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E-4528/2018

E-4528/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reichte am 26. Mai 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 19. Juni 2015 wurde sie summarisch zur Person befragt und am 13. Juni 2016 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie vor, sie sei am (...) als Tochter eines eritreischen Vaters und einer äthiopischen Mutter in B._______ (Äthiopien) geboren und aufgewachsen. Als sie fünf Jahre alt gewesen sei, habe ihre Mutter die Familie verlassen. Sie sei gemeinsam mit ihrem Bruder bei ihrem Vater geblieben. Zur Mutter habe sie seither keinen Kontakt mehr gehabt. Im Jahr (...), als sie die (...) Klasse besucht habe, sei sie zusammen mit ihrem Vater und Bruder von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert worden. Sie hätten dort zunächst im Herkunftsort des Vaters in C._______, D._______ in der Zoba E._______ gewohnt. Ihr Vater habe dort Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt. Deshalb seien sie nach etwa einem halben Jahr nach F._______ umgezogen. Auch dort habe ihr Vater Probleme mit den eritreischen Behörden bekommen, er sei mehrmals von ihnen mitgenommen und inhaftiert worden. Ihr Vater habe psychische Probleme gehabt und sei im Jahr (...) kurz nach der Entlassung aus der Haft verstorben. Ihr Bruder sei nach dem Tod des Vaters von den eritreischen Behörden behelligt und aufgefordert worden, seinen Militärdienst zu leisten, weshalb er sich entschlossen habe, Eritrea zu verlassen. Gemeinsam seien sie in den Sudan geflohen. Im Sudan habe ihr Bruder sie als Minderjährige gegen ihren Willen mit einem Äthiopier verheiratet, der wesentlich älter als sie gewesen sei, und im Jahre (...) sei sie bereits zum ersten Mal Mutter geworden. Im Jahr (...) habe sie ihre zweite Tochter geboren. Die Ehe sei schwierig gewesen. Es habe immer wieder heftigen Streit gegeben, der Ehemann habe sie regelmässig und massiv geschlagen. Aufgrund der zunehmenden Probleme sei ihre Ehe im Jahr (...) geschieden worden. Ihr Ex-Mann habe die Kinder zu sich genommen und den Sudan verlassen, um sich wieder in Äthiopien niederzulassen. Sie habe während längerer Zeit keinen Kontakt zu ihm und den Kindern gehabt. Nach einiger Zeit habe sie die Kinder wieder kontaktieren dürfen. Nach ihrer Scheidung habe sie noch etwa ein halbes Jahr in der Hütte gewohnt, in welcher sie zuvor mit ihrem Ex-Ehemann und ihren Kindern gelebt habe. Um sich durchzuschlagen, habe sie illegal als mobile Händlerin auf der Strasse Tee gebraut und verkauft. Die Polizei habe sie schikaniert und ihr aufgrund ihrer unerlaubten Arbeitstätigkeit immer wieder mit dem Gefängnis gedroht. Sie sei mehrere Male für unterschiedliche Dauer inhaftiert worden. Da das Leben in G._______ sehr schwierig für sie gewesen sei, habe sie sich schliesslich entschlossen, zu ihrem Bruder nach H._______ zu ziehen. In H._______ habe sie sich auf der eritreischen Botschaft gemeldet und gemeinsam mit ihrem Bruder die eritreische ID-Karte beantragt. Das Leben in der Illegalität sei unerträglich geworden, weshalb sie den Sudan im März 2015 verlassen habe. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie ihrer eritreischen Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 8. August 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualtiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführungen sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Schreiben vom 17. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beilagen (Einweisungsbericht des zuständigen Arztes und Erstversorgers Dr. I._______ vom 14. Dezember 2017, Bericht der Universitären psychiatrischen Dienste J._______ vom 14. Dezember 2017) ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2018 gewährte die zuständige Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, innert Frist den Namen eines von ihr selbst bestimmten unentgeltlichen Rechtsbeistandes oder einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin mitzuteilen. F. Mit Schreiben vom 7. September 2018 teilte Frau MLaw Angela Stettler mit, dass die Beschwerdeführerin sie mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe; sie ersuchte um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 wurde Frau MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt und die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung. H. Mit Beschwerdeergänzung vom 12. Oktober 2018 reichte die amtliche Rechtsbeiständin weitere Beweismittel ein und machte ergänzende Ausführungen. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2018 lud das Gericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. K. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2018 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin ein Doppel der Vernehmlassung zu und gewährte ihr die Möglichkeit, innert angesetzter Frist eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2018 einzureichen. L. Mit Eingabe vom 15. November 2018 replizierte die Beschwerdeführerin fristgerecht.

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerde die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung (verweigerte Asylgewährung) ist mithin in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz würdigte in ihrer ablehnenden Verfügung die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft gemacht. Sie hielt zunächst fest, die Beschwerdeführerin habe zum Nachweis ihrer angeblichen eritreischen Identität keine entsprechenden beweiserheblichen Identitätspapiere einreichen können. Der als Beweismittel eingereichten eritreischen Identitätskarte komme nur ein sehr geringer Beweiswert zu, da es sich um eine Kopie handle; zudem habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit diesem Dokument widersprüchliche Angaben gemacht. Demzufolge stehe fest, dass sie bisher kein aussagekräftiges Ausweisdokument zu den Akten gereicht habe, welches die von ihr behauptete eritreische Staatszugehörigkeit belegen könne. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Staat Eritrea erst seit dessen Unabhängigkeit im 1993 bestehe. Demnach sei davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin damals bei ihrer Geburt - ungeachtet eines allfälligen tigrynischen Hintergrundes - als äthiopische Staatsangehörige verzeichnet worden sei. Schliesslich sei auch im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 1993 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin äthiopische Staatangehörige sei, da sie aufgrund ihres Kindesalters nicht teilnahmeberechtigt gewesen sei und deshalb - selbst wenn ihr Vater teilgenommen hätte - die äthiopischen Bürgerrechte nicht verloren hätte. Ihr Vorbringen, wonach sie denke, eritreische Staatsbürgerin zu sein, sei aufgrund ihrer ausweichenden Antworten und ihrer unsubstanziierten Ausführungen ebenfalls nicht überzeugend. Ihre einzige Erklärung bezüglich ihrer eritreischen Nationalität sei, dass ihr Vater Eritreer gewesen sei und ihre Nationalität nur nach ihrem Vater gehen könne. Diese Erklärung sei abschliessend geblieben und sie habe keine weiteren Informationen hinzugefügt. Sie habe in keiner Weise darlegen können, wie sie die eritreische Staatsangehörigkeit erhalten habe. In Bezug auf ihren einjährigen Aufenthalt in Eritrea habe die Beschwerdeführerin sodann weder konkrete noch erlebnisgeprägte Angaben machen können. Ihren Angaben zufolge sei sie zum Zeitpunkt ihres Aufenthalts in Eritrea zwischen (...) und (...) Jahre alt gewesen. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass sie genauer und substanziierter über ihre eigenen Wahrnehmungen und Erlebnisse in Eritrea sowie über ihre Lebensweise und ihr Familienleben dort hätte Auskunft geben können. Trotz mehrfacher Aufforderung zu erzählen, was ihr zu ihrem Leben in Eritrea und in C._______ und in F._______ in den Sinn komme, habe die Beschwerdeführerin betont, nicht viel zu wissen. Sie habe angegeben, dass sie bloss vage Erinnerungen an diese Zeit habe. Es erstaune in diesem Zusammenhang, dass sie einige wenige Details zu ihrer Kindheit in Äthiopien zu erzählen vermocht habe, jedoch keine einzige Erinnerung an ihren Aufenthalt in Eritrea habe. Es mute zudem seltsam an, dass sie, auf eine allfällige persönliche Erinnerung betreffend ihre Deportation nach Eritrea angesprochen, lediglich von ihrem Vater gesprochen habe und ihre eigenen Gefühle und Wahrnehmungen in keiner Weise erwähnt habe. Das SEM schliesse nicht aus, dass Personen gewisse Aspekte aus ihrer Kindheit und Jugend vergessen würden. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass bei einem derart einschneidenden Erlebnis, wie es die Beschwerdeführerin mit ihrer Deportation nach Eritrea erlebt haben wolle, keine Erinnerung im Gedächtnis geblieben sei. Zudem falle auf, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung angegeben habe, perfekt Amharisch sprechen zu können. Ebenso habe sie widersprüchliche Angaben zu ihrem familiären Beziehungsnetz gemacht. In der Erstbefragung habe sie angegeben, ihr Ex-Mann sei nach der Scheidung mit den Kindern nach Äthiopien gegangen und unbekannten Aufenthalts. In der Anhörung habe sie hingegen angegeben, dass er nach der Scheidung mit den Kindern zu seiner Mutter zurückgegangen sei. Sie habe teilweise telefonischen Kontakt zu ihren Kindern. Es sei demzufolge nicht denkbar, dass sie nicht wisse, wo sich ihre Kinder in Äthiopien aufhalten würden. Dadurch verstärke sich der Eindruck, dass sie versuche, ihre Herkunft und ihr soziales Netzwerk zu verschleiern. Aufgrund ihrer unsubstanziierten, stereotypen, lückenhaften und widersprüchlichen Angaben könne ihr die eigene eritreische Staatsbürgerschaft und ihr einjähriger Aufenthalt in Eritrea nicht geglaubt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Identität und Nationalität zu verheimlichen versuche. Aus den vorstehenden Gründen sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äthiopische Staatsangehörige handle, sie daher in Äthiopien über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfüge oder zumindest die Möglichkeit gehabt habe, über einen solchen zu verfügen.

E. 5.2 Den weiteren Vorbringen fehle damit eine glaubhafte Grundlage, weshalb es sich erübrige, näher darauf einzugehen. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 6 In der Rechtsmitteleingabe hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes entgegen:

E. 6.1 Zum Vorwurf der Vorinstanz, sie habe ihre wahre Herkunft verschleiern wollen, führte sie aus, dass sie hinsichtlich ihrer Herkunft ehrlich gewesen sei und wahrheitsgemässe Angaben gemacht habe. Sie sei in Äthiopien geboren und gemeinsam mit ihrem Bruder und ihrem Vater nach Eritrea gebracht worden. In Eritrea habe sie etwa ein Jahr an zwei unterschiedlichen Orten gelebt. Aufgrund der eritreischen Staatsbürgerschaft ihres Vaters bezeichne sie sich selber als Eritreerin. Auch habe sie Eritrea nach dem Tod ihres Vaters wieder verlassen, da ihrem Bruder aufgrund seines Alters der Einzug in den eritreischen Nationaldienst gedroht habe. Sie habe bereits als junges Mädchen gelernt, keine Fragen zu stellen und das zu tun, was ihr Vater - beziehungsweise nach dessen Tod - ihr Bruder ihr gesagt habe.

E. 6.2 Weiter beanstandete die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe keine fundierten Gründe dafür genannt, weshalb sie ihrer Einschätzung zufolge die äthiopische Staatsbürgerschaft besitzen sollte. Die Vorinstanz verkenne, dass bereits vor der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 Personen aus dem heutigen Staatsgebiet Eritreas als Eritreer und Eritreerinnen betrachtet worden seien. So sei Eritrea ab dem Jahr 1890 eine italienische Kolonie gewesen und habe sich seit 1961 in einem Unabhängigkeitskrieg gegen Äthiopien befunden. Die von der Vorinstanz behauptete äthiopische Staatsangehörigkeit sei mit höchster Wahrscheinlichkeit weder registriert noch belegbar. Die Vorinstanz verkenne weiter, dass die Selektion der zu deportierenden Personen willkürlich erfolgt sei und unzähligen Eritreern die äthiopische Staatsbürgerschaft entzogen worden sei. Die Aberkennung der Staatsangehörigkeit habe öffentlich zugänglichen Quellen zufolge entsprechend auch für die Kinder gegolten. Sie besitze die äthiopische Staatsbürgerschaft nicht. Vor diesem Hintergrund sei ihre Aussage, dass sie Eritreerin sei, weder unglaubhaft noch verschleiernd noch unwahrscheinlich, sondern angesichts ihrer Lebensgeschichte durchaus plausibel, selbst wenn sie kein offizielles Beweismittel hierfür beibringen könne. Der Erwerb der äthiopischen Staatsbürgerschaft sei aufgrund ihrer Deportation nicht möglich, auch wenn ihre Mutter Äthiopierin gewesen sei. Im Übrigen habe (spätestens) die Ausstellung der eritreischen Identitätskarte ohnehin zum Verlust der äthiopischen Staatsbürgerschaft geführt (sofern sie überhaupt jemals als äthiopische Staatsbürgerin registriert worden sei). Demnach sei ihr Herkunftsland Eritrea.

E. 6.3 Sodann nahm die Beschwerdeführerin Bezug auf die einzelnen von der Vorinstanz aufgegriffenen Unglaubhaftigkeitselemente und bestritt, dass ihre Aussagen nicht glaubhaft ausgefallen seien. Sie hielt den Erwägungen konkret Folgendes entgegen: Die Behauptung, dass sie sich widersprochen habe, weil sie im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, "perfekt" Amharisch und "perfekt" Tigrinya zu sprechen, stelle eine Spitzfindigkeit der Vorinstanz dar. Die Bemerkung "perfekt" sei eine Einstufung im Protokoll und keine wörtliche Aussage von ihr gewesen. Sie wisse nicht einmal, was der Begriff "perfekt" bedeute. Sie versuche Amharisch zu sprechen, aber die Sprache sei ihr nicht wirklich vertraut. Aufgrund der unterschiedlichen Einschätzungen ihrer Sprachkenntnisse im Rahmen der stark verkürzten BzP und der Anhörung einen Verschleierungsversuch zu unterstellen, gehe zu weit. Soweit ihr die Vorinstanz Widersprüche und undetaillierte Aussagen vorhalte, sei zu berücksichtigen, dass viele der von ihr vorgebrachten Ereignisse im Kindesalter stattgefunden hätten. Sie habe eine von Angst und dauernder Unsicherheit geprägte Kindheit erlebt und im Rahmen der Anhörung die Erinnerungen an (traumatische) Ereignisse einer (...)-, allenfalls (...)jährigen vorgebracht. Es könne nicht von ihrer erwartet werden, dass sie sich an alle Einzelheiten erinnere und diese beschreiben könne. Sie habe in Eritrea sehr zurückgezogen gelebt und dort nicht die Schule besuchen dürfen. Ihr Vater sei mehrmals in Haft gewesen und sie hätten in ständiger Angst vor Verfolgung gelebt. Vieles, was ihr als Kind beziehungsweise als Jugendliche wiederfahren sei, habe sie verdrängt, um überleben zu können. Die Vorinstanz habe dem in keiner Art und Weise Rechnung getragen. Auch habe sie Erinnerungslücken frei eingestanden. Während der Anhörung seien sodann Abschnitte über ihr Leben bewusst ausgeklammert worden. Es sei in der Anhörung ausschliesslich darum gegangen, die Staatsangehörigkeit zu belegen. Es sei davon auszugehen, dass ihre Unglaubwürdigkeit als Person für die Sachbearbeiterin bereits vor der Anhörung festgestanden habe, ansonsten zu erwarten gewesen wäre, dass frauenspezifische Fluchtgründe (insbesondere zur erlebten Zwangsheirat bzw. Zwangsehe als Minderjährige) als Befragungsthema vorgesehen gewesen wären. Diesen Fragen sei überhaupt nicht nachgegangen worden, obschon dies von grosser Bedeutung für den Gesamtkontext gewesen wäre. Das SEM habe die Angaben im Zusammenhang mit der Erlangung der eritreischen Identitätskarte zu Unrecht als markant widersprüchlich bezeichnet. Die genaue Überprüfung des Anhörungsprotokolls ergebe, dass die Zusammenfassung der Anhörung von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht den Sachverhalt wiedergebe, welcher in der Anhörung in den einzelnen Fragen ermittelt worden sei. Auch sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Protokollführung an der Anhörung mangelhaft gewesen sei, weshalb die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten in ihren Aussagen, wie sich aus dem Kurzbericht der Hilfswerkvertreterin ergäben, möglicherweise nicht allein ihr zuzuschreiben seien. Damit habe das SEM seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Begründungspflicht verletzt.

E. 6.4 Zur Ansicht der Vorinstanz, die eigereichte Kopie der eritreischen Identitätskarte müsse nicht berücksichtigt werden, da sie einen geringen Beweiswert aufweise, wies sie auf die EGMR-Rechtsprechung hin, aus welcher hervorgehe, dass in Kopie eingereichte Dokumente nicht per se beweisuntauglich seien. Sie habe anlässlich ihrer Anhörung erklärt, weshalb und wie das Original ihrer eritreischen Identitätskarte verloren gegangen sei. Die Vorinstanz hätte die eingereichte Kopie zumindest würdigen müssen. Die Vorinstanz habe dies jedoch unterlassen und damit ihre Begründungspflicht verletzt.

E. 6.5 Den Umstand, dass sie lediglich eine Kopie ihrer eritreischen Identitätskarte vorweisen könne, da ihr das Original auf der Flucht durch Libyen abgenommen worden sei, erachte die Vorinstanz zu Unrecht als grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht. Sie habe alle Dokumente eingereicht, die sie habe beschaffen können, und habe anlässlich der Befragungen, so gut es ihr möglich gewesen sei, Auskunft gegeben. Im Rahmen der Anhörung sei sie von der Befragerin aufgefordert worden, sich an die äthiopische Botschaft zu wenden. Dies habe sie in der Zwischenzeit getan. Sie habe am 10. Oktober 2018 versucht, per Telefon einen Termin bei der äthiopischen Botschaft in Genf zu vereinbaren und der Person am Telefon erklärt, dass sie in Äthiopien geboren sei. Bereits am Telefon habe man sie gefragt, welche Identitätsausweise sie vorweisen könne. Sie habe wahrheitsgemäss angegeben, dass sie nur eine Kopie ihrer eritreischen Identitätskarte habe, die von der eritreischen Botschaft in H._______ ausgestellt worden sei. Darauf sei ihr mitgeteilt worden, dass sie unter diesen Umständen keinen Termin bei der äthiopischen Botschaft erhalte und auch eine schriftliche Anfrage keinen Sinn mache.

E. 7 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Untersuchungs- und Abklärungspflicht sowie die Begründungspflicht verletzt. Diese formellen Rügen wären vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Im vorliegenden Fall kann allerdings auf eine detaillierte Auseinandersetzung mit den verfahrensrechtlichen Rügen verzichtet werden. Das Gericht kann die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin auf Aktenbasis beurteilen und die Frage allfälliger verfahrensrechtlicher Verstösse seitens der Vorinstanz angesichts des Verfahrensausganges und im Lichte der folgenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der geltend gemachten Fluchtgründe offen lassen. Aus diesem - auch in der Prozessökonomie begründeten - reformatorischen Vorgehen erwächst der Beschwerdeführerin kein Nachteil. Damit erübrigt sich auch die Frage einer allfälligen Rückweisung an die Vorinstanz.

E. 8 Vorab ist die Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu behandeln. Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre eritreische Staatsangehörigkeit nicht habe glaubhaft machen können, vielmehr sei davon auszugehen, dass sie aller Wahrscheinlichkeit nach äthiopische Staatsangehörige sei.

E. 8.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der geltend gemachten Vorkommnisse. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. (vgl. BVGE 2015/3 E.6.5.1). Die Praxis zur Frage der Glaubhaftmachung gilt auch bei der Beurteilung der geltend gemachten Identität und Herkunft.

E. 8.2 Unter Berücksichtigung des Beweismassstabs von Art. 7 AsylG erachtet das Gericht die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin aus den nachfolgenden Gründen für glaubhaft gemacht. Vorab ist anzumerken, dass die vom SEM dargelegten Gründe zur Annahme der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht überzeugend sind. Auch ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dabei die Vorbringen der Beschwerdeführerin einseitig interpretiert und im Wesentlichen auf Widersprüche abgestellt hat, die kaum geeignet erscheinen, die Frage der Staatsangehörigkeit zu beurteilen.

E. 8.3 In genereller Hinsicht lässt sich zunächst feststellen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer eritreischen Abstammung, ihrem familiären Umfeld, ihrem kurzen Aufenthalt in Eritrea und ihren prekären Lebensumständen weitgehend kohärente Angaben gemacht hat. So gab sie hinsichtlich ihrer Herkunft kongruent zu Protokoll, dass sie am (...) als Tochter eines eritreischen Vaters (K._______) und einer äthiopischen Mutter in B._______ (Äthiopien) geboren und nach der Trennung ihrer Eltern gemeinsam mit ihrem Bruder L._______ bei ihrem Vater in Äthiopien aufgewachsen sei. Ihr Bruder sei etwa fünf Jahre älter als sie gewesen und (...) geboren. Ihr Vater habe in einer (...) beziehungsweise einer (...) gearbeitet (A19/29 F41 ff). Auf entsprechende Frage hin vermochte sie den Namen und Vornamen ihres Grossvaters väterlicherseits zu nennen. Sie habe ihn aber nicht persönlich gekannt (A19/29 F51 ff.). Da die Beschwerdeführerin durchweg erklärte, ihre Mutter habe die Familie verlassen, als sie (die Beschwerdeführerin) fünf Jahre alt gewesen sei, erachtet das Bundesverwaltungsgericht es als plausibel, dass sie über Verwandte mütterlicherseits keine Angaben machen konnte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Vater und Bruder auf Tigrinya verständigte und diese Sprache auch als ihre Muttersprache bezeichnete (A3/11 F1.17.01). Auch wurde sowohl die BzP als auch die Anhörung in dieser Sprache durchgeführt. Daraus lässt sich zwar nicht schliessen, dass sie eritreische Staatsbürgerin ist, doch kann dies durchaus ein Indiz für die geltend gemachte eritreische Herkunft bilden. Diesbezüglich ist überdies festzustellen, dass der von der Vorinstanz aufgeführte Widerspruch bezüglich ihrer angeblich Amharisch-Sprachkenntnisse im Rahmen der Anhörung konstruiert scheint. So ist im Protokoll der BzP unter der Ziffer 1.17.02 "Weitere Sprachen genügend für Anhörung" vermerkt: "Amharisch, perfekt; Arabisch perfekt". Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zutreffend ausführt, handelt es sich dabei offensichtlich um eine Einstufung des Protokollführers während der stark verkürzten BzP und nicht um ihre eigene wörtliche Aussage. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nahezu ihr gesamtes Leben im äthiopischen Kontext bewegt: Zunächst ist sie in Äthiopien aufgewachsen und hat dort die Schule besucht, später war sie mit einem Äthiopier verheiratet. Dass sie der amharischen Sprache mächtig ist, scheint nicht verdächtig oder gar widersprüchlich, sondern darf vorliegend angenommen werden.

E. 8.4 Für eine eritreische Abstammung der Beschwerdeführerin spricht im Weiteren das Vorbringen, wonach ihr Vater im Verlaufe des Grenzkriegs aufgrund seiner eritreischen Herkunft in Äthiopien behelligt worden sei und er sie im Jahr (...) gemeinsam mit ihrem Bruder in seinen Herkunftsort C._______ (Eritrea) gebracht habe. Es finden sich diesbezüglich keine inhaltlichen Widersprüche in ihren Vorbringen. Vielmehr kommen alle potenziell relevanten Kernvorbringen des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalts bereits anlässlich der BzP vor. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Deportation erscheinen denn auch vor dem Hintergrund der geschichtlichen Ereignisse nicht abwegig, wurden zwischen 1998 und 2002 doch tatsächlich zehntausende Personen eritreischer Abstammung von Äthiopien nach Eritrea deportiert (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 7.1, vgl. auch SFH, Äthiopien. Gemischt-eritreisch-äthiopische Herkunft, 29. Januar 2013 S. 3).

E. 8.5 In Bezug auf die Umstände rund um die Deportation nach Eritrea und den darauffolgenden Aufenthalt in Eritrea ist Folgendes festzustellen: Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Ausreise aus Äthiopien und ihrem anschliessenden Aufenthalt in Eritrea sind in der freien Erzählweise eher kurz gefasst und wenig detailliert ausgefallen. Gleichwohl ist ihnen insgesamt eine übereinstimmende und in sich widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen (A3/11 F1.07, F1.11, F2.04; A19/29 F54, F71 ff.). Die Beschwerdeführerin gestand sodann Erinnerungslücken von Anfang an frei ein (vgl. A19/29 F63-65, F72, F75). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung keine lebensnahen Aussagen über persönliche Erlebnisse bezüglich ihres einjährigen Aufenthalts in Eritrea habe machen können und es widersprüchlich scheine, dass sie mehr über ihre Kindheit in Äthiopien zu erzählen vermocht habe, jedoch keine Erinnerung an ihren einjährigen Aufenthalt in Eritrea habe. Nach Durchsicht der entsprechenden Protokollstellen lässt sich indessen dieser Widerspruch nicht bestätigen. Vielmehr ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin allgemein schwer gefallen ist, sich an ihre Kindheit in Äthiopien wie auch in Eritrea zu erinnern und sich ihre Erzählweise dabei nicht wesentlich unterscheidet (vgl. A19/29 F57 ff., F61 ff., vs. A19/29 F72 ff., F98 ff.). Ferner ist anzumerken, dass die befragende Person sich lediglich erkundigte, ob sie (die Beschwerdeführerin) in Eritrea zur Schule gegangen sei, ob sie gearbeitet habe und was sie in dieser Zeit gemacht habe; in der Folge ging sie - nach entsprechender Beantwortung - thematisch zu der Frage über, was mit ihrem Vater passiert sei (vgl. A19/29 F98 ff., F106). Das Gericht erachtet sodann insbesondere die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Verhaftung und zum Tod ihres Vaters als glaubhaft. So gab sie mehrmals unter anderem unter Tränen zu Protokoll, dass ihr Vater psychische Probleme gehabt habe und in Eritrea nach seiner Entlassung aus der Haft verstorben sei (vgl. A19/29 F48, F108, F112). Entgegen der geäusserten Ansicht der Vorinstanz enthalten die Ausführungen zu ihren Erlebnissen in Eritrea somit durchaus einige Realkennzeichen und können nicht pauschal als stereotyp beurteilt werden. Ebenfalls ist bekannt, dass tief erschütternde Erlebnisse - wie etwa der Tod eines Familienangehörigen - sowie die Tatsache, dass die Ereignisse viele Jahre zurückliegen, gewisse Erinnerungslücken erklären könnten. Dass die Beschwerdeführerin die Deportation und den daran anknüpfenden Aufenthalt in Eritrea mit dem Verlust des Vaters und dessen psychischer Verfassung in Verbindung bringt, ist durchaus nachvollziehbar. Auch scheint verständlich, dass die Deportation und ihr kurzer Aufenthalt in Eritrea in der subjektiven Perspektive der Beschwerdeführerin einen relativ kleinen Stellenwert eingenommen haben.

E. 8.6 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP nicht anzugeben wusste, wo sich ihre Kinder in Äthiopien aufhalten, und stattdessen erst im Rahmen der Anhörung vorbrachte, dass sie sich bei der Mutter ihres Ex-Mannes befinden, erscheint kaum geeignet, die Frage ihrer Staatsangehörigkeit zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin erklärte bereits im Rahmen der stark verkürzten BzP, dass sie nach ihrer Flucht aus Eritrea als Minderjährige verheiratet worden sei und ihr Ex-Mann die Kinder nach ihrer Scheidung mit nach Äthiopien genommen habe (A3/11 F. 1.14, F 3.03). Es ist nicht ersichtlich, ob sie gefragt wurde, wo genau in Äthiopien sich die Kinder befinden würden, weshalb die Bemerkung "unbekannter Aufenthalt" im Protokoll der BzP als nicht aussagekräftig zu beurteilen ist. In der Beschwerde wurde zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anhörung ein Jahr nach der BzP stattfand. Die Beschwerdeführerin konnte plausibel aufzeigen, dass es ihr nach der BzP gelang, Kontakt zu ihrem Ex-Mann beziehungsweise zu ihren Kindern herzustellen und sie entsprechend im Rahmen der Anhörung etwas genauere Angaben hinsichtlich ihres Aufenthaltsortes machen konnte (A19/23 F156 ff.). Diese Aussagen zu unterschiedlichem Wissen um den genauen Wohnort der Töchter sind daher in Zusammenhang mit dem jeweiligen Zeitpunkt der Befragung zu setzen und können nicht als widersprüchlich gelten. Nach dem Gesagten besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihr Beziehungsnetz zu verschleiern versucht.

E. 8.7 Die Vorinstanz führt sodann aus, die Beschwerdeführerin habe sich hinsichtlich des Ablaufs und des Zeitpunkts der angeblichen Ausstellung ihrer eritreischen Identitätskarte widersprochen. Insbesondere erachtet die Vorinstanz die Tatsache, dass sie in der Anhörung angegeben habe, sie sei im Jahr (...) oder (...) nach ihrer Scheidung nach H._______ gezogen, habe sich von ihrem Bruder verabschiedet und seither keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt, als widersprüchlich. Dies, weil die in Kopie eingereichte Identitätskarte am 17. März 2009 ausgestellt worden sei und sie zu Beginn der Anhörung ausgeführt habe, dass sie die Identitätskarte zusammen mit ihrem Bruder habe ausstellen lassen. Zum einen ist diesbezüglich festzustellen, dass in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene zu Recht auf Protokollierungsschwierigkeiten hingewiesen wurde, welche die Entstehung von Missverständnissen und Widersprüchen ebenfalls begünstigt haben könnten (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2). So vermerkte die Hilfswerkvertreterin in ihrem Kurzbericht N (...), welchen die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde einreichte (Beschwerdeakten, Beilage 3) das Folgende: Die Protokollführerin sei sehr langsam gewesen. Die Anhörung sei durch die Fragen der Protokollführerin immer wieder unterbrochen worden. Sie habe mehrmals bei der Dolmetscherin nachfragen müssen, was die Beschwerdeführerin gesagt habe, und zwar, nachdem die Dolmetscherin bereits mehrere Sätze gesprochen beziehungsweise bereits ganze Aussagen der Beschwerdeführerin übersetzt habe. Bei der Rückübersetzung habe die sachbearbeitende Person eine grosse Anzahl Korrekturen am Protokoll anbringen müssen. Das Protokoll habe inhaltliche und grammatikalische Fehler enthalten, die zu unklaren oder falschen Aussagen geführt hätten. Teilweise hätten ganze Fragen nochmals neu aufgeschrieben werden müssen. Als sie dies auf dem Unterschriftenblatt habe anmerken wollen, habe ihr die Sachbearbeiterin mitgeteilt, dass die Beurteilung der Qualität der Protokollführung Sache des SEM und nicht der Hilfswerkvertretung sei. Vermutlich habe die Sachbearbeiterin Recht, allerdings halte sie es für problematisch, wenn so Aussagen der Beschwerdeführerin verloren gehen würden, weil die Protokollführerin nicht in der Lage sei, diese zu notieren. Die Aussagen der Beschwerdeführerin hätten im Nachhinein wieder mit den Notizen der Dolmetscherin und der Hilfswerkvertreterin zusammengeführt werden müssen. Das Gericht sieht sich vorliegend nicht dazu veranlasst, an der Korrektheit der Feststellungen der Hilfswerkvertreterin zu zweifeln. Die Vertretungen der Hilfswerke nehmen im Interesse der asylsuchenden Personen an den Anhörungen teil. Ihre Beobachtungen können durchaus von entscheidender Relevanz sein und insbesondere die letzte Seite des Befragungsprotokolls oder ihre Berichte sollen dazu dienen, die Beobachtungen festzuhalten. Es kann im konkreten Fall deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin fehlerhaft und/oder unvollständig protokolliert wurden. Ausserdem bestätigt die Durchsicht des Anhörungsprotokolls den Einwand der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene, dass es im Rahmen der Befragung diesbezüglich scheinbar eine Reihe von Missverständnissen gegeben hat. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die befragende Person davon ausging, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder in M._______ gelebt haben soll, hat die Beschwerdeführerin Entsprechendes vorher nämlich nicht zu Protokoll gegeben (A19/23 F 204-205, F 208-210). Vielmehr gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Sudan zusammen mit ihrem Bruder auf die eritreische Botschaft in H._______ im Distrikt M._______ gegangen sei und sich dort eine eritreische Identitätskarte habe ausstellen lassen (A19/23 F 20-F 28, F206 ff.). Nach ihrer Scheidung sei sie von G._______ nach H._______ gezogen. Den Zeitpunkt wisse sie nicht genau, es sei entweder im Jahr (...) oder (...) gewesen (A19/23 F 186). Ihren Bruder erwähnt sie an dieser Stelle mit keinem Wort. Vielmehr erklärt sie an dieser Stelle unter Tränen, dass es ihr während dieser Zeit sehr schlecht gegangen sei, weil sie sich von ihren Kindern trennen musste. Da die befragende Person zu Unrecht davon ausging, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder in "M._______" gelebt habe, stellte sie der Beschwerdeführerin in der Folge die Frage, ob ihr Bruder mit ihr nach H._______ weitergezogen sei und sie beschützt habe (A19/29 F 189). Nach dieser Frage scheint es eine Reihe von Missverständnissen gegeben zu haben. Die Beschwerdeführerin beschreibt offensichtlich mehrere unterschiedliche Erlebnisse im Zusammenhang mit ihrem Bruder. Zum einen erklärt sie, dass sie (vor ihrer definitiven Niederlassung in H._______) bereits früher mit ihrem Bruder mit dem Bus dorthin gefahren sei, um die Kirche zu besuchen (A19/29 F 190 ff.). Zum anderen bringt sie vor, dass sie den Kontakt zu ihrem Bruder verloren habe und bis heute nicht wisse, wo er sich befinde. Entgegen der Feststellung des SEM geht aus dem Protokoll somit nicht eindeutig hervor, wann sie ihren Bruder zuletzt gesehen hat. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass unter einem Fragekomplex mehrere Antworten der Beschwerdeführerin protokolliert beziehungsweise zusammengefasst worden sind (A19/29 F198). In der Folge wurden der Beschwerdeführerin mehrere Suggestivfragen gestellt, um möglicherweise so den letzten Kontakt zwischen ihr und ihrem Bruder zu eruieren, jedoch letztlich nicht mit einer eindeutigen Antwort (A19/23 F196 ff.). Im Übrigen ist bezüglich des Anhörungsprotokolls festzustellen, dass das SEM die bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Protokollführerin im Protokoll selbst mit keinem Wort erwähnt hat. Auch auf Vernehmlassungsstufe äusserte sich die Vorinstanz hierzu nicht. Nach dem Gesagten scheint es somit nicht gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht markant widersprüchliche Ausführungen vorzuwerfen.

E. 8.8 Dem Gericht ist schliesslich bekannt, dass die Deportationen im Kontext des Grenzkonflikts zwischen Äthiopien und Eritrea willkürlich erfolgt sind und insbesondere auch Personen eritreischer Abstammung deportiert wurden, welche nicht am Referendum teilgenommen und keinen eritreischen Identitätsausweis gehabt haben; deren Kinder wurden ebenfalls als eritreische Staatsangehörige klassifiziert (vgl. bspw. Urteil des BVGer vom 29. Mai 2018 D-4859/2015 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, zumal die Wahrscheinlichkeit, dass ihr bei der Deportation nach Eritrea eine allenfalls vorhandene äthiopische Staatsbürgerschaft aberkannt wurde, als hoch einzuschätzen ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 22.01.2014, S. 3 f.; SFH, Äthiopien: Eritreische Herkunft, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 11.05.2009, S. 3). Gemäss EMARK 2005 Nr. 12 wurden aus Äthiopien deportierte Personen relativ einfach als eritreische Staatsangehörige akzeptiert. Gemäss eritreischer Staatsangehörigkeitsverordnung erwirbt sodann jede Person mit einem eritreischen Elternteil die eritreische Staatsangehörigkeit durch Geburt (vgl. Gazette of Eritrean Laws, Ziffer 2 Art. 1 Eritrean Nationality Proclamation [No. 21/1992]). Entsprechend der genannten Verordnung ist die doppelte Staatsangehörigkeit zulässig (vgl. ebenda, Ziffer 2 Art. 5). Es erscheint daher möglich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der eritreischen Staatsangehörigkeit des Vaters den eritreischen Identitätsausweis erhalten konnte und von ihrer Abstammung her die eritreische Staatsbürgerschaft zuerkannt bekam. Auch das Vorbringen, dass ihr Bruder aufgrund seines Alters nach dem Tod des Vaters ebenfalls Probleme mit den eritreischen Behörden bekommen habe und zur Leistung des Militärdienstes aufgefordert worden sei, dürfte den damaligen Verhältnissen entsprechen.

E. 8.9 Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen ist in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht hat. Die Ansicht des SEM, die Vorbringen zur Herkunft seien zu vage, unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen und würden eine Mitwirkungspflichtverletzung darstellen, kann vorliegend nicht bestätigt werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Flucht sind daher im Kontext mit Eritrea, dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin, zu beurteilen.

E. 9.1 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte es zum Schluss, dass bei einer illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei. Eine illegale Ausreise allein führe daher nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.6-5.1). Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung ihres Profils auf. So führte sie aus, dass sie in Eritrea keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Auch kann sie aus den erwähnten Problemen des Bruders und des Vaters mit den eritreischen Behörden in Bezug auf die Durchsetzung der Nationaldienstpflicht keine Reflexverfolgung ableiten. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung allein wegen einer vor Jahren erfolgten Ausreise aus Eritrea ist unbegründet.

E. 9.2 In Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer persönlichen Situation (Zwangsheirat im Kindesalter im Sudan, Situation der Familie vor und nach der Scheidung, Verbleib der Kinder beim Ex-Ehemann sowie Situation im Sudan und Libyen während ihrer Flucht) ist festzuhalten, dass diese Vorbringen nicht ihren Heimatstaat Eritrea betreffen. Lediglich in Bezug auf diesen sind die Fluchtgründe und eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu prüfen. Sofern im Wortlaut von Art. 3 AsylG auch der Begriff des Herkunftsstaates genannt wird, bezieht sich dieser auf staatenlose Personen. In Bezug auf ihren Heimatstaat Eritrea ist es der Beschwerdeführerin aber nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ist daher zu verneinen.

E. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 11.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 11.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.4 Zum Wegweisungsvollzug hielt das SEM fest, dass es im vorliegenden Verfahren nicht möglich sei, in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse über die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu urteilen. Es sei somit von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sodann im Wesentlichen aus, den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines schweren Schicksalsschlages ([...]) betreffend eine ihrer Töchter in psychologischer Behandlung sei. Das SEM bedauere dieses Ereignis ausserordentlich, und es sei anzuerkennen, dass dieses Ereignis einen negativen Einfluss auf den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin habe. Gleichwohl seien diese Beeinträchtigungen nicht relevant im Sinne eines Vollzugshindernisses, da sie kein lebensbedrohliches Ausmass erreichen würden respektive eine medizinische Notlage, welche zu einer konkreten und ernsthaften Gefährdung führen würde, zu verneinen sei.

E. 11.5 Nachdem das Gericht von der eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht, ergibt sich in Bezug auf die von ihr geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernisse Folgendes:

E. 11.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.6.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend auseinandergesetzt. Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren faktisch beendet und auch im Landesinneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.

E. 11.7 Die Beschwerdeführerin ist eine alleinstehende Frau im Alter von (...) Jahren. Nachdem sie sich lediglich während eines Jahres in Eritrea aufgehalten und ansonsten ausserhalb ihres Heimatstaates gelebt hat, ist nicht davon auszugehen, dass sie in Eritrea über ein tragendes, soziales oder gar familiäres Beziehungsnetz verfügt. Hinzu kommt die schwierige gesundheitliche, insbesondere psychische Situation der Beschwerdeführerin, die von der Vorinstanz ebenso wenig in Frage gestellt wird, wie vom Gericht. Gemäss dem Bericht der Universitären psychiatrischen Dienste, UPD J._______ leidet sie an einer posttraumatischen Depression. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente belegen, dass sie seit Ende 2017 aufgrund des Todes ihrer Tochter nach einem Gewaltverbrechen in psychologischer Behandlung ist. Zwar ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, eine konkrete Bedrohung im Sinne eines "real risk" des Art. 3 EMRK zu begründen; dies wäre relevant unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges kommt diesen Problemen jedoch Relevanz zu. Denn die wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin in Eritrea scheint aufgrund dieser Umstände umso schwieriger. Anzumerken ist ausserdem, dass die Beschwerdeführerin zudem über einen geringen Bildungsstand verfügt, da sie lediglich bis zur (...) Klasse die Schule in Äthiopien besuchte. Aufgrund der Akten ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr finanziell in eine schwierige Lage geraten würde, da das wirtschaftliche Auskommen stark vom Familienverband abhängt (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E16.15, 16.16, als Referenzurteil publiziert). Vor diesem Hintergrund ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea einer existenzgefährdenden Notlage ausgesetzt wäre. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin ist zum heutigen Zeitpunkt im vorliegenden Einzelfall eine Rückkehr nach Eritrea als nicht zumutbar zu erachten.

E. 11.8 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

E. 11.9 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit sowie Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen.

E. 11.10 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2018 werden aufgehoben. Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihres Antrags auf Gewährung von Asyl unterlegen. Hingegen hat sie bezüglich der Anordnung der vorläufigen Aufnahme obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zur Hälfte.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2018 wurde ihr jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben, da nicht von der Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auszugehen ist.

E. 12.3 Im Umfang des Obsiegens im Beschwerdeverfahren - das heisst zur Hälfte - ist der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihre Rechtsvertreterin reichte mit ihrer Replik vom 15. November 2018 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'263.70.- ein. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand ist angemessen. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 250.- bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Bei einem Obsiegen zur Hälfte ergibt sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'132.- (aufgerundet) Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag auszurichten.

E. 12.3.1 Für den Umfang des Unterliegens ist der Rechtsvertreterin ein Honorar für die amtliche Verbeiständung auszurichten. Entsprechend der Praxis des Gerichts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ergibt dies ein Honorar von Fr. 1'245.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). Dieser Betrag ist der Rechtsvertreterin als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'132.- auszurichten.
  5. Es wird MLaw Angela Stettler zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'245.- zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4528/2018 Urteil vom 29. Juli 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 26. Mai 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 19. Juni 2015 wurde sie summarisch zur Person befragt und am 13. Juni 2016 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie vor, sie sei am (...) als Tochter eines eritreischen Vaters und einer äthiopischen Mutter in B._______ (Äthiopien) geboren und aufgewachsen. Als sie fünf Jahre alt gewesen sei, habe ihre Mutter die Familie verlassen. Sie sei gemeinsam mit ihrem Bruder bei ihrem Vater geblieben. Zur Mutter habe sie seither keinen Kontakt mehr gehabt. Im Jahr (...), als sie die (...) Klasse besucht habe, sei sie zusammen mit ihrem Vater und Bruder von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert worden. Sie hätten dort zunächst im Herkunftsort des Vaters in C._______, D._______ in der Zoba E._______ gewohnt. Ihr Vater habe dort Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt. Deshalb seien sie nach etwa einem halben Jahr nach F._______ umgezogen. Auch dort habe ihr Vater Probleme mit den eritreischen Behörden bekommen, er sei mehrmals von ihnen mitgenommen und inhaftiert worden. Ihr Vater habe psychische Probleme gehabt und sei im Jahr (...) kurz nach der Entlassung aus der Haft verstorben. Ihr Bruder sei nach dem Tod des Vaters von den eritreischen Behörden behelligt und aufgefordert worden, seinen Militärdienst zu leisten, weshalb er sich entschlossen habe, Eritrea zu verlassen. Gemeinsam seien sie in den Sudan geflohen. Im Sudan habe ihr Bruder sie als Minderjährige gegen ihren Willen mit einem Äthiopier verheiratet, der wesentlich älter als sie gewesen sei, und im Jahre (...) sei sie bereits zum ersten Mal Mutter geworden. Im Jahr (...) habe sie ihre zweite Tochter geboren. Die Ehe sei schwierig gewesen. Es habe immer wieder heftigen Streit gegeben, der Ehemann habe sie regelmässig und massiv geschlagen. Aufgrund der zunehmenden Probleme sei ihre Ehe im Jahr (...) geschieden worden. Ihr Ex-Mann habe die Kinder zu sich genommen und den Sudan verlassen, um sich wieder in Äthiopien niederzulassen. Sie habe während längerer Zeit keinen Kontakt zu ihm und den Kindern gehabt. Nach einiger Zeit habe sie die Kinder wieder kontaktieren dürfen. Nach ihrer Scheidung habe sie noch etwa ein halbes Jahr in der Hütte gewohnt, in welcher sie zuvor mit ihrem Ex-Ehemann und ihren Kindern gelebt habe. Um sich durchzuschlagen, habe sie illegal als mobile Händlerin auf der Strasse Tee gebraut und verkauft. Die Polizei habe sie schikaniert und ihr aufgrund ihrer unerlaubten Arbeitstätigkeit immer wieder mit dem Gefängnis gedroht. Sie sei mehrere Male für unterschiedliche Dauer inhaftiert worden. Da das Leben in G._______ sehr schwierig für sie gewesen sei, habe sie sich schliesslich entschlossen, zu ihrem Bruder nach H._______ zu ziehen. In H._______ habe sie sich auf der eritreischen Botschaft gemeldet und gemeinsam mit ihrem Bruder die eritreische ID-Karte beantragt. Das Leben in der Illegalität sei unerträglich geworden, weshalb sie den Sudan im März 2015 verlassen habe. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie ihrer eritreischen Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 8. August 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualtiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführungen sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Schreiben vom 17. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beilagen (Einweisungsbericht des zuständigen Arztes und Erstversorgers Dr. I._______ vom 14. Dezember 2017, Bericht der Universitären psychiatrischen Dienste J._______ vom 14. Dezember 2017) ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2018 gewährte die zuständige Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, innert Frist den Namen eines von ihr selbst bestimmten unentgeltlichen Rechtsbeistandes oder einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin mitzuteilen. F. Mit Schreiben vom 7. September 2018 teilte Frau MLaw Angela Stettler mit, dass die Beschwerdeführerin sie mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe; sie ersuchte um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 wurde Frau MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt und die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung. H. Mit Beschwerdeergänzung vom 12. Oktober 2018 reichte die amtliche Rechtsbeiständin weitere Beweismittel ein und machte ergänzende Ausführungen. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2018 lud das Gericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. K. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2018 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin ein Doppel der Vernehmlassung zu und gewährte ihr die Möglichkeit, innert angesetzter Frist eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2018 einzureichen. L. Mit Eingabe vom 15. November 2018 replizierte die Beschwerdeführerin fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerde die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung (verweigerte Asylgewährung) ist mithin in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz würdigte in ihrer ablehnenden Verfügung die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft gemacht. Sie hielt zunächst fest, die Beschwerdeführerin habe zum Nachweis ihrer angeblichen eritreischen Identität keine entsprechenden beweiserheblichen Identitätspapiere einreichen können. Der als Beweismittel eingereichten eritreischen Identitätskarte komme nur ein sehr geringer Beweiswert zu, da es sich um eine Kopie handle; zudem habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit diesem Dokument widersprüchliche Angaben gemacht. Demzufolge stehe fest, dass sie bisher kein aussagekräftiges Ausweisdokument zu den Akten gereicht habe, welches die von ihr behauptete eritreische Staatszugehörigkeit belegen könne. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Staat Eritrea erst seit dessen Unabhängigkeit im 1993 bestehe. Demnach sei davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin damals bei ihrer Geburt - ungeachtet eines allfälligen tigrynischen Hintergrundes - als äthiopische Staatsangehörige verzeichnet worden sei. Schliesslich sei auch im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 1993 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin äthiopische Staatangehörige sei, da sie aufgrund ihres Kindesalters nicht teilnahmeberechtigt gewesen sei und deshalb - selbst wenn ihr Vater teilgenommen hätte - die äthiopischen Bürgerrechte nicht verloren hätte. Ihr Vorbringen, wonach sie denke, eritreische Staatsbürgerin zu sein, sei aufgrund ihrer ausweichenden Antworten und ihrer unsubstanziierten Ausführungen ebenfalls nicht überzeugend. Ihre einzige Erklärung bezüglich ihrer eritreischen Nationalität sei, dass ihr Vater Eritreer gewesen sei und ihre Nationalität nur nach ihrem Vater gehen könne. Diese Erklärung sei abschliessend geblieben und sie habe keine weiteren Informationen hinzugefügt. Sie habe in keiner Weise darlegen können, wie sie die eritreische Staatsangehörigkeit erhalten habe. In Bezug auf ihren einjährigen Aufenthalt in Eritrea habe die Beschwerdeführerin sodann weder konkrete noch erlebnisgeprägte Angaben machen können. Ihren Angaben zufolge sei sie zum Zeitpunkt ihres Aufenthalts in Eritrea zwischen (...) und (...) Jahre alt gewesen. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass sie genauer und substanziierter über ihre eigenen Wahrnehmungen und Erlebnisse in Eritrea sowie über ihre Lebensweise und ihr Familienleben dort hätte Auskunft geben können. Trotz mehrfacher Aufforderung zu erzählen, was ihr zu ihrem Leben in Eritrea und in C._______ und in F._______ in den Sinn komme, habe die Beschwerdeführerin betont, nicht viel zu wissen. Sie habe angegeben, dass sie bloss vage Erinnerungen an diese Zeit habe. Es erstaune in diesem Zusammenhang, dass sie einige wenige Details zu ihrer Kindheit in Äthiopien zu erzählen vermocht habe, jedoch keine einzige Erinnerung an ihren Aufenthalt in Eritrea habe. Es mute zudem seltsam an, dass sie, auf eine allfällige persönliche Erinnerung betreffend ihre Deportation nach Eritrea angesprochen, lediglich von ihrem Vater gesprochen habe und ihre eigenen Gefühle und Wahrnehmungen in keiner Weise erwähnt habe. Das SEM schliesse nicht aus, dass Personen gewisse Aspekte aus ihrer Kindheit und Jugend vergessen würden. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass bei einem derart einschneidenden Erlebnis, wie es die Beschwerdeführerin mit ihrer Deportation nach Eritrea erlebt haben wolle, keine Erinnerung im Gedächtnis geblieben sei. Zudem falle auf, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung angegeben habe, perfekt Amharisch sprechen zu können. Ebenso habe sie widersprüchliche Angaben zu ihrem familiären Beziehungsnetz gemacht. In der Erstbefragung habe sie angegeben, ihr Ex-Mann sei nach der Scheidung mit den Kindern nach Äthiopien gegangen und unbekannten Aufenthalts. In der Anhörung habe sie hingegen angegeben, dass er nach der Scheidung mit den Kindern zu seiner Mutter zurückgegangen sei. Sie habe teilweise telefonischen Kontakt zu ihren Kindern. Es sei demzufolge nicht denkbar, dass sie nicht wisse, wo sich ihre Kinder in Äthiopien aufhalten würden. Dadurch verstärke sich der Eindruck, dass sie versuche, ihre Herkunft und ihr soziales Netzwerk zu verschleiern. Aufgrund ihrer unsubstanziierten, stereotypen, lückenhaften und widersprüchlichen Angaben könne ihr die eigene eritreische Staatsbürgerschaft und ihr einjähriger Aufenthalt in Eritrea nicht geglaubt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Identität und Nationalität zu verheimlichen versuche. Aus den vorstehenden Gründen sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äthiopische Staatsangehörige handle, sie daher in Äthiopien über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfüge oder zumindest die Möglichkeit gehabt habe, über einen solchen zu verfügen. 5.2 Den weiteren Vorbringen fehle damit eine glaubhafte Grundlage, weshalb es sich erübrige, näher darauf einzugehen. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei. 6. In der Rechtsmitteleingabe hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes entgegen: 6.1 Zum Vorwurf der Vorinstanz, sie habe ihre wahre Herkunft verschleiern wollen, führte sie aus, dass sie hinsichtlich ihrer Herkunft ehrlich gewesen sei und wahrheitsgemässe Angaben gemacht habe. Sie sei in Äthiopien geboren und gemeinsam mit ihrem Bruder und ihrem Vater nach Eritrea gebracht worden. In Eritrea habe sie etwa ein Jahr an zwei unterschiedlichen Orten gelebt. Aufgrund der eritreischen Staatsbürgerschaft ihres Vaters bezeichne sie sich selber als Eritreerin. Auch habe sie Eritrea nach dem Tod ihres Vaters wieder verlassen, da ihrem Bruder aufgrund seines Alters der Einzug in den eritreischen Nationaldienst gedroht habe. Sie habe bereits als junges Mädchen gelernt, keine Fragen zu stellen und das zu tun, was ihr Vater - beziehungsweise nach dessen Tod - ihr Bruder ihr gesagt habe. 6.2 Weiter beanstandete die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe keine fundierten Gründe dafür genannt, weshalb sie ihrer Einschätzung zufolge die äthiopische Staatsbürgerschaft besitzen sollte. Die Vorinstanz verkenne, dass bereits vor der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 Personen aus dem heutigen Staatsgebiet Eritreas als Eritreer und Eritreerinnen betrachtet worden seien. So sei Eritrea ab dem Jahr 1890 eine italienische Kolonie gewesen und habe sich seit 1961 in einem Unabhängigkeitskrieg gegen Äthiopien befunden. Die von der Vorinstanz behauptete äthiopische Staatsangehörigkeit sei mit höchster Wahrscheinlichkeit weder registriert noch belegbar. Die Vorinstanz verkenne weiter, dass die Selektion der zu deportierenden Personen willkürlich erfolgt sei und unzähligen Eritreern die äthiopische Staatsbürgerschaft entzogen worden sei. Die Aberkennung der Staatsangehörigkeit habe öffentlich zugänglichen Quellen zufolge entsprechend auch für die Kinder gegolten. Sie besitze die äthiopische Staatsbürgerschaft nicht. Vor diesem Hintergrund sei ihre Aussage, dass sie Eritreerin sei, weder unglaubhaft noch verschleiernd noch unwahrscheinlich, sondern angesichts ihrer Lebensgeschichte durchaus plausibel, selbst wenn sie kein offizielles Beweismittel hierfür beibringen könne. Der Erwerb der äthiopischen Staatsbürgerschaft sei aufgrund ihrer Deportation nicht möglich, auch wenn ihre Mutter Äthiopierin gewesen sei. Im Übrigen habe (spätestens) die Ausstellung der eritreischen Identitätskarte ohnehin zum Verlust der äthiopischen Staatsbürgerschaft geführt (sofern sie überhaupt jemals als äthiopische Staatsbürgerin registriert worden sei). Demnach sei ihr Herkunftsland Eritrea. 6.3 Sodann nahm die Beschwerdeführerin Bezug auf die einzelnen von der Vorinstanz aufgegriffenen Unglaubhaftigkeitselemente und bestritt, dass ihre Aussagen nicht glaubhaft ausgefallen seien. Sie hielt den Erwägungen konkret Folgendes entgegen: Die Behauptung, dass sie sich widersprochen habe, weil sie im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, "perfekt" Amharisch und "perfekt" Tigrinya zu sprechen, stelle eine Spitzfindigkeit der Vorinstanz dar. Die Bemerkung "perfekt" sei eine Einstufung im Protokoll und keine wörtliche Aussage von ihr gewesen. Sie wisse nicht einmal, was der Begriff "perfekt" bedeute. Sie versuche Amharisch zu sprechen, aber die Sprache sei ihr nicht wirklich vertraut. Aufgrund der unterschiedlichen Einschätzungen ihrer Sprachkenntnisse im Rahmen der stark verkürzten BzP und der Anhörung einen Verschleierungsversuch zu unterstellen, gehe zu weit. Soweit ihr die Vorinstanz Widersprüche und undetaillierte Aussagen vorhalte, sei zu berücksichtigen, dass viele der von ihr vorgebrachten Ereignisse im Kindesalter stattgefunden hätten. Sie habe eine von Angst und dauernder Unsicherheit geprägte Kindheit erlebt und im Rahmen der Anhörung die Erinnerungen an (traumatische) Ereignisse einer (...)-, allenfalls (...)jährigen vorgebracht. Es könne nicht von ihrer erwartet werden, dass sie sich an alle Einzelheiten erinnere und diese beschreiben könne. Sie habe in Eritrea sehr zurückgezogen gelebt und dort nicht die Schule besuchen dürfen. Ihr Vater sei mehrmals in Haft gewesen und sie hätten in ständiger Angst vor Verfolgung gelebt. Vieles, was ihr als Kind beziehungsweise als Jugendliche wiederfahren sei, habe sie verdrängt, um überleben zu können. Die Vorinstanz habe dem in keiner Art und Weise Rechnung getragen. Auch habe sie Erinnerungslücken frei eingestanden. Während der Anhörung seien sodann Abschnitte über ihr Leben bewusst ausgeklammert worden. Es sei in der Anhörung ausschliesslich darum gegangen, die Staatsangehörigkeit zu belegen. Es sei davon auszugehen, dass ihre Unglaubwürdigkeit als Person für die Sachbearbeiterin bereits vor der Anhörung festgestanden habe, ansonsten zu erwarten gewesen wäre, dass frauenspezifische Fluchtgründe (insbesondere zur erlebten Zwangsheirat bzw. Zwangsehe als Minderjährige) als Befragungsthema vorgesehen gewesen wären. Diesen Fragen sei überhaupt nicht nachgegangen worden, obschon dies von grosser Bedeutung für den Gesamtkontext gewesen wäre. Das SEM habe die Angaben im Zusammenhang mit der Erlangung der eritreischen Identitätskarte zu Unrecht als markant widersprüchlich bezeichnet. Die genaue Überprüfung des Anhörungsprotokolls ergebe, dass die Zusammenfassung der Anhörung von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht den Sachverhalt wiedergebe, welcher in der Anhörung in den einzelnen Fragen ermittelt worden sei. Auch sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Protokollführung an der Anhörung mangelhaft gewesen sei, weshalb die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten in ihren Aussagen, wie sich aus dem Kurzbericht der Hilfswerkvertreterin ergäben, möglicherweise nicht allein ihr zuzuschreiben seien. Damit habe das SEM seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Begründungspflicht verletzt. 6.4 Zur Ansicht der Vorinstanz, die eigereichte Kopie der eritreischen Identitätskarte müsse nicht berücksichtigt werden, da sie einen geringen Beweiswert aufweise, wies sie auf die EGMR-Rechtsprechung hin, aus welcher hervorgehe, dass in Kopie eingereichte Dokumente nicht per se beweisuntauglich seien. Sie habe anlässlich ihrer Anhörung erklärt, weshalb und wie das Original ihrer eritreischen Identitätskarte verloren gegangen sei. Die Vorinstanz hätte die eingereichte Kopie zumindest würdigen müssen. Die Vorinstanz habe dies jedoch unterlassen und damit ihre Begründungspflicht verletzt. 6.5 Den Umstand, dass sie lediglich eine Kopie ihrer eritreischen Identitätskarte vorweisen könne, da ihr das Original auf der Flucht durch Libyen abgenommen worden sei, erachte die Vorinstanz zu Unrecht als grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht. Sie habe alle Dokumente eingereicht, die sie habe beschaffen können, und habe anlässlich der Befragungen, so gut es ihr möglich gewesen sei, Auskunft gegeben. Im Rahmen der Anhörung sei sie von der Befragerin aufgefordert worden, sich an die äthiopische Botschaft zu wenden. Dies habe sie in der Zwischenzeit getan. Sie habe am 10. Oktober 2018 versucht, per Telefon einen Termin bei der äthiopischen Botschaft in Genf zu vereinbaren und der Person am Telefon erklärt, dass sie in Äthiopien geboren sei. Bereits am Telefon habe man sie gefragt, welche Identitätsausweise sie vorweisen könne. Sie habe wahrheitsgemäss angegeben, dass sie nur eine Kopie ihrer eritreischen Identitätskarte habe, die von der eritreischen Botschaft in H._______ ausgestellt worden sei. Darauf sei ihr mitgeteilt worden, dass sie unter diesen Umständen keinen Termin bei der äthiopischen Botschaft erhalte und auch eine schriftliche Anfrage keinen Sinn mache. 7. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Untersuchungs- und Abklärungspflicht sowie die Begründungspflicht verletzt. Diese formellen Rügen wären vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Im vorliegenden Fall kann allerdings auf eine detaillierte Auseinandersetzung mit den verfahrensrechtlichen Rügen verzichtet werden. Das Gericht kann die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin auf Aktenbasis beurteilen und die Frage allfälliger verfahrensrechtlicher Verstösse seitens der Vorinstanz angesichts des Verfahrensausganges und im Lichte der folgenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der geltend gemachten Fluchtgründe offen lassen. Aus diesem - auch in der Prozessökonomie begründeten - reformatorischen Vorgehen erwächst der Beschwerdeführerin kein Nachteil. Damit erübrigt sich auch die Frage einer allfälligen Rückweisung an die Vorinstanz. 8. Vorab ist die Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu behandeln. Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre eritreische Staatsangehörigkeit nicht habe glaubhaft machen können, vielmehr sei davon auszugehen, dass sie aller Wahrscheinlichkeit nach äthiopische Staatsangehörige sei. 8.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der geltend gemachten Vorkommnisse. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. (vgl. BVGE 2015/3 E.6.5.1). Die Praxis zur Frage der Glaubhaftmachung gilt auch bei der Beurteilung der geltend gemachten Identität und Herkunft. 8.2 Unter Berücksichtigung des Beweismassstabs von Art. 7 AsylG erachtet das Gericht die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin aus den nachfolgenden Gründen für glaubhaft gemacht. Vorab ist anzumerken, dass die vom SEM dargelegten Gründe zur Annahme der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht überzeugend sind. Auch ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dabei die Vorbringen der Beschwerdeführerin einseitig interpretiert und im Wesentlichen auf Widersprüche abgestellt hat, die kaum geeignet erscheinen, die Frage der Staatsangehörigkeit zu beurteilen. 8.3 In genereller Hinsicht lässt sich zunächst feststellen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer eritreischen Abstammung, ihrem familiären Umfeld, ihrem kurzen Aufenthalt in Eritrea und ihren prekären Lebensumständen weitgehend kohärente Angaben gemacht hat. So gab sie hinsichtlich ihrer Herkunft kongruent zu Protokoll, dass sie am (...) als Tochter eines eritreischen Vaters (K._______) und einer äthiopischen Mutter in B._______ (Äthiopien) geboren und nach der Trennung ihrer Eltern gemeinsam mit ihrem Bruder L._______ bei ihrem Vater in Äthiopien aufgewachsen sei. Ihr Bruder sei etwa fünf Jahre älter als sie gewesen und (...) geboren. Ihr Vater habe in einer (...) beziehungsweise einer (...) gearbeitet (A19/29 F41 ff). Auf entsprechende Frage hin vermochte sie den Namen und Vornamen ihres Grossvaters väterlicherseits zu nennen. Sie habe ihn aber nicht persönlich gekannt (A19/29 F51 ff.). Da die Beschwerdeführerin durchweg erklärte, ihre Mutter habe die Familie verlassen, als sie (die Beschwerdeführerin) fünf Jahre alt gewesen sei, erachtet das Bundesverwaltungsgericht es als plausibel, dass sie über Verwandte mütterlicherseits keine Angaben machen konnte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Vater und Bruder auf Tigrinya verständigte und diese Sprache auch als ihre Muttersprache bezeichnete (A3/11 F1.17.01). Auch wurde sowohl die BzP als auch die Anhörung in dieser Sprache durchgeführt. Daraus lässt sich zwar nicht schliessen, dass sie eritreische Staatsbürgerin ist, doch kann dies durchaus ein Indiz für die geltend gemachte eritreische Herkunft bilden. Diesbezüglich ist überdies festzustellen, dass der von der Vorinstanz aufgeführte Widerspruch bezüglich ihrer angeblich Amharisch-Sprachkenntnisse im Rahmen der Anhörung konstruiert scheint. So ist im Protokoll der BzP unter der Ziffer 1.17.02 "Weitere Sprachen genügend für Anhörung" vermerkt: "Amharisch, perfekt; Arabisch perfekt". Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zutreffend ausführt, handelt es sich dabei offensichtlich um eine Einstufung des Protokollführers während der stark verkürzten BzP und nicht um ihre eigene wörtliche Aussage. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nahezu ihr gesamtes Leben im äthiopischen Kontext bewegt: Zunächst ist sie in Äthiopien aufgewachsen und hat dort die Schule besucht, später war sie mit einem Äthiopier verheiratet. Dass sie der amharischen Sprache mächtig ist, scheint nicht verdächtig oder gar widersprüchlich, sondern darf vorliegend angenommen werden. 8.4 Für eine eritreische Abstammung der Beschwerdeführerin spricht im Weiteren das Vorbringen, wonach ihr Vater im Verlaufe des Grenzkriegs aufgrund seiner eritreischen Herkunft in Äthiopien behelligt worden sei und er sie im Jahr (...) gemeinsam mit ihrem Bruder in seinen Herkunftsort C._______ (Eritrea) gebracht habe. Es finden sich diesbezüglich keine inhaltlichen Widersprüche in ihren Vorbringen. Vielmehr kommen alle potenziell relevanten Kernvorbringen des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalts bereits anlässlich der BzP vor. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Deportation erscheinen denn auch vor dem Hintergrund der geschichtlichen Ereignisse nicht abwegig, wurden zwischen 1998 und 2002 doch tatsächlich zehntausende Personen eritreischer Abstammung von Äthiopien nach Eritrea deportiert (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 7.1, vgl. auch SFH, Äthiopien. Gemischt-eritreisch-äthiopische Herkunft, 29. Januar 2013 S. 3). 8.5 In Bezug auf die Umstände rund um die Deportation nach Eritrea und den darauffolgenden Aufenthalt in Eritrea ist Folgendes festzustellen: Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Ausreise aus Äthiopien und ihrem anschliessenden Aufenthalt in Eritrea sind in der freien Erzählweise eher kurz gefasst und wenig detailliert ausgefallen. Gleichwohl ist ihnen insgesamt eine übereinstimmende und in sich widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen (A3/11 F1.07, F1.11, F2.04; A19/29 F54, F71 ff.). Die Beschwerdeführerin gestand sodann Erinnerungslücken von Anfang an frei ein (vgl. A19/29 F63-65, F72, F75). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung keine lebensnahen Aussagen über persönliche Erlebnisse bezüglich ihres einjährigen Aufenthalts in Eritrea habe machen können und es widersprüchlich scheine, dass sie mehr über ihre Kindheit in Äthiopien zu erzählen vermocht habe, jedoch keine Erinnerung an ihren einjährigen Aufenthalt in Eritrea habe. Nach Durchsicht der entsprechenden Protokollstellen lässt sich indessen dieser Widerspruch nicht bestätigen. Vielmehr ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin allgemein schwer gefallen ist, sich an ihre Kindheit in Äthiopien wie auch in Eritrea zu erinnern und sich ihre Erzählweise dabei nicht wesentlich unterscheidet (vgl. A19/29 F57 ff., F61 ff., vs. A19/29 F72 ff., F98 ff.). Ferner ist anzumerken, dass die befragende Person sich lediglich erkundigte, ob sie (die Beschwerdeführerin) in Eritrea zur Schule gegangen sei, ob sie gearbeitet habe und was sie in dieser Zeit gemacht habe; in der Folge ging sie - nach entsprechender Beantwortung - thematisch zu der Frage über, was mit ihrem Vater passiert sei (vgl. A19/29 F98 ff., F106). Das Gericht erachtet sodann insbesondere die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Verhaftung und zum Tod ihres Vaters als glaubhaft. So gab sie mehrmals unter anderem unter Tränen zu Protokoll, dass ihr Vater psychische Probleme gehabt habe und in Eritrea nach seiner Entlassung aus der Haft verstorben sei (vgl. A19/29 F48, F108, F112). Entgegen der geäusserten Ansicht der Vorinstanz enthalten die Ausführungen zu ihren Erlebnissen in Eritrea somit durchaus einige Realkennzeichen und können nicht pauschal als stereotyp beurteilt werden. Ebenfalls ist bekannt, dass tief erschütternde Erlebnisse - wie etwa der Tod eines Familienangehörigen - sowie die Tatsache, dass die Ereignisse viele Jahre zurückliegen, gewisse Erinnerungslücken erklären könnten. Dass die Beschwerdeführerin die Deportation und den daran anknüpfenden Aufenthalt in Eritrea mit dem Verlust des Vaters und dessen psychischer Verfassung in Verbindung bringt, ist durchaus nachvollziehbar. Auch scheint verständlich, dass die Deportation und ihr kurzer Aufenthalt in Eritrea in der subjektiven Perspektive der Beschwerdeführerin einen relativ kleinen Stellenwert eingenommen haben. 8.6 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP nicht anzugeben wusste, wo sich ihre Kinder in Äthiopien aufhalten, und stattdessen erst im Rahmen der Anhörung vorbrachte, dass sie sich bei der Mutter ihres Ex-Mannes befinden, erscheint kaum geeignet, die Frage ihrer Staatsangehörigkeit zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin erklärte bereits im Rahmen der stark verkürzten BzP, dass sie nach ihrer Flucht aus Eritrea als Minderjährige verheiratet worden sei und ihr Ex-Mann die Kinder nach ihrer Scheidung mit nach Äthiopien genommen habe (A3/11 F. 1.14, F 3.03). Es ist nicht ersichtlich, ob sie gefragt wurde, wo genau in Äthiopien sich die Kinder befinden würden, weshalb die Bemerkung "unbekannter Aufenthalt" im Protokoll der BzP als nicht aussagekräftig zu beurteilen ist. In der Beschwerde wurde zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anhörung ein Jahr nach der BzP stattfand. Die Beschwerdeführerin konnte plausibel aufzeigen, dass es ihr nach der BzP gelang, Kontakt zu ihrem Ex-Mann beziehungsweise zu ihren Kindern herzustellen und sie entsprechend im Rahmen der Anhörung etwas genauere Angaben hinsichtlich ihres Aufenthaltsortes machen konnte (A19/23 F156 ff.). Diese Aussagen zu unterschiedlichem Wissen um den genauen Wohnort der Töchter sind daher in Zusammenhang mit dem jeweiligen Zeitpunkt der Befragung zu setzen und können nicht als widersprüchlich gelten. Nach dem Gesagten besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihr Beziehungsnetz zu verschleiern versucht. 8.7 Die Vorinstanz führt sodann aus, die Beschwerdeführerin habe sich hinsichtlich des Ablaufs und des Zeitpunkts der angeblichen Ausstellung ihrer eritreischen Identitätskarte widersprochen. Insbesondere erachtet die Vorinstanz die Tatsache, dass sie in der Anhörung angegeben habe, sie sei im Jahr (...) oder (...) nach ihrer Scheidung nach H._______ gezogen, habe sich von ihrem Bruder verabschiedet und seither keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt, als widersprüchlich. Dies, weil die in Kopie eingereichte Identitätskarte am 17. März 2009 ausgestellt worden sei und sie zu Beginn der Anhörung ausgeführt habe, dass sie die Identitätskarte zusammen mit ihrem Bruder habe ausstellen lassen. Zum einen ist diesbezüglich festzustellen, dass in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene zu Recht auf Protokollierungsschwierigkeiten hingewiesen wurde, welche die Entstehung von Missverständnissen und Widersprüchen ebenfalls begünstigt haben könnten (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2). So vermerkte die Hilfswerkvertreterin in ihrem Kurzbericht N (...), welchen die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde einreichte (Beschwerdeakten, Beilage 3) das Folgende: Die Protokollführerin sei sehr langsam gewesen. Die Anhörung sei durch die Fragen der Protokollführerin immer wieder unterbrochen worden. Sie habe mehrmals bei der Dolmetscherin nachfragen müssen, was die Beschwerdeführerin gesagt habe, und zwar, nachdem die Dolmetscherin bereits mehrere Sätze gesprochen beziehungsweise bereits ganze Aussagen der Beschwerdeführerin übersetzt habe. Bei der Rückübersetzung habe die sachbearbeitende Person eine grosse Anzahl Korrekturen am Protokoll anbringen müssen. Das Protokoll habe inhaltliche und grammatikalische Fehler enthalten, die zu unklaren oder falschen Aussagen geführt hätten. Teilweise hätten ganze Fragen nochmals neu aufgeschrieben werden müssen. Als sie dies auf dem Unterschriftenblatt habe anmerken wollen, habe ihr die Sachbearbeiterin mitgeteilt, dass die Beurteilung der Qualität der Protokollführung Sache des SEM und nicht der Hilfswerkvertretung sei. Vermutlich habe die Sachbearbeiterin Recht, allerdings halte sie es für problematisch, wenn so Aussagen der Beschwerdeführerin verloren gehen würden, weil die Protokollführerin nicht in der Lage sei, diese zu notieren. Die Aussagen der Beschwerdeführerin hätten im Nachhinein wieder mit den Notizen der Dolmetscherin und der Hilfswerkvertreterin zusammengeführt werden müssen. Das Gericht sieht sich vorliegend nicht dazu veranlasst, an der Korrektheit der Feststellungen der Hilfswerkvertreterin zu zweifeln. Die Vertretungen der Hilfswerke nehmen im Interesse der asylsuchenden Personen an den Anhörungen teil. Ihre Beobachtungen können durchaus von entscheidender Relevanz sein und insbesondere die letzte Seite des Befragungsprotokolls oder ihre Berichte sollen dazu dienen, die Beobachtungen festzuhalten. Es kann im konkreten Fall deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin fehlerhaft und/oder unvollständig protokolliert wurden. Ausserdem bestätigt die Durchsicht des Anhörungsprotokolls den Einwand der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene, dass es im Rahmen der Befragung diesbezüglich scheinbar eine Reihe von Missverständnissen gegeben hat. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die befragende Person davon ausging, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder in M._______ gelebt haben soll, hat die Beschwerdeführerin Entsprechendes vorher nämlich nicht zu Protokoll gegeben (A19/23 F 204-205, F 208-210). Vielmehr gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Sudan zusammen mit ihrem Bruder auf die eritreische Botschaft in H._______ im Distrikt M._______ gegangen sei und sich dort eine eritreische Identitätskarte habe ausstellen lassen (A19/23 F 20-F 28, F206 ff.). Nach ihrer Scheidung sei sie von G._______ nach H._______ gezogen. Den Zeitpunkt wisse sie nicht genau, es sei entweder im Jahr (...) oder (...) gewesen (A19/23 F 186). Ihren Bruder erwähnt sie an dieser Stelle mit keinem Wort. Vielmehr erklärt sie an dieser Stelle unter Tränen, dass es ihr während dieser Zeit sehr schlecht gegangen sei, weil sie sich von ihren Kindern trennen musste. Da die befragende Person zu Unrecht davon ausging, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder in "M._______" gelebt habe, stellte sie der Beschwerdeführerin in der Folge die Frage, ob ihr Bruder mit ihr nach H._______ weitergezogen sei und sie beschützt habe (A19/29 F 189). Nach dieser Frage scheint es eine Reihe von Missverständnissen gegeben zu haben. Die Beschwerdeführerin beschreibt offensichtlich mehrere unterschiedliche Erlebnisse im Zusammenhang mit ihrem Bruder. Zum einen erklärt sie, dass sie (vor ihrer definitiven Niederlassung in H._______) bereits früher mit ihrem Bruder mit dem Bus dorthin gefahren sei, um die Kirche zu besuchen (A19/29 F 190 ff.). Zum anderen bringt sie vor, dass sie den Kontakt zu ihrem Bruder verloren habe und bis heute nicht wisse, wo er sich befinde. Entgegen der Feststellung des SEM geht aus dem Protokoll somit nicht eindeutig hervor, wann sie ihren Bruder zuletzt gesehen hat. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass unter einem Fragekomplex mehrere Antworten der Beschwerdeführerin protokolliert beziehungsweise zusammengefasst worden sind (A19/29 F198). In der Folge wurden der Beschwerdeführerin mehrere Suggestivfragen gestellt, um möglicherweise so den letzten Kontakt zwischen ihr und ihrem Bruder zu eruieren, jedoch letztlich nicht mit einer eindeutigen Antwort (A19/23 F196 ff.). Im Übrigen ist bezüglich des Anhörungsprotokolls festzustellen, dass das SEM die bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Protokollführerin im Protokoll selbst mit keinem Wort erwähnt hat. Auch auf Vernehmlassungsstufe äusserte sich die Vorinstanz hierzu nicht. Nach dem Gesagten scheint es somit nicht gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht markant widersprüchliche Ausführungen vorzuwerfen. 8.8 Dem Gericht ist schliesslich bekannt, dass die Deportationen im Kontext des Grenzkonflikts zwischen Äthiopien und Eritrea willkürlich erfolgt sind und insbesondere auch Personen eritreischer Abstammung deportiert wurden, welche nicht am Referendum teilgenommen und keinen eritreischen Identitätsausweis gehabt haben; deren Kinder wurden ebenfalls als eritreische Staatsangehörige klassifiziert (vgl. bspw. Urteil des BVGer vom 29. Mai 2018 D-4859/2015 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, zumal die Wahrscheinlichkeit, dass ihr bei der Deportation nach Eritrea eine allenfalls vorhandene äthiopische Staatsbürgerschaft aberkannt wurde, als hoch einzuschätzen ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 22.01.2014, S. 3 f.; SFH, Äthiopien: Eritreische Herkunft, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 11.05.2009, S. 3). Gemäss EMARK 2005 Nr. 12 wurden aus Äthiopien deportierte Personen relativ einfach als eritreische Staatsangehörige akzeptiert. Gemäss eritreischer Staatsangehörigkeitsverordnung erwirbt sodann jede Person mit einem eritreischen Elternteil die eritreische Staatsangehörigkeit durch Geburt (vgl. Gazette of Eritrean Laws, Ziffer 2 Art. 1 Eritrean Nationality Proclamation [No. 21/1992]). Entsprechend der genannten Verordnung ist die doppelte Staatsangehörigkeit zulässig (vgl. ebenda, Ziffer 2 Art. 5). Es erscheint daher möglich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der eritreischen Staatsangehörigkeit des Vaters den eritreischen Identitätsausweis erhalten konnte und von ihrer Abstammung her die eritreische Staatsbürgerschaft zuerkannt bekam. Auch das Vorbringen, dass ihr Bruder aufgrund seines Alters nach dem Tod des Vaters ebenfalls Probleme mit den eritreischen Behörden bekommen habe und zur Leistung des Militärdienstes aufgefordert worden sei, dürfte den damaligen Verhältnissen entsprechen. 8.9 Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen ist in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht hat. Die Ansicht des SEM, die Vorbringen zur Herkunft seien zu vage, unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen und würden eine Mitwirkungspflichtverletzung darstellen, kann vorliegend nicht bestätigt werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Flucht sind daher im Kontext mit Eritrea, dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin, zu beurteilen. 9. 9.1 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte es zum Schluss, dass bei einer illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei. Eine illegale Ausreise allein führe daher nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.6-5.1). Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung ihres Profils auf. So führte sie aus, dass sie in Eritrea keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Auch kann sie aus den erwähnten Problemen des Bruders und des Vaters mit den eritreischen Behörden in Bezug auf die Durchsetzung der Nationaldienstpflicht keine Reflexverfolgung ableiten. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung allein wegen einer vor Jahren erfolgten Ausreise aus Eritrea ist unbegründet. 9.2 In Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer persönlichen Situation (Zwangsheirat im Kindesalter im Sudan, Situation der Familie vor und nach der Scheidung, Verbleib der Kinder beim Ex-Ehemann sowie Situation im Sudan und Libyen während ihrer Flucht) ist festzuhalten, dass diese Vorbringen nicht ihren Heimatstaat Eritrea betreffen. Lediglich in Bezug auf diesen sind die Fluchtgründe und eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu prüfen. Sofern im Wortlaut von Art. 3 AsylG auch der Begriff des Herkunftsstaates genannt wird, bezieht sich dieser auf staatenlose Personen. In Bezug auf ihren Heimatstaat Eritrea ist es der Beschwerdeführerin aber nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ist daher zu verneinen. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 11.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 11.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.4 Zum Wegweisungsvollzug hielt das SEM fest, dass es im vorliegenden Verfahren nicht möglich sei, in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse über die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu urteilen. Es sei somit von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sodann im Wesentlichen aus, den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines schweren Schicksalsschlages ([...]) betreffend eine ihrer Töchter in psychologischer Behandlung sei. Das SEM bedauere dieses Ereignis ausserordentlich, und es sei anzuerkennen, dass dieses Ereignis einen negativen Einfluss auf den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin habe. Gleichwohl seien diese Beeinträchtigungen nicht relevant im Sinne eines Vollzugshindernisses, da sie kein lebensbedrohliches Ausmass erreichen würden respektive eine medizinische Notlage, welche zu einer konkreten und ernsthaften Gefährdung führen würde, zu verneinen sei. 11.5 Nachdem das Gericht von der eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht, ergibt sich in Bezug auf die von ihr geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernisse Folgendes: 11.6 11.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.6.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend auseinandergesetzt. Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren faktisch beendet und auch im Landesinneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 11.7 Die Beschwerdeführerin ist eine alleinstehende Frau im Alter von (...) Jahren. Nachdem sie sich lediglich während eines Jahres in Eritrea aufgehalten und ansonsten ausserhalb ihres Heimatstaates gelebt hat, ist nicht davon auszugehen, dass sie in Eritrea über ein tragendes, soziales oder gar familiäres Beziehungsnetz verfügt. Hinzu kommt die schwierige gesundheitliche, insbesondere psychische Situation der Beschwerdeführerin, die von der Vorinstanz ebenso wenig in Frage gestellt wird, wie vom Gericht. Gemäss dem Bericht der Universitären psychiatrischen Dienste, UPD J._______ leidet sie an einer posttraumatischen Depression. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente belegen, dass sie seit Ende 2017 aufgrund des Todes ihrer Tochter nach einem Gewaltverbrechen in psychologischer Behandlung ist. Zwar ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, eine konkrete Bedrohung im Sinne eines "real risk" des Art. 3 EMRK zu begründen; dies wäre relevant unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges kommt diesen Problemen jedoch Relevanz zu. Denn die wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin in Eritrea scheint aufgrund dieser Umstände umso schwieriger. Anzumerken ist ausserdem, dass die Beschwerdeführerin zudem über einen geringen Bildungsstand verfügt, da sie lediglich bis zur (...) Klasse die Schule in Äthiopien besuchte. Aufgrund der Akten ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr finanziell in eine schwierige Lage geraten würde, da das wirtschaftliche Auskommen stark vom Familienverband abhängt (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E16.15, 16.16, als Referenzurteil publiziert). Vor diesem Hintergrund ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea einer existenzgefährdenden Notlage ausgesetzt wäre. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin ist zum heutigen Zeitpunkt im vorliegenden Einzelfall eine Rückkehr nach Eritrea als nicht zumutbar zu erachten. 11.8 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 11.9 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit sowie Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen. 11.10 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2018 werden aufgehoben. Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12. 12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihres Antrags auf Gewährung von Asyl unterlegen. Hingegen hat sie bezüglich der Anordnung der vorläufigen Aufnahme obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zur Hälfte. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2018 wurde ihr jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben, da nicht von der Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auszugehen ist. 12.3 Im Umfang des Obsiegens im Beschwerdeverfahren - das heisst zur Hälfte - ist der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihre Rechtsvertreterin reichte mit ihrer Replik vom 15. November 2018 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'263.70.- ein. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand ist angemessen. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 250.- bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Bei einem Obsiegen zur Hälfte ergibt sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'132.- (aufgerundet) Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag auszurichten. 12.3.1 Für den Umfang des Unterliegens ist der Rechtsvertreterin ein Honorar für die amtliche Verbeiständung auszurichten. Entsprechend der Praxis des Gerichts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ergibt dies ein Honorar von Fr. 1'245.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). Dieser Betrag ist der Rechtsvertreterin als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'132.- auszurichten.

5. Es wird MLaw Angela Stettler zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'245.- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand: