Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die seit ihrer frühen Kindheit im Iran wohnhafte Beschwerdeführerin 1 reiste eigenen Angaben zufolge ab Oktober 2014 mit ihren Kindern über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz, wobei sie in Griechenland und Ungarn daktyloskopisch erfasst wurde. Am 29. Januar 2015 suchten die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 5. Februar 2015 wurde den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland, Ungarn oder Österreich gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig erscheinen würden. In diesem Zusammenhang brachten sie im Wesentlichen vor, in Ungarn behördlicher Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein und grosse Angst vor der Polizei in Griechenland und Ungarn zu haben. Zudem machten sie gesundheitliche Einschränkungen geltend. B. Am 12. Februar 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. C. Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 stimmte Ungarn der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zu. D. Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 (eröffnet am 12. März 2015) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Ungarn, welcher Staat gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte sie den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 19. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Anordnung superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 20. März 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. G. Mit Verfügung vom 23. März 2015 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG wird über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich begründete Beschwerde. Der Beschwerdeentscheid ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 4.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht/Souveränitätsklausel).
E. 5.1 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Ungarn als Asylsuchende registriert wurden und die ungarischen Behörden deren Rücküberstellung zustimmten, womit die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asylverfahrens gegeben ist. Die Beschwerdeführenden bestritten diese Zuständigkeit insofern, als sie vorbrachten, sie hätten in Ungarn kein Asyl beantragt beziehungsweise beantragen wollen. Dieser Einwand vermag die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns indes nicht aufzuheben, da es Asylsuchenden nicht frei steht, den für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständigen Staat selbst auszusuchen.
E. 5.2 Aufgrund der festgestellten Zuständigkeit Ungarns trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein (vgl. die angefochtene Verfügung E. II) und prüfte in einem zweiten Schritt die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. die angefochtene Verfügung E. III). Hinsichtlich der Zulässigkeit führte das SEM insbesondere aus, es würden für den Fall einer Rückkehr nach Ungarn keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hätten anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Überstellung angegeben, Ungarn sei furchtbar, man habe sie gezwungen, die Fingerabdrücke abzugeben, und habe sie geschlagen, nachdem sie sich geweigert hätten, dies zu tun. Sie seien inhaftiert worden und man habe ihnen gesagt, sie könnten bis zu drei Monate im Gefängnis bleiben. Sie hätten nicht einmal einen Schluck Wasser für ihre Tochter beziehungsweise Schwester bekommen, die Fieber gehabt habe, und man habe ihnen gesagt, dass das Kind erst dann einen Arzt sehen könne, wenn sie die Fingerabdrücke abgeben würden. Hierzu sei festzuhalten, dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach Ungarn seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asylverfahren der Beschwerdeführenden nicht korrekt durchführen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass diese nach der Überstellung nach Ungarn völkerrechtswidrig in Haft gesetzt würden. Es liege jedoch an ihnen, sich gegenüber den Behörden kooperativ zu verhalten, um die Haftgründe für Asylsuchende in Ungarn nicht zu erfüllen. Wenn sie am Flughafen ein Asylgesuch einreichen würden, würden sie eine Haft von maximal 30 Tagen riskieren. Im Übrigen stehe es Ungarn frei, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren. Ungarn sei ein funktionierender Rechtsstaat. Sollten sich die Beschwerdeführenden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie somit bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen. Betreffend die Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, dass weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn sprechen würden und der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei.
E. 5.3 Dagegen bringen die Beschwerdeführenden insbesondere vor, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Beurteilung der geltend gemachten Überstellungshindernisse keine angemessene Einzelfallprüfung vorgenommen. Das SEM habe es unterlassen, auf die Lage in Ungarn einzugehen und aufgrund der aktuellsten Informationen zu prüfen, ob sie mit der Überstellung Gefahr laufen würden, Grundrechtsverletzungen zu erleiden. Zudem habe es sich bezüglich der Gefahr einer Inhaftierung in Ungarn widersprüchlich geäussert und nicht dargelegt, gestützt auf welche Information es davon ausgehe, dass ihnen in Ungarn keine Haft drohe. Gleichzeitig habe es deutlich gemacht, dass eine Gefahr der Inhaftierung für sie sehr wohl bestehe. Dies reiche nach der Rechtsprechung für einen Selbsteintritt aus, zumal es sich bei ihnen aufgrund ihrer Konstellation (Frau mit drei minderjährigen Kindern) und ihren gesundheitlichen Problemen offenkundig um besonders verletzliche Personen handle. Mithin habe die Vorinstanz gegen die klare Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstossen und die Begründungspflicht verletzt. Ferner habe sie es unterlassen, die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme abzuklären. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme einer Einzelfallprüfung und zur rechtsgenüglichen Erhebung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei dieses anzuweisen, im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gestützt auf eine Verletzung von Art. 3 und 5 EMRK beziehungsweise in Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) auf ihr Asylgesuch einzutreten (vgl. dazu die Beschwerdeschrift S. 9-23).
E. 5.4 Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist zunächst auf die aktuelle Rechtsprechung hinzuweisen.
E. 5.4.1 Im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 analysierte das Bundesverwaltungsgericht die Situation von Asylsuchenden in Ungarn sowie die dortige Inhaftierungspraxis und Unterbringungssituation. Eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in jenem Staat wurde nicht festgestellt. Jedoch kann aufgrund der Entwicklung der Situation in den vergangenen Jahren die Vermutung, Ungarn respektiere die einschlägigen Menschenrechtsübereinkommen, nicht mehr vorbehaltlos aufrechterhalten werden. Die Asylbehörden haben demnach bei der grundsätzlichen Zuständigkeit Ungarns Einzelfallprüfungen vorzunehmen und die Risiken einer Überstellung vertieft zu prüfen (vgl. dort E. 6-9).
E. 5.4.2 Sodann äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht jüngst im zur Publikation bestimmten Urteil E-641/2014 ausführlich zu seiner Kognition im Dublinverfahren seit dem 1. Februar 2014 sowie zur Prüfpflicht des SEM bei der Beurteilung der Anwendbarkeit der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dabei bestätigte es die bisherige Rechtsprechung zur Prüfungsbefugnis und -pflicht der Vorinstanz (vgl. E. 5.5 und 6.1 sowie BVGE 2010/45 und 2011/9). Bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum bezüglich der Frage, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz begründen. Dieses Ermessen muss das SEM unter Würdigung aller relevanten Umstände und aufgrund zuverlässiger, transparenter, objektiver Kriterien sowie unter Beachtung der übrigen verfassungsrechtlichen Prinzipien ausüben, wobei die relevanten Entscheidüberlegungen in der Verfügung genannt werden müssen. Mithin hat das SEM sich explizit dazu zu äussern, aus welchen Gründen es die Souveränitatsklausel anwendet respektive nicht anwendet (vgl. a.a.O. E. 7.6 und 8.1). Das SEM hat die Anwendung der Souveränitätsklausel zu prüfen, sobald eine asylsuchende Person Umstände geltend macht, welche die Überstellung aufgrund der Lage im zuständigen Staat oder aufgrund der persönlichen Situation als problematisch erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 8.2). Stehen völkerrechtliche Hindernisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge einer Überstellung entgegen, ist das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl. a.a.O. E. 8.2.1). Liegen andere, humanitäre Überstellungshindernisse vor, hat das SEM sein Ermessen gesetzeskonform auszuüben (vgl. a.a.O. E. 8.2.2). Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt beschränkt sich seit der Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit (vgl. aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) darauf, ob das SEM seine Ermessen ausgeübt und ob es dies in gesetzeskonformer Weise getan hat (vgl. a.a.O. E. 8).
E. 5.5 Mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz in mehrfacher Weise Bundesrecht verletzt. Zunächst äusserte sie sich zum Vollzug der Wegweisung nach der vorliegend nicht anwendbaren Systematik von Art. 83 Abs. 2-4 AuG (SR 142.20). Dies allein würde indes nicht zur Aufhebung der Verfügung führen, sofern eine zumindest implizite Auseinandersetzung des SEM mit der Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 erkennbar wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Obgleich die Beschwerdeführenden angaben, in Ungarn Opfer behördlicher Gewalt geworden zu sein und an gesundheitlichen Problemen zu leiden, würdigte die Vorinstanz diese Vorbringen weder bei den Ausführungen zur Zulässigkeit noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Überstellung. Sie beschränkte sich darauf, die Beschwerdeführenden auf ihre Mitwirkungspflichten hinzuweisen und die geltend gemachten Übergriffe in Ungarn aufzulisten, ohne sich zu deren Glaubhaftigkeit oder Relevanz im Falle der Rückkehr nach Ungarn zu äussern. Auch die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen blieben unberücksichtigt. Mithin hat es das SEM trotz der Geltendmachung von Überstellungshindernissen unterlassen, sein Ermessens betreffend den Selbsteintritt auszuüben. Zudem mangelt es der angefochtenen Verfügung an einer Einzelfallprüfung, wie sie für Dublin-Verfahren bei der Zuständigkeit Ungarns vorzunehmen ist (vgl. oben E. 5.4.1 und E-2093/2012 E. 9).
E. 5.6 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das Verfahren ist zur Beurteilung, ob humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vorliegen, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen, und zu neuem Entscheid unter Berücksichtigung des Urteils E-2093/2012 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Ausführungen in der umfangreichen Beschwerdeschrift erweisen sich nur teilweise als erforderlich, weshalb den Beschwerdeführenden gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1786/2015 Urteil vom 31. März 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______ (Beschwerdeführerin 1), und die Kinder B._______ (Beschwerdeführerin 2), C._______ (Beschwerdeführerin 3), D._______ (Beschwerdeführer 4), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Angela Stettler, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die seit ihrer frühen Kindheit im Iran wohnhafte Beschwerdeführerin 1 reiste eigenen Angaben zufolge ab Oktober 2014 mit ihren Kindern über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz, wobei sie in Griechenland und Ungarn daktyloskopisch erfasst wurde. Am 29. Januar 2015 suchten die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 5. Februar 2015 wurde den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland, Ungarn oder Österreich gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig erscheinen würden. In diesem Zusammenhang brachten sie im Wesentlichen vor, in Ungarn behördlicher Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein und grosse Angst vor der Polizei in Griechenland und Ungarn zu haben. Zudem machten sie gesundheitliche Einschränkungen geltend. B. Am 12. Februar 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. C. Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 stimmte Ungarn der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zu. D. Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 (eröffnet am 12. März 2015) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Ungarn, welcher Staat gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte sie den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 19. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Anordnung superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 20. März 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. G. Mit Verfügung vom 23. März 2015 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gemäss Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG wird über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich begründete Beschwerde. Der Beschwerdeentscheid ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht/Souveränitätsklausel). 5. 5.1 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Ungarn als Asylsuchende registriert wurden und die ungarischen Behörden deren Rücküberstellung zustimmten, womit die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asylverfahrens gegeben ist. Die Beschwerdeführenden bestritten diese Zuständigkeit insofern, als sie vorbrachten, sie hätten in Ungarn kein Asyl beantragt beziehungsweise beantragen wollen. Dieser Einwand vermag die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns indes nicht aufzuheben, da es Asylsuchenden nicht frei steht, den für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständigen Staat selbst auszusuchen. 5.2 Aufgrund der festgestellten Zuständigkeit Ungarns trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein (vgl. die angefochtene Verfügung E. II) und prüfte in einem zweiten Schritt die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. die angefochtene Verfügung E. III). Hinsichtlich der Zulässigkeit führte das SEM insbesondere aus, es würden für den Fall einer Rückkehr nach Ungarn keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hätten anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Überstellung angegeben, Ungarn sei furchtbar, man habe sie gezwungen, die Fingerabdrücke abzugeben, und habe sie geschlagen, nachdem sie sich geweigert hätten, dies zu tun. Sie seien inhaftiert worden und man habe ihnen gesagt, sie könnten bis zu drei Monate im Gefängnis bleiben. Sie hätten nicht einmal einen Schluck Wasser für ihre Tochter beziehungsweise Schwester bekommen, die Fieber gehabt habe, und man habe ihnen gesagt, dass das Kind erst dann einen Arzt sehen könne, wenn sie die Fingerabdrücke abgeben würden. Hierzu sei festzuhalten, dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach Ungarn seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asylverfahren der Beschwerdeführenden nicht korrekt durchführen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass diese nach der Überstellung nach Ungarn völkerrechtswidrig in Haft gesetzt würden. Es liege jedoch an ihnen, sich gegenüber den Behörden kooperativ zu verhalten, um die Haftgründe für Asylsuchende in Ungarn nicht zu erfüllen. Wenn sie am Flughafen ein Asylgesuch einreichen würden, würden sie eine Haft von maximal 30 Tagen riskieren. Im Übrigen stehe es Ungarn frei, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren. Ungarn sei ein funktionierender Rechtsstaat. Sollten sich die Beschwerdeführenden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie somit bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen. Betreffend die Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, dass weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn sprechen würden und der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei. 5.3 Dagegen bringen die Beschwerdeführenden insbesondere vor, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Beurteilung der geltend gemachten Überstellungshindernisse keine angemessene Einzelfallprüfung vorgenommen. Das SEM habe es unterlassen, auf die Lage in Ungarn einzugehen und aufgrund der aktuellsten Informationen zu prüfen, ob sie mit der Überstellung Gefahr laufen würden, Grundrechtsverletzungen zu erleiden. Zudem habe es sich bezüglich der Gefahr einer Inhaftierung in Ungarn widersprüchlich geäussert und nicht dargelegt, gestützt auf welche Information es davon ausgehe, dass ihnen in Ungarn keine Haft drohe. Gleichzeitig habe es deutlich gemacht, dass eine Gefahr der Inhaftierung für sie sehr wohl bestehe. Dies reiche nach der Rechtsprechung für einen Selbsteintritt aus, zumal es sich bei ihnen aufgrund ihrer Konstellation (Frau mit drei minderjährigen Kindern) und ihren gesundheitlichen Problemen offenkundig um besonders verletzliche Personen handle. Mithin habe die Vorinstanz gegen die klare Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstossen und die Begründungspflicht verletzt. Ferner habe sie es unterlassen, die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme abzuklären. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme einer Einzelfallprüfung und zur rechtsgenüglichen Erhebung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei dieses anzuweisen, im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gestützt auf eine Verletzung von Art. 3 und 5 EMRK beziehungsweise in Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) auf ihr Asylgesuch einzutreten (vgl. dazu die Beschwerdeschrift S. 9-23). 5.4 Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist zunächst auf die aktuelle Rechtsprechung hinzuweisen. 5.4.1 Im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 analysierte das Bundesverwaltungsgericht die Situation von Asylsuchenden in Ungarn sowie die dortige Inhaftierungspraxis und Unterbringungssituation. Eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in jenem Staat wurde nicht festgestellt. Jedoch kann aufgrund der Entwicklung der Situation in den vergangenen Jahren die Vermutung, Ungarn respektiere die einschlägigen Menschenrechtsübereinkommen, nicht mehr vorbehaltlos aufrechterhalten werden. Die Asylbehörden haben demnach bei der grundsätzlichen Zuständigkeit Ungarns Einzelfallprüfungen vorzunehmen und die Risiken einer Überstellung vertieft zu prüfen (vgl. dort E. 6-9). 5.4.2 Sodann äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht jüngst im zur Publikation bestimmten Urteil E-641/2014 ausführlich zu seiner Kognition im Dublinverfahren seit dem 1. Februar 2014 sowie zur Prüfpflicht des SEM bei der Beurteilung der Anwendbarkeit der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dabei bestätigte es die bisherige Rechtsprechung zur Prüfungsbefugnis und -pflicht der Vorinstanz (vgl. E. 5.5 und 6.1 sowie BVGE 2010/45 und 2011/9). Bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum bezüglich der Frage, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz begründen. Dieses Ermessen muss das SEM unter Würdigung aller relevanten Umstände und aufgrund zuverlässiger, transparenter, objektiver Kriterien sowie unter Beachtung der übrigen verfassungsrechtlichen Prinzipien ausüben, wobei die relevanten Entscheidüberlegungen in der Verfügung genannt werden müssen. Mithin hat das SEM sich explizit dazu zu äussern, aus welchen Gründen es die Souveränitatsklausel anwendet respektive nicht anwendet (vgl. a.a.O. E. 7.6 und 8.1). Das SEM hat die Anwendung der Souveränitätsklausel zu prüfen, sobald eine asylsuchende Person Umstände geltend macht, welche die Überstellung aufgrund der Lage im zuständigen Staat oder aufgrund der persönlichen Situation als problematisch erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 8.2). Stehen völkerrechtliche Hindernisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge einer Überstellung entgegen, ist das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl. a.a.O. E. 8.2.1). Liegen andere, humanitäre Überstellungshindernisse vor, hat das SEM sein Ermessen gesetzeskonform auszuüben (vgl. a.a.O. E. 8.2.2). Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt beschränkt sich seit der Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit (vgl. aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) darauf, ob das SEM seine Ermessen ausgeübt und ob es dies in gesetzeskonformer Weise getan hat (vgl. a.a.O. E. 8). 5.5 Mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz in mehrfacher Weise Bundesrecht verletzt. Zunächst äusserte sie sich zum Vollzug der Wegweisung nach der vorliegend nicht anwendbaren Systematik von Art. 83 Abs. 2-4 AuG (SR 142.20). Dies allein würde indes nicht zur Aufhebung der Verfügung führen, sofern eine zumindest implizite Auseinandersetzung des SEM mit der Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 erkennbar wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Obgleich die Beschwerdeführenden angaben, in Ungarn Opfer behördlicher Gewalt geworden zu sein und an gesundheitlichen Problemen zu leiden, würdigte die Vorinstanz diese Vorbringen weder bei den Ausführungen zur Zulässigkeit noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Überstellung. Sie beschränkte sich darauf, die Beschwerdeführenden auf ihre Mitwirkungspflichten hinzuweisen und die geltend gemachten Übergriffe in Ungarn aufzulisten, ohne sich zu deren Glaubhaftigkeit oder Relevanz im Falle der Rückkehr nach Ungarn zu äussern. Auch die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen blieben unberücksichtigt. Mithin hat es das SEM trotz der Geltendmachung von Überstellungshindernissen unterlassen, sein Ermessens betreffend den Selbsteintritt auszuüben. Zudem mangelt es der angefochtenen Verfügung an einer Einzelfallprüfung, wie sie für Dublin-Verfahren bei der Zuständigkeit Ungarns vorzunehmen ist (vgl. oben E. 5.4.1 und E-2093/2012 E. 9). 5.6 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das Verfahren ist zur Beurteilung, ob humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vorliegen, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen, und zu neuem Entscheid unter Berücksichtigung des Urteils E-2093/2012 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Ausführungen in der umfangreichen Beschwerdeschrift erweisen sich nur teilweise als erforderlich, weshalb den Beschwerdeführenden gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: