Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 21. September 2015 suchte der Beschwerdeführer – sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt Jaffna – in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der BzP (Befragung zur Person) vom 21. Oktober 2015 und der Anhörungen vom 9. März 2017 und vom 25. Juni 2018 machte der Be- schwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, von 1996 bis zum Kriegsende im Jahre 2009 habe er im F._______, mehrheitlich in B._______, gelebt und sei als Chauffeur für die LTTE und auch in deren Geheimdienst tätig gewesen. Er sei bereits als Student ein Sympathisant der LTTE und ein Mitglied einer Studentenorga- nisation, die von den LTTE organisiert worden sei, gewesen. Anfangs der Neunzigerjahre habe er sich zu einem Grundtraining der LTTE begeben, sei jedoch aufgrund seines Alters beziehungsweise einer Verletzung nach Hause entlassen worden. 1996 habe er den LTTE auf der Halbinsel C._______ als Dorfbewohner beim Bau von Schützengräben geholfen und bis 1996 im Auftrag der LTTE als Zivilist getarnt Personen beobachtet. 1998 habe er von seinem Vorgesetzten D._______ im Geheimdienst den Auftrag erhalten, sich nach E._______ zu begeben, das zu jenem Zeitpunkt von der sri-lankischen Armee kontrolliert worden sei. An einem sri-lanki- schen Checkpoint sei er jedoch von einem vermummten Überläufer der LTTE identifiziert und in der Folge von den Sicherheitsbehörden mehr als einen Tag festgehalten und unter Folter befragt worden. Da sich offensicht- lich jemand um seine Freilassung bemüht habe, sei er nach mehreren Stunden wieder freigekommen. Er sei wieder ins F._______ zurückgekehrt. Bis zum Kriegsende im Jahre 2009 habe er seine Tätigkeit als Chauffeur und Geheimdienstmitarbeiter ohne weitere Zwischenfälle ausüben können, wobei die sri-lankische Armee im Jahr 2007 eine neue Einheit mit der Be- zeichnung «Land Penetrating Regiment (LPR) aufgebaut habe. In dieser Zeit sei es seine Aufgabe gewesen, an verschiedenen Orten zu beobach- ten, ob Mitglieder dieser Einheit in die von den LTTE kontrollierte Gebiet eindringen würden. Diese Aufgabe habe er bis Ende 2008 für vier bis fünf Monate ausgeübt. Am 18. Mai 2009 habe er G._______, wo er sich bis Kriegsende aufgehalten habe, verlassen und sei zusammen mit vielen Menschen in das von der sri-lankischen Armee kontrollierte Gebiet geflo- hen. Die sri-lankische Armee habe die Menschen dort in verschiedenen Camps untergebracht und begonnen, Ex-Sympathisanten und ehemalige Kämpfer der LTTE zu verhaften. Seine Mutter habe aus Angst um ihn
E-1029/2020 Seite 3 Kontakt mit ihrem in Kanada lebenden Cousin aufgenommen, der mit Ein- fluss auf Leute im Camp erwirkt habe, dass er dieses kurz darauf heimlich habe verlassen können. Dies sei erforderlich gewesen, weil er von einigen Personen im Passbüro und in anderen Einrichtungen der LTTE gesehen worden sei und er befürchtet habe, als Mitarbeiter der LTTE wiedererkannt zu werden. Nach seiner Flucht aus dem Camp im Jahr 2009 habe er sich drei Jahre lang in M._______ versteckt. Er habe erfahren, dass sich Ange- hörige des Geheimdienstes beim Dorfvorsteher nach ihm erkundigt hätten, nachdem er sich 2012 einmal für die Beantragung seiner Identitätskarte nach B._______ begeben habe. Aus Furcht, aufgrund seiner Tätigkeit für die LTTE von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden verhaftet und umge- bracht zu werden, habe er sich zur Flucht entschieden. Am 5. Oktober 2012 habe er Sri Lanka illegal verlassen und sei nach O._______ geflogen, wo er mehrere Monate gelebt habe. Er habe erfahren, dass sich Angehörige des Geheimdienstes beim Dorfvorsteher nach ihm erkundigt hätten. Dann sei er mit einem malaysischen Pass über H._______ und I._______ in die Türkei geflogen, wo er sich zirka ein Jahr aufgehalten habe. Von dort sei er über Bulgarien nach Serbien gelangt. Von Serbien aus sei er dann durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist, welche er am 21. Septem- ber 2015 erreicht habe. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass ein Mann namens J._______, der ebenfalls beim Geheimdienst der LTTE tätig gewesen sei, von den Be- hörden festgenommen worden sei. Seine Eltern hätten diesen eines Tages im Bus gesehen und er habe einen verwirrten Eindruck gemacht. Überdies seien sein verstorbener Bruder, ein Onkel väterlicherseits und weitere Fa- milienmitglieder bei den LTTE gewesen. Seine Schwester sei bei einer ka- ritativen Organisation der LTTE tätig gewesen. Er befürchte, bei einer Rückkehr von den Behörden umgebracht zu werden, weil er Mitarbeiter der LTTE gewesen sei, das Flüchtlingslager unbemerkt verlassen habe und in den letzten Jahren viele Mitglieder der LTTE festgenommen und verhört worden seien, die möglicherweise über ihn berichten könnten. Zudem weise sein Körper Narben auf, die von einem Luftangriff und den Folterun- gen stammten. B. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Wohnsitzbestätigung ein als Beleg dafür, dass er im F._______ gelebt habe, ein Schreiben eines Mitglieds des (…) vom
26. März 2017, wonach er Mitglied der LTTE gewesen sei, ein Schreiben des Gemeindevorstehers vom 25. März 2017 als Beleg, im Dorf B._______
E-1029/2020 Seite 4 mehr als zweimal gesucht worden zu sein, und ein Schreiben eines aner- kannten Flüchtlings in der Schweiz (N […]) zur Bestätigung der LTTE-Mit- gliedschaft. C. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu verschiedenen widersprüchlichen Aussagen im Asyl- verfahren gewährt. Mit Eingabe vom 2. Januar 2020 nahm der Beschwer- deführer zu den Feststellungen der Vorinstanz Stellung. D. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 21. Februar 2020 (Beilagen: u.a. ärztliches Zeugnis von Dr. K._______ vom 19. April 2017) erhob der Be- schwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzuneh- men. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erhe- ben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes er- sucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut, verzichtete auf das Er- heben eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwalt Dr. iur. Fargahi als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Nach Fristerstreckung nahm die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 30. März 2020 zur Argumentation in der Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Nach gewährten (coronabedingten) Fristerstreckungen reichte die Rechts- vertretung mit Eingabe vom 10. Juni 2020 eine Replik ein (Beilagen: Be- stätigungsschreiben des hinduistischen Vereins L._______ vom 8. Juni
E-1029/2020 Seite 5 2020, ärztliches Zeugnis von Dr. K._______ vom 3. Juni 2020, Honorarnote vom 10. Juni 2020).
Erwägungen (54 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah- ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-1029/2020 Seite 6 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Funktionen bei den LTTE (Chauffeur, Mitarbeiter des Geheimdiens- tes der LTTE) 1998 einmal verhört und misshandelt worden zu sein und nach Kriegsende 2009 aus Furcht, aufgrund der genannten Aktivitäten be- helligt zu werden, aus einem Flüchtlingslager geflohen und nach drei Jah- ren Aufenthalt in M._______ im Verborgenen 2012 sich zur Ausreise ent- schlossen zu haben, als nicht glaubhaft.
E. 4.1.1 Die Vorinstanz führte aus, dass die Vorbringen zahlreiche erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen würden. So habe der Be- schwerdeführer beispielsweise anlässlich der BzP angegeben, nie einen eigenen Pass beantragt oder erhalten zu haben (vgl. A4 S. 5). Anlässlich der ersten Anhörung habe er indessen geltend gemacht, zwischen 2001 und 2003 einen Pass beantragt und besessen zu haben (vgl. A14 S. 3 und S. 20). Im Rahmen der zweiten Anhörung habe er wiederum angegeben, einmal ein Passformular ausgefüllt zu haben, aber den Pass nie erhalten zu haben (vgl. A17 S. 18). Eine befriedigende Erklärung für die abweichen- den Angaben habe der Beschwerdeführer nicht geben können (vgl. A23 S. 1-2). Dies gelte umso mehr, als dass der Beschwerdeführer anlässlich der schriftlichen Stellungnahme vom 2. Januar 2020 angegeben habe, er habe den im Jahre 2001 erhaltenen Pass Ende 2003 verloren, während er an- lässlich der ersten Anhörung noch erklärt habe, er wisse nicht, wo sich die- ser Pass befinde (vgl. A14 S. 20).
E. 4.1.2 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhö- rung erklärt, in B._______ ein Landstück besessen zu haben, wo er gelebt
E-1029/2020 Seite 7 habe. Für die Aussenwelt sei er ein Landwirt gewesen. Gleichzeitig habe er Leute beobachtet (vgl. A14 S. 11). Im Rahmen der Anhörung habe er auf die Frage, welche Tarnung er bei seiner Geheimdienstarbeit benutzt habe, angegeben, er habe den Leuten erzählt, Geschäftsmann zu sein, der Wa- ren einkaufe und verkaufe (vgl. A17 S. 10). Eine überzeugende Erklärung für diese Unstimmigkeit habe er nicht geben können (vgl. A17 S. 27). Zu- dem habe der Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung angegeben, er habe den Auftrag, in B._______ Leute zu beobachten und zu melden, bis zum Friedensvertrag, das heisst, bis 2002 ausgeführt und danach eine Stelle beim öffentlichen Verkehrsbetrieb der LTTE erhalten, wo er neben- beruflich gearbeitet habe (vgl. A14 S. 11). Zu einem späteren Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer indes erklärt, er habe zwischen 1996 und 1998 fremde Leute beobachtet (vgl. A14 S. 14). Bei der zweiten Anhörung habe der Beschwerdeführer wiederum angegeben, er habe diese Tätigkeit (das Beobachten von Menschen) nur etwa sechs, sieben Monate lang gemacht (vgl. A17 S. 5) und zwischen 1998 und 2007 ausschliesslich als Fahrer gearbeitet (vgl. A17 S. 6 und S. 7). Auch in seiner schriftlichen Stellung- nahme vom 2. Januar 2020 sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die ungenauen beziehungsweise widersprüchlichen Aussagen in Rahmen der Anhörungen überzeugend zu erklären. Darin habe sich der Beschwer- deführer lediglich auf eine Chronologie und Dauer seiner Tätigkeiten fest- gelegt, die teilweise jedoch nach wie vor von den Angaben anlässlich der beiden Anhörungen abweiche. Überdies habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme keinerlei Erklärungen für die Inkonsistenz der dies- bezüglichen Aussagen im Verlauf des Verfahrens gemacht (vgl. A23 S. 2).
E. 4.1.3 Auch zur Art und Weise, wie er aus dem Flüchtlingslager habe fliehen können, habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens abwei- chende Angaben gemacht. So habe er anlässlich der ersten Anhörung zu Protokoll gegeben, eine Person in Polizeiuniform sei um 17 Uhr zu seinem Zelt gekommen und habe ihm gesagt, er müsse zu einer Befragung mit- kommen und in ein Fahrzeug einsteigen. Beim Verlassen des Camps habe er sich im Fahrzeug auf den Boden setzen müssen, damit er nicht entdeckt werden würde (vgl. A14 S. 16). Bei der zweiten Anhörung habe er hingegen ausgesagt, abends um zirka 18 Uhr 30 oder 19 Uhr seien drei oder vier Personen in Zivil zu seinem Zelt gekommen und er habe zuerst den Namen seines Onkels in Kanada genannt. Er sei dann zu einem Fahrzeug mitge- nommen worden. Beim Verlassen des Camps habe er sich bücken müs- sen, so dass er nicht gesehen worden sei (vgl. A17 S. 13). Eine überzeu- gende Begründung für diese abweichenden Aussagen habe er nicht vor- bringen können (vgl. A17 S. 28).
E-1029/2020 Seite 8
E. 4.1.4 Zudem habe er im Rahmen der ersten Anhörung angegeben, nach dem Verlassen des Camps sei jemand zu seiner Familie im Flüchtlingsla- ger gegangen und habe Fragen zu seiner Person gestellt (vgl. A14 S. 15, S. 18 und S. 21). Anlässlich der zweiten Anhörung habe er diesen Vorfall nicht mehr erwähnt, auch nicht, als er direkt darauf angesprochen worden sei (vgl. A17 S. 17 und S. 18). Auch diese Diskrepanz habe der Beschwer- deführer nicht plausibel erklären können (vgl. A17 S. 28). Im Weiteren habe er anlässlich der ersten Anhörung erklärt, er habe vom Agenten, der seine Ausreise organisiert habe, erfahren, dass sich der Geheimdienst beim Dorfvorsteher in B._______ nach ihm erkundigt habe (vgl. A14 S. 18 und S. 21). Bei der zweiten Anhörung hingegen habe er angegeben, er habe dies von seinem Vater erfahren und die Geheimdienstleute hätten zweimal den Dorfvorsteher aufgesucht (vgl. A17 S. 17).
E. 4.1.5 Auch zum Auftrag, den der Beschwerdeführer im Jahre 1998 erhalten und bei dessen Ausführung er von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden kontrolliert und misshandelt worden sei, habe er im Verlauf des Verfahrens abweichende Angaben gemacht. So habe er anlässlich der ersten Anhö- rung angegeben, seine Aufgabe sei es im Jahr 1998 gewesen, in E._______ zu arbeiten und die sri-lankische Armee zu beobachten (vgl. A14 S. 8). Zu einem späteren Zeitpunkt habe er indes geltend gemacht, er habe die Telefonnummer eines Herr N._______ erhalten und seine Auf- gabe sei es gewesen, zu einer Lodge in E._______ zu fahren und diese Person anzurufen. D._______. habe zu ihm gesagt, eine Person werde mit ihm Kontakt aufnehmen und ihm einen Job suchen. Er habe dann diesen Job machen müssen, bis er ihm einen Auftrag erteilt habe. Zu den zu er- wartenden Aufträgen habe der Beschwerdeführer jedoch nur vage Anga- ben gemacht (vgl. A14 S. 11 und S.12). Im Rahmen der zweiten Anhörung habe er wiederum erklärt, man habe ihm eine wahrscheinlich von der E._______ Lodge stammende Telefonnummer angegeben. Man habe ihm gesagt, dass sich jemand dort mit ihm treffen und ihm einen Auftrag erteilen werde (vgl. A17 S. 12). Im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 2. Januar 2020 habe der Beschwerdeführer bloss aufgelistet, was der Übersetzer ihn seiner Meinung nach anlässlich der Anhörungen gefragt und was er geantwortet haben soll. Der geltend gemachte Wortlaut decke sich jedoch nicht mit den protokollierten Aussagen anlässlich der Anhörun- gen.
E. 4.1.6 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausge- sagt, sein Bruder sei gestorben, was nicht auf einen gewaltsamen Tod hin- weise (vgl. A4 S. 4). Auch zu Beginn der ersten Anhörung habe er
E-1029/2020 Seite 9 angegeben, sein Bruder sei verstorben, und zwar im Jahr 2004 (vgl. A14 S. 8). Kurz darauf habe er ausgesagt, sein Bruder sei ein Mitglied der LTTE gewesen (vgl. A14 S. 14) und sei während der Kampfhandlungen gestor- ben, die genauen Umstände kenne er nicht (vgl. A14 S. 21). Anlässlich der zweiten Anhörung habe er erklärt, sein Bruder sei während der Kampf- handlungen erschossen worden (vgl. A17 S. 22). Zu einem späteren Zeit- punkt habe er hingegen erklärt, sein Bruder sei während der Friedens- phase ums Leben gekommen. Eine Bombe sei explodiert, als er damit han- tiert habe (vgl. A17 S. 25). Der Beschwerdeführer habe keinerlei Beweis- mittel eingereicht, die eine LTTE-Mitgliedschaft des Bruders oder anderer Familienangehörigen belegen könnten. Dasselbe gelte für die eigenen Tä- tigkeiten (vgl. A17 S. 26). Auch zur Dauer des geltend gemachten Aufent- halts im Flüchtlingscamp in E._______ (vgl. A4 S. 4, A14 S. 5, A17 S. 12), zum Ausreisedatum (vgl. A4 S. 6, A14 S. 3, A17 S. 3, S. 14), zur Dauer des Aufenthalts in O._______ (vgl. A4 S. 6, A17 S. 14) sowie zum Transitau- fenthalt in Sri Lanka im Jahre 2014 (vgl. A14 S. 4 und S. 20, A17 S. 14 und S. 19) habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens abweichende Angaben gemacht. Auch bezüglich dieser abweichenden Angaben sei es ihm nicht gelungen, befriedigende Erklärungen zu geben (vgl. A14 S. 22, A17 S. 19). Ferner habe der Beschwerdeführer bei der BzP nicht erwähnt, dass er 2014 nochmals nach Sri Lanka zurückgekehrt sei (vgl. A4).
E. 4.1.7 Die Entgegnung im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom
2. Januar 2020, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 25. Juni 2018 nicht vollständig vom Tamilischen ins Deutsche übersetzt worden sei, und der Beschwerdeführer auch «Black- outs» gehabt habe, ändere nichts an der Einschätzung der Unglaubhaf- tigkeit der Vorbringen. Das Protokoll vom 25. Juni 2018 sei vollständig ins Tamilische rückübersetzt worden und der Beschwerdeführer habe die Voll- ständigkeit und Richtigkeit des Protokolls ohne Einwände unterschriftlich bestätigt. Da es anlässlich der Anhörung keinerlei Hinweise auf Überset- zungsprobleme oder «Blackouts» gegeben habe, müssten die diesbezüg- lichen Bemerkungen als nachträglicher Versuch gewertet werden, sich von den eigenen Aussagen vom 25. Juni 2018 zu distanzieren.
E. 4.1.8 Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien auch wenig konkret, detailarm und kaum substantiiert ausgefallen. So sei die Erwähnung von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelhei- ten, die für gewöhnlich die Schilderungen von tatsächlich erlebten Bege- benheiten prägten, unterblieben. Die Schilderung von zentralen Vorbringen
E-1029/2020 Seite 10 wie zum Beispiel der Rekrutierung, der Ausbildung und Tätigkeit als Ge- heimdienstmitarbeiter (vgl. A14 S. 13, A17 S. 8), der Flucht aus dem Flücht- lingscamp (vgl. A14 S. 15, A17 S. 13) sowie der nachfolgenden Aufenthalte in M._______ (vgl. A14 S.18, A17 S. 16) und O._______ (vgl. A17 S. 14 und S. 15) seien mehrheitlich schematisch, detailarm und emotionslos er- folgt, was darauf hinweise, dass sich der Beschwerdeführer auf einen kon- struierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze. So habe sich der Beschwerdeführer beispielsweise bei den Ausführungen zur Rekrutierung als Geheimdienstmitarbeiter trotz mehrmaliger Nachfrage auf wenige Sätze beschränkt. Er habe bloss angegeben, seine spezifische Geheimdienstausbildung habe lediglich in der Festsetzung seines Code- namens sowie des Codenamens seines Auftraggebers sowie in der Auffor- derung, sich künftig über diese Codes zu identifizieren (vgl. A14 S. 25), bestanden. Bei der zweiten Anhörung habe er diese Aussagen lediglich mit dem Satz ergänzt, dass D._______. ihm gesagt habe, wenn er ihn benö- tige, werde er ihn durch jemanden kontaktieren (vgl. A17 S. 8). Zudem habe er kaum verbindliche Angaben zur Struktur und Organisation des Ge- heimdienstes der LTTE machen können (vgl. A17 S. 29). Auch habe er diesbezüglich widersprüchliche, inkonsistente Angaben gemacht. So habe er anlässlich der ersten Anhörung, er habe D._______. nach dem Verlas- sen der C._______-Halbinsel das erste Mal in B._______ auf einer Armee- basis der LTTE getroffen. Das sei so ausgemacht gewesen. Danach habe er ihm einen Termin für eine Einführung ins Geheimdienstwesen gegeben. Dieser Unterricht habe ebenfalls in B._______ stattgefunden, wobei D._______. ihn persönlich unterrichtet habe. Das dritte Mal habe er D._______. in P._______ getroffen, in einem Büro der LTTE in einer gehei- men Druckerei. Dort habe er ihn dazu beauftragt, als Zivilist fremde Leute zu beobachten (vgl. A14 S. 13). Bei der zweiten Anhörung habe der Be- schwerdeführer indes angegeben, das erste Treffen mit D._______. im F._______ habe in P._______ stattgefunden, wobei er nicht zu D._______. gegangen sei, sondern sich vielmehr mit diesem vor seinem Haus getroffen habe, in der Nähe eines LTTE-Camps. Daraufhin habe ein Treffen in einer Hütte hinter einer Druckerei der Bewegung in B._______ stattgefunden. Dort habe ihm D._______. seinen Codenamen genannt und ihm einen Codenamen gegeben. Bei einem weiteren Treffen in B._______ habe er den Auftrag erhalten, jede Person zu beobachten, die dort beim Gebiet des «Towers» vorbeigehe (vgl. A17 S. 7 und S. 21). Eine überzeugende Be- gründung für diese abweichenden Aussagen habe der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 2. Januar 2020 nicht vorgebracht (vgl. A23 S. 2-3). Auch habe der Beschwerdeführer sich nicht daran
E-1029/2020 Seite 11 erinnern können, ob er in den 1-2 Jahren, in denen er in O._______ gelebt habe, jemals mit seinen Verwandten in Sri Lanka gesprochen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, in welchem Quartier in Q._______ er sich aufgehalten habe und welches die Währung von O._______ sei (vgl. A17 S. 14 und S. 15). Auch zum Rang und der Funktion seines Bruders sowie weiterer Familienmitglieder bei den LTTE habe er keine bestimmten Angaben machen können (vgl. A17 S. 21). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens unge- naue beziehungsweise inkonsistente Angaben zur Wohnsituation in Sri Lanka vor dem Kriegsende gemacht. So habe er anlässlich der BzP erklärt, er habe von 1999 bis am 20. Mai 2009 in B._______ gelebt und besitze dort ein Grundstück, doch heute stehe dort ein Armeecamp (vgl. A4 S. 4). Anlässlich der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, er habe von 1996 bis 2008, bis zum Kriegsausbruch, in B._______ in einer Hütte gelebt. Das Grundstück gehöre ihm jedoch nicht mehr, weil die sri-lankische Armee das Gebiet erobert habe und die Grundstückeinträge von der LTTE-Verwaltung nicht gültig seien. Niemand benutze dieses Grundstück. Es befände sich jedoch in einer Sicherheitszone (vgl. A14 S. 5, S. 8 und S. 22). Anlässlich der zweiten Anhörung habe er wiederum ausgesagt, er sei erst seit 1996 in B._______ registriert gewesen, sei aber erst 1998 dahingegangen (vgl. A17 S. 3). Zu einem späteren Zeitpunkt habe er hingegen angegeben, er sei vor 2009 in B._______ registriert gewesen, habe sich aber dort nicht aufgehalten beziehungsweise er habe dort eine Hütte gehabt, aber nicht dort gelebt. Er habe keinen festen Wohnsitz gehabt. Später habe er wie- derum auf Nachfrage erklärt, er habe vor 2009 nie irgendwo länger gelebt ausser in B._______ (vgl. A17 S. 4).
E. 4.2 Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen müsse deren Asylrele- vanz nicht geprüft werden. Die eingereichten Dokumente änderten an die- ser Einschätzung nichts. Beim Schreiben eines Mitglieds der (…) handle es sich um ein sehr leicht beschaff- und fälschbares Dokument. Zudem deckten sich die schriftlichen Aussagen des Mitglieds des (…) in keiner Weise mit den Aussagen des Beschwerdeführers, weshalb der Schluss na- heliegend sei, dass es sich hierbei um eine Fälschung oder ein reines Ge- fälligkeitsschreiben handeln dürfte. So werde beispielsweise in dem ge- nannten Schreiben festgehalten, dass die Familie des Beschwerdeführers von der sri-lankischen Armee überwacht worden sei, der Verfasser sich um deren Freilassung gekümmert habe und der Beschwerdeführer eine lokal sehr bekannte Person sei, da er sich in Menschenrechtsgruppen engagiert habe. Alle diese Vorfälle habe der Beschwerdeführer während des
E-1029/2020 Seite 12 Verfahrens nicht erwähnt. Auf diese Tatsache angesprochen, sei eine über- zeugende Erklärung unterblieben (vgl. A17 S. 25). Dasselbe gelte auch für die eingereichte Wohnsitzbestätigung, das Schreiben des Gemeindevor- stehers, und das Schreiben eines ehemaligen LTTE-Mitglieds und aner- kannten Flüchtlings in der Schweiz. Dies gelte umso mehr als dass das Schreiben des ehemaligen LTTE-Mitglieds erst fast drei Jahre nach der Aufnahme des Asylverfahrens eingereicht worden sei und der Beschwer- deführer bezüglich seiner Tätigkeit nur zaghaft habe Auskunft geben kön- nen (vgl. A17 S. 17), was angesichts des bestehenden Vertrauensverhält- nisses, das für einen Informationsaustausch in diesem sensiblen Bereich erforderlich sei, wenig überzeugend erscheine.
E. 4.3 Somit habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein (Tätigkeiten für die LTTE, Behelligungen durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden, Flucht aus dem Flüchtlings- lager, Zeitpunkt und Umstände der Ausreise). Es gelte zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfol- gungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Gemäss bundesver- waltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prüfung anhand von Risi- kofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 8, 9.1). Wie erwähnt, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnah- men ausgesetzt gewesen zu sein. Zudem bestünden, wie obenstehend ausgeführt, erhebliche Zweifel an der Mitgliedschaft des Beschwerdefüh- rers und den familiären Verbindungen zur LTTE. Da auch die Schilderun- gen der Flucht aus dem Flüchtlingslager, des mehrjährigen heimlichen Auf- enthalts in M._______ sowie des Zeitpunkts und der Ausreiseumstände nicht glaubhaft seien, hätten die tatsächlichen Umstände und Gründe für die Flucht nicht eindeutig festgestellt werden können. Aufgrund des blos- sen Umstandes, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bezie- hungsweise während des Bürgerkrieges möglicherweise eine längere Zeit lang im F._______ gelebt habe und sein Körper Narben aufweise, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheits- behörden hierdurch als Person gelte, die eine besondere Beziehung zur LTTE gepflegt habe. Dies werde auch durch die Tatsache unterstrichen, dass er selbst geltend gemacht habe, es seit seiner Ausreise im Jahr 2012 oder 2013 nichts geschehen, was für sein Asylgesuch relevant wäre. Allfäl- lige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich
E-1029/2020 Seite 13 kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Ak- tenlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nach einer Rück- kehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Weder die Dauer seiner Landesabwesenheit noch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermögen diese Einschätzung umzustossen. Voraussetzung für die An- nahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der genannten Präsidentschafts- wahlen sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ergebnis beziehungsweise dessen Folgen; ein solcher sei vorliegend nicht erkennbar. Ebenso fehle ein Bezug zu den am 21. April 2019 verübten Ter- roranschlägen in Sri Lanka. Somit bestehe keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Auch aus den Asylakten der Person (N […]), die das erwähnte Schreiben vom 22. Juni 2018 verfasst habe, ergäben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten habe.
E. 5.1 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen der Auffassung des SEM seien die Vorbringen als glaubhaft einzustufen.
E. 5.1.1 Als erstes wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er von den behaupteten Misshandlungen durch Angehörige der sri-lankischen Behör- den noch heute sichtbare (und unsichtbare) Folterspuren aufweise (vgl. ärztliches Zeugnis von Dr. K._______ vom 19. April 2017). Um sich ein umfassendes Bild über die physischen und psychischen Folterungen ma- chen zu können, werde das Einholen eines Fachgutachtens beantragt.
E. 5.1.2 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz finde sich kein Wider- spruch in den Ausführungen zu seinem Pass. Er habe in der ersten Befragung ausgesagt, sein Vater habe ihm eine Kopie seiner ID geschickt, als er schon in der Schweiz gewesen sei (vgl. A14 S. 2 F4, F7). Auf die Frage, ob er jemals einen Pass besessen habe, habe er erwidert, er habe zwischen 2001 und 2003 einen Pass beantragt (vgl. A14 S. 3 F11). Später in derselben Anhörung habe er abermals erklärt, dass er während den Friedensverhandlungen einen Pass beantragt habe, wobei er nicht wisse, wo dieser heute sei (vgl. A23 S. 1). In seiner Stellungnahme habe er ergänzt, dass er den Pass von damals verloren habe und deshalb
E-1029/2020 Seite 14 nicht wisse, wo er sei (vgl. A23 S. 1). In der zweiten Anhörung habe er im Zusammenhang mit seiner Flucht aus Sri Lanka angegeben, dass er, 2012 unter der Obhut des Schleppers, eine ID habe beantragen müssen (vgl. A17 S. 3 F7, F9). Diese ID habe aber sein Vater abgeholt (vgl. A17 S. 3 F7, F8). Auch später in der Anhörung habe er angegeben, er habe selber kei- nen Pass gehabt, weil der Schlepper alles organisiert habe. Er habe zwar das Passformular ausgefüllt, den Pass aber nicht gesehen (vgl. A17 S. 18 F145, F146). Seine Eltern würden seine ID besitzen (vgl. A17 S. 18 F144). Somit seien diese Aussagen konsistent. Er habe in der Friedenszeit um das Jahr 2001 und 2003 einen kurz danach abhanden gekommenen Pass beantragt. Viele Jahre später im Jahr 2012 habe er auf Anweisung und unter Aufsicht des Schleppers eine ID beantragt, welche später von seinem Vater abgeholt worden sei und sich heute noch in Sri Lanka bei seinen Eltern befinde. Die Tatsache, dass er gemäss BzP die Frage, ob er jemals einen Pass beantragt oder besessen habe, verneint und angegeben habe, mit einem Pass ausgereist zu sein, der nicht seiner gewesen sei, könne nicht als Widerspruch gewertet werden. Er habe in seiner Stellungnahme selbst erklärt, er habe die Frage so verstanden, ob er mit einem Pass aus- gereist sei. Dies werde auch durch seine Antwort an der BzP deutlich. Er habe nicht davon ausgehen müssen, dass für die Behörden relevant sei, ob er zwölf Jahre früher einmal einen Pass besessen und verloren habe. Es sei zudem bekannt, dass bei der BzP nur kurze Antworten erwünscht seien.
E. 5.1.3 Im Weiteren habe die Vorinstanz ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich seiner Tarnung als Zivilist in B._______ und seiner Arbeit für die LTTE widersprüchlich geäussert. Er habe diesbezüglich ausgesagt, für seine Aufgabe, Leute zu beobachten, habe man ihm ein Landesstück, auf dem er gelebt habe, gegeben, wobei er nach aussen als Landwirt gegolten habe (vgl. A14 S. 11 F83). Im Zu- sammenhang mit einer ganz anderen Frage, nämlich nach seinem Auftrag in E._______, habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er normaler Bauer gewesen sei beziehungsweise im Dorf als Bauer gegolten habe (vgl. A14 S. 12 F88). In der zweiten Anhörung habe der Beschwerdeführer ausge- sagt, er habe den Leuten gesagt, dass er Geschäftsmann sei und Waren verkaufe. Später, als er Fahrer geworden sei, habe man diese Tätigkeit aber gekannt im Dorf (vgl. A17 S. 10 F73). Weiter habe er erklärt, dass er auf einem landwirtschaftlichen Grundstück gelebt habe, er aber selbst keine Landwirtschaft betrieben habe (vgl. A17 S. 27 F254). Auch in diesen
E-1029/2020 Seite 15 Aussagen fände sich kein Widerspruch. Der Beschwerdeführer sei nicht gefragt worden, womit er gehandelt habe.
E. 5.1.4 Ausserdem werfe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, dass sich dieser an einer Stelle bezüglich des Datums widersprochen habe, ab wann er begonnen habe, als Fahrer für die LTTE zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe in beiden Anhörungen immer wieder ausge- sagt, dass er von 1996 bis zirka 1998 als Beobachter für die LTTE gearbei- tet habe. Nach dem Vorfall auf dem Weg nach E._______, als er von An- gehörigen der sri-lankischen Armee gefoltert worden sei, habe er dann die Arbeit als Fahrer für die LTTE aufgenommen, die er bis 2007 ausgeführt habe. Dies habe er auch an mehreren Stellen sowohl in der ersten (vgl. A14 S. 14 F105) als auch in der zweiten Anhörung (vgl. A17 S. 5 F34, F35, F38, F39) sowie in der Stellungnahme ausgesagt. Er habe zudem auch angegeben, dass er glaube, das Beobachten von Leuten sei ein Test ge- wesen, ob man ihm vertrauen könne. In beiden Anhörungen habe er auch erklärt, dass er nach seiner Arbeit als Fahrer zirka 2008 nochmals kurz für den Geheimdienst gearbeitet habe (vgl. A14 S. 12 F89; A17 S. 6 F39). Le- diglich an einer Stelle in der ersten Anhörung habe er ausgesagt, dass er erst nach dem Friedensvertrag begonnen habe, als Chauffeur zu arbeiten (vgl. A14 S. 11 F82). Aus dem Kontext ergebe sich, dass er diese Aussage auf eine andere Frag, nämlich derjenigen nach dem Zeitpunkt der Rück- kehr aus dem F._______, bezogen habe. Dieser Schluss sei naheliegend vor dem Hintergrund der Gesamtheit der Ereignisse, welche der Beschwer- deführer kohärent aufgezählt habe. Angesichts der Fülle der Ereignisse, der traumatischen Umstände sowie der Zeitdauer, während der sich die Ereignisse abgespielt hätten, seien Schwierigkeiten bei Zeitangaben nahe- liegend. Dies lasse sich etwa anhand der Erzählungen zur Beziehung zu seiner Freundin festmachen. So habe er anlässlich der Anhörung ausge- sagt, seine Freundin 2009 kennengelernt zu haben, und davon abwei- chend im späteren Verlauf der Anhörung geltend gemacht, sie bei den LTTE kennengelernt zu haben (vgl. A14 S. 5 F36)., was früher als 2009 hätte sein müssen. kDie «etwas wirre Art» zu erzählen (auch bezüglich des Zeitpunkts des Kennenlernens seiner Freundin) werde dem Beschwerde- führer auch von den Übersetzern vorgeworfen. Dies sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu berücksichtigen.
E. 5.1.5 Dasselbe gelte auch bezüglich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe voneinander abweichende Angaben zur Dauer im Flüchtlingscamp, in O._______ und bei dem kurzen Zwischenstopp in H._______ gemacht.
E-1029/2020 Seite 16 Gesamthaft seien die Erzählungen stringent ausgefallen. Der Beschwer- deführer habe ausgesagt, eineinhalb Monate beziehungsweise 20 bis 30 Tage im Camp, zwei, drei Tage beziehungsweise eine Woche in H._______ und ab Ende 2012 mehr als ein Jahr beziehungsweise von 2013 bis 2014 zwei Jahre in O._______ verbracht. Diese Abweichungen könnten entste- hen, «wenn jemand kein gutes Gedächtnis» habe, besonders wenn man auf der Flucht und längere Zeit eingesperrt sei, sich in der Obhut eines Schleppers befinde oder einem monotonen und unübersichtlichen Alltag folge In der blossen Erinnerung des Beschwerdeführers seien die Zeitab- schnitte unterschiedlich empfunden worden, was gerade ein Zeichen für seine wahrheitsgetreue Aussagen darstelle. Hätte er sich eine erfundene Geschichte zurechtgelegt, wären diese simplen Angaben allesamt strin- gent gewesen.
E. 5.1.6 Wiederum kein Widerspruch finde sich in den Schilderungen, wie der Beschwerdeführer aus dem Flüchtlingscamp habe flüchten können. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass er von seinem Zelt im Camp abgeholt worden sei, wobei eine Person uniformiert gewesen sei (vgl. A14 S. 16 F126, A17 S. 13 F104). Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer nicht erwähnt, die Personen seien in Zivil er- schienen (vgl. A17 S. 13 F104). Auch die Aussage, es sei um 17 Uhr be- ziehungsweise 18 Uhr 30, 19 Uhr gewesen, stelle keinen Widerspruch dar, habe der Beschwerdeführer doch in der Anhörung angegeben, «es habe angefangen, dunkel zu werden» (vgl. A17 S. 13 F104). Er habe nicht auf die Uhr geschaut und sich daran erinnert, wie spät es genau im Zeitpunkt der Abholung gewesen sei, sondern habe die Uhrzeit aus seiner Erinne- rung an die hereinbrechende Dunkelheit abgeleitet. Auch die weiteren Aus- führungen zu den Geschehnissen habe er nachvollziehbar und kongruent erzählt: dass man vor dem Zelt mit seinen Eltern gesprochen habe, im an- deren Auto andere Leute gewesen seien, und dass er später das Auto habe wechseln müssen. Die «teilweise nicht ganz kongruenten Ausführungen», ob und wann nach seiner Flucht noch Leute nach ihm gefragt hätten und wer ihm erzählt habe, dass sich das CID beim Dorfvorsteher nach ihm er- kundigt habe, liessen sich leicht damit erklären, dass er nicht mit Sicherheit darüber Bescheid wisse, weil er nicht selbst dabei gewesen sei.
E. 5.1.7 Auch die Erzählungen hinsichtlich des Auftrages in E._______ seien seines Erachtens ohne relevante Widersprüche verblieben.
E-1029/2020 Seite 17 Er habe in der ersten Anhörung nur in einem Satz gesagt, dass er in E._______ arbeiten, das heisst, die sri-lankische Armee beobachten sollte (vgl. A14 S. 8 F72). Diese Annahme habe er getroffen, weil er davor als Beobachter tätig gewesen sei. Später habe er genauer angegeben, er habe den Auftrag erhalten, zu einer Lodge in E._______ zu fahren, N._______ anzurufen und dort auf einen Auftrag zu warten (vgl. A14 S. 11 F84, F85). Er habe sodann erklärt, dass er vermute, einen Job nach seinen Fähigkeiten zu erhalten (vgl. A14 S. 12 F86). Seine Fähigkeit sei das Be- obachten von Leuten. Diese Aussagen seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz weder widersprüchlich noch vage. Es sei konkret zu sagen, man habe den Auftrag nicht gekannt und stelle dazu eine Vermutung an. In der zweiten Anhörung schildere der Beschwerdeführer den Auftrag, nach E._______ zu gehen, auf dieselbe Weise (vgl. A17 S. 12 F89).
E. 5.1.8 Schliesslich werfe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bezüglich der Angaben zum Tod seines Bruders einen Widerspruch vor. Diese Angaben seien grundsätzlich nicht entscheidend, zumal der Be- schwerdeführer keine Verfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten sei- nes Bruders geltend mache. Der vermeintliche Widerspruch sei erklärbar. Der Beschwerdeführer habe in der ersten Anhörung ausgesagt, sein Bru- der sei 2004 bei Kampfhandlungen gestorben (vgl. A14 S. 8 F67, A14 S. 21 F184). Bei der zweiten Anhörung habe er angegeben, der Bruder sei bei Kampfhandlungen erschossen worden. Später habe er präzisiert, dass dieser beim Hantieren mit einer Bombe umgekommen sei (vgl. A17 S. 22 F192, A17 S. 25 F229). Stets habe der Beschwerdeführer indes auch da- rauf hingewiesen, dass er nicht genau wisse, wie sein Bruder umgekom- men sei, weil die LTTE die Todesursache nicht genau genannt habe. Alle drei Aussagen würden das tamilische Wort «vedi vipathu» bedeuten, was sowohl als Tod durch Explosionsunfall als auch durch Schiesserei über- setzt werden könne. Zudem sei anzumerken, dass die LTTE auch bei Übungen und einzelnen Missionen jeweils von Kampfhandlungen spreche. Daher sei die Tatsache, dass der Bruder bei «Kampfhandlungen» gestor- ben sei, obwohl Frieden geherrscht habe, kein Widerspruch. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Landstück in B._______ seien durchaus kongruent ausgefallen. Er habe sowohl in der BzP als auch in den beiden Anhörungen angegeben, dass er in B._______ ein Grundstück mit einer Hütte besessen habe, welches er von den LTTE erhalten habe. Sein Grundstückeintrag werde aber von den sri-lankischen
E-1029/2020 Seite 18 Behörden nicht anerkannt, weshalb dieses Gebiet nun eine Sicherheits- zone beziehungsweise ein Armeecamp oder ähnliches sei.
E. 5.1.9 Im Weiteren werfe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, er habe bezüglich der geltend gemachten Flucht aus dem Flüchtlingscamp und der darauffolgenden Aufenthalte in M._______ und O._______ abweichend Angaben gemacht. Die Vorinstanz verkenne hierbei, dass er unter der Ob- hut des Schleppers gewesen sei. Andererseits seien diese Vorkommnisse auch nicht asylrelevant. Die Behauptung der Vorinstanz, der Beschwerde- führer würde keine Emotionen zeigen, erweise sich als unzutreffend. Er habe betont, dass er Angst gehabt und befürchtet habe zu sterben. Auch wie seine Eltern noch mit seinen Schmugglern gesprochen hätten, be- schreibe er lebendig und nachvollziehbar (vgl. A14 S. 16 F123, F130, A17 S. 13 F104). Er habe zudem Details wie die Strassennamen oder die Fahr- zeugmarke des Autos, mit dem er geschmuggelt worden sei, gekannt (vgl. A14 S. 16 F130). Auch habe er berichtet, wie er identifiziert, befragt und gefoltert worden sei. Es stehe damit fest, dass man ihn schon einmal fest- genommen und misshandelt habe. Im Weiteren sei auch die Schilderung der Tätigkeiten für die LTTE, insbesondere als Fahrer, detailliert ausgefal- len. Hinsichtlich der «etwas zurückhaltenden Schilderungen» bezüglich der Rekrutierung sei darauf hinzuweisen, dass seine Familie gute Kontakte zu verschiedenen Kaderleuten gepflegt habe.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer habe im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begrün- dete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Er erfülle sowohl die sogenannten stark als auch die schwach risi- kobegründeten Kriterien (einmal erlittene Folter, sichtbare Folterspuren, Tätigkeiten für die LTTE) gemäss Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 9.1.
E. 6 In ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Es bestünden erhebliche Zweifel an der gel- tend gemachten LTTE–Mitgliedschaft und der familiären Verbindungen zur LTTE. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde ange- geben, dass er aus einer Familie stamme, welche die LTTE mitbegründet hätten und gute Kontakte zu verschiedenen Kaderleuten gepflegt habe. Es sei in dieser Hinsicht nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwer- deführer auf die Frage, welche Funktion sein Bruder bei den LTTE gehabt habe, anlässlich der Anhörung vom 9. März 2017 sinngemäss erklärt habe,
E-1029/2020 Seite 19 dass er weder dessen Funktion noch Rang bei den LTTE kenne (vgl. A14 F176-177). Diese Aussagen habe er anlässlich der zweiten Anhörung be- stätigt. Dort habe er zudem erklärt, sein Bruder sei im Geheimen ein Soldat bei der Bewegung gewesen und habe nicht einmal ihm davon erzählt (vgl. A17 F188-193). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im Rahmen sei- ner Beschwerde auf eine Todesanzeige von D._______. verwiesen, wäh- rend er noch während der Anhörung vom 25. Juni 2018 auf die Frage, was aus D._______. geworden sei, geantwortet habe, er wisse nicht, ob dieser noch lebe (vgl. A17 F267). Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Be- schwerdeführer bereits im Juni 2018 konkrete Angaben über das Schicksal von D._______. hätte machen können. Ferner gelte es anzumerken, dass die Familie des Beschwerdeführers gemäss seinen Angaben seit seiner geltend gemachten Flucht aus dem Camp nie mehr Probleme gehabt habe. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh- rers und von den tatsächlichen Gründen seiner Ausreise könne somit fest- gestellt werden, dass die sri-lankischen Behörden in den letzten Jahren keinerlei Interesse am Beschwerdeführer gezeigt hätten.
E. 7 In der Replik vom 10. Juni 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe angegeben, dass sein Bruder «im Geheimen ein Soldat bei der Be- wegung gewesen sei». Richtig übersetzt, bedeute dies, dass der Bruder beim Geheimdienst der LTTE gewesen sei. Im Weiteren werfe die Vor- instanz dem Beschwerdeführer vor, nichts über den Tod von D._______. gewusst zu haben. Dies sei im Zeitpunkt der Anhörungen auch zutreffend gewesen. Der «offizielle Tod» von D._______. sei nämlich erst am 27. No- vember 2018 offiziell bestätigt worden. Herr R._______, ein Leiter einer Organisation, welche ehemalige LTTE-Kämpfer unterstütze, könne über die offizielle Bekanntgabe des Todes von D._______. am 27. November 2018 Zeugnis ablegen. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers keine erheblichen Repressionen ausgesetzt gewesen sei, weil der Beschwerdeführer sehr lange Zeit im F._______ inkognito ge- lebt habe. Allerdings sei den Familienmitgliedern «zu Ohren gekommen», dass nach dem Beschwerdeführer gefahndet werde. Mit der Replik wurden ein Schreiben des Vereins Salvanerikoodam vom 8. Juni 2020, ein ärztli- ches Zeugnis von Dr. K._______ Brönnimann vom 3. Juni 2020 und eine Honorarnote vom 10. Juni 2020 eingereicht.
E. 8.1 Das SEM hat, wie nachfolgend aufgezeigt wird, in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers,
E-1029/2020 Seite 20 aufgrund seiner behaupteten Funktionen bei der LTTE (Chauffeur, Mitar- beiter des Geheimdienstes der LTTE) 1998 einmal verhört und misshandelt worden zu sein und nach Kriegsende 2009 aus Furcht, aufgrund der ge- nannten Aktivitäten behelligt zu werden, aus einem Flüchtlingslager geflo- hen zu sein, und sich drei Jahren in M._______ im Verborgenen aufgehal- ten zu haben, zu Recht als nicht glaubhaft erachtet.
E. 8.1.1 Die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer habe sich hinsicht- lich der Tarnung als Zivilist in B._______ und seiner Tätigkeit für die LTTE (als Beobachter und Chauffeur) widersprüchlich geäussert, ist zu bestäti- gen. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der ersten Anhörung an, während seiner Beobachtungsaufgabe für die LTTE auf einem Landstück gelebt zu haben und für die Aussenwelt ein Landwirt gewesen zu sein (vgl. A14 S. 11). Hievon abweichend, machte er auf die Frage, welche Tarnung er bei seiner Tätigkeit für den Geheimdienst der LTTE benutzt habe, gel- tend, er habe den Leuten erzählt, Geschäftsmann zu sein, der Waren ein- kaufe und verkaufe (vgl. A17 S. 10). Dieser Widerspruch vermag der Be- schwerdeführer nicht zu entkräften. In der Beschwerde werden lediglich die festgehaltenen Aussagen in einer anderen Reihenfolge und weitere Aus- sagen an anderer Stelle wiedergegeben und behauptet, die Aussagen seien nicht widersprüchlich, ohne auszuführen, weshalb der Widerspruch nicht bestehen sollte. Ferner ist festzuhalten, dass wenig lebensnah er- scheint, dass eine Person, die im verdeckten agiert, sich nicht einmal mehr daran erinnern können sollte, welche Tarnung sie verwendet habe. So wäre eine durchdachte, jederzeit abrufbare und stimmige Tarnung gerade es- sentielle Voraussetzung für eine verdeckt agierende Person. Dass der Be- schwerdeführer zu einem solch zentralen Aspekt widersprüchliche Vorbrin- gen tätigt, wiegt daher schwer. Ferner kommt hinzu, dass zwischen einer Tätigkeit als Bauer beziehungsweise als Geschäftsmann keinerlei nähere Bezüge bestehen, so dass der Widerspruch auch augenfällig ausfällt. Auch zu seiner geltend gemachten Tätigkeit als Fahrer der LTTE machte der Beschwerdeführer (in zeitlicher Hinsicht) widersprüchliche Aussagen. So gab er im Rahmen der ersten Anhörung zuerst an, er habe den Auftrag, in B._______ Leute zu beobachten und zu melden, bis zum Friedensver- trag, das heisst, bis 2002 ausgeführt und danach eine Stelle beim öffentli- chen Verkehrsbetrieb der LTTE erhalten, wo er nebenberuflich gearbeitet habe (vgl. A14 S. 11). Im weiteren Verlauf der Anhörung erklärte der Be- schwerdeführer indes, er habe zwischen 1996 und 1998 fremde Leute be- obachtet (vgl. A14 S. 14). Bei der zweiten Anhörung gab er wiederum an, er habe diese Tätigkeit (das Beobachten von Menschen) nur etwa sechs,
E-1029/2020 Seite 21 sieben Monate lang gemacht (vgl. A17 S. 5) und zwischen 1998 und 2007 ausschliesslich als Fahrer gearbeitet (vgl. A17 S. 6 und S. 7). In der Be- schwerde wird diesen Feststellungen entgegengehalten, dass der Be- schwerdeführer lediglich an einer Stelle in der ersten Anhörung ausgesagt habe, dass er erst nach dem Friedensvertrag begonnen habe, als Chauf- feur zu arbeiten (vgl. A14 S. 11 F82). Diese Aussage betreffe allerdings kein asylrelevantes Vorkommnis, weshalb es für den Beschwerdeführer auch keinen Grund gegeben habe, zu lügen. Die etwas wirre Art zu erzäh- len (auch bezüglich des Zeitpunkts des Kennenlernens seiner Freundin) werde ihm auch von den Übersetzern vorgeworfen. Dies sei bei der Beur- teilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen. Diese Argumentation ver- mag indes nicht zu überzeugen. Zum einen handelt es sich bei der geltend gemachten Tätigkeit als Chauffeur für die LTTE sehr wohl um ein zentrales Element der Asylvorbringen. Zum anderen kann die Widersprüchlichkeit dieser Äusserungen offenkundig nicht mit dem simplen Hinweis auf «die etwas wirre Art des Beschwerdeführers, zu erzählen», erklärt werden. Hinsichtlich des Vorwurfs, wonach der Beschwerdeführer bezüglich des Auftrages im Jahre 1998 im Verlauf des Verfahrens abweichende Angaben gemacht habe, ist die Entgegnung in der Beschwerde, dass es sich bei den weiteren Erklärungen, wie sich die Ausführung des Auftrages gestaltet habe, nicht um widersprüchliche Aussagen zum Vorbringen, seine Aufgabe sei es im Jahr 1998 gewesen, in E._______ zu arbeiten und die sri-lanki- sche Armee zu beobachten (vgl. A14 S. 8), handle, zu bestätigen. Die Ar- gumentation des SEM, er habe nicht zu konkretisieren vermocht, worin seine Tätigkeit bestanden habe, erscheint indes nicht zwingend, gab er doch an, er habe sich bei einer bestimmten Person melden müssen und dort genaue Weisungen erhalten (vgl. 14 S. 11/12), was nachvollziehbar erscheint. Die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Ereignisses kann indes aufgrund der fehlenden Asylrelevanz ohnehin offengelassen werden. Zum einen erfolgte später die Freilassung des Beschwerdeführers und der zeit- liche Kausalzusammenhang zur Ausreise ist zu verneinen, zum anderen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen relevanten Bezug zu den LTTE glaubhaft zu machen.
E. 8.1.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer hin- sichtlich der Art und Weise, wie er aus dem Flüchtlingslager habe fliehen können, im Verlauf des Verfahrens klar abweichende Angaben gemacht hat. So gab er anlässlich der ersten Anhörung an, eine Person in Polizei- uniform sei um 17 Uhr zu seinem Zelt gekommen und habe ihm gesagt, er müsse zu einer Befragung mitkommen und in ein Fahrzeug einsteigen.
E-1029/2020 Seite 22 Beim Verlassen des Camps habe er sich im Fahrzeug auf den Boden set- zen müssen, damit er nicht entdeckt werden würde (vgl. A14 S. 16). Bei der zweiten Anhörung hat er hingegen ausgesagt, abends um zirka 18 Uhr 30 oder 19 Uhr seien drei oder vier Personen in Zivil zu seinem Zelt ge- kommen und er habe zuerst den Namen seines Onkels in Kanada genannt. Er sei dann zu einem Fahrzeug mitgenommen worden. Beim Verlassen habe er sich bücken müssen, so dass er beim Verlassen des Camps nicht gesehen worden sei (vgl. A17 S. 13). In der Beschwerde wird aktenwidrig behauptet, der Beschwerdeführer habe nicht erwähnt, die Personen seien in Zivil erschienen (vgl. A17 F99). Im Weiteren vermag der simple Erklä- rungsversuch, wonach der Beschwerdeführer in der zweiten Anhörung an- gegeben habe, «es habe angefangen, dunkel zu werden» (vgl. A17 S. 13 F104), der Widerspruch, wonach er als Zeitpunkt der Abholung konkrete Uhrzeiten genannt und hierbei einmal 17 Uhr und ein anderes Mal 18 Uhr/19 Uhr angab, nicht zu beseitigen. Die entsprechenden Zeitanga- ben sind sehr spezifisch ausgefallen und lassen daher nicht die Annahme zu, jemand hätte sich hierfür bloss nach dem Sonnenstand orientiert. Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdefüh- rer anlässlich der zweiten Anhörung das im Rahmen der ersten Anhörung geltend gemachte Vorbringen, nach dem Verlassen des Camps sei jemand zu seiner Familie im Flüchtlingslager gegangen und habe Fragen zu seiner Person gestellt (vgl. A14 S. 15, S. 18 und S. 21), auch direkt darauf ange- sprochen, nicht mehr erwähnte (vgl. A17 S. 17 und S. 18). Zudem gab er anlässlich der ersten Anhörung an, er habe vom Agenten, der seine Aus- reise organisiert habe, erfahren, dass sich der sri-lankische Geheimdienst beim Dorfvorsteher in B._______ nach ihm erkundigt habe (vgl. A14 S. 18 und S. 21). Bei der zweiten Anhörung machte der Beschwerdeführer hin- gegen geltend, er habe dies von seinem Vater erfahren und die Geheim- dienstleute hätten zweimal den Dorfvorsteher aufgesucht (vgl. A17 S. 17).
E. 8.1.3 Ebenso sind die Angaben des Beschwerdeführers zum Tod seines Bruders widersprüchlich ausgefallen. So erklärte er anlässlich der zweiten Anhörung, sein Bruder sei während der Kampfhandlungen erschossen worden (vgl. A17 S. 22). Zu einem späteren Zeitpunkt hingegen erklärte er, sein Bruder sei während der Friedensphase ums Leben gekommen. Eine Bombe sei explodiert, als er damit hantiert habe (vgl. A17 S. 25). Der Er- klärungsversuch, wonach die LTTE auch bei Übungen und einzelnen Mis- sionen jeweils von Kampfhandlungen spreche, weshalb die Tatsache, dass der Bruder bei «Kampfhandlungen» gestorben sei, obwohl Frieden ge- herrscht habe, kein Widerspruch sei, vermag nicht zu überzeugen. Der Tod
E-1029/2020 Seite 23 eines nahen Familienmitglieds ist ein zentraler Einschnitt, der gemeinhin prägend in der Erinnerung verhaften bleibt, so dass davon ausgegangen werden muss, dass ein Betroffener klare und widerspruchslose Angaben hierzu tätigen kann. Entsprechendes liegt in casu nicht vor. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine Beweismittel eingereicht, die eine LTTE-Mitgliedschaft eines anderen Familienangehörigen belegen könnten. Dasselbe gilt für die eigenen Tätigkeiten (vgl. A17 S. 26). Auch zur Dauer des geltend gemachten Aufenthalts im Flüchtlingscamp in E._______ (vgl. A4 S. 4, A14 S. 5, A17 S. 12), zum Ausreisedatum (vgl. A4 S. 6, A14 S. 3, A17 S. 3, S. 14), zur Dauer des Aufenthalts in O._______ (vgl. A4 S. 6, A17 S. 14) sowie zum Transitaufenthalt in Sri Lanka im Jahre 2014 (vgl. A14 S. 4 und S. 20, A17 S. 14 und S. 19) hat der Beschwerde- führer, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, im Verlauf des Ver- fahrens abweichende Angaben gemacht. Ferner hat er bei der BzP nicht erwähnt, dass er 2014 nochmals nach Sri Lanka zurückgekehrt sei (vgl. A4). Hierbei handelt es sich ebenfalls um zentrale Aspekte der Asylvorbrin- gen. Insbesondere der Umstand, ob eine Person in das Land zurückge- kehrt ist, in dem ihm behauptungsweise Verfolgung drohe, stellt einen be- kanntermassen relevanten Vorgang dar. Die Bedeutung dieser Angaben war auch für den Beschwerdeführer erkennbar. Der sehr simpel gehaltene Erklärungsversuch, wonach die genannten Abweichungen entstehen könnten, wenn jemand kein gutes Gedächtnis habe, ist unbehelflich.
E. 8.1.4 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens un- genaue beziehungsweise inkonsistente Angaben zur Wohnsituation in Sri Lanka vor dem Kriegsende gemacht. Hierzu kann auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die auf Beschwerdeebene nicht entkräftet werden können.
E. 8.1.5 Schliesslich ist mit der Vorinstanz auf Ungereimtheiten in den Aussa- gen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Passes hinzuweisen. So gab er anlässlich der BzP an, nie einen eigenen Pass beantragt oder er- halten zu haben (vgl. A4 S. 5). Anlässlich der ersten Anhörung machte er indessen geltend, zwischen 2001 und 2003 einen Pass beantragt und be- sessen zu haben (vgl. A14 S. 3 und S. 20). Im Rahmen der zweiten Anhö- rung gab er wiederum an, einmal ein Passformular ausgefüllt zu haben, aber den Pass nie erhalten zu haben (vgl. A17 S. 18). In der Beschwerde wird nun entgegnet, er habe in der Friedenszeit um die Jahre 2001 und 2003 einen kurz davor abhanden gekommenen Pass beantragt. Die
E-1029/2020 Seite 24 Tatsache, dass er gemäss BzP die Frage, ob er jemals einen Pass bean- tragt oder besessen habe, verneint und angegeben habe, er sei aber mit einem Pass ausgereist, der nicht seiner gewesen sei, könne nicht als Wi- derspruch gewertet werden. Er habe nicht davon ausgehen müssen, dass für die Behörden relevant sei, ob er zwölf Jahre früher einmal einen Pass besessen und verloren habe. Es sei zudem bekannt, dass bei der BzP kurze Antworten erwünscht seien.
E. 8.1.6 Auch diese Erklärungsversuche verfangen nicht. Die klare Frage, ob jemand «jemals» einen Pass besessen habe, bezieht sich augenscheinlich nicht auf die blosse Zeitphase seiner Ausreise. Die entsprechenden Fragen anlässlich der Anhörung sowie die diesbezüglichen Angaben des Be- schwerdeführers sind denn auch klar ausgefallen. Die Angaben, nie einen Pass besessen zu haben, kontrastiert somit mit den späteren Angaben des Beschwerdeführers, in denen er sogar ausführt, wann er welches Doku- ment beantragt haben will, wo sich dieses Dokument heute befinde und wer ihm hierbei behilflich gewesen sein will. Die nun vorgetragenen Erklä- rungsversuche erweisen sich daher als konstruiert und vermögen die fest- gestellten Widersprüche nicht zu beseitigen. Auch der Verweis darauf, in der BzP seien primär kurze Antworten erwünscht, erweist sich als unbehel- flich; dies zumal der entsprechende Vorhalt nicht lautet, er habe zu kurze Angaben gemacht, sondern seine Angaben stünden in Widerspruch zu sei- nen späteren Aussagen.
E. 8.1.7 Erschwerend kommt in casu hinzu, dass die Schilderungen der Asyl- vorbringen nicht nur zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten aufwei- sen, sondern diese, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten und er- örtert, auch bloss unbestimmt ausgefallen sind; so insbesondere zu seinen Familienmitgliedern und deren Funktion bei den LTTE. Hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 8.1.8 In der Beschwerde und in der Replik wurden ärztliche Zeugnisse von Dr. K._______ vom 19. April 2017 und vom 3. Juni 2020 eingereicht, worin festgehalten wird, dass die darin genannten gesundheitlichen Beschwer- den nach Aussage des Beschwerdeführers teils seit der Gefangenschaft aufgrund der erlittenen Folter im Jahre 1998 bestünden. Die genannten ärztlichen Zeugnisse sind zum Nachweis der geltend gemachten Folter grundsätzlich jedoch nicht geeignet. Das in diesem Zusammenhang in der Beschwerde beantragte Einholen eines ärztlichen Fachgutachtens über physische und psychische Auswirkungen der geltend gemachten Folter ist mangels Notwendigkeit abzuweisen, da auch bei Glaubhaftigkeit der
E-1029/2020 Seite 25 genannten einmaligen Folter, die geltend gemachten Gründe dafür (Tätig- keiten für die LTTE) zu bezweifeln sind und, wie nachfolgend aufgezeigt, im Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bestand. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach eigenen Angaben des Beschwer- deführers seine Familie seit seiner geltend gemachten Flucht aus dem Camp nie mehr Probleme gehabt habe, weshalb unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und von den tat- sächlichen Gründen seiner Ausreise festgestellt werden kann, dass ein ak- tuelles behördliches Interesse am Beschwerdeführer nicht erkennbar ist.
E. 8.1.9 Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, sind die ein- gereichten Bestätigungsschreiben vor dem Hintergrund der Unglaubhaf- tigkeit der Vorbringen und der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt, von bloss geringer Beweiskraft.
E. 8.2 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfol- gung im Heimatstaat glaubhaft darzulegen. Das Vorliegen der Flüchtlings- eigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise ist zu verneinen.
E. 9 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausreisegründe des Beschwerde- führers beziehungsweise dessen fehlender begründeter Furcht vor künfti- ger Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ist auch nicht von einem Risi- koprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Hinsichtlich des genannten Urteils ist festzuhalten, dass es sich bei Personen mit gut sichtbaren Nar- ben um sogenannte schwach risikobegründende Faktoren handelt (vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern. Aufgrund der Akten besteht kein Grund zu der An- nahme, der Beschwerdeführer weise einen individuellen Bezug zum Re- gierungswechsel 2019, der diplomatischen Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz Ende 2019 oder der aktuell schwelenden Regierungskrise auf, aufgrund deren er einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte.
E. 10 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E-1029/2020 Seite 26
E. 11 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet
E. 12 Februar 2019 E. 11.2.2), die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswah- len sowie die Parlamentswahlen vom August 2020 nichts Grundlegendes
E-1029/2020 Seite 27 zu ändern. Dasselbe gilt für die neuesten Ereignisse im Zusammenhang mit Rücktritten von Regierungsmitgliedern (einschliesslich des Präsidenten und des Premierministers). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge- setzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Be- schwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen würde.
E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 12.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei- sungsvollzug – auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte
– nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Euro- päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festge- stellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frank- reich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen insbesondere im Umfeld der Kom- munalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom
E. 12.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we- der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E- 730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2 und D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.3, je m.w.H.). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumut- bar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Refe- renzurteil publiziert) auch für das F._______ gilt. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befindet. Diese Schwierig- keiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und ver- mögen angesichts des oben Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Not- lage geraten.
E-1029/2020 Seite 28 Das SEM hielt bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, dass der ursprünglich aus der (…) stammende Beschwerdeführer seit 1998 mehrheitlich in B._______ und damit im F._______ gelebt habe. Ange- sichts der Aktenlage seien die von der Praxis geforderten Voraussetzungen für Personen mit Herkunft aus dem F._______ (gesicherte Wohnsituation, Gewährleistung der Deckung des Grundbedarfs) erfüllt. Seine Eltern wür- den zusammen mit der Familie seiner Schwester in einem grossen Haus in Killinochchi leben, wobei sein Vater eine Pension erhalte und sein Schwager beim Staat tätig sei. Zudem verfüge er mit dem Cousin seiner Mutter in Kanada über eine weitere Unterstützungshilfe, habe dieser doch seine Ausreise finanziert. Die geltend gemachten gesundheitlichen Be- schwerden (Schmerzen an Ellenbogen und Ferse, Hämorrhoidalleiden zweiten Grades, Schlafstörungen, Depressionen) seien auch in Sri Lanka behandelbar. Es lägen keine Vollzugshindernisse vor. Diese Ansicht er- weist sich auch aus Sicht des Gerichts nach wie vor als zutreffend. Vom Beschwerdeführer wird im Übrigen diesbezüglich auch nichts Stichhaltiges vorgebracht.
E. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 12.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zu- mutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
27. Februar 2020 gutgeheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.
E-1029/2020 Seite 29
E. 14.2 Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2020 wurde im Weiteren das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwalt Babak Fargahi dem Beschwerdeführer als Rechtsbeistand beigeordnet. Diesem ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte eine auf den 10. Juni 2020 datierte Kostennote ein, in der er einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 23,8 Stunden aus- weist. Dies erweist sich als zu hoch. Insbesondere der ausgewiesene zeit- liche Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde ist als zu hoch einzu- stufen und ist angemessen zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der amtlichen Rechtsvertretung somit ein Honorar von gerundet Fr. 3’400.– (inkl. Ausla- gen) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1029/2020 Seite 30
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsvertretung wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 3'400.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1029/2020 Urteil vom 14. Februar 2024 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Dr. iur. Babak Fargahi, Rechtsanwalt, RISE ATTORNEYS AT LAW, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Am 21. September 2015 suchte der Beschwerdeführer - sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt Jaffna - in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der BzP (Befragung zur Person) vom 21. Oktober 2015 und der Anhörungen vom 9. März 2017 und vom 25. Juni 2018 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, von 1996 bis zum Kriegsende im Jahre 2009 habe er im F._______, mehrheitlich in B._______, gelebt und sei als Chauffeur für die LTTE und auch in deren Geheimdienst tätig gewesen. Er sei bereits als Student ein Sympathisant der LTTE und ein Mitglied einer Studentenorganisation, die von den LTTE organisiert worden sei, gewesen. Anfangs der Neunzigerjahre habe er sich zu einem Grundtraining der LTTE begeben, sei jedoch aufgrund seines Alters beziehungsweise einer Verletzung nach Hause entlassen worden. 1996 habe er den LTTE auf der Halbinsel C._______ als Dorfbewohner beim Bau von Schützengräben geholfen und bis 1996 im Auftrag der LTTE als Zivilist getarnt Personen beobachtet. 1998 habe er von seinem Vorgesetzten D._______ im Geheimdienst den Auftrag erhalten, sich nach E._______ zu begeben, das zu jenem Zeitpunkt von der sri-lankischen Armee kontrolliert worden sei. An einem sri-lankischen Checkpoint sei er jedoch von einem vermummten Überläufer der LTTE identifiziert und in der Folge von den Sicherheitsbehörden mehr als einen Tag festgehalten und unter Folter befragt worden. Da sich offensichtlich jemand um seine Freilassung bemüht habe, sei er nach mehreren Stunden wieder freigekommen. Er sei wieder ins F._______ zurückgekehrt. Bis zum Kriegsende im Jahre 2009 habe er seine Tätigkeit als Chauffeur und Geheimdienstmitarbeiter ohne weitere Zwischenfälle ausüben können, wobei die sri-lankische Armee im Jahr 2007 eine neue Einheit mit der Bezeichnung «Land Penetrating Regiment (LPR) aufgebaut habe. In dieser Zeit sei es seine Aufgabe gewesen, an verschiedenen Orten zu beobachten, ob Mitglieder dieser Einheit in die von den LTTE kontrollierte Gebiet eindringen würden. Diese Aufgabe habe er bis Ende 2008 für vier bis fünf Monate ausgeübt. Am 18. Mai 2009 habe er G._______, wo er sich bis Kriegsende aufgehalten habe, verlassen und sei zusammen mit vielen Menschen in das von der sri-lankischen Armee kontrollierte Gebiet geflohen. Die sri-lankische Armee habe die Menschen dort in verschiedenen Camps untergebracht und begonnen, Ex-Sympathisanten und ehemalige Kämpfer der LTTE zu verhaften. Seine Mutter habe aus Angst um ihn Kontakt mit ihrem in Kanada lebenden Cousin aufgenommen, der mit Einfluss auf Leute im Camp erwirkt habe, dass er dieses kurz darauf heimlich habe verlassen können. Dies sei erforderlich gewesen, weil er von einigen Personen im Passbüro und in anderen Einrichtungen der LTTE gesehen worden sei und er befürchtet habe, als Mitarbeiter der LTTE wiedererkannt zu werden. Nach seiner Flucht aus dem Camp im Jahr 2009 habe er sich drei Jahre lang in M._______ versteckt. Er habe erfahren, dass sich Angehörige des Geheimdienstes beim Dorfvorsteher nach ihm erkundigt hätten, nachdem er sich 2012 einmal für die Beantragung seiner Identitätskarte nach B._______ begeben habe. Aus Furcht, aufgrund seiner Tätigkeit für die LTTE von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden verhaftet und umgebracht zu werden, habe er sich zur Flucht entschieden. Am 5. Oktober 2012 habe er Sri Lanka illegal verlassen und sei nach O._______ geflogen, wo er mehrere Monate gelebt habe. Er habe erfahren, dass sich Angehörige des Geheimdienstes beim Dorfvorsteher nach ihm erkundigt hätten. Dann sei er mit einem malaysischen Pass über H._______ und I._______ in die Türkei geflogen, wo er sich zirka ein Jahr aufgehalten habe. Von dort sei er über Bulgarien nach Serbien gelangt. Von Serbien aus sei er dann durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist, welche er am 21. September 2015 erreicht habe. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass ein Mann namens J._______, der ebenfalls beim Geheimdienst der LTTE tätig gewesen sei, von den Behörden festgenommen worden sei. Seine Eltern hätten diesen eines Tages im Bus gesehen und er habe einen verwirrten Eindruck gemacht. Überdies seien sein verstorbener Bruder, ein Onkel väterlicherseits und weitere Familienmitglieder bei den LTTE gewesen. Seine Schwester sei bei einer karitativen Organisation der LTTE tätig gewesen. Er befürchte, bei einer Rückkehr von den Behörden umgebracht zu werden, weil er Mitarbeiter der LTTE gewesen sei, das Flüchtlingslager unbemerkt verlassen habe und in den letzten Jahren viele Mitglieder der LTTE festgenommen und verhört worden seien, die möglicherweise über ihn berichten könnten. Zudem weise sein Körper Narben auf, die von einem Luftangriff und den Folterungen stammten. B. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Wohnsitzbestätigung ein als Beleg dafür, dass er im F._______ gelebt habe, ein Schreiben eines Mitglieds des (...) vom 26. März 2017, wonach er Mitglied der LTTE gewesen sei, ein Schreiben des Gemeindevorstehers vom 25. März 2017 als Beleg, im Dorf B._______ mehr als zweimal gesucht worden zu sein, und ein Schreiben eines anerkannten Flüchtlings in der Schweiz (N [...]) zur Bestätigung der LTTE-Mitgliedschaft. C. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu verschiedenen widersprüchlichen Aussagen im Asylverfahren gewährt. Mit Eingabe vom 2. Januar 2020 nahm der Beschwerdeführer zu den Feststellungen der Vorinstanz Stellung. D. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 21. Februar 2020 (Beilagen: u.a. ärztliches Zeugnis von Dr. K._______ vom 19. April 2017) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut, verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwalt Dr. iur. Fargahi als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Nach Fristerstreckung nahm die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 30. März 2020 zur Argumentation in der Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Nach gewährten (coronabedingten) Fristerstreckungen reichte die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 10. Juni 2020 eine Replik ein (Beilagen: Bestätigungsschreiben des hinduistischen Vereins L._______ vom 8. Juni 2020, ärztliches Zeugnis von Dr. K._______ vom 3. Juni 2020, Honorarnote vom 10. Juni 2020). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Funktionen bei den LTTE (Chauffeur, Mitarbeiter des Geheimdienstes der LTTE) 1998 einmal verhört und misshandelt worden zu sein und nach Kriegsende 2009 aus Furcht, aufgrund der genannten Aktivitäten behelligt zu werden, aus einem Flüchtlingslager geflohen und nach drei Jahren Aufenthalt in M._______ im Verborgenen 2012 sich zur Ausreise entschlossen zu haben, als nicht glaubhaft. 4.1.1 Die Vorinstanz führte aus, dass die Vorbringen zahlreiche erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen würden. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise anlässlich der BzP angegeben, nie einen eigenen Pass beantragt oder erhalten zu haben (vgl. A4 S. 5). Anlässlich der ersten Anhörung habe er indessen geltend gemacht, zwischen 2001 und 2003 einen Pass beantragt und besessen zu haben (vgl. A14 S. 3 und S. 20). Im Rahmen der zweiten Anhörung habe er wiederum angegeben, einmal ein Passformular ausgefüllt zu haben, aber den Pass nie erhalten zu haben (vgl. A17 S. 18). Eine befriedigende Erklärung für die abweichenden Angaben habe der Beschwerdeführer nicht geben können (vgl. A23 S. 1-2). Dies gelte umso mehr, als dass der Beschwerdeführer anlässlich der schriftlichen Stellungnahme vom 2. Januar 2020 angegeben habe, er habe den im Jahre 2001 erhaltenen Pass Ende 2003 verloren, während er anlässlich der ersten Anhörung noch erklärt habe, er wisse nicht, wo sich dieser Pass befinde (vgl. A14 S. 20). 4.1.2 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung erklärt, in B._______ ein Landstück besessen zu haben, wo er gelebt habe. Für die Aussenwelt sei er ein Landwirt gewesen. Gleichzeitig habe er Leute beobachtet (vgl. A14 S. 11). Im Rahmen der Anhörung habe er auf die Frage, welche Tarnung er bei seiner Geheimdienstarbeit benutzt habe, angegeben, er habe den Leuten erzählt, Geschäftsmann zu sein, der Waren einkaufe und verkaufe (vgl. A17 S. 10). Eine überzeugende Erklärung für diese Unstimmigkeit habe er nicht geben können (vgl. A17 S. 27). Zudem habe der Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung angegeben, er habe den Auftrag, in B._______ Leute zu beobachten und zu melden, bis zum Friedensvertrag, das heisst, bis 2002 ausgeführt und danach eine Stelle beim öffentlichen Verkehrsbetrieb der LTTE erhalten, wo er nebenberuflich gearbeitet habe (vgl. A14 S. 11). Zu einem späteren Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer indes erklärt, er habe zwischen 1996 und 1998 fremde Leute beobachtet (vgl. A14 S. 14). Bei der zweiten Anhörung habe der Beschwerdeführer wiederum angegeben, er habe diese Tätigkeit (das Beobachten von Menschen) nur etwa sechs, sieben Monate lang gemacht (vgl. A17 S. 5) und zwischen 1998 und 2007 ausschliesslich als Fahrer gearbeitet (vgl. A17 S. 6 und S. 7). Auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 2. Januar 2020 sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die ungenauen beziehungsweise widersprüchlichen Aussagen in Rahmen der Anhörungen überzeugend zu erklären. Darin habe sich der Beschwerdeführer lediglich auf eine Chronologie und Dauer seiner Tätigkeiten festgelegt, die teilweise jedoch nach wie vor von den Angaben anlässlich der beiden Anhörungen abweiche. Überdies habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme keinerlei Erklärungen für die Inkonsistenz der diesbezüglichen Aussagen im Verlauf des Verfahrens gemacht (vgl. A23 S. 2). 4.1.3 Auch zur Art und Weise, wie er aus dem Flüchtlingslager habe fliehen können, habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens abweichende Angaben gemacht. So habe er anlässlich der ersten Anhörung zu Protokoll gegeben, eine Person in Polizeiuniform sei um 17 Uhr zu seinem Zelt gekommen und habe ihm gesagt, er müsse zu einer Befragung mitkommen und in ein Fahrzeug einsteigen. Beim Verlassen des Camps habe er sich im Fahrzeug auf den Boden setzen müssen, damit er nicht entdeckt werden würde (vgl. A14 S. 16). Bei der zweiten Anhörung habe er hingegen ausgesagt, abends um zirka 18 Uhr 30 oder 19 Uhr seien drei oder vier Personen in Zivil zu seinem Zelt gekommen und er habe zuerst den Namen seines Onkels in Kanada genannt. Er sei dann zu einem Fahrzeug mitgenommen worden. Beim Verlassen des Camps habe er sich bücken müssen, so dass er nicht gesehen worden sei (vgl. A17 S. 13). Eine überzeugende Begründung für diese abweichenden Aussagen habe er nicht vorbringen können (vgl. A17 S. 28). 4.1.4 Zudem habe er im Rahmen der ersten Anhörung angegeben, nach dem Verlassen des Camps sei jemand zu seiner Familie im Flüchtlingslager gegangen und habe Fragen zu seiner Person gestellt (vgl. A14 S. 15, S. 18 und S. 21). Anlässlich der zweiten Anhörung habe er diesen Vorfall nicht mehr erwähnt, auch nicht, als er direkt darauf angesprochen worden sei (vgl. A17 S. 17 und S. 18). Auch diese Diskrepanz habe der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären können (vgl. A17 S. 28). Im Weiteren habe er anlässlich der ersten Anhörung erklärt, er habe vom Agenten, der seine Ausreise organisiert habe, erfahren, dass sich der Geheimdienst beim Dorfvorsteher in B._______ nach ihm erkundigt habe (vgl. A14 S. 18 und S. 21). Bei der zweiten Anhörung hingegen habe er angegeben, er habe dies von seinem Vater erfahren und die Geheimdienstleute hätten zweimal den Dorfvorsteher aufgesucht (vgl. A17 S. 17). 4.1.5 Auch zum Auftrag, den der Beschwerdeführer im Jahre 1998 erhalten und bei dessen Ausführung er von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden kontrolliert und misshandelt worden sei, habe er im Verlauf des Verfahrens abweichende Angaben gemacht. So habe er anlässlich der ersten Anhörung angegeben, seine Aufgabe sei es im Jahr 1998 gewesen, in E._______ zu arbeiten und die sri-lankische Armee zu beobachten (vgl. A14 S. 8). Zu einem späteren Zeitpunkt habe er indes geltend gemacht, er habe die Telefonnummer eines Herr N._______ erhalten und seine Aufgabe sei es gewesen, zu einer Lodge in E._______ zu fahren und diese Person anzurufen. D._______. habe zu ihm gesagt, eine Person werde mit ihm Kontakt aufnehmen und ihm einen Job suchen. Er habe dann diesen Job machen müssen, bis er ihm einen Auftrag erteilt habe. Zu den zu erwartenden Aufträgen habe der Beschwerdeführer jedoch nur vage Angaben gemacht (vgl. A14 S. 11 und S.12). Im Rahmen der zweiten Anhörung habe er wiederum erklärt, man habe ihm eine wahrscheinlich von der E._______ Lodge stammende Telefonnummer angegeben. Man habe ihm gesagt, dass sich jemand dort mit ihm treffen und ihm einen Auftrag erteilen werde (vgl. A17 S. 12). Im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 2. Januar 2020 habe der Beschwerdeführer bloss aufgelistet, was der Übersetzer ihn seiner Meinung nach anlässlich der Anhörungen gefragt und was er geantwortet haben soll. Der geltend gemachte Wortlaut decke sich jedoch nicht mit den protokollierten Aussagen anlässlich der Anhörungen. 4.1.6 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausgesagt, sein Bruder sei gestorben, was nicht auf einen gewaltsamen Tod hinweise (vgl. A4 S. 4). Auch zu Beginn der ersten Anhörung habe er angegeben, sein Bruder sei verstorben, und zwar im Jahr 2004 (vgl. A14 S. 8). Kurz darauf habe er ausgesagt, sein Bruder sei ein Mitglied der LTTE gewesen (vgl. A14 S. 14) und sei während der Kampfhandlungen gestorben, die genauen Umstände kenne er nicht (vgl. A14 S. 21). Anlässlich der zweiten Anhörung habe er erklärt, sein Bruder sei während der Kampfhandlungen erschossen worden (vgl. A17 S. 22). Zu einem späteren Zeitpunkt habe er hingegen erklärt, sein Bruder sei während der Friedensphase ums Leben gekommen. Eine Bombe sei explodiert, als er damit hantiert habe (vgl. A17 S. 25). Der Beschwerdeführer habe keinerlei Beweismittel eingereicht, die eine LTTE-Mitgliedschaft des Bruders oder anderer Familienangehörigen belegen könnten. Dasselbe gelte für die eigenen Tätigkeiten (vgl. A17 S. 26). Auch zur Dauer des geltend gemachten Aufenthalts im Flüchtlingscamp in E._______ (vgl. A4 S. 4, A14 S. 5, A17 S. 12), zum Ausreisedatum (vgl. A4 S. 6, A14 S. 3, A17 S. 3, S. 14), zur Dauer des Aufenthalts in O._______ (vgl. A4 S. 6, A17 S. 14) sowie zum Transitaufenthalt in Sri Lanka im Jahre 2014 (vgl. A14 S. 4 und S. 20, A17 S. 14 und S. 19) habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens abweichende Angaben gemacht. Auch bezüglich dieser abweichenden Angaben sei es ihm nicht gelungen, befriedigende Erklärungen zu geben (vgl. A14 S. 22, A17 S. 19). Ferner habe der Beschwerdeführer bei der BzP nicht erwähnt, dass er 2014 nochmals nach Sri Lanka zurückgekehrt sei (vgl. A4). 4.1.7 Die Entgegnung im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 2. Januar 2020, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 25. Juni 2018 nicht vollständig vom Tamilischen ins Deutsche übersetzt worden sei, und der Beschwerdeführer auch «Blackouts» gehabt habe, ändere nichts an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Das Protokoll vom 25. Juni 2018 sei vollständig ins Tamilische rückübersetzt worden und der Beschwerdeführer habe die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls ohne Einwände unterschriftlich bestätigt. Da es anlässlich der Anhörung keinerlei Hinweise auf Übersetzungsprobleme oder «Blackouts» gegeben habe, müssten die diesbezüglichen Bemerkungen als nachträglicher Versuch gewertet werden, sich von den eigenen Aussagen vom 25. Juni 2018 zu distanzieren. 4.1.8 Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien auch wenig konkret, detailarm und kaum substantiiert ausgefallen. So sei die Erwähnung von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten, die für gewöhnlich die Schilderungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägten, unterblieben. Die Schilderung von zentralen Vorbringen wie zum Beispiel der Rekrutierung, der Ausbildung und Tätigkeit als Geheimdienstmitarbeiter (vgl. A14 S. 13, A17 S. 8), der Flucht aus dem Flüchtlingscamp (vgl. A14 S. 15, A17 S. 13) sowie der nachfolgenden Aufenthalte in M._______ (vgl. A14 S.18, A17 S. 16) und O._______ (vgl. A17 S. 14 und S. 15) seien mehrheitlich schematisch, detailarm und emotionslos erfolgt, was darauf hinweise, dass sich der Beschwerdeführer auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze. So habe sich der Beschwerdeführer beispielsweise bei den Ausführungen zur Rekrutierung als Geheimdienstmitarbeiter trotz mehrmaliger Nachfrage auf wenige Sätze beschränkt. Er habe bloss angegeben, seine spezifische Geheimdienstausbildung habe lediglich in der Festsetzung seines Codenamens sowie des Codenamens seines Auftraggebers sowie in der Aufforderung, sich künftig über diese Codes zu identifizieren (vgl. A14 S. 25), bestanden. Bei der zweiten Anhörung habe er diese Aussagen lediglich mit dem Satz ergänzt, dass D._______. ihm gesagt habe, wenn er ihn benötige, werde er ihn durch jemanden kontaktieren (vgl. A17 S. 8). Zudem habe er kaum verbindliche Angaben zur Struktur und Organisation des Geheimdienstes der LTTE machen können (vgl. A17 S. 29). Auch habe er diesbezüglich widersprüchliche, inkonsistente Angaben gemacht. So habe er anlässlich der ersten Anhörung, er habe D._______. nach dem Verlassen der C._______-Halbinsel das erste Mal in B._______ auf einer Armeebasis der LTTE getroffen. Das sei so ausgemacht gewesen. Danach habe er ihm einen Termin für eine Einführung ins Geheimdienstwesen gegeben. Dieser Unterricht habe ebenfalls in B._______ stattgefunden, wobei D._______. ihn persönlich unterrichtet habe. Das dritte Mal habe er D._______. in P._______ getroffen, in einem Büro der LTTE in einer geheimen Druckerei. Dort habe er ihn dazu beauftragt, als Zivilist fremde Leute zu beobachten (vgl. A14 S. 13). Bei der zweiten Anhörung habe der Beschwerdeführer indes angegeben, das erste Treffen mit D._______. im F._______ habe in P._______ stattgefunden, wobei er nicht zu D._______. gegangen sei, sondern sich vielmehr mit diesem vor seinem Haus getroffen habe, in der Nähe eines LTTE-Camps. Daraufhin habe ein Treffen in einer Hütte hinter einer Druckerei der Bewegung in B._______ stattgefunden. Dort habe ihm D._______. seinen Codenamen genannt und ihm einen Codenamen gegeben. Bei einem weiteren Treffen in B._______ habe er den Auftrag erhalten, jede Person zu beobachten, die dort beim Gebiet des «Towers» vorbeigehe (vgl. A17 S. 7 und S. 21). Eine überzeugende Begründung für diese abweichenden Aussagen habe der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 2. Januar 2020 nicht vorgebracht (vgl. A23 S. 2-3). Auch habe der Beschwerdeführer sich nicht daran erinnern können, ob er in den 1-2 Jahren, in denen er in O._______ gelebt habe, jemals mit seinen Verwandten in Sri Lanka gesprochen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, in welchem Quartier in Q._______ er sich aufgehalten habe und welches die Währung von O._______ sei (vgl. A17 S. 14 und S. 15). Auch zum Rang und der Funktion seines Bruders sowie weiterer Familienmitglieder bei den LTTE habe er keine bestimmten Angaben machen können (vgl. A17 S. 21). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens ungenaue beziehungsweise inkonsistente Angaben zur Wohnsituation in Sri Lanka vor dem Kriegsende gemacht. So habe er anlässlich der BzP erklärt, er habe von 1999 bis am 20. Mai 2009 in B._______ gelebt und besitze dort ein Grundstück, doch heute stehe dort ein Armeecamp (vgl. A4 S. 4). Anlässlich der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, er habe von 1996 bis 2008, bis zum Kriegsausbruch, in B._______ in einer Hütte gelebt. Das Grundstück gehöre ihm jedoch nicht mehr, weil die sri-lankische Armee das Gebiet erobert habe und die Grundstückeinträge von der LTTE-Verwaltung nicht gültig seien. Niemand benutze dieses Grundstück. Es befände sich jedoch in einer Sicherheitszone (vgl. A14 S. 5, S. 8 und S. 22). Anlässlich der zweiten Anhörung habe er wiederum ausgesagt, er sei erst seit 1996 in B._______ registriert gewesen, sei aber erst 1998 dahingegangen (vgl. A17 S. 3). Zu einem späteren Zeitpunkt habe er hingegen angegeben, er sei vor 2009 in B._______ registriert gewesen, habe sich aber dort nicht aufgehalten beziehungsweise er habe dort eine Hütte gehabt, aber nicht dort gelebt. Er habe keinen festen Wohnsitz gehabt. Später habe er wiederum auf Nachfrage erklärt, er habe vor 2009 nie irgendwo länger gelebt ausser in B._______ (vgl. A17 S. 4). 4.2 Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Die eingereichten Dokumente änderten an dieser Einschätzung nichts. Beim Schreiben eines Mitglieds der (...) handle es sich um ein sehr leicht beschaff- und fälschbares Dokument. Zudem deckten sich die schriftlichen Aussagen des Mitglieds des (...) in keiner Weise mit den Aussagen des Beschwerdeführers, weshalb der Schluss naheliegend sei, dass es sich hierbei um eine Fälschung oder ein reines Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte. So werde beispielsweise in dem genannten Schreiben festgehalten, dass die Familie des Beschwerdeführers von der sri-lankischen Armee überwacht worden sei, der Verfasser sich um deren Freilassung gekümmert habe und der Beschwerdeführer eine lokal sehr bekannte Person sei, da er sich in Menschenrechtsgruppen engagiert habe. Alle diese Vorfälle habe der Beschwerdeführer während des Verfahrens nicht erwähnt. Auf diese Tatsache angesprochen, sei eine überzeugende Erklärung unterblieben (vgl. A17 S. 25). Dasselbe gelte auch für die eingereichte Wohnsitzbestätigung, das Schreiben des Gemeindevorstehers, und das Schreiben eines ehemaligen LTTE-Mitglieds und anerkannten Flüchtlings in der Schweiz. Dies gelte umso mehr als dass das Schreiben des ehemaligen LTTE-Mitglieds erst fast drei Jahre nach der Aufnahme des Asylverfahrens eingereicht worden sei und der Beschwerdeführer bezüglich seiner Tätigkeit nur zaghaft habe Auskunft geben können (vgl. A17 S. 17), was angesichts des bestehenden Vertrauensverhältnisses, das für einen Informationsaustausch in diesem sensiblen Bereich erforderlich sei, wenig überzeugend erscheine. 4.3 Somit habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein (Tätigkeiten für die LTTE, Behelligungen durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden, Flucht aus dem Flüchtlingslager, Zeitpunkt und Umstände der Ausreise). Es gelte zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prüfung anhand von Risikofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1). Wie erwähnt, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Zudem bestünden, wie obenstehend ausgeführt, erhebliche Zweifel an der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und den familiären Verbindungen zur LTTE. Da auch die Schilderungen der Flucht aus dem Flüchtlingslager, des mehrjährigen heimlichen Aufenthalts in M._______ sowie des Zeitpunkts und der Ausreiseumstände nicht glaubhaft seien, hätten die tatsächlichen Umstände und Gründe für die Flucht nicht eindeutig festgestellt werden können. Aufgrund des blossen Umstandes, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise beziehungsweise während des Bürgerkrieges möglicherweise eine längere Zeit lang im F._______ gelebt habe und sein Körper Narben aufweise, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden hierdurch als Person gelte, die eine besondere Beziehung zur LTTE gepflegt habe. Dies werde auch durch die Tatsache unterstrichen, dass er selbst geltend gemacht habe, es seit seiner Ausreise im Jahr 2012 oder 2013 nichts geschehen, was für sein Asylgesuch relevant wäre. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Weder die Dauer seiner Landesabwesenheit noch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermögen diese Einschätzung umzustossen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der genannten Präsidentschaftswahlen sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ergebnis beziehungsweise dessen Folgen; ein solcher sei vorliegend nicht erkennbar. Ebenso fehle ein Bezug zu den am 21. April 2019 verübten Terroranschlägen in Sri Lanka. Somit bestehe keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Auch aus den Asylakten der Person (N [...]), die das erwähnte Schreiben vom 22. Juni 2018 verfasst habe, ergäben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten habe. 5. 5.1 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen der Auffassung des SEM seien die Vorbringen als glaubhaft einzustufen. 5.1.1 Als erstes wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er von den behaupteten Misshandlungen durch Angehörige der sri-lankischen Behörden noch heute sichtbare (und unsichtbare) Folterspuren aufweise (vgl. ärztliches Zeugnis von Dr. K._______ vom 19. April 2017). Um sich ein umfassendes Bild über die physischen und psychischen Folterungen machen zu können, werde das Einholen eines Fachgutachtens beantragt. 5.1.2 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz finde sich kein Widerspruch in den Ausführungen zu seinem Pass. Er habe in der ersten Befragung ausgesagt, sein Vater habe ihm eine Kopie seiner ID geschickt, als er schon in der Schweiz gewesen sei (vgl. A14 S. 2 F4, F7). Auf die Frage, ob er jemals einen Pass besessen habe, habe er erwidert, er habe zwischen 2001 und 2003 einen Pass beantragt (vgl. A14 S. 3 F11). Später in derselben Anhörung habe er abermals erklärt, dass er während den Friedensverhandlungen einen Pass beantragt habe, wobei er nicht wisse, wo dieser heute sei (vgl. A23 S. 1). In seiner Stellungnahme habe er ergänzt, dass er den Pass von damals verloren habe und deshalb nicht wisse, wo er sei (vgl. A23 S. 1). In der zweiten Anhörung habe er im Zusammenhang mit seiner Flucht aus Sri Lanka angegeben, dass er, 2012 unter der Obhut des Schleppers, eine ID habe beantragen müssen (vgl. A17 S. 3 F7, F9). Diese ID habe aber sein Vater abgeholt (vgl. A17 S. 3 F7, F8). Auch später in der Anhörung habe er angegeben, er habe selber keinen Pass gehabt, weil der Schlepper alles organisiert habe. Er habe zwar das Passformular ausgefüllt, den Pass aber nicht gesehen (vgl. A17 S. 18 F145, F146). Seine Eltern würden seine ID besitzen (vgl. A17 S. 18 F144). Somit seien diese Aussagen konsistent. Er habe in der Friedenszeit um das Jahr 2001 und 2003 einen kurz danach abhanden gekommenen Pass beantragt. Viele Jahre später im Jahr 2012 habe er auf Anweisung und unter Aufsicht des Schleppers eine ID beantragt, welche später von seinem Vater abgeholt worden sei und sich heute noch in Sri Lanka bei seinen Eltern befinde. Die Tatsache, dass er gemäss BzP die Frage, ob er jemals einen Pass beantragt oder besessen habe, verneint und angegeben habe, mit einem Pass ausgereist zu sein, der nicht seiner gewesen sei, könne nicht als Widerspruch gewertet werden. Er habe in seiner Stellungnahme selbst erklärt, er habe die Frage so verstanden, ob er mit einem Pass ausgereist sei. Dies werde auch durch seine Antwort an der BzP deutlich. Er habe nicht davon ausgehen müssen, dass für die Behörden relevant sei, ob er zwölf Jahre früher einmal einen Pass besessen und verloren habe. Es sei zudem bekannt, dass bei der BzP nur kurze Antworten erwünscht seien. 5.1.3 Im Weiteren habe die Vorinstanz ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich seiner Tarnung als Zivilist in B._______ und seiner Arbeit für die LTTE widersprüchlich geäussert. Er habe diesbezüglich ausgesagt, für seine Aufgabe, Leute zu beobachten, habe man ihm ein Landesstück, auf dem er gelebt habe, gegeben, wobei er nach aussen als Landwirt gegolten habe (vgl. A14 S. 11 F83). Im Zusammenhang mit einer ganz anderen Frage, nämlich nach seinem Auftrag in E._______, habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er normaler Bauer gewesen sei beziehungsweise im Dorf als Bauer gegolten habe (vgl. A14 S. 12 F88). In der zweiten Anhörung habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe den Leuten gesagt, dass er Geschäftsmann sei und Waren verkaufe. Später, als er Fahrer geworden sei, habe man diese Tätigkeit aber gekannt im Dorf (vgl. A17 S. 10 F73). Weiter habe er erklärt, dass er auf einem landwirtschaftlichen Grundstück gelebt habe, er aber selbst keine Landwirtschaft betrieben habe (vgl. A17 S. 27 F254). Auch in diesen Aussagen fände sich kein Widerspruch. Der Beschwerdeführer sei nicht gefragt worden, womit er gehandelt habe. 5.1.4 Ausserdem werfe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, dass sich dieser an einer Stelle bezüglich des Datums widersprochen habe, ab wann er begonnen habe, als Fahrer für die LTTE zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe in beiden Anhörungen immer wieder ausgesagt, dass er von 1996 bis zirka 1998 als Beobachter für die LTTE gearbeitet habe. Nach dem Vorfall auf dem Weg nach E._______, als er von Angehörigen der sri-lankischen Armee gefoltert worden sei, habe er dann die Arbeit als Fahrer für die LTTE aufgenommen, die er bis 2007 ausgeführt habe. Dies habe er auch an mehreren Stellen sowohl in der ersten (vgl. A14 S. 14 F105) als auch in der zweiten Anhörung (vgl. A17 S. 5 F34, F35, F38, F39) sowie in der Stellungnahme ausgesagt. Er habe zudem auch angegeben, dass er glaube, das Beobachten von Leuten sei ein Test gewesen, ob man ihm vertrauen könne. In beiden Anhörungen habe er auch erklärt, dass er nach seiner Arbeit als Fahrer zirka 2008 nochmals kurz für den Geheimdienst gearbeitet habe (vgl. A14 S. 12 F89; A17 S. 6 F39). Lediglich an einer Stelle in der ersten Anhörung habe er ausgesagt, dass er erst nach dem Friedensvertrag begonnen habe, als Chauffeur zu arbeiten (vgl. A14 S. 11 F82). Aus dem Kontext ergebe sich, dass er diese Aussage auf eine andere Frag, nämlich derjenigen nach dem Zeitpunkt der Rückkehr aus dem F._______, bezogen habe. Dieser Schluss sei naheliegend vor dem Hintergrund der Gesamtheit der Ereignisse, welche der Beschwerdeführer kohärent aufgezählt habe. Angesichts der Fülle der Ereignisse, der traumatischen Umstände sowie der Zeitdauer, während der sich die Ereignisse abgespielt hätten, seien Schwierigkeiten bei Zeitangaben naheliegend. Dies lasse sich etwa anhand der Erzählungen zur Beziehung zu seiner Freundin festmachen. So habe er anlässlich der Anhörung ausgesagt, seine Freundin 2009 kennengelernt zu haben, und davon abweichend im späteren Verlauf der Anhörung geltend gemacht, sie bei den LTTE kennengelernt zu haben (vgl. A14 S. 5 F36)., was früher als 2009 hätte sein müssen. kDie «etwas wirre Art» zu erzählen (auch bezüglich des Zeitpunkts des Kennenlernens seiner Freundin) werde dem Beschwerdeführer auch von den Übersetzern vorgeworfen. Dies sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu berücksichtigen. 5.1.5 Dasselbe gelte auch bezüglich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe voneinander abweichende Angaben zur Dauer im Flüchtlingscamp, in O._______ und bei dem kurzen Zwischenstopp in H._______ gemacht. Gesamthaft seien die Erzählungen stringent ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, eineinhalb Monate beziehungsweise 20 bis 30 Tage im Camp, zwei, drei Tage beziehungsweise eine Woche in H._______ und ab Ende 2012 mehr als ein Jahr beziehungsweise von 2013 bis 2014 zwei Jahre in O._______ verbracht. Diese Abweichungen könnten entstehen, «wenn jemand kein gutes Gedächtnis» habe, besonders wenn man auf der Flucht und längere Zeit eingesperrt sei, sich in der Obhut eines Schleppers befinde oder einem monotonen und unübersichtlichen Alltag folge In der blossen Erinnerung des Beschwerdeführers seien die Zeitabschnitte unterschiedlich empfunden worden, was gerade ein Zeichen für seine wahrheitsgetreue Aussagen darstelle. Hätte er sich eine erfundene Geschichte zurechtgelegt, wären diese simplen Angaben allesamt stringent gewesen. 5.1.6 Wiederum kein Widerspruch finde sich in den Schilderungen, wie der Beschwerdeführer aus dem Flüchtlingscamp habe flüchten können. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass er von seinem Zelt im Camp abgeholt worden sei, wobei eine Person uniformiert gewesen sei (vgl. A14 S. 16 F126, A17 S. 13 F104). Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer nicht erwähnt, die Personen seien in Zivil erschienen (vgl. A17 S. 13 F104). Auch die Aussage, es sei um 17 Uhr beziehungsweise 18 Uhr 30, 19 Uhr gewesen, stelle keinen Widerspruch dar, habe der Beschwerdeführer doch in der Anhörung angegeben, «es habe angefangen, dunkel zu werden» (vgl. A17 S. 13 F104). Er habe nicht auf die Uhr geschaut und sich daran erinnert, wie spät es genau im Zeitpunkt der Abholung gewesen sei, sondern habe die Uhrzeit aus seiner Erinnerung an die hereinbrechende Dunkelheit abgeleitet. Auch die weiteren Ausführungen zu den Geschehnissen habe er nachvollziehbar und kongruent erzählt: dass man vor dem Zelt mit seinen Eltern gesprochen habe, im anderen Auto andere Leute gewesen seien, und dass er später das Auto habe wechseln müssen. Die «teilweise nicht ganz kongruenten Ausführungen», ob und wann nach seiner Flucht noch Leute nach ihm gefragt hätten und wer ihm erzählt habe, dass sich das CID beim Dorfvorsteher nach ihm erkundigt habe, liessen sich leicht damit erklären, dass er nicht mit Sicherheit darüber Bescheid wisse, weil er nicht selbst dabei gewesen sei. 5.1.7 Auch die Erzählungen hinsichtlich des Auftrages in E._______ seien seines Erachtens ohne relevante Widersprüche verblieben. Er habe in der ersten Anhörung nur in einem Satz gesagt, dass er in E._______ arbeiten, das heisst, die sri-lankische Armee beobachten sollte (vgl. A14 S. 8 F72). Diese Annahme habe er getroffen, weil er davor als Beobachter tätig gewesen sei. Später habe er genauer angegeben, er habe den Auftrag erhalten, zu einer Lodge in E._______ zu fahren, N._______ anzurufen und dort auf einen Auftrag zu warten (vgl. A14 S. 11 F84, F85). Er habe sodann erklärt, dass er vermute, einen Job nach seinen Fähigkeiten zu erhalten (vgl. A14 S. 12 F86). Seine Fähigkeit sei das Beobachten von Leuten. Diese Aussagen seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz weder widersprüchlich noch vage. Es sei konkret zu sagen, man habe den Auftrag nicht gekannt und stelle dazu eine Vermutung an. In der zweiten Anhörung schildere der Beschwerdeführer den Auftrag, nach E._______ zu gehen, auf dieselbe Weise (vgl. A17 S. 12 F89). 5.1.8 Schliesslich werfe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bezüglich der Angaben zum Tod seines Bruders einen Widerspruch vor. Diese Angaben seien grundsätzlich nicht entscheidend, zumal der Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten seines Bruders geltend mache. Der vermeintliche Widerspruch sei erklärbar. Der Beschwerdeführer habe in der ersten Anhörung ausgesagt, sein Bruder sei 2004 bei Kampfhandlungen gestorben (vgl. A14 S. 8 F67, A14 S. 21 F184). Bei der zweiten Anhörung habe er angegeben, der Bruder sei bei Kampfhandlungen erschossen worden. Später habe er präzisiert, dass dieser beim Hantieren mit einer Bombe umgekommen sei (vgl. A17 S. 22 F192, A17 S. 25 F229). Stets habe der Beschwerdeführer indes auch darauf hingewiesen, dass er nicht genau wisse, wie sein Bruder umgekommen sei, weil die LTTE die Todesursache nicht genau genannt habe. Alle drei Aussagen würden das tamilische Wort «vedi vipathu» bedeuten, was sowohl als Tod durch Explosionsunfall als auch durch Schiesserei übersetzt werden könne. Zudem sei anzumerken, dass die LTTE auch bei Übungen und einzelnen Missionen jeweils von Kampfhandlungen spreche. Daher sei die Tatsache, dass der Bruder bei «Kampfhandlungen» gestorben sei, obwohl Frieden geherrscht habe, kein Widerspruch. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Landstück in B._______ seien durchaus kongruent ausgefallen. Er habe sowohl in der BzP als auch in den beiden Anhörungen angegeben, dass er in B._______ ein Grundstück mit einer Hütte besessen habe, welches er von den LTTE erhalten habe. Sein Grundstückeintrag werde aber von den sri-lankischen Behörden nicht anerkannt, weshalb dieses Gebiet nun eine Sicherheitszone beziehungsweise ein Armeecamp oder ähnliches sei. 5.1.9 Im Weiteren werfe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, er habe bezüglich der geltend gemachten Flucht aus dem Flüchtlingscamp und der darauffolgenden Aufenthalte in M._______ und O._______ abweichend Angaben gemacht. Die Vorinstanz verkenne hierbei, dass er unter der Obhut des Schleppers gewesen sei. Andererseits seien diese Vorkommnisse auch nicht asylrelevant. Die Behauptung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer würde keine Emotionen zeigen, erweise sich als unzutreffend. Er habe betont, dass er Angst gehabt und befürchtet habe zu sterben. Auch wie seine Eltern noch mit seinen Schmugglern gesprochen hätten, beschreibe er lebendig und nachvollziehbar (vgl. A14 S. 16 F123, F130, A17 S. 13 F104). Er habe zudem Details wie die Strassennamen oder die Fahrzeugmarke des Autos, mit dem er geschmuggelt worden sei, gekannt (vgl. A14 S. 16 F130). Auch habe er berichtet, wie er identifiziert, befragt und gefoltert worden sei. Es stehe damit fest, dass man ihn schon einmal festgenommen und misshandelt habe. Im Weiteren sei auch die Schilderung der Tätigkeiten für die LTTE, insbesondere als Fahrer, detailliert ausgefallen. Hinsichtlich der «etwas zurückhaltenden Schilderungen» bezüglich der Rekrutierung sei darauf hinzuweisen, dass seine Familie gute Kontakte zu verschiedenen Kaderleuten gepflegt habe. 5.2 Der Beschwerdeführer habe im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Er erfülle sowohl die sogenannten stark als auch die schwach risikobegründeten Kriterien (einmal erlittene Folter, sichtbare Folterspuren, Tätigkeiten für die LTTE) gemäss Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 9.1.
6. In ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Es bestünden erhebliche Zweifel an der geltend gemachten LTTE-Mitgliedschaft und der familiären Verbindungen zur LTTE. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde angegeben, dass er aus einer Familie stamme, welche die LTTE mitbegründet hätten und gute Kontakte zu verschiedenen Kaderleuten gepflegt habe. Es sei in dieser Hinsicht nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, welche Funktion sein Bruder bei den LTTE gehabt habe, anlässlich der Anhörung vom 9. März 2017 sinngemäss erklärt habe, dass er weder dessen Funktion noch Rang bei den LTTE kenne (vgl. A14 F176-177). Diese Aussagen habe er anlässlich der zweiten Anhörung bestätigt. Dort habe er zudem erklärt, sein Bruder sei im Geheimen ein Soldat bei der Bewegung gewesen und habe nicht einmal ihm davon erzählt (vgl. A17 F188-193). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde auf eine Todesanzeige von D._______. verwiesen, während er noch während der Anhörung vom 25. Juni 2018 auf die Frage, was aus D._______. geworden sei, geantwortet habe, er wisse nicht, ob dieser noch lebe (vgl. A17 F267). Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits im Juni 2018 konkrete Angaben über das Schicksal von D._______. hätte machen können. Ferner gelte es anzumerken, dass die Familie des Beschwerdeführers gemäss seinen Angaben seit seiner geltend gemachten Flucht aus dem Camp nie mehr Probleme gehabt habe. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und von den tatsächlichen Gründen seiner Ausreise könne somit festgestellt werden, dass die sri-lankischen Behörden in den letzten Jahren keinerlei Interesse am Beschwerdeführer gezeigt hätten.
7. In der Replik vom 10. Juni 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe angegeben, dass sein Bruder «im Geheimen ein Soldat bei der Bewegung gewesen sei». Richtig übersetzt, bedeute dies, dass der Bruder beim Geheimdienst der LTTE gewesen sei. Im Weiteren werfe die Vor-instanz dem Beschwerdeführer vor, nichts über den Tod von D._______. gewusst zu haben. Dies sei im Zeitpunkt der Anhörungen auch zutreffend gewesen. Der «offizielle Tod» von D._______. sei nämlich erst am 27. November 2018 offiziell bestätigt worden. Herr R._______, ein Leiter einer Organisation, welche ehemalige LTTE-Kämpfer unterstütze, könne über die offizielle Bekanntgabe des Todes von D._______. am 27. November 2018 Zeugnis ablegen. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers keine erheblichen Repressionen ausgesetzt gewesen sei, weil der Beschwerdeführer sehr lange Zeit im F._______ inkognito gelebt habe. Allerdings sei den Familienmitgliedern «zu Ohren gekommen», dass nach dem Beschwerdeführer gefahndet werde. Mit der Replik wurden ein Schreiben des Vereins Salvanerikoodam vom 8. Juni 2020, ein ärztliches Zeugnis von Dr. K._______ Brönnimann vom 3. Juni 2020 und eine Honorarnote vom 10. Juni 2020 eingereicht. 8. 8.1 Das SEM hat, wie nachfolgend aufgezeigt wird, in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner behaupteten Funktionen bei der LTTE (Chauffeur, Mitarbeiter des Geheimdienstes der LTTE) 1998 einmal verhört und misshandelt worden zu sein und nach Kriegsende 2009 aus Furcht, aufgrund der genannten Aktivitäten behelligt zu werden, aus einem Flüchtlingslager geflohen zu sein, und sich drei Jahren in M._______ im Verborgenen aufgehalten zu haben, zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. 8.1.1 Die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der Tarnung als Zivilist in B._______ und seiner Tätigkeit für die LTTE (als Beobachter und Chauffeur) widersprüchlich geäussert, ist zu bestätigen. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der ersten Anhörung an, während seiner Beobachtungsaufgabe für die LTTE auf einem Landstück gelebt zu haben und für die Aussenwelt ein Landwirt gewesen zu sein (vgl. A14 S. 11). Hievon abweichend, machte er auf die Frage, welche Tarnung er bei seiner Tätigkeit für den Geheimdienst der LTTE benutzt habe, geltend, er habe den Leuten erzählt, Geschäftsmann zu sein, der Waren einkaufe und verkaufe (vgl. A17 S. 10). Dieser Widerspruch vermag der Beschwerdeführer nicht zu entkräften. In der Beschwerde werden lediglich die festgehaltenen Aussagen in einer anderen Reihenfolge und weitere Aussagen an anderer Stelle wiedergegeben und behauptet, die Aussagen seien nicht widersprüchlich, ohne auszuführen, weshalb der Widerspruch nicht bestehen sollte. Ferner ist festzuhalten, dass wenig lebensnah erscheint, dass eine Person, die im verdeckten agiert, sich nicht einmal mehr daran erinnern können sollte, welche Tarnung sie verwendet habe. So wäre eine durchdachte, jederzeit abrufbare und stimmige Tarnung gerade essentielle Voraussetzung für eine verdeckt agierende Person. Dass der Beschwerdeführer zu einem solch zentralen Aspekt widersprüchliche Vorbringen tätigt, wiegt daher schwer. Ferner kommt hinzu, dass zwischen einer Tätigkeit als Bauer beziehungsweise als Geschäftsmann keinerlei nähere Bezüge bestehen, so dass der Widerspruch auch augenfällig ausfällt. Auch zu seiner geltend gemachten Tätigkeit als Fahrer der LTTE machte der Beschwerdeführer (in zeitlicher Hinsicht) widersprüchliche Aussagen. So gab er im Rahmen der ersten Anhörung zuerst an, er habe den Auftrag, in B._______ Leute zu beobachten und zu melden, bis zum Friedensvertrag, das heisst, bis 2002 ausgeführt und danach eine Stelle beim öffentlichen Verkehrsbetrieb der LTTE erhalten, wo er nebenberuflich gearbeitet habe (vgl. A14 S. 11). Im weiteren Verlauf der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer indes, er habe zwischen 1996 und 1998 fremde Leute beobachtet (vgl. A14 S. 14). Bei der zweiten Anhörung gab er wiederum an, er habe diese Tätigkeit (das Beobachten von Menschen) nur etwa sechs, sieben Monate lang gemacht (vgl. A17 S. 5) und zwischen 1998 und 2007 ausschliesslich als Fahrer gearbeitet (vgl. A17 S. 6 und S. 7). In der Beschwerde wird diesen Feststellungen entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer lediglich an einer Stelle in der ersten Anhörung ausgesagt habe, dass er erst nach dem Friedensvertrag begonnen habe, als Chauffeur zu arbeiten (vgl. A14 S. 11 F82). Diese Aussage betreffe allerdings kein asylrelevantes Vorkommnis, weshalb es für den Beschwerdeführer auch keinen Grund gegeben habe, zu lügen. Die etwas wirre Art zu erzählen (auch bezüglich des Zeitpunkts des Kennenlernens seiner Freundin) werde ihm auch von den Übersetzern vorgeworfen. Dies sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen. Diese Argumentation vermag indes nicht zu überzeugen. Zum einen handelt es sich bei der geltend gemachten Tätigkeit als Chauffeur für die LTTE sehr wohl um ein zentrales Element der Asylvorbringen. Zum anderen kann die Widersprüchlichkeit dieser Äusserungen offenkundig nicht mit dem simplen Hinweis auf «die etwas wirre Art des Beschwerdeführers, zu erzählen», erklärt werden. Hinsichtlich des Vorwurfs, wonach der Beschwerdeführer bezüglich des Auftrages im Jahre 1998 im Verlauf des Verfahrens abweichende Angaben gemacht habe, ist die Entgegnung in der Beschwerde, dass es sich bei den weiteren Erklärungen, wie sich die Ausführung des Auftrages gestaltet habe, nicht um widersprüchliche Aussagen zum Vorbringen, seine Aufgabe sei es im Jahr 1998 gewesen, in E._______ zu arbeiten und die sri-lankische Armee zu beobachten (vgl. A14 S. 8), handle, zu bestätigen. Die Argumentation des SEM, er habe nicht zu konkretisieren vermocht, worin seine Tätigkeit bestanden habe, erscheint indes nicht zwingend, gab er doch an, er habe sich bei einer bestimmten Person melden müssen und dort genaue Weisungen erhalten (vgl. 14 S. 11/12), was nachvollziehbar erscheint. Die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Ereignisses kann indes aufgrund der fehlenden Asylrelevanz ohnehin offengelassen werden. Zum einen erfolgte später die Freilassung des Beschwerdeführers und der zeitliche Kausalzusammenhang zur Ausreise ist zu verneinen, zum anderen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen relevanten Bezug zu den LTTE glaubhaft zu machen. 8.1.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Art und Weise, wie er aus dem Flüchtlingslager habe fliehen können, im Verlauf des Verfahrens klar abweichende Angaben gemacht hat. So gab er anlässlich der ersten Anhörung an, eine Person in Polizeiuniform sei um 17 Uhr zu seinem Zelt gekommen und habe ihm gesagt, er müsse zu einer Befragung mitkommen und in ein Fahrzeug einsteigen. Beim Verlassen des Camps habe er sich im Fahrzeug auf den Boden setzen müssen, damit er nicht entdeckt werden würde (vgl. A14 S. 16). Bei der zweiten Anhörung hat er hingegen ausgesagt, abends um zirka 18 Uhr 30 oder 19 Uhr seien drei oder vier Personen in Zivil zu seinem Zelt gekommen und er habe zuerst den Namen seines Onkels in Kanada genannt. Er sei dann zu einem Fahrzeug mitgenommen worden. Beim Verlassen habe er sich bücken müssen, so dass er beim Verlassen des Camps nicht gesehen worden sei (vgl. A17 S. 13). In der Beschwerde wird aktenwidrig behauptet, der Beschwerdeführer habe nicht erwähnt, die Personen seien in Zivil erschienen (vgl. A17 F99). Im Weiteren vermag der simple Erklärungsversuch, wonach der Beschwerdeführer in der zweiten Anhörung angegeben habe, «es habe angefangen, dunkel zu werden» (vgl. A17 S. 13 F104), der Widerspruch, wonach er als Zeitpunkt der Abholung konkrete Uhrzeiten genannt und hierbei einmal 17 Uhr und ein anderes Mal 18 Uhr/19 Uhr angab, nicht zu beseitigen. Die entsprechenden Zeitangaben sind sehr spezifisch ausgefallen und lassen daher nicht die Annahme zu, jemand hätte sich hierfür bloss nach dem Sonnenstand orientiert. Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Anhörung das im Rahmen der ersten Anhörung geltend gemachte Vorbringen, nach dem Verlassen des Camps sei jemand zu seiner Familie im Flüchtlingslager gegangen und habe Fragen zu seiner Person gestellt (vgl. A14 S. 15, S. 18 und S. 21), auch direkt darauf angesprochen, nicht mehr erwähnte (vgl. A17 S. 17 und S. 18). Zudem gab er anlässlich der ersten Anhörung an, er habe vom Agenten, der seine Ausreise organisiert habe, erfahren, dass sich der sri-lankische Geheimdienst beim Dorfvorsteher in B._______ nach ihm erkundigt habe (vgl. A14 S. 18 und S. 21). Bei der zweiten Anhörung machte der Beschwerdeführer hingegen geltend, er habe dies von seinem Vater erfahren und die Geheimdienstleute hätten zweimal den Dorfvorsteher aufgesucht (vgl. A17 S. 17). 8.1.3 Ebenso sind die Angaben des Beschwerdeführers zum Tod seines Bruders widersprüchlich ausgefallen. So erklärte er anlässlich der zweiten Anhörung, sein Bruder sei während der Kampfhandlungen erschossen worden (vgl. A17 S. 22). Zu einem späteren Zeitpunkt hingegen erklärte er, sein Bruder sei während der Friedensphase ums Leben gekommen. Eine Bombe sei explodiert, als er damit hantiert habe (vgl. A17 S. 25). Der Erklärungsversuch, wonach die LTTE auch bei Übungen und einzelnen Missionen jeweils von Kampfhandlungen spreche, weshalb die Tatsache, dass der Bruder bei «Kampfhandlungen» gestorben sei, obwohl Frieden geherrscht habe, kein Widerspruch sei, vermag nicht zu überzeugen. Der Tod eines nahen Familienmitglieds ist ein zentraler Einschnitt, der gemeinhin prägend in der Erinnerung verhaften bleibt, so dass davon ausgegangen werden muss, dass ein Betroffener klare und widerspruchslose Angaben hierzu tätigen kann. Entsprechendes liegt in casu nicht vor. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine Beweismittel eingereicht, die eine LTTE-Mitgliedschaft eines anderen Familienangehörigen belegen könnten. Dasselbe gilt für die eigenen Tätigkeiten (vgl. A17 S. 26). Auch zur Dauer des geltend gemachten Aufenthalts im Flüchtlingscamp in E._______ (vgl. A4 S. 4, A14 S. 5, A17 S. 12), zum Ausreisedatum (vgl. A4 S. 6, A14 S. 3, A17 S. 3, S. 14), zur Dauer des Aufenthalts in O._______ (vgl. A4 S. 6, A17 S. 14) sowie zum Transitaufenthalt in Sri Lanka im Jahre 2014 (vgl. A14 S. 4 und S. 20, A17 S. 14 und S. 19) hat der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, im Verlauf des Verfahrens abweichende Angaben gemacht. Ferner hat er bei der BzP nicht erwähnt, dass er 2014 nochmals nach Sri Lanka zurückgekehrt sei (vgl. A4). Hierbei handelt es sich ebenfalls um zentrale Aspekte der Asylvorbringen. Insbesondere der Umstand, ob eine Person in das Land zurückgekehrt ist, in dem ihm behauptungsweise Verfolgung drohe, stellt einen bekanntermassen relevanten Vorgang dar. Die Bedeutung dieser Angaben war auch für den Beschwerdeführer erkennbar. Der sehr simpel gehaltene Erklärungsversuch, wonach die genannten Abweichungen entstehen könnten, wenn jemand kein gutes Gedächtnis habe, ist unbehelflich. 8.1.4 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens ungenaue beziehungsweise inkonsistente Angaben zur Wohnsituation in Sri Lanka vor dem Kriegsende gemacht. Hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die auf Beschwerdeebene nicht entkräftet werden können. 8.1.5 Schliesslich ist mit der Vorinstanz auf Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Passes hinzuweisen. So gab er anlässlich der BzP an, nie einen eigenen Pass beantragt oder erhalten zu haben (vgl. A4 S. 5). Anlässlich der ersten Anhörung machte er indessen geltend, zwischen 2001 und 2003 einen Pass beantragt und besessen zu haben (vgl. A14 S. 3 und S. 20). Im Rahmen der zweiten Anhörung gab er wiederum an, einmal ein Passformular ausgefüllt zu haben, aber den Pass nie erhalten zu haben (vgl. A17 S. 18). In der Beschwerde wird nun entgegnet, er habe in der Friedenszeit um die Jahre 2001 und 2003 einen kurz davor abhanden gekommenen Pass beantragt. Die Tatsache, dass er gemäss BzP die Frage, ob er jemals einen Pass beantragt oder besessen habe, verneint und angegeben habe, er sei aber mit einem Pass ausgereist, der nicht seiner gewesen sei, könne nicht als Widerspruch gewertet werden. Er habe nicht davon ausgehen müssen, dass für die Behörden relevant sei, ob er zwölf Jahre früher einmal einen Pass besessen und verloren habe. Es sei zudem bekannt, dass bei der BzP kurze Antworten erwünscht seien. 8.1.6 Auch diese Erklärungsversuche verfangen nicht. Die klare Frage, ob jemand «jemals» einen Pass besessen habe, bezieht sich augenscheinlich nicht auf die blosse Zeitphase seiner Ausreise. Die entsprechenden Fragen anlässlich der Anhörung sowie die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind denn auch klar ausgefallen. Die Angaben, nie einen Pass besessen zu haben, kontrastiert somit mit den späteren Angaben des Beschwerdeführers, in denen er sogar ausführt, wann er welches Dokument beantragt haben will, wo sich dieses Dokument heute befinde und wer ihm hierbei behilflich gewesen sein will. Die nun vorgetragenen Erklärungsversuche erweisen sich daher als konstruiert und vermögen die festgestellten Widersprüche nicht zu beseitigen. Auch der Verweis darauf, in der BzP seien primär kurze Antworten erwünscht, erweist sich als unbehelflich; dies zumal der entsprechende Vorhalt nicht lautet, er habe zu kurze Angaben gemacht, sondern seine Angaben stünden in Widerspruch zu seinen späteren Aussagen. 8.1.7 Erschwerend kommt in casu hinzu, dass die Schilderungen der Asylvorbringen nicht nur zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen, sondern diese, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten und erörtert, auch bloss unbestimmt ausgefallen sind; so insbesondere zu seinen Familienmitgliedern und deren Funktion bei den LTTE. Hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 8.1.8 In der Beschwerde und in der Replik wurden ärztliche Zeugnisse von Dr. K._______ vom 19. April 2017 und vom 3. Juni 2020 eingereicht, worin festgehalten wird, dass die darin genannten gesundheitlichen Beschwerden nach Aussage des Beschwerdeführers teils seit der Gefangenschaft aufgrund der erlittenen Folter im Jahre 1998 bestünden. Die genannten ärztlichen Zeugnisse sind zum Nachweis der geltend gemachten Folter grundsätzlich jedoch nicht geeignet. Das in diesem Zusammenhang in der Beschwerde beantragte Einholen eines ärztlichen Fachgutachtens über physische und psychische Auswirkungen der geltend gemachten Folter ist mangels Notwendigkeit abzuweisen, da auch bei Glaubhaftigkeit der genannten einmaligen Folter, die geltend gemachten Gründe dafür (Tätigkeiten für die LTTE) zu bezweifeln sind und, wie nachfolgend aufgezeigt, im Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bestand. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers seine Familie seit seiner geltend gemachten Flucht aus dem Camp nie mehr Probleme gehabt habe, weshalb unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und von den tatsächlichen Gründen seiner Ausreise festgestellt werden kann, dass ein aktuelles behördliches Interesse am Beschwerdeführer nicht erkennbar ist. 8.1.9 Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, sind die eingereichten Bestätigungsschreiben vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt, von bloss geringer Beweiskraft. 8.2 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft darzulegen. Das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise ist zu verneinen.
9. Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausreisegründe des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen fehlender begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ist auch nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Hinsichtlich des genannten Urteils ist festzuhalten, dass es sich bei Personen mit gut sichtbaren Narben um sogenannte schwach risikobegründende Faktoren handelt (vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern. Aufgrund der Akten besteht kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer weise einen individuellen Bezug zum Regierungswechsel 2019, der diplomatischen Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz Ende 2019 oder der aktuell schwelenden Regierungskrise auf, aufgrund deren er einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte.
10. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
11. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 12.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen insbesondere im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2), die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen sowie die Parlamentswahlen vom August 2020 nichts Grundlegendes zu ändern. Dasselbe gilt für die neuesten Ereignisse im Zusammenhang mit Rücktritten von Regierungsmitgliedern (einschliesslich des Präsidenten und des Premierministers). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen würde. 12.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2 und D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.3, je m.w.H.). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das F._______ gilt. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befindet. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts des oben Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Das SEM hielt bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, dass der ursprünglich aus der (...) stammende Beschwerdeführer seit 1998 mehrheitlich in B._______ und damit im F._______ gelebt habe. Angesichts der Aktenlage seien die von der Praxis geforderten Voraussetzungen für Personen mit Herkunft aus dem F._______ (gesicherte Wohnsituation, Gewährleistung der Deckung des Grundbedarfs) erfüllt. Seine Eltern würden zusammen mit der Familie seiner Schwester in einem grossen Haus in Killinochchi leben, wobei sein Vater eine Pension erhalte und sein Schwager beim Staat tätig sei. Zudem verfüge er mit dem Cousin seiner Mutter in Kanada über eine weitere Unterstützungshilfe, habe dieser doch seine Ausreise finanziert. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Schmerzen an Ellenbogen und Ferse, Hämorrhoidalleiden zweiten Grades, Schlafstörungen, Depressionen) seien auch in Sri Lanka behandelbar. Es lägen keine Vollzugshindernisse vor. Diese Ansicht erweist sich auch aus Sicht des Gerichts nach wie vor als zutreffend. Vom Beschwerdeführer wird im Übrigen diesbezüglich auch nichts Stichhaltiges vorgebracht. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 12.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2020 gutgeheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 14.2 Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2020 wurde im Weiteren das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwalt Babak Fargahi dem Beschwerdeführer als Rechtsbeistand beigeordnet. Diesem ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte eine auf den 10. Juni 2020 datierte Kostennote ein, in der er einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 23,8 Stunden ausweist. Dies erweist sich als zu hoch. Insbesondere der ausgewiesene zeitliche Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde ist als zu hoch einzustufen und ist angemessen zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der amtlichen Rechtsvertretung somit ein Honorar von gerundet Fr. 3'400.- (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsvertretung wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 3'400.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: