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E-6622/2011

E-6622/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ und (...), verliess nach eigenen Angaben sein Heimatland am 24. April 2011 und gelangte von Istanbul aus auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder am 1. Mai 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Am 25. Mai 2011 wurde er im EVZ summarisch und am 26. Oktober 2011 durch das BFM eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, im Jahr 199(...) sei sein Dorf durch den Staat in Brand gesetzt worden, worauf er und seine Familie den Ort verlassen hätten und nach B._______ gezogen seien. Sein [Verwandter] sei umgebracht worden beziehungsweise als Märtyrer der PKK gestorben. Im Jahre 199(...) sei er (der Beschwerdeführer) in einer Messerstecherei verletzt worden und habe danach Anzeige gegen die Täter erstattet. Einmal sei er am (...) 2003 für einen Tag inhaftiert worden, weil er bei einer Folkloregruppe der kurdischfreundlichen "Halkin Demokrasi Partisi" (HADEP) getanzt habe. Im Jahre 2007 habe er in der Stadt B._______ als (...)arbeiter beziehungsweise (...) zu arbeiten begonnen. Die Stadtverwaltung sei damals von der "Dogru Yol Partisi" (DYP) regiert worden. Er selbst habe sich geweigert, der DYP beizutreten, weil er bereits als Sympathisant für eine andere Partei, die "Demokratik Toplum Partisi" (DTP) Wahlbeobachter gewesen sei; deshalb sei er im Sommer 2007 entlassen worden. Er selbst sei in seinem Heimatland stets schikaniert worden. Im September 2008 habe er in F._______ mit einem (...)-Studium an der Universität beziehungsweise an der Berufsfachschule begonnen. Im Campus der Uni sei er im Oktober 2009 von der Polizei für eine Nacht festgenommen und misshandelt worden, weil er ein Jesus-Kreuz getragen und kurdische Musik gespielt habe. Am (...) Oktober 2009 sei er vor dem Parteigebäude der "Baris Ve Demokrasi Partisi" (BDP) anlässlich einer Presseerklärung von den türkischen Faschisten angegriffen worden. Am (...) Juni 2010 sei er zusammen mit drei anderen von der Polizei in C._______ für drei Tage festgehalten und gefoltert worden, als er sich an einem Protestmarsch ins [im], Provinz Sirnak-Silopi beteiligt habe; sie seien als Angehörige von Märtyrern sofort erkannt worden. Er sei fichiert; wenn sein Name im System eingetippt werde, würden sofort Resultate erscheinen, worauf die Plagen beginnen würden. Ein gerichtliches Nachspiel habe diese Festnahme nicht gehabt. Als er im Februar 2011 seine Immatrikulation habe erneuern wollen, sei er vor dem Unigebäude von Faschisten angegriffen worden. Er sei dann an der Uni beziehungsweise bei sich zu Hause von Soldaten festgenommen worden. Sie hätten ihn an den Haaren gezogen, die Hälfte seines Bartes rasiert und ihn geschlagen. Sie hätten nicht gewollt, dass Kurden und Personen aus dem kurdischen Gebiet studieren, da sie rassistisch seien. Die Polizei und die Faschisten hätten faktisch sein Studium verhindert, da er und die anderen 10 bis 15 kurdischen Studenten aus dem Osten immer wieder geschlagen worden seien und so gar nicht genügend Unterrichtspräsenz hätten wahrnehmen können. Er sei als Kurde stets unterdrückt worden: Im Jahre 2008 oder 2009 habe er wegen [Krankheit] grosse Schmerzen gehabt und ins Krankenhaus gebracht werden müssen. Die Quartierspolizisten hätten seine Schreie gehört und die Krankenschwester davon abgehalten, ihm eine Infusion zu geben und ihn so an den Venen verletzt. Sie hätten ihn "Terrorist" und "Hund" genannt. Die Polizisten hätten ihn in diesem Zustand auf den Posten gebracht, er habe sie angeschrien, weil er solche Schmerzen gehabt habe. Er habe gegen die Polizisten keine Anzeige erstatten können, weil diese nicht entgegen genommen worden sei. Vielmehr sei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Gewalt gegen Beamte eingeleitet worden. Der Staatsanwalt habe ihm dann angeboten, in der Anklageschrift niederzuschreiben, dass er unter Alkoholeinfluss gewalttätig geworden sei, so würde ihm nur eine Geldbusse auferlegt werden beziehungsweise er würde nur bedingt verurteilt werden. Er habe darauf eingehen müssen, weil er grosse Schmerzen gehabt habe und ins Krankenhaus habe zurückgehen müssen. So sei er dann auch zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis bedingt und zu einer Geldbusse verurteilt worden. Er habe das Urteil weggeworfen, aber es sei bei den Behörden registriert. Er habe jedes Mal, wenn er gereist sei und seine ID habe vorweisen müssen, Schwierigkeiten gehabt. Der Beschwerdeführer reichte einen Ausweis der DTP und eine Mitgliedsbestätigung von deren Nachfolgepartei BDP, datierend vom (...) 2011, zu den Akten. Das BFM hielt mit Aktennotiz vom 25. Mai 2011 fest, dass der Beschwerdeführer über ein Problem mit (...) klage und Medikamente benötige. Ausserdem sei er drei Jahre in psychiatrischer Behandlung gewesen und brauche medizinische Hilfe (vgl. A9/1). B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen (vgl. A11/6). C. Mit Verfügung vom 3. November 2011 - eröffnet am 10. November 2011 - wies das BFM das Asylgesuch ab, hielt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 (Poststempel) focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Seiner Beschwerdeschrift legte er ein türkischsprachiges Urteil bei und stellte weitere, aus der Türkei beizubringende Beweismittel in Aussicht. E. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete die Übersetzung des türkischsprachigen Urteils von Amtes wegen an und setzte dem Beschwerdeführer eine 30tägige Frist ab Erhalt der Verfügung, die in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen. Die Frist verstrich ungenutzt. F. Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFM zu einer Vernehmlassung auf, die am 27. Juni 2012 erfolgte. G. Mit Verfügung vom 2. Juli 2012 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Replikrecht. H. Die Replikeingabe des Beschwerdeführers erfolgte fristgerecht am 18. Juli 2012. I. Am 29. August 2012 reichte der Beschwerdeführer ein türkischsprachiges medizinisches Formular und Bestätigungen für Arzttermine in der Schweiz ein. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste eine Übersetzung des türkischsprachigen Dokumentes. Am 25. Juni 2013 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer dem BFM kommentarlos ein Referenzschreiben [Kurdischer Verein], datierend vom (...) 2012, in Kopie ein. J. Am 5. September 2013 gelangte ein Mitarbeiter vom Sozialdienst des Gefängnisses E._______ in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers telefonisch ans Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer ersuchte dabei das Gericht um Ansetzen einer Frist zur Einreichung von weiteren Unterlagen. Diese wurde ihm von der Instruktionsrichterin mündlich bis zum 30. September 2013 gewährt. K. Mit handschriftlicher, türkischsprachiger Eingabe gelangte der Beschwerdeführer am 16. September 2013 ans Bundesverwaltungsgericht und reichte seinen Ausweis für Asylsuchende und erneut das Referenzschreiben [Kurdischer Verein] vom (...) 2012 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht liess die Eingabe übersetzen. L. Auf den detaillierten Inhalt der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeschrift, des weiteren Schriftenwechsels, des Telefongesprächs und der eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder vefälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachtfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asyl­ausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Flucht­gründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylge­währung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr­scheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ver­folgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10).

E. 4.1 Das Bundesamt stützte seine ablehnende Verfügung auf folgende Argumente: Der Beschwerdeführer habe die letzten Ereignisse vor seiner Ausreise (die Angriffe durch Rechtsextremisten und die Festnahme durch Soldaten bei sich zu Hause im Februar 2011) erst in der Anhörung geltend gemacht. Da es sich dabei um ein zentrales Element seines Asylgesuches handle und er ohne einen erkennbaren Grund im EVZ kein Wort davon erwähnt habe, seien diese Vorbringen als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren. Seine weiteren Schilderungen, wonach er im Juni 2010 im Anschluss an eine Demonstration in C._______ an einem Kontrollpunkt als Angehöriger eines Märtyrers sofort erkannt und wegen Teilnahme an einer Demonstration sowie wegen Angriffs auf Polizisten drei Tage lang an einem unbekannten Ort festgehalten und misshandelt worden sei, seien wirklichkeitsfremd. Angesichts des bekanntlich rigorosen Vorgehens der türkischen Behörden und der Behauptung, dass diesen die Gesinnung des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei, seien die ihm angeblich vorgeworfenen Straftaten, namentlich die Teilnahme an einer Demonstration sowie der Angriff auf Polizisten, nicht mit einer bloss dreitägigen Festnahme zu vereinbaren. Auch müsse bezweifelt werden, dass die genaueren familiären Beziehungen einer Person, die nicht zur Fahndung ausgeschrieben und deren Name in der Türkei weit verbreitet sei, anlässlich einer Strassenkontrolle umgehend hätten festgestellt werden können, zumal dies kaum der Grund der Kontrolle gewesen sei. Sein jahrelanges Verbleiben in F._______, trotz wiederholter Misshandlungen durch staatliche Organe und einer angeblichen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe, und die Tatsache, dass er einen Wechsel des Wohn- und Studienortes trotz seit 2008 anhaltender Schikanen nicht in Erwägung gezogen habe, sprächen gegen das Vorliegen von ernsthaften Nachteilen. Als realitätsfremd seien auch die Verfolgungsmassnahmen, denen der Beschwerdeführer angeblich wegen seines 199(...) ermordeten [Verwandten] zum Opfer gefallen sei, zu werten, zumal er damals [Kind im Primarschulalter] gewesen sei. Eine Reflexverfolgungsgefahr bestehe gemäss Erkenntnissen des BFM in der Regel in der Türkei nicht und zudem würden behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen kein asylrelevantes Ausmass erreichen. Sodann sei die angebliche Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe nicht belegt; seine Aussage, das Urteil weggeworfen zu haben, sei als Schutzbehauptung einzustufen, zumal er an der Anhörung weder das Jahr seiner Verurteilung noch das dafür zuständige Gericht habe angeben können. Vor diesem Hintergrund könne die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der geltend gemachten Gründe nicht geglaubt werden. Seine Schilderungen würden auch insgesamt aufgrund eindeutiger Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte nicht geglaubt, daran ändere auch die eingereichte Bestätigung der BDP-Partei nichts, zumal diese als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sei und nicht auf die konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden Ereignisse Bezug nehme. Zusätzlich werde die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen durch seine vagen Schilderungen zum Reiseweg unterstrichen, die den Eindruck erwecken würden, er wolle über den wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz täuschen. Wo es die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubte, verneinte das BFM deren Asylrelevanz: Die eintägige Festnahme im Oktober 2009 sei nicht intensiv genug und - wie auch die Vertreibung aus dem Dorf im Jahre 199(...), die eintägige Festnahme vom Mai 2003 sowie der Verlust seiner Arbeitsstelle im Jahre 2007 - in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht ausreisebestimmend gewesen. Die geschilderten Strassenkontrollen würden zwar eine Schikane darstellen, welcher ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung ausgesetzt sei, diese hätten jedoch weder die für die Asylrelevanz erforderliche Intensität noch seien sie gezielt gegen seine Person gerichtet.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer führte auf Beschwerdeebene zunächst seine Asylgründe nochmals aus. Der Argumentation des BFM, wonach die angegebene Verhaftung im Rahmen der Demonstration in C._______ zu einer höheren Strafe hätte führen müssen, hielt er entgegen, dass er ja klar geltend gemacht habe, die Behörden hätten ihn nach drei Tagen wieder freigelassen, weil sie ihm nichts hätten nachweisen können. Es liege auf der Hand, dass nicht alle Teilnehmenden zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt würden, zudem versuche man mit kurzen Festnahmen und Folter die Leute zukünftig von Kundgebungen abzuhalten. Er habe die Türkei tatsächlich nicht bei der erstbesten Möglichkeit verlassen, weil er stets die Hoffnung gehegt habe, sein Studium (doch noch) absolvieren zu können. Seine Flucht sei nicht auf ein einziges, sondern vielmehr auf mehrere kleine Ereignisse zurückzuführen; sie hätte auch zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden können. Seine Unterdrückung sei - entgegen der Ansicht des BFM, wonach Reflexverfolgung in der Türkei nicht mehr existiere - sicher bis zu einem gewissen Grad auf die Tätigkeit seines [Verwandten] zurückzuführen. Betreffend die geltend gemachte Verurteilung reiche er nun das entsprechende Urteil nach, welches sein Vater über einen Anwalt besorgt habe. Er sei damit aufgrund eines inszenierten Strafverfahrens zu einer Strafe von einem Jahr, fünf Monaten und 15 Tagen (gemäss der Übersetzung: ein Jahr zwei Monate und 17 Tage, bedingt ausgesprochen) verurteilt worden. Er werde zudem zu belegen versuchen, dass er zu dieser Zeit an [Krankheit] gelitten habe. Die gegen ihn gerichteten behördlichen Schikanen (zweimalige Untersuchungshaft, Nichtbehandlung der [Krankheit]) hätten sich stets gegen seine kurdische Herkunft gerichtet. Inzwischen habe er sich aus der Universität exmatrikuliert, worauf gegen ihn wegen den bezogenen Stipendien Betreibungsverfahren eingeleitet worden seien. Dazu komme, dass er demnächst ins Militär eingezogen werde. Der Beschwerde lag das Strafurteil der 2. Kammer des türkischen Amtsgerichts (2. Sulh Ceza Mahkemesi) B._______ vom (...) 2010 im Original bei.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, dass das eingereichte Urteil in keiner Weise die in der Verfügung dargelegten Schlussfolgerungen in Frage stelle. Der Verurteilung des Beschwerdeführers liege offensichtlich kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zu Grunde. Vielmehr sei seine Verurteilung offensichtlich in seinem gesetzeswidrigen Verhalten (Beamtenbeleidigung) zu suchen und sei daher rechtsstaatlich legitim. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er sich durch seine im alkoholisierten Zustand begangene Beamtenbeleidigung gegen das politische System, die staatliche oder gesellschaftliche Ordnung oder den Bestand und die Legitimität des Staates aufgelehnt haben solle. Ausserdem seien die im Urteil des Strafgerichts B._______ festgehaltenen Aussagen nicht mit seinen Behauptungen im Asylverfahren zu vereinbaren. Dem Protokoll der direkten Bundesanhörung sei beispielsweise zu entnehmen, dass er wegen einer akuten [Krankheit] ins Krankenhaus gebracht worden sei, aus dem türkischen Urteil gehe jedoch eindeutig hervor, dass er sich wegen einer Alkoholvergiftung im Krankenhaus aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer versuche nun offensichtlich, aus einer rein gemeinrechtlichen Straftat ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zu konstruieren, weshalb an der Abweisung der Beschwerde festgehalten werde.

E. 4.4 In seiner Replikeingabe hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, dass die Verurteilung des Amtsgerichts B._______ politisch motiviert gewesen sei. Die Vermutungen der Vorinstanz liessen deren mangelnde Kenntnisse des türkischen Unrechtssystems erkennen; wenn die Polizei in der Türkei etwas Falsches behaupte, falle leider das Urteil immer zu deren Gunsten aus. Der Beschwerdeführer wiederholte die in seiner Beschwerdeschrift ausgeführten Vorbringen, wonach er im Spital keineswegs alkoholisiert gewesen sei und die Polizisten ihn aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit beschimpft und geschlagen hätten. Er habe beim Spital G._______ die Arztberichte eingefordert und werde diese nachreichen. Zudem sei er wegen einer psychischen Erkrankung in ärztlicher Behandlung. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er als Mitglied der BDP-Partei, aufgrund seiner politischen Aktivität und wegen seiner kurdischen Abstammung für lange Zeit ins Gefängnis wandern, wo ihm Folter und unmenschliche Behandlung drohen würden. Im Gefängnis würde dann auch seine psychische Krankheit nicht behandelt werden. Er habe des Weiteren in der Schweiz an Kurdendemonstrationen teilgenommen, was mit diversen Medienberichten belegt sei. Aufgrund dieser Berichte würde er bei einer Rückkehr auch unmenschlich behandelt. Er werde diese Berichte in den nächsten Tagen einreichen. In der Folge reichte er ein Aufnahmeformular des Spitals G._______ vom (...) Juni 2009 ein. Die in Aussicht gestellten weiteren Arztzeugnisse oder Medienberichte wurden nicht eingereicht.

E. 4.5 In seiner Eingabe vom 16. September 2013 machte der Beschwerdeführer sodann geltend, er habe an einer Besetzung (...) teilgenommen, weshalb er in der Schweiz vor Gericht gestellt worden sei. CDs, Videos und Zeitungsausschnitte seien seiner Eingabe beigefügt (Anmerkung des Gerichts: Diese Unterlagen waren der Eingabe nicht beigelegt). Aus dem beigelegten Referenzschreiben (...) in der Schweiz vom (...) 2012 gehe hervor, dass sein Leben in der Türkei ernsthaft in Gefahr sei. Der Fall und die Aufnahmen der Überwachungskamera [des Orts der Besetzung] seien in der Türkei über Tage in der Presse behandelt worden. Der türkische Innenminister, Muammer Güler, habe dazu in einer Livesendung erklärt, dass die Personalien der Terroristen ermittelt worden seien; es handle sich dabei um Personen, nach denen in der Türkei gefahndet werde. Die Ermittlungsakten mit den Namen seien dem türkischen Nachrichtendienst MIT übergeben worden. Er sei in der Schweiz und anderswo in Europa politisch aktiv gewesen; so habe er für (...) und weitere Presseorgane die Aufgabe eines Pressesprechers für Zaza (Anmerkung des Gerichts: kurdischer Dialekt) übernommen. Da er seit neun Monaten in Untersuchungshaft sei, habe er den Leiter der Asylbewerberunterkunft um die Weiterleitung der Unterlagen gebeten, die Originale seien jedoch fälschlicherweise ans BFM geschickt worden. Er habe nicht in Erfahrung bringen können, was mit seinem Computer geschehen sei. Er habe auch um Zustellung von Zeitungen gebeten, die sich in seinem Kasten befunden hätten, ihm seien jedoch falsche Unterlagen zugeschickt worden. Viele Informationen seien in Fernseh- und Zeitungsarchiven zugänglich; er werde sie so schnell wie möglich nachreichen. In der Folge wurden keine Unterlagen nachgereicht.

E. 5 Im Folgenden wird die ablehnende Verfügung des BFM, welche sich zum einen auf unglaubhafte Aussagen und zum anderen auf eine zu verneinende Asylrelevanz der Vorbringen stützt, überprüft:

E. 5.1 Bei Durchsicht der Akten fällt zunächst auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers sehr unstrukturiert und in inhaltlich nicht kongruenter Weise vorgetragen sind. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb er trotz der geschilderten gewaltsamen Schikanen die (Fach-)hochschule nicht wechselte, auch wenn er anderswo eine Aufnahmeprüfung hätte ablegen müssen. In der beschriebenen Situation war ihm das Studium ja faktisch verunmöglicht worden und eine Aufnahmeprüfung anderswo hätte er anscheinend leicht bestanden, da er angibt, aus der Praxis zu kommen und alles bereits von "A-Z" gekannt zu haben (vgl. A 20 S. 9). Sein Argument, er habe trotz der gegen ihn als Kurden gerichteten Schikanen die Universität nicht gewechselt, weil man diverse Prüfungen ablegen müsse und dies viel Zeit brauche und auch Aufnahmeprüfungen zu absolvieren seien (vgl. A 20 S. 8), fällt nicht überzeugend aus; einen Satz später führt er nämlich aus, er habe die Prüfungen nicht bestanden (vgl. A 20 S. 9) und ein paar Zeilen weiter gibt er dann an, eigentlich keine Prüfung abgelegt zu haben (a.a.O.). Bereits dieses Aussageverhalten, Gesagtes stets nachträglich inhaltlich zu verändern, ist der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abträglich. Zudem spricht die Angabe, dass er stets am gleichen Wohnort verblieben sei - wie das BFM zu Recht festhält - von Vornherein dagegen, dass er dort eine begründete Furcht vor Verfolgung gehabt habe. Was die geltend gemachten Festnahmen im Jahre 2010 betrifft, ist festzuhalten, dass Sicherheitskontrollen im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignissen, wonach Parlamentarier bei der Demonstrationsveranstaltung schwer verletzt worden seien (vgl. A20 S. 6), rechtsstaatlich legitim erscheinen. Der Beschwerdeführer gibt einerseits an, der Grund der Festnahme sei der gegen ihn gerichtete Verdacht gewesen, dass er für die Geschehnisse an der Demonstration verantwortlich gewesen sei. Andererseits sagt er aber aus, Hauptgrund sei gewesen, dass es sich bei allen vier Festgenommen um fichierte Angehörige von Märtyrern gehandelt habe (a.a.O.). Auch diesbezüglich sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu bestätigen, wonach angesichts des geltend gemachten Verdachtes die angebliche dreitägige Festnahme zu kurz erscheint und überdies zu bezweifeln ist, dass er aufgrund seines Namens, der in der Türkei weit verbreitet ist, an einem Kontrollpunkt als Angehörigen eines 15 Jahre früher getöteten Mitglieds der PKK erkannt worden sei, zumal er nicht zur Fahndung ausgeschrieben war. Das auf Beschwerdeebene angeführte Argument, die Polizei habe versucht, mit kurzen Festnahmen und Foltern die Leute von künftigen Kundgebungen abzuhalten, überzeugt nicht, da die Einleitung eines Strafverfahrens (was zum angegebenen Verdacht schlüssig wirken würde) eine viel einschüchterndere Wirkung gezeigt hätte, eine solche aber nach Angaben des Beschwerdeführers nicht erfolgte (vgl. A 20 S.7). Aufgrund der soeben dargelegten Unsubstantiiertheit seiner Aussagen können die geltend gemachte Festnahme und die Folterhandlungen in der angeblichen dreitägigen Haft im Zusammenhang mit der im Juni 2010 in C._______ erfolgten Demonstration nicht geglaubt werden. Sodann kommt auch dem eingereichten undatierten Ausweis der DTP beziehungsweise dem Schreiben der Nachfolgepartei BDP vom (...) 2011 keine ausschlaggebende Beweiskraft zu, da die blosse Zugehörigkeit zu diesen Parteien als Sympathisant oder Mitglied noch nicht zur Annahme einer drohenden asylrelevanten Verfolgung führen kann.

E. 5.2 Weiter überzeugen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Polizei habe gegen ihn ein Strafverfahren fingiert und seinen alkoholisierten Zustand erfunden, nicht. Es besteht aufgrund des bei den Akten liegenden, türkischen Gerichtsurteils, an dessen Authentizität nicht gezweifelt wird, keine Veranlassung, das geltend gemachte Strafverfahren und die Verurteilung (bedingt ausgesprochene Verurteilung zu einer Haftstrafe von einem Jahr und zweieinhalb Monaten) in Frage zu stellen. Es ist indessen davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - so abgespielt hat, wie im Urteil festgehalten und er tatsächlich wegen Alkoholmissbrauchs ins Krankenhaus gebracht worden ist. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen, wonach er an [Krankheit] litt und von den Polizisten schikaniert und beschimpft worden sei, ein ärztliches Aufnahmeformular des Spitals G._______ zu den Akten. Zwar spricht das abgedruckte Datum ([...] 2009, Uhrzeit kurz nach Mitternacht) für die Authentizität des Formulars, da im Urteil des Amtsgerichts als Datum des begangenen Delikts der Beamtenbeleidigung der [Vortag] festgehalten wurde. Darin ist der Befund "[Krankheit]" aufgeführt und vermerkt, dass er nach Verabreichung der Medikamente in die Notaufnahme überwiesen worden sei. Zudem wurde bezeichnet, welche weiteren Untersuchungen empfohlen würden. Dieses Formular untermauert zwar die Aussage des Beschwerdeführers, er habe an einer [Krankheit] gelitten, ist aber kein Beweis dafür, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht alkoholisiert war. Im Übrigen stösst er mit der Einreichung dieses ärztlichen Berichts seine Behauptung, er sei im Spital nicht behandelt worden, selbst um; diese Widersprüchlichkeit spricht dafür, dass seine Vorbringen (zumindest teilweise) konstruiert sind. Weiter wirkt auch die Sachverhaltsschilderung im Urteil, der Beschwerdeführer habe im alkoholisierten Zustand Beschimpfungen ausgesprochen, insgesamt lebensnaher als die Aussagen des Beschwerdeführers, die betroffenen Polizisten hätten im Krankenhaus die Krankenschwester an ihrer medizinischen Tätigkeit gehindert und ihn beschimpft. Zudem ist - selbst wenn ein fingiertes Strafverfahren angenommen würde - nicht logisch nachvollziehbar, weshalb der Staatsanwalt sich auf einen Deal hätte einlassen sollen, da dieser in seiner Situation keinerlei Druck ausgesetzt war, zumal der Beschwerdeführer selbst angibt, den Behörden hilflos ausgeliefert gewesen zu sein. Diesbezüglich als Realkennzeichen zu wertende Hinweise, beispielsweise, dass die Krankenschwester oder anderes Spitalpersonal bei einer allfälligen Anzeige gegen die Polizisten als Zeugen hätten auftreten können, fehlen im Bericht des Beschwerdeführers. Nach dem Gesagten können die Vorbringen, die Polizisten hätten ihn aufgrund seiner kurdischen Herkunft und seiner Familienzugehörigkeit zu einem Märtyrer der PKK gequält und ein Strafverfahren gegen ihn inszeniert, nicht geglaubt werden.

E. 5.3 Sodann ist auch den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die geltend gemachten Ereignisse im Februar 2011 (Behelligungen durch Soldaten bei sich zu Hause), weil erst an der Anhörung erwähnt (vgl. A20 S.5), als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu qualifizieren seien, beizupflichten. Diese Schikanen sollen sich kurz vor seiner Ausreise zugetragen haben und somit hätte erwartet werden können, dass diese bei einer Wiedergabe der relevanten Geschehnisse auch bereits an der Erstbefragung hätten präsent sein müssen. Weiter sind die Argumente der Vorinstanz, wonach die Vertreibung aus dem Dorf im Jahre 199(...), die eintägige Festnahme vom Mai 2003 sowie der Verlust der Arbeitsstelle im Jahre 2007 - unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit - in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht ausreisebestimmend gewesen seien und wonach eine Reflexverfolgung gegen einen damals [Kind im Primarschulalter] realitätsfremd sei, vollumfänglich zu stützen. Die dagegenhaltende Aussage des Beschwerdeführers, dass seine Unterdrückung "sicher bis zu einem gewissen Grad" (Beschwerde S. 3) auf die Tätigkeit seines [Verwandten] zurückzuführen sei, ist diesbezüglich unbehelflich. Angesichts der weitgehenden Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen läuft auch sein Argument, es seien mehrere Ereignisse gewesen, die ihn zur Flucht bewegt hätten, ins Leere. Schliesslich sind auch die geltend gemachte Einberufung ins Militär und ein gegen ihn eingeleitetes Betreibungsverfahren nicht asylrelevant.

E. 6 Auf Replikebene machte der Beschwerdeführer sodann subjektive Nachfluchtgründe geltend, wonach er als politisch aktiver Kurde und Angehöriger der BDP bei einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung ausgeliefert sei.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer reichte sowohl dem BFM als auch dem Gericht eine Bestätigung [Kurdischer Verein], datierend vom (...) 2012, ein. Darin wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer aktiv in der Schweiz an Demonstrationen und Kundgebungen auch vor dem türkischen Konsulat beteiligt habe und dem kurdischen Fernsehsender Roj-TV ein Interview gegeben habe. Da im Schreiben sämtliche Asylvorbringen des Beschwerdeführers zitiert werden, ohne dass ersichtlich ist, weshalb [Kurdischer Verein] die Richtigkeit dieser Angaben bestätigten könnte und die Ausführungen gänzlich undokumentiert bleiben, sind diese Ausführungen nicht beweiskräftig und das Schreiben ist als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Ungeachtet des Inhalts ist zudem die Echtheit der Bestätigung fraglich, da es sich lediglich um eine Kopie handelt, die Unterschrift verschwommen ist und nicht alle Absätze in der gleichen Schriftgrösse abgedruckt sind. Aus den Akten ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Grenzkontrolle ausgesagt hat, er habe in [im Ausland] an einer Demonstration für Öcalan teilgenommen (vgl. Anhaltungsbericht der Eidgenössischen Zollverwaltung [EZV] vom 6. April 2012). Diese Aussage belegt jedoch ein politisches Engagement, so wie vom Beschwerdeführer in der Replik geltend gemacht, nicht. Seine geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe werden, da sie einer beweiskräftigen Dokumentation entbehren (es sind keinerlei diesbezügliche Dokumente eingereicht worden, obwohl der Beschwerdeführer am 18. Juli 2012 in Aussicht stellte, diese "in den nächsten Tagen" einzureichen; in seiner Eingabe vom 16. September 2013 wurde fälschlicherweise behauptet, Beweismittel lägen bei), nicht glaubhaft gemacht; die vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 16. September 2013 aufgeführten Gründe für die Nichteinreichung des entsprechenden Beweismaterials, wonach dieses fälschlicherweise ans BFM geschickt worden sei, überzeugen wenig, da beim BFM keine solchen Unterlagen eingegangen sind. Auch das Argument, es seien ihm von der zuständigen Person der Asylunterkunft die falschen Unterlagen zugestellt worden, überzeugt nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass kein diesbezügliches Beweismaterial existiert, zumal im Internet keine der beschriebenen Informationen zu finden sind, die namentlich auf den Beschwerdeführer bezogen wären, und somit seine Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen. Es geht somit kein (flüchtlingsrechtlich relevantes) exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers aus den Akten hervor.

E. 6.2 Somit steht nach Prüfung der massgeblichen Kriterien fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen, aufgrund derer ihm bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Das Bundesamt hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 8.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Heimatstaat Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.1.3 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Nachdem, wie oben dargelegt, die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt werden müssen, ist eine konkrete Gefahr künftig drohender Folter oder unmenschlicher Behandlung nicht dargetan. Schliesslich lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.2.2 Gemäss dem jüngsten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die östlichen, an den Irak grenzenden Provinzen Hakkari und Sirnak generell unzumutbar (BVGE 2013/2). In der übrigen Türkei herrscht aber nach wie vor weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, womit sich ein Wegweisungsvollzug in die türkische Provinz B._______ generell als zumutbar erweist.

E. 9.2.3 Sodann besteht aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Fall einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, dass er (...) und die in B._______ lebenden Eltern krank seien (vgl. A6 S. 2 f.; A20 S.16). Jedenfalls gibt er aber zu Protokoll, dass vier seiner Geschwister in B._______ leben würden (vgl. A 6 S. 3), womit er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Gemäss seinen Angaben hat er die Mittelschule besucht, ab 2008 an der Universität (...) studiert und ist von 2005 bis 2007 bei der Gemeinde B._______ als (...)arbeiter (vgl. A 6 S. 2) beziehungsweise als (...) (vgl. A 20 S. 4) beschäftigt gewesen, womit er die Voraussetzungen für eine berufliche Wiedereingliederung bei einer Rückkehr mitbringt. Zudem wird auch im Urteil des Amtsgerichts B._______ festgehalten, nach Angaben des Beschwerdeführers komme dessen Familie für seinen Lebensunterhalt auf (S. 1). In gesundheitlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, an einer [Krankheit] zu leiden. Eine [Krankheit] wird zwar bei dem am 29. August 2012 eingereichten Dokument als Befund aufgeführt. Aus dem Formular, welches nun drei Jahre alt ist, geht hervor, welche Untersuchungen vorzunehmen waren. Hätten diese Untersuchungen zu einer Diagnose geführt, ist davon auszugehen, dass entsprechende ärztliche Zeugnisse existieren müssten. In Ermangelung einer diesbezüglichen Dokumentierung (der Beschwerdeführer stellte solche Dokumente in Aussicht, reichte jedoch nur das erläuterte Formular ein) ist sodann nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute noch an derartigen Problemen in einer Weise leidet, die im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug relevant sein könnte. Weiter behauptet der Beschwerdeführer in seiner Replikeingabe, an psychischen Problemen zu leiden, aus den beigelegten Terminkarten geht jedoch lediglich hervor, dass drei Arzttermine angesetzt wurden. Falls der Beschwerdeführer die Termine wahrgenommen hat sind diese stets bei einem Allgemeinmediziner und nicht bei einem Spezialisten für psychische Krankheiten erfolgt. Dem Gericht sind keine ärztlichen Bestätigungen oder Zeugnisse eingereicht worden. Da bereits anlässlich der EVZ-Befragung vermerkt wurde, der Beschwerdeführer leide an psychischen Problemen und (...) und er deshalb am 25. Mai 2011 an einen Arzt überwiesen wurde (vgl. A 12/1), ist jedoch heute nicht von einer derartigen Erkrankung - wie behauptet - auszugehen; es ist anzunehmen, dass während den letzten zwei Jahren eine fachärztliche Konsultation stattgefunden hätte, wäre diese angezeigt gewesen, und demnach auch entsprechende ärztliche Bericht vorliegen müssten. Aufgrund der Akten ist somit nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer an einer Krankheit leiden würde oder gesundheitlich in einem wegweisungsvollzugsrelevanten Mass eingeschränkt ist. Daher ist insgesamt davon auszugehen, es sei ihm möglich, bei einer Rückkehr und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden und die notwendigen Lebensgrundlagen zu erlangen.

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Türkei als zumutbar.

E. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, welches mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 gutgeheissen wurde. Da zudem aufgrund der Akten weiterhin von einer aktuellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6622/2011 Urteil vom 31. Oktober 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. November 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ und (...), verliess nach eigenen Angaben sein Heimatland am 24. April 2011 und gelangte von Istanbul aus auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder am 1. Mai 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Am 25. Mai 2011 wurde er im EVZ summarisch und am 26. Oktober 2011 durch das BFM eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, im Jahr 199(...) sei sein Dorf durch den Staat in Brand gesetzt worden, worauf er und seine Familie den Ort verlassen hätten und nach B._______ gezogen seien. Sein [Verwandter] sei umgebracht worden beziehungsweise als Märtyrer der PKK gestorben. Im Jahre 199(...) sei er (der Beschwerdeführer) in einer Messerstecherei verletzt worden und habe danach Anzeige gegen die Täter erstattet. Einmal sei er am (...) 2003 für einen Tag inhaftiert worden, weil er bei einer Folkloregruppe der kurdischfreundlichen "Halkin Demokrasi Partisi" (HADEP) getanzt habe. Im Jahre 2007 habe er in der Stadt B._______ als (...)arbeiter beziehungsweise (...) zu arbeiten begonnen. Die Stadtverwaltung sei damals von der "Dogru Yol Partisi" (DYP) regiert worden. Er selbst habe sich geweigert, der DYP beizutreten, weil er bereits als Sympathisant für eine andere Partei, die "Demokratik Toplum Partisi" (DTP) Wahlbeobachter gewesen sei; deshalb sei er im Sommer 2007 entlassen worden. Er selbst sei in seinem Heimatland stets schikaniert worden. Im September 2008 habe er in F._______ mit einem (...)-Studium an der Universität beziehungsweise an der Berufsfachschule begonnen. Im Campus der Uni sei er im Oktober 2009 von der Polizei für eine Nacht festgenommen und misshandelt worden, weil er ein Jesus-Kreuz getragen und kurdische Musik gespielt habe. Am (...) Oktober 2009 sei er vor dem Parteigebäude der "Baris Ve Demokrasi Partisi" (BDP) anlässlich einer Presseerklärung von den türkischen Faschisten angegriffen worden. Am (...) Juni 2010 sei er zusammen mit drei anderen von der Polizei in C._______ für drei Tage festgehalten und gefoltert worden, als er sich an einem Protestmarsch ins [im], Provinz Sirnak-Silopi beteiligt habe; sie seien als Angehörige von Märtyrern sofort erkannt worden. Er sei fichiert; wenn sein Name im System eingetippt werde, würden sofort Resultate erscheinen, worauf die Plagen beginnen würden. Ein gerichtliches Nachspiel habe diese Festnahme nicht gehabt. Als er im Februar 2011 seine Immatrikulation habe erneuern wollen, sei er vor dem Unigebäude von Faschisten angegriffen worden. Er sei dann an der Uni beziehungsweise bei sich zu Hause von Soldaten festgenommen worden. Sie hätten ihn an den Haaren gezogen, die Hälfte seines Bartes rasiert und ihn geschlagen. Sie hätten nicht gewollt, dass Kurden und Personen aus dem kurdischen Gebiet studieren, da sie rassistisch seien. Die Polizei und die Faschisten hätten faktisch sein Studium verhindert, da er und die anderen 10 bis 15 kurdischen Studenten aus dem Osten immer wieder geschlagen worden seien und so gar nicht genügend Unterrichtspräsenz hätten wahrnehmen können. Er sei als Kurde stets unterdrückt worden: Im Jahre 2008 oder 2009 habe er wegen [Krankheit] grosse Schmerzen gehabt und ins Krankenhaus gebracht werden müssen. Die Quartierspolizisten hätten seine Schreie gehört und die Krankenschwester davon abgehalten, ihm eine Infusion zu geben und ihn so an den Venen verletzt. Sie hätten ihn "Terrorist" und "Hund" genannt. Die Polizisten hätten ihn in diesem Zustand auf den Posten gebracht, er habe sie angeschrien, weil er solche Schmerzen gehabt habe. Er habe gegen die Polizisten keine Anzeige erstatten können, weil diese nicht entgegen genommen worden sei. Vielmehr sei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Gewalt gegen Beamte eingeleitet worden. Der Staatsanwalt habe ihm dann angeboten, in der Anklageschrift niederzuschreiben, dass er unter Alkoholeinfluss gewalttätig geworden sei, so würde ihm nur eine Geldbusse auferlegt werden beziehungsweise er würde nur bedingt verurteilt werden. Er habe darauf eingehen müssen, weil er grosse Schmerzen gehabt habe und ins Krankenhaus habe zurückgehen müssen. So sei er dann auch zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis bedingt und zu einer Geldbusse verurteilt worden. Er habe das Urteil weggeworfen, aber es sei bei den Behörden registriert. Er habe jedes Mal, wenn er gereist sei und seine ID habe vorweisen müssen, Schwierigkeiten gehabt. Der Beschwerdeführer reichte einen Ausweis der DTP und eine Mitgliedsbestätigung von deren Nachfolgepartei BDP, datierend vom (...) 2011, zu den Akten. Das BFM hielt mit Aktennotiz vom 25. Mai 2011 fest, dass der Beschwerdeführer über ein Problem mit (...) klage und Medikamente benötige. Ausserdem sei er drei Jahre in psychiatrischer Behandlung gewesen und brauche medizinische Hilfe (vgl. A9/1). B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen (vgl. A11/6). C. Mit Verfügung vom 3. November 2011 - eröffnet am 10. November 2011 - wies das BFM das Asylgesuch ab, hielt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 (Poststempel) focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Seiner Beschwerdeschrift legte er ein türkischsprachiges Urteil bei und stellte weitere, aus der Türkei beizubringende Beweismittel in Aussicht. E. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete die Übersetzung des türkischsprachigen Urteils von Amtes wegen an und setzte dem Beschwerdeführer eine 30tägige Frist ab Erhalt der Verfügung, die in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen. Die Frist verstrich ungenutzt. F. Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFM zu einer Vernehmlassung auf, die am 27. Juni 2012 erfolgte. G. Mit Verfügung vom 2. Juli 2012 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Replikrecht. H. Die Replikeingabe des Beschwerdeführers erfolgte fristgerecht am 18. Juli 2012. I. Am 29. August 2012 reichte der Beschwerdeführer ein türkischsprachiges medizinisches Formular und Bestätigungen für Arzttermine in der Schweiz ein. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste eine Übersetzung des türkischsprachigen Dokumentes. Am 25. Juni 2013 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer dem BFM kommentarlos ein Referenzschreiben [Kurdischer Verein], datierend vom (...) 2012, in Kopie ein. J. Am 5. September 2013 gelangte ein Mitarbeiter vom Sozialdienst des Gefängnisses E._______ in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers telefonisch ans Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer ersuchte dabei das Gericht um Ansetzen einer Frist zur Einreichung von weiteren Unterlagen. Diese wurde ihm von der Instruktionsrichterin mündlich bis zum 30. September 2013 gewährt. K. Mit handschriftlicher, türkischsprachiger Eingabe gelangte der Beschwerdeführer am 16. September 2013 ans Bundesverwaltungsgericht und reichte seinen Ausweis für Asylsuchende und erneut das Referenzschreiben [Kurdischer Verein] vom (...) 2012 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht liess die Eingabe übersetzen. L. Auf den detaillierten Inhalt der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeschrift, des weiteren Schriftenwechsels, des Telefongesprächs und der eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder vefälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachtfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asyl­ausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Flucht­gründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylge­währung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr­scheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ver­folgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10). 4. 4.1 Das Bundesamt stützte seine ablehnende Verfügung auf folgende Argumente: Der Beschwerdeführer habe die letzten Ereignisse vor seiner Ausreise (die Angriffe durch Rechtsextremisten und die Festnahme durch Soldaten bei sich zu Hause im Februar 2011) erst in der Anhörung geltend gemacht. Da es sich dabei um ein zentrales Element seines Asylgesuches handle und er ohne einen erkennbaren Grund im EVZ kein Wort davon erwähnt habe, seien diese Vorbringen als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren. Seine weiteren Schilderungen, wonach er im Juni 2010 im Anschluss an eine Demonstration in C._______ an einem Kontrollpunkt als Angehöriger eines Märtyrers sofort erkannt und wegen Teilnahme an einer Demonstration sowie wegen Angriffs auf Polizisten drei Tage lang an einem unbekannten Ort festgehalten und misshandelt worden sei, seien wirklichkeitsfremd. Angesichts des bekanntlich rigorosen Vorgehens der türkischen Behörden und der Behauptung, dass diesen die Gesinnung des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei, seien die ihm angeblich vorgeworfenen Straftaten, namentlich die Teilnahme an einer Demonstration sowie der Angriff auf Polizisten, nicht mit einer bloss dreitägigen Festnahme zu vereinbaren. Auch müsse bezweifelt werden, dass die genaueren familiären Beziehungen einer Person, die nicht zur Fahndung ausgeschrieben und deren Name in der Türkei weit verbreitet sei, anlässlich einer Strassenkontrolle umgehend hätten festgestellt werden können, zumal dies kaum der Grund der Kontrolle gewesen sei. Sein jahrelanges Verbleiben in F._______, trotz wiederholter Misshandlungen durch staatliche Organe und einer angeblichen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe, und die Tatsache, dass er einen Wechsel des Wohn- und Studienortes trotz seit 2008 anhaltender Schikanen nicht in Erwägung gezogen habe, sprächen gegen das Vorliegen von ernsthaften Nachteilen. Als realitätsfremd seien auch die Verfolgungsmassnahmen, denen der Beschwerdeführer angeblich wegen seines 199(...) ermordeten [Verwandten] zum Opfer gefallen sei, zu werten, zumal er damals [Kind im Primarschulalter] gewesen sei. Eine Reflexverfolgungsgefahr bestehe gemäss Erkenntnissen des BFM in der Regel in der Türkei nicht und zudem würden behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen kein asylrelevantes Ausmass erreichen. Sodann sei die angebliche Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe nicht belegt; seine Aussage, das Urteil weggeworfen zu haben, sei als Schutzbehauptung einzustufen, zumal er an der Anhörung weder das Jahr seiner Verurteilung noch das dafür zuständige Gericht habe angeben können. Vor diesem Hintergrund könne die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der geltend gemachten Gründe nicht geglaubt werden. Seine Schilderungen würden auch insgesamt aufgrund eindeutiger Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte nicht geglaubt, daran ändere auch die eingereichte Bestätigung der BDP-Partei nichts, zumal diese als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sei und nicht auf die konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden Ereignisse Bezug nehme. Zusätzlich werde die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen durch seine vagen Schilderungen zum Reiseweg unterstrichen, die den Eindruck erwecken würden, er wolle über den wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz täuschen. Wo es die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubte, verneinte das BFM deren Asylrelevanz: Die eintägige Festnahme im Oktober 2009 sei nicht intensiv genug und - wie auch die Vertreibung aus dem Dorf im Jahre 199(...), die eintägige Festnahme vom Mai 2003 sowie der Verlust seiner Arbeitsstelle im Jahre 2007 - in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht ausreisebestimmend gewesen. Die geschilderten Strassenkontrollen würden zwar eine Schikane darstellen, welcher ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung ausgesetzt sei, diese hätten jedoch weder die für die Asylrelevanz erforderliche Intensität noch seien sie gezielt gegen seine Person gerichtet. 4.2 Der Beschwerdeführer führte auf Beschwerdeebene zunächst seine Asylgründe nochmals aus. Der Argumentation des BFM, wonach die angegebene Verhaftung im Rahmen der Demonstration in C._______ zu einer höheren Strafe hätte führen müssen, hielt er entgegen, dass er ja klar geltend gemacht habe, die Behörden hätten ihn nach drei Tagen wieder freigelassen, weil sie ihm nichts hätten nachweisen können. Es liege auf der Hand, dass nicht alle Teilnehmenden zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt würden, zudem versuche man mit kurzen Festnahmen und Folter die Leute zukünftig von Kundgebungen abzuhalten. Er habe die Türkei tatsächlich nicht bei der erstbesten Möglichkeit verlassen, weil er stets die Hoffnung gehegt habe, sein Studium (doch noch) absolvieren zu können. Seine Flucht sei nicht auf ein einziges, sondern vielmehr auf mehrere kleine Ereignisse zurückzuführen; sie hätte auch zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden können. Seine Unterdrückung sei - entgegen der Ansicht des BFM, wonach Reflexverfolgung in der Türkei nicht mehr existiere - sicher bis zu einem gewissen Grad auf die Tätigkeit seines [Verwandten] zurückzuführen. Betreffend die geltend gemachte Verurteilung reiche er nun das entsprechende Urteil nach, welches sein Vater über einen Anwalt besorgt habe. Er sei damit aufgrund eines inszenierten Strafverfahrens zu einer Strafe von einem Jahr, fünf Monaten und 15 Tagen (gemäss der Übersetzung: ein Jahr zwei Monate und 17 Tage, bedingt ausgesprochen) verurteilt worden. Er werde zudem zu belegen versuchen, dass er zu dieser Zeit an [Krankheit] gelitten habe. Die gegen ihn gerichteten behördlichen Schikanen (zweimalige Untersuchungshaft, Nichtbehandlung der [Krankheit]) hätten sich stets gegen seine kurdische Herkunft gerichtet. Inzwischen habe er sich aus der Universität exmatrikuliert, worauf gegen ihn wegen den bezogenen Stipendien Betreibungsverfahren eingeleitet worden seien. Dazu komme, dass er demnächst ins Militär eingezogen werde. Der Beschwerde lag das Strafurteil der 2. Kammer des türkischen Amtsgerichts (2. Sulh Ceza Mahkemesi) B._______ vom (...) 2010 im Original bei. 4.3 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, dass das eingereichte Urteil in keiner Weise die in der Verfügung dargelegten Schlussfolgerungen in Frage stelle. Der Verurteilung des Beschwerdeführers liege offensichtlich kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zu Grunde. Vielmehr sei seine Verurteilung offensichtlich in seinem gesetzeswidrigen Verhalten (Beamtenbeleidigung) zu suchen und sei daher rechtsstaatlich legitim. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er sich durch seine im alkoholisierten Zustand begangene Beamtenbeleidigung gegen das politische System, die staatliche oder gesellschaftliche Ordnung oder den Bestand und die Legitimität des Staates aufgelehnt haben solle. Ausserdem seien die im Urteil des Strafgerichts B._______ festgehaltenen Aussagen nicht mit seinen Behauptungen im Asylverfahren zu vereinbaren. Dem Protokoll der direkten Bundesanhörung sei beispielsweise zu entnehmen, dass er wegen einer akuten [Krankheit] ins Krankenhaus gebracht worden sei, aus dem türkischen Urteil gehe jedoch eindeutig hervor, dass er sich wegen einer Alkoholvergiftung im Krankenhaus aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer versuche nun offensichtlich, aus einer rein gemeinrechtlichen Straftat ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zu konstruieren, weshalb an der Abweisung der Beschwerde festgehalten werde. 4.4 In seiner Replikeingabe hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, dass die Verurteilung des Amtsgerichts B._______ politisch motiviert gewesen sei. Die Vermutungen der Vorinstanz liessen deren mangelnde Kenntnisse des türkischen Unrechtssystems erkennen; wenn die Polizei in der Türkei etwas Falsches behaupte, falle leider das Urteil immer zu deren Gunsten aus. Der Beschwerdeführer wiederholte die in seiner Beschwerdeschrift ausgeführten Vorbringen, wonach er im Spital keineswegs alkoholisiert gewesen sei und die Polizisten ihn aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit beschimpft und geschlagen hätten. Er habe beim Spital G._______ die Arztberichte eingefordert und werde diese nachreichen. Zudem sei er wegen einer psychischen Erkrankung in ärztlicher Behandlung. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er als Mitglied der BDP-Partei, aufgrund seiner politischen Aktivität und wegen seiner kurdischen Abstammung für lange Zeit ins Gefängnis wandern, wo ihm Folter und unmenschliche Behandlung drohen würden. Im Gefängnis würde dann auch seine psychische Krankheit nicht behandelt werden. Er habe des Weiteren in der Schweiz an Kurdendemonstrationen teilgenommen, was mit diversen Medienberichten belegt sei. Aufgrund dieser Berichte würde er bei einer Rückkehr auch unmenschlich behandelt. Er werde diese Berichte in den nächsten Tagen einreichen. In der Folge reichte er ein Aufnahmeformular des Spitals G._______ vom (...) Juni 2009 ein. Die in Aussicht gestellten weiteren Arztzeugnisse oder Medienberichte wurden nicht eingereicht. 4.5 In seiner Eingabe vom 16. September 2013 machte der Beschwerdeführer sodann geltend, er habe an einer Besetzung (...) teilgenommen, weshalb er in der Schweiz vor Gericht gestellt worden sei. CDs, Videos und Zeitungsausschnitte seien seiner Eingabe beigefügt (Anmerkung des Gerichts: Diese Unterlagen waren der Eingabe nicht beigelegt). Aus dem beigelegten Referenzschreiben (...) in der Schweiz vom (...) 2012 gehe hervor, dass sein Leben in der Türkei ernsthaft in Gefahr sei. Der Fall und die Aufnahmen der Überwachungskamera [des Orts der Besetzung] seien in der Türkei über Tage in der Presse behandelt worden. Der türkische Innenminister, Muammer Güler, habe dazu in einer Livesendung erklärt, dass die Personalien der Terroristen ermittelt worden seien; es handle sich dabei um Personen, nach denen in der Türkei gefahndet werde. Die Ermittlungsakten mit den Namen seien dem türkischen Nachrichtendienst MIT übergeben worden. Er sei in der Schweiz und anderswo in Europa politisch aktiv gewesen; so habe er für (...) und weitere Presseorgane die Aufgabe eines Pressesprechers für Zaza (Anmerkung des Gerichts: kurdischer Dialekt) übernommen. Da er seit neun Monaten in Untersuchungshaft sei, habe er den Leiter der Asylbewerberunterkunft um die Weiterleitung der Unterlagen gebeten, die Originale seien jedoch fälschlicherweise ans BFM geschickt worden. Er habe nicht in Erfahrung bringen können, was mit seinem Computer geschehen sei. Er habe auch um Zustellung von Zeitungen gebeten, die sich in seinem Kasten befunden hätten, ihm seien jedoch falsche Unterlagen zugeschickt worden. Viele Informationen seien in Fernseh- und Zeitungsarchiven zugänglich; er werde sie so schnell wie möglich nachreichen. In der Folge wurden keine Unterlagen nachgereicht.

5. Im Folgenden wird die ablehnende Verfügung des BFM, welche sich zum einen auf unglaubhafte Aussagen und zum anderen auf eine zu verneinende Asylrelevanz der Vorbringen stützt, überprüft: 5.1 Bei Durchsicht der Akten fällt zunächst auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers sehr unstrukturiert und in inhaltlich nicht kongruenter Weise vorgetragen sind. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb er trotz der geschilderten gewaltsamen Schikanen die (Fach-)hochschule nicht wechselte, auch wenn er anderswo eine Aufnahmeprüfung hätte ablegen müssen. In der beschriebenen Situation war ihm das Studium ja faktisch verunmöglicht worden und eine Aufnahmeprüfung anderswo hätte er anscheinend leicht bestanden, da er angibt, aus der Praxis zu kommen und alles bereits von "A-Z" gekannt zu haben (vgl. A 20 S. 9). Sein Argument, er habe trotz der gegen ihn als Kurden gerichteten Schikanen die Universität nicht gewechselt, weil man diverse Prüfungen ablegen müsse und dies viel Zeit brauche und auch Aufnahmeprüfungen zu absolvieren seien (vgl. A 20 S. 8), fällt nicht überzeugend aus; einen Satz später führt er nämlich aus, er habe die Prüfungen nicht bestanden (vgl. A 20 S. 9) und ein paar Zeilen weiter gibt er dann an, eigentlich keine Prüfung abgelegt zu haben (a.a.O.). Bereits dieses Aussageverhalten, Gesagtes stets nachträglich inhaltlich zu verändern, ist der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abträglich. Zudem spricht die Angabe, dass er stets am gleichen Wohnort verblieben sei - wie das BFM zu Recht festhält - von Vornherein dagegen, dass er dort eine begründete Furcht vor Verfolgung gehabt habe. Was die geltend gemachten Festnahmen im Jahre 2010 betrifft, ist festzuhalten, dass Sicherheitskontrollen im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignissen, wonach Parlamentarier bei der Demonstrationsveranstaltung schwer verletzt worden seien (vgl. A20 S. 6), rechtsstaatlich legitim erscheinen. Der Beschwerdeführer gibt einerseits an, der Grund der Festnahme sei der gegen ihn gerichtete Verdacht gewesen, dass er für die Geschehnisse an der Demonstration verantwortlich gewesen sei. Andererseits sagt er aber aus, Hauptgrund sei gewesen, dass es sich bei allen vier Festgenommen um fichierte Angehörige von Märtyrern gehandelt habe (a.a.O.). Auch diesbezüglich sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu bestätigen, wonach angesichts des geltend gemachten Verdachtes die angebliche dreitägige Festnahme zu kurz erscheint und überdies zu bezweifeln ist, dass er aufgrund seines Namens, der in der Türkei weit verbreitet ist, an einem Kontrollpunkt als Angehörigen eines 15 Jahre früher getöteten Mitglieds der PKK erkannt worden sei, zumal er nicht zur Fahndung ausgeschrieben war. Das auf Beschwerdeebene angeführte Argument, die Polizei habe versucht, mit kurzen Festnahmen und Foltern die Leute von künftigen Kundgebungen abzuhalten, überzeugt nicht, da die Einleitung eines Strafverfahrens (was zum angegebenen Verdacht schlüssig wirken würde) eine viel einschüchterndere Wirkung gezeigt hätte, eine solche aber nach Angaben des Beschwerdeführers nicht erfolgte (vgl. A 20 S.7). Aufgrund der soeben dargelegten Unsubstantiiertheit seiner Aussagen können die geltend gemachte Festnahme und die Folterhandlungen in der angeblichen dreitägigen Haft im Zusammenhang mit der im Juni 2010 in C._______ erfolgten Demonstration nicht geglaubt werden. Sodann kommt auch dem eingereichten undatierten Ausweis der DTP beziehungsweise dem Schreiben der Nachfolgepartei BDP vom (...) 2011 keine ausschlaggebende Beweiskraft zu, da die blosse Zugehörigkeit zu diesen Parteien als Sympathisant oder Mitglied noch nicht zur Annahme einer drohenden asylrelevanten Verfolgung führen kann. 5.2 Weiter überzeugen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Polizei habe gegen ihn ein Strafverfahren fingiert und seinen alkoholisierten Zustand erfunden, nicht. Es besteht aufgrund des bei den Akten liegenden, türkischen Gerichtsurteils, an dessen Authentizität nicht gezweifelt wird, keine Veranlassung, das geltend gemachte Strafverfahren und die Verurteilung (bedingt ausgesprochene Verurteilung zu einer Haftstrafe von einem Jahr und zweieinhalb Monaten) in Frage zu stellen. Es ist indessen davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - so abgespielt hat, wie im Urteil festgehalten und er tatsächlich wegen Alkoholmissbrauchs ins Krankenhaus gebracht worden ist. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen, wonach er an [Krankheit] litt und von den Polizisten schikaniert und beschimpft worden sei, ein ärztliches Aufnahmeformular des Spitals G._______ zu den Akten. Zwar spricht das abgedruckte Datum ([...] 2009, Uhrzeit kurz nach Mitternacht) für die Authentizität des Formulars, da im Urteil des Amtsgerichts als Datum des begangenen Delikts der Beamtenbeleidigung der [Vortag] festgehalten wurde. Darin ist der Befund "[Krankheit]" aufgeführt und vermerkt, dass er nach Verabreichung der Medikamente in die Notaufnahme überwiesen worden sei. Zudem wurde bezeichnet, welche weiteren Untersuchungen empfohlen würden. Dieses Formular untermauert zwar die Aussage des Beschwerdeführers, er habe an einer [Krankheit] gelitten, ist aber kein Beweis dafür, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht alkoholisiert war. Im Übrigen stösst er mit der Einreichung dieses ärztlichen Berichts seine Behauptung, er sei im Spital nicht behandelt worden, selbst um; diese Widersprüchlichkeit spricht dafür, dass seine Vorbringen (zumindest teilweise) konstruiert sind. Weiter wirkt auch die Sachverhaltsschilderung im Urteil, der Beschwerdeführer habe im alkoholisierten Zustand Beschimpfungen ausgesprochen, insgesamt lebensnaher als die Aussagen des Beschwerdeführers, die betroffenen Polizisten hätten im Krankenhaus die Krankenschwester an ihrer medizinischen Tätigkeit gehindert und ihn beschimpft. Zudem ist - selbst wenn ein fingiertes Strafverfahren angenommen würde - nicht logisch nachvollziehbar, weshalb der Staatsanwalt sich auf einen Deal hätte einlassen sollen, da dieser in seiner Situation keinerlei Druck ausgesetzt war, zumal der Beschwerdeführer selbst angibt, den Behörden hilflos ausgeliefert gewesen zu sein. Diesbezüglich als Realkennzeichen zu wertende Hinweise, beispielsweise, dass die Krankenschwester oder anderes Spitalpersonal bei einer allfälligen Anzeige gegen die Polizisten als Zeugen hätten auftreten können, fehlen im Bericht des Beschwerdeführers. Nach dem Gesagten können die Vorbringen, die Polizisten hätten ihn aufgrund seiner kurdischen Herkunft und seiner Familienzugehörigkeit zu einem Märtyrer der PKK gequält und ein Strafverfahren gegen ihn inszeniert, nicht geglaubt werden. 5.3 Sodann ist auch den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die geltend gemachten Ereignisse im Februar 2011 (Behelligungen durch Soldaten bei sich zu Hause), weil erst an der Anhörung erwähnt (vgl. A20 S.5), als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu qualifizieren seien, beizupflichten. Diese Schikanen sollen sich kurz vor seiner Ausreise zugetragen haben und somit hätte erwartet werden können, dass diese bei einer Wiedergabe der relevanten Geschehnisse auch bereits an der Erstbefragung hätten präsent sein müssen. Weiter sind die Argumente der Vorinstanz, wonach die Vertreibung aus dem Dorf im Jahre 199(...), die eintägige Festnahme vom Mai 2003 sowie der Verlust der Arbeitsstelle im Jahre 2007 - unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit - in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht ausreisebestimmend gewesen seien und wonach eine Reflexverfolgung gegen einen damals [Kind im Primarschulalter] realitätsfremd sei, vollumfänglich zu stützen. Die dagegenhaltende Aussage des Beschwerdeführers, dass seine Unterdrückung "sicher bis zu einem gewissen Grad" (Beschwerde S. 3) auf die Tätigkeit seines [Verwandten] zurückzuführen sei, ist diesbezüglich unbehelflich. Angesichts der weitgehenden Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen läuft auch sein Argument, es seien mehrere Ereignisse gewesen, die ihn zur Flucht bewegt hätten, ins Leere. Schliesslich sind auch die geltend gemachte Einberufung ins Militär und ein gegen ihn eingeleitetes Betreibungsverfahren nicht asylrelevant.

6. Auf Replikebene machte der Beschwerdeführer sodann subjektive Nachfluchtgründe geltend, wonach er als politisch aktiver Kurde und Angehöriger der BDP bei einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung ausgeliefert sei. 6.1 Der Beschwerdeführer reichte sowohl dem BFM als auch dem Gericht eine Bestätigung [Kurdischer Verein], datierend vom (...) 2012, ein. Darin wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer aktiv in der Schweiz an Demonstrationen und Kundgebungen auch vor dem türkischen Konsulat beteiligt habe und dem kurdischen Fernsehsender Roj-TV ein Interview gegeben habe. Da im Schreiben sämtliche Asylvorbringen des Beschwerdeführers zitiert werden, ohne dass ersichtlich ist, weshalb [Kurdischer Verein] die Richtigkeit dieser Angaben bestätigten könnte und die Ausführungen gänzlich undokumentiert bleiben, sind diese Ausführungen nicht beweiskräftig und das Schreiben ist als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Ungeachtet des Inhalts ist zudem die Echtheit der Bestätigung fraglich, da es sich lediglich um eine Kopie handelt, die Unterschrift verschwommen ist und nicht alle Absätze in der gleichen Schriftgrösse abgedruckt sind. Aus den Akten ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Grenzkontrolle ausgesagt hat, er habe in [im Ausland] an einer Demonstration für Öcalan teilgenommen (vgl. Anhaltungsbericht der Eidgenössischen Zollverwaltung [EZV] vom 6. April 2012). Diese Aussage belegt jedoch ein politisches Engagement, so wie vom Beschwerdeführer in der Replik geltend gemacht, nicht. Seine geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe werden, da sie einer beweiskräftigen Dokumentation entbehren (es sind keinerlei diesbezügliche Dokumente eingereicht worden, obwohl der Beschwerdeführer am 18. Juli 2012 in Aussicht stellte, diese "in den nächsten Tagen" einzureichen; in seiner Eingabe vom 16. September 2013 wurde fälschlicherweise behauptet, Beweismittel lägen bei), nicht glaubhaft gemacht; die vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 16. September 2013 aufgeführten Gründe für die Nichteinreichung des entsprechenden Beweismaterials, wonach dieses fälschlicherweise ans BFM geschickt worden sei, überzeugen wenig, da beim BFM keine solchen Unterlagen eingegangen sind. Auch das Argument, es seien ihm von der zuständigen Person der Asylunterkunft die falschen Unterlagen zugestellt worden, überzeugt nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass kein diesbezügliches Beweismaterial existiert, zumal im Internet keine der beschriebenen Informationen zu finden sind, die namentlich auf den Beschwerdeführer bezogen wären, und somit seine Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen. Es geht somit kein (flüchtlingsrechtlich relevantes) exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers aus den Akten hervor. 6.2 Somit steht nach Prüfung der massgeblichen Kriterien fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen, aufgrund derer ihm bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Das Bundesamt hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 9. 9.1 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Heimatstaat Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.1.3 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Nachdem, wie oben dargelegt, die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt werden müssen, ist eine konkrete Gefahr künftig drohender Folter oder unmenschlicher Behandlung nicht dargetan. Schliesslich lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2 9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.2 Gemäss dem jüngsten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die östlichen, an den Irak grenzenden Provinzen Hakkari und Sirnak generell unzumutbar (BVGE 2013/2). In der übrigen Türkei herrscht aber nach wie vor weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, womit sich ein Wegweisungsvollzug in die türkische Provinz B._______ generell als zumutbar erweist. 9.2.3 Sodann besteht aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Fall einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, dass er (...) und die in B._______ lebenden Eltern krank seien (vgl. A6 S. 2 f.; A20 S.16). Jedenfalls gibt er aber zu Protokoll, dass vier seiner Geschwister in B._______ leben würden (vgl. A 6 S. 3), womit er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Gemäss seinen Angaben hat er die Mittelschule besucht, ab 2008 an der Universität (...) studiert und ist von 2005 bis 2007 bei der Gemeinde B._______ als (...)arbeiter (vgl. A 6 S. 2) beziehungsweise als (...) (vgl. A 20 S. 4) beschäftigt gewesen, womit er die Voraussetzungen für eine berufliche Wiedereingliederung bei einer Rückkehr mitbringt. Zudem wird auch im Urteil des Amtsgerichts B._______ festgehalten, nach Angaben des Beschwerdeführers komme dessen Familie für seinen Lebensunterhalt auf (S. 1). In gesundheitlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, an einer [Krankheit] zu leiden. Eine [Krankheit] wird zwar bei dem am 29. August 2012 eingereichten Dokument als Befund aufgeführt. Aus dem Formular, welches nun drei Jahre alt ist, geht hervor, welche Untersuchungen vorzunehmen waren. Hätten diese Untersuchungen zu einer Diagnose geführt, ist davon auszugehen, dass entsprechende ärztliche Zeugnisse existieren müssten. In Ermangelung einer diesbezüglichen Dokumentierung (der Beschwerdeführer stellte solche Dokumente in Aussicht, reichte jedoch nur das erläuterte Formular ein) ist sodann nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute noch an derartigen Problemen in einer Weise leidet, die im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug relevant sein könnte. Weiter behauptet der Beschwerdeführer in seiner Replikeingabe, an psychischen Problemen zu leiden, aus den beigelegten Terminkarten geht jedoch lediglich hervor, dass drei Arzttermine angesetzt wurden. Falls der Beschwerdeführer die Termine wahrgenommen hat sind diese stets bei einem Allgemeinmediziner und nicht bei einem Spezialisten für psychische Krankheiten erfolgt. Dem Gericht sind keine ärztlichen Bestätigungen oder Zeugnisse eingereicht worden. Da bereits anlässlich der EVZ-Befragung vermerkt wurde, der Beschwerdeführer leide an psychischen Problemen und (...) und er deshalb am 25. Mai 2011 an einen Arzt überwiesen wurde (vgl. A 12/1), ist jedoch heute nicht von einer derartigen Erkrankung - wie behauptet - auszugehen; es ist anzunehmen, dass während den letzten zwei Jahren eine fachärztliche Konsultation stattgefunden hätte, wäre diese angezeigt gewesen, und demnach auch entsprechende ärztliche Bericht vorliegen müssten. Aufgrund der Akten ist somit nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer an einer Krankheit leiden würde oder gesundheitlich in einem wegweisungsvollzugsrelevanten Mass eingeschränkt ist. Daher ist insgesamt davon auszugehen, es sei ihm möglich, bei einer Rückkehr und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden und die notwendigen Lebensgrundlagen zu erlangen. 9.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Türkei als zumutbar. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, welches mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 gutgeheissen wurde. Da zudem aufgrund der Akten weiterhin von einer aktuellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand: