Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach und vermerkte als Geburtsdatum den 3. März 2002. B. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 24. März 2017 in Italien Asyl beantragt hatte. C. Am 18. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt. Gleichzeitig fand eine Nachbefragung zur Gesundheit und zur Altersabklärung statt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich in Libyen den Fuss gebrochen, dieser sei in der Folge nicht richtig zusammen gewachsen. Zudem habe er Schmerzen im Arm. D. Zur Altersbestimmung veranlasste die Vorinstanz eine umfassende Altersanalyse, welche am 11. Januar 2019 durchgeführt wurde und ein wahrscheinliches Lebensalter von 19 Jahren oder älter ergab. E. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung vom 23. Januar 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es ihn für volljährig halte. In der Folge wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 1. Januar 2000 erfasst. F. Gleichentags wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens oder Portugals für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt. Der Beschwerdeführer gab an, die italienischen Behörden könnten sich nicht um sein Asylgesuch kümmern, da er schon seit längerer Zeit seine Unterkunft verlassen habe. Das einzige Land, welches für ihn zuständig sei, sei die Schweiz. G. Am 6. Februar 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers; diese nahmen innert Frist keine Stellung. H. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer einen Impfausweis in Kopie ein. I. Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 (eröffnet am 27. Februar 2019) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. J. Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtbeistand sei einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. K. Mit superprovisorischer Verfügung vom 28. Februar 2019 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Führt die Zuständigkeitsprüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
E. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 3.3 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2017 in Italien ein Asylgesuch gestellt hat, weshalb die Vorinstanz Italien um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen und diese mit rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten zu beweisen. Er sei deshalb nicht als unbegleiteter Minderjähriger zu behandeln. Der Beschwerdeführer habe am 24. März 2017 in Italien ein Asylgesuch eingereicht. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit an Italien übergegangen sei. Es sei davon auszugehen, dass Italien auf Grund dessen willens und in der Lage sei, sein Asylgesuch zu behandeln. Im Asyl- und Aufnahmesystem von Italien würden keine systemischen Mängel vorliegen. Im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers würden keine Gründe bestehen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Überstellung nach Italien vor, er sei im Jahr 2017 in Italien gewesen. Obwohl er damals aus der Sicht der Schweiz minderjährig gewesen sei, habe Italien sein Asylgesuch nicht behandelt und er habe auf der Strasse gelebt. Durch das "Salvini-Dekret" sei die Situation in Italien noch schwieriger geworden. Aufgrund eines alten Bruchs in seinem Bein habe er noch immer Schmerzen. In Italien habe er nicht danach sehen lassen können. Er wolle nicht zurück nach Italien.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat sich mit Blick auf die von ihm behauptete Minderjährigkeit in der Befragung zur Person und im Rahmen des rechtlichen Gehörs mehrfach widersprochen. In Anbetracht des Umstandes, dass er zudem keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere vorgelegt hat - gemäss Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) können Identitätspapiere nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten sein, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), wie etwa vorliegend die Kopie eines auf seinen Namen lautenden Impfausweises - und das umfangreiche Gutachten zur Altersanalyse ihm ein Alter von 19 Jahren oder mehr bescheinigte, ist die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Er bringt auf Beschwerdeebene schliesslich keine weiteren Gründe für eine mögliche Minderjährigkeit vor. Der Beschwerdeführer kann sich somit aufgrund seiner zu Recht festgestellten Volljährigkeit weder auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch auf die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, Italien wolle sein Asylgesuch nicht behandeln. Er habe auf der Strasse gelebt und durch das "Salvini-Dekret" sei die Situation in Italien noch schwieriger geworden. Der Beschwerdeführer beruft sich damit implizit auf Mängel des italienischen Asylsystems. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf ebenso davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu insb. das nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Urteil E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6.1 m.w.H.) werden indes gerade Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sachen "Tarakhel" gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der Gerichtshof hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften seien allein deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenngleich Zweifel bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden. Der EGMR stellte fest, die Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit Familien und insbesondere Kindern von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche (zum Anforderungsgrad an solche Zusicherungen vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Referenzurteil publizierte Entscheid D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2). Als junger, alleinstehender und - bis auf Schmerzen aufgrund eines alten Beinbruchs - gesunder Mann gehört der Beschwerdeführer nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinn der zitierten Rechtsprechung. Für andere Vulnerabilitätsgruppen hat der EGMR bislang solche Zusicherungen der italienischen Behörden nicht explizit gefordert und hierfür sieht das Bundesverwaltungsgericht auch aktuell keine Veranlassung. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte erschwerenden Situation in Italien aufgrund des Salvini-Dekrets ist zurzeit nicht geeignet, an der konstanten Rechtsprechung etwas zu ändern (vgl. Urteile des BVGer E-253/2019 vom 21. Januar 2019 E. 5; F-527/2019 vom 5. Februar 2019 S. 5 f.; siehe ferner E-7367/2018 vom 9. Januar 2018 S. 5 f. und D-7276/2018 vom 4. Januar 2019 S. 5). Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegend in Stützung der betreffenden vorinstanzlichen Erkenntnisse nicht gerechtfertigt.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf seinen Gesundheitszustand. Implizit macht er geltend, die Überstellung nach Italien gefährde seine Gesundheit und verletze damit Art. 3 EMRK. Die Vorinstanz sei deshalb anzuweisen, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Gemäss jüngster Rechtsprechung des EGMR beträfe dies Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Der Beschwerdeführer fällt offensichtlich nicht in diese Gruppe.
E. 5.4 Im Übrigen ist der Beschwerdeführer - anstatt sein Asylverfahren vor Ort abzuwarten - in die Schweiz weitergereist. Die Dublin-III-VO räumt aber den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.5 Betreffend den humanitären Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 zum Schluss kam, dem Gericht komme im Rahmen der genannten Bestimmungen keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid der Vorinstanz zu. Das Gericht greife nur dann ein, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
E. 5.6 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
E. 6 Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 8 Der am 28. Februar 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin, ebenso wie der Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1021/2019 Urteil vom 14. März 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter William Waeber Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea-Bissau, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach und vermerkte als Geburtsdatum den 3. März 2002. B. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 24. März 2017 in Italien Asyl beantragt hatte. C. Am 18. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt. Gleichzeitig fand eine Nachbefragung zur Gesundheit und zur Altersabklärung statt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich in Libyen den Fuss gebrochen, dieser sei in der Folge nicht richtig zusammen gewachsen. Zudem habe er Schmerzen im Arm. D. Zur Altersbestimmung veranlasste die Vorinstanz eine umfassende Altersanalyse, welche am 11. Januar 2019 durchgeführt wurde und ein wahrscheinliches Lebensalter von 19 Jahren oder älter ergab. E. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung vom 23. Januar 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es ihn für volljährig halte. In der Folge wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 1. Januar 2000 erfasst. F. Gleichentags wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens oder Portugals für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt. Der Beschwerdeführer gab an, die italienischen Behörden könnten sich nicht um sein Asylgesuch kümmern, da er schon seit längerer Zeit seine Unterkunft verlassen habe. Das einzige Land, welches für ihn zuständig sei, sei die Schweiz. G. Am 6. Februar 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers; diese nahmen innert Frist keine Stellung. H. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer einen Impfausweis in Kopie ein. I. Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 (eröffnet am 27. Februar 2019) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. J. Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtbeistand sei einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. K. Mit superprovisorischer Verfügung vom 28. Februar 2019 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Führt die Zuständigkeitsprüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3.3 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2017 in Italien ein Asylgesuch gestellt hat, weshalb die Vorinstanz Italien um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen und diese mit rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten zu beweisen. Er sei deshalb nicht als unbegleiteter Minderjähriger zu behandeln. Der Beschwerdeführer habe am 24. März 2017 in Italien ein Asylgesuch eingereicht. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit an Italien übergegangen sei. Es sei davon auszugehen, dass Italien auf Grund dessen willens und in der Lage sei, sein Asylgesuch zu behandeln. Im Asyl- und Aufnahmesystem von Italien würden keine systemischen Mängel vorliegen. Im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers würden keine Gründe bestehen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Überstellung nach Italien vor, er sei im Jahr 2017 in Italien gewesen. Obwohl er damals aus der Sicht der Schweiz minderjährig gewesen sei, habe Italien sein Asylgesuch nicht behandelt und er habe auf der Strasse gelebt. Durch das "Salvini-Dekret" sei die Situation in Italien noch schwieriger geworden. Aufgrund eines alten Bruchs in seinem Bein habe er noch immer Schmerzen. In Italien habe er nicht danach sehen lassen können. Er wolle nicht zurück nach Italien. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat sich mit Blick auf die von ihm behauptete Minderjährigkeit in der Befragung zur Person und im Rahmen des rechtlichen Gehörs mehrfach widersprochen. In Anbetracht des Umstandes, dass er zudem keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere vorgelegt hat - gemäss Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) können Identitätspapiere nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten sein, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), wie etwa vorliegend die Kopie eines auf seinen Namen lautenden Impfausweises - und das umfangreiche Gutachten zur Altersanalyse ihm ein Alter von 19 Jahren oder mehr bescheinigte, ist die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Er bringt auf Beschwerdeebene schliesslich keine weiteren Gründe für eine mögliche Minderjährigkeit vor. Der Beschwerdeführer kann sich somit aufgrund seiner zu Recht festgestellten Volljährigkeit weder auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch auf die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, Italien wolle sein Asylgesuch nicht behandeln. Er habe auf der Strasse gelebt und durch das "Salvini-Dekret" sei die Situation in Italien noch schwieriger geworden. Der Beschwerdeführer beruft sich damit implizit auf Mängel des italienischen Asylsystems. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf ebenso davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu insb. das nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Urteil E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6.1 m.w.H.) werden indes gerade Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sachen "Tarakhel" gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der Gerichtshof hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften seien allein deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenngleich Zweifel bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden. Der EGMR stellte fest, die Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit Familien und insbesondere Kindern von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche (zum Anforderungsgrad an solche Zusicherungen vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Referenzurteil publizierte Entscheid D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2). Als junger, alleinstehender und - bis auf Schmerzen aufgrund eines alten Beinbruchs - gesunder Mann gehört der Beschwerdeführer nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinn der zitierten Rechtsprechung. Für andere Vulnerabilitätsgruppen hat der EGMR bislang solche Zusicherungen der italienischen Behörden nicht explizit gefordert und hierfür sieht das Bundesverwaltungsgericht auch aktuell keine Veranlassung. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte erschwerenden Situation in Italien aufgrund des Salvini-Dekrets ist zurzeit nicht geeignet, an der konstanten Rechtsprechung etwas zu ändern (vgl. Urteile des BVGer E-253/2019 vom 21. Januar 2019 E. 5; F-527/2019 vom 5. Februar 2019 S. 5 f.; siehe ferner E-7367/2018 vom 9. Januar 2018 S. 5 f. und D-7276/2018 vom 4. Januar 2019 S. 5). Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegend in Stützung der betreffenden vorinstanzlichen Erkenntnisse nicht gerechtfertigt. 5.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf seinen Gesundheitszustand. Implizit macht er geltend, die Überstellung nach Italien gefährde seine Gesundheit und verletze damit Art. 3 EMRK. Die Vorinstanz sei deshalb anzuweisen, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Gemäss jüngster Rechtsprechung des EGMR beträfe dies Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Der Beschwerdeführer fällt offensichtlich nicht in diese Gruppe. 5.4 Im Übrigen ist der Beschwerdeführer - anstatt sein Asylverfahren vor Ort abzuwarten - in die Schweiz weitergereist. Die Dublin-III-VO räumt aber den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.5 Betreffend den humanitären Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 zum Schluss kam, dem Gericht komme im Rahmen der genannten Bestimmungen keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid der Vorinstanz zu. Das Gericht greife nur dann ein, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 5.6 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
6. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
8. Der am 28. Februar 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin, ebenso wie der Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener