Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger - stellte am 16. Dezember 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches mit Verfügung des damaligen BFM vom 10. März 2010 gutgeheissen wurde. B. C._______, welche die Mutter der Tochter, B._______, des Beschwerdeführers ist, stellte am 22. Juli 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 lehnte das damalige BFM dieses ab und ordnete die Wegweisung von C._______ sowie den Vollzug an. In den Erwägungen der ablehnenden Verfügung führte es unter anderem aus, den Akten sei nicht zu entnehmen, dass C._______ jemals irgendwelche Anstrengungen unternommen habe, um die eritreische Staatsangehörigkeit zu erwerben, weshalb trotz der eritreischen Abstammung ihres Vaters nicht davon auszugehen sei, dass sie diese Staatsbürgerschaft besitze. Demgegenüber sei die Mutter von C._______ äthiopische Staatsangehörige, weshalb letztere - gestützt auf das äthiopische Staatsbürgerschaftsgesetz vom 23. Dezember 2003 und gemäss der am 8. Juni 2009 in Auftrag gegebenen Botschaftsabklärung - generell Anrecht auf die äthiopische Staatsangehörigkeit habe, sollte sie diese nicht bereits besitzen. Folglich sei C._______ nach Äthiopien wegzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sei zulässig, zumutbar und möglich. Diese Verfügung vom 15. Oktober 2009 erwuchs in Rechtskraft, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7082/2009 vom 15. Dezember 2009 mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten war. C. Am 17. Mai 2013 brachte C._______ die Tochter B._______ zur Welt. D. Am 19. Dezember 2014 stellte der Beschwerdeführer - der zwischenzeitlich die Niederlassungsbewilligung erworben hatte - bei der Vorinstanz ein Gesuch um Einbezug von B._______, die er als seine Tochter anerkannt hatte, in seine Flüchtlingseigenschaft. Zur Untermauerung dieses Gesuchs reichte er eine Kopie des Unterhaltsvertrages und der Vereinbarung zur gemeinsamen elterlichen Sorge mit C._______ betreffend B._______ - beides genehmigt durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D._______ - ins Recht. E. Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 - am nachfolgenden Tag eröffnet - lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug von B._______ in seine Flüchtlingseigenschaft ab. Zur Begründung führte es aus, dass in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) in der Regel auch als Flüchtlinge anerkannt würden. Wenn jedoch die Eltern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit seien und das Kind die Staatsangehörigkeit des Elternteils erwerben könne, der in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt sei, werde das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft abgelehnt. Vorliegend sei das Asylgesuch der Mutter von B._______ abgelehnt worden, weil ihre Vorbringen nicht asylrelevant gewesen seien. Ferner sei die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass sie nicht eritreischer Nationalität sei, sondern die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze respektive das Anrecht habe, diese zu erwerben. Als deren Tochter habe folglich auch B._______ die Möglichkeit, die äthiopische Staatsangehörigkeit zu beantragen. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, die Tochter des Beschwerdeführers in seinen Flüchtlingsstatus einzubeziehen. F. Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 22. Januar 2015 sei aufzuheben, seine Tochter sei in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht liess er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen und die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, beantragen. Zur Begründung wurde mit Verweis auf einen der Beschwerde beigelegten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) (von Alexandra Geiser, mit dem Titel "Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft" vom 29. Januar 2013) im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellung des SEM, die Mutter von B._______ habe das Anrecht, die äthiopische Staatsbürgerschaft zu erwerben, nicht zutreffe. So bestünde ein solches Recht allenfalls auf dem Papier. In der Realität würden Personen mit eritreischer Herkunft von den äthiopischen Behörden aber konsequent abgewiesen oder die bürokratischen Hürden würden so hoch angesetzt, dass sie nicht erfüllt werden könnten. Folglich sei die Mutter von B._______ staatenlos. Wenn aber der Mutter die Anerkennung der äthiopischen Staatsbürgerschaft verweigert werde, gelte dies folgerichtig auch für das Kind, da das Kind dann keine äthiopische Abstammung nachweisen könne. Dies sei gemäss dem aktuellen äthiopischen Staatsbürgerschaftsgesetz aber die Voraussetzung für den Erwerb der Staatsbürgerschaft. Erschwerend komme hinzu, dass das Kind - anders als die Mutter - in der Schweiz geboren worden sei und deshalb gar nicht in Äthiopien registriert sein könne. Somit stehe fest, dass B._______ nicht - wie im Handbuch Asyl und Rückkehr von der Vorinstanz selbst gefordert (Artikel F4, Das Familienasyl, S. 6) - durch Geburt die äthiopische Nationalität ihrer Mutter erworben und sie auch kein Anrecht darauf habe. Mithin lägen - entgegen der Ansicht des SEM - keine besonderen Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, weshalb B._______ in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einzubeziehen sei. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass die angefochtene Verfügung die Kinderrechtskonvention (KRK) verletze. Die Mutter von B._______ sei de facto staatenlos. Eine Ausschaffung sei weder nach Eritrea noch nach Äthiopien möglich. Auch sei es nicht absehbar, dass sich das auf absehbare Zeit ändere. So lebe die Mutter seit 2009 als abgewiesene Asylsuchende in der Schweiz. Durch den Entscheid des SEM folge das Kind dem Schicksal seiner Mutter. Die Illegalität habe nachteilige Konsequenzen, die sich mit dem Kindeswohl nicht vereinbaren liessen. So habe das Kind beispielsweise nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu Ausbildungsmöglichkeiten und erhalte, wie die Mutter, keine ordentliche Sozialhilfe mehr, sondern nur noch Nothilfe. Sollte wider Erwarten je eine Ausschaffung der Mutter und der Tochter nach Äthiopien erfolgen, würde das dazu führen, dass die Tochter die enge Beziehung zum Beschwerdeführer abbrechen müsste. Als Eritreer wäre es ihm auch nicht möglich, nach Äthiopien zu reisen, um die Beziehung dort besuchsweise weiterzuführen. Diese Verunmöglichung der Beziehungspflege würde zu einer massiven Missachtung des Kindeswohls führen. Neben dem bereits erwähnten Bericht der SFH wurde zur Untermauerung dieser Vorbringen eine Kopie einer E-Mail eines Mitarbeiters des damaligen BFM vom 1. September 2014 an die Anlaufstelle (...) und einen Mitarbeiter des Kantons (...) ins Recht gelegt. Diesem kann im Wesentlichen entnommen werden, dass einer Person, die angebe, sie oder ihre Elternteile stammten aus Eritrea, von der äthiopischen Botschaft keine Papiere ausgestellt würden. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nachzureichen. Ferner lud es das SEM dazu ein, zur Beschwerde vom 18. Februar 2015 Stellung zu nehmen. H. In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2015 hielt das SEM fest, dass nach wie vor davon auszugehen sei, dass die Mutter von B._______ die Möglichkeit habe, die äthiopische Staatsbürgerschaft zu beantragen, respektive besitze diese bereits und könne entsprechende Ausweispapiere erhalten. Entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers sei nämlich festzuhalten, dass die Kindsmutter nicht eritreischer Herkunft sei. So habe die Botschaftsabklärung im Rahmen ihres Asylgesuchs vom Juli 2009 ergeben, dass ihr Vater (...) in der äthiopischen Armee gewesen sei und (...) auf äthiopischem Staatsgebiet gestorben sei. Demnach sei davon auszugehen, dass nebst der Mutter auch ihr Vater äthiopischer Staatsbürger gewesen sei und C._______ keine eritreisch-äthiopisch-gemischte Herkunft habe. An dieser Einschätzung ändere auch die Tatsache nichts, dass der Geburtsort des Vaters mittlerweile auf eritreischem Staatsgebiet liege, da diese Veränderung erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten sei. Aus diesen Gründen sei nicht anzunehmen, dass C._______ die Anerkennung der äthiopischen Staatsbürgerschaft verweigert würde. Zudem sei erwähnt, dass sie dies offenbar seit ihrem ablehnenden Asylentscheid vor fünfeinhalb Jahren nicht versucht habe und die Ausführungen des Beschwerdeführers daher hypothetisch seien. Zusammenfassend lägen demzufolge keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, um davon auszugehen, dass B._______ die äthiopische Staatsbürgerschaft nicht erwerben könnte. An dieser Einschätzung vermöchten auch die in der Beschwerde zitierten Berichte nichts zu ändern. Ferner sei festzuhalten, dass entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers der Wegweisungsvollzug von C._______ nach Äthiopien mit Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2009 als zulässig, zumutbar und möglich befunden worden sei. So verfüge sie in Äthiopien über ein tragfähiges Beziehungsnetz und sei bis zur Ausreise berufstätig gewesen. Sie und ihr Kind hätten demnach die Möglichkeit, in ihren Heimatstaat zurückzukehren und sich dort zu reintegrieren. Für den Beschwerdeführer sei es entgegen seiner Behauptung möglich, B._______ und die Kindsmutter in Äthiopien zu besuchen und so die Beziehung fortzuführen. So besitze er als anerkannter Flüchtling in der Schweiz die dazu notwendigen Reisedokumente. I. In seiner Eingabe vom 10. März 2015 liess der Beschwerdeführer bezüglich der vom Gericht geforderten Fürsorgebestätigung ausführen, dass er zwar arbeitstätig sei, für sein Kind und seine Partnerin aber Unterhaltszahlungen leisten müsse, weshalb seine Ausgaben die Einnahmen monatlich um Fr. 621.23 überstiegen. Zum Beleg dieser Aussage, liess er eine Budgetberechnung seines Sozialarbeiters der Firma Soziartes in E._______ ins Recht legen. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem hiess es auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte den vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Beistand ein. K. In seiner Replik vom 24. März 2015 liess der Beschwerdeführer ausführen, er halte daran fest, dass der Vater von C._______ eritreischer Herkunft sei, weshalb ihr aus den in der Beschwerde erwähnten Gründen durch die äthiopischen Behörden die konsularischen Dienste verweigert würden. Die Tatsache, dass es den Schweizer Behörden seit nunmehr sieben Jahren nicht gelungen sei, C._______ auszuschaffen, zeige, dass die Wegweisung de facto nicht möglich sei. Die vom SEM vorgebrachten Argumente betreffend die Reintegration in Äthiopien seien vielleicht für das Jahr 2009 zutreffend gewesen. Sieben Jahre später sei dies indes nicht mehr der Fall. Mit dem Kleinkind wäre es C._______ kaum möglich, sich nach so vielen Jahren der Abwesenheit wieder in Äthiopien zurechtzufinden und eine tragbare Existenz zu schaffen. Obwohl der Beschwerdeführer anerkannter Flüchtling sei und als solcher über einen Reiseausweis verfüge, wäre es ihm nicht möglich, regelmässig nach Äthiopien zu reisen. So unterlägen Eritreer einer Visumspflicht. Ferner sei er bedürftig, weshalb er nicht die finanziellen Möglichkeiten habe, sein Kind regelmässig zu besuchen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorinstanzlichen Akten von C._______ und B._______ (N [...]) wurden von Amtes wegen beigezogen.
E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und minderjährige Kinder eines Flüchtlings, die in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners respektive Elternteils einbezogen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Art. 51 Abs. 3 AsylG statuiert dieselbe Rechtsfolge für in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen.
E. 4.2 Ein besonderer Umstand kann gemäss langjähriger Praxis unter anderem dann vorliegen, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person. Namentlich kann gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1996 Nr. 14 die Tatsache, dass ein Familienangehöriger eines anerkannten Flüchtlings im Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit ist, grundsätzlich einen "besonderen Umstand" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 aAsylG vom 5. Oktober 1979 (heute Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG) darstellen und somit dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen. Der Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 aAsylG vom 5. Oktober 1979 - wonach Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt werden, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen - wurde in den Art. 51 Abs. 1 AsylG der heutigen Gesetzesfassung überführt. Art. 51 Abs. 3 AsylG stellt bezüglich der in der Schweiz geborenen Kinder von Flüchtlingen eine Präzisierung von Abs. 1 desselben Artikels dar. Im Übrigen decken sich Abs. 3 und Abs. 1 von Art. 51 AsylG in inhaltlicher Hinsicht ("[...], wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen." und "[...], sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen."). Entsprechend ist der Begriff "besondere Umstände" in Absatz 3 gleich auszulegen wie in Absatz 1 (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.4, m.w.H.). In diesem Zusammenhang erscheint erwähnenswert, dass, wenn der Einbezug eines Kindes respektive Ehepartners in die Flüchtlingseigenschaft des Elternteils beziehungsweise Ehegatten aufgrund des zuvor erwähnten Umstandes unterschiedlicher Nationalitäten verweigert wird, praxisgemäss - in hypothetischer Weise - zu untersuchen ist, ob die ganze Familie sich gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte (vgl. EMARK 1996 Nr. 14 E. 8b S. 121 f.; vgl. auch EMARK 1997 Nr. 22 E. 4b S. 179 f.; BVGE 2012/32 E. 5.1).
E. 5.1 Wie in Bst. E ausgeführt, wies das SEM den Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, diese habe die Möglichkeit die äthiopische Staatsangehörigkeit ihrer Mutter - welche jene gemäss deren Asylentscheid ihrerseits erwerben könne, wenn sie diese nicht bereits besitze - zu beantragen. Es ist zu prüfen, ob diese Argumentation mit Blick auf die gesetzliche Regelung, die diesbezügliche Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]) sowie die vorliegenden Umstände zu überzeugen vermag. Dabei ist vorwegzunehmen, dass das SEM das Kindsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ nicht in Zweifel gezogen hat, sondern dieses als gegeben zu erachten schien. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die von der KESB D._______ genehmigte Unterhalts- respektive Sorgerechtsvereinbarung (vgl. Bst. D) sieht auch das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, das Kindsverhältnis in Frage zu stellen.
E. 5.2 Der Einbezug eines Kindes in die Flüchtlingseigenschaft seines (originär) als Flüchtling anerkannten Elternteils entspricht gemäss gesetzlicher Konzeption von Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG dem Regelfall. Das Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen, ist demgegenüber als Ausnahmeklausel zu verstehen, für die sich entsprechend eine restriktive Auslegung rechtfertigt. Zur Erfüllung des in E. 3.2 beschriebenen und vom SEM in der angefochtenen Verfügung angerufenen, besonderen Umstands unterschiedlicher Nationalitäten wird gemäss EMARK 1996 Nr. 14 E. 7 b verlangt, dass der einzubeziehende Angehörige eine andere Staatsangehörigkeit als der anerkannte Flüchtling besitzt. Sowohl aus dem Rubrum in der angefochtenen Verfügung und dem Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), als auch aus dem in den Akten von C._______ und B._______ liegenden Zivilregisterauszug vom 2. Oktober 2014 geht hervor, dass die Staatsangehörigkeit des Mädchens (wie auch seiner Mutter) unbekannt respektive ungeklärt ist. Folglich ist davon auszugehen, dass es gegenwärtig weder die eritreische noch die äthiopische Staatsbürgerschaft besitzt. Davon scheint auch das SEM auszugehen, weist es in der angefochtenen Verfügung doch lediglich auf die hypothetische Möglichkeit von B._______ hin, die äthiopische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Angesichts der Tatsache, dass der Vater von B._______ eritreischer Nationalität ist, liegt es näher, dass das Mädchen diese "gesicherte" Staatsangehörigkeit erwerben könnte. Vor dem Hintergrund der in E. 5.2 dargelegten gesetzlichen Konzeption von Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG, wonach der Einbezug eines Kindes in die Flüchtlingseigenschaft seines als Flüchtling anerkannten Elternteils der Regelfall und das Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen, die Ausnahmeklausel ist, rechtfertigt es sich vorliegend nicht, B._______ aufgrund der hypothetischen Möglichkeit des Erwerbs der (möglicherweise erwerbbaren) Nationalität der Mutter nicht in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls hypothetisch erwerben könnte, einzubeziehen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 7).
E. 5.3 Zusammenfassend ist das Vorliegen eines besonderen Umstandes im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG in casu demnach zu verneinen. B._______ ist nach Art. 51 Abs. 3 AsylG als ein in der Schweiz geborenes Kind eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls als Flüchtling anzuerkennen und in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und in dessen Asyl einzubeziehen. 6.Nach den vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Vorinstanz in ihrer ablehnenden Verfügung vom 22. Januar 2015 zu Unrecht das Bestehen besonderer Umstände angenommen hat, die einem Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl des Beschwerdeführers entgegenstünden. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, B._______ (unter Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers) gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG derivativ als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe weiter einzugehen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 22. Januar 2015 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, B._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen, sie derivativ als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1022/2015 Urteil vom 31. Mai 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, (...) , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten der Tochter des Beschwerdeführers, B._______, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger - stellte am 16. Dezember 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches mit Verfügung des damaligen BFM vom 10. März 2010 gutgeheissen wurde. B. C._______, welche die Mutter der Tochter, B._______, des Beschwerdeführers ist, stellte am 22. Juli 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 lehnte das damalige BFM dieses ab und ordnete die Wegweisung von C._______ sowie den Vollzug an. In den Erwägungen der ablehnenden Verfügung führte es unter anderem aus, den Akten sei nicht zu entnehmen, dass C._______ jemals irgendwelche Anstrengungen unternommen habe, um die eritreische Staatsangehörigkeit zu erwerben, weshalb trotz der eritreischen Abstammung ihres Vaters nicht davon auszugehen sei, dass sie diese Staatsbürgerschaft besitze. Demgegenüber sei die Mutter von C._______ äthiopische Staatsangehörige, weshalb letztere - gestützt auf das äthiopische Staatsbürgerschaftsgesetz vom 23. Dezember 2003 und gemäss der am 8. Juni 2009 in Auftrag gegebenen Botschaftsabklärung - generell Anrecht auf die äthiopische Staatsangehörigkeit habe, sollte sie diese nicht bereits besitzen. Folglich sei C._______ nach Äthiopien wegzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sei zulässig, zumutbar und möglich. Diese Verfügung vom 15. Oktober 2009 erwuchs in Rechtskraft, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7082/2009 vom 15. Dezember 2009 mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten war. C. Am 17. Mai 2013 brachte C._______ die Tochter B._______ zur Welt. D. Am 19. Dezember 2014 stellte der Beschwerdeführer - der zwischenzeitlich die Niederlassungsbewilligung erworben hatte - bei der Vorinstanz ein Gesuch um Einbezug von B._______, die er als seine Tochter anerkannt hatte, in seine Flüchtlingseigenschaft. Zur Untermauerung dieses Gesuchs reichte er eine Kopie des Unterhaltsvertrages und der Vereinbarung zur gemeinsamen elterlichen Sorge mit C._______ betreffend B._______ - beides genehmigt durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D._______ - ins Recht. E. Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 - am nachfolgenden Tag eröffnet - lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug von B._______ in seine Flüchtlingseigenschaft ab. Zur Begründung führte es aus, dass in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) in der Regel auch als Flüchtlinge anerkannt würden. Wenn jedoch die Eltern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit seien und das Kind die Staatsangehörigkeit des Elternteils erwerben könne, der in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt sei, werde das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft abgelehnt. Vorliegend sei das Asylgesuch der Mutter von B._______ abgelehnt worden, weil ihre Vorbringen nicht asylrelevant gewesen seien. Ferner sei die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass sie nicht eritreischer Nationalität sei, sondern die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze respektive das Anrecht habe, diese zu erwerben. Als deren Tochter habe folglich auch B._______ die Möglichkeit, die äthiopische Staatsangehörigkeit zu beantragen. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, die Tochter des Beschwerdeführers in seinen Flüchtlingsstatus einzubeziehen. F. Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 22. Januar 2015 sei aufzuheben, seine Tochter sei in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht liess er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen und die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, beantragen. Zur Begründung wurde mit Verweis auf einen der Beschwerde beigelegten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) (von Alexandra Geiser, mit dem Titel "Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft" vom 29. Januar 2013) im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellung des SEM, die Mutter von B._______ habe das Anrecht, die äthiopische Staatsbürgerschaft zu erwerben, nicht zutreffe. So bestünde ein solches Recht allenfalls auf dem Papier. In der Realität würden Personen mit eritreischer Herkunft von den äthiopischen Behörden aber konsequent abgewiesen oder die bürokratischen Hürden würden so hoch angesetzt, dass sie nicht erfüllt werden könnten. Folglich sei die Mutter von B._______ staatenlos. Wenn aber der Mutter die Anerkennung der äthiopischen Staatsbürgerschaft verweigert werde, gelte dies folgerichtig auch für das Kind, da das Kind dann keine äthiopische Abstammung nachweisen könne. Dies sei gemäss dem aktuellen äthiopischen Staatsbürgerschaftsgesetz aber die Voraussetzung für den Erwerb der Staatsbürgerschaft. Erschwerend komme hinzu, dass das Kind - anders als die Mutter - in der Schweiz geboren worden sei und deshalb gar nicht in Äthiopien registriert sein könne. Somit stehe fest, dass B._______ nicht - wie im Handbuch Asyl und Rückkehr von der Vorinstanz selbst gefordert (Artikel F4, Das Familienasyl, S. 6) - durch Geburt die äthiopische Nationalität ihrer Mutter erworben und sie auch kein Anrecht darauf habe. Mithin lägen - entgegen der Ansicht des SEM - keine besonderen Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, weshalb B._______ in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einzubeziehen sei. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass die angefochtene Verfügung die Kinderrechtskonvention (KRK) verletze. Die Mutter von B._______ sei de facto staatenlos. Eine Ausschaffung sei weder nach Eritrea noch nach Äthiopien möglich. Auch sei es nicht absehbar, dass sich das auf absehbare Zeit ändere. So lebe die Mutter seit 2009 als abgewiesene Asylsuchende in der Schweiz. Durch den Entscheid des SEM folge das Kind dem Schicksal seiner Mutter. Die Illegalität habe nachteilige Konsequenzen, die sich mit dem Kindeswohl nicht vereinbaren liessen. So habe das Kind beispielsweise nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu Ausbildungsmöglichkeiten und erhalte, wie die Mutter, keine ordentliche Sozialhilfe mehr, sondern nur noch Nothilfe. Sollte wider Erwarten je eine Ausschaffung der Mutter und der Tochter nach Äthiopien erfolgen, würde das dazu führen, dass die Tochter die enge Beziehung zum Beschwerdeführer abbrechen müsste. Als Eritreer wäre es ihm auch nicht möglich, nach Äthiopien zu reisen, um die Beziehung dort besuchsweise weiterzuführen. Diese Verunmöglichung der Beziehungspflege würde zu einer massiven Missachtung des Kindeswohls führen. Neben dem bereits erwähnten Bericht der SFH wurde zur Untermauerung dieser Vorbringen eine Kopie einer E-Mail eines Mitarbeiters des damaligen BFM vom 1. September 2014 an die Anlaufstelle (...) und einen Mitarbeiter des Kantons (...) ins Recht gelegt. Diesem kann im Wesentlichen entnommen werden, dass einer Person, die angebe, sie oder ihre Elternteile stammten aus Eritrea, von der äthiopischen Botschaft keine Papiere ausgestellt würden. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nachzureichen. Ferner lud es das SEM dazu ein, zur Beschwerde vom 18. Februar 2015 Stellung zu nehmen. H. In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2015 hielt das SEM fest, dass nach wie vor davon auszugehen sei, dass die Mutter von B._______ die Möglichkeit habe, die äthiopische Staatsbürgerschaft zu beantragen, respektive besitze diese bereits und könne entsprechende Ausweispapiere erhalten. Entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers sei nämlich festzuhalten, dass die Kindsmutter nicht eritreischer Herkunft sei. So habe die Botschaftsabklärung im Rahmen ihres Asylgesuchs vom Juli 2009 ergeben, dass ihr Vater (...) in der äthiopischen Armee gewesen sei und (...) auf äthiopischem Staatsgebiet gestorben sei. Demnach sei davon auszugehen, dass nebst der Mutter auch ihr Vater äthiopischer Staatsbürger gewesen sei und C._______ keine eritreisch-äthiopisch-gemischte Herkunft habe. An dieser Einschätzung ändere auch die Tatsache nichts, dass der Geburtsort des Vaters mittlerweile auf eritreischem Staatsgebiet liege, da diese Veränderung erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten sei. Aus diesen Gründen sei nicht anzunehmen, dass C._______ die Anerkennung der äthiopischen Staatsbürgerschaft verweigert würde. Zudem sei erwähnt, dass sie dies offenbar seit ihrem ablehnenden Asylentscheid vor fünfeinhalb Jahren nicht versucht habe und die Ausführungen des Beschwerdeführers daher hypothetisch seien. Zusammenfassend lägen demzufolge keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, um davon auszugehen, dass B._______ die äthiopische Staatsbürgerschaft nicht erwerben könnte. An dieser Einschätzung vermöchten auch die in der Beschwerde zitierten Berichte nichts zu ändern. Ferner sei festzuhalten, dass entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers der Wegweisungsvollzug von C._______ nach Äthiopien mit Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2009 als zulässig, zumutbar und möglich befunden worden sei. So verfüge sie in Äthiopien über ein tragfähiges Beziehungsnetz und sei bis zur Ausreise berufstätig gewesen. Sie und ihr Kind hätten demnach die Möglichkeit, in ihren Heimatstaat zurückzukehren und sich dort zu reintegrieren. Für den Beschwerdeführer sei es entgegen seiner Behauptung möglich, B._______ und die Kindsmutter in Äthiopien zu besuchen und so die Beziehung fortzuführen. So besitze er als anerkannter Flüchtling in der Schweiz die dazu notwendigen Reisedokumente. I. In seiner Eingabe vom 10. März 2015 liess der Beschwerdeführer bezüglich der vom Gericht geforderten Fürsorgebestätigung ausführen, dass er zwar arbeitstätig sei, für sein Kind und seine Partnerin aber Unterhaltszahlungen leisten müsse, weshalb seine Ausgaben die Einnahmen monatlich um Fr. 621.23 überstiegen. Zum Beleg dieser Aussage, liess er eine Budgetberechnung seines Sozialarbeiters der Firma Soziartes in E._______ ins Recht legen. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem hiess es auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte den vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Beistand ein. K. In seiner Replik vom 24. März 2015 liess der Beschwerdeführer ausführen, er halte daran fest, dass der Vater von C._______ eritreischer Herkunft sei, weshalb ihr aus den in der Beschwerde erwähnten Gründen durch die äthiopischen Behörden die konsularischen Dienste verweigert würden. Die Tatsache, dass es den Schweizer Behörden seit nunmehr sieben Jahren nicht gelungen sei, C._______ auszuschaffen, zeige, dass die Wegweisung de facto nicht möglich sei. Die vom SEM vorgebrachten Argumente betreffend die Reintegration in Äthiopien seien vielleicht für das Jahr 2009 zutreffend gewesen. Sieben Jahre später sei dies indes nicht mehr der Fall. Mit dem Kleinkind wäre es C._______ kaum möglich, sich nach so vielen Jahren der Abwesenheit wieder in Äthiopien zurechtzufinden und eine tragbare Existenz zu schaffen. Obwohl der Beschwerdeführer anerkannter Flüchtling sei und als solcher über einen Reiseausweis verfüge, wäre es ihm nicht möglich, regelmässig nach Äthiopien zu reisen. So unterlägen Eritreer einer Visumspflicht. Ferner sei er bedürftig, weshalb er nicht die finanziellen Möglichkeiten habe, sein Kind regelmässig zu besuchen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorinstanzlichen Akten von C._______ und B._______ (N [...]) wurden von Amtes wegen beigezogen. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und minderjährige Kinder eines Flüchtlings, die in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners respektive Elternteils einbezogen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Art. 51 Abs. 3 AsylG statuiert dieselbe Rechtsfolge für in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen. 4.2 Ein besonderer Umstand kann gemäss langjähriger Praxis unter anderem dann vorliegen, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person. Namentlich kann gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1996 Nr. 14 die Tatsache, dass ein Familienangehöriger eines anerkannten Flüchtlings im Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit ist, grundsätzlich einen "besonderen Umstand" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 aAsylG vom 5. Oktober 1979 (heute Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG) darstellen und somit dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen. Der Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 aAsylG vom 5. Oktober 1979 - wonach Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt werden, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen - wurde in den Art. 51 Abs. 1 AsylG der heutigen Gesetzesfassung überführt. Art. 51 Abs. 3 AsylG stellt bezüglich der in der Schweiz geborenen Kinder von Flüchtlingen eine Präzisierung von Abs. 1 desselben Artikels dar. Im Übrigen decken sich Abs. 3 und Abs. 1 von Art. 51 AsylG in inhaltlicher Hinsicht ("[...], wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen." und "[...], sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen."). Entsprechend ist der Begriff "besondere Umstände" in Absatz 3 gleich auszulegen wie in Absatz 1 (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.4, m.w.H.). In diesem Zusammenhang erscheint erwähnenswert, dass, wenn der Einbezug eines Kindes respektive Ehepartners in die Flüchtlingseigenschaft des Elternteils beziehungsweise Ehegatten aufgrund des zuvor erwähnten Umstandes unterschiedlicher Nationalitäten verweigert wird, praxisgemäss - in hypothetischer Weise - zu untersuchen ist, ob die ganze Familie sich gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte (vgl. EMARK 1996 Nr. 14 E. 8b S. 121 f.; vgl. auch EMARK 1997 Nr. 22 E. 4b S. 179 f.; BVGE 2012/32 E. 5.1). 5. 5.1 Wie in Bst. E ausgeführt, wies das SEM den Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, diese habe die Möglichkeit die äthiopische Staatsangehörigkeit ihrer Mutter - welche jene gemäss deren Asylentscheid ihrerseits erwerben könne, wenn sie diese nicht bereits besitze - zu beantragen. Es ist zu prüfen, ob diese Argumentation mit Blick auf die gesetzliche Regelung, die diesbezügliche Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]) sowie die vorliegenden Umstände zu überzeugen vermag. Dabei ist vorwegzunehmen, dass das SEM das Kindsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ nicht in Zweifel gezogen hat, sondern dieses als gegeben zu erachten schien. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die von der KESB D._______ genehmigte Unterhalts- respektive Sorgerechtsvereinbarung (vgl. Bst. D) sieht auch das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, das Kindsverhältnis in Frage zu stellen. 5.2 Der Einbezug eines Kindes in die Flüchtlingseigenschaft seines (originär) als Flüchtling anerkannten Elternteils entspricht gemäss gesetzlicher Konzeption von Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG dem Regelfall. Das Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen, ist demgegenüber als Ausnahmeklausel zu verstehen, für die sich entsprechend eine restriktive Auslegung rechtfertigt. Zur Erfüllung des in E. 3.2 beschriebenen und vom SEM in der angefochtenen Verfügung angerufenen, besonderen Umstands unterschiedlicher Nationalitäten wird gemäss EMARK 1996 Nr. 14 E. 7 b verlangt, dass der einzubeziehende Angehörige eine andere Staatsangehörigkeit als der anerkannte Flüchtling besitzt. Sowohl aus dem Rubrum in der angefochtenen Verfügung und dem Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), als auch aus dem in den Akten von C._______ und B._______ liegenden Zivilregisterauszug vom 2. Oktober 2014 geht hervor, dass die Staatsangehörigkeit des Mädchens (wie auch seiner Mutter) unbekannt respektive ungeklärt ist. Folglich ist davon auszugehen, dass es gegenwärtig weder die eritreische noch die äthiopische Staatsbürgerschaft besitzt. Davon scheint auch das SEM auszugehen, weist es in der angefochtenen Verfügung doch lediglich auf die hypothetische Möglichkeit von B._______ hin, die äthiopische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Angesichts der Tatsache, dass der Vater von B._______ eritreischer Nationalität ist, liegt es näher, dass das Mädchen diese "gesicherte" Staatsangehörigkeit erwerben könnte. Vor dem Hintergrund der in E. 5.2 dargelegten gesetzlichen Konzeption von Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG, wonach der Einbezug eines Kindes in die Flüchtlingseigenschaft seines als Flüchtling anerkannten Elternteils der Regelfall und das Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen, die Ausnahmeklausel ist, rechtfertigt es sich vorliegend nicht, B._______ aufgrund der hypothetischen Möglichkeit des Erwerbs der (möglicherweise erwerbbaren) Nationalität der Mutter nicht in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls hypothetisch erwerben könnte, einzubeziehen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 7). 5.3 Zusammenfassend ist das Vorliegen eines besonderen Umstandes im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG in casu demnach zu verneinen. B._______ ist nach Art. 51 Abs. 3 AsylG als ein in der Schweiz geborenes Kind eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls als Flüchtling anzuerkennen und in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und in dessen Asyl einzubeziehen. 6.Nach den vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Vorinstanz in ihrer ablehnenden Verfügung vom 22. Januar 2015 zu Unrecht das Bestehen besonderer Umstände angenommen hat, die einem Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl des Beschwerdeführers entgegenstünden. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, B._______ (unter Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers) gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG derivativ als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe weiter einzugehen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 22. Januar 2015 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, B._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen, sie derivativ als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Regina Derrer Versand: