Asylverfahren (Übriges) | Asylverfahren (Übriges); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-1134/2024
U r t e i l v o m 1 9 . A p r i l 2 0 2 4 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Esther Potztal, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2024 / N (…)
E-1134/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er – je nach Leseart – angab, am (…) beziehungsweise am (…) ge- boren und allenfalls minderjährig zu sein, dass die Vorinstanz in der Folge vom Geburtsdatum (…) ausging (vgl. SEM-Akten A6/1 sowie A12/6), dass der Beschwerdeführer am 11. September 2023 bei der Vorinstanz be- antragte, als Geburtsdatum sei der (…) aufzunehmen und es sei eine Erst- befragung für Minderjährige (EB UMA) anzusetzen, dass der im Rahmen des Dublin-Zuständigkeitsverfahrens geführte be- hördliche Austausch ergab, dass der Beschwerdeführer in Kroatien mit dem Geburtsdatum (…) registriert ist (vgl. SEM-Akten A17/2), dass der Beschwerdeführer anlässlich der am 9. Oktober 2023 durchge- führten EB UMA im Wesentlichen geltend machte, er sei (…) Jahre und zwei Monate alt und sein Geburtsdatum laute auf den (…), dass er ferner erklärte, seine Tazkera sei auf dem Reiseweg von den türki- schen Behörden verbrannt worden, dass er in Kroatien nicht nach seinem Geburtsdatum gefragt worden sei und er dort kein Asylgesuch gestellt habe, sondern unter Zwang seine Fin- gerabdrücke sowie seine Unterschrift habe abgeben müssen, dass er als Beweismittel eine Kopie seiner Tazkera mit Übersetzung, den Asylausweis seines Bruders und ein Registrationsformular aus Kroatien zu den Akten gab, dass das am 17. Januar 2024 im Auftrag der Vorinstanz erstellte Altersgut- achten in der zusammenfassenden Beurteilung festhält, die Untersu- chungsbefunde würden ein durchschnittliches Lebensalter von (…) Jahren und ein Mindestalter von (…) Jahren ergeben und, folge man der referen- zierten Standardliteratur, das vom Beschwerdeführer angegebene Ge- burtsdatum nicht zutreffen könne,
E-1134/2024 Seite 3 dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2024 zur Ab- sicht der Vorinstanz, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformati- onsregister (ZEMIS) auf den (…) festzusetzen und ihn nach Kroatien zu überstellen, das rechtliche Gehör eingeräumt wurde und dieser mit Schrei- ben vom 5. Februar 2024 dazu Stellung nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Februar 2024 auf das Asylge- such nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anord- nete, den Beschwerdeführer aufforderte die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass die Vorinstanz sodann festhielt, das Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (…), dass sie schliesslich feststellte, eine allfällige Beschwerde habe keine auf- schiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2024 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzu- treten, dass er ferner beantragt, es sei festzustellen, dass seine Minderjährigkeit im Asylverfahren glaubhaft gemacht sei, dass die angefochtene Verfügung sodann in der Dispositivziffer 6 aufzuhe- ben und das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) festzusetzen sei, dass er weiter beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Mass- nahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Wegweisung abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschie- benden Wirkung entschieden habe, dass er schliesslich beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass nach Eingang der Beschwerde die Rechtssache in das vorliegende Verfahren betreffend ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) sowie das Verfahren E-1100/2024 betreffend Nichteintreten auf
E-1134/2024 Seite 4 Asylgesuch und Wegweisung (Dispositivziffern 1-4 der angefochtenen Ver- fügung) aufgetrennt wurde, dass die Instruktionsrichterin am 21. Februar 2024 einen vorübergehenden Vollzugsstopp angeordnet hatte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1100/2024 vom 5. März 2024 die Beschwerde gegen den Dublin-Nichteintretensentscheid der Vorinstanz abwies,
und zieht in Erwägung, dass das SEM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informati- onssystem zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und im Asyl- bereich führt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das In- formationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]), dass es in diesem Rahmen auch Begehren um Berichtigung von Perso- nendaten im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG bearbeitet, dass sich diesbezügliche Verfahren nach dem VwVG richten (Art. 41 Abs. 6 DSG; auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migra- tionsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entspre- chende vorinstanzliche Verfügungen ist, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario), dass, sofern – wie vorliegend – weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden kann, im Rahmen
E-1134/2024 Seite 5 eines Berichtigungsverfahrens betreffend Einträge mit Bestreitungsver- merk die Frage im Zentrum steht, welche der umstrittenen Personenanga- ben die wahrscheinlicheren sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4 m.w.H.), dass einleitend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer auf dem Per- sonalienblatt als Geburtsdatum ursprünglich den (…) angegeben und das Geburtsjahr nachträglich handschriftlich auf 200(…) angepasst hat (vgl. SEM-Akten A22/12 Ziff. 8.1 sowie SEM-Entscheid S. 2), diesbezüglich in- des auffällt, dass er im Rahmen der Personalienaufnahme keine Einwände gegen das von der Vorinstanz aufgenommene Geburtsdatum (…) erhob (SEM-Akten A12/6), dass er in Kroatien mit dem Geburtsdatum (…) registriert ist, er allerdings
– wie bereits die Vorinstanz feststellte – nicht überzeugend darzulegen ver- mag, die kroatischen Behörden hätten sein Geburtsdatum willkürlich fest- gelegt beziehungsweise das dort registrierte Geburtsdatum stütze sich nicht auf von ihm gemachte Angaben, dass das erstellte Altersgutachten in seiner zusammenfassenden Beurtei- lung von einem durchschnittlichen Lebensalter von (…) sowie einem Min- destalter vom (…) Jahren ausgeht und ferner festhält, das vom Beschwer- deführer angegebene Geburtsdatum beziehungsweise Alter könne ge- mäss referenzierter Standardliteratur nicht zutreffen, dass der Umstand, dass die Handuntersuchung ein Mindestalter von (…) Jahren ergibt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – kein ver- lässliches Indiz für die Korrektheit seiner Altersangaben darstellt, zumal die Schlüsselbeinuntersuchung sowie die Gesamtbeurteilung von einem Min- destalter ausgehen, welches deutlich über (…) Jahren liegt, dass der Beschwerdeführer aus dem Ergebnis des Altersgutachtens dem- nach nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass die eingereichte Tazkera und das nachträglich eingereichte Original des Impfausweises bereits vor dem einschlägigen Länderkontext grund- sätzlich nur relevante Beweiskraft im Zusammenspiel mit schlüssigen Vor- bringen zu entfalten vermögen, dass die Tazkera ferner nicht im Original vorliegt und der Beschwerdeführer nicht klar darlegt, was er aus dem nicht übersetzten und teilweise mit nicht klar leserlicher Handschrift verfassten Impfausweis konkret betreffend sein
E-1134/2024 Seite 6 Geburtsdatum ableiten möchte, obwohl ihm ohne Weiteres zuzumuten ge- wesen wäre, entsprechendes genügend zu substantiieren, nicht zuletzt vor dem Hintergrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG), dass ergänzend festzuhalten ist, dass – soweit der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum aus der Subtraktion seines im Zeitpunkt der Ausstellung der Tazkera angegebenen Lebensalters vom Ausstellungsdatum herleitet (vgl. SEM-Akten A22/12 Ziff. 1.6) – die Angaben nicht exakt sein dürften, zumal Monat und Tag des Ausstellungsdatums mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit dem tatsächlichen Geburtsdatum übereinstimmen und solches auch nicht konkret vorgebracht wird, dass sich der Beschwerdeführer ferner auch widerspricht, wenn er im vo- rinstanzlichen Verfahren durch seine Rechtsvertretung beantragen lässt, das Geburtsdatum sei auf den (…) festzusetzen (vgl. SEM-Akten A16/1), in der EB UMA dann wiederum geltend macht, er sei am (…) geboren, dass schliesslich im Urteil des BVGer E-1100/2024 vom 5. März 2024 fest- gehalten wurde, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Min- derjährigkeit glaubhaft zu machen, dass bei dieser Ausgangslage insgesamt nicht festgestellt werden kann, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sei das wahr- scheinlichere, dass die Vorinstanz durch den von ihr vorgenommenen Eintrag Bundes- recht nicht verletzt und auch nicht unangemessen entschieden hat (Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung beantragt (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass seine Begehren bereits bei Eingang der Beschwerde respektive des Gesuches um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung als aussichtslos zu gelten hatten, dass insbesondere bereits eine summarische Aktenprüfung den Schluss zuliess, der Vorhalt des SEM, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum seien vage und widersprüchlich, sei berechtigt und
E-1134/2024 Seite 7 mit seinem blossen Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen in der Beschwerde vermöge er nichts zu seinen Gunsten zu bewirken, dass damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege- ben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– fest- zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), dass die Anträge auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses so- wie auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit vor- liegendem Urteil gegenstandslos geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1134/2024 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das General- sekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
E-1134/2024 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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