein politisches Engagement noch seine Rolle bei den Demonstranten hochzustilisieren. Auch bezüglich der Haftbedingungen und der Behandlung durch das Gefängnispersonal dramatisierte er nichts.

E. 6.3 Aktenkundig ist ferner, dass der Beschwerdeführer bereits im November 2013 einen Termin beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul hatte, um bezüglich eines humanitären Visums für die Schweiz vorzusprechen. Auch wenn es zahlreiche Gründe dafür geben kann, dass er den gewährten Termin nicht wahrnahm, kann diese Tatsache mit der Festnahme vom Oktober 2013 und der mehrmonatigen Haft in Übereinstimmung gebracht werden.

E. 6.4.1 Das SEM wies berechtigterweise darauf hin, dass auch in Syrien vielerlei amtliche Dokumente gefälscht und verfälscht und alsdann käuflich erworben werden können. Auch echte, aber inhaltlich unwahre Dokumente sind käuflich erwerbbar. Die Feststellung des SEM, dass aufgrund dieser Tatsache aus Syrien stammenden Dokumenten mit Vorsicht zu begegnen ist und diesen oftmals keine Beweiskraft zukommt, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss bestätigt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass die von ihm eingereichten Dokumente auf Verlangen seiner Familie hin ausgestellt und beschafft wurden, weshalb es sich um Gefälligkeitsdokumente handeln könnte. Den Dokumenten sind gemäss internen Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale zu entnehmen. Sie dürften tatsächlich von Behördenseite ausgestellt worden sein, was indessen noch nicht bedeutet, dass ihr Inhalt den Tatsachen entspricht. Die Angaben, die im Beschwerdeverfahren zum Gang des Verfahrens gemacht werden, sind teilweise nicht in Übereinstimmung mit den Angaben auf den Dokumenten zu bringen. So haben gemäss denselben nicht zwei Gerichtsverhandlungen stattgefunden, sondern nur eine. Der Beschwerdeführer soll gemäss eingereichtem Urteil am 28. September 2014 zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sein. Am 20. Oktober 2014 soll das Urteil vom am Vollstreckungsgericht tätigen Generalstaatsanwalt bestätigt worden und somit in Rechtskraft erwachsen sein. Die Angaben über das Verfahren, die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen gemacht wurden, stimmen im Wesentlichen mit dem überein, was der Zusammenfassung des Urteils zu entnehmen ist. So sagte er sinngemäss aus, seine Familie sei vom Urteil in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen worden, dass dieses in Rechtskraft erwachsen werde, wenn nichts unternommen werde (act. A19/21 S. 18). Hingegen gab er nicht an, es hätten zwei Gerichtsverhandlungen stattgefunden. Die nicht zutreffenden Angaben zum Gang des Gerichtsverfahrens basieren vorliegend offenbar darauf, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Inhalt des Dokuments falsch interpretiert hat und sprechen nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, da seine Angaben mit dem Inhalt des Dokuments zu vereinbaren sind.

E. 6.4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht es aufgrund der gesamten Aktenlage als überwiegend glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration in der Stadt B._______ festgenommen und mehrere Monate lang festgehalten wurde. Ebenso als glaubhaft erachtet wird, dass er Dank den Diensten eines Vermittlers während der Haftzeit "privilegiert" behandelt und schliesslich auf freien Fuss gesetzt wurde. Obwohl die Authentizität der eingereichten Dokumente nicht gesichert ist, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und den syrischen Behörden als Regimegegner erscheint.

E. 6.5.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung der schweizerischen Asylbehörden sind zentrale Asylvorbringen, die bei der BzP nicht zumindest ansatzweise erwähnt werden, mit grossen Zweifeln behaftet, und es besteht der Verdacht, dass es sich dabei um nachgeschobene Vorbringen handelt, die dazu dienen sollen, eine Gefährdung des Gesuchstellers zu begründen oder diese zumindest als gewichtiger erscheinen zu lassen.

E. 6.5.2 Der Beschwerdeführer erwähnte bei der BzP mit keinem Wort, dass er in den militärischen Reservedienst einberufen worden sei. Seine Erklärung, er habe dies zu sagen vergessen, vermag kaum zu überzeugen, zumal er es erst kurz nach seiner Ausreise aus Syrien und somit kurz vor seiner Einreise in die Schweiz und der BzP erfahren haben will. Auch seine Erklärung, er sei verwirrt und ängstlich gewesen, vermag nicht zu begründen, weshalb er ein wichtiges Sachverhaltselement wie eine militärische Einberufung gänzlich unerwähnt liess, zumal er vor Abschluss der BzP ausdrücklich gefragt wurde, ob es noch weitere Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr in den Heimatstaat sprächen (act. A5/14 S. 10). Bei der ersten Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer, sein Vater habe ihm mitteilen lassen, dass er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe, als er bereits seit zirka 50 Tagen in der Türkei gewesen sei. Dieses Dokument befinde sich bei seinen Eltern in Syrien (act. A19/21 S. 6). Auf Nachfrage gab er an, jemand vom Rekrutierungszentrum sei zu seinem Vater gekommen und habe diesem gesagt, sein Sohn - der Beschwerdeführer - sei zum Reservedienst aufgeboten worden. Diese Person habe seinem Vater ein Dokument, das Reservedienstaufgebot, abgegeben (act. A19/21 S. 8). Zum Beleg seiner Aussagen reichte der Beschwerdeführer nach der ersten Befragung ein Beweismittel ein. Gemäss der vom Dolmetscher im Rahmen der zweiten Anhörung vorgenommenen Übersetzung handelt es sich dabei um eine weitere Mobilisierungskarte, in der festgehalten wird, wie sich der Beschwerdeführer zu verhalten habe, wenn er von der Polizei eine Vorladung für den Militärdienst erhalte oder aus den Medien erfahren, dass sein Code aufgerufen werde (act. A22/16 S. 12). Bei der ersten Anhörung sagte der Beschwerdeführer, er habe nach Abschluss seines Militärdienstes, den er von 2006 bis 2008 geleistet habe, bereits zweimal eine solche Mobilisierungskarte erhalten. Sein Vater sei damals zum Rekrutierungszentrum gegangen und habe gefragt, ob es sich bei der Mobilisierungskarte um ein Aufgebot für den Reservedienst handle, was verneint worden sei (act. 19/21 S. 7). Die Angabe des Beschwerdeführers, die Mobilisierungskarte gelte als Marschbefehl für den Reservedienst (act. A22/16 S. 12), widerspricht somit einerseits den Abklärungen, die sein Vater in früheren Jahren tätigte, anderseits lässt sie sich auch nicht mit den Ausführungen auf der Karte selbst in Übereinstimmung bringen. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung gesagt, sein Vater habe das Aufgebot für den Reservedienst erhalten, während dem er sich in der Türkei aufgehalten habe (act. A19/21 S. 8), während er bei der zweiten Anhörung angab, das eingereichte Dokument, sei seinen Eltern geschickt worden, nachdem er in der Schweiz zum zweiten Mal befragt worden sei (act. A22/16 S. 12). Obwohl es durchaus möglich ist, dass der Überbringer der Mobilisierungskarte dem Vater des Beschwerdeführers bei deren Aushändigung mündlich mitteilte, der Beschwerdeführer werde zum Reservedienst einberufen worden, gelingt es ihm angesichts der erwähnten Ungereimtheiten nicht, eine solche Einberufung zu beweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4).

E. 7.2 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen Lage in Syrien ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu verweisen. Die Situation in Syrien hat sich seither zwar weiter verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Berichte ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 7.3 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in das vom Regime kontrollierte Gebiet durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen würde (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2016 E. 6.3.1 [als Referenzurteil publiziert]). Dabei würde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich von Oktober 2013 bis September 2014 aufgrund der Teilnahme an einer regierungskritischen Demonstration in Haft befand und am 28. September 2014 zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, weshalb er von den syrischen Behörden als potentieller Regimegegner betrachtet würde. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien zwecks weiterer Abklärungen beziehungsweise Befragungen den syrischen Geheimdiensten übergeben würde. Angesichts der notorischen Vorgehensweise des syrischen Machtapparats gegen Personen, die als oppositionell betrachtet werden, ist die vom Beschwerdeführer geäusserte subjektive Furcht vor Nachstellungen des syrischen Regimes beziehungsweise vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Rahmen der bei einer Rückkehr vorzunehmenden Sicherheitsüberprüfung objektiv nachvollziehbar. Diesbezüglich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die bereits Opfer von Verfolgung geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, 1998 Nr. 4).

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorstehenden Sachverhaltselemente von den staatlichen Sicherheitskräften als (zumindest potentieller) Regimegegner eingestuft würde. Es ist ihm daher für den Fall einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren. Er erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft.

E. 7.5 Angesichts der derzeitigen Lage in Syrien kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könnte in einem nicht vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet Syriens Schutz vor Verfolgung finden. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht ihm somit nicht offen.

E. 7.6 Den Akten sind überdies keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen.

E. 8 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2016 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in An-wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 - 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 3. Februar 2016 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1440/2016 X_START Urteil vom 18. Juli 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 18. September 2014 und hielt sich anschliessend in der Türkei auf. Nachdem ihm vom Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul ein Visum erteilt worden war, begab er sich am 8. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er am 17. Dezember 2014 um Asyl nachsuchte. A.b Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zeigte dem SEM am 22. Dezember 2014 seine Mandatsübernahme an. Dem Schreiben lagen unter anderem Kopien eines abgelaufenen syrischen Reisepasses sowie einer Urteilszusammenfassung des Strafgerichts von B._______ und eines Haftbefehles bei. A.c Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrens-zentrum Basel vom 2. Januar 2015 gab der Beschwerdeführer an, er habe an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und sei knapp elf Monate lang inhaftiert worden. Nachdem sein Vater eine Kaution geleistet habe, sei er am 20. Oktober 2014 beziehungsweise am 18. September 2014 freigelassen worden. Als er sich bereits in der Türkei aufgehalten habe, sei er zu Hause wieder gesucht worden. Der Beschwerdeführer korrigierte sich dahingehend, dass er nicht auf Kaution, sondern gegen Bezahlung von Bestechungsgeldern freigelassen worden sei. Festgenommen worden sei er am 20. Oktober 2013 wegen einer zerbrochenen Identitätskarte. Nachdem er einige Stunden auf der städtischen Polizeiwache festgehalten worden sei, habe man ihn ins Zentralgefängnis von C._______ gebracht. Der Mann, der ihm bei der Freilassung geholfen habe, habe seinem Vater gesagt, er solle ihn sofort ins Ausland schicken. Er werde von den syrischen Behörden gesucht, da er zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden sei. Sein Vater sei zehn Tage nach seiner Ausreise von den Gerichtsbehörden über seine Situation informiert worden. A.d Am 21. April 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe Syrien verlassen, weil er gesucht worden und gefährdet gewesen sei. Er habe zweimal an Demonstrationen teilgenommen die im D._______-Quartier stattgefunden hätten, wohin die Behörden nicht gekommen seien. Am 23. August 2013 habe er an einer Demonstration im Stadtzentrum von B._______ teilgenommen. Nach einigen Minuten sei gesagt worden, die Sicherheitskräfte kämen, weshalb sie geflohen seien. Er habe die Sicherheitskräfte von weitem gesehen und habe Schüsse gehört, als er geflohen sei. Er sei nicht nach Hause gegangen und habe bei Kollegen übernachtet. Zwei oder drei Tage später hätten seine Eltern mitteilen lassen, dass Leute gekommen seien, die nach ihm gefragt hätten. Diese hätten das Haus durchsucht und gesagt, er müsse sich bei der "politischen Sicherheit" melden. Zirka eineinhalb Monate später seien diese Leute nochmals zu seinen Eltern gegangen und hätten das Haus erneut durchsucht. Er sei etwa eineinhalb Monate bei der Familie eines Kollegen geblieben, bis ihn jemand zum Busbahnhof habe bringen wollen. An einer Strassensperre seien sie angehalten worden und hätten ihre Identitätskarten zeigen müssen. Da seine Identitätskarte "gebrochen" gewesen sei, habe man ihn festgenommen. Er sei in ein Sicherheitszentrum gebracht und in eine Zelle gesteckt worden. Man habe ihn zu einem Offizier geführt, der ihm Fragen zur Identitätskarte gestellt habe. Der Offizier habe ihn geschlagen und getreten und ihn verhört. Danach sei er in die Zelle zurückgebracht worden; später seien alle Inhaftierten in Handschellen gelegt und ins Zentralgefängnis von C._______ gefahren worden. Man habe ihn in ein grosses, aber enges Zimmer gebracht, wo er zusammen mit vielen Leuten zehn Tage lang untergebracht worden sei. Dann sei er in eine grosse Zelle gebracht worden, in der er bis zu seiner Freilassung geblieben sei. Sein Vater habe jemanden gekannt, der gegen Bestechung seine Verurteilung hinausgeschoben habe. Er habe in Syrien bereits Militärdienst geleistet; nach seiner Ausreise aus Syrien habe er erfahren, dass er ein Aufgebot erhalten habe. Nach Abschluss des Militärdienstes habe er zweimal eine "Mobilisierungskarte" erhalten. Sein Vater habe sich erkundigt und erfahren, dass es sich dabei nicht um ein Aufgebot für den Reservedienst handle, der Beschwerdeführer sich aber bereit halten müsse, um nach einem Aufgebot einrücken zu können. Als er in der Türkei gewesen sei, sei jemand vom Rekrutierungsbüro zu seinem Vater gekommen und habe gesagt, er (der Beschwerdeführer) sei zum Reservedienst aufgeboten worden. Seinem Vater sei ein entsprechendes Aufgebot ausgehändigt worden. Er hätte sich beim für ihn zuständigen Rekrutierungszentrum melden müssen und wäre sofort in den Krieg geschickt worden. Sein Vater habe dem "Boten" gesagt, sein Sohn sei in der Türkei, worauf dieser geantwortet habe, nach seiner Rückkehr müsse er sich sofort melden. A.e Das SEM führte am 28. Januar 2016 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Er sagte aus, am 23. August 2013 sei gegen das Regime demonstriert worden, weil es zuvor Chemie-Waffen eingesetzt habe. Obwohl das Stadtzentrum von B._______ unter der Kontrolle des Regimes gewesen sei, habe die Demonstration dort stattgefunden. Schätzungsweise seien erst 40 bis 50 Leute da gewesen, als die Sicherheit aus der Richtung der Stadtverwaltung angegriffen habe. Er sei weggerannt und zu einem Kollegen gegangen. Er vermute, dass jemand seinen Namen an die Behörden weitergegeben habe. Als er nach der Demonstration geflohen sei, sei seine Identitätskarte gebrochen. Die Polizeipatrouille, die ihn auf der Flucht kontrolliert habe, habe ihn darauf angesprochen. Er habe gesagt, er sei unterwegs nach E._______, um eine neue Identitätskarte zu beantragen. Trotzdem sei er festgenommen und zum Stadtpolizei-Zentrum gebracht worden, wo er verhört und geschlagen worden sei. Anschliessend habe man ihn ins Gefängnis gebracht. Der Vermittler, der von seinem Vater Geld erhalten habe, habe veranlasst, dass er nach zehn Tagen in einen "Schlafsaal" eingeteilt worden sei. Beim Vermittler habe es sich wohl um einen Offizier gehandelt; sein Vater habe über einen Kollegen, der Getreidehändler gewesen sei, Kontakt mit ihm aufnehmen können. B. Mit Verfügung vom 3. November 2016 (recte: 3. Februar 2016) - eröffnet am 4. Februar 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. März 2016 die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Das Asylgesuch sei gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur richtigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichneten zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und zu allfälligen Stellungnahmen des SEM sei ihm ein Replikrecht einzuräumen. Sinngemäss wurde zudem die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote beantragt. Der Eingabe lagen unter anderem eine Bestätigung der Fürsorgeunabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2016 und Unterlagen zu seinem Visumsgesuch bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 4. April 2016 einen Kostenvorschuss zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 22. März 2016, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sei wiedererwägungsweise gutzuheissen. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 21. März 2016 bei. F. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG (Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten) und Art. 110a AsylG (Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands) mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 gut und verzichtete auf den erhobenen Kostenvorschuss. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. Das Gesuch des Rechtsvertreters um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote wies er ab. H. In seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 15. März 2017 an seinen Anträgen fest. Dieser lag eine weitere Übersetzung des eingereichten Gerichtsurteils bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer erstmals bei der ersten Anhörung geltend gemacht habe, nach seiner Ausreise aus Syrien ein Aufgebot für den Reservedienst erhalten zu haben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er dies bei der BzP nicht erwähnt habe. Seine Erklärung, er habe es vergessen und sei verwirrt sowie ängstlich gewesen, überzeuge nicht, da den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen seien, dass er nicht alle Gründe hätte darlegen können. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass er einen zentralen Asylpunkt vergesse. Das Vorbringen sei nicht glaubhaft. Beim eingereichten Beweismittel, das er als Vorladung für den Reservedienst bezeichnet habe, handle es sich um einen Einteilungsschein für Reservisten, der die Zuteilung in eine Einheit nach geleistetem Militärdienst beinhalte. Im Dokument werde auf die Verpflichtung hingewiesen, sich unverzüglich bei der Rekrutierungssektion einzufinden, sobald der Aufruf zum Dienst erfolge. Dem Einteilungsschein sei zu entnehmen, dass er der Einheit (...) zugeteilt sei und sich innerhalb erwähnter Frist melden müsse, falls eine Vorladung zugestellt oder ein Code bekannt gegeben werde. Das Beweismittel sei nicht geeignet, eine Einberufung in den Reservedienst zu belegen. Im Weiteren sei bekannt, dass solche Dokumente in Syrien unrechtmässig erworben werden könnten. Aufgrund der verbreiteten Korruption seien selbst Dokumente mit angepasstem Inhalt erhältlich. Deshalb sei auch von einem verminderten Beweiswert des eingereichten Haftbefehls und des Urteils auszugehen. Bei der ersten Anhörung habe der Beschwerdeführer selbst geltend gemacht, seine in der Schweiz lebende Schwester habe ihm gesagt, er müsse diese Dokumente beschaffen. Der Vermittler, der seine Freilassung bewirkt habe, habe sie alsdann gegen Bezahlung ausstellen lassen. Überdies habe der Beschwerdeführer gesagt, er sei am 20. Oktober 2013 festgenommen worden. Der eingereichte Haftbefehl datiere von diesem Datum. Die Angabe, es sei am Tag seiner Festnahme ein Haftbefehl ausgestellt worden, um seine Festnahme zu bestätigen, sei nicht plausibel. Auch die Erklärung bei der zweiten Anhörung, der Haftbefehl sei erst erstellt worden, als er bereits aus der Haft entlassen worden sei, entbehre jeglicher Logik. Seine Aussagen erhärteten die Annahme, es handle sich bei den eingereichten Beweismitteln um Gefälligkeitsschreiben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers basierten auf einer Häufung von Zufälligkeiten und seien nicht nachvollziehbar. Er habe angegeben, dem Vermittler sei es gelungen, sein Dossier zu verstecken, so dass der Fall nicht ans Gericht weitergeleitet worden sei, solange er inhaftiert gewesen sei. Zehn Tage nach seiner Haftentlassung habe das Gericht das Urteil gefällt. Es erstaune, dass das Gericht in so kurzer Zeit ein Urteil habe fällen können. Es sei in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich, wenn er behaupte, das Urteil sei am 28. September 2014 erlassen worden, und andererseits sage, es sei zehn Tage nach seiner Haftentlassung vom 20. Oktober 2014 gefällt worden. Es erscheine nicht plausibel, dass er offiziell aus der Haft entlassen worden und nur zehn Tage später zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden sei. Abgesehen davon solle auch die Vorladung für den Reservedienst gerade dann erlassen worden sein, als er sich bereits in der Türkei aufgehalten habe. Die Vorbringen wirkten konstruiert und könnten nicht geglaubt werden. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe in den Anhörungen einen Dolmetscher eingesetzt, der sich mit juristischen Begriffen nicht auskenne und ein Wörterbuch habe beiziehen müssen. Ein entscheidwesentliches Dokument habe er irrtümlich mit "Haftbefehl" übersetzt, obwohl es sich um eine "Verfügung betreffend Haftanordnung" handle. Der Beschwerdeführer sei wie jeder syrische Mann wehrpflichtig. Es sei nachgewiesen, dass er aufgrund des Bürgerkriegs und der Suche des syrischen Militärs zum Reservedienst aufgeboten worden sei. Dass er das Aufgebot bei der BzP nicht erwähnt habe, ändere nichts an der Tatsache, dass er aufgeboten worden sei. Dieses Aufgebot habe bei seiner Flucht nicht im Vordergrund gestanden, bei einer Rückkehr in die Heimat drohten ihm aber ernsthafte Nachteile, weil er als Deserteur und Regimegegner registriert sei. Seine Heimat habe er verlassen, weil ihm aus politischen Gründen eine Freiheitsstrafe gedroht habe. Das Aufgebot für den Reservedienst habe er erst in der Türkei erhalten. Sein Vorbringen könne nicht als unglaubhaft bezeichnet werden und seine Furcht vor ernsthaften Nachteilen sei begründet. Dem SEM müsse bekannt sein, dass in Syrien Aufgebote zum Reservedienst per PIN-Code im Fernsehen oder Radio erfolgten. Nach dem Aufruf hätten sich die Reservisten unverzüglich bei der zuständigen Einheit zu melden. Wer sich in B._______ aufhalte, erscheine in der Regel zum Aufgebot, da es überall auf den Strassen Check-Points gebe. Der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt des Aufrufs in der Türkei aufgehalten und gelte aufgrund seiner politischen Vergangenheit als Deserteur. Das SEM verhalte sich widersprüchlich, wenn es für Asylvorbringen Beweise verlange, gleichzeitig aber angebe, Dokumente aus Syrien hätten einen äusserst geringen Beweiswert. Bis zum Beweis des Gegenteils hätten die eingereichten Beweismittel als echt zu gelten. Aufgrund der umfangreichen Rekrutierungsmassnahmen des syrischen Militärs bestünden keine Anhaltspunkte für Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Übersetzungsfehler des Dolmetschers habe dazu geführt, dass das SEM das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei am 20. Oktober 2013 festgenommen worden, als unglaubhaft bezeichnet habe. Bereits im Rahmen des Visumsverfahrens habe er die Verfügung betreffend Haftanordnung beim Generalkonsulat eingereicht. Aus der beiliegenden englischen Übersetzung ergebe sich, dass es sich um eine Verfügung betreffend die bereits vollzogene Haft handle. Aufgrund der Bedeutung des Beweismittels rechtfertige es sich, dass das Bundesverwaltungsgericht das Dokument in die deutsche Sprache übersetzen lasse. Hinsichtlich der Freilassung des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass auch in der Schweiz der Grundsatz gelte, dass Beschuldigte in Freiheit blieben. Bei Untersuchungshaft müsse regelmässig geprüft werden, ob sie aus derselben zu entlassen seien. Was in der Schweiz nicht hinterfragt werde, könne auch in Syrien keine Überraschung darstellen. Es müsse geglaubt werden, dass er am 18. September 2014 noch vor der Hauptverhandlung entlassen worden sei. Das Gericht habe am 28. September 2014 anlässlich der Hauptverhandlung festgestellt, dass er säumig sei und habe eine Verhandlung für den 20. Oktober 2014 angesetzt. An der zweiten Verhandlung sei er in Abwesenheit verurteilt worden. Auch in der Schweiz werde eine säumige Person ein zweites Mal vorgeladen und erst dann in Abwesenheit verurteilt. Das SEM habe gestützt auf die falsche Übersetzung des Dolmetschers den Sachverhalt falsch festgestellt. Beim eingereichten Beweismittel handle es sich nicht um einen Haftbefehl, sondern um eine Verfügung betreffend Haftanordnung. Die falsche Feststellung des Sachverhalts habe zur Folge gehabt, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft eingestuft habe. Deshalb sei die Angelegenheit eventualiter zur richtigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung unter Hinweis auf eine entsprechende Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 aus, es habe sich in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen der Demonstrationsteilnahme, der Verhaftung und der Inhaftierung auseinandergesetzt, indem es sich mit dem Haftbefehl, der Freilassung und dem Gerichtsverfahren auseinandergesetzt habe. Die Haft stehe in direktem Zusammenhang mit den Demonstrationsteilnahmen, da der Beschwerdeführer bei der Zweitanhörung geltend gemacht habe, ihm seien bei der Festnahme die Demonstrationsteilnahmen vorgeworfen und er sei deshalb verurteilt worden. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2013 aus politischen Gründen verhaftet und am 18. September 2014 freigelassen worden sei. Mit Urteil vom 28. September 2014 sei er wegen Demonstrierens und Aufhetzung gegen die Regierung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Bei einer Rückkehr drohten ihm die sofortige Festnahme und der Strafvollzug sowie asylrelevante Nachteile aufgrund seiner Desertion. Diese gelte als Ausdruck seiner Regimefeindlichkeit, da er als Regimegegner bekannt sei. Die erste Gerichtsverhandlung habe am 28. September 2014 stattgefunden. Auf der englischen Übersetzung des Urteils werde dieses Datum irrtümlicherweise mit 28. Oktober 2014 angegeben. Der Beschwerdeführer habe das Urteil in der Schweiz neu übersetzen lassen. Es könne festgehalten werden, dass er an der ersten Gerichtsverhandlung vom 28. September 2014 säumig gewesen und am 20. Oktober 2014 verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 20. Oktober 2013 in Untersuchungshaft versetzt worden, was aus dem Urteil vom 20. Oktober 2014 hervorgehe. Das SEM habe sich zur Rüge, es sei ein unqualifizierter Dolmetscher eingesetzt worden, nicht geäussert. Es könne nicht sein, dass ein Übersetzer im Asylverfahren Wörter im Wörterbuch nachschlagen müsse. Aus falsch übersetzten Aussagen dürfe nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer sei unglaubwürdig. Es sei nicht auf die Übersetzung des überforderten Dolmetschers abzustellen, sondern auf die eingereichten Dokumente und die korrekte Übersetzung derselben. 5. 5.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, der Dolmetscher habe ein Wörterbuch zu Hilfe genommen und das vom Beschwerdeführer mit englischer Übersetzung eingereichte arabischsprachige Dokument als "Haftbefehl" bezeichnet, obwohl es sich um eine "Verfügung bezüglich Haftanordnung" handle, was zu einer falschen Sachverhaltsfeststellung durch das SEM geführt habe. 5.2 Der Beschwerdeführer reichte durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 unter anderem zwei Kopien von Beweismitteln ein. Im Schreiben selbst wurden die Dokumente als Urteil und als Haftbefehl vom 22. Oktober 2014 bezeichnet. Der beigelegten englischsprachigen Übersetzung ist zu entnehmen, dass es sich beim interessierenden Dokument um einen "warrant of arrest" handelt. Die Behauptung in der Beschwerde, die Übersetzung des Dokuments mit "Haftbefehl" sei auf den von der Vorinstanz eingesetzten Dolmetscher zurückzuführen, der ein Wörterbuch habe beiziehen müssen, trifft somit nicht zu, da der Beschwerdeführer selbst beziehungsweise sein Rechtsvertreter das Dokument in Übereinstimmung mit der eingereichten englischsprachigen Übersetzung als "Haftbefehl" bezeichnete. Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Übersetzung handelt es sich beim eingereichten Dokument um einen Haftbefehl und nicht wie in der Beschwerde ausgeführt um eine Anordnung bezüglich einer vollzogenen Haft. Im Dokument werden die zuständigen Behörden aufgefordert, den Beschwerdeführer festzunehmen und ins Gefängnis von B._______ zu bringen. Weder den Anhörungsprotokollen noch den Beiblättern der Hilfswerkvertretung sind zudem Hinweise dafür zu entnehmen, dass der eingesetzte Dolmetscher ein Wörterbuch konsultiert hätte. Da (nicht nur) arabischsprachige Wörter und Ausdrücke oft verschiedene Bedeutungen haben können, wären das Beiziehen eines Wörterbuchs oder Nachfragen beim Aussagenden ohnehin nicht zwingend ein Hinweis für die Inkompetenz des entsprechenden Dolmetschers, sondern unter Umständen gerade ein Beleg dafür, dass er sich der möglichen verschiedenen Bedeutung von Wörtern und Ausdrücken und der Wichtigkeit der korrekten Übersetzung bewusst ist. Die formelle Rüge bezüglich des von der Vorinstanz eingesetzten Dolmetschers und die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, der Sachverhalt sei nicht richtig erhoben worden, findet in den Akten keinerlei Stütze, weshalb die Anträge auf Anordnung einer deutschen Übersetzung des eingereichten Haftbefehls durch das Gericht und Rückweisung der Sache an das SEM abzuweisen sind. Der Vollständigkeit halber ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die englische Übersetzung "warrant of arrest" des Titels des Formulars korrekt ist und es sich beim eingereichten Formular tatsächlich um einen Haftbefehl handelt. 6. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 6.2 6.2.1 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung - worauf bereits in der Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 hingewiesen wurde - nicht hinreichend mit den detaillierten Aussagen des Beschwerdeführers zur Teilnahme an der Demonstration, der Festnahme und der Haftzeit geäussert. Eine Abwägung der für und gegen seine Sachverhaltsdarstellung sprechenden Elemente ist unterblieben. 6.2.2 Der Beschwerdeführer gab übereinstimmend an, dass er dreimal an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe, wobei die ersten beiden Demonstrationen in einem Quartier stattgefunden hätten, das nicht von den syrischen Behörden kontrolliert worden sei. Die dritte Demonstration hätte im Stadtzentrum von B._______ durchgeführt werden sollen, wobei die Behörden jedoch bereits in der Anfangsphase interveniert hätten, als erst wenige Teilnehmer anwesend gewesen seien. Die Geschehnisse, wie sie sich aus Sicht des Beschwerdeführers am 23. August 2013 zugetragen hätten, schilderte er nachvollziehbar und im Wesentlichen übereinstimmend. Er gestand Wissenslücken ein, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Schilderung spricht (act. A5/11 S. 8, A19/21 S. 4 und 9, A22/16 S. 3). Von Originalität geprägt ist die Schilderung des Beschwerdeführers, wie auf der Flucht seine Identitätskarte beschädigt wurde (act. A22/16 S. 5) und übereinstimmend sind seine Aussagen, wohin er sich nach der Demonstration begeben und wo und bei wem er sich anschliessend aufgehalten habe (act. A19/21 S. 4 f., A22/16 S. 4 f.). Auch seine Schilderung der Nachfrage der Behörden bei seinen Eltern, von denen der Beschwerdeführer mündlich unterrichtet wurde, schilderte er anschaulich und so substanziiert, wie es von jemandem, der den Ereignissen nicht selbst beiwohnte, erwartet werden kann (act. A19/21 S. 11). Der Beschwerdeführer äusserte sich hinreichend konkret zu seinem Vorhaben, von seinem Versteck nach E._______ zu gelangen, um von dort aus Syrien zu verlassen. Seine Aussage, sie seien auf der Fahrt nach E._______ unerwartet in eine Kontrolle einer Polizeipatrouille geraten, ist plausibel, zumal er auch dieses Sachverhaltselement sowie den mehrstündigen Aufenthalt auf dem Polizeiposten im Wesentlichen übereinstimmend schilderte. Seine Erklärung, er sei von der Polizei mitgenommen worden, weil seine Identitätskarte "gebrochen" gewesen sei, erscheint nachvollziehbar - der Beschwerdeführer gab beim SEM tatsächlich eine beschädigte Identitätskarte ab. Detailliert sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Überführung ins Zentralgefängnis von B._______, das Eintrittsprozedere und seinen mehrmonatigen Aufenthalt in Haft. Auch die Austrittsmodalitäten wurden nach Überzeugung des Gerichts von ihm authentisch und mit anschaulichen Details versehen wiedergegeben (act. A19/21 S. 16, A22/16 S. 8). 6.2.3 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Anhörungen an, seine Familie habe über einen Vermittler, dem Geld bezahlt worden sei, erreichen können, dass sein Verfahren nicht an das Gericht weitergeleitet worden und dass er in Haft korrekt behandelt und schliesslich provisorisch freigelassen worden sei. Er erklärte plausibel, wie seine Familie Kontakt zu diesem Vermittler habe herstellen können und gestand ein, dass ihm die Details der Bemühungen dieses Mannes und dessen Identität nicht bekannt seien. In Berichten von Human Rights Watch (HRW) und Amnesty International (AI) wird auf die Rolle von sogenannten "middlemen" oder "brokers" hingewiesen, die über gute Kontakte zu syrischen Behördenvertretern verfügen. Syrische Familien wenden zum Teil hohe Beträge auf, um etwas über das Schicksal von inhaftierten Angehörigen zu erfahren oder für diese bessere Haftbedingungen oder einen günstigen Verfahrensausgang zu erreichen. Die Einflussmöglichkeiten der Vermittler, die einen Teil des erhaltenen Geldes oft an ihre Kontaktpersonen (z.B. Regierungsvertreter, Gefängnispersonal) weiterleiten, hängen von deren Stellung und deren Kontaktpersonen ab und sind teilweise beträchtlich (HRW, If Dead Could Speak: Mass Deaths and Torture in Syria's Detention Facilities, 16. Dezember 2015; AI, Between prison and the grave - enforced disappearances in Syria, November 2015). Der Standpunkt des SEM, es erstaune, dass das Gericht kurz nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers bereits ein Urteil gefällt habe, ist zwar nachvollziehbar, aber ohne die Arbeitsweise des zuständigen Gerichts und die Einflussmöglichkeiten des beigezogenen Vermittlers zu kennen, erscheint der geschilderte Lauf der Dinge nicht als derart unwahrscheinlich, dass auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers geschlossen werden könnte. 6.2.4 Zugunsten der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht die nüchterne und sachliche Art seiner Schilderung des Sachverhalts. Er sagte unmissverständlich aus, er habe sich politisch nicht stark engagiert und vor allem deshalb an den Demonstrationen teilgenommen, weil einer seiner Cousins ihn dazu animiert habe (act. A19/21 S. 9, A22/16 S.3). Er räumte ein, nicht genau zu wissen, wie die Behörden von seiner Teilnahme an der Demonstration vom 23. August 2013 erfuhren, und äusserte lediglich die Vermutung, es könne jemand seinen Namen an die Behörden weitergegeben haben, da bei Demonstrationen jeweils Spitzel anwesend seien (act. A19/21 S. 9, A22/16 S. 4). Des Weiteren führte er aus, er sei während seiner mehrmonatigen Haft grundsätzlich korrekt behandelt worden, wobei er dies mit der Vermutung begründete, der Vermittler, der von seiner Familie beigezogen worden sei, habe dies durch Geldzahlung bewirken können. Der Beschwerdeführer versuchte weder sein politisches Engagement noch seine Rolle bei den Demonstranten hochzustilisieren. Auch bezüglich der Haftbedingungen und der Behandlung durch das Gefängnispersonal dramatisierte er nichts. 6.3 Aktenkundig ist ferner, dass der Beschwerdeführer bereits im November 2013 einen Termin beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul hatte, um bezüglich eines humanitären Visums für die Schweiz vorzusprechen. Auch wenn es zahlreiche Gründe dafür geben kann, dass er den gewährten Termin nicht wahrnahm, kann diese Tatsache mit der Festnahme vom Oktober 2013 und der mehrmonatigen Haft in Übereinstimmung gebracht werden. 6.4 6.4.1 Das SEM wies berechtigterweise darauf hin, dass auch in Syrien vielerlei amtliche Dokumente gefälscht und verfälscht und alsdann käuflich erworben werden können. Auch echte, aber inhaltlich unwahre Dokumente sind käuflich erwerbbar. Die Feststellung des SEM, dass aufgrund dieser Tatsache aus Syrien stammenden Dokumenten mit Vorsicht zu begegnen ist und diesen oftmals keine Beweiskraft zukommt, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss bestätigt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass die von ihm eingereichten Dokumente auf Verlangen seiner Familie hin ausgestellt und beschafft wurden, weshalb es sich um Gefälligkeitsdokumente handeln könnte. Den Dokumenten sind gemäss internen Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale zu entnehmen. Sie dürften tatsächlich von Behördenseite ausgestellt worden sein, was indessen noch nicht bedeutet, dass ihr Inhalt den Tatsachen entspricht. Die Angaben, die im Beschwerdeverfahren zum Gang des Verfahrens gemacht werden, sind teilweise nicht in Übereinstimmung mit den Angaben auf den Dokumenten zu bringen. So haben gemäss denselben nicht zwei Gerichtsverhandlungen stattgefunden, sondern nur eine. Der Beschwerdeführer soll gemäss eingereichtem Urteil am 28. September 2014 zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sein. Am 20. Oktober 2014 soll das Urteil vom am Vollstreckungsgericht tätigen Generalstaatsanwalt bestätigt worden und somit in Rechtskraft erwachsen sein. Die Angaben über das Verfahren, die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen gemacht wurden, stimmen im Wesentlichen mit dem überein, was der Zusammenfassung des Urteils zu entnehmen ist. So sagte er sinngemäss aus, seine Familie sei vom Urteil in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen worden, dass dieses in Rechtskraft erwachsen werde, wenn nichts unternommen werde (act. A19/21 S. 18). Hingegen gab er nicht an, es hätten zwei Gerichtsverhandlungen stattgefunden. Die nicht zutreffenden Angaben zum Gang des Gerichtsverfahrens basieren vorliegend offenbar darauf, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Inhalt des Dokuments falsch interpretiert hat und sprechen nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, da seine Angaben mit dem Inhalt des Dokuments zu vereinbaren sind. 6.4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht es aufgrund der gesamten Aktenlage als überwiegend glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration in der Stadt B._______ festgenommen und mehrere Monate lang festgehalten wurde. Ebenso als glaubhaft erachtet wird, dass er Dank den Diensten eines Vermittlers während der Haftzeit "privilegiert" behandelt und schliesslich auf freien Fuss gesetzt wurde. Obwohl die Authentizität der eingereichten Dokumente nicht gesichert ist, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und den syrischen Behörden als Regimegegner erscheint. 6.5 6.5.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung der schweizerischen Asylbehörden sind zentrale Asylvorbringen, die bei der BzP nicht zumindest ansatzweise erwähnt werden, mit grossen Zweifeln behaftet, und es besteht der Verdacht, dass es sich dabei um nachgeschobene Vorbringen handelt, die dazu dienen sollen, eine Gefährdung des Gesuchstellers zu begründen oder diese zumindest als gewichtiger erscheinen zu lassen. 6.5.2 Der Beschwerdeführer erwähnte bei der BzP mit keinem Wort, dass er in den militärischen Reservedienst einberufen worden sei. Seine Erklärung, er habe dies zu sagen vergessen, vermag kaum zu überzeugen, zumal er es erst kurz nach seiner Ausreise aus Syrien und somit kurz vor seiner Einreise in die Schweiz und der BzP erfahren haben will. Auch seine Erklärung, er sei verwirrt und ängstlich gewesen, vermag nicht zu begründen, weshalb er ein wichtiges Sachverhaltselement wie eine militärische Einberufung gänzlich unerwähnt liess, zumal er vor Abschluss der BzP ausdrücklich gefragt wurde, ob es noch weitere Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr in den Heimatstaat sprächen (act. A5/14 S. 10). Bei der ersten Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer, sein Vater habe ihm mitteilen lassen, dass er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe, als er bereits seit zirka 50 Tagen in der Türkei gewesen sei. Dieses Dokument befinde sich bei seinen Eltern in Syrien (act. A19/21 S. 6). Auf Nachfrage gab er an, jemand vom Rekrutierungszentrum sei zu seinem Vater gekommen und habe diesem gesagt, sein Sohn - der Beschwerdeführer - sei zum Reservedienst aufgeboten worden. Diese Person habe seinem Vater ein Dokument, das Reservedienstaufgebot, abgegeben (act. A19/21 S. 8). Zum Beleg seiner Aussagen reichte der Beschwerdeführer nach der ersten Befragung ein Beweismittel ein. Gemäss der vom Dolmetscher im Rahmen der zweiten Anhörung vorgenommenen Übersetzung handelt es sich dabei um eine weitere Mobilisierungskarte, in der festgehalten wird, wie sich der Beschwerdeführer zu verhalten habe, wenn er von der Polizei eine Vorladung für den Militärdienst erhalte oder aus den Medien erfahren, dass sein Code aufgerufen werde (act. A22/16 S. 12). Bei der ersten Anhörung sagte der Beschwerdeführer, er habe nach Abschluss seines Militärdienstes, den er von 2006 bis 2008 geleistet habe, bereits zweimal eine solche Mobilisierungskarte erhalten. Sein Vater sei damals zum Rekrutierungszentrum gegangen und habe gefragt, ob es sich bei der Mobilisierungskarte um ein Aufgebot für den Reservedienst handle, was verneint worden sei (act. 19/21 S. 7). Die Angabe des Beschwerdeführers, die Mobilisierungskarte gelte als Marschbefehl für den Reservedienst (act. A22/16 S. 12), widerspricht somit einerseits den Abklärungen, die sein Vater in früheren Jahren tätigte, anderseits lässt sie sich auch nicht mit den Ausführungen auf der Karte selbst in Übereinstimmung bringen. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung gesagt, sein Vater habe das Aufgebot für den Reservedienst erhalten, während dem er sich in der Türkei aufgehalten habe (act. A19/21 S. 8), während er bei der zweiten Anhörung angab, das eingereichte Dokument, sei seinen Eltern geschickt worden, nachdem er in der Schweiz zum zweiten Mal befragt worden sei (act. A22/16 S. 12). Obwohl es durchaus möglich ist, dass der Überbringer der Mobilisierungskarte dem Vater des Beschwerdeführers bei deren Aushändigung mündlich mitteilte, der Beschwerdeführer werde zum Reservedienst einberufen worden, gelingt es ihm angesichts der erwähnten Ungereimtheiten nicht, eine solche Einberufung zu beweisen oder glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). 7.2 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen Lage in Syrien ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu verweisen. Die Situation in Syrien hat sich seither zwar weiter verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Berichte ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]). 7.3 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in das vom Regime kontrollierte Gebiet durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen würde (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2016 E. 6.3.1 [als Referenzurteil publiziert]). Dabei würde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich von Oktober 2013 bis September 2014 aufgrund der Teilnahme an einer regierungskritischen Demonstration in Haft befand und am 28. September 2014 zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, weshalb er von den syrischen Behörden als potentieller Regimegegner betrachtet würde. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien zwecks weiterer Abklärungen beziehungsweise Befragungen den syrischen Geheimdiensten übergeben würde. Angesichts der notorischen Vorgehensweise des syrischen Machtapparats gegen Personen, die als oppositionell betrachtet werden, ist die vom Beschwerdeführer geäusserte subjektive Furcht vor Nachstellungen des syrischen Regimes beziehungsweise vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Rahmen der bei einer Rückkehr vorzunehmenden Sicherheitsüberprüfung objektiv nachvollziehbar. Diesbezüglich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die bereits Opfer von Verfolgung geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, 1998 Nr. 4). 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorstehenden Sachverhaltselemente von den staatlichen Sicherheitskräften als (zumindest potentieller) Regimegegner eingestuft würde. Es ist ihm daher für den Fall einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren. Er erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft. 7.5 Angesichts der derzeitigen Lage in Syrien kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könnte in einem nicht vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet Syriens Schutz vor Verfolgung finden. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht ihm somit nicht offen. 7.6 Den Akten sind überdies keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen.

8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2016 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in An-wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 - 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 3. Februar 2016 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: