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E-108/2016

E-108/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-06 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

I A. Die Beschwerdeführerin reichte am 29. Januar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten für sich und ihre drei minderjährigen Kinder in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Ein am 29. Januar 2015 durchgeführter Abgleich des Resultates der daktyloskopischen Abklärungen des SEM mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin und die (...)jährige Tochter B._______ am 23. Januar 2015 in Ungarn aufgegriffen und registriert worden waren und dort um Asyl nachgesucht hatten. C. Am 5. Februar 2015 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Tochter B._______ im EVZ Altstätten summarisch zur Person befragt. Dort gaben sie an, unter anderem über die Türkei, Griechenland, Ungarn und Österreich in die Schweiz gereist zu sein. Im Rahmen der summarischen Befragung wurde der Beschwerdeführerin und der Tochter B._______ das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland, Ungarn oder Österreich gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig erscheinen würden. In diesem Zusammenhang brachten sie im Wesentlichen vor, in Ungarn behördlicher Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein und grosse Angst vor der Polizei in Griechenland und Ungarn zu haben. Zudem machten sie gesundheitliche Einschränkungen geltend. D. Am 12. Februar 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Übernahme ("take back") der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. E. Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 stimmte Ungarn der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zu. F. Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Ungarn, welcher Staat gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte es den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Die gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Februar 2015 am 19. März 2015 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1786/2015 vom 31. März 2015 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. II H. Mit E-Mail vom 14. April 2015 fragte das SEM die ungarischen Behörden an, ob diese bestätigen könnten, dass die Beschwerdeführenden in Ungarn in Haft gewesen seien, und ob es zutreffe, dass im vorliegenden Fall einer alleinstehenden Frau mit drei minderjährigen Kindern die maximale Haftdauer unter Berücksichtigung des Kindeswohls 30 Tage betrage. I. Die ungarischen Behörden teilten mit E-Mail vom 16. April 2015 mit, die Beschwerdeführenden hätten am 23. Januar 2015 ein Asylgesuch gestellt und seien einige Tage später verschwunden. Sie seien nicht inhaftiert gewesen, sondern alle im "reception center" in E._______ untergebracht worden. Das Asylverfahren sei aufgrund des Verschwindens der Beschwerdeführenden am 10. Februar 2015 beendet worden. Aufgrund der ungarischen Praxis sei es sehr unwahrscheinlich ("most unlikely"), dass die Familie nach der Ankunft in Ungarn inhaftiert würde. J. Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den Ausführungen der ungarischen Behörden vom 16. April 2015. Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden datiert vom 18. Juni 2016. K. Mit bereits vom 21. Mai 2015 datierender Verfügung (sic!; Datum des Begleitschreiben: 25. Juni 2015; eröffnet am 30. Juni 2015) trat das SEM erneut gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug an. Die vom 18. Juni 2015 datierende Stellungnahme der Beschwerdeführenden wird in der Verfügungsbegründung erwähnt und berücksichtigt. L. Mit Urteil vom 16. September 2015 (E-4213/2015) wies das Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführenden erhobene Beschwerde vom 7. Juli 2015 ab. III M. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 24. November 2015 an das SEM beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es seien die vorinstanzlichen Verfügungen vom 21.Mai 2015 beziehungsweise 25. Juni 2015 wiedererwägungsweise aufzuheben und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Wiedererwägungsgesuchs ersucht; die kantonale Migrationsbehörde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Ferner wurde beantragt, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten und die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung wurde, unter Bezugnahme auf entsprechende Berichte zur Situation in Ungarn, geltend gemacht, eine Überstellung sei völkerrechtlich unzulässig. N. Das SEM forderte mit Zwischenverfügung vom 30. November 2015 die Beschwerdeführenden einerseits auf, bis zum 15. Dezember 2015 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, und andererseits hielt die Vorinstanz fest, der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn werde nicht ausgesetzt. O. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 14. Dezember 2015 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Zwischenverfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. P. Mit Telefax vom 15. Dezember 2015 setzte das Gericht den Vollzug der Überstellung nach Ungarn gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus (vgl. Beschwerdeverfahren E-8097/2015). Q. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 wurde das Verfahren E-8097/2015 betreffend Zwischenverfügung vom 30. November 2015 seitens des Gerichts sistiert bis zum Vorliegen eines vorinstanzlichen Endentscheides. Gleichzeitig wurden die Akten dem SEM zwecks Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens überwiesen. R. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2015 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 24. November 2015 nicht ein. Gleichzeitig hielt die Vorinstanz fest, die Verfügung vom 30. April 2015 (recte: 21. Mai 2015 bzw. 25. Juni 2015; vgl. oben Bst. K) sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. S. Mit Rechtsmitteleingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Januar 2016 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die SEM-Verfügung vom 24. Dezember 2015 beim Gericht Beschwerde und beantragten die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten; die Zwischenverfügung des SEM vom 30. November 2015 sei dementsprechend ebenfalls aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, das vorliegende Verfahren E-108/2016 sei mit dem Verfahren E-8097/2015 zu vereinigen und unter der gleichen Verfahrensnummer weiterzuführen; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei weiterhin auszusetzen; es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; die von den Beschwerdeführenden mandatierte Rechtsvertreterin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Zur Begründung machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihr Wiedererwägungsgesuch - angesichts der beunruhigenden Entwicklung der Situation in Ungarn - zu Unrecht als aussichtslos eingeschätzt, mithin zu Unrecht einen Gebührenvorschuss erhoben und sei folglich auch zu Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch (mangels Bezahlung des einverlangten Gebührenvorschusses) nicht eingetreten. T. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Januar 2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung eingeräumt und der Vollzug wurde für die Dauer des Verfahrens ausgesetzt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Zürich, wurde als amtliche Beiständin eingesetzt. U. Mit Abschreibungsbeschluss vom 14. Januar 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht das sistierte Verfahren betreffend Anfechtung der Zwischenverfügung des SEM vom 30. November 2015 (E-8097/2015; vgl. oben Bst. Q) wieder auf und hielt fest, auf die gegen die Zwischenverfügung des SEM gerichtete Beschwerde vom 14. Dezember 2015 (vgl. oben Bst. O) werde - soweit sie die Erhebung des Gebührenvorschusses betreffe - nicht eingetreten; diesbezüglich sei die Zwischenverfügung des SEM nicht selbständig, sondern erst mit dem Endentscheid der Vorinstanz anfechtbar. Hingegen werde die Beschwerde, soweit sie die Verweigerung der Vollzugsaussetzung im vorinstanzlichen Verfahren betreffe, als nunmehr gegenstandslos geworden abgeschrieben; es würden keine Verfahrenskosten erhoben und das SEM werde angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten. V. Am 1. Februar 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein und nahm zu einer ungarischen Gesetzesbestimmung Stellung, welche gemäss den Beschwerdevorbringen in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getreten sei, rückwirkend angewandt werde und gemäss welcher Serbien als sicherer Drittstaat eingestuft werde. Die Vorinstanz führte dazu aus, es könne aus seiner Sicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Überstellung nach Ungarn von besagter Gesetzesänderung betroffen wären. Die Beschwerdeführenden replizierten am 1. März 2016 und reichten gleichzeitig eine Kostennote ihrer Rechtsvertreterin zu den Akten. Für die weiteren Ausführungen im Rahmen dieses Schriftenwechsels wird auf die Akten verwiesen. W. Mit Eingabe vom 19. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden mehrere Beweismittel nach, die sich auf die Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz beziehen. Für den Inhalt der Eingabe und der Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BVGE 127 I 133 E. 6, m.w.H.). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einerseits dann einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid, beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz, in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1). Im Asylgesetz sind die entsprechenden Tatbestände in den Art. 111b und 111c AsylG kodifiziert (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/39). Andererseits können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben ist oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens gemäss Art. 66 ff. VwVG zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a, 1998 Nr. 8).

E. 3.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b).

E. 4 Die Anordnung der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Systems ist rechtskräftig geworden, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. September 2015 (E-4213/2015; vgl. oben Bst. L) die entsprechende Verfügung des SEM vom 21. Mai respektive 25. Juni 2015 (vgl. oben Bst. K) bestätigt hat. Das Gericht gelangte damals ausdrücklich zur Einschätzung, einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn stünden weder völkerrechtliche Bestimmungen noch humanitäre Gesichtspunkte entgegen (a.a.O., E. 5.4). Mit ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 24. November 2015 machten die Beschwerdeführenden geltend, einer Überstellung nach Ungarn stünden, angesichts der dortigen Entwicklungen, völkerrechtliche Hindernisse entgegen. Zu prüfen ist vorliegend, ob das SEM diese Vorbringen zu Recht als aussichtslos gewürdigt hat (Zwischenverfügung vom 30. November 2015) und - nach Nichtbezahlen des einverlangten Kostenvorschusses - mithin zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (Nichteintretensverfügung vom 24. Dezember 2015). Für das Bundesverwaltungsgericht ist die im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des SEM muss sich mit andern Worten auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen und vorgebrachten Beweismitteln zum heutigen Zeitpunkt bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 5 Die im Dublin-Kontext relevante Lage, wie sie sich für Asylsuchende darstellt, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, hat sich in den letzten Monaten beziehungsweise Jahren in rechtserheblicher Weise verändert. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entwicklung der Situation im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend analysiert, unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Erwägung 13 des Urteils).

E. 6 Diese Überlegungen sind auch im vorliegenden Verfahren einschlägig. Das SEM hat sich im Rahmen des vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheides (betreffend Wiedererwägungsgesuch) vom 24. Dezember 2015 nicht mit den materiellen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und einzig auf seine Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 30. November 2015 verwiesen, wonach die Beschwerdeführenden von den Gesetzesänderungen in Ungarn vom 1. August 2015 nicht betroffen seien. Angesichts der obigen Ausführungen geht das Gericht davon aus, dass sich die Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, seit der Fällung des Dublin-Nichteintretensentscheides vom 21. Mai 2015 beziehungsweise 25. Juni 2015 in relevanter Weise verändert hat. Die Einschätzung des SEM, eine wesentliche Veränderung der Sachlage liege nicht vor und die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien aussichtslos, lässt sich daher zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr aufrechterhalten. Die entsprechende Zwischenverfügung vom 30. November 2015 und folgerichtig der Nichteintretensentscheid des SEM vom 24. Dezember 2015 sind daher aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung in Sinne der vorstehenden Ausführungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte eine Kostennote vom 7. Januar 2016 (für ihren Vertretungsaufwand vom 2. Dezember 2015 bis zum 7. Januar 2016) sowie eine Kostennote vom 1. März 2016 (für den Aufwand ab 4. Januar 2016 bis 1. März 2016) zu den Akten. Hinzu kommt noch der Aufwand für die Eingabe vom 19. April 2016. Soweit der ausgewiesene Aufwand die Anfechtung der Zwischenverfügung vom 30. November 2015 betrifft (ausgewiesen in der Kostennote vom 7. Januar 2016), ist zu berücksichtigen, dass mit Abschreibungsbeschluss vom 14. Januar 2016 eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zugesprochen worden ist (vgl. oben Bst. U). Der in den beiden Kostennoten ausgewiesene und bis anhin noch nicht entschädigte Aufwand von insgesamt 8,5 Stunden erscheint angemessen; für die Eingabe vom 19. April 2016 wird eine weitere Stunde veranschlagt. Der geltend gemachte Stundenansatz der Rechtsvertreterin ist reglementskonform (vgl. Art.10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Beschwerdeführenden ist demnach zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2588.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 24. Dezember 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Den Beschwerdeführenden ist zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2588.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-108/2016 Urteil vom 6. Juli 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...) und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Ungarn (Dublin-Verfahren; Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 24. Dezember 2015; sowie Erhebung eines Gebührenvorschusses; Zwischenverfügung des SEM vom 30. November 2015 / N (...). Sachverhalt: I A. Die Beschwerdeführerin reichte am 29. Januar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten für sich und ihre drei minderjährigen Kinder in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Ein am 29. Januar 2015 durchgeführter Abgleich des Resultates der daktyloskopischen Abklärungen des SEM mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin und die (...)jährige Tochter B._______ am 23. Januar 2015 in Ungarn aufgegriffen und registriert worden waren und dort um Asyl nachgesucht hatten. C. Am 5. Februar 2015 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Tochter B._______ im EVZ Altstätten summarisch zur Person befragt. Dort gaben sie an, unter anderem über die Türkei, Griechenland, Ungarn und Österreich in die Schweiz gereist zu sein. Im Rahmen der summarischen Befragung wurde der Beschwerdeführerin und der Tochter B._______ das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland, Ungarn oder Österreich gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig erscheinen würden. In diesem Zusammenhang brachten sie im Wesentlichen vor, in Ungarn behördlicher Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein und grosse Angst vor der Polizei in Griechenland und Ungarn zu haben. Zudem machten sie gesundheitliche Einschränkungen geltend. D. Am 12. Februar 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Übernahme ("take back") der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. E. Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 stimmte Ungarn der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zu. F. Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Ungarn, welcher Staat gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte es den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Die gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Februar 2015 am 19. März 2015 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1786/2015 vom 31. März 2015 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. II H. Mit E-Mail vom 14. April 2015 fragte das SEM die ungarischen Behörden an, ob diese bestätigen könnten, dass die Beschwerdeführenden in Ungarn in Haft gewesen seien, und ob es zutreffe, dass im vorliegenden Fall einer alleinstehenden Frau mit drei minderjährigen Kindern die maximale Haftdauer unter Berücksichtigung des Kindeswohls 30 Tage betrage. I. Die ungarischen Behörden teilten mit E-Mail vom 16. April 2015 mit, die Beschwerdeführenden hätten am 23. Januar 2015 ein Asylgesuch gestellt und seien einige Tage später verschwunden. Sie seien nicht inhaftiert gewesen, sondern alle im "reception center" in E._______ untergebracht worden. Das Asylverfahren sei aufgrund des Verschwindens der Beschwerdeführenden am 10. Februar 2015 beendet worden. Aufgrund der ungarischen Praxis sei es sehr unwahrscheinlich ("most unlikely"), dass die Familie nach der Ankunft in Ungarn inhaftiert würde. J. Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den Ausführungen der ungarischen Behörden vom 16. April 2015. Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden datiert vom 18. Juni 2016. K. Mit bereits vom 21. Mai 2015 datierender Verfügung (sic!; Datum des Begleitschreiben: 25. Juni 2015; eröffnet am 30. Juni 2015) trat das SEM erneut gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug an. Die vom 18. Juni 2015 datierende Stellungnahme der Beschwerdeführenden wird in der Verfügungsbegründung erwähnt und berücksichtigt. L. Mit Urteil vom 16. September 2015 (E-4213/2015) wies das Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführenden erhobene Beschwerde vom 7. Juli 2015 ab. III M. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 24. November 2015 an das SEM beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es seien die vorinstanzlichen Verfügungen vom 21.Mai 2015 beziehungsweise 25. Juni 2015 wiedererwägungsweise aufzuheben und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Wiedererwägungsgesuchs ersucht; die kantonale Migrationsbehörde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Ferner wurde beantragt, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten und die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung wurde, unter Bezugnahme auf entsprechende Berichte zur Situation in Ungarn, geltend gemacht, eine Überstellung sei völkerrechtlich unzulässig. N. Das SEM forderte mit Zwischenverfügung vom 30. November 2015 die Beschwerdeführenden einerseits auf, bis zum 15. Dezember 2015 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, und andererseits hielt die Vorinstanz fest, der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn werde nicht ausgesetzt. O. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 14. Dezember 2015 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Zwischenverfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. P. Mit Telefax vom 15. Dezember 2015 setzte das Gericht den Vollzug der Überstellung nach Ungarn gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus (vgl. Beschwerdeverfahren E-8097/2015). Q. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 wurde das Verfahren E-8097/2015 betreffend Zwischenverfügung vom 30. November 2015 seitens des Gerichts sistiert bis zum Vorliegen eines vorinstanzlichen Endentscheides. Gleichzeitig wurden die Akten dem SEM zwecks Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens überwiesen. R. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2015 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 24. November 2015 nicht ein. Gleichzeitig hielt die Vorinstanz fest, die Verfügung vom 30. April 2015 (recte: 21. Mai 2015 bzw. 25. Juni 2015; vgl. oben Bst. K) sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. S. Mit Rechtsmitteleingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Januar 2016 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die SEM-Verfügung vom 24. Dezember 2015 beim Gericht Beschwerde und beantragten die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten; die Zwischenverfügung des SEM vom 30. November 2015 sei dementsprechend ebenfalls aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, das vorliegende Verfahren E-108/2016 sei mit dem Verfahren E-8097/2015 zu vereinigen und unter der gleichen Verfahrensnummer weiterzuführen; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei weiterhin auszusetzen; es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; die von den Beschwerdeführenden mandatierte Rechtsvertreterin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Zur Begründung machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihr Wiedererwägungsgesuch - angesichts der beunruhigenden Entwicklung der Situation in Ungarn - zu Unrecht als aussichtslos eingeschätzt, mithin zu Unrecht einen Gebührenvorschuss erhoben und sei folglich auch zu Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch (mangels Bezahlung des einverlangten Gebührenvorschusses) nicht eingetreten. T. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Januar 2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung eingeräumt und der Vollzug wurde für die Dauer des Verfahrens ausgesetzt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Zürich, wurde als amtliche Beiständin eingesetzt. U. Mit Abschreibungsbeschluss vom 14. Januar 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht das sistierte Verfahren betreffend Anfechtung der Zwischenverfügung des SEM vom 30. November 2015 (E-8097/2015; vgl. oben Bst. Q) wieder auf und hielt fest, auf die gegen die Zwischenverfügung des SEM gerichtete Beschwerde vom 14. Dezember 2015 (vgl. oben Bst. O) werde - soweit sie die Erhebung des Gebührenvorschusses betreffe - nicht eingetreten; diesbezüglich sei die Zwischenverfügung des SEM nicht selbständig, sondern erst mit dem Endentscheid der Vorinstanz anfechtbar. Hingegen werde die Beschwerde, soweit sie die Verweigerung der Vollzugsaussetzung im vorinstanzlichen Verfahren betreffe, als nunmehr gegenstandslos geworden abgeschrieben; es würden keine Verfahrenskosten erhoben und das SEM werde angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten. V. Am 1. Februar 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein und nahm zu einer ungarischen Gesetzesbestimmung Stellung, welche gemäss den Beschwerdevorbringen in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getreten sei, rückwirkend angewandt werde und gemäss welcher Serbien als sicherer Drittstaat eingestuft werde. Die Vorinstanz führte dazu aus, es könne aus seiner Sicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Überstellung nach Ungarn von besagter Gesetzesänderung betroffen wären. Die Beschwerdeführenden replizierten am 1. März 2016 und reichten gleichzeitig eine Kostennote ihrer Rechtsvertreterin zu den Akten. Für die weiteren Ausführungen im Rahmen dieses Schriftenwechsels wird auf die Akten verwiesen. W. Mit Eingabe vom 19. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden mehrere Beweismittel nach, die sich auf die Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz beziehen. Für den Inhalt der Eingabe und der Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BVGE 127 I 133 E. 6, m.w.H.). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einerseits dann einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid, beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz, in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1). Im Asylgesetz sind die entsprechenden Tatbestände in den Art. 111b und 111c AsylG kodifiziert (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/39). Andererseits können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben ist oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens gemäss Art. 66 ff. VwVG zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a, 1998 Nr. 8). 3.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b).

4. Die Anordnung der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Systems ist rechtskräftig geworden, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. September 2015 (E-4213/2015; vgl. oben Bst. L) die entsprechende Verfügung des SEM vom 21. Mai respektive 25. Juni 2015 (vgl. oben Bst. K) bestätigt hat. Das Gericht gelangte damals ausdrücklich zur Einschätzung, einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn stünden weder völkerrechtliche Bestimmungen noch humanitäre Gesichtspunkte entgegen (a.a.O., E. 5.4). Mit ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 24. November 2015 machten die Beschwerdeführenden geltend, einer Überstellung nach Ungarn stünden, angesichts der dortigen Entwicklungen, völkerrechtliche Hindernisse entgegen. Zu prüfen ist vorliegend, ob das SEM diese Vorbringen zu Recht als aussichtslos gewürdigt hat (Zwischenverfügung vom 30. November 2015) und - nach Nichtbezahlen des einverlangten Kostenvorschusses - mithin zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (Nichteintretensverfügung vom 24. Dezember 2015). Für das Bundesverwaltungsgericht ist die im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des SEM muss sich mit andern Worten auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen und vorgebrachten Beweismitteln zum heutigen Zeitpunkt bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

5. Die im Dublin-Kontext relevante Lage, wie sie sich für Asylsuchende darstellt, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, hat sich in den letzten Monaten beziehungsweise Jahren in rechtserheblicher Weise verändert. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entwicklung der Situation im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend analysiert, unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Erwägung 13 des Urteils).

6. Diese Überlegungen sind auch im vorliegenden Verfahren einschlägig. Das SEM hat sich im Rahmen des vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheides (betreffend Wiedererwägungsgesuch) vom 24. Dezember 2015 nicht mit den materiellen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und einzig auf seine Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 30. November 2015 verwiesen, wonach die Beschwerdeführenden von den Gesetzesänderungen in Ungarn vom 1. August 2015 nicht betroffen seien. Angesichts der obigen Ausführungen geht das Gericht davon aus, dass sich die Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, seit der Fällung des Dublin-Nichteintretensentscheides vom 21. Mai 2015 beziehungsweise 25. Juni 2015 in relevanter Weise verändert hat. Die Einschätzung des SEM, eine wesentliche Veränderung der Sachlage liege nicht vor und die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien aussichtslos, lässt sich daher zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr aufrechterhalten. Die entsprechende Zwischenverfügung vom 30. November 2015 und folgerichtig der Nichteintretensentscheid des SEM vom 24. Dezember 2015 sind daher aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung in Sinne der vorstehenden Ausführungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte eine Kostennote vom 7. Januar 2016 (für ihren Vertretungsaufwand vom 2. Dezember 2015 bis zum 7. Januar 2016) sowie eine Kostennote vom 1. März 2016 (für den Aufwand ab 4. Januar 2016 bis 1. März 2016) zu den Akten. Hinzu kommt noch der Aufwand für die Eingabe vom 19. April 2016. Soweit der ausgewiesene Aufwand die Anfechtung der Zwischenverfügung vom 30. November 2015 betrifft (ausgewiesen in der Kostennote vom 7. Januar 2016), ist zu berücksichtigen, dass mit Abschreibungsbeschluss vom 14. Januar 2016 eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zugesprochen worden ist (vgl. oben Bst. U). Der in den beiden Kostennoten ausgewiesene und bis anhin noch nicht entschädigte Aufwand von insgesamt 8,5 Stunden erscheint angemessen; für die Eingabe vom 19. April 2016 wird eine weitere Stunde veranschlagt. Der geltend gemachte Stundenansatz der Rechtsvertreterin ist reglementskonform (vgl. Art.10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Beschwerdeführenden ist demnach zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2588.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 24. Dezember 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Den Beschwerdeführenden ist zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2588.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: