Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Die Vorinstanz anerkannte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom (...) 2024 als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. B. Mit Eingaben vom 15. Januar 2025 und 30. Januar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um Familienzusammenführung mit ihren Kindern B._______, C._______, D._______ und E._______, ihrer jüngeren Schwester (F._______) und ihrer Mutter sowie um Bewilligung deren Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ihre Mutter gesundheitlich angeschlagen sei. Ihre Mutter habe alle ihre Kinder grossgezogen und sei deren Bezugsperson. Im Weiteren solle ihre jüngere Schwester mit (...) Jahren zwangsverheiratet werden. Beigeschlossen reichte sie (die Beschwerdeführerin) Geburtsurkunden der Familienangehörigen (in Kopie) sowie Fotos von Schussverletzungen der Mutter ein. C. Mit Instruktionsverfügung vom 4. April 2025 ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung um Beantwortung offener Fragen, zu welchen letztere mit Eingabe vom 1. Mai 2025 Stellung nahm. Gleichzeitig reichte sie insbesondere Kopien der Scheidungsurkunde sowie der gerichtlich bestätigten Regelung des Sorgerechts der Kinder (inklusive englischer Übersetzung), jeweils datiert vom (...) April 2025, zu den Akten. D. Am 8. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin Kopien der Reisepässe ihrer drei ältesten Kinder ein. E. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juli 2025 ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin um Einreichung einer Einwilligungserklärung ihres Ex-Mannes betreffend die Einreise der gemeinsamen Kinder in die Schweiz oder andernfalls um ausführliche Stellungnahme, weshalb sie keinen Kontakt mit ihrem Ex-Mann aufnehmen könne. Die Beschwerdeführerin liess die Frist ungenutzt verstreichen. F. Mit Verfügung vom 28. November 2025 wies die Vorinstanz das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin betreffend ihre Kinder B._______, C._______, D._______ und E._______, ihre jüngere Schwester sowie ihre Mutter ab und bewilligte die Einreise nicht. G. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Einreise in die Schweiz für ihre Kinder B._______, C._______, D._______ und E._______ sei zu bewilligen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin erneut die Kopien der Sorgerechtsregelung inklusive englischer Übersetzung zu den Akten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die von der Vorinstanz abgewiesene Familienzusammenführung (sinngemäss beantragt) und Einreisebewilligung betreffend die Kinder der Beschwerdeführerin. Bei der Nennung von F._______ (Schwester der Beschwerdeführerin) in den Rechtsbegehren als nachzuziehendes «Kind» handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, zumal in der Beschwerdebegründung explizit festgehalten wird, die Beschwerde betreffe nur ihre Kinder und die abgelehnten Gesuche für die weiteren Familienmitglieder würden nicht angefochten (vgl. Beschwerde Ziff. II/2).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
E. 5.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
E. 5.3 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Urteile des BVGer E-6150/2024 vom 18. Februar 2025 E. 6. ff.; E-4554/2020 vom 26. November 2024 E. 3.4).
E. 6.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG erfüllt sind. Insbesondere stellt sich dabei die Frage, ob die Beschwerdeführerin das alleinige Sorgerecht über ihre minderjährigen Kinder hat.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin ist seit dem (...) 2024 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und hat hierzulande Asyl erhalten. Ihre vier Kinder B._______, C._______, D._______ und E._______ sind nach wie vor minderjährig, womit sie grundsätzlich in den Anwendungs-bereich der Familienzusammenführung nach Art. 51 AsylG fallen (vgl. BVGE 2015/29).
E. 6.3 Gemäss Lehre und Praxis muss der nachziehende Elternteil aus familienrechtlichen Gründen über das Sorge- und Obhutsrecht für das nachzuziehende minderjährige Kind verfügen; ist der nachziehende Elternteil nicht alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge, ist seitens des anderen Elternteils eine Einwilligungserklärung einzuholen, die belegt, dass dieser mit dem Nachzug einverstanden ist. Dies wird unter anderem damit begründet, dass ein minderjähriges Kind der sorgeberechtigten Person nicht gegen deren Willen entzogen werden können soll (vgl. Art. 220 StGB sowie die internationalen Verpflichtungen der Schweiz auf Basis des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindsentführung vom 25. Oktober 1980, SR 0.211.230.02). Diese im Ausländerrecht entwickelte Praxis (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.3.1; 136 II 78 E. 4.8; Urteil des BGer 2C_181/2025 vom 16. September 2025 E. 6.4.2; Urteil des BVGer F-2860/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 6.1) ist ohne Weiteres auf asylrechtliche Familiennachzüge zu übertragen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-8214/2025 vom 20. März 2026 S. 6; E-6150/2024 vom 18. Februar 2025 E. 6.2.4; E-3961/2023 vom 30. August 2023 E. 5.1 m.w.H.).
E. 6.4 In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass, soweit das Familienverhältnis zu ihren Kindern erstellt sei, keine Gründe vorlägen, das Gesuch um Familienzusammenführung abzulehnen. Zudem habe sie ein Gerichtsurteil eingereicht, aus dem eindeutig hervorgehe, dass der Kindsvater mit der Übertragung der Obhut beziehungsweise des Sorgerechts auf sie einverstanden sei. Daher seien auch ihre angeblichen Widersprüche zwischen der Asylanhörung und dem Gesuch um Familienzusammenführung irrelevant.
E. 6.5 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin im Asylverfahren und denjenigen im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten zu ihren familiären Umständen und insbesondere zur Scheidung von ihrem Ex-Mann (und Kindsvater) bestehen. So gab sie im Asylverfahren in der Anhörung vom 10. Juli 2024 an, ihr Vater hätte ihr bei der Trennung respektive Flucht vor ihrem Ex-Mann keine Hilfe geboten, da er die Auffassung vertreten habe, dass gemäss ihrer Kultur ein Mädchen bei ihrem Mann bleiben müsse. In der Stellungnahme vom 1. Mai 2025 führte sie hingegen aus, ihr Vater und ihr Onkel hätten sie bei ihrer mündlichen Scheidung gegen den Willen ihres Ex-Mannes unterstützt. Weiter erklärte sie in der Asylanhörung, ihr Ex-Mann habe sich von ihr nach islamischem Brauch scheiden lassen, indem er sie dreimal verstossen habe. Zudem habe er mehrmals versucht, ihr die Kinder, die sie bei ihrer Mutter zurückgelassen habe, wegzunehmen. In der Stellungnahme gibt sie jedoch an, sich gegen den Willen ihres Ex-Mannes mündlich von ihm geschieden zu haben. Im April 2025 habe ihr Ex-Mann die Scheidung vor Gericht bestätigen lassen und sei damit einverstanden, dass die Kinder zu ihr in die Schweiz kämen.
E. 6.6 Angesichts dieser klaren und markanten Widersprüche sind die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer familiären Situation, und insbesondere zur Scheidung vom Kindsvater, aber auch die vorgebrachten Umstände betreffend die Ausstellung der Scheidungs- und Sorgerechtsdokumente als unglaubhaft zu qualifizieren. Der Beschwerdeführerin gelingt es vorliegend nicht, diese Unstimmigkeiten plausibel aufzuklären. Daher bestehen auch erhebliche Zweifel an der Echtheit der eingereichten Scheidungs- und Sorgerechtsdokumente. Das Scheidungsurteil, die gerichtlich bestätigte Sorgerechtserklärung sowie auch deren Übersetzung liegen nur in Kopie vor und sind grundsätzlich leicht fälschbar. Eine Unterschrift des Kindsvaters tragen sie nicht. Ihnen kommt daher nur ein geringer Beweiswert zu. Sodann lässt sich die fehlende schriftliche Einverständniserklärung des Kindsvaters zum Nachzug der Kinder in die Schweiz nicht mit seiner angeblichen Unterstützung, die Kinder in die Schweiz zu schicken, in Einklang bringen. Die von ihm offenbar am (...) April 2025 vor Gericht abgegebene Erklärung («[...] that the responsibility of his Daughter transferred to her Mother A._______, And She is responsible for their care health, Education and she can travel With them everywhere») deutet zwar darauf hin, dass die Beschwerdeführerin verantwortlich für die Betreuung, die Gesundheit und die Bildung der Kinder ist sowie das Recht umfasst, allein mit ihnen reisen zu dürfen. Daraus lässt sich jedoch nicht das Recht der Beschwerdeführerin ableiten, über den dauerhaften Aufenthaltsort der Kinder (allein) entscheiden, geschweige denn diese zwecks Familiennachzugs in die Schweiz verbringen zu dürfen. Dies erhärtet den Eindruck, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Sorgerecht unglaubhaft sind respektive der Kindsvater höchstwahrscheinlich gar nicht mit dem Nachzug der Kinder in die Schweiz einverstanden ist.
E. 6.7 Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin nicht hinreichend belegen oder zumindest glaubhaft machen, dass sie über das alleinige Sorgerecht verfügt. Eine schriftliche Einverständniserklärung des Kindesvaters für einen Nachzug der Kinder in die Schweiz liegt nicht vor. Das Gericht geht daher insgesamt nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin über das alleinige Sorge- und Obhutsrecht über die nachzuziehenden minderjährigen Kinder verfügt, weshalb die Voraussetzungen für eine asylrechtliche Familienzusammenführung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht gegeben sind.
E. 6.8 Die Vorinstanz hat das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt und B._______, C._______, D._______ und E._______ die Einreise in die Schweiz folgerichtig verweigert. Weitere Abklärungen und Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin und zu deren Relevanz in Bezug auf das Familiennachzugsgesuch sind nicht erforderlich. Der im Übrigen auch nicht weiter substantiierte Kassationsantrag ist daher abzuweisen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Beschwerde wird indessen beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren - ex ante betrachtet - nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist somit zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-10105/2025 Urteil vom 11. Mai 2026 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Irène Meier. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung und Einreisebewilligung zu Gunsten von B._______, geb. am (...), C._______, geb. am (...), D._______, geb. am (...) und E._______, geb. am (...);Verfügung des SEM vom 28. November 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Vorinstanz anerkannte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom (...) 2024 als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. B. Mit Eingaben vom 15. Januar 2025 und 30. Januar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um Familienzusammenführung mit ihren Kindern B._______, C._______, D._______ und E._______, ihrer jüngeren Schwester (F._______) und ihrer Mutter sowie um Bewilligung deren Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ihre Mutter gesundheitlich angeschlagen sei. Ihre Mutter habe alle ihre Kinder grossgezogen und sei deren Bezugsperson. Im Weiteren solle ihre jüngere Schwester mit (...) Jahren zwangsverheiratet werden. Beigeschlossen reichte sie (die Beschwerdeführerin) Geburtsurkunden der Familienangehörigen (in Kopie) sowie Fotos von Schussverletzungen der Mutter ein. C. Mit Instruktionsverfügung vom 4. April 2025 ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung um Beantwortung offener Fragen, zu welchen letztere mit Eingabe vom 1. Mai 2025 Stellung nahm. Gleichzeitig reichte sie insbesondere Kopien der Scheidungsurkunde sowie der gerichtlich bestätigten Regelung des Sorgerechts der Kinder (inklusive englischer Übersetzung), jeweils datiert vom (...) April 2025, zu den Akten. D. Am 8. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin Kopien der Reisepässe ihrer drei ältesten Kinder ein. E. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juli 2025 ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin um Einreichung einer Einwilligungserklärung ihres Ex-Mannes betreffend die Einreise der gemeinsamen Kinder in die Schweiz oder andernfalls um ausführliche Stellungnahme, weshalb sie keinen Kontakt mit ihrem Ex-Mann aufnehmen könne. Die Beschwerdeführerin liess die Frist ungenutzt verstreichen. F. Mit Verfügung vom 28. November 2025 wies die Vorinstanz das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin betreffend ihre Kinder B._______, C._______, D._______ und E._______, ihre jüngere Schwester sowie ihre Mutter ab und bewilligte die Einreise nicht. G. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Einreise in die Schweiz für ihre Kinder B._______, C._______, D._______ und E._______ sei zu bewilligen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin erneut die Kopien der Sorgerechtsregelung inklusive englischer Übersetzung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die von der Vorinstanz abgewiesene Familienzusammenführung (sinngemäss beantragt) und Einreisebewilligung betreffend die Kinder der Beschwerdeführerin. Bei der Nennung von F._______ (Schwester der Beschwerdeführerin) in den Rechtsbegehren als nachzuziehendes «Kind» handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, zumal in der Beschwerdebegründung explizit festgehalten wird, die Beschwerde betreffe nur ihre Kinder und die abgelehnten Gesuche für die weiteren Familienmitglieder würden nicht angefochten (vgl. Beschwerde Ziff. II/2).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 5.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). 5.3 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Urteile des BVGer E-6150/2024 vom 18. Februar 2025 E. 6. ff.; E-4554/2020 vom 26. November 2024 E. 3.4). 6. 6.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG erfüllt sind. Insbesondere stellt sich dabei die Frage, ob die Beschwerdeführerin das alleinige Sorgerecht über ihre minderjährigen Kinder hat. 6.2 Die Beschwerdeführerin ist seit dem (...) 2024 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und hat hierzulande Asyl erhalten. Ihre vier Kinder B._______, C._______, D._______ und E._______ sind nach wie vor minderjährig, womit sie grundsätzlich in den Anwendungs-bereich der Familienzusammenführung nach Art. 51 AsylG fallen (vgl. BVGE 2015/29). 6.3 Gemäss Lehre und Praxis muss der nachziehende Elternteil aus familienrechtlichen Gründen über das Sorge- und Obhutsrecht für das nachzuziehende minderjährige Kind verfügen; ist der nachziehende Elternteil nicht alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge, ist seitens des anderen Elternteils eine Einwilligungserklärung einzuholen, die belegt, dass dieser mit dem Nachzug einverstanden ist. Dies wird unter anderem damit begründet, dass ein minderjähriges Kind der sorgeberechtigten Person nicht gegen deren Willen entzogen werden können soll (vgl. Art. 220 StGB sowie die internationalen Verpflichtungen der Schweiz auf Basis des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindsentführung vom 25. Oktober 1980, SR 0.211.230.02). Diese im Ausländerrecht entwickelte Praxis (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.3.1; 136 II 78 E. 4.8; Urteil des BGer 2C_181/2025 vom 16. September 2025 E. 6.4.2; Urteil des BVGer F-2860/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 6.1) ist ohne Weiteres auf asylrechtliche Familiennachzüge zu übertragen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-8214/2025 vom 20. März 2026 S. 6; E-6150/2024 vom 18. Februar 2025 E. 6.2.4; E-3961/2023 vom 30. August 2023 E. 5.1 m.w.H.). 6.4 In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass, soweit das Familienverhältnis zu ihren Kindern erstellt sei, keine Gründe vorlägen, das Gesuch um Familienzusammenführung abzulehnen. Zudem habe sie ein Gerichtsurteil eingereicht, aus dem eindeutig hervorgehe, dass der Kindsvater mit der Übertragung der Obhut beziehungsweise des Sorgerechts auf sie einverstanden sei. Daher seien auch ihre angeblichen Widersprüche zwischen der Asylanhörung und dem Gesuch um Familienzusammenführung irrelevant. 6.5 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin im Asylverfahren und denjenigen im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten zu ihren familiären Umständen und insbesondere zur Scheidung von ihrem Ex-Mann (und Kindsvater) bestehen. So gab sie im Asylverfahren in der Anhörung vom 10. Juli 2024 an, ihr Vater hätte ihr bei der Trennung respektive Flucht vor ihrem Ex-Mann keine Hilfe geboten, da er die Auffassung vertreten habe, dass gemäss ihrer Kultur ein Mädchen bei ihrem Mann bleiben müsse. In der Stellungnahme vom 1. Mai 2025 führte sie hingegen aus, ihr Vater und ihr Onkel hätten sie bei ihrer mündlichen Scheidung gegen den Willen ihres Ex-Mannes unterstützt. Weiter erklärte sie in der Asylanhörung, ihr Ex-Mann habe sich von ihr nach islamischem Brauch scheiden lassen, indem er sie dreimal verstossen habe. Zudem habe er mehrmals versucht, ihr die Kinder, die sie bei ihrer Mutter zurückgelassen habe, wegzunehmen. In der Stellungnahme gibt sie jedoch an, sich gegen den Willen ihres Ex-Mannes mündlich von ihm geschieden zu haben. Im April 2025 habe ihr Ex-Mann die Scheidung vor Gericht bestätigen lassen und sei damit einverstanden, dass die Kinder zu ihr in die Schweiz kämen. 6.6 Angesichts dieser klaren und markanten Widersprüche sind die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer familiären Situation, und insbesondere zur Scheidung vom Kindsvater, aber auch die vorgebrachten Umstände betreffend die Ausstellung der Scheidungs- und Sorgerechtsdokumente als unglaubhaft zu qualifizieren. Der Beschwerdeführerin gelingt es vorliegend nicht, diese Unstimmigkeiten plausibel aufzuklären. Daher bestehen auch erhebliche Zweifel an der Echtheit der eingereichten Scheidungs- und Sorgerechtsdokumente. Das Scheidungsurteil, die gerichtlich bestätigte Sorgerechtserklärung sowie auch deren Übersetzung liegen nur in Kopie vor und sind grundsätzlich leicht fälschbar. Eine Unterschrift des Kindsvaters tragen sie nicht. Ihnen kommt daher nur ein geringer Beweiswert zu. Sodann lässt sich die fehlende schriftliche Einverständniserklärung des Kindsvaters zum Nachzug der Kinder in die Schweiz nicht mit seiner angeblichen Unterstützung, die Kinder in die Schweiz zu schicken, in Einklang bringen. Die von ihm offenbar am (...) April 2025 vor Gericht abgegebene Erklärung («[...] that the responsibility of his Daughter transferred to her Mother A._______, And She is responsible for their care health, Education and she can travel With them everywhere») deutet zwar darauf hin, dass die Beschwerdeführerin verantwortlich für die Betreuung, die Gesundheit und die Bildung der Kinder ist sowie das Recht umfasst, allein mit ihnen reisen zu dürfen. Daraus lässt sich jedoch nicht das Recht der Beschwerdeführerin ableiten, über den dauerhaften Aufenthaltsort der Kinder (allein) entscheiden, geschweige denn diese zwecks Familiennachzugs in die Schweiz verbringen zu dürfen. Dies erhärtet den Eindruck, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Sorgerecht unglaubhaft sind respektive der Kindsvater höchstwahrscheinlich gar nicht mit dem Nachzug der Kinder in die Schweiz einverstanden ist. 6.7 Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin nicht hinreichend belegen oder zumindest glaubhaft machen, dass sie über das alleinige Sorgerecht verfügt. Eine schriftliche Einverständniserklärung des Kindesvaters für einen Nachzug der Kinder in die Schweiz liegt nicht vor. Das Gericht geht daher insgesamt nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin über das alleinige Sorge- und Obhutsrecht über die nachzuziehenden minderjährigen Kinder verfügt, weshalb die Voraussetzungen für eine asylrechtliche Familienzusammenführung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht gegeben sind. 6.8 Die Vorinstanz hat das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt und B._______, C._______, D._______ und E._______ die Einreise in die Schweiz folgerichtig verweigert. Weitere Abklärungen und Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin und zu deren Relevanz in Bezug auf das Familiennachzugsgesuch sind nicht erforderlich. Der im Übrigen auch nicht weiter substantiierte Kassationsantrag ist daher abzuweisen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Beschwerde wird indessen beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren - ex ante betrachtet - nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist somit zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand: