Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ (Provinz Adiyaman), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Dezember 2009 und reiste am 18. Dezember 2009 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 23. Dezember 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ summarisch befragt. Am 25. Januar 2010 folgte eine einlässliche Anhörung durch das Bundesamt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er habe einen Onkel, der sich 1993 der PKK ("Partiya Karkeren Kurdistan", Kurdische Arbeiterpartei) angeschlossen habe und deswegen im Jahre 2004 festgenommen und zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt worden sei, die er in Malatya absitze. Die gesamte Familie D._______ habe die PKK unterstützt und sei deswegen behördlich fichiert und schikaniert worden seit er sich erinnern könne. Er sei einmal wegen seines Onkels, als dieser noch in den Bergen bei den Guerilla gewesen sei, von einem Soldaten geschlagen sowie viermal mitgenommen und befragt worden. Auch hätten ein Onkel (N [...]) und eine Tante (N [...]) wegen diesem Unterdrückungen erlebt und seien deshalb in die Schweiz geflüchtet. Er selber sei politisch aktiv gewesen, indem er ab und zu das Parteilokal der DTP ("Demokratik Toplum Partisi", Demokratische Gesellschaftspartei) besucht und den Jugendverband der Partei unterstützt habe. Er habe für diese auch schon Zeitungen verteilt. Zwischen 2007 und Sommer 2009 habe er sich in Istanbul aufgehalten und als (...) gearbeitet. Schliesslich sei er wegen der Heirat eines Cousins im Juli 2009 und weil er im Februar seinen Militärdienst hätte leisten müssen, in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Eines Tages - nach dem Fest seines Cousins - sei er von drei Männern im Dorf angehalten und an einen Ort ausserhalb des Dorfes gebracht worden. Die Männer hätten sich als Polizisten ausgegeben. Er vermute jedoch, dass es Angehörige der JITEM ("Jandarma stihbarat ve Terörle Mücadele", zu Deutsch etwa: Geheimdienst und Terrorabwehr der Gendarmerie) gewesen seien. Sie hätten ihm vorgehalten, dass sein Onkel bei der PKK gewesen sei. Zudem hätten sie ihm vorgeworfen, Kontakte zur PKK zu unterhalten. Als er dies abgestritten habe, habe ihm einer der Männer einen Faustschlag verpasst. Danach hätten sie ihn gehen lassen. Zirka im September 2009 sei er von denselben Männern im Dorf wiederum angehalten und zu einem Ort ausserhalb des Dorfes geführt worden, wo sie ihm eröffnet hätten, ihn in die PKK einzuschleusen. Sie hätten ihm eine Bedenkfrist eingeräumt und Geld dafür angeboten. Nach einer Weile sei er in der Stadt Adiyaman erneut von drei Männern, von denen er zwei gekannt habe, angehalten und mit einem Auto in eine Art Lager gebracht worden. Dort hätten sie ihn gefragt, ob er sich die Sache überlegt hätte, worauf er das Angebot abgelehnt habe. Die Männer hätten ihn darauf geschlagen und am Boden liegend getreten. Dabei sei ihm angedroht worden, dass er falls er diese letzte Chance nicht annehme, mit Konsequenzen rechnen müsse. Nach ein paar Minuten hätten sie ihn mit dem Auto ausserhalb von Adiyaman abgesetzt. Zu Hause habe er seinem Vater von diesem Vorfall erzählt, worauf ihm dieser zur Flucht geraten habe. Er habe sich am nächsten Tag nach Istanbul begeben, wo er einer polizeilichen Personenkontrolle durch Wegrennen entkommen sei. Im Übrigen habe er den Militärdienst noch nicht geleistet. Als Kurde bestünde für ihn die Gefahr, dabei umgebracht zu werden. Er habe seinen Militärdienst wegen der Schule insgesamt drei Jahre verschieben können. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe von seinem Vater später erfahren, dass es im Januar 2010 eine Hausdurchsuchung gegeben und man ihn gesucht habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Militärbehörden vom 27. März 2007 als Beweismittel ein. B. Das Bundesamt ersuchte am 29. Januar 2010 die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärung verschiedener Fragen. Diese teilte die Ergebnisse ihrer Abklärungen mit Schreiben vom 22. Februar 2010 mit. Dabei hielt sie fest, über den Beschwerdeführer bestehe kein Datenblatt. Er werde weder von der Polizei noch von der Gendarmerie gesucht. Er unterliege keinem Passverbot. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit einer Strafe konfrontiert wäre. Dies hätten Abklärungen in Adiyaman, Malatya und Esenler/Istanbul ergeben. Die Verschiebefrist des Militärdienstes sei am 28. Februar 2010 zu Ende. Sollte er bis dann nicht in den Militärdienst einrücken, würde er zumindest auf lokaler Ebene gesucht. Sollte er einrücken, würde er die militärische Grundausbildung in Isparta absolvieren müssen. Es würden ihn dort - auch als Kurde - keine speziellen Probleme erwarten. Es seien in den letzten Monaten Zwischenfälle im Militärdienst bekannt geworden, bei denen Militärdienstleistende zu Schaden gekommen bzw. teilweise auch zu Tode gekommen seien, wobei es sich nicht spezifisch um kurdische Militärdienstleistende gehandelt habe. Dabei sei auch bekannt geworden, dass zumindest in den bekannt gewordenen Fällen die Tendenz seitens des Militärs bestanden habe, diese Zwischenfälle zu kaschieren, d.h. von der Tatsache abzulenken, dass es sich um Fahrlässigkeit oder gröbstes Verschulden von Vorgesetzten gehandelt habe. Es sei von mehreren solchen Fällen auszugehen. C. Der Beschwerdeführer nahm am 15. März 2010 Stellung zu den Abklärungsergebnissen. Gleichzeitig gab er einen Internet-Auszug der Zeitung "Yeni Ozgür Politika" vom (...) 2009 zu den Akten. Im weiteren Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel ein:
- Mitteilung der Militärsektion von Adiyaman vom (...) 2010 samt deutscher Übersetzung,
- Familienregisterauszug vom 10. März 2010,
- Bestätigung des ehemaligen Vorsitzenden der Verwaltung B._______ vom 19. März 2010 samt deutscher Übersetzung,
- Bestätigung des Direktors des Finanzwesens von B._______ vom 19. März 2010 samt deutscher Übersetzung,
- Artikel aus der Internetzeitung "Rojaciwan" vom (...) 2010 samt deutscher Übersetzung,
- Artikel aus der Zeitung "Yeni Ozgür Politika" vom (...) 2011 samt deutscher Übersetzung. D. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011, eröffnet am 12. Dezember 2011, stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und technisch möglich und durchführbar. E. Mit Eingabe vom 6. Januar 2012 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung seines Asylgesuchs; eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden die folgenden Beweismittel eingereicht:
- diverse Beweismittel, die bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht wurden,
- Zeitungsartikel der "Hürriyet" vom (...) 2004,
- Schreiben aus dem Asylverfahren von E._______ (N [...]) vom 3. August 2004,
- Zeitungsartikel der "Taraf" vom 10. November 2010 samt deutscher Übersetzung,
- Schreiben des Bürgermeisters von B._______ vom 19. Dezember 2011 samt deutscher Übersetzung. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Januar 2012 verwies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde dazu aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. G. Am 26. Januar 2012 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der um Asyl ersuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
E. 3.4 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 S. 996 f., 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., 2010/44 E. 3.4 S. 620 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, es könnten weder die vom Beschwerdeführer geltend gemachte behördliche Suche noch die Rekrutierungsversuche und Übergriffe des Geheimdienstes und die Polizeikontrolle in Istanbul geglaubt werden. So habe die Botschaftsabklärung ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht gesucht werde, kein Datenblatt über ihn bestehe und er auch keinem Passverbot unterliege. Zudem seien auch keine Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Es sei denkbar, dass er in der Zwischenzeit gesucht würde, weil er nicht in den Militärdienst eingerückt sei, was aber im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht der Fall gewesen sei. Weiter habe der Beschwerdeführer nichts über die Unterlagen gewusst, die er im Januar 2010, als sein Elternhaus durchsucht worden sei, hätte unterzeichnen müssen. Er habe auch seinen Vater nicht darüber gefragt. Dieses Verhalten sei realitätsfremd und widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Wäre er in der von ihm geschilderten Situation gewesen, hätte er alles Interesse daran, in Erfahrung zu bringen, welche Dokumente seinem Vater vorgelegt worden seien. Zudem widerspreche das von ihm beschriebene Zurückgeben seiner Identitätskarte durch die Polizeibeamten anlässlich einer polizeilichen Kontrolle in Istanbul, nachdem diese ihn aufgefordert hätten mitzukommen, jeglichem polizeitaktischen Vorgehen. Ferner erschienen die Schilderungen, wonach ihn drei Personen unter Zwang dazu aufgefordert hätten, sich bei der PKK einzuschleusen, als realitätsfremd, da dieses Vorgehen dilettantisch und auch wenig erfolgsversprechend sei. Würde der Geheimdienst eine Person in eine Struktur einschleusen, bezwecke er damit, an Informationen zu gelangen. Daher wäre zu erwarten, dass der Geheimdienst zunächst versuche, das Vertrauen des potentiellen Informanten zu gewinnen und ihn mit Versprechungen oder der Gewährung von Vorteilen zur Mitarbeit zu bewegen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht geltend gemacht, der Geheimdienst habe ein Druckmittel gegen ihn in der Hand gehabt oder ihm gegenüber eines erwähnt. Den potentiellen Informanten zunächst zusammenzuschlagen könne nicht erfolgreich sein. Der Beschwerdeführer habe bezüglich der jeweiligen Rückkehr nach diesen Vorfällen auch widersprüchliche Angaben gemacht. Dass seine Schilderungen unrealistisch seien, ergebe sich indirekt aus dem von ihm zu den Akten gegebenen Zeitungsartikel der "Yeni Özgür Politika" vom (...) 2011. Schliesslich bezeichnete die Vorinstanz die Befürchtungen des Beschwerdeführers, als Kurde im Militärdienst Benachteiligungen ausgesetzt zu werden, als asylrechtlich irrelevant. Die Einberufung zum Militärdienst erfolge in der Türkei ausschliesslich aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Alters, des Geschlechts und der medizinischen Tauglichkeit. Im direkten Einsatz gegen die PKK würden in der Regel Elitetruppen eingesetzt, die sich aus loyalen Kräften zusammensetzen würden. Der Beschwerdeführer hätte jedoch in Isparta und somit weit vom kurdischen Gebiet entfernt Militärdienst leisten müssen. Schikanen durch Vorgesetzte während des Militärdienstes seien zwar nicht gänzlich auszuschliessen. Jedoch handle es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile. Bezüglich der verschiedenen Hinweise des Beschwerdeführers über Selbstmorde und Tötungen in der Armee zwischen 1991 und 2001 sowie 2007 und 2009 hielt die Vorinstanz ferner fest, dass solche Vorfälle, wie auch in der Auskunft der Botschaft erwähnt worden seien, nicht spezifisch auf Kurden bezogen seien. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe seine Anstellung in Istanbul aufgegeben, weil er Militärdienst leisten wolle, was nicht zu seiner später geäusserten Furcht, dort umgebracht zu werden, passe. Schliesslich kam die Vorinstanz zum Schluss, für den Beschwerdeführer bestünde wegen seines familiären Umfelds unter Berücksichtigung der Asylverfahrensakten seiner Tante (N [...]) und seines Onkels (N [...]) in absehbarer Zeit keine begründete Furcht, Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses zu erleiden. Zudem habe der Beschwerdeführer ausgesagt, während seines Aufenthaltes in Istanbul keine Probleme gehabt zu haben, was darauf schliessen lasse, dass sich mögliche Nachteile infolge seines familiären Umfelds allerhöchstens auf die nähere Heimatregion beschränken würden. Daran würden die eingereichten Beweismittel nichts ändern.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde dazu eingewendet, der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf B._______ (Provinz Adiyaman), das als PKK-Dorf gelte. Seine Familie unterstütze seit Jahren die PKK. In der Vergangenheit seien Familienangehörige wegen des Onkels des Beschwerdeführers F._______ festgenommen und auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Diese Belästigungen würden trotz dessen Festnahme und Verurteilung im Jahre 2004 andauern. Sein Vater habe wegen seines Bruders F._______ seine Stelle bei der Finanzdirektion aufgeben müssen, B._______ stehe weiterhin unter der Kontrolle des türkischen Militärs. Ende 2011 habe das türkische Militär bei einem Luftangriff in der Provinz Sirnak, im Südosten der Türkei, 35 Zivilisten getötet. Zudem verkehre der Beschwerdeführer oft im Parteilokal der DTP, womit er die besondere Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich gezogen habe. Nachdem er viermal auf den Polizeiposten mitgenommen und dort geschlagen worden sei, habe er sich zur Flucht entschlossen. In diesem Zusammenhang wurde auf Fälle hingewiesen, in denen junge Männer von Angehörigen des JITEM zur Mitarbeit/Informationsbeschaffung im Umfeld der PKK aufgefordert und im Falle der Weigerung verfolgt, gefoltert und erpresst würden. Im Weiteren wurde die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt. So habe der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Vorinstanz keinen Anlass gehabt, die Behörden nach den zu unterzeichnenden Unterlagen zu fragen, da diese wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Militärdienst gestanden hätten. Auch könne das Verhalten der Polizei, die ihm anlässlich einer Personenkontrolle die Identitätsarte zurückgegeben habe, nicht ihm angelastet werden. Schliesslich habe er die wiederholten Druckversuche durch drei Personen detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Die dabei entstandenen Widersprüche bezüglich seiner jeweiligen Rückkehr seien darauf zurückzuführen, dass der Protokollführer diese drei Ereignisse nicht auseinandergehalten habe. Erschwerend komme hinzu, dass die Verständigung mit dem Protokollführer nur durch den Dolmetscher möglich gewesen sei. Insgesamt habe die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers als falsch und einseitig gewürdigt und dabei die Aussagen zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert. Weiter habe der Beschwerdeführer wegen der verschiedenen Vorfälle mit dem Geheimdienst Angst vor dem Militärdienst gehabt. Dieser hielt schliesslich fest, er müsse aufgrund seiner Herkunft aus einer der PKK nahestehenden Familie im Militärdienst um sein Leben fürchten. Es gebe auch in Isparta Todesfälle, die als Selbstmord nicht näher untersucht worden seien. Zudem würde ihn die PKK dazu auffordern, in den Bergen gegen das türkische Militär zu kämpfen. Ausserdem hätten seine Familienangehörigen, die in der Schweiz wohnhaft seien, einen plausiblen Grund gehabt, ihr Asylgesuch zurückzuziehen. Daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, dass ihm in der Türkei keine ernsthaften Nachteile drohen würden.
E. 5.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht hat sie den Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem angefochtenen Entscheid die Gründe aufgeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen und die fehlende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers schliessen lassen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
E. 5.2.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten fluchtauslösenden Ereignissen, bei denen er von drei Angehörigen der JITEM aufgefordert worden sei, sich der PKK anzuschliessen, um ihnen Informationen zu liefern, grosse Zweifel bestehen, da das beschriebene Vorgehen dieser Personen als unrealistisch bezeichnet werden muss. An dieser Beurteilung vermag auch der zu den Akten gereichte Zeitungsartikel der "Yeni Özgür Politika" vom 12. März 2011 nichts zu ändern. Im Gegensatz zu seinem Vorbringen wurde unter den in diesem Artikel erwähnten Umständen zuerst mit Gesprächen versucht, das Vertrauen des Betroffenen als potentiellen Informanten zu gewinnen. Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er sei gleich bei der ersten Begegnung mit dem Vorwurf, Kontakte zur PKK zu unterhalten, konfrontiert und zusammengeschlagen worden. Ein solches Vorgehen wäre wie von der Vorinstanz zutreffend argumentiert, wohl kaum erfolgsversprechend gewesen. Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer bezüglich der Umstände seiner Rückkehr nach diesen Begegnungen entgegen seinem Einwand auch widersprüchlich geäussert, indem er bei der einlässlichen Anhörung zuerst angab, nach dem dritten Vorfall habe man ihn abgesetzt, worauf er zu Fuss nach Hause gegangen sei. Kurz darauf aber erklärte er, er sei mit dem Dorfbus nach Hause zurückgekehrt (vgl. Akte A9 S. 9). Dem diesbezüglichen Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach der Protokollführer die drei Ereignisse nicht auseinandergehalten habe und sich mit dem Beschwerdeführer nur mittels eines Dolmetschers habe verständigen können, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr stellte die Befragerin diesbezüglich mehrere Zusatzfragen, um weitere Details zu erfahren (vgl. a.a.O., S. 5 ff.). Bei einer Durchsicht der entsprechenden Protokollstellen entsteht auch nicht der Eindruck, sie hätte die drei Ereignisse nicht auseinanderhalten können. Zudem hat der Beschwerdeführer die im Anschluss an die Befragung erfolgte Rückübersetzung mit seiner Unterschrift als vollständig und korrekt bestätigt. Schliesslich hat er in seiner Beschwerdeschrift im Widerspruch zu seinen früher genannten Fluchtgründen angegeben, er habe sich, nachdem er viermal auf den Polizeiposten mitgenommen und dort geschlagen worden sei, zur Flucht entschlossen (S. 5). Selbst wenn er damit ein früheres Ereignis, das er ursprünglich im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach seinem Onkel genannt hatte, gemeint haben könnte (vgl. Akte A9 S. 7), verstärkt diese anderslautende Darstellung der zentralen (fluchtauslösenden) Ereignisse seine fehlende Glaubwürdigkeit. Er vermag auch aus dem als Beweismittel eingereichten Schreiben des Bürgermeisters von B._______ vom 19. Dezember 2011 nichts zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beizutragen, stützt sich doch die Bestätigung, wonach er von "drei Männern zu Verschiedenem gezwungen und auf brutale Weise zusammengeschlagen" worden sei, auf Aussagen, die auf Wunsch seines Vaters aufgesetzt worden sind. Daher kommt dem Schreiben kein Beweiswert zu. Zwar ist aufgrund des Umstands, dass der Onkel des Beschwerdeführers F._______ wegen seiner PKK-Zugehörigkeit im Jahre 2004 festgenommen und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden war, nicht auszuschliessen, dass seine näheren Verwandten in der Vergangenheit - insbesondere vor dessen Festnahme im Jahre 2004 - gewissen Benachteiligungen ausgesetzt waren. Insofern ist die Aussage des Bürgermeisters von B._______ im genannten Schreiben vom 19. Dezember 2011, wonach die Familie des Beschwerdeführers wegen F._______ dauernd unter Druck gewesen sei, auch nachvollziehbar. Jedoch hat dieser Druck offenbar nicht dazu geführt, dass sich die näheren Verwandten des Beschwerdeführers - mit Ausnahme der im Jahre 2002 in die Schweiz ausgereisten Onkel und Tante des Beschwerdeführers - in einer ausweglosen Situation befunden hätten, die ihnen ein Verbleiben in der Türkei verunmöglicht hätte. Jedenfalls arbeitet der Vater gemäss einem bereits bei der Vorinstanz eingereichten Schreiben des Direktors des Finanzwesens der Stadtverwaltung B._______ vom 19. März 2010 immerhin seit 1994 als Beamter in der Stadtverwaltung B._______ und befindet sich dort offenbar in ungekündigter Stellung. Daran vermag das Schreiben des "Vorsitzenden der Verwaltung B._______ für die Periode 1999 bis 2004" vom 19. März 2010, in dem dieser feststellt, dass der Vater des Beschwerdeführers am 20. Juli 2001 den Dienst bei der Finanzdirektion verlassen habe, nichts zu ändern. Vielmehr lässt dessen langjährige Tätigkeit in der Stadtverwaltung den Schluss zu, dass die heimatlichen Behörden trotz der angeblichen Sympathie für die PKK kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse am Vater des Beschwerdeführers haben. Ausserdem hat die in der Schweiz wohnhafte Tante des Beschwerdeführers (N [...]) im Jahre 2008 auf das ihr gewährte Asyl verzichtet, um ihren in der Türkei inhaftierten Bruder F._______ im Gefängnis zu besuchen, womit sich diese offenbar nicht mehr bedroht fühlte. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, diese Tante sei bei ihrer Reise in die Türkei ernsthaften Nachteilen seitens türkischen Behörden ausgesetzt gewesen. Zudem ist das Asylgesuch des in der Schweiz wohnhaften Onkels - Bruder von F._______ - am 14. März 2005 abgelehnt worden, wobei dieser die dagegen erhobene Beschwerde am 9. Juli 2009 zurückgezogen hat. Schliesslich liegen auch sonst keine (glaubhaften) Hinweise oder Aussagen des Beschwerdeführers vor, die belegen würden, er sei aufgrund seiner gelegentlichen Besuche des Parteilokals der DTP und dem Verteilen ihrer Zeitung (vgl. Akte A9 S. 7) in den Fokus der türkischen Behörden geraten, zumal die blosse Zugehörigkeit zu dieser Partei respektive deren Nachfolgepartei BDP ("Baris Ve Demokrasi Partisi", Friedens- und Demokratiepartei) als Sympathisant oder Mitglied nicht bereits zur Annahme einer drohenden asylrelevanten Verfolgung führt (vgl. dazu auch Urteil E-6622/2011 vom 31. Oktober 2013, E. 5.1). Jedenfalls haben die von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Botschaftsabklärungen ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise in der Türkei nichts vorlag. So bestand gemäss der Botschaftsantwort vom 22. Februar 2010 kein (politisches) Datenblatt. Zudem wurde er weder von der Polizei noch von der Gendarmerie gesucht und unterlag auch keinem Passverbot (BVGE 2010/9). Die Botschaft hielt lediglich fest, sollte der Beschwerdeführer bis am 28. Februar 2010 nicht in den Militärdienst einrücken, werde er (dann) zumindest auf lokaler Ebene gesucht werden.
E. 5.2.2 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 5.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die politische Vergangenheit des seit 2004 inhaftierten Onkels F._______ bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen asylrelevante Konsequenzen zur Folge haben könnte. Dazu ist vorab Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die Praxis der vormaligen ARK - davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach weitergeführter Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). Im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängt die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass oftmals diejenige Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten (EMARK, a.a.O. E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinweisen). Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Vorab ist festzuhalten, dass sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen lässt, dass in der Türkei nach einem flüchtigen Familienmitglied des Beschwerdeführers gefahndet wird. Sein Onkel soll zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt worden sein und befindet sich offenbar weiterhin in Haft. Schon deshalb dürfte kein Grund für eine Reflexverfolgung gegeben sein. Im vorliegenden Fall ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, vor seiner Ausreise aus der Türkei in engem Kontakt zu seinem Onkel, der bei der PKK-Guerilla gewesen sei, gestanden zu haben. Es ist somit auch aus diesem Grund nicht anzunehmen, er werde deswegen gesucht. Dass er sich offen für diesen Onkel eingesetzt hätte, ist den Akten ebenso wenig zu entnehmen. Weiter ist auch nicht von einem bedeutenden politischen Engagement des Beschwerdeführers selbst für eine illegale Organisation auszugehen. Vielmehr beschränkte er sich auf gelegentliche Besuche des Vereinslokals der DTP und wenige Hilfeleistungen, ohne dass er deren Mitglied war oder seine Sympathie für die DTP in grösserem Ausmass nach aussen getragen hätte. Schliesslich vermochte er wie hievor festgestellt worden ist, nicht glaubhaft zu machen, im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit seines Onkels für die PKK von Angehörigen der JITEM zur Informationsbeschaffung bei der PKK aufgefordert worden zu sein. Insgesamt gesehen bestehen nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr in die Türkei eine Reflexverfolgung zu befürchten.
E. 5.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, nicht in den Militärdienst einrücken zu wollen, da er befürchte, wegen seiner kurdischen Herkunft und seines familiären Hintergrundes im bevorstehenden Militärdienst vermehrten Schikanen ausgesetzt oder umgebracht zu werden. Gleichzeitig weist er auf einen Artikel in der Zeitung "Taraf" vom 10. November 2010, in dem von Todesfällen in Isparata berichtet wird, die nicht näher untersucht worden seien.
E. 5.4.1 Wie dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der Militärbehörden vom (...) 2010 entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer offenbar im Februar 2010 für die militärische Rekrutierung vorgeladen. Die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Suche im Januar 2010, bei dem die Gendarmerie und das Militär bei seinem Vater vorgesprochen hätten, stand offenbar in diesem Zusammenhang. Dies wird im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift vermutet (S. 8). Schliesslich liegt ein Schreiben der Militärsektion Adiyaman vom (...) 2010 bei den Akten (vgl. Akte A16), in dem diese Annahme bestätigt wird.
E. 5.4.2 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen, im Militärdienst asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, betrifft, ist vorab festzuhalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5950/2012 vom 5. August 2013). Allerdings ist eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe dann asylrelevant, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.4.3 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, werden wehrpflichtige Männer in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Alters, des Geschlechts und der medizinischen Tauglichkeit für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5950/2012 vom 5. August 2013, D-1972/2012 vom 13. Februar 2013). Zwar werden kurdische Soldaten in den türkischen Streitkräfte ethnisch motivierte Beleidigungen und Witze über sich ergehen lassen müssen, zu eigentlicher Diskriminierung von offizieller Seite her kommt es jedoch nur selten. Wohl sind Todesfälle von kurdischen Soldaten unter verdächtigen Umständen bekannt und von Menschenrechtsorganisationen dokumentiert worden (vgl. Country of Origin Research and Information [CORI], Turkey: Military, conscription, ethnic Kurds, discrimination, deployment, draft evasion, 20. Januar 2011), doch handelt es sich dabei um sporadische Einzelfälle. Bezüglich der im Bericht der Schweizer Botschaft vom 22. Februar 2010 erwähnten Todesfälle ging es zudem nicht um spezifisch gegen Kurden gerichtete Vorfälle, in denen den Vorgesetzten Fahrlässigkeit oder gröbstes Verschulden vorgeworfen worden war. Insgesamt gibt es keinen Anlass anzunehmen, der Beschwerdeführer habe wegen seines Onkels oder seiner Ethnie während des Militärdienstes den Tod oder Verfolgung oder schwere Diskriminierung zu befürchten.
E. 5.4.4 Im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, wonach der Beschwerdeführer von der PKK dazu aufgefordert werden könnte, in den Bergen gegen das türkische Militär kämpfen zu müssen.
E. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern.
E. 5.6 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Auch eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen. Die Vorinstanz hat aus diesem Grund zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 3
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.2 Gemäss einem kürzlich publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die östlichen, an den Irak grenzenden Provinzen Hakkari und Sirnak wegen der dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt generell unzumutbar (BVGE 2013/2). In den übrigen Regionen Ost- und Südostanatoliens, - dazu zählt auch die Heimatprovinz des Beschwerdeführers Adiyaman - die in letzter Zeit nur von punktuellen Gewaltausbrüchen betroffen waren, ist die Grenze für die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt hingegen klar nicht erreicht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2 S. 16). Ein Wegweisungsvollzug dorthin erweist sich somit generell als zumutbar.
E. 7.4.3 Sodann besteht aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Fall einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen liesse. So verfügt der junge und - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer über einen Gymnasiumabschluss sowie gewisse Berufserfahrungen als (...) in Istanbul, wo er zwischen 2007 und 2009 gelebt hat (vgl. Akten A2 S. 2 und A9 S. 3 f.). Zudem hat er mit seinen Eltern und Geschwistern, die weiterhin in der Provinz Adiyaman leben sowie mehreren Onkeln und Tanten in der Türkei (vgl. A2 S. 3), ein Familien- und Beziehungsnetz, auf das er beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage zurückgreifen kann. Die sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen er nach bald vier Jahren Landesabwesenheit in der Anfangsphase ausgesetzt sein könnte, stellen keine existenzbedrohende Lage im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen dar.
E. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2012 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, jedoch antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch können die Begehren der Beschwerde zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-105/2012 Urteil vom 13. November 2013 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ (Provinz Adiyaman), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Dezember 2009 und reiste am 18. Dezember 2009 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 23. Dezember 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ summarisch befragt. Am 25. Januar 2010 folgte eine einlässliche Anhörung durch das Bundesamt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er habe einen Onkel, der sich 1993 der PKK ("Partiya Karkeren Kurdistan", Kurdische Arbeiterpartei) angeschlossen habe und deswegen im Jahre 2004 festgenommen und zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt worden sei, die er in Malatya absitze. Die gesamte Familie D._______ habe die PKK unterstützt und sei deswegen behördlich fichiert und schikaniert worden seit er sich erinnern könne. Er sei einmal wegen seines Onkels, als dieser noch in den Bergen bei den Guerilla gewesen sei, von einem Soldaten geschlagen sowie viermal mitgenommen und befragt worden. Auch hätten ein Onkel (N [...]) und eine Tante (N [...]) wegen diesem Unterdrückungen erlebt und seien deshalb in die Schweiz geflüchtet. Er selber sei politisch aktiv gewesen, indem er ab und zu das Parteilokal der DTP ("Demokratik Toplum Partisi", Demokratische Gesellschaftspartei) besucht und den Jugendverband der Partei unterstützt habe. Er habe für diese auch schon Zeitungen verteilt. Zwischen 2007 und Sommer 2009 habe er sich in Istanbul aufgehalten und als (...) gearbeitet. Schliesslich sei er wegen der Heirat eines Cousins im Juli 2009 und weil er im Februar seinen Militärdienst hätte leisten müssen, in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Eines Tages - nach dem Fest seines Cousins - sei er von drei Männern im Dorf angehalten und an einen Ort ausserhalb des Dorfes gebracht worden. Die Männer hätten sich als Polizisten ausgegeben. Er vermute jedoch, dass es Angehörige der JITEM ("Jandarma stihbarat ve Terörle Mücadele", zu Deutsch etwa: Geheimdienst und Terrorabwehr der Gendarmerie) gewesen seien. Sie hätten ihm vorgehalten, dass sein Onkel bei der PKK gewesen sei. Zudem hätten sie ihm vorgeworfen, Kontakte zur PKK zu unterhalten. Als er dies abgestritten habe, habe ihm einer der Männer einen Faustschlag verpasst. Danach hätten sie ihn gehen lassen. Zirka im September 2009 sei er von denselben Männern im Dorf wiederum angehalten und zu einem Ort ausserhalb des Dorfes geführt worden, wo sie ihm eröffnet hätten, ihn in die PKK einzuschleusen. Sie hätten ihm eine Bedenkfrist eingeräumt und Geld dafür angeboten. Nach einer Weile sei er in der Stadt Adiyaman erneut von drei Männern, von denen er zwei gekannt habe, angehalten und mit einem Auto in eine Art Lager gebracht worden. Dort hätten sie ihn gefragt, ob er sich die Sache überlegt hätte, worauf er das Angebot abgelehnt habe. Die Männer hätten ihn darauf geschlagen und am Boden liegend getreten. Dabei sei ihm angedroht worden, dass er falls er diese letzte Chance nicht annehme, mit Konsequenzen rechnen müsse. Nach ein paar Minuten hätten sie ihn mit dem Auto ausserhalb von Adiyaman abgesetzt. Zu Hause habe er seinem Vater von diesem Vorfall erzählt, worauf ihm dieser zur Flucht geraten habe. Er habe sich am nächsten Tag nach Istanbul begeben, wo er einer polizeilichen Personenkontrolle durch Wegrennen entkommen sei. Im Übrigen habe er den Militärdienst noch nicht geleistet. Als Kurde bestünde für ihn die Gefahr, dabei umgebracht zu werden. Er habe seinen Militärdienst wegen der Schule insgesamt drei Jahre verschieben können. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe von seinem Vater später erfahren, dass es im Januar 2010 eine Hausdurchsuchung gegeben und man ihn gesucht habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Militärbehörden vom 27. März 2007 als Beweismittel ein. B. Das Bundesamt ersuchte am 29. Januar 2010 die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärung verschiedener Fragen. Diese teilte die Ergebnisse ihrer Abklärungen mit Schreiben vom 22. Februar 2010 mit. Dabei hielt sie fest, über den Beschwerdeführer bestehe kein Datenblatt. Er werde weder von der Polizei noch von der Gendarmerie gesucht. Er unterliege keinem Passverbot. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit einer Strafe konfrontiert wäre. Dies hätten Abklärungen in Adiyaman, Malatya und Esenler/Istanbul ergeben. Die Verschiebefrist des Militärdienstes sei am 28. Februar 2010 zu Ende. Sollte er bis dann nicht in den Militärdienst einrücken, würde er zumindest auf lokaler Ebene gesucht. Sollte er einrücken, würde er die militärische Grundausbildung in Isparta absolvieren müssen. Es würden ihn dort - auch als Kurde - keine speziellen Probleme erwarten. Es seien in den letzten Monaten Zwischenfälle im Militärdienst bekannt geworden, bei denen Militärdienstleistende zu Schaden gekommen bzw. teilweise auch zu Tode gekommen seien, wobei es sich nicht spezifisch um kurdische Militärdienstleistende gehandelt habe. Dabei sei auch bekannt geworden, dass zumindest in den bekannt gewordenen Fällen die Tendenz seitens des Militärs bestanden habe, diese Zwischenfälle zu kaschieren, d.h. von der Tatsache abzulenken, dass es sich um Fahrlässigkeit oder gröbstes Verschulden von Vorgesetzten gehandelt habe. Es sei von mehreren solchen Fällen auszugehen. C. Der Beschwerdeführer nahm am 15. März 2010 Stellung zu den Abklärungsergebnissen. Gleichzeitig gab er einen Internet-Auszug der Zeitung "Yeni Ozgür Politika" vom (...) 2009 zu den Akten. Im weiteren Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel ein:
- Mitteilung der Militärsektion von Adiyaman vom (...) 2010 samt deutscher Übersetzung,
- Familienregisterauszug vom 10. März 2010,
- Bestätigung des ehemaligen Vorsitzenden der Verwaltung B._______ vom 19. März 2010 samt deutscher Übersetzung,
- Bestätigung des Direktors des Finanzwesens von B._______ vom 19. März 2010 samt deutscher Übersetzung,
- Artikel aus der Internetzeitung "Rojaciwan" vom (...) 2010 samt deutscher Übersetzung,
- Artikel aus der Zeitung "Yeni Ozgür Politika" vom (...) 2011 samt deutscher Übersetzung. D. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011, eröffnet am 12. Dezember 2011, stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und technisch möglich und durchführbar. E. Mit Eingabe vom 6. Januar 2012 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung seines Asylgesuchs; eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden die folgenden Beweismittel eingereicht:
- diverse Beweismittel, die bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht wurden,
- Zeitungsartikel der "Hürriyet" vom (...) 2004,
- Schreiben aus dem Asylverfahren von E._______ (N [...]) vom 3. August 2004,
- Zeitungsartikel der "Taraf" vom 10. November 2010 samt deutscher Übersetzung,
- Schreiben des Bürgermeisters von B._______ vom 19. Dezember 2011 samt deutscher Übersetzung. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Januar 2012 verwies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde dazu aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. G. Am 26. Januar 2012 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der um Asyl ersuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 3.4 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 S. 996 f., 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., 2010/44 E. 3.4 S. 620 f. mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, es könnten weder die vom Beschwerdeführer geltend gemachte behördliche Suche noch die Rekrutierungsversuche und Übergriffe des Geheimdienstes und die Polizeikontrolle in Istanbul geglaubt werden. So habe die Botschaftsabklärung ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht gesucht werde, kein Datenblatt über ihn bestehe und er auch keinem Passverbot unterliege. Zudem seien auch keine Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Es sei denkbar, dass er in der Zwischenzeit gesucht würde, weil er nicht in den Militärdienst eingerückt sei, was aber im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht der Fall gewesen sei. Weiter habe der Beschwerdeführer nichts über die Unterlagen gewusst, die er im Januar 2010, als sein Elternhaus durchsucht worden sei, hätte unterzeichnen müssen. Er habe auch seinen Vater nicht darüber gefragt. Dieses Verhalten sei realitätsfremd und widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Wäre er in der von ihm geschilderten Situation gewesen, hätte er alles Interesse daran, in Erfahrung zu bringen, welche Dokumente seinem Vater vorgelegt worden seien. Zudem widerspreche das von ihm beschriebene Zurückgeben seiner Identitätskarte durch die Polizeibeamten anlässlich einer polizeilichen Kontrolle in Istanbul, nachdem diese ihn aufgefordert hätten mitzukommen, jeglichem polizeitaktischen Vorgehen. Ferner erschienen die Schilderungen, wonach ihn drei Personen unter Zwang dazu aufgefordert hätten, sich bei der PKK einzuschleusen, als realitätsfremd, da dieses Vorgehen dilettantisch und auch wenig erfolgsversprechend sei. Würde der Geheimdienst eine Person in eine Struktur einschleusen, bezwecke er damit, an Informationen zu gelangen. Daher wäre zu erwarten, dass der Geheimdienst zunächst versuche, das Vertrauen des potentiellen Informanten zu gewinnen und ihn mit Versprechungen oder der Gewährung von Vorteilen zur Mitarbeit zu bewegen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht geltend gemacht, der Geheimdienst habe ein Druckmittel gegen ihn in der Hand gehabt oder ihm gegenüber eines erwähnt. Den potentiellen Informanten zunächst zusammenzuschlagen könne nicht erfolgreich sein. Der Beschwerdeführer habe bezüglich der jeweiligen Rückkehr nach diesen Vorfällen auch widersprüchliche Angaben gemacht. Dass seine Schilderungen unrealistisch seien, ergebe sich indirekt aus dem von ihm zu den Akten gegebenen Zeitungsartikel der "Yeni Özgür Politika" vom (...) 2011. Schliesslich bezeichnete die Vorinstanz die Befürchtungen des Beschwerdeführers, als Kurde im Militärdienst Benachteiligungen ausgesetzt zu werden, als asylrechtlich irrelevant. Die Einberufung zum Militärdienst erfolge in der Türkei ausschliesslich aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Alters, des Geschlechts und der medizinischen Tauglichkeit. Im direkten Einsatz gegen die PKK würden in der Regel Elitetruppen eingesetzt, die sich aus loyalen Kräften zusammensetzen würden. Der Beschwerdeführer hätte jedoch in Isparta und somit weit vom kurdischen Gebiet entfernt Militärdienst leisten müssen. Schikanen durch Vorgesetzte während des Militärdienstes seien zwar nicht gänzlich auszuschliessen. Jedoch handle es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile. Bezüglich der verschiedenen Hinweise des Beschwerdeführers über Selbstmorde und Tötungen in der Armee zwischen 1991 und 2001 sowie 2007 und 2009 hielt die Vorinstanz ferner fest, dass solche Vorfälle, wie auch in der Auskunft der Botschaft erwähnt worden seien, nicht spezifisch auf Kurden bezogen seien. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe seine Anstellung in Istanbul aufgegeben, weil er Militärdienst leisten wolle, was nicht zu seiner später geäusserten Furcht, dort umgebracht zu werden, passe. Schliesslich kam die Vorinstanz zum Schluss, für den Beschwerdeführer bestünde wegen seines familiären Umfelds unter Berücksichtigung der Asylverfahrensakten seiner Tante (N [...]) und seines Onkels (N [...]) in absehbarer Zeit keine begründete Furcht, Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses zu erleiden. Zudem habe der Beschwerdeführer ausgesagt, während seines Aufenthaltes in Istanbul keine Probleme gehabt zu haben, was darauf schliessen lasse, dass sich mögliche Nachteile infolge seines familiären Umfelds allerhöchstens auf die nähere Heimatregion beschränken würden. Daran würden die eingereichten Beweismittel nichts ändern. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde dazu eingewendet, der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf B._______ (Provinz Adiyaman), das als PKK-Dorf gelte. Seine Familie unterstütze seit Jahren die PKK. In der Vergangenheit seien Familienangehörige wegen des Onkels des Beschwerdeführers F._______ festgenommen und auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Diese Belästigungen würden trotz dessen Festnahme und Verurteilung im Jahre 2004 andauern. Sein Vater habe wegen seines Bruders F._______ seine Stelle bei der Finanzdirektion aufgeben müssen, B._______ stehe weiterhin unter der Kontrolle des türkischen Militärs. Ende 2011 habe das türkische Militär bei einem Luftangriff in der Provinz Sirnak, im Südosten der Türkei, 35 Zivilisten getötet. Zudem verkehre der Beschwerdeführer oft im Parteilokal der DTP, womit er die besondere Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich gezogen habe. Nachdem er viermal auf den Polizeiposten mitgenommen und dort geschlagen worden sei, habe er sich zur Flucht entschlossen. In diesem Zusammenhang wurde auf Fälle hingewiesen, in denen junge Männer von Angehörigen des JITEM zur Mitarbeit/Informationsbeschaffung im Umfeld der PKK aufgefordert und im Falle der Weigerung verfolgt, gefoltert und erpresst würden. Im Weiteren wurde die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt. So habe der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Vorinstanz keinen Anlass gehabt, die Behörden nach den zu unterzeichnenden Unterlagen zu fragen, da diese wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Militärdienst gestanden hätten. Auch könne das Verhalten der Polizei, die ihm anlässlich einer Personenkontrolle die Identitätsarte zurückgegeben habe, nicht ihm angelastet werden. Schliesslich habe er die wiederholten Druckversuche durch drei Personen detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Die dabei entstandenen Widersprüche bezüglich seiner jeweiligen Rückkehr seien darauf zurückzuführen, dass der Protokollführer diese drei Ereignisse nicht auseinandergehalten habe. Erschwerend komme hinzu, dass die Verständigung mit dem Protokollführer nur durch den Dolmetscher möglich gewesen sei. Insgesamt habe die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers als falsch und einseitig gewürdigt und dabei die Aussagen zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert. Weiter habe der Beschwerdeführer wegen der verschiedenen Vorfälle mit dem Geheimdienst Angst vor dem Militärdienst gehabt. Dieser hielt schliesslich fest, er müsse aufgrund seiner Herkunft aus einer der PKK nahestehenden Familie im Militärdienst um sein Leben fürchten. Es gebe auch in Isparta Todesfälle, die als Selbstmord nicht näher untersucht worden seien. Zudem würde ihn die PKK dazu auffordern, in den Bergen gegen das türkische Militär zu kämpfen. Ausserdem hätten seine Familienangehörigen, die in der Schweiz wohnhaft seien, einen plausiblen Grund gehabt, ihr Asylgesuch zurückzuziehen. Daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, dass ihm in der Türkei keine ernsthaften Nachteile drohen würden. 5. 5.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht hat sie den Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem angefochtenen Entscheid die Gründe aufgeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen und die fehlende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers schliessen lassen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 5.2 5.2.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten fluchtauslösenden Ereignissen, bei denen er von drei Angehörigen der JITEM aufgefordert worden sei, sich der PKK anzuschliessen, um ihnen Informationen zu liefern, grosse Zweifel bestehen, da das beschriebene Vorgehen dieser Personen als unrealistisch bezeichnet werden muss. An dieser Beurteilung vermag auch der zu den Akten gereichte Zeitungsartikel der "Yeni Özgür Politika" vom 12. März 2011 nichts zu ändern. Im Gegensatz zu seinem Vorbringen wurde unter den in diesem Artikel erwähnten Umständen zuerst mit Gesprächen versucht, das Vertrauen des Betroffenen als potentiellen Informanten zu gewinnen. Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er sei gleich bei der ersten Begegnung mit dem Vorwurf, Kontakte zur PKK zu unterhalten, konfrontiert und zusammengeschlagen worden. Ein solches Vorgehen wäre wie von der Vorinstanz zutreffend argumentiert, wohl kaum erfolgsversprechend gewesen. Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer bezüglich der Umstände seiner Rückkehr nach diesen Begegnungen entgegen seinem Einwand auch widersprüchlich geäussert, indem er bei der einlässlichen Anhörung zuerst angab, nach dem dritten Vorfall habe man ihn abgesetzt, worauf er zu Fuss nach Hause gegangen sei. Kurz darauf aber erklärte er, er sei mit dem Dorfbus nach Hause zurückgekehrt (vgl. Akte A9 S. 9). Dem diesbezüglichen Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach der Protokollführer die drei Ereignisse nicht auseinandergehalten habe und sich mit dem Beschwerdeführer nur mittels eines Dolmetschers habe verständigen können, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr stellte die Befragerin diesbezüglich mehrere Zusatzfragen, um weitere Details zu erfahren (vgl. a.a.O., S. 5 ff.). Bei einer Durchsicht der entsprechenden Protokollstellen entsteht auch nicht der Eindruck, sie hätte die drei Ereignisse nicht auseinanderhalten können. Zudem hat der Beschwerdeführer die im Anschluss an die Befragung erfolgte Rückübersetzung mit seiner Unterschrift als vollständig und korrekt bestätigt. Schliesslich hat er in seiner Beschwerdeschrift im Widerspruch zu seinen früher genannten Fluchtgründen angegeben, er habe sich, nachdem er viermal auf den Polizeiposten mitgenommen und dort geschlagen worden sei, zur Flucht entschlossen (S. 5). Selbst wenn er damit ein früheres Ereignis, das er ursprünglich im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach seinem Onkel genannt hatte, gemeint haben könnte (vgl. Akte A9 S. 7), verstärkt diese anderslautende Darstellung der zentralen (fluchtauslösenden) Ereignisse seine fehlende Glaubwürdigkeit. Er vermag auch aus dem als Beweismittel eingereichten Schreiben des Bürgermeisters von B._______ vom 19. Dezember 2011 nichts zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beizutragen, stützt sich doch die Bestätigung, wonach er von "drei Männern zu Verschiedenem gezwungen und auf brutale Weise zusammengeschlagen" worden sei, auf Aussagen, die auf Wunsch seines Vaters aufgesetzt worden sind. Daher kommt dem Schreiben kein Beweiswert zu. Zwar ist aufgrund des Umstands, dass der Onkel des Beschwerdeführers F._______ wegen seiner PKK-Zugehörigkeit im Jahre 2004 festgenommen und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden war, nicht auszuschliessen, dass seine näheren Verwandten in der Vergangenheit - insbesondere vor dessen Festnahme im Jahre 2004 - gewissen Benachteiligungen ausgesetzt waren. Insofern ist die Aussage des Bürgermeisters von B._______ im genannten Schreiben vom 19. Dezember 2011, wonach die Familie des Beschwerdeführers wegen F._______ dauernd unter Druck gewesen sei, auch nachvollziehbar. Jedoch hat dieser Druck offenbar nicht dazu geführt, dass sich die näheren Verwandten des Beschwerdeführers - mit Ausnahme der im Jahre 2002 in die Schweiz ausgereisten Onkel und Tante des Beschwerdeführers - in einer ausweglosen Situation befunden hätten, die ihnen ein Verbleiben in der Türkei verunmöglicht hätte. Jedenfalls arbeitet der Vater gemäss einem bereits bei der Vorinstanz eingereichten Schreiben des Direktors des Finanzwesens der Stadtverwaltung B._______ vom 19. März 2010 immerhin seit 1994 als Beamter in der Stadtverwaltung B._______ und befindet sich dort offenbar in ungekündigter Stellung. Daran vermag das Schreiben des "Vorsitzenden der Verwaltung B._______ für die Periode 1999 bis 2004" vom 19. März 2010, in dem dieser feststellt, dass der Vater des Beschwerdeführers am 20. Juli 2001 den Dienst bei der Finanzdirektion verlassen habe, nichts zu ändern. Vielmehr lässt dessen langjährige Tätigkeit in der Stadtverwaltung den Schluss zu, dass die heimatlichen Behörden trotz der angeblichen Sympathie für die PKK kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse am Vater des Beschwerdeführers haben. Ausserdem hat die in der Schweiz wohnhafte Tante des Beschwerdeführers (N [...]) im Jahre 2008 auf das ihr gewährte Asyl verzichtet, um ihren in der Türkei inhaftierten Bruder F._______ im Gefängnis zu besuchen, womit sich diese offenbar nicht mehr bedroht fühlte. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, diese Tante sei bei ihrer Reise in die Türkei ernsthaften Nachteilen seitens türkischen Behörden ausgesetzt gewesen. Zudem ist das Asylgesuch des in der Schweiz wohnhaften Onkels - Bruder von F._______ - am 14. März 2005 abgelehnt worden, wobei dieser die dagegen erhobene Beschwerde am 9. Juli 2009 zurückgezogen hat. Schliesslich liegen auch sonst keine (glaubhaften) Hinweise oder Aussagen des Beschwerdeführers vor, die belegen würden, er sei aufgrund seiner gelegentlichen Besuche des Parteilokals der DTP und dem Verteilen ihrer Zeitung (vgl. Akte A9 S. 7) in den Fokus der türkischen Behörden geraten, zumal die blosse Zugehörigkeit zu dieser Partei respektive deren Nachfolgepartei BDP ("Baris Ve Demokrasi Partisi", Friedens- und Demokratiepartei) als Sympathisant oder Mitglied nicht bereits zur Annahme einer drohenden asylrelevanten Verfolgung führt (vgl. dazu auch Urteil E-6622/2011 vom 31. Oktober 2013, E. 5.1). Jedenfalls haben die von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Botschaftsabklärungen ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise in der Türkei nichts vorlag. So bestand gemäss der Botschaftsantwort vom 22. Februar 2010 kein (politisches) Datenblatt. Zudem wurde er weder von der Polizei noch von der Gendarmerie gesucht und unterlag auch keinem Passverbot (BVGE 2010/9). Die Botschaft hielt lediglich fest, sollte der Beschwerdeführer bis am 28. Februar 2010 nicht in den Militärdienst einrücken, werde er (dann) zumindest auf lokaler Ebene gesucht werden. 5.2.2 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die politische Vergangenheit des seit 2004 inhaftierten Onkels F._______ bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen asylrelevante Konsequenzen zur Folge haben könnte. Dazu ist vorab Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die Praxis der vormaligen ARK - davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach weitergeführter Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). Im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängt die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass oftmals diejenige Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten (EMARK, a.a.O. E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinweisen). Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Vorab ist festzuhalten, dass sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen lässt, dass in der Türkei nach einem flüchtigen Familienmitglied des Beschwerdeführers gefahndet wird. Sein Onkel soll zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt worden sein und befindet sich offenbar weiterhin in Haft. Schon deshalb dürfte kein Grund für eine Reflexverfolgung gegeben sein. Im vorliegenden Fall ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, vor seiner Ausreise aus der Türkei in engem Kontakt zu seinem Onkel, der bei der PKK-Guerilla gewesen sei, gestanden zu haben. Es ist somit auch aus diesem Grund nicht anzunehmen, er werde deswegen gesucht. Dass er sich offen für diesen Onkel eingesetzt hätte, ist den Akten ebenso wenig zu entnehmen. Weiter ist auch nicht von einem bedeutenden politischen Engagement des Beschwerdeführers selbst für eine illegale Organisation auszugehen. Vielmehr beschränkte er sich auf gelegentliche Besuche des Vereinslokals der DTP und wenige Hilfeleistungen, ohne dass er deren Mitglied war oder seine Sympathie für die DTP in grösserem Ausmass nach aussen getragen hätte. Schliesslich vermochte er wie hievor festgestellt worden ist, nicht glaubhaft zu machen, im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit seines Onkels für die PKK von Angehörigen der JITEM zur Informationsbeschaffung bei der PKK aufgefordert worden zu sein. Insgesamt gesehen bestehen nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr in die Türkei eine Reflexverfolgung zu befürchten. 5.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, nicht in den Militärdienst einrücken zu wollen, da er befürchte, wegen seiner kurdischen Herkunft und seines familiären Hintergrundes im bevorstehenden Militärdienst vermehrten Schikanen ausgesetzt oder umgebracht zu werden. Gleichzeitig weist er auf einen Artikel in der Zeitung "Taraf" vom 10. November 2010, in dem von Todesfällen in Isparata berichtet wird, die nicht näher untersucht worden seien. 5.4.1 Wie dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der Militärbehörden vom (...) 2010 entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer offenbar im Februar 2010 für die militärische Rekrutierung vorgeladen. Die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Suche im Januar 2010, bei dem die Gendarmerie und das Militär bei seinem Vater vorgesprochen hätten, stand offenbar in diesem Zusammenhang. Dies wird im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift vermutet (S. 8). Schliesslich liegt ein Schreiben der Militärsektion Adiyaman vom (...) 2010 bei den Akten (vgl. Akte A16), in dem diese Annahme bestätigt wird. 5.4.2 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen, im Militärdienst asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, betrifft, ist vorab festzuhalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5950/2012 vom 5. August 2013). Allerdings ist eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe dann asylrelevant, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 5.4.3 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, werden wehrpflichtige Männer in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Alters, des Geschlechts und der medizinischen Tauglichkeit für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5950/2012 vom 5. August 2013, D-1972/2012 vom 13. Februar 2013). Zwar werden kurdische Soldaten in den türkischen Streitkräfte ethnisch motivierte Beleidigungen und Witze über sich ergehen lassen müssen, zu eigentlicher Diskriminierung von offizieller Seite her kommt es jedoch nur selten. Wohl sind Todesfälle von kurdischen Soldaten unter verdächtigen Umständen bekannt und von Menschenrechtsorganisationen dokumentiert worden (vgl. Country of Origin Research and Information [CORI], Turkey: Military, conscription, ethnic Kurds, discrimination, deployment, draft evasion, 20. Januar 2011), doch handelt es sich dabei um sporadische Einzelfälle. Bezüglich der im Bericht der Schweizer Botschaft vom 22. Februar 2010 erwähnten Todesfälle ging es zudem nicht um spezifisch gegen Kurden gerichtete Vorfälle, in denen den Vorgesetzten Fahrlässigkeit oder gröbstes Verschulden vorgeworfen worden war. Insgesamt gibt es keinen Anlass anzunehmen, der Beschwerdeführer habe wegen seines Onkels oder seiner Ethnie während des Militärdienstes den Tod oder Verfolgung oder schwere Diskriminierung zu befürchten. 5.4.4 Im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, wonach der Beschwerdeführer von der PKK dazu aufgefordert werden könnte, in den Bergen gegen das türkische Militär kämpfen zu müssen. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. 5.6 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Auch eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen. Die Vorinstanz hat aus diesem Grund zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 3 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Gemäss einem kürzlich publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die östlichen, an den Irak grenzenden Provinzen Hakkari und Sirnak wegen der dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt generell unzumutbar (BVGE 2013/2). In den übrigen Regionen Ost- und Südostanatoliens, - dazu zählt auch die Heimatprovinz des Beschwerdeführers Adiyaman - die in letzter Zeit nur von punktuellen Gewaltausbrüchen betroffen waren, ist die Grenze für die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt hingegen klar nicht erreicht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2 S. 16). Ein Wegweisungsvollzug dorthin erweist sich somit generell als zumutbar. 7.4.3 Sodann besteht aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Fall einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen liesse. So verfügt der junge und - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer über einen Gymnasiumabschluss sowie gewisse Berufserfahrungen als (...) in Istanbul, wo er zwischen 2007 und 2009 gelebt hat (vgl. Akten A2 S. 2 und A9 S. 3 f.). Zudem hat er mit seinen Eltern und Geschwistern, die weiterhin in der Provinz Adiyaman leben sowie mehreren Onkeln und Tanten in der Türkei (vgl. A2 S. 3), ein Familien- und Beziehungsnetz, auf das er beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage zurückgreifen kann. Die sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen er nach bald vier Jahren Landesabwesenheit in der Anfangsphase ausgesetzt sein könnte, stellen keine existenzbedrohende Lage im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen dar. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2012 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, jedoch antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch können die Begehren der Beschwerde zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: