Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
E-1100/2024 Seite 8 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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E-1100/2024 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1100/2024 Urteil vom 5. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Esther Potztal, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er - je nach Leseart - angab, am (...) beziehungsweise am (...) geboren und allenfalls minderjährig zu sein, dass die Vorinstanz in der Folge vom Geburtsdatum 23. Juli 2005 ausging (vgl. SEM-Akten A6/1 sowie A12/6), dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer am 23. August 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte, dass die Vorinstanz am 1. September 2023 die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013, nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass der Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 4. September 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, dass er am 11. September 2023 bei der Vorinstanz beantragte, als Geburtsdatum sei der (...) aufzunehmen und es sei eine Erstbefragung für Minderjährige (EB UMA) anzusetzen, dass die kroatischen Behörden am 15. September 2023 sich gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der am 9. Oktober 2023 durchgeführten EB UMA im Wesentlichen geltend machte, er sei (...) Jahre und (...) Monate alt und sein Geburtsdatum laute auf den (...), dass er ferner erklärte, seine Tazkera sei auf dem Reiseweg von den türkischen Behörden verbrannt worden, dass er in Kroatien nicht nach seinem Geburtsdatum gefragt worden sei und er dort kein Asylgesuch gestellt habe, sondern unter Zwang seine Fingerabdrücke sowie seine Unterschrift habe abgeben müssen, dass er als Beweismittel eine Kopie seiner Tazkera mit Übersetzung, den Asylausweis seines Bruders und ein Registrationsformular aus Kroatien zu den Akten gab, dass das am 17. Januar 2024 im Auftrag der Vorinstanz erstellte Altersgutachten in der zusammenfassenden Beurteilung festhält, die Untersuchungsbefunde würden ein durchschnittliches Lebensalter von (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren ergeben und, folge man der referenzierte Standardliteratur, das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum nicht zutreffen könne, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2024 zur Absicht der Vorinstanz, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationsregister (ZEMIS) auf den (...) festzusetzen und ihn nach Kroatien zu überstellen, das rechtliche Gehör eingeräumt wurde und dieser mit Schreiben vom 5. Februar 2024 dazu Stellung nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Februar 2024 auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass die Vorinstanz sodann festhielt, das Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...), dass sie schliesslich feststellte, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass er ferner beantragt, es sei festzustellen, dass seine Minderjährigkeit im Asylverfahren glaubhaft gemacht sei, dass die angefochtene Verfügung sodann in der Dispositivziffer 6 aufzuheben und das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) festzusetzen sei, dass er weiter beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Wegweisung abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass er schliesslich beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass nach Eingang der Beschwerde die Rechtssache in das vorliegende Verfahren betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dispositivziffern 1-4 der angefochtenen Verfügung) sowie das VerfahrenE-1134/2024 betreffend ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) aufgetrennt wurde, dass die Instruktionsrichterin am 21. Februar 2024 einen vorübergehenden Vollzugsstopp angeordnet hat, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde - wie aus dem Folgenden ersichtlich sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass bei unbegleiteten Minderjährigen das Asylverfahren jedoch praxisgemäss im Staat durchzuführen ist, in welchem diese letztmals ein Asylgesuch gestellt haben (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhält, der Beschwerdeführer habe keine stimmigen Angaben zu seinem Alter machen können, das erstellte Altersgutachten gehe von seiner Volljährigkeit aus und er sei in anderen Dublin-Staaten als volljährige Person registriert, wobei er unter anderem widersprüchliche Angaben zur Erfassung seines Alters im Ausland gemacht habe und er darüber hinaus seine Altersangaben auch nicht durch verlässliche Dokumente untermauern könne, dass er sodann aus dem Umstand, dass sich sein Bruder in der Schweiz in einem Asylverfahren befinde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöge, dass in Ermangelung systemischer Mängel im kroatischen Asylwesen einer Überstellung ferner nichts im Weg stehe, dass in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe sein Alter durch schlüssige Angaben sowie dem Vorlegen entsprechender Beweismittel glaubhaft machen können, wobei auch das Altersgutachten seine Angaben nicht per se ausschliesse, dass er in Kroatien mit einem falschen Geburtsdatum registriert worden sei, er dort ohnehin kein Asylgesuch habe stellen wollen und er dem korrekten Erfassen seiner Daten kein grosses Gewicht beigemessen habe, dass einleitend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt als Geburtsdatum ursprünglich den (...) angegeben und das Geburtsjahr nachträglich handschriftlich auf (...) angepasst hat (vgl. SEM-Akten A22/12 Ziff. 8.1 sowie SEM-Entscheid S. 2), diesbezüglich indes auffällt, dass er im Rahmen der Personalienaufnahme keine Einwände gegen das von der Vorinstanz aufgenommenen Geburtsdatum (...) erhob (SEM-Akten A12/6), dass er in Kroatien mit dem Geburtsdatum (...) registriert ist, er allerdings - wie bereits die Vorinstanz feststellte - nicht überzeugend darzulegen vermag, die kroatischen Behörden hätten sein Geburtsdatum willkürlich festgelegt beziehungsweise das dort registrierte Geburtsdatum stütze sich nicht auf von ihm gemachte Angaben, dass das erstellte Altersgutachten in seiner zusammenfassenden Beurteilung von einem durchschnittlichen Lebensalter von 18 bis 29 sowie einem Mindestalter vom 21.6 Jahren ausgeht und ferner festhält, das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum beziehungsweise Alter könne gemäss referenzierter Standardliteratur nicht zutreffen, dass der Umstand, dass die Handuntersuchung ein Mindestalter von 16.1 Jahren ergibt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - kein verlässliches Indiz für die Korrektheit seiner Altersangaben darstellt, zumal die Schlüsselbeinuntersuchung sowie die Gesamtbeurteilung von einem Mindestalter ausgehen, welches deutlich über 18 Jahren liegt, dass der Beschwerdeführer aus dem Ergebnis des Altersgutachtens demnach nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass die eingereichte Tazkera und das nachträglich eingereichte Original des Impfausweises bereits vor dem einschlägigen Länderkontext grundsätzlich nur relevante Beweiskraft im Zusammenspiel mit schlüssigen Vorbringen zu entfalten vermögen, dass die Tazkera ferner nicht im Original vorliegt und der Beschwerdeführer nicht klar darlegt, was er aus dem nicht übersetzten und teilweise mit nicht klar leserlicher Handschrift verfassten Impfausweis konkret betreffend sein Alter ableiten möchte, obwohl ihm ohne Weiteres zuzumuten gewesen wäre, entsprechendes genügend zu substantiieren, nicht zuletzt vor dem Hintergrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG), dass ergänzend festzuhalten ist, dass soweit der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum aus der Subtraktion seines im Zeitpunkt der Ausstellung der Tazkera angegebenen Lebensalters vom Ausstellungsdatum herleitet (vgl. SEM-Akten A22/12 Ziff. 1.6), die Angaben nicht exakt sein dürften, zumal Monat und Tag des Ausstellungsdatums mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit dem tatsächlichen Geburtsdatum übereinstimmen und solches auch nicht konkret vorgebracht wird, dass sich der Beschwerdeführer ferner auch dahingehend widerspricht, wenn er durch seine Rechtsvertretung beantragen lässt, das Geburtsdatum sei auf den (...) festzusetzen (vgl. SEM-Akten A16/1), in der EB UMA dann wiederum geltend macht, er sei am 23. Juli 2006 geboren, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des Ausgeführten im Ergebnis nicht gelingt, seine Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b), weshalb Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO vorliegend nicht einschlägig ist, dass die kroatischen Behörden sich mit der Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt haben und in der Rechtsmitteleingabe - abgesehen vom Einwand, die Zuständigkeit der Schweiz ergebe sich aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - keine Einwände gegen die grundsätzliche Dublin-Zuständigkeit Kroatiens erhoben werden, dass die Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit der Überstellung nach Kroatien keine substantiierten Vorbringen zu allfälligen Vollzugshindernissen enthält, welche einen Selbsteintritt durch die Schweizer Behörden gebieten würden und diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, namentlich auf die Ausführungen zu den völker- sowie unionsrechtlichen Verpflichtungen Kroatiens im Zusammenhanghang mit Schutzsuchenden, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat, dass der angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt und das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden ist, dass das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: