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E-1134/2026

E-1134/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-09-03 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger, er sei jedoch in Dire Dawa, Äthiopien, geboren und habe nie in Somalia gelebt. Eine äthiopische Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung habe er nicht besessen. Er sei von den äthiopischen Behörden zu Unrecht der Verbindung mit der Miliz Al-Shabaab verdächtigt worden und daher im November 2014 aus Äthiopien ausgereist. B. Die Vorinstanz verneinte mit Verfügung vom 24. Mai 2018 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-3676/2018 vom 5. Juli 2018 die dagegen erhobene Beschwerde ab. Dabei wurde in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung festgestellt, dass die geltend gemachte Staatsangehörigkeit Somalia des Beschwerdeführers aufgrund unsubstantiierter und teils widersprüchlicher Angaben als unglaubhaft einzustufen sei und im zentralen Migrationssystem auf «unbekannt» geändert werde. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer ethnischer Somali, jedoch äthiopischer Staatsangehöriger sei. Auch die geltend gemachten Asylvorbringen in Bezug auf Äthiopien wurden als unglaubhaft erachtet. II. C. Mit Verfügung vom 25. April 2023 wies die Vorinstanz das erste Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2023 betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen diese Verfügung mit Urteil E-3008/2023 vom 23. Juni 2023 ab. Erwogen wurde im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass er im Rahmen der Rückkehrvorbereitung von einer Delegation der somalischen Botschaft befragt und von dieser als somalischer Staats-angehöriger anerkannt worden sei. Er sei daher mit dieser Staatsangehörigkeit und als Flüchtling anzuerkennen. Zudem sei der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar und er sei vorläufig aufzunehmen. Im Urteil E-3676/2018 vom 5. Juli 2018 sei mit ausführlicher Begründung festgehalten worden, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Herkunftsort äusserst knapp, unsubstantiiert und teils widersprüchlich ausgefallen seien und die Einschätzung des SEM, wonach eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliege, sei bestätigt worden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Ergehen des Urteils von der somalischen Botschaft als somalischer Staatsangehöriger anerkannt worden sei, ändere nichts an der vorgenommenen Einschätzung der groben Verletzung der Mitwirkungspflicht. Bezüglich der Pflicht zur eingehenden Prüfung von Vollzugshindernissen habe das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die somalische Botschaft nicht zum Ort der Herkunft des Beschwerdeführers und dessen Sozialisierung geäussert habe, und die diesbezüglichen Angaben zu den Lebensumständen als angeblicher somalischer Flüchtling in Äthiopien, wie sich aus dem Asylentscheid vom 24. Mai 2018 ergebe, widersprüchlich und kaum nachvollziehbar ausgefallen seien, woran die Anerkennung der somalischen Botschaft nichts ändere. Diese Auffassung sei zutreffend. Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer aus sehr ärmlichen Verhältnissen stamme und daher nicht die Möglichkeit gehabt habe, ausgiebige Recherchen bezüglich allfälliger lebender Verwandter in Somalia zu unternehmen, vermöge diese widersprüchlichen Angaben zu seinen familiären Verhältnissen nicht zu erklären. Auch seien die nachträglich in der Beschwerde (ohne Beweismittel) gemachten Behauptungen zu seinen Lebensumständen und seinen Verwandten in Somalia nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht verunmögliche er eine behördliche Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen. Der Beschwerdeführer habe daher die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden müsse, es spreche nichts gegen eine Rückkehr, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Erwägungen habe das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass es nicht möglich sei, sich ohne Kenntnis des tatsächlichen Herkunftsortes und der Herkunftsregion sowie der persönlichen und famili-ären Situation des Beschwerdeführers zur Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Da der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen sei, habe die Vorinstanz zu Recht auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens der gesuchstellenden Person nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen hypothetisch zu forschen. Das SEM habe folglich zu Recht auf eine einlässliche Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen verzichtet und sei zutreffend weiterhin von der Durchführbarkeit des Vollzugs nach Somalia ausgegangen. III. D. Am 20. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer erneut ein «Gesuch um Wiedererwägung betreffend den Vollzug der Wegweisung» ein. Er beantragte, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug nach Somalia unzumutbar sei und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zudem sei ihm der Kantonswechsel zu seiner Partnerin in den Kanton B._______ zu gewähren. Er reichte seinen somalischen Pass und die Identitätskarte ein. E. Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 wies die Vorinstanz das erneute Wiedererwägungsgesuch vom 20. Oktober 2025 ab, stellte fest, dass die Verfügung vom 24. Mai 2018 rechtskräftig und vollstreckbar sei, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Sie stellte fest, dass über das Kantonswechselgesuch mit separater Verfügung entschieden werde. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. Februar 2026 Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. G. Am 17. Februar 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. H. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Februar 2026 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Ferner stellte sie fest, dass über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der superprovisorische Vollzugsstopp blieb bestehen. I. Die Vorinstanz liess sich am 27. Februar 2026 vernehmen und hielt ohne weitere Ergänzungen an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. August 2026 zur Kenntnis gebracht. J. Mit Eingabe vom 6. März 2026 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle Fürsorgebestätigung vom 2. März 2026 zu den Akten.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

E. 4.1 Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 an das SEM wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer beabsichtige seine Partnerin, Frau C._______ (vorläufig aufgenommen; Bewilligung F; N [...]), mit der er mittlerweile seit zehn Jahren eine Beziehung führe und bereits vor zwei Jahren nach islamischen Recht geheiratet habe, in der Schweiz standesamtlich zu heiraten. Dafür benötige er eine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz. Ferner reichte er einen somalischen Reisepass und seine somalische Identitätskarte je mit dem Ausstellungsdatum vom 16. Mai 2025 ein, die belegen würden, dass er in Äthiopien geboren sei und daher auch keine Angaben zu seinem Heimatstaat Somalia sowie dortiger Verwandtschaft habe machen können. Ebenso macht er geltend, die Sicherheitslage in Somalia habe sich nach seinem letzten Wiedererwägungsgesuch aus dem Jahr 2023 erheblich «zugespitzt».

E. 4.2 Prozessgegenstand bildet vorliegend, wie auch im vorinstanzlichen Verfahren, einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, betreffend den Vollzug der Wegweisung liege keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage vor. Demnach bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt und die Wegweisung als solche nicht Gegenstand des Verfahrens. Mit der nun auf Beschwerdeebene beantragten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung des Prozessgegenstandes. Aus diesem Grund ist auf diese Rechtsbegehren nicht einzutreten (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; BVGE 2018 V/3 E. 3.1).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Wiedererwägungsentscheid zur Beweistauglichkeit des vom Beschwerdeführer eingereichten somalischen Passes und der Identitätskarte im Wesentlichen aus, nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Somalia im Jahr 1991 habe es lange Zeit keine Personenregister mehr gegeben. Diese seien erst in den letzten Jahren zumindest teilweise wieder aufgebaut worden. Daher könnten sich die somalischen Vertretungen im Ausland bei der Ausstellung von heimatlichen Dokumenten meistens nur auf die mündlichen Angaben der antragstellenden Personen stützen, womit solche Dokumente keinen Beweiswert hätten. Da der Beschwerdeführer nach 1991 geboren worden sei und sich seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz aufhalte, sei kaum anzunehmen, dass sich die somalische Vertretung in Genf bei der Ausstellung seiner Dokumente auf einen Eintrag in einem Personenregister hätte stützen können. Es würde vielmehr auf seinen persönlichen Angaben beruhen. Ebenso würde eine angenommene Geburt in Äthiopien nicht belegen, dass der Beschwerdeführer nie in Somalia gelebt hätte. Wiederum mache er im vorliegenden Verfahren keine weiteren Angaben zu den angeblichen Lebensumständen in Äthiopien, womit seine Angaben zum Ort seiner Herkunft sowie zu seiner Sozialisierung weiterhin unglaubhaft seien und davon ausgegangen werde, er versuche zu täuschen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht einen Vollzug der Wegweisung nach Nordsomalia zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzumutbar einstufe. Betreffend die geltend gemachte Beziehung zu seiner Partnerin sei sodann anzumerken, dass bis auf die Einreichung eines Fotos und eines Schreibens in keiner Weise eine schützenswerte Beziehung belegt sei und auch bei angenommener Glaubhaftigkeit der Beziehung sei bei einer Person mit einer vorläufigen Aufnahme ohne Flüchtlingsstatus und mit F-Bewilligung grundsätzlich von keinem gefestigtem Anwesenheitsrechts auszugehen, zumal der Beschwerdeführer und seine Partnerin auch nicht zusammenwohnen würden. Folglich könnte aus der Beziehung mit ihr auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgeleitete werden, womit zusammenfassend keine Gründe vorliegen würden, die die Rechtskraft der Verfügung vom 24. Mai 2018 beseitigen könnte. Über das Gesuch über Bewilligung des Kantonswechsel werde zu einem späteren Zeitpunkt mit separater Verfügung entschieden.

E. 5.2 Dagegen führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass die Ausstellung offizieller Dokumente durch eine staatliche Vertretung grundsätzlich eine Anerkennung der behaupteten Staatsangehörigkeit voraussetze, zumal er vor der zuständigen somalischen Auslandsvertretung eine Ehe geschlossen habe. Die Annahme der Vorinstanz würde dazu führen, dass ein somalischer Staatsangehöriger seine Staatsangehörigkeit niemals rechtssicher beweisen könne. Die neuen Beweismittel, welche nun seine Identität bestätigen würden, hätten von der Vorinstanz zumindest zum Anlass genommen werden müssen, eine erneute und vertiefte Würdigung der Staatsangehörigkeitsfrage vorzunehmen. Ebenso könne ihm keine Verletzung der Mitwirkungspflicht mehr vorgeworfen werden und die Grundlage für die Annahme, es bestünden keine Vollzugshindernisse, entfalle. Darüber hinaus habe er geheiratet und erwarte mit seiner Frau ein gemeinsames Kind, was bei der Prognose hinsichtlich des künftigen Zusammenlebens besonders gewichtig zu berücksichtigen sei. Das Fehlen eines aktuellen Zusammenwohnens als Ausschlussgrund für eine vertiefte Prüfung sei sodann eine direkte Folge der migrationsrechtlichen Situation und könne ihm nicht entgegenhalten werden. Er habe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland wegen seiner Nationalität an Leib und Leben gefährdet sei, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM zum Schluss, dass die wiedererwägungsweisen Vorbringen keine wesentliche Änderung der Sachumstände darstellen.

E. 6.2 In Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzugs nach Somalia ist Folgendes festzuhalten:

E. 6.2.1 Die Vorinstanz verneinte mit Verfügung vom 24. Mai 2018 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.

E. 6.2.2 Zunächst ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass den im vorliegenden ausserordentlichen Verfahren vorgelegten somalischen Papieren (ausgestellt durch die die somalische Vertretung in Genf) kaum Beweiswert zuzumessen ist, da diese einzig auf seinen persönlichen Angaben ohne Basis von Registerangaben ausgestellt wurden. Selbst formell echt anerkannten Identitätsdokumenten kommt im vorliegenden Länderkontext keine absolute Beweiskraft zu, sondern diese sind im Gesamtkontext aller Sachverhaltsumstände zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-3529/2023 vom 30. August 2023 S. 9 m.w.H.). Dabei vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts an dieser Einschätzung zu ändern.

E. 6.2.3 Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger und in Äthiopien zur Welt gekommen ist, so wie im Pass vermerkt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass er sich nie in Somalia aufgehalten hat. Er machte auch im vorliegenden Gesuch keine weiterführenden und dezidierten Angaben zum Ort seiner Herkunft sowie zu seiner Sozialisierung. Es ist daher in Beachtung der rechtskräftig ergangenen bisherigen Entscheide weiterhin davon auszugehen, dass er seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung in einzelne Landesteile Somalias unter Berücksichtigung der konkreten und individuellen Situation unter Umständen zumutbar (vgl. BVGE 2013/27; Referenzurteile des BVGer E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 9.2 und E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9). Ein generelles Vollzugshindernis für sämtliche somalische Staatsangehörige ist nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer bringt mit seinen allgemein gehaltenen Ausführungen zur Lage in Somalia und ohne konkreten Bezug zur eigenen Person nichts vor, was geeignet wäre, an der ständigen Rechtspraxis etwas zu ändern. Es geht mithin nicht nur um den Nachweis der Staatsangehörigkeit, wie in der Beschwerde offenbar fälschlicherweise angenommen wird (Beschwerde S. 3). Der Beschwerdeführer muss sich eine Mitwirkungspflichtverletzung nach wie vor insofern vorwerfen lassen, als er sich gerade nicht glaubhaft und dezidiert zu seinen individuellen Lebensumständen äusserte. Der Umstand, dass er sich im Rahmen der Rückkehrbemühungen um heimatliche Papiere bemüht hat, ändert an dieser Einschätzung nichts. Die Mitwirkungspflicht geht darüber hinaus. Sie verlangt nämlich, dass der Beschwerdeführer es den schweizerischen Behörden ermöglicht, eine Vollzugsprüfung für den jeweiligen Heimatstaat vorzunehmen, welche sich auf glaubhafte Umstände stützt und nicht lediglich auf rein hypothetische Überlegungen. Da der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Gesuch keine zusätzlichen und allenfalls hilfreiche Angaben zu seinem letzten Aufenthaltsort und seiner Sozialisation macht, hat das SEM in der vorliegend angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass betreffend die Einreichung dieser neuen Beweismittel keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage vorliegt.

E. 6.2.4 Auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu Frau C._______, mit welcher er zwischenzeitlich in der Schweiz vor den somalischen Behörden eine religiös geschlossene Ehe eingegangen ist (Heiratszertifikat vom 23. Januar 2026), führen nicht zur Wiedererwägung der Verfügung vom 24. Mai 2018. Gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens erwächst Ausländerinnen und Ausländer ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zur Kernfamilie (in erster Linie Ehegatten und minderjährigen Kindern) bestehen, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Von einem solchen Anwesenheitsrecht ist bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; 135 I 143; 130 II 281 E. 3.1, je m.w.H.). In Ausnahmefällen können sich auch Personen auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, die über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1; 137 I 113 E. 6.1, je m.w.H.). Ein solches wurde von der Rechtsprechung namentlich bei einer über viele Jahre hinweg verlängerten Aufenthaltsbewilligung bejaht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2 f.), oder im Fall von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen, bei denen eine Aufhebung ihres rechtlichen Status in absehbarer Zukunft nicht anzunehmen ist (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3 ff). Vorliegend verfügt die Partnerin des Beschwerdeführers aufgrund einer im Jahr 2018 erteilten vorläufigen Aufnahme (ohne Flüchtlingseigenschaft) nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (vgl. Urteil des BVGer D-6156/2019 vom 18. Januar 2022 E.6.3.2.3). Eine dauerhafte und gefestigte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C._______ ist sodann ebenfalls nicht belegt oder zumindest glaubhaft gemacht. Im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hatte der Beschwerdeführer sodann geltend gemacht, in Äthiopien verheiratet zu sein (vgl. auch Urteil E-3676/2018 [Prozessgeschichte Bst. B]). An dieser Einschätzung ändert auch die Meldung vom 27. Januar 2026, wonach Frau C._______ im Juli 2026 ein Kind erwarte, nichts. Im Übrigen fällt auf, dass der Name der Partnerin in der Heiratsurkunde anders geschrieben wurde als in der Meldung einer Mutterschaft, wobei sich aufgrund der vorherigen Ausführungen weitere Anmerkungen erübrigen.

E. 7.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Aktenlage verneint und folglich das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat. Die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 24. Mai 2018 ist festzustellen.

E. 7.2 Der Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist abzuweisen, da in der Beschwerde keine Verfahrenspflichtverletzungen, welche eine Rückweisung erforderlich machen könnten, dargetan werden (vgl. Beschwerde S. 5) und solche sind auch nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass an das ausserordentliche Rechtsmittel der Wiedererwägung erhöhte Anforderungen an die schriftliche Begründung des Gesuchs zu stellen sind und es gerade nicht Sache der Vorinstanz ist, weitere Abklärungen zu treffen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die gestellten Rechtsbegehren sind - ex ante betrachtet - nicht als aussichtslos zu bezeichnen und der Beschwerdeführer ist aufgrund der am 6. März 2026 eingereichten Fürsorgebestätigung als bedürftig zu erachten, womit das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist mangels tatsächlicher oder rechtlicher Komplexität des Verfahrens jedoch abzuweisen (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG).

E. 10 Mit dem vorliegenden Entscheid fällt der superprovisorische Vollzugsstopp dahin.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Der superprovisorische Vollzugsstopp vom 17. Februar 2026 fällt mit dem vorliegenden Entscheid dahin.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1134/2026 Urteil vom 3. September 2026 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 14. Januar 2026 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger, er sei jedoch in Dire Dawa, Äthiopien, geboren und habe nie in Somalia gelebt. Eine äthiopische Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung habe er nicht besessen. Er sei von den äthiopischen Behörden zu Unrecht der Verbindung mit der Miliz Al-Shabaab verdächtigt worden und daher im November 2014 aus Äthiopien ausgereist. B. Die Vorinstanz verneinte mit Verfügung vom 24. Mai 2018 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-3676/2018 vom 5. Juli 2018 die dagegen erhobene Beschwerde ab. Dabei wurde in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung festgestellt, dass die geltend gemachte Staatsangehörigkeit Somalia des Beschwerdeführers aufgrund unsubstantiierter und teils widersprüchlicher Angaben als unglaubhaft einzustufen sei und im zentralen Migrationssystem auf «unbekannt» geändert werde. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer ethnischer Somali, jedoch äthiopischer Staatsangehöriger sei. Auch die geltend gemachten Asylvorbringen in Bezug auf Äthiopien wurden als unglaubhaft erachtet. II. C. Mit Verfügung vom 25. April 2023 wies die Vorinstanz das erste Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2023 betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen diese Verfügung mit Urteil E-3008/2023 vom 23. Juni 2023 ab. Erwogen wurde im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass er im Rahmen der Rückkehrvorbereitung von einer Delegation der somalischen Botschaft befragt und von dieser als somalischer Staats-angehöriger anerkannt worden sei. Er sei daher mit dieser Staatsangehörigkeit und als Flüchtling anzuerkennen. Zudem sei der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar und er sei vorläufig aufzunehmen. Im Urteil E-3676/2018 vom 5. Juli 2018 sei mit ausführlicher Begründung festgehalten worden, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Herkunftsort äusserst knapp, unsubstantiiert und teils widersprüchlich ausgefallen seien und die Einschätzung des SEM, wonach eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliege, sei bestätigt worden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Ergehen des Urteils von der somalischen Botschaft als somalischer Staatsangehöriger anerkannt worden sei, ändere nichts an der vorgenommenen Einschätzung der groben Verletzung der Mitwirkungspflicht. Bezüglich der Pflicht zur eingehenden Prüfung von Vollzugshindernissen habe das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die somalische Botschaft nicht zum Ort der Herkunft des Beschwerdeführers und dessen Sozialisierung geäussert habe, und die diesbezüglichen Angaben zu den Lebensumständen als angeblicher somalischer Flüchtling in Äthiopien, wie sich aus dem Asylentscheid vom 24. Mai 2018 ergebe, widersprüchlich und kaum nachvollziehbar ausgefallen seien, woran die Anerkennung der somalischen Botschaft nichts ändere. Diese Auffassung sei zutreffend. Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer aus sehr ärmlichen Verhältnissen stamme und daher nicht die Möglichkeit gehabt habe, ausgiebige Recherchen bezüglich allfälliger lebender Verwandter in Somalia zu unternehmen, vermöge diese widersprüchlichen Angaben zu seinen familiären Verhältnissen nicht zu erklären. Auch seien die nachträglich in der Beschwerde (ohne Beweismittel) gemachten Behauptungen zu seinen Lebensumständen und seinen Verwandten in Somalia nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht verunmögliche er eine behördliche Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen. Der Beschwerdeführer habe daher die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden müsse, es spreche nichts gegen eine Rückkehr, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Erwägungen habe das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass es nicht möglich sei, sich ohne Kenntnis des tatsächlichen Herkunftsortes und der Herkunftsregion sowie der persönlichen und famili-ären Situation des Beschwerdeführers zur Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Da der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen sei, habe die Vorinstanz zu Recht auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens der gesuchstellenden Person nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen hypothetisch zu forschen. Das SEM habe folglich zu Recht auf eine einlässliche Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen verzichtet und sei zutreffend weiterhin von der Durchführbarkeit des Vollzugs nach Somalia ausgegangen. III. D. Am 20. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer erneut ein «Gesuch um Wiedererwägung betreffend den Vollzug der Wegweisung» ein. Er beantragte, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug nach Somalia unzumutbar sei und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zudem sei ihm der Kantonswechsel zu seiner Partnerin in den Kanton B._______ zu gewähren. Er reichte seinen somalischen Pass und die Identitätskarte ein. E. Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 wies die Vorinstanz das erneute Wiedererwägungsgesuch vom 20. Oktober 2025 ab, stellte fest, dass die Verfügung vom 24. Mai 2018 rechtskräftig und vollstreckbar sei, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Sie stellte fest, dass über das Kantonswechselgesuch mit separater Verfügung entschieden werde. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. Februar 2026 Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. G. Am 17. Februar 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. H. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Februar 2026 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Ferner stellte sie fest, dass über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der superprovisorische Vollzugsstopp blieb bestehen. I. Die Vorinstanz liess sich am 27. Februar 2026 vernehmen und hielt ohne weitere Ergänzungen an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. August 2026 zur Kenntnis gebracht. J. Mit Eingabe vom 6. März 2026 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle Fürsorgebestätigung vom 2. März 2026 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 4. 4.1 Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 an das SEM wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer beabsichtige seine Partnerin, Frau C._______ (vorläufig aufgenommen; Bewilligung F; N [...]), mit der er mittlerweile seit zehn Jahren eine Beziehung führe und bereits vor zwei Jahren nach islamischen Recht geheiratet habe, in der Schweiz standesamtlich zu heiraten. Dafür benötige er eine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz. Ferner reichte er einen somalischen Reisepass und seine somalische Identitätskarte je mit dem Ausstellungsdatum vom 16. Mai 2025 ein, die belegen würden, dass er in Äthiopien geboren sei und daher auch keine Angaben zu seinem Heimatstaat Somalia sowie dortiger Verwandtschaft habe machen können. Ebenso macht er geltend, die Sicherheitslage in Somalia habe sich nach seinem letzten Wiedererwägungsgesuch aus dem Jahr 2023 erheblich «zugespitzt». 4.2 Prozessgegenstand bildet vorliegend, wie auch im vorinstanzlichen Verfahren, einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, betreffend den Vollzug der Wegweisung liege keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage vor. Demnach bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt und die Wegweisung als solche nicht Gegenstand des Verfahrens. Mit der nun auf Beschwerdeebene beantragten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung des Prozessgegenstandes. Aus diesem Grund ist auf diese Rechtsbegehren nicht einzutreten (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; BVGE 2018 V/3 E. 3.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Wiedererwägungsentscheid zur Beweistauglichkeit des vom Beschwerdeführer eingereichten somalischen Passes und der Identitätskarte im Wesentlichen aus, nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Somalia im Jahr 1991 habe es lange Zeit keine Personenregister mehr gegeben. Diese seien erst in den letzten Jahren zumindest teilweise wieder aufgebaut worden. Daher könnten sich die somalischen Vertretungen im Ausland bei der Ausstellung von heimatlichen Dokumenten meistens nur auf die mündlichen Angaben der antragstellenden Personen stützen, womit solche Dokumente keinen Beweiswert hätten. Da der Beschwerdeführer nach 1991 geboren worden sei und sich seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz aufhalte, sei kaum anzunehmen, dass sich die somalische Vertretung in Genf bei der Ausstellung seiner Dokumente auf einen Eintrag in einem Personenregister hätte stützen können. Es würde vielmehr auf seinen persönlichen Angaben beruhen. Ebenso würde eine angenommene Geburt in Äthiopien nicht belegen, dass der Beschwerdeführer nie in Somalia gelebt hätte. Wiederum mache er im vorliegenden Verfahren keine weiteren Angaben zu den angeblichen Lebensumständen in Äthiopien, womit seine Angaben zum Ort seiner Herkunft sowie zu seiner Sozialisierung weiterhin unglaubhaft seien und davon ausgegangen werde, er versuche zu täuschen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht einen Vollzug der Wegweisung nach Nordsomalia zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzumutbar einstufe. Betreffend die geltend gemachte Beziehung zu seiner Partnerin sei sodann anzumerken, dass bis auf die Einreichung eines Fotos und eines Schreibens in keiner Weise eine schützenswerte Beziehung belegt sei und auch bei angenommener Glaubhaftigkeit der Beziehung sei bei einer Person mit einer vorläufigen Aufnahme ohne Flüchtlingsstatus und mit F-Bewilligung grundsätzlich von keinem gefestigtem Anwesenheitsrechts auszugehen, zumal der Beschwerdeführer und seine Partnerin auch nicht zusammenwohnen würden. Folglich könnte aus der Beziehung mit ihr auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgeleitete werden, womit zusammenfassend keine Gründe vorliegen würden, die die Rechtskraft der Verfügung vom 24. Mai 2018 beseitigen könnte. Über das Gesuch über Bewilligung des Kantonswechsel werde zu einem späteren Zeitpunkt mit separater Verfügung entschieden. 5.2 Dagegen führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass die Ausstellung offizieller Dokumente durch eine staatliche Vertretung grundsätzlich eine Anerkennung der behaupteten Staatsangehörigkeit voraussetze, zumal er vor der zuständigen somalischen Auslandsvertretung eine Ehe geschlossen habe. Die Annahme der Vorinstanz würde dazu führen, dass ein somalischer Staatsangehöriger seine Staatsangehörigkeit niemals rechtssicher beweisen könne. Die neuen Beweismittel, welche nun seine Identität bestätigen würden, hätten von der Vorinstanz zumindest zum Anlass genommen werden müssen, eine erneute und vertiefte Würdigung der Staatsangehörigkeitsfrage vorzunehmen. Ebenso könne ihm keine Verletzung der Mitwirkungspflicht mehr vorgeworfen werden und die Grundlage für die Annahme, es bestünden keine Vollzugshindernisse, entfalle. Darüber hinaus habe er geheiratet und erwarte mit seiner Frau ein gemeinsames Kind, was bei der Prognose hinsichtlich des künftigen Zusammenlebens besonders gewichtig zu berücksichtigen sei. Das Fehlen eines aktuellen Zusammenwohnens als Ausschlussgrund für eine vertiefte Prüfung sei sodann eine direkte Folge der migrationsrechtlichen Situation und könne ihm nicht entgegenhalten werden. Er habe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland wegen seiner Nationalität an Leib und Leben gefährdet sei, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM zum Schluss, dass die wiedererwägungsweisen Vorbringen keine wesentliche Änderung der Sachumstände darstellen. 6.2 In Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzugs nach Somalia ist Folgendes festzuhalten: 6.2.1 Die Vorinstanz verneinte mit Verfügung vom 24. Mai 2018 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. 6.2.2 Zunächst ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass den im vorliegenden ausserordentlichen Verfahren vorgelegten somalischen Papieren (ausgestellt durch die die somalische Vertretung in Genf) kaum Beweiswert zuzumessen ist, da diese einzig auf seinen persönlichen Angaben ohne Basis von Registerangaben ausgestellt wurden. Selbst formell echt anerkannten Identitätsdokumenten kommt im vorliegenden Länderkontext keine absolute Beweiskraft zu, sondern diese sind im Gesamtkontext aller Sachverhaltsumstände zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-3529/2023 vom 30. August 2023 S. 9 m.w.H.). Dabei vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts an dieser Einschätzung zu ändern. 6.2.3 Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger und in Äthiopien zur Welt gekommen ist, so wie im Pass vermerkt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass er sich nie in Somalia aufgehalten hat. Er machte auch im vorliegenden Gesuch keine weiterführenden und dezidierten Angaben zum Ort seiner Herkunft sowie zu seiner Sozialisierung. Es ist daher in Beachtung der rechtskräftig ergangenen bisherigen Entscheide weiterhin davon auszugehen, dass er seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung in einzelne Landesteile Somalias unter Berücksichtigung der konkreten und individuellen Situation unter Umständen zumutbar (vgl. BVGE 2013/27; Referenzurteile des BVGer E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 9.2 und E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9). Ein generelles Vollzugshindernis für sämtliche somalische Staatsangehörige ist nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer bringt mit seinen allgemein gehaltenen Ausführungen zur Lage in Somalia und ohne konkreten Bezug zur eigenen Person nichts vor, was geeignet wäre, an der ständigen Rechtspraxis etwas zu ändern. Es geht mithin nicht nur um den Nachweis der Staatsangehörigkeit, wie in der Beschwerde offenbar fälschlicherweise angenommen wird (Beschwerde S. 3). Der Beschwerdeführer muss sich eine Mitwirkungspflichtverletzung nach wie vor insofern vorwerfen lassen, als er sich gerade nicht glaubhaft und dezidiert zu seinen individuellen Lebensumständen äusserte. Der Umstand, dass er sich im Rahmen der Rückkehrbemühungen um heimatliche Papiere bemüht hat, ändert an dieser Einschätzung nichts. Die Mitwirkungspflicht geht darüber hinaus. Sie verlangt nämlich, dass der Beschwerdeführer es den schweizerischen Behörden ermöglicht, eine Vollzugsprüfung für den jeweiligen Heimatstaat vorzunehmen, welche sich auf glaubhafte Umstände stützt und nicht lediglich auf rein hypothetische Überlegungen. Da der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Gesuch keine zusätzlichen und allenfalls hilfreiche Angaben zu seinem letzten Aufenthaltsort und seiner Sozialisation macht, hat das SEM in der vorliegend angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass betreffend die Einreichung dieser neuen Beweismittel keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage vorliegt. 6.2.4 Auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu Frau C._______, mit welcher er zwischenzeitlich in der Schweiz vor den somalischen Behörden eine religiös geschlossene Ehe eingegangen ist (Heiratszertifikat vom 23. Januar 2026), führen nicht zur Wiedererwägung der Verfügung vom 24. Mai 2018. Gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens erwächst Ausländerinnen und Ausländer ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zur Kernfamilie (in erster Linie Ehegatten und minderjährigen Kindern) bestehen, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Von einem solchen Anwesenheitsrecht ist bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; 135 I 143; 130 II 281 E. 3.1, je m.w.H.). In Ausnahmefällen können sich auch Personen auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, die über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1; 137 I 113 E. 6.1, je m.w.H.). Ein solches wurde von der Rechtsprechung namentlich bei einer über viele Jahre hinweg verlängerten Aufenthaltsbewilligung bejaht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2 f.), oder im Fall von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen, bei denen eine Aufhebung ihres rechtlichen Status in absehbarer Zukunft nicht anzunehmen ist (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3 ff). Vorliegend verfügt die Partnerin des Beschwerdeführers aufgrund einer im Jahr 2018 erteilten vorläufigen Aufnahme (ohne Flüchtlingseigenschaft) nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (vgl. Urteil des BVGer D-6156/2019 vom 18. Januar 2022 E.6.3.2.3). Eine dauerhafte und gefestigte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C._______ ist sodann ebenfalls nicht belegt oder zumindest glaubhaft gemacht. Im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hatte der Beschwerdeführer sodann geltend gemacht, in Äthiopien verheiratet zu sein (vgl. auch Urteil E-3676/2018 [Prozessgeschichte Bst. B]). An dieser Einschätzung ändert auch die Meldung vom 27. Januar 2026, wonach Frau C._______ im Juli 2026 ein Kind erwarte, nichts. Im Übrigen fällt auf, dass der Name der Partnerin in der Heiratsurkunde anders geschrieben wurde als in der Meldung einer Mutterschaft, wobei sich aufgrund der vorherigen Ausführungen weitere Anmerkungen erübrigen. 7. 7.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Aktenlage verneint und folglich das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat. Die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 24. Mai 2018 ist festzustellen. 7.2 Der Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist abzuweisen, da in der Beschwerde keine Verfahrenspflichtverletzungen, welche eine Rückweisung erforderlich machen könnten, dargetan werden (vgl. Beschwerde S. 5) und solche sind auch nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass an das ausserordentliche Rechtsmittel der Wiedererwägung erhöhte Anforderungen an die schriftliche Begründung des Gesuchs zu stellen sind und es gerade nicht Sache der Vorinstanz ist, weitere Abklärungen zu treffen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die gestellten Rechtsbegehren sind - ex ante betrachtet - nicht als aussichtslos zu bezeichnen und der Beschwerdeführer ist aufgrund der am 6. März 2026 eingereichten Fürsorgebestätigung als bedürftig zu erachten, womit das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist mangels tatsächlicher oder rechtlicher Komplexität des Verfahrens jedoch abzuweisen (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG).

10. Mit dem vorliegenden Entscheid fällt der superprovisorische Vollzugsstopp dahin. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Der superprovisorische Vollzugsstopp vom 17. Februar 2026 fällt mit dem vorliegenden Entscheid dahin.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand: