Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin gelangte am 7. Oktober 2012 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Am 25. Oktober 2012 wurde sie zu ihrer Person sowie summarisch zum Reiseweg und zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). A.b Am 7. Januar 2013 brachte die Beschwerdeführerin das erste Kind B._______ zur Welt. A.c Im Auftrag der Vorinstanz wurde am (...) März 2014 mittels eines Telefoninterviews eine Lingua-Analyse durchgeführt. Die sachverständige Person kam in ihrem Gutachten vom (...) September 2014 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eindeutig in einem Tigrinya sprechenden Milieu sozialisiert worden sei, wobei sie nicht so lange in E._______ gelebt haben dürfte, wie sie angebe. A.d Am 16. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen angehört, wobei die Zweifel der Vorinstanz an ihrer Sozialisierung in Eritrea nicht angesprochen wurden. A.e Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei in E._______ geboren worden. Im Alter von (...) Jahren sei sie mit ihren Geschwistern zu ihren Eltern nach F._______ umgezogen. Dort habe sie die Grundschule besucht. Im Jahr (...) respektive (...) respektive (...) sei sie mit ihrer Mutter und den Geschwistern nach Eritrea deportiert worden. Im Jahr (...) sei ihr zwei Jahre älterer Bruder in den eritreischen Militärdienst eingezogen worden und gelte seither als verschollen. Ein einflussreicher Mann habe ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie ihn nicht heirate. Sie habe den Verdacht, dass dieser sie bei den Behörden denunziert habe. Im (...) hätten die Behörden sie zum Militärdienst einberufen. Sie sei darauf mit Hilfe ihres damaligen Verlobten illegal in den Sudan geflüchtet. Vom Sudan aus sei sie nach Syrien gegangen, wo sie (...) Jahre in G._______ gelebt habe. Im Jahr (...) sei sie über die Türkei nach Griechenland gereist, wo sie nach religiösem Brauch einen Mann aus H._______ geheiratet habe. Nachdem sie schwanger geworden sei, habe ihr Ehemann von ihr verlangt, zum Islam zu konvertieren. Deshalb sei sie im (...) vor ihm geflüchtet. Ihre Mutter sei im Jahr (...) verstorben. Ihre zwei Jahre jüngere Schwester habe Eritrea verlassen, sie wisse jedoch nicht, wo sie sich derzeit aufhalte. A.f Am 9. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Lingua-Gutachten gewährt. Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 (Datum des Poststempels) nahm sie fristgerecht dazu Stellung. B. Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 - eröffnet am 20. Juli 2015 - lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die eingereichte Kopie der Identitätskarte der Beschwerdeführerin in schlechter Qualität kein Beleg für die eritreische Nationalität sei. Weiter habe sie sich zu den Umständen der Ausstellung der Identitätskarte widersprüchlich geäussert. Ein weiterer Hinweis darauf, dass die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben nicht korrekt seien, sei die Aussage, sie habe nie einen Pass beantragt, da sie keinen Militärdienst habe leisten wollen (vgl. act. A6 S. 6). Dies vermittle den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin Eritrea verlassen habe, bevor sie 18 Jahre alt gewesen sei. Obschon die Beschwerdeführerin anlässlich des telefonischen Interviews einige korrekte Angaben zu E._______ habe machen können, seien ihre Kenntnisse zur Stadt oberflächlich und beschränkt. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin dort geboren sei oder kurz dort gelebt habe, allerdings nicht für die von ihr angegebene Dauer. Weitere Zweifel seien durch die mangelnden Kenntnisse zum Militärdienst und dem üblichen Rekrutierungsprozedere sowie durch die mitgeführten Notizen zu Eritrea entstanden. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den spärlichen Informationen zum Militärdienst um gelerntes Wissen handle. Die Notizen habe die Beschwerdeführerin einen selbst verfassten Lebenslauf genannt. Umso merkwürdiger scheine es, dass sie dort die Ethnien Eritreas, den Namen der angeblich besuchten Schule sowie die Anzahl ihrer Geschwister aufgeschrieben habe. Weiter stehe auf dem sogenannten Lebenslauf, dass sie die Schule in Äthiopien im Jahr (...) aufgehört habe, was wiederum widersprüchlich zu den in der Anhörung gemachten Angaben ([...] oder [...]) wäre (vgl. act. A28 F33, F45, F51-53). Die sprachliche Analyse habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin Tigrinya auf Muttersprachenniveau beherrsche, ihr Vokabular jedoch vom in Äthiopien gesprochenen Tigrinya beeinflusst sei. In Anbetracht der Angabe, dass die Beschwerdeführerin nie im Tigrinya sprechenden Teil Äthiopiens, sondern nur in F._______ gelebt habe, vermöge diese Beobachtung zu erstaunen. Die Beschwerdeführerin habe bei den Daten der Deportation vier unterschiedliche Angaben gemacht. Unstimmigkeiten hätten sich zudem auch bei der Schilderung der Route ergeben. Es stelle sich insbesondere die Frage, auf welchem Gewässer die Beschwerdeführerin während zweier Tage gewesen sein sollte bei einer von F._______ ausgehenden Reise. Ein Widerspruch betreffend das Todesjahr des Vaters werfe weitere Unstimmigkeiten im Lebenslauf der Beschwerdeführerin auf. Sodann gebe es hinsichtlich der Wohnverhältnisse in E._______ vor der Ausreise einen weiteren Widerspruch. Anlässlich der BzP habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass ihr Bruder im Jahr (...) in den Militärdienst eingetreten und seither verschollen sei. Es mute seltsam an, dass die Beschwerdeführerin in der ersten Befragung vom Verschwinden des Bruders berichte, in der Anhörung jedoch angebe, sie habe vor der Ausreise gemeinsam mit der Mutter, Schwester und dem Bruder zusammengelebt (vgl. act. A6 S. 5 f.; A28 F57 f., F79). Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Staat Eritrea erst seit der Unabhängigkeit im Jahr 1993 bestehe. Nach äthiopischem Recht hätten bis zu diesem Zeitpunkt alle Eritreer respektive alle in Äthiopien wohnhaften Personen tigrinischer Volkszugehörigkeit als äthiopische Staatsangehörige gegolten. Demnach sei davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin damals als äthiopische Staatsangehörige verzeichnet worden sei. Das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz bestimme, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit einer Person keine Auswirkungen auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern habe. Selbst wenn die Eltern der Beschwerdeführerin im Jahr 1993 am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen und die eritreische Nationalität angenommen hätten, hätte dies nicht zum Verlust der äthiopischen Bürgerrechte der Beschwerdeführerin geführt. Demzufolge sei die Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit äthiopische Staatsangehörige. Es sei weitgehend auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin keine Aufenthaltserlaubnis erhältlich machen könne. Selbst bei Annahme der eritreischen Staatsangehörigkeit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest über eine permanente Aufenthaltsbewilligung in Äthiopien verfügt habe. Auf eine solche Bewilligung hätten sämtlichen Personen eritreischer Herkunft Anspruch gehabt, wenn sie ab 1993 ununterbrochen in Äthiopien gelebt hätten. Schliesslich sei es der Beschwerdeführerin auch möglich gewesen, mindestens fünf Jahre lang die Schule zu besuchen. Es sei der Beschwerdeführerin nicht zu glauben, dass sie zum angegebenen Zeitpunkt in Eritrea gelebt habe. Dadurch werde ihre Asylbegründung - die Einberufung in den Militärdienst und die Schwierigkeiten mit dem Mann, der sie habe heiraten wollen - per se hinfällig. Es sei von der äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Weder die im vermutlichen Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin sprechen. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zu den persönlichen Verhältnissen sowie zur Herkunft sei es dem SEM nicht möglich, die tatsächlichen, persönlichen und familiären Verhältnisse zu eruieren. C. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. August 2015 (Datum des Poststempels) durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. In ihrer Rechtsmitteleingabe liessen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vortragen, dass die Echtheit der Identitätskarte nur in Zweifel gezogen werde, weil gemäss SEM andere Aussagen zum Alter im Zeitpunkt der Ausstellung unglaubhaft seien. Ein einfaches Versehen in der Angabe des Alters könne jedoch die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht derart untergraben, dass gerade an der Identität gezweifelt werde. Zwar werde ihr geglaubt, dass sie in E._______ gelebt habe, aber nicht für die angegebene Dauer. Damit stelle das SEM fest, dass sie Eritreerin sei. Hätte sie nur als kleines Kind in Eritrea gelebt, hätte sie keine Angaben zu E._______ abgeben können. Sie müsse also in ihrer Jugend in E._______ gelebt haben. Es sei nicht anzunehmen, dass sie als Äthiopierin in E._______ gelebt habe. Das SEM habe zu Recht festgestellt, dass sie bezüglich der Deportation unterschiedliche Jahresangaben gemacht habe. Zum Zeitpunkt der Deportation, die vor dem Tod des Vaters, der im Jahr (...) gestorben sei, stattgefunden habe, sei sie etwa (...) Jahre alt gewesen. Für eine Jugendliche sei es typisch, dass sie sich nicht an das Jahr der Deportation, sondern an das Jahr des Verlusts des Vaters erinnere. Das Misstrauen des SEM gegenüber ihr werde bestärkt - oder möglicherweise gar ausgelöst - durch das Vorhandensein eines Notizzettels, auf dem sie die Ethnien in Eritrea und die von ihr besuchte Schule sowie die Anzahl Geschwister aufgeschrieben habe. Es sei nicht verboten, sich auf die Anhörung vorzubereiten. Da ihr Lebenslauf nicht ganz einfach sei, sei es sinnvoll, sich Notizen zu machen, besonders wenn man schwanger sei und sich körperlich und psychisch nicht auf der Höhe fühle. Es würden nicht alle auf dem Zettel notierten Angaben mit den Aussagen an der Anhörung übereinstimmen. Es sei allseits bekannt, dass es auf sogenannten Spickzetteln nur so von Fehlern wimmle. Diese Fehler würden ihre Glaubwürdigkeit nicht beeinträchtigen. Dass sie Tigrinya spreche, ihre Wortwahl aber auf einen Aufenthalt in F._______ hindeute, entspreche ihrem Lebenslauf und könne der Glaubwürdigkeit nicht schaden. Sie sei vor dem eritreischen Militärdienst geflohen und werde als Regimegegnerin aufgefasst und bei einer Rückkehr unmenschlich hart bestraft. Weiter habe es das SEM unterlassen, individuelle Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, zumal sie Mutter eines Kleinkindes sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. E. Nachdem eine Fürsorgebestätigung eingereicht worden war, hiess die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete die bisherige Rechtsvertreterin den Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 17. September 2015 führte das SEM im Wesentlichen aus, es scheine, als ob in der Beschwerdeschrift die Summe an Elementen, die für die äthiopische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sprechen würden, verkannt werde. Eine Kopie einer Identitätskarte, mitunter in schlechter Qualität, habe kaum Beweiswert. Die Echtheit sei nicht nur aufgrund anderer unglaubhafter Aussagen in Zweifel gezogen worden. Kenntnisse über einen Ort würden nicht auf die Staatsangehörigkeit einer Person schliessen lassen. Die Aussage, wonach nicht anzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin als Äthiopierin in Eritrea gelebt habe, sei eine reine Behauptung. Hinsichtlich der Unterstellung, wonach in der angefochtenen Verfügung die Prüfung der individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse mit Blick auf das Kindeswohl unterlassen worden sei, gelte es anzuführen, dass die Untersuchungspflicht ihre Schranken finde, wenn eine Person die wahren familiären Verhältnisse nicht offenlege. Die Beschwerdeführerin habe viele Gelegenheiten gehabt, ihre Angaben richtigzustellen, damit allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse hätten geprüft werden können. Dies habe sie bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen. G. In ihrer Replik vom 26. Oktober 2015 brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, dass sowohl bei der Beurteilung eines Originals einer Urkunde wie auch beim Vorliegen einer Kopie aufgrund einer allgemeinen Beweiswürdigung entschieden werden müsse, welcher Beweiswert dem eingereichten Dokument zukomme. Auch Kopien seien entsprechend zu würdigen. Das SEM mache der Beschwerdeführerin zum Vorwurf, dass sie sich zwar bezüglich des eritreischen Militärdienstes auskenne, es sich dabei aber um angelerntes Wissen handle. Da sie erst in das Schulgebäude gebracht worden sei, könne sie noch nicht über eigene Erfahrungen aus dem Militärdienst berichten. Das SEM erachte den Aufenthalt in E._______ als glaubhaft, halte aber die Angabe über die Dauer des Aufenthalts für unglaubhaft. Indessen begründe das SEM nicht, welche Angaben den Schluss zulassen würden, dass der Aufenthalt in E._______ kürzer gewesen sei als angegeben. Das SEM stütze sich zu sehr auf die Auswertung des Telefoninterviews. Sie sei während des Telefons jedoch durch ein weinendes Kind gestört worden. Das SEM zweifle selbst an der äthiopischen Staatsbürgerschaft und habe daher ergänzt, dass aufgrund des permanenten Aufenthalts in Äthiopien von einer äthiopischen Aufenthaltsbewilligung auszugehen sei. Dass diese beim Verlassen des Landes ihre Gültigkeit verlieren könne, lasse das SEM ausser Acht. Selbst bei einer Mitwirkungspflichtsverletzung müssten die Auswirkungen einer Wegweisung auf betroffene Kinder berücksichtigt werden. H. Am 7. Februar 2016 brachte die Beschwerdeführerin das zweite Kind C._______ zur Welt. I. Mit Eingabe vom 14. April 2016 reichte die amtliche Rechtsbeiständin eine Kostennote ein. J. Am 15. Juni 2016 anerkannte der aus Eritrea stammende, als Flüchtling anerkannte und asylberechtigte I._______ (N [...]) die Vaterschaft von C._______ und erklärte die gemeinsame elterliche Sorge. K. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2017 wurde die Vorinstanz zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen. L. Am 8. Juni 2017 nahm das SEM Stellung und hielt im Wesentlichen fest, dass im vorliegenden Fall besondere Umstände zu bejahen seien, da die Eltern unterschiedlicher Nationalität seien. C._______ könne daher nicht als Flüchtling anerkannt und ins Familienasyl miteinbezogen werden. Des Weiteren sei - soweit aus den Akten ersichtlich - kein entsprechendes Gesuch vom Kindsvater eingereicht worden. Ergänzend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und der Kindsvater nicht unter einem Dach zusammenleben und keine Informationen über deren Art von Beziehung vorliegen würden, was grundsätzlich ebenfalls einen "besonderen Grund" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG darstelle und damit dem Familienasyl entgegenstehe. Dies sei insbesondere dann vertieft zu prüfen, wenn ein Kind in den Status des Vaters einbezogen werden solle. Alleine die biologische Vaterschaft und der Wille des Vaters, das Kind einzubeziehen, würden für das Familienasyl nicht ausreichen. Vielmehr müsse aufgrund der Gesamtumstände auf eine tatsächlich zwischen Vater und Kind gelebte, ernsthafte Beziehung von einer gewissen Dauer geschlossen werden können. Vor dem Hintergrund der familiären Konstellation sei des Weiteren zu prüfen, ob ein potenzieller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe. Gestützt auf den in Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutz des Familienlebens wäre dies vorfrageweise zu prüfen, um den potenziellen Anspruch bei der kantonalen Migrationsbehörde geltend zu machen. Gemäss telefonischer Nachfrage vom 7. Juni 2017 sei vom Kindsvater bisher kein potenzieller Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung für sein Kind geltend gemacht worden. M. Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 teilte Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die bisherige Rechtsvertreterin ihr Arbeitsverhältnis beendet habe, und ersuchte darum, ihn als neuen amtlichen Rechtsbeistand zu ernennen. N. Am 14. Juli 2017 wurde eine entsprechende Vollmacht nachgereicht. O. Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 replizierten die Beschwerdeführenden, wobei sie im Wesentlichen vorbrachten, dass die Frage, ob ein Familienmitglied in die Flüchtlingseigenschaft eines anderen Familienmitglieds einbezogen werde, anders zu beurteilen sei, je nachdem ob es sich um eine Eltern-Kind-Beziehung oder um ein Ehe- beziehungsweise Konkubinatspaar handle (vgl. Urteil des BVGer D-6855/2013 vom 1. September 2014 E. 7.2). So sei ein gemeinsamer Haushalt keine Voraussetzung für den Einbezug von Kindern in die Flüchtlingseigenschaft. Es bestehe eine enge Bindung zwischen Vater und Kind, weshalb zumindest das Kind in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters einbezogen werden müsse. Der Umstand, dass der Kindsvater mit der Mutter keine Beziehung führe, habe keinen Einfluss auf das Verhältnis zu seinem Kind. Es sei nicht erstellt, welche Nationalität die Kinder, insbesondere das jüngere Kind, hätten. Von der Vorinstanz werde jedoch ohne Begründung angenommen, dass es dieselbe Nationalität wie die Mutter habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesbezüglich allerdings festgestellt, dass eine bloss hypothetisch vorhandene Möglichkeit einer anderen Staatsbürgerschaft der einzubeziehenden Person nicht ausreiche, um auf einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG zu schliessen (vgl. Urteil des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 7.3.3). Sodann sei darauf hinzuweisen, dass die Tatsache der unterschiedlichen Nationalitäten dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nur entgegenstehe, wenn es dem Ehegatten beziehungsweise der ganzen Familie an sich zumutbar und möglich wäre, in diesem anderen Land statt in der Schweiz zu leben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 14 E. 7 und 8.b). Dem Einvernehmen nach habe der Kindsvater vor etwa drei Monaten ein Gesuch um Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft für sein Kind gestellt. Bei einem Asylgesuch sei sodann von Amtes wegen zu prüfen, ob der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl eines Familienangehörigen in Frage komme, wenn die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden sei (vgl. E-1683/2013 E. 7.1). P. Am 7. September 2017 ersuchten der Kindsvater und die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG um Einbezug von C._______ in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Kindsvaters I._______. Q. Mit Schreiben vom 15. September 2017 teilte das SEM I._______ mit, dass das Kind C._______ in das Asylverfahren seiner Mutter einbezogen und diesbezüglich ein Beschwerdeverfahren hängig sei. Auf das Gesuch werde zu einem späteren Zeitpunkt zurückgekommen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Das während des hängigen Beschwerdeverfahrens geborene Kind C._______ wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (insb. E. 4.6) in das Beschwerdeverfahren seiner Mutter miteinbezogen.
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung nach einer Würdigung verschiedener Elemente davon aus, dass die Beschwerdeführerin äthiopischer Nationalität sei und sie über ihre Identität getäuscht habe. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung anschliessen kann.
E. 4.2 Es trifft zu, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitpunktes der Deportation von Äthiopien nach Eritrea mehrfach unterschiedlich äusserte (vgl. act. A28 F51 ff.). Indessen ist zu berücksichtigen, dass dieses Ereignis schon lange zurückliegt und die Beschwerdeführerin zu jener Zeit noch ein Kind war. Zudem enthalten ihre Schilderungen viele Einzelheiten und sie ist in der Lage, die verschiedenen Zwischenstationen aufzuzählen (a.a.O. F35-43). Insgesamt wird der Eindruck erweckt, dass die Beschwerdeführerin diese Deportation - auch wenn der genaue Zeitpunkt unklar bleibt - erlebt hat und sie gemeinsam mit ihrer Mutter und den Geschwistern im Verlaufe des Grenzkriegs von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert worden ist.
E. 4.3 Der Beschwerdeführerin ist es jedoch nicht gelungen, ihre geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. So ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einem Tigrinya sprechenden Umfeld sozialisiert worden ist und auch einen Teil ihres Lebens in Eritrea verbracht hat. Daraus alleine kann aber noch nicht die eritreische Staatsangehörigkeit abgeleitet werden. Die vorinstanzlichen Ausführungen in Bezug auf das äthiopische Staatangehörigkeitsgesetz (vgl. angefochtene Verfügung, II. Punkt 6) sind grundsätzlich zutreffend, doch lässt die Vorinstanz ausser Acht, dass Berichten zufolge die Deportationen willkürlich verlaufen seien. So seien entgegen der Gesetzeslage auch äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, welche nicht am Referendum teilgenommen und keinen eritreischen Identitätsausweis gehabt hätten, deportiert und deren Kinder ebenfalls als eritreische Staatsangehörige klassifiziert worden. Für viele Personen wurde das Risiko, durch den Entzug der äthiopischen Staatsangehörigkeit staatenlos zu werden, als hoch eingeschätzt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 22.01.2014, S. 3 f.; SFH, Äthiopien: Eritreische Herkunft, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 11.05.2009, S. 3). Vor diesem Hintergrund kann nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, zumal die Chance, dass ihr bei der Deportation die Staatsbürgerschaft aberkannt wurde, als hoch einzuschätzen ist. Hingegen ist es der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen, die Erlangung der eritreischen Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Obschon es gemäss Erkenntnissen des Gerichts zutreffend ist, dass für die Beantragung der eritreischen Staatsbürgerschaft unter anderem drei Zeugen mitwirken müssen, vermögen die unsubstanziierten Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Mutter sich um die Ausstellung ihrer Dokumente gekümmert habe und drei Nachbarn ihre Staatsbürgerschaft bezeugt hätten (vgl. act. A28 F9-12), die Ungereimtheiten bezüglich des Ausstellungsdatums (vgl. act. A6 F4.03) und den geringen Beweiswert der eingereichten Kopie der Identitätskarte nicht aufzuwiegen. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass einerseits zu wenig Hinweise für eine (nach wie vor bestehende) äthiopische Staatsangehörigkeit als auch andererseits zu wenig Anhaltspunkte für die Erlangung der eritreischen Staatsangehörigkeit vorliegen. Mithin ist die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und demnach auch diejenige ihrer Kinder als unbekannt respektive ungeklärt zu erachten, ohne dass der Beschwerdeführerin indessen diesbezüglich eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden könnte (vgl. nachfolgend E. 6.2).
E. 4.4 In der Folge erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Vorbringen, namentlich der geltend gemachten drohenden Rekrutierung in den eritreischen Militärdienst und die illegale Ausreise aus Eritrea, zumal deren allfällige Asylrelevanz die eritreische Staatsangehörigkeit voraussetzt.
E. 4.5 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das SEM hinsichtlich der Beschwerdeführerin und des erstgeborenen Kindes zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 4.6 In Bezug auf das zweitgeborene Kind ist den Akten zu entnehmen, dass dessen Vater bei der Vorinstanz ein Gesuch um Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft und sein Asyl einreichte. Am 15. September 2017 teilte das SEM dem Vater und der Beschwerdeführerin mit, dass zu einem späteren Zeitpunkt über das Gesuch entschieden werde. Es liegt somit an der Vorinstanz nach Beendigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das bereits eingeleitete Verfahren um Einbezug in das Familienasyl betreffend C._______ zügig an die Hand zu nehmen, wobei insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1022/2015 vom 31. Mai 2016 E. 5.2 f. hingewiesen wird.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Zudem ist der Anspruch auf Erteilung einer solchen zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschliessend geklärt. Die Wegweisung wurde vom SEM zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen; er kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind; und er ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
E. 5.5 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4. m.w.H.). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Zeitpunkt des Entscheides bestehenden Verhältnisse abzustellen.
E. 5.6 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.1-7.7 m.w.H. und EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e, 1994 Nr. 20, 1994 Nr. 19, 1994 Nr. 18). Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.2 Wie vorstehend ausgeführt, ist die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden als unbekannt respektive ungeklärt zu bezeichnen. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann vorliegend jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzte. Die Beschwerdeführerin hat nicht versucht, ihre wahre Herkunft zu verschleiern oder zu verheimlichen, sondern gab zu Protokoll, dass sie mehrere Jahre sowohl in Äthiopien als auch in Eritrea gelebt habe. Ihre Angaben wurden zudem durch die Lingua-Analyse im Wesentlichen bestätigt. Die Beschwerdeführerin ist alleinstehend und Mutter zweier kleiner Kinder. Sie hat ihre angestammte Herkunftsregion vor mehr als zehn Jahren verlassen und kann nunmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf kein tragendes, soziales oder familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin ist zum heutigen Zeitpunkt im vorliegenden Einzelfall eine Rückkehr der Beschwerdeführenden weder nach Äthiopien noch nach Eritrea als zumutbar zu erachten.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen ist und die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind. Das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4 AuG). Einer solchen steht auch kein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entgegen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre den Beschwerdeführenden an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 8.2 Nachdem die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - und insofern teilweise - obsiegt haben, ist ihnen eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 14. April 2016, unter Berücksichtigung der nach diesem Datum noch erfolgten Eingaben sowie um die Hälfte gekürzt (Art. 7 Abs. 2 VGKE), sind den Beschwerdeführenden pauschal Fr. 1'200. zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird insoweit gegenstandslos.
E. 8.3 Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 wurde Frau lic. iur. Patricia Müller (ad personam, vgl. auch Art. 110a Abs. 3 AsylG) als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die Entlassung aus einem solchen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis ist nur möglich, wenn der bisher eingesetzten Rechtsbeiständin die Weiterführung ihres Amtes aus zwingenden Gründen verunmöglicht ist; das Mandat kann demnach nicht einfach abgegeben oder an Dritte übertragen werden (vgl. Kneer / Sonderegger, Die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Asylbeschwerdeverfahren, in: ASYL 2017/2, S. 18). Dabei hat die betroffene Person - unter substanziierter Nennung der zwingenden Gründe - beim Gericht selber einen entsprechenden Antrag zu stellen. Nachdem die beigeordnete amtliche Rechtsbeiständin nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau nicht selbst um Entlassung ersuchte und angesichts der konkreten Umstände im vorliegenden Fall - indem sowohl die bisherige Rechtsvertreterin als auch der neue Rechtsvertreter ihr respektive sein Mandat für die gleiche gemeinnützige Rechtsberatungsstelle ausüben - ist davon auszugehen, dass die bisherige Rechtsvertreterin ihren Anspruch auf das amtliche Honorar an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau übertragen hat. Im Umfang des Unterliegens ist somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 713.- zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2015 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Das SEM wird angewiesen, das Verfahren um Einbezug in das Familienasyl betreffend C._______ zügig zum Abschluss zu bringen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Den Beschwerdeführenden wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200. zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
- Es wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 713.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4859/2015 Urteil vom 29. Mai 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), und die Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge Eritrea), alle vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin gelangte am 7. Oktober 2012 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Am 25. Oktober 2012 wurde sie zu ihrer Person sowie summarisch zum Reiseweg und zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). A.b Am 7. Januar 2013 brachte die Beschwerdeführerin das erste Kind B._______ zur Welt. A.c Im Auftrag der Vorinstanz wurde am (...) März 2014 mittels eines Telefoninterviews eine Lingua-Analyse durchgeführt. Die sachverständige Person kam in ihrem Gutachten vom (...) September 2014 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eindeutig in einem Tigrinya sprechenden Milieu sozialisiert worden sei, wobei sie nicht so lange in E._______ gelebt haben dürfte, wie sie angebe. A.d Am 16. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen angehört, wobei die Zweifel der Vorinstanz an ihrer Sozialisierung in Eritrea nicht angesprochen wurden. A.e Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei in E._______ geboren worden. Im Alter von (...) Jahren sei sie mit ihren Geschwistern zu ihren Eltern nach F._______ umgezogen. Dort habe sie die Grundschule besucht. Im Jahr (...) respektive (...) respektive (...) sei sie mit ihrer Mutter und den Geschwistern nach Eritrea deportiert worden. Im Jahr (...) sei ihr zwei Jahre älterer Bruder in den eritreischen Militärdienst eingezogen worden und gelte seither als verschollen. Ein einflussreicher Mann habe ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie ihn nicht heirate. Sie habe den Verdacht, dass dieser sie bei den Behörden denunziert habe. Im (...) hätten die Behörden sie zum Militärdienst einberufen. Sie sei darauf mit Hilfe ihres damaligen Verlobten illegal in den Sudan geflüchtet. Vom Sudan aus sei sie nach Syrien gegangen, wo sie (...) Jahre in G._______ gelebt habe. Im Jahr (...) sei sie über die Türkei nach Griechenland gereist, wo sie nach religiösem Brauch einen Mann aus H._______ geheiratet habe. Nachdem sie schwanger geworden sei, habe ihr Ehemann von ihr verlangt, zum Islam zu konvertieren. Deshalb sei sie im (...) vor ihm geflüchtet. Ihre Mutter sei im Jahr (...) verstorben. Ihre zwei Jahre jüngere Schwester habe Eritrea verlassen, sie wisse jedoch nicht, wo sie sich derzeit aufhalte. A.f Am 9. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Lingua-Gutachten gewährt. Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 (Datum des Poststempels) nahm sie fristgerecht dazu Stellung. B. Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 - eröffnet am 20. Juli 2015 - lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die eingereichte Kopie der Identitätskarte der Beschwerdeführerin in schlechter Qualität kein Beleg für die eritreische Nationalität sei. Weiter habe sie sich zu den Umständen der Ausstellung der Identitätskarte widersprüchlich geäussert. Ein weiterer Hinweis darauf, dass die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben nicht korrekt seien, sei die Aussage, sie habe nie einen Pass beantragt, da sie keinen Militärdienst habe leisten wollen (vgl. act. A6 S. 6). Dies vermittle den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin Eritrea verlassen habe, bevor sie 18 Jahre alt gewesen sei. Obschon die Beschwerdeführerin anlässlich des telefonischen Interviews einige korrekte Angaben zu E._______ habe machen können, seien ihre Kenntnisse zur Stadt oberflächlich und beschränkt. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin dort geboren sei oder kurz dort gelebt habe, allerdings nicht für die von ihr angegebene Dauer. Weitere Zweifel seien durch die mangelnden Kenntnisse zum Militärdienst und dem üblichen Rekrutierungsprozedere sowie durch die mitgeführten Notizen zu Eritrea entstanden. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den spärlichen Informationen zum Militärdienst um gelerntes Wissen handle. Die Notizen habe die Beschwerdeführerin einen selbst verfassten Lebenslauf genannt. Umso merkwürdiger scheine es, dass sie dort die Ethnien Eritreas, den Namen der angeblich besuchten Schule sowie die Anzahl ihrer Geschwister aufgeschrieben habe. Weiter stehe auf dem sogenannten Lebenslauf, dass sie die Schule in Äthiopien im Jahr (...) aufgehört habe, was wiederum widersprüchlich zu den in der Anhörung gemachten Angaben ([...] oder [...]) wäre (vgl. act. A28 F33, F45, F51-53). Die sprachliche Analyse habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin Tigrinya auf Muttersprachenniveau beherrsche, ihr Vokabular jedoch vom in Äthiopien gesprochenen Tigrinya beeinflusst sei. In Anbetracht der Angabe, dass die Beschwerdeführerin nie im Tigrinya sprechenden Teil Äthiopiens, sondern nur in F._______ gelebt habe, vermöge diese Beobachtung zu erstaunen. Die Beschwerdeführerin habe bei den Daten der Deportation vier unterschiedliche Angaben gemacht. Unstimmigkeiten hätten sich zudem auch bei der Schilderung der Route ergeben. Es stelle sich insbesondere die Frage, auf welchem Gewässer die Beschwerdeführerin während zweier Tage gewesen sein sollte bei einer von F._______ ausgehenden Reise. Ein Widerspruch betreffend das Todesjahr des Vaters werfe weitere Unstimmigkeiten im Lebenslauf der Beschwerdeführerin auf. Sodann gebe es hinsichtlich der Wohnverhältnisse in E._______ vor der Ausreise einen weiteren Widerspruch. Anlässlich der BzP habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass ihr Bruder im Jahr (...) in den Militärdienst eingetreten und seither verschollen sei. Es mute seltsam an, dass die Beschwerdeführerin in der ersten Befragung vom Verschwinden des Bruders berichte, in der Anhörung jedoch angebe, sie habe vor der Ausreise gemeinsam mit der Mutter, Schwester und dem Bruder zusammengelebt (vgl. act. A6 S. 5 f.; A28 F57 f., F79). Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Staat Eritrea erst seit der Unabhängigkeit im Jahr 1993 bestehe. Nach äthiopischem Recht hätten bis zu diesem Zeitpunkt alle Eritreer respektive alle in Äthiopien wohnhaften Personen tigrinischer Volkszugehörigkeit als äthiopische Staatsangehörige gegolten. Demnach sei davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin damals als äthiopische Staatsangehörige verzeichnet worden sei. Das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz bestimme, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit einer Person keine Auswirkungen auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern habe. Selbst wenn die Eltern der Beschwerdeführerin im Jahr 1993 am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen und die eritreische Nationalität angenommen hätten, hätte dies nicht zum Verlust der äthiopischen Bürgerrechte der Beschwerdeführerin geführt. Demzufolge sei die Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit äthiopische Staatsangehörige. Es sei weitgehend auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin keine Aufenthaltserlaubnis erhältlich machen könne. Selbst bei Annahme der eritreischen Staatsangehörigkeit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest über eine permanente Aufenthaltsbewilligung in Äthiopien verfügt habe. Auf eine solche Bewilligung hätten sämtlichen Personen eritreischer Herkunft Anspruch gehabt, wenn sie ab 1993 ununterbrochen in Äthiopien gelebt hätten. Schliesslich sei es der Beschwerdeführerin auch möglich gewesen, mindestens fünf Jahre lang die Schule zu besuchen. Es sei der Beschwerdeführerin nicht zu glauben, dass sie zum angegebenen Zeitpunkt in Eritrea gelebt habe. Dadurch werde ihre Asylbegründung - die Einberufung in den Militärdienst und die Schwierigkeiten mit dem Mann, der sie habe heiraten wollen - per se hinfällig. Es sei von der äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Weder die im vermutlichen Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin sprechen. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zu den persönlichen Verhältnissen sowie zur Herkunft sei es dem SEM nicht möglich, die tatsächlichen, persönlichen und familiären Verhältnisse zu eruieren. C. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. August 2015 (Datum des Poststempels) durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. In ihrer Rechtsmitteleingabe liessen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vortragen, dass die Echtheit der Identitätskarte nur in Zweifel gezogen werde, weil gemäss SEM andere Aussagen zum Alter im Zeitpunkt der Ausstellung unglaubhaft seien. Ein einfaches Versehen in der Angabe des Alters könne jedoch die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht derart untergraben, dass gerade an der Identität gezweifelt werde. Zwar werde ihr geglaubt, dass sie in E._______ gelebt habe, aber nicht für die angegebene Dauer. Damit stelle das SEM fest, dass sie Eritreerin sei. Hätte sie nur als kleines Kind in Eritrea gelebt, hätte sie keine Angaben zu E._______ abgeben können. Sie müsse also in ihrer Jugend in E._______ gelebt haben. Es sei nicht anzunehmen, dass sie als Äthiopierin in E._______ gelebt habe. Das SEM habe zu Recht festgestellt, dass sie bezüglich der Deportation unterschiedliche Jahresangaben gemacht habe. Zum Zeitpunkt der Deportation, die vor dem Tod des Vaters, der im Jahr (...) gestorben sei, stattgefunden habe, sei sie etwa (...) Jahre alt gewesen. Für eine Jugendliche sei es typisch, dass sie sich nicht an das Jahr der Deportation, sondern an das Jahr des Verlusts des Vaters erinnere. Das Misstrauen des SEM gegenüber ihr werde bestärkt - oder möglicherweise gar ausgelöst - durch das Vorhandensein eines Notizzettels, auf dem sie die Ethnien in Eritrea und die von ihr besuchte Schule sowie die Anzahl Geschwister aufgeschrieben habe. Es sei nicht verboten, sich auf die Anhörung vorzubereiten. Da ihr Lebenslauf nicht ganz einfach sei, sei es sinnvoll, sich Notizen zu machen, besonders wenn man schwanger sei und sich körperlich und psychisch nicht auf der Höhe fühle. Es würden nicht alle auf dem Zettel notierten Angaben mit den Aussagen an der Anhörung übereinstimmen. Es sei allseits bekannt, dass es auf sogenannten Spickzetteln nur so von Fehlern wimmle. Diese Fehler würden ihre Glaubwürdigkeit nicht beeinträchtigen. Dass sie Tigrinya spreche, ihre Wortwahl aber auf einen Aufenthalt in F._______ hindeute, entspreche ihrem Lebenslauf und könne der Glaubwürdigkeit nicht schaden. Sie sei vor dem eritreischen Militärdienst geflohen und werde als Regimegegnerin aufgefasst und bei einer Rückkehr unmenschlich hart bestraft. Weiter habe es das SEM unterlassen, individuelle Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, zumal sie Mutter eines Kleinkindes sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. E. Nachdem eine Fürsorgebestätigung eingereicht worden war, hiess die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete die bisherige Rechtsvertreterin den Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 17. September 2015 führte das SEM im Wesentlichen aus, es scheine, als ob in der Beschwerdeschrift die Summe an Elementen, die für die äthiopische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sprechen würden, verkannt werde. Eine Kopie einer Identitätskarte, mitunter in schlechter Qualität, habe kaum Beweiswert. Die Echtheit sei nicht nur aufgrund anderer unglaubhafter Aussagen in Zweifel gezogen worden. Kenntnisse über einen Ort würden nicht auf die Staatsangehörigkeit einer Person schliessen lassen. Die Aussage, wonach nicht anzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin als Äthiopierin in Eritrea gelebt habe, sei eine reine Behauptung. Hinsichtlich der Unterstellung, wonach in der angefochtenen Verfügung die Prüfung der individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse mit Blick auf das Kindeswohl unterlassen worden sei, gelte es anzuführen, dass die Untersuchungspflicht ihre Schranken finde, wenn eine Person die wahren familiären Verhältnisse nicht offenlege. Die Beschwerdeführerin habe viele Gelegenheiten gehabt, ihre Angaben richtigzustellen, damit allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse hätten geprüft werden können. Dies habe sie bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen. G. In ihrer Replik vom 26. Oktober 2015 brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, dass sowohl bei der Beurteilung eines Originals einer Urkunde wie auch beim Vorliegen einer Kopie aufgrund einer allgemeinen Beweiswürdigung entschieden werden müsse, welcher Beweiswert dem eingereichten Dokument zukomme. Auch Kopien seien entsprechend zu würdigen. Das SEM mache der Beschwerdeführerin zum Vorwurf, dass sie sich zwar bezüglich des eritreischen Militärdienstes auskenne, es sich dabei aber um angelerntes Wissen handle. Da sie erst in das Schulgebäude gebracht worden sei, könne sie noch nicht über eigene Erfahrungen aus dem Militärdienst berichten. Das SEM erachte den Aufenthalt in E._______ als glaubhaft, halte aber die Angabe über die Dauer des Aufenthalts für unglaubhaft. Indessen begründe das SEM nicht, welche Angaben den Schluss zulassen würden, dass der Aufenthalt in E._______ kürzer gewesen sei als angegeben. Das SEM stütze sich zu sehr auf die Auswertung des Telefoninterviews. Sie sei während des Telefons jedoch durch ein weinendes Kind gestört worden. Das SEM zweifle selbst an der äthiopischen Staatsbürgerschaft und habe daher ergänzt, dass aufgrund des permanenten Aufenthalts in Äthiopien von einer äthiopischen Aufenthaltsbewilligung auszugehen sei. Dass diese beim Verlassen des Landes ihre Gültigkeit verlieren könne, lasse das SEM ausser Acht. Selbst bei einer Mitwirkungspflichtsverletzung müssten die Auswirkungen einer Wegweisung auf betroffene Kinder berücksichtigt werden. H. Am 7. Februar 2016 brachte die Beschwerdeführerin das zweite Kind C._______ zur Welt. I. Mit Eingabe vom 14. April 2016 reichte die amtliche Rechtsbeiständin eine Kostennote ein. J. Am 15. Juni 2016 anerkannte der aus Eritrea stammende, als Flüchtling anerkannte und asylberechtigte I._______ (N [...]) die Vaterschaft von C._______ und erklärte die gemeinsame elterliche Sorge. K. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2017 wurde die Vorinstanz zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen. L. Am 8. Juni 2017 nahm das SEM Stellung und hielt im Wesentlichen fest, dass im vorliegenden Fall besondere Umstände zu bejahen seien, da die Eltern unterschiedlicher Nationalität seien. C._______ könne daher nicht als Flüchtling anerkannt und ins Familienasyl miteinbezogen werden. Des Weiteren sei - soweit aus den Akten ersichtlich - kein entsprechendes Gesuch vom Kindsvater eingereicht worden. Ergänzend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und der Kindsvater nicht unter einem Dach zusammenleben und keine Informationen über deren Art von Beziehung vorliegen würden, was grundsätzlich ebenfalls einen "besonderen Grund" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG darstelle und damit dem Familienasyl entgegenstehe. Dies sei insbesondere dann vertieft zu prüfen, wenn ein Kind in den Status des Vaters einbezogen werden solle. Alleine die biologische Vaterschaft und der Wille des Vaters, das Kind einzubeziehen, würden für das Familienasyl nicht ausreichen. Vielmehr müsse aufgrund der Gesamtumstände auf eine tatsächlich zwischen Vater und Kind gelebte, ernsthafte Beziehung von einer gewissen Dauer geschlossen werden können. Vor dem Hintergrund der familiären Konstellation sei des Weiteren zu prüfen, ob ein potenzieller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe. Gestützt auf den in Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutz des Familienlebens wäre dies vorfrageweise zu prüfen, um den potenziellen Anspruch bei der kantonalen Migrationsbehörde geltend zu machen. Gemäss telefonischer Nachfrage vom 7. Juni 2017 sei vom Kindsvater bisher kein potenzieller Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung für sein Kind geltend gemacht worden. M. Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 teilte Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die bisherige Rechtsvertreterin ihr Arbeitsverhältnis beendet habe, und ersuchte darum, ihn als neuen amtlichen Rechtsbeistand zu ernennen. N. Am 14. Juli 2017 wurde eine entsprechende Vollmacht nachgereicht. O. Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 replizierten die Beschwerdeführenden, wobei sie im Wesentlichen vorbrachten, dass die Frage, ob ein Familienmitglied in die Flüchtlingseigenschaft eines anderen Familienmitglieds einbezogen werde, anders zu beurteilen sei, je nachdem ob es sich um eine Eltern-Kind-Beziehung oder um ein Ehe- beziehungsweise Konkubinatspaar handle (vgl. Urteil des BVGer D-6855/2013 vom 1. September 2014 E. 7.2). So sei ein gemeinsamer Haushalt keine Voraussetzung für den Einbezug von Kindern in die Flüchtlingseigenschaft. Es bestehe eine enge Bindung zwischen Vater und Kind, weshalb zumindest das Kind in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters einbezogen werden müsse. Der Umstand, dass der Kindsvater mit der Mutter keine Beziehung führe, habe keinen Einfluss auf das Verhältnis zu seinem Kind. Es sei nicht erstellt, welche Nationalität die Kinder, insbesondere das jüngere Kind, hätten. Von der Vorinstanz werde jedoch ohne Begründung angenommen, dass es dieselbe Nationalität wie die Mutter habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesbezüglich allerdings festgestellt, dass eine bloss hypothetisch vorhandene Möglichkeit einer anderen Staatsbürgerschaft der einzubeziehenden Person nicht ausreiche, um auf einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG zu schliessen (vgl. Urteil des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 7.3.3). Sodann sei darauf hinzuweisen, dass die Tatsache der unterschiedlichen Nationalitäten dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nur entgegenstehe, wenn es dem Ehegatten beziehungsweise der ganzen Familie an sich zumutbar und möglich wäre, in diesem anderen Land statt in der Schweiz zu leben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 14 E. 7 und 8.b). Dem Einvernehmen nach habe der Kindsvater vor etwa drei Monaten ein Gesuch um Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft für sein Kind gestellt. Bei einem Asylgesuch sei sodann von Amtes wegen zu prüfen, ob der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl eines Familienangehörigen in Frage komme, wenn die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden sei (vgl. E-1683/2013 E. 7.1). P. Am 7. September 2017 ersuchten der Kindsvater und die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG um Einbezug von C._______ in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Kindsvaters I._______. Q. Mit Schreiben vom 15. September 2017 teilte das SEM I._______ mit, dass das Kind C._______ in das Asylverfahren seiner Mutter einbezogen und diesbezüglich ein Beschwerdeverfahren hängig sei. Auf das Gesuch werde zu einem späteren Zeitpunkt zurückgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das während des hängigen Beschwerdeverfahrens geborene Kind C._______ wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (insb. E. 4.6) in das Beschwerdeverfahren seiner Mutter miteinbezogen. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung nach einer Würdigung verschiedener Elemente davon aus, dass die Beschwerdeführerin äthiopischer Nationalität sei und sie über ihre Identität getäuscht habe. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung anschliessen kann. 4.2 Es trifft zu, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitpunktes der Deportation von Äthiopien nach Eritrea mehrfach unterschiedlich äusserte (vgl. act. A28 F51 ff.). Indessen ist zu berücksichtigen, dass dieses Ereignis schon lange zurückliegt und die Beschwerdeführerin zu jener Zeit noch ein Kind war. Zudem enthalten ihre Schilderungen viele Einzelheiten und sie ist in der Lage, die verschiedenen Zwischenstationen aufzuzählen (a.a.O. F35-43). Insgesamt wird der Eindruck erweckt, dass die Beschwerdeführerin diese Deportation - auch wenn der genaue Zeitpunkt unklar bleibt - erlebt hat und sie gemeinsam mit ihrer Mutter und den Geschwistern im Verlaufe des Grenzkriegs von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert worden ist. 4.3 Der Beschwerdeführerin ist es jedoch nicht gelungen, ihre geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. So ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einem Tigrinya sprechenden Umfeld sozialisiert worden ist und auch einen Teil ihres Lebens in Eritrea verbracht hat. Daraus alleine kann aber noch nicht die eritreische Staatsangehörigkeit abgeleitet werden. Die vorinstanzlichen Ausführungen in Bezug auf das äthiopische Staatangehörigkeitsgesetz (vgl. angefochtene Verfügung, II. Punkt 6) sind grundsätzlich zutreffend, doch lässt die Vorinstanz ausser Acht, dass Berichten zufolge die Deportationen willkürlich verlaufen seien. So seien entgegen der Gesetzeslage auch äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, welche nicht am Referendum teilgenommen und keinen eritreischen Identitätsausweis gehabt hätten, deportiert und deren Kinder ebenfalls als eritreische Staatsangehörige klassifiziert worden. Für viele Personen wurde das Risiko, durch den Entzug der äthiopischen Staatsangehörigkeit staatenlos zu werden, als hoch eingeschätzt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 22.01.2014, S. 3 f.; SFH, Äthiopien: Eritreische Herkunft, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 11.05.2009, S. 3). Vor diesem Hintergrund kann nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, zumal die Chance, dass ihr bei der Deportation die Staatsbürgerschaft aberkannt wurde, als hoch einzuschätzen ist. Hingegen ist es der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen, die Erlangung der eritreischen Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Obschon es gemäss Erkenntnissen des Gerichts zutreffend ist, dass für die Beantragung der eritreischen Staatsbürgerschaft unter anderem drei Zeugen mitwirken müssen, vermögen die unsubstanziierten Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Mutter sich um die Ausstellung ihrer Dokumente gekümmert habe und drei Nachbarn ihre Staatsbürgerschaft bezeugt hätten (vgl. act. A28 F9-12), die Ungereimtheiten bezüglich des Ausstellungsdatums (vgl. act. A6 F4.03) und den geringen Beweiswert der eingereichten Kopie der Identitätskarte nicht aufzuwiegen. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass einerseits zu wenig Hinweise für eine (nach wie vor bestehende) äthiopische Staatsangehörigkeit als auch andererseits zu wenig Anhaltspunkte für die Erlangung der eritreischen Staatsangehörigkeit vorliegen. Mithin ist die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und demnach auch diejenige ihrer Kinder als unbekannt respektive ungeklärt zu erachten, ohne dass der Beschwerdeführerin indessen diesbezüglich eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden könnte (vgl. nachfolgend E. 6.2). 4.4 In der Folge erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Vorbringen, namentlich der geltend gemachten drohenden Rekrutierung in den eritreischen Militärdienst und die illegale Ausreise aus Eritrea, zumal deren allfällige Asylrelevanz die eritreische Staatsangehörigkeit voraussetzt. 4.5 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das SEM hinsichtlich der Beschwerdeführerin und des erstgeborenen Kindes zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 4.6 In Bezug auf das zweitgeborene Kind ist den Akten zu entnehmen, dass dessen Vater bei der Vorinstanz ein Gesuch um Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft und sein Asyl einreichte. Am 15. September 2017 teilte das SEM dem Vater und der Beschwerdeführerin mit, dass zu einem späteren Zeitpunkt über das Gesuch entschieden werde. Es liegt somit an der Vorinstanz nach Beendigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das bereits eingeleitete Verfahren um Einbezug in das Familienasyl betreffend C._______ zügig an die Hand zu nehmen, wobei insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1022/2015 vom 31. Mai 2016 E. 5.2 f. hingewiesen wird. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Zudem ist der Anspruch auf Erteilung einer solchen zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschliessend geklärt. Die Wegweisung wurde vom SEM zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen; er kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind; und er ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). 5.5 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4. m.w.H.). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Zeitpunkt des Entscheides bestehenden Verhältnisse abzustellen. 5.6 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.1-7.7 m.w.H. und EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e, 1994 Nr. 20, 1994 Nr. 19, 1994 Nr. 18). Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2 Wie vorstehend ausgeführt, ist die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden als unbekannt respektive ungeklärt zu bezeichnen. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann vorliegend jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzte. Die Beschwerdeführerin hat nicht versucht, ihre wahre Herkunft zu verschleiern oder zu verheimlichen, sondern gab zu Protokoll, dass sie mehrere Jahre sowohl in Äthiopien als auch in Eritrea gelebt habe. Ihre Angaben wurden zudem durch die Lingua-Analyse im Wesentlichen bestätigt. Die Beschwerdeführerin ist alleinstehend und Mutter zweier kleiner Kinder. Sie hat ihre angestammte Herkunftsregion vor mehr als zehn Jahren verlassen und kann nunmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf kein tragendes, soziales oder familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin ist zum heutigen Zeitpunkt im vorliegenden Einzelfall eine Rückkehr der Beschwerdeführenden weder nach Äthiopien noch nach Eritrea als zumutbar zu erachten.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen ist und die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind. Das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4 AuG). Einer solchen steht auch kein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entgegen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre den Beschwerdeführenden an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen. 8.2 Nachdem die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - und insofern teilweise - obsiegt haben, ist ihnen eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 14. April 2016, unter Berücksichtigung der nach diesem Datum noch erfolgten Eingaben sowie um die Hälfte gekürzt (Art. 7 Abs. 2 VGKE), sind den Beschwerdeführenden pauschal Fr. 1'200. zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird insoweit gegenstandslos. 8.3 Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 wurde Frau lic. iur. Patricia Müller (ad personam, vgl. auch Art. 110a Abs. 3 AsylG) als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die Entlassung aus einem solchen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis ist nur möglich, wenn der bisher eingesetzten Rechtsbeiständin die Weiterführung ihres Amtes aus zwingenden Gründen verunmöglicht ist; das Mandat kann demnach nicht einfach abgegeben oder an Dritte übertragen werden (vgl. Kneer / Sonderegger, Die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Asylbeschwerdeverfahren, in: ASYL 2017/2, S. 18). Dabei hat die betroffene Person - unter substanziierter Nennung der zwingenden Gründe - beim Gericht selber einen entsprechenden Antrag zu stellen. Nachdem die beigeordnete amtliche Rechtsbeiständin nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau nicht selbst um Entlassung ersuchte und angesichts der konkreten Umstände im vorliegenden Fall - indem sowohl die bisherige Rechtsvertreterin als auch der neue Rechtsvertreter ihr respektive sein Mandat für die gleiche gemeinnützige Rechtsberatungsstelle ausüben - ist davon auszugehen, dass die bisherige Rechtsvertreterin ihren Anspruch auf das amtliche Honorar an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau übertragen hat. Im Umfang des Unterliegens ist somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 713.- zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2015 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3. Das SEM wird angewiesen, das Verfahren um Einbezug in das Familienasyl betreffend C._______ zügig zum Abschluss zu bringen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Den Beschwerdeführenden wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200. zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
6. Es wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 713.- zugesprochen.
7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: