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E-5950/2012

E-5950/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Türkei). Er reiste gemäss eigenen Angaben im Laderaum eines Lastwagens von Istanbul in die Schweiz, wo er am 2. August 2012 angekommen sei und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. A.b Er wurde am 14. August 2012 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Protokoll: Vorakten A5/11). Eine eingehende Anhörung zur Begründung des Asylgesuchs fand am 5. Oktober 2012 statt (Protokoll: Vorakten A14/13). Bei der Summarbefragung reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte ein. In den Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied des Menschenrechtsvereins nsan Haklari Derne i (IHD) und der Bari ve Demokrasi Partisi (BDP). Aufgrund der Nähe seiner Familie zur BDP und PKK sei er mehrmals von der Polizei inhaftiert und bedroht worden. In diesem Zusammenhang sei versucht worden, ihn als Spitzel zu gewinnen. Nachdem er bei der Staatsanwaltschaft Anzeige eingereicht habe, sei er von einem Unbekannten mit dem Tode bedroht worden. Als er zum Militärdienst aufgeboten worden sei, sei er zu einer Tante nach C._______ geflüchtet und habe am 28. Juli 2012 die Türkei verlassen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, in den Militärdienst einberufen zu werden, wo er aufgrund seiner Vorgeschichte und seiner kurdischen Ethnie um sein Leben fürchten müsse. A.c Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 (Eröffnung 17. Oktober 2012) wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. B.a Mit beim Bundesverwaltungsgericht eingereichter Beschwerde vom 16. November 2012 beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. B.b Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2012 wurde das implizite Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen. B.c In der Vernehmlassung vom 10. Dezember 2012 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe die Reflexverfolgung nicht glaubhaft machen können und für die Verhaftungen keine Beweismittel eingereicht. B.d Mit Replik vom 3. Januar 2013 erklärte der Beschwerdeführer, er habe von den türkischen Behörden nie einen Festnahmerapport erhalten. Zudem werde seine politisch aktive Familie von türkischer Seite als terrorostisch eingestuft, weshalb er im Falle einer Rückkehr mit staatlichen Repressalien zu rechnen habe.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Ge­biet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung, beziehungsweise deren Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch damit, dass er kurdischer Volkszugehörigkeit, seit 2010 Mitglied der Partei BDP und seit 2011 Mitglied der Menschenrechtsorganisation IHD sei. Mehrere Familienmitglieder hätten sich vormals bei der PKK und heute bei der BDP engagiert. Sein Grossvater sei 1993 im Auftrag der türkischen Polizei umgebracht worden und sein Vater sei 1994 wegen politischer Aktivitäten für sechs Monate inhaftiert worden. Zudem seien seine Tante, die Bürgermeisterin in D._______ gewesen sei, und zwei seiner Onkel politisch aktiv. Einer davon sei Vorsteher der [Organisation] in B._______ gewesen, habe zwischenzeitlich aber ebenfalls in der Schweiz Asyl beantragt. Er selber sei mehrmals von Polizisten mit dem Auto mitgenommen und wiederholt auf dem Polizeiposten E._______ in B._______ in Gewahrsam genommen worden. Dabei sei er über die Tätigkeiten seiner Verwandten befragt und unter Druck gesetzt worden. Während der Befragungen sei ihm angeboten worden, als Spitzel mit den türkischen Behörden zu kooperieren. Eine schriftliche Haftbestätigung habe er nie erhalten. Mitte Mai 2011 habe er bei der Staatsanwaltschaft Anzeige gegen die Polizei eingereicht, sei jedoch eine Woche später von einer ihm unbekannten Person aufgefordert worden, diese wieder zurückzuziehen. Dabei sei ihm mit dem Tod gedroht worden. Aus Sicherheitsgründen sei er daraufhin zu seiner Tante nach C._______ gezogen, wo er sich während dreier Monate aufgehalten habe. Während dieser Zeit habe er mit den Behörden keine Schwierigkeiten gehabt. Nachdem er nochmals für 18 Tage nach B._______ zurückgekehrt sei, habe er die Flucht in die Schweiz angetreten. Gesundheitlich gehe es ihm schlecht; er leide unter Schlafstörungen und psychischen Problemen. In der Türkei habe er vier Psychotherapie-Sitzungen besucht, bei denen der behandelnde Arzt suizidale Neigungen festgestellt habe. Zudem sei bei ihm Anfang 2011 Hepatitis B festgestellt worden, was sich jedoch in der Schweiz als falsch herausgestellt habe. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei erwarte er, ins Militär eingezogen zu werden, wo er aufgrund seiner Familiengeschichte Nachteile, wenn nicht sogar den Tod, befürchten müsse.

E. 3.2 Das BFM begründet seine Verfügung damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Zahlreiche der Vorbringen seien im Laufe des Asylverfahrens unterschiedlich wiedergegeben worden. So sei in der Summarbefragung von fünf bis sechs Mitnahmen zwischen Sommer 2011 und Februar 2012 durch Zivilpolizisten die Rede gewesen. In der Anhörung hingegen habe er nur noch drei beziehungsweise vier Mitnahmen innerhalb von fünfzehn Tagen erwähnt, die sich ausschliesslich im dritten Monat des Jahres 2011 ereignet haben sollen. Zudem habe er sich im Zusammenhang mit den Verhaftungen im Anschluss an eine BDP-Pressemitteilung widersprochen. In der Summarbe­fragung habe er drei eintägige Verhaftungen genannt (eine Ende 2010 und zwei im Frühjahr 2011), während er gemäss der Anhörung im Dezember 2010 für drei Tage und im Februar 2011 für vier Tage festgenommen worden sei. Aufgrund dieser Wiedersprüche sei auch die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft als unglaubhaft zu taxieren. Bezüglich der vorgebrachten Verfolgung von Familienangehörigen stellte das Bundesamt fest, dass die ursächliche Verfolgung aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers irrelevant sei. Ohnehin bestünde zu diesen Sachverhaltselementen aus den frühen 1990-er Jahren kein konkreter zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang. Die Militärdienstpflicht sei für sich allein nicht asylrelevant, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstandes eingesetzt würden. Der Beschwerdeführer sei weder aufgrund seiner belegten IHD-Mitgliedschaft und seiner Tätigkeiten für diese Organisation noch seiner allfälligen BDP-Mitgliedschaft staatlich verfolgt. Vollzugshindernisse konnte das Bundesamt nicht feststellen.

E. 3.3 In der Beschwerde wurde diesen Einschätzungen entgegnet, in der Türkei erhalte nicht jede festgenommene Person einen Festnahmerapport. Der Beschwerdeführer sei mehrmals durch Polizisten in Zivil in einem Auto einvernommen und mindestens zweimal inhaftiert worden. Ein Rapport sei ihm dabei nie ausgestellt worden. Die Behauptung der Vorinstanz, dies sei im türkischen Kontext unüblich, sei unbegründet. Ferner sei der Familienname A._______ den türkischen Behörden wohlbekannt. Mitglieder des Stammes würden von offizieller Seite als Terroristen bezeichnet und seien daher ständig staatlichen Repressalien ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner eigenen sowie der politischen Aktivitäten seiner Verwandten durch die türkischen Behörden derart unter Druck gesetzt worden, dass er das Land habe verlassen müssen.

E. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht stuft die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er durch die türkischen Behörden verhört und kurzfristig festgenommen worden sei, nicht als grundsätzlich unglaubhaft ein. Selbst wenn er widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Festnahmen durch Polizisten in Zivil und Inhaftierungen gemacht hat, erscheinen solche Vorkommnisse im Lichte der politischen Engagements einzelner Familienmitglieder als nicht ausgeschlossen. Davon zeugen auch einige der mit der Beschwerde eingereichten Zeitungsartikel, die staatliche Massnahmen gegen kurdische Journalisten und Politiker dokumentieren. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Menschenrechtsorganisation IHD nie Probleme mit den türkischen Behörden hatte (A14 F87-88). Auch aufgrund seiner politischen Tätigkeiten für den Jugendflügel der BDP hatte er mit Ausnahme weniger Festnahmen keine Probleme mit türkischen Behörden (A14 F89). Die Festnahmen waren zudem jeweils von kurzer Dauer (A5 S. 8: ein Tag; A14 F77: drei bis vier Tagen), während denen er keinen menschenrechtswidrigen Bedingungen ausgesetzt war. Von einer aktuellen Gefahr vor Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten des Grossvaters, des Vaters, zweier Onkel und einer Tante kann nicht die Rede sein. Als der Grossvater umgebracht und der Vater für sechs Monate inhaftiert wurde, war der Beschwerdeführer gerade mal zwei beziehungsweise drei Jahre alt. Aufgrund dieser langen Zeitspanne fehlt, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang. Aber auch die Aktivitäten der anderen Verwandten haben, wie bereits ausgeführt, nicht zu flüchtlingsrechtlich relevanten Eingriffen der staatlichen Behörden geführt. Obwohl eine Cousine, ein Onkel sowie zwei Tanten ebenfalls Asylgesuche in der Schweiz einreichten, sind keine Repressalien gegenüber seinem Vater, seiner Mutter, seinem Bruder und seinen beiden Schwestern geltend gemacht worden. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er könne keinen Militärdienst leisten, da in der türkischen Armee viele Kurden umgebracht würden. Grundsätzlich gilt nach Schweizer Rechtsprechung die Militärdienstleistung als Bürgerpflicht und die Refraktion als nicht asylrelevant (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004/2 E. 6b), es sei denn, mit der Bestrafung sei ein sog. Polit-Malus verbunden. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Dienst selbst dazu dient, Angehörige einer bestimmten sozialen, religiösen oder ethnischen Gruppe zu disziplinieren oder gar politisch umzuerziehen, oder wenn die Bestrafung wegen Verweigerung der Dienstpflicht aus politischen Gründen besonders hart ausfallen würde. Asylrelevant kann die Kriegsdienstverweigerung dann sein, wenn Soldaten verpflichtet werden, gezielt gegen Angehörige einer bestimmten ethnischen oder religiösen Minderheit vorzugehen, und so in einen schweren Gewissenskonflikt geraten (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt 1990, S. 116; EMARK 2006/3 E. 4.10; EMARK 2001/15 E. 8d; EMARK 2003/8 E. 6). Eine solche Situation besteht gegenwärtig im türkischen Militär nicht. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er von der zuständigen Militärsektion ein Schreiben des Inhaltes, er werde als Refraktär gesucht und müsse sich den türkischen Behörden stellen, erhalten habe. Hinweise darauf, dass sein allenfalls als Refraktion gewertetes Verlassen des Landes bei seiner Rückkehr nicht nur bestraft, sondern die Strafe im Sinne eines Polit-Malis verschärft würde, bestehen nicht. Zwar werden kurdische Soldaten in den türkischen Streitkräfte ethnisch motivierte Beleidigungen und Witze über sich ergehen lassen müssen, zu eigentlicher Diskriminierung von offizieller Seite her kommt es jedoch nur selten. Wohl sind Todesfälle von kurdischen Soldaten unter verdächtigen Umständen bekannt und von Menschenrechtsorganisationen dokumentiert geworden (vgl. Country of Origin Research and Information (CORI), Turkey: Military, conscription, ethnic Kurds, discrimination, deployment, draft evasion, 20. Januar 2011), doch handelt es sich dabei um sporadische Einzelfälle. Im konkreten Fall gibt es keinen Anlass anzunehmen, der Beschwerdeführer habe wegen seiner Familiengeschichte, seines politischen Engagements oder seiner Ethnie den Tod oder Verfolgung oder schwere Diskriminierung zu befürchten. In Gesamtwürdigung der Vorbringen kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer weder aufgrund seiner IHD-Aktivitäten noch seiner BDP-Mitgliedschaft ernsthafte Probleme mit den türkischen Behörden hatte, dass die wenigen Festnahmen jeweils - nach beiden von ihm genannten Varianten - von sehr kurzer Dauer und geringer Intensität waren, dass zwischen der geltend gemachten Verfolgung seiner Angehörigen und der gegen ihn gerichteten Massnahme kein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang erkennbar ist, dass er auch für die Zukunft keinen Grund für Furcht vor Verfolgung hat und er namentlich für den Fall eines Einzugs in die türkische Armee keine spezifischen Nachteile zu gewärtigen hat. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und folglich keinen Anspruch auf Asyl hat.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie ist zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Osttürkei herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Im Übrigen bleibt es dem Beschwerdeführer unbenom­men, sich in einer anderen Gegend der Türkei niederzulassen, zumal er während seines Aufenthaltes bei seiner Tante in C._______ keinerlei Probleme hatte (A14 F96). Was seinen Gesundheitszustand anbelangt, ist festzuhalten, dass er in seiner Heimat über eine Krankenversicherung verfügte, Zugang zu den benötigen Arzneimittel hatte, in psychotherapeutischer Behandlung war und sich die ursprüngliche Hepatitis-Diagnose als falsch herausstellte. Gesundheitliche Bedenken, welche eine Rückkehr in den Heimatstaat behindern könnten, sind nicht erkennbar. Überdies verfügt der Beschwerdeführer über eine Maturität, sammelte als Kellner erste Arbeitserfahrung und wird in der Türkei eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können, wobei ihn seine in der Türkei und im Ausland lebenden Verwandten nötigenfalls unterstützten können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar.

E. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt eine Anord­nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. November 2012 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, weshalb keine Kosten erhoben werden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5950/2012 Urteil vom 5. August 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Türkei). Er reiste gemäss eigenen Angaben im Laderaum eines Lastwagens von Istanbul in die Schweiz, wo er am 2. August 2012 angekommen sei und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. A.b Er wurde am 14. August 2012 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Protokoll: Vorakten A5/11). Eine eingehende Anhörung zur Begründung des Asylgesuchs fand am 5. Oktober 2012 statt (Protokoll: Vorakten A14/13). Bei der Summarbefragung reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte ein. In den Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied des Menschenrechtsvereins nsan Haklari Derne i (IHD) und der Bari ve Demokrasi Partisi (BDP). Aufgrund der Nähe seiner Familie zur BDP und PKK sei er mehrmals von der Polizei inhaftiert und bedroht worden. In diesem Zusammenhang sei versucht worden, ihn als Spitzel zu gewinnen. Nachdem er bei der Staatsanwaltschaft Anzeige eingereicht habe, sei er von einem Unbekannten mit dem Tode bedroht worden. Als er zum Militärdienst aufgeboten worden sei, sei er zu einer Tante nach C._______ geflüchtet und habe am 28. Juli 2012 die Türkei verlassen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, in den Militärdienst einberufen zu werden, wo er aufgrund seiner Vorgeschichte und seiner kurdischen Ethnie um sein Leben fürchten müsse. A.c Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 (Eröffnung 17. Oktober 2012) wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. B.a Mit beim Bundesverwaltungsgericht eingereichter Beschwerde vom 16. November 2012 beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. B.b Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2012 wurde das implizite Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen. B.c In der Vernehmlassung vom 10. Dezember 2012 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe die Reflexverfolgung nicht glaubhaft machen können und für die Verhaftungen keine Beweismittel eingereicht. B.d Mit Replik vom 3. Januar 2013 erklärte der Beschwerdeführer, er habe von den türkischen Behörden nie einen Festnahmerapport erhalten. Zudem werde seine politisch aktive Familie von türkischer Seite als terrorostisch eingestuft, weshalb er im Falle einer Rückkehr mit staatlichen Repressalien zu rechnen habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Ge­biet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung, beziehungsweise deren Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch damit, dass er kurdischer Volkszugehörigkeit, seit 2010 Mitglied der Partei BDP und seit 2011 Mitglied der Menschenrechtsorganisation IHD sei. Mehrere Familienmitglieder hätten sich vormals bei der PKK und heute bei der BDP engagiert. Sein Grossvater sei 1993 im Auftrag der türkischen Polizei umgebracht worden und sein Vater sei 1994 wegen politischer Aktivitäten für sechs Monate inhaftiert worden. Zudem seien seine Tante, die Bürgermeisterin in D._______ gewesen sei, und zwei seiner Onkel politisch aktiv. Einer davon sei Vorsteher der [Organisation] in B._______ gewesen, habe zwischenzeitlich aber ebenfalls in der Schweiz Asyl beantragt. Er selber sei mehrmals von Polizisten mit dem Auto mitgenommen und wiederholt auf dem Polizeiposten E._______ in B._______ in Gewahrsam genommen worden. Dabei sei er über die Tätigkeiten seiner Verwandten befragt und unter Druck gesetzt worden. Während der Befragungen sei ihm angeboten worden, als Spitzel mit den türkischen Behörden zu kooperieren. Eine schriftliche Haftbestätigung habe er nie erhalten. Mitte Mai 2011 habe er bei der Staatsanwaltschaft Anzeige gegen die Polizei eingereicht, sei jedoch eine Woche später von einer ihm unbekannten Person aufgefordert worden, diese wieder zurückzuziehen. Dabei sei ihm mit dem Tod gedroht worden. Aus Sicherheitsgründen sei er daraufhin zu seiner Tante nach C._______ gezogen, wo er sich während dreier Monate aufgehalten habe. Während dieser Zeit habe er mit den Behörden keine Schwierigkeiten gehabt. Nachdem er nochmals für 18 Tage nach B._______ zurückgekehrt sei, habe er die Flucht in die Schweiz angetreten. Gesundheitlich gehe es ihm schlecht; er leide unter Schlafstörungen und psychischen Problemen. In der Türkei habe er vier Psychotherapie-Sitzungen besucht, bei denen der behandelnde Arzt suizidale Neigungen festgestellt habe. Zudem sei bei ihm Anfang 2011 Hepatitis B festgestellt worden, was sich jedoch in der Schweiz als falsch herausgestellt habe. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei erwarte er, ins Militär eingezogen zu werden, wo er aufgrund seiner Familiengeschichte Nachteile, wenn nicht sogar den Tod, befürchten müsse. 3.2 Das BFM begründet seine Verfügung damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Zahlreiche der Vorbringen seien im Laufe des Asylverfahrens unterschiedlich wiedergegeben worden. So sei in der Summarbefragung von fünf bis sechs Mitnahmen zwischen Sommer 2011 und Februar 2012 durch Zivilpolizisten die Rede gewesen. In der Anhörung hingegen habe er nur noch drei beziehungsweise vier Mitnahmen innerhalb von fünfzehn Tagen erwähnt, die sich ausschliesslich im dritten Monat des Jahres 2011 ereignet haben sollen. Zudem habe er sich im Zusammenhang mit den Verhaftungen im Anschluss an eine BDP-Pressemitteilung widersprochen. In der Summarbe­fragung habe er drei eintägige Verhaftungen genannt (eine Ende 2010 und zwei im Frühjahr 2011), während er gemäss der Anhörung im Dezember 2010 für drei Tage und im Februar 2011 für vier Tage festgenommen worden sei. Aufgrund dieser Wiedersprüche sei auch die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft als unglaubhaft zu taxieren. Bezüglich der vorgebrachten Verfolgung von Familienangehörigen stellte das Bundesamt fest, dass die ursächliche Verfolgung aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers irrelevant sei. Ohnehin bestünde zu diesen Sachverhaltselementen aus den frühen 1990-er Jahren kein konkreter zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang. Die Militärdienstpflicht sei für sich allein nicht asylrelevant, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstandes eingesetzt würden. Der Beschwerdeführer sei weder aufgrund seiner belegten IHD-Mitgliedschaft und seiner Tätigkeiten für diese Organisation noch seiner allfälligen BDP-Mitgliedschaft staatlich verfolgt. Vollzugshindernisse konnte das Bundesamt nicht feststellen. 3.3 In der Beschwerde wurde diesen Einschätzungen entgegnet, in der Türkei erhalte nicht jede festgenommene Person einen Festnahmerapport. Der Beschwerdeführer sei mehrmals durch Polizisten in Zivil in einem Auto einvernommen und mindestens zweimal inhaftiert worden. Ein Rapport sei ihm dabei nie ausgestellt worden. Die Behauptung der Vorinstanz, dies sei im türkischen Kontext unüblich, sei unbegründet. Ferner sei der Familienname A._______ den türkischen Behörden wohlbekannt. Mitglieder des Stammes würden von offizieller Seite als Terroristen bezeichnet und seien daher ständig staatlichen Repressalien ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner eigenen sowie der politischen Aktivitäten seiner Verwandten durch die türkischen Behörden derart unter Druck gesetzt worden, dass er das Land habe verlassen müssen. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht stuft die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er durch die türkischen Behörden verhört und kurzfristig festgenommen worden sei, nicht als grundsätzlich unglaubhaft ein. Selbst wenn er widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Festnahmen durch Polizisten in Zivil und Inhaftierungen gemacht hat, erscheinen solche Vorkommnisse im Lichte der politischen Engagements einzelner Familienmitglieder als nicht ausgeschlossen. Davon zeugen auch einige der mit der Beschwerde eingereichten Zeitungsartikel, die staatliche Massnahmen gegen kurdische Journalisten und Politiker dokumentieren. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Menschenrechtsorganisation IHD nie Probleme mit den türkischen Behörden hatte (A14 F87-88). Auch aufgrund seiner politischen Tätigkeiten für den Jugendflügel der BDP hatte er mit Ausnahme weniger Festnahmen keine Probleme mit türkischen Behörden (A14 F89). Die Festnahmen waren zudem jeweils von kurzer Dauer (A5 S. 8: ein Tag; A14 F77: drei bis vier Tagen), während denen er keinen menschenrechtswidrigen Bedingungen ausgesetzt war. Von einer aktuellen Gefahr vor Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten des Grossvaters, des Vaters, zweier Onkel und einer Tante kann nicht die Rede sein. Als der Grossvater umgebracht und der Vater für sechs Monate inhaftiert wurde, war der Beschwerdeführer gerade mal zwei beziehungsweise drei Jahre alt. Aufgrund dieser langen Zeitspanne fehlt, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang. Aber auch die Aktivitäten der anderen Verwandten haben, wie bereits ausgeführt, nicht zu flüchtlingsrechtlich relevanten Eingriffen der staatlichen Behörden geführt. Obwohl eine Cousine, ein Onkel sowie zwei Tanten ebenfalls Asylgesuche in der Schweiz einreichten, sind keine Repressalien gegenüber seinem Vater, seiner Mutter, seinem Bruder und seinen beiden Schwestern geltend gemacht worden. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er könne keinen Militärdienst leisten, da in der türkischen Armee viele Kurden umgebracht würden. Grundsätzlich gilt nach Schweizer Rechtsprechung die Militärdienstleistung als Bürgerpflicht und die Refraktion als nicht asylrelevant (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004/2 E. 6b), es sei denn, mit der Bestrafung sei ein sog. Polit-Malus verbunden. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Dienst selbst dazu dient, Angehörige einer bestimmten sozialen, religiösen oder ethnischen Gruppe zu disziplinieren oder gar politisch umzuerziehen, oder wenn die Bestrafung wegen Verweigerung der Dienstpflicht aus politischen Gründen besonders hart ausfallen würde. Asylrelevant kann die Kriegsdienstverweigerung dann sein, wenn Soldaten verpflichtet werden, gezielt gegen Angehörige einer bestimmten ethnischen oder religiösen Minderheit vorzugehen, und so in einen schweren Gewissenskonflikt geraten (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt 1990, S. 116; EMARK 2006/3 E. 4.10; EMARK 2001/15 E. 8d; EMARK 2003/8 E. 6). Eine solche Situation besteht gegenwärtig im türkischen Militär nicht. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er von der zuständigen Militärsektion ein Schreiben des Inhaltes, er werde als Refraktär gesucht und müsse sich den türkischen Behörden stellen, erhalten habe. Hinweise darauf, dass sein allenfalls als Refraktion gewertetes Verlassen des Landes bei seiner Rückkehr nicht nur bestraft, sondern die Strafe im Sinne eines Polit-Malis verschärft würde, bestehen nicht. Zwar werden kurdische Soldaten in den türkischen Streitkräfte ethnisch motivierte Beleidigungen und Witze über sich ergehen lassen müssen, zu eigentlicher Diskriminierung von offizieller Seite her kommt es jedoch nur selten. Wohl sind Todesfälle von kurdischen Soldaten unter verdächtigen Umständen bekannt und von Menschenrechtsorganisationen dokumentiert geworden (vgl. Country of Origin Research and Information (CORI), Turkey: Military, conscription, ethnic Kurds, discrimination, deployment, draft evasion, 20. Januar 2011), doch handelt es sich dabei um sporadische Einzelfälle. Im konkreten Fall gibt es keinen Anlass anzunehmen, der Beschwerdeführer habe wegen seiner Familiengeschichte, seines politischen Engagements oder seiner Ethnie den Tod oder Verfolgung oder schwere Diskriminierung zu befürchten. In Gesamtwürdigung der Vorbringen kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer weder aufgrund seiner IHD-Aktivitäten noch seiner BDP-Mitgliedschaft ernsthafte Probleme mit den türkischen Behörden hatte, dass die wenigen Festnahmen jeweils - nach beiden von ihm genannten Varianten - von sehr kurzer Dauer und geringer Intensität waren, dass zwischen der geltend gemachten Verfolgung seiner Angehörigen und der gegen ihn gerichteten Massnahme kein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang erkennbar ist, dass er auch für die Zukunft keinen Grund für Furcht vor Verfolgung hat und er namentlich für den Fall eines Einzugs in die türkische Armee keine spezifischen Nachteile zu gewärtigen hat. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und folglich keinen Anspruch auf Asyl hat. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie ist zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Osttürkei herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Im Übrigen bleibt es dem Beschwerdeführer unbenom­men, sich in einer anderen Gegend der Türkei niederzulassen, zumal er während seines Aufenthaltes bei seiner Tante in C._______ keinerlei Probleme hatte (A14 F96). Was seinen Gesundheitszustand anbelangt, ist festzuhalten, dass er in seiner Heimat über eine Krankenversicherung verfügte, Zugang zu den benötigen Arzneimittel hatte, in psychotherapeutischer Behandlung war und sich die ursprüngliche Hepatitis-Diagnose als falsch herausstellte. Gesundheitliche Bedenken, welche eine Rückkehr in den Heimatstaat behindern könnten, sind nicht erkennbar. Überdies verfügt der Beschwerdeführer über eine Maturität, sammelte als Kellner erste Arbeitserfahrung und wird in der Türkei eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können, wobei ihn seine in der Türkei und im Ausland lebenden Verwandten nötigenfalls unterstützten können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt eine Anord­nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. November 2012 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, weshalb keine Kosten erhoben werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: