Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.3.2 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten.
E. 1.3.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das SEM hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist damit nicht einzutreten.
E. 1.3.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass sich Griechenland, wo der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt sei, bereit erklärt habe, ihn zurückzunehmen. Griechenland sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat anerkannt. Einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz sei nur bei nachgewiesenem schutzwürdigem Interesse zu entsprechen. Dieser Nachweis könne aber offensichtlich nicht gelingen, wenn - wie vorliegend - bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Schutz vor Verfolgung gewährt hat. Er könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Auf das Asylgesuch sei nicht einzutreten. Betreffend Wegweisung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer mache geltend, seine angebliche Partnerin (B._______) in C._______ kennengelernt zu haben. Daraus lasse sich schliessen, dass sie sich frühestens (...) 2024 kennen gelernt haben könnten. Fotos der geltend gemachten religiösen Eheschliessung reiche er nicht zu den Akten. Es lägen keinerlei Hinweise vor, welche auf eine dauerhafte und/oder eheähnlich gelebte Beziehung zwischen ihm und seiner angeblichen Ehefrau schliessen lassen würden, die vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK betroffen sein könnten. Folglich könne er aus der Anwesenheit seiner angeblichen Ehefrau in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus seinen Ausführungen ergebe sich, dass zwischen ihm und B._______ keine rechtsgültige Eheschliessung vorliege. Ausserdem könne aufgrund der kurzen Beziehungsdauer von ihm und B._______ eine dauerhafte und/oder eheähnlich gelebte Beziehung, die vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK betroffen sei, verneint werden. Betreffend die von ihm geäusserten Heiratsabsichten in der Schweiz sei es nicht Aufgabe der Asylbehörde, die dafür notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Es stehe ihm offen, von Griechenland aus auf dem ausländerrechtlichen Weg eine Zusammenführung mit der zumindest vorläufig in der Schweiz anwesenden B._______ zu beantragen. Zudem sei es ihm aufgrund der Schutzgewährung in Griechenland möglich, mit den entsprechenden Dokumenten von Griechenland in die Schweiz zu reisen und sich hier für eine Dauer von 90 Tagen (binnen 180 Tagen) legal aufzuhalten. Dies ermögliche ihm und B._______ die Fortführung der Partnerschaft auch von Griechenland respektive von der Schweiz aus. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz insbesondere fest, dass zusammenfassend keine erhärteten Hinweise vorlägen, wonach sich Griechenland gegenüber dem Beschwerdeführer nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Ein Vollzug seiner Wegweisung nach Griechenland stelle keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar und sei somit zulässig. Unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lebensumstände in Griechenland lägen keine ausreichenden Hinweise vor, welche die Regelvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zumutbar sei, umstossen würden. Griechenland sei an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Es lägen keinerlei Belege dafür vor, dass ihm der Zugang zu Leistungen gemäss Qualifikationsrichtlinie verweigert worden sei. Sodann sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland unweigerlich in eine existenzielle Notlage geraten würde, welche er nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. Er geniesse in Griechenland Niederlassungsfreiheit und könne damit seinen Wohnort frei wählen. Ausserdem habe er nicht ausreichend dargelegt, dass er alles ihm Zumutbare unternommen habe, um die ihm zustehenden Leistungen in Griechenland zu erhalten. Er könne sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern, allenfalls mit Unterstützung von staatlichen als auch nichtstaatlichen Organisationen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Griechenlands liege vor.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung im Wesentlichen geltend, dass er in Afghanistan von den Taliban schwer gefoltert worden sei und hierfür Belege vorweisen könne. Seine Ehefrau lebe in der Schweiz. Aus keinem Grund würden er, seine Ehefrau und ihre Kinder akzeptieren, dass er die Schweiz verlasse und in ein anderes Land gehe. Er sei ein gebildeter Mensch und habe in Griechenland keine Möglichkeiten gehabt, weiter zu studieren, die Sprache zu lernen oder einen Beruf auszuüben. Er sei politisch engagiert, wobei sich der griechische Staat in eineinhalb Jahren nie nach ihm erkundigt habe. Seine Ehefrau sei psychisch krank wegen ihrer grossen Liebe zu ihm und könne in verschiedener, auch alltagsrelevanter Hinsicht das Alleinsein ohne ihn nicht ertragen. Seine Wegweisung nach Griechenland verletze das Prinzip der Familieneinheit und gefährde die rechtliche Situation seiner Ehefrau, weil in Griechenland die Arbeitslosigkeit sehr hoch und die Selbstversorgung unmöglich sei und ihm dort zweimal Handy und Geld gestohlen worden seien. Hinsichtlich der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs würden in Griechenland schlechte und unmenschliche Lebensbedingungen herrschen. Er habe dort keine Unterkunft gehabt. Es gebe keine ausreichende finanzielle Unterstützung und keine ausreichende Versorgung mit Nahrung und medizinischen Leistungen. Es würden praktisch keine Arbeitsbewilligungen vergeben bei sehr hoher Arbeitslosigkeit. Aufgrund fehlender Bildungsmöglichkeiten sei seine Zukunft blockiert und er könne er sich nicht weiterentwickeln. Seine Ehefrau brauche seine emotionale, psychische und praktische Unterstützung. Er leide an schweren psychischen Erkrankungen und habe Angst, im Fall der Rückkehr wahnsinnig zu werden. Zudem habe seine Wirbelsäule in Griechenland durch das Tragen schwerer Lasten Schäden erlitten. In der Schweiz gebe es in jeder Hinsicht Sicherheit, umfangreiche staatliche Unterstützung und Möglichkeiten zur beruflichen Weiterbildung.
E. 6.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 6.2 Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelten namentlich die Staaten der Europäischen Union (EU) und damit auch Griechenland als sichere Drittstaaten, in denen nach den Feststellungen des Bundesrates effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich in Griechenland aufgehalten hat, ihm dort am (...) 2024 internationaler Schutz gewährt wurde und er eine bis am (...) 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung besitzt. Die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 15. Dezember 2025 sodann ausdrücklich zugestimmt.
E. 6.3 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Somit ist auch auf die entsprechenden beschwerdeweisen Ausführungen und eingereichten Beweismittel zur Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung (Beschwerde, S. 2 ff.) nicht weiter einzugehen (vgl. auch E. 1.3.2).
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung ist nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.2 Die Vorinstanz hat vorliegend zu Recht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verneint. Sie hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer nach Aktenlage derzeit in keiner dauerhaften und/oder eheähnlich gelebten Beziehung zu seiner angeblichen Ehefrau steht, die vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK betroffen sein könnte (vgl. dazu Urteil des BVGer E-6629/2025 vom 18. September 2025 E. 7.2 ff.). Die pauschalen Entgegnungen in der Beschwerde, wonach die Partnerin psychische Probleme habe und das Alleinsein nicht ertragen könne, vermögen die vorinstanzlichen Ausführungen nicht in Zweifel zu ziehen. Das gilt auch für den in der Rechtsmitteleingabe offerierten, angeblich bald eintreffenden, jedoch nicht näher bezeichneten «originale[n] Ehevertrag aus Afghanistan», auf dessen Aufnahme in die Gerichtsakten in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann.
E. 7.3 Da kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, ist die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Wie in der Verfügung der Vorinstanz bereits ausgeführt, steht es dem Beschwerdeführer offen, von Griechenland aus auf dem ausländerrechtlichen Weg eine Zusammenführung mit der zumindest vorläufig in der Schweiz anwesenden B._______ zu beantragen (angefochtene Verfügung, S. 6).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich als zulässig erweist. Griechenland hält sich als sicherer Drittstaat nicht nur an das Rückschiebungsverbot, sondern kommt als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) auch seinen weiteren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Trotz schwerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. einlässlich die Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und E. 7, D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1, je m.w.H., jüngst bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden und die pauschalen Ausführungen in der Beschwerde vermögen die Regelvermutung, Griechenland ermögliche auch dem Beschwerdeführer eine menschenwürdige Existenz, nicht umzustossen. Selbst wenn er bei seinem bisherigen Aufenthalt in Griechenland mit schwierigen Bedingungen konfrontiert gewesen wäre, ist davon auszugehen, er vermöge nach der Rückkehr - hinreichende Bemühungen vorausgesetzt - für seine Grundbedürfnisse aufzukommen.
E. 8.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.3).
E. 8.3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Legalvermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen und keine konkreten Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er hat, obschon zumutbare Möglichkeiten bestehen, keine ausreichenden Schritte unternommen, um in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht nicht in Abrede, dass fehlende Sprachkenntnisse eine zusätzliche Herausforderung, insbesondere bei der Arbeitssuche, darstellen können. Gleichwohl schliesst dieser Mangel nicht per se die Möglichkeit aus, eine Beschäftigung zu finden. Im Übrigen steht ihm ein Beschwerderecht zu, sollte er sich von den griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Auch unter dem humanitären Aspekt steht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen. Gemäss Stellungnahme vom 3. Dezember 2025 (SEM-Akte [...]-[A]18/4) leidet der Beschwerdeführer nach wie vor unter Rückenschmerzen von der Arbeit in Griechenland. Er gehe diesbezüglich zu (...) und vereinbare einen Termin bei einem Arzt. Weiter habe er viele Narben von der Gewalt, die er erlebt habe in Griechenland und in seinem Heimatland. Diese müssten aktuell aber nicht behandelt werden. Zudem habe er Hautprobleme, vermutlich von einer Allergie, das werde er von einem Arzt abklären lassen. Psychisch gehe es ihm nicht gut, er könne kaum schlafen, sei unruhig und habe grosse Sorgen. Abklärungen mit dem Gesundheitsdienst im BAZ D._______ vom 17. Dezember 2025 ergaben, dass bei ihm im bisherigen Verlauf Impftermine, jedoch keine anderen Arzttermine, stattfanden. Am 11. Dezember 2025 sei er aufgrund von Erkältungssymptomen vorstellig geworden. Es seien keine Arzttermine ausstehend (A22/1). Entsprechend ist nicht mit einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Falle eines Wegweisungsvollzugs zu rechnen. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung (vgl. dazu einlässlich das Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7). Es darf von ihm erwartet werden, dass er entsprechende Schritte bei einer Rückkehr nach Griechenland unternimmt. Dies indem er sich gegebenenfalls an unterstützende Stellen wendet. Ergänzend kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung betreffend den Zugang zur medizinischen Versorgung von Schutzberechtigten in Griechenland verwiesen werden. Die pauschal erhobene Kritik in der Beschwerde vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 25. November 2025 seiner Rückübernahme explizit zugestimmt haben und er über eine bis zum (...) 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sind deshalb ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-10022/2025 Urteil vom 6. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 20. November 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2023 in Griechenland um Asyl ersuchte und ihm am (...) 2024 internationaler Schutzstatus zuerkannt wurde. C. Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 25. November 2025 um Rückübernahme des Beschwerdeführers (gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt). D. Am 27. November 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid (NEE) gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 nahm er - durch die zugewiesene Rechtsvertretung - dazu Stellung. E. Am 15. Dezember 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers zu und teilten mit, dass er in Griechenland als Flüchtling anerkannt sei und über eine bis 12. Februar 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. F. Nach Zustellung aller entscheidrelevanter Akten nahm die zugewiesene Rechtsvertretung am 18. Dezember 2025 zum Entscheidentwurf Stellung. G. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. I. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2025 und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter der Gewährung von Asyl sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Dezember 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.3.2 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten. 1.3.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das SEM hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist damit nicht einzutreten. 1.3.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass sich Griechenland, wo der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt sei, bereit erklärt habe, ihn zurückzunehmen. Griechenland sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat anerkannt. Einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz sei nur bei nachgewiesenem schutzwürdigem Interesse zu entsprechen. Dieser Nachweis könne aber offensichtlich nicht gelingen, wenn - wie vorliegend - bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Schutz vor Verfolgung gewährt hat. Er könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Auf das Asylgesuch sei nicht einzutreten. Betreffend Wegweisung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer mache geltend, seine angebliche Partnerin (B._______) in C._______ kennengelernt zu haben. Daraus lasse sich schliessen, dass sie sich frühestens (...) 2024 kennen gelernt haben könnten. Fotos der geltend gemachten religiösen Eheschliessung reiche er nicht zu den Akten. Es lägen keinerlei Hinweise vor, welche auf eine dauerhafte und/oder eheähnlich gelebte Beziehung zwischen ihm und seiner angeblichen Ehefrau schliessen lassen würden, die vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK betroffen sein könnten. Folglich könne er aus der Anwesenheit seiner angeblichen Ehefrau in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus seinen Ausführungen ergebe sich, dass zwischen ihm und B._______ keine rechtsgültige Eheschliessung vorliege. Ausserdem könne aufgrund der kurzen Beziehungsdauer von ihm und B._______ eine dauerhafte und/oder eheähnlich gelebte Beziehung, die vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK betroffen sei, verneint werden. Betreffend die von ihm geäusserten Heiratsabsichten in der Schweiz sei es nicht Aufgabe der Asylbehörde, die dafür notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Es stehe ihm offen, von Griechenland aus auf dem ausländerrechtlichen Weg eine Zusammenführung mit der zumindest vorläufig in der Schweiz anwesenden B._______ zu beantragen. Zudem sei es ihm aufgrund der Schutzgewährung in Griechenland möglich, mit den entsprechenden Dokumenten von Griechenland in die Schweiz zu reisen und sich hier für eine Dauer von 90 Tagen (binnen 180 Tagen) legal aufzuhalten. Dies ermögliche ihm und B._______ die Fortführung der Partnerschaft auch von Griechenland respektive von der Schweiz aus. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz insbesondere fest, dass zusammenfassend keine erhärteten Hinweise vorlägen, wonach sich Griechenland gegenüber dem Beschwerdeführer nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Ein Vollzug seiner Wegweisung nach Griechenland stelle keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar und sei somit zulässig. Unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lebensumstände in Griechenland lägen keine ausreichenden Hinweise vor, welche die Regelvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zumutbar sei, umstossen würden. Griechenland sei an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Es lägen keinerlei Belege dafür vor, dass ihm der Zugang zu Leistungen gemäss Qualifikationsrichtlinie verweigert worden sei. Sodann sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland unweigerlich in eine existenzielle Notlage geraten würde, welche er nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. Er geniesse in Griechenland Niederlassungsfreiheit und könne damit seinen Wohnort frei wählen. Ausserdem habe er nicht ausreichend dargelegt, dass er alles ihm Zumutbare unternommen habe, um die ihm zustehenden Leistungen in Griechenland zu erhalten. Er könne sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern, allenfalls mit Unterstützung von staatlichen als auch nichtstaatlichen Organisationen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Griechenlands liege vor. 5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung im Wesentlichen geltend, dass er in Afghanistan von den Taliban schwer gefoltert worden sei und hierfür Belege vorweisen könne. Seine Ehefrau lebe in der Schweiz. Aus keinem Grund würden er, seine Ehefrau und ihre Kinder akzeptieren, dass er die Schweiz verlasse und in ein anderes Land gehe. Er sei ein gebildeter Mensch und habe in Griechenland keine Möglichkeiten gehabt, weiter zu studieren, die Sprache zu lernen oder einen Beruf auszuüben. Er sei politisch engagiert, wobei sich der griechische Staat in eineinhalb Jahren nie nach ihm erkundigt habe. Seine Ehefrau sei psychisch krank wegen ihrer grossen Liebe zu ihm und könne in verschiedener, auch alltagsrelevanter Hinsicht das Alleinsein ohne ihn nicht ertragen. Seine Wegweisung nach Griechenland verletze das Prinzip der Familieneinheit und gefährde die rechtliche Situation seiner Ehefrau, weil in Griechenland die Arbeitslosigkeit sehr hoch und die Selbstversorgung unmöglich sei und ihm dort zweimal Handy und Geld gestohlen worden seien. Hinsichtlich der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs würden in Griechenland schlechte und unmenschliche Lebensbedingungen herrschen. Er habe dort keine Unterkunft gehabt. Es gebe keine ausreichende finanzielle Unterstützung und keine ausreichende Versorgung mit Nahrung und medizinischen Leistungen. Es würden praktisch keine Arbeitsbewilligungen vergeben bei sehr hoher Arbeitslosigkeit. Aufgrund fehlender Bildungsmöglichkeiten sei seine Zukunft blockiert und er könne er sich nicht weiterentwickeln. Seine Ehefrau brauche seine emotionale, psychische und praktische Unterstützung. Er leide an schweren psychischen Erkrankungen und habe Angst, im Fall der Rückkehr wahnsinnig zu werden. Zudem habe seine Wirbelsäule in Griechenland durch das Tragen schwerer Lasten Schäden erlitten. In der Schweiz gebe es in jeder Hinsicht Sicherheit, umfangreiche staatliche Unterstützung und Möglichkeiten zur beruflichen Weiterbildung. 6. 6.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 6.2 Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelten namentlich die Staaten der Europäischen Union (EU) und damit auch Griechenland als sichere Drittstaaten, in denen nach den Feststellungen des Bundesrates effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich in Griechenland aufgehalten hat, ihm dort am (...) 2024 internationaler Schutz gewährt wurde und er eine bis am (...) 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung besitzt. Die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 15. Dezember 2025 sodann ausdrücklich zugestimmt. 6.3 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Somit ist auch auf die entsprechenden beschwerdeweisen Ausführungen und eingereichten Beweismittel zur Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung (Beschwerde, S. 2 ff.) nicht weiter einzugehen (vgl. auch E. 1.3.2). 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung ist nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7.2 Die Vorinstanz hat vorliegend zu Recht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verneint. Sie hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer nach Aktenlage derzeit in keiner dauerhaften und/oder eheähnlich gelebten Beziehung zu seiner angeblichen Ehefrau steht, die vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK betroffen sein könnte (vgl. dazu Urteil des BVGer E-6629/2025 vom 18. September 2025 E. 7.2 ff.). Die pauschalen Entgegnungen in der Beschwerde, wonach die Partnerin psychische Probleme habe und das Alleinsein nicht ertragen könne, vermögen die vorinstanzlichen Ausführungen nicht in Zweifel zu ziehen. Das gilt auch für den in der Rechtsmitteleingabe offerierten, angeblich bald eintreffenden, jedoch nicht näher bezeichneten «originale[n] Ehevertrag aus Afghanistan», auf dessen Aufnahme in die Gerichtsakten in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann. 7.3 Da kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, ist die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Wie in der Verfügung der Vorinstanz bereits ausgeführt, steht es dem Beschwerdeführer offen, von Griechenland aus auf dem ausländerrechtlichen Weg eine Zusammenführung mit der zumindest vorläufig in der Schweiz anwesenden B._______ zu beantragen (angefochtene Verfügung, S. 6). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich als zulässig erweist. Griechenland hält sich als sicherer Drittstaat nicht nur an das Rückschiebungsverbot, sondern kommt als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) auch seinen weiteren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Trotz schwerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. einlässlich die Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und E. 7, D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1, je m.w.H., jüngst bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden und die pauschalen Ausführungen in der Beschwerde vermögen die Regelvermutung, Griechenland ermögliche auch dem Beschwerdeführer eine menschenwürdige Existenz, nicht umzustossen. Selbst wenn er bei seinem bisherigen Aufenthalt in Griechenland mit schwierigen Bedingungen konfrontiert gewesen wäre, ist davon auszugehen, er vermöge nach der Rückkehr - hinreichende Bemühungen vorausgesetzt - für seine Grundbedürfnisse aufzukommen. 8.3 8.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.3). 8.3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Legalvermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen und keine konkreten Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er hat, obschon zumutbare Möglichkeiten bestehen, keine ausreichenden Schritte unternommen, um in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht nicht in Abrede, dass fehlende Sprachkenntnisse eine zusätzliche Herausforderung, insbesondere bei der Arbeitssuche, darstellen können. Gleichwohl schliesst dieser Mangel nicht per se die Möglichkeit aus, eine Beschäftigung zu finden. Im Übrigen steht ihm ein Beschwerderecht zu, sollte er sich von den griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Auch unter dem humanitären Aspekt steht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen. Gemäss Stellungnahme vom 3. Dezember 2025 (SEM-Akte [...]-[A]18/4) leidet der Beschwerdeführer nach wie vor unter Rückenschmerzen von der Arbeit in Griechenland. Er gehe diesbezüglich zu (...) und vereinbare einen Termin bei einem Arzt. Weiter habe er viele Narben von der Gewalt, die er erlebt habe in Griechenland und in seinem Heimatland. Diese müssten aktuell aber nicht behandelt werden. Zudem habe er Hautprobleme, vermutlich von einer Allergie, das werde er von einem Arzt abklären lassen. Psychisch gehe es ihm nicht gut, er könne kaum schlafen, sei unruhig und habe grosse Sorgen. Abklärungen mit dem Gesundheitsdienst im BAZ D._______ vom 17. Dezember 2025 ergaben, dass bei ihm im bisherigen Verlauf Impftermine, jedoch keine anderen Arzttermine, stattfanden. Am 11. Dezember 2025 sei er aufgrund von Erkältungssymptomen vorstellig geworden. Es seien keine Arzttermine ausstehend (A22/1). Entsprechend ist nicht mit einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Falle eines Wegweisungsvollzugs zu rechnen. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung (vgl. dazu einlässlich das Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7). Es darf von ihm erwartet werden, dass er entsprechende Schritte bei einer Rückkehr nach Griechenland unternimmt. Dies indem er sich gegebenenfalls an unterstützende Stellen wendet. Ergänzend kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung betreffend den Zugang zur medizinischen Versorgung von Schutzberechtigten in Griechenland verwiesen werden. Die pauschal erhobene Kritik in der Beschwerde vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 25. November 2025 seiner Rückübernahme explizit zugestimmt haben und er über eine bis zum (...) 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sind deshalb ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand: