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D-997/2010

D-997/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-06-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______, seinen Heimatstaat am 30. Dezember 2009 auf dem Luftweg und gelangte gleichentags über den (...) in die Schweiz. Noch am gleichen Tag stellte er im D._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 11. Januar 2010 und der direkten Anhörung durch das BFM vom 19. Januar 2010 wurde mit Entscheid der Vorinstanz vom 19. Januar 2010 das Gesuch des Beschwerdeführers um Zuteilung in den Kanton E._______ abgewiesen und er wurde für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er stamme aus einer politischen Familie. So seien sein Vater bei der F._______ und seine Tante wie auch der Onkel bei der G._______ gewesen, wobei letzterer verschwunden sei. Dennoch habe er sich - da er sich für Politik nicht interessiert habe - ideologisch nicht binden wollen, als er mit dem Studium begonnen habe. An der Universität seien die Studenten aber in verschiedene politische Lager aufgeteilt gewesen. In der Folge sei von verschiedener Seite der Studierenden erheblicher Druck auf ihn ausgeübt worden, weshalb er psychische Probleme bekommen und sich denn auch im Jahre (...) wegen (...) und (...) in psychiatrische Behandlung begeben habe. Letztlich habe er sich dann doch ideologisch entscheiden müssen, weshalb er begonnen habe, für die G._______ zu sympathisieren. Mitte (...) habe er eine viertägige Erholungsreise nach H._______ unternommen und sei anschliessend wieder in die Türkei zurückgekehrt. Am (...) sei er anlässlich der Feier des Jahrestages der Gründung der G._______ von der Polizei verhaftet und auf den Zentralposten in I._______ gebracht worden, wo man ihn verhört und nach eineinhalb bis zwei Stunden wieder entlassen habe. Man habe ihm jedoch in Aussicht gestellt, dass er eine gerichtliche Vorladung erhalten werde. Von einem zivilen Polizeispitzel habe er in der Folge erfahren, dass er von der Polizei beschattet werde, und er sei sogar aufgefordert worden, ebenfalls als Spitzel für die Behörden tätig zu werden. Er habe sich aber nicht mehr auf den Posten begeben und fürchte nun deswegen eine längere Inhaftierung. Zudem müsse er mit Problemen wegen des Militärdienstes rechnen, da er nicht gewillt sei, diesen zu leisten. Aus diesen Gründen habe er sich schliesslich zur Ausreise aus der Türkei entschieden. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten (Auflistung Beweismittel). B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2010 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 18. Februar 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Die Wegweisung sei unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben und bei einer Bestätigung der Asylverweigerung und der Wegweisung sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 1. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Für die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme - ohne Replikrecht - zugestellt.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, die vom Beschwerdeführer angeführten Probleme mit Rechtsradikalen könnten an der Universität nicht ausgeschlossen werden. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nicht dagegen gewehrt habe. Die legale Ausreise nach H._______ und die Ausstellung eines Reisepasses würden zeigen, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt nicht vom Staat gesucht worden sei. Es müsse bezweifelt werden, dass er aus H._______ nach J._______ zurückgekehrt sei, da er die Rückreise sowie die Reise von der Türkei in die Schweiz nicht habe belegen können und den Pass als Beweismittel aus unentschuldbaren Gründen nicht eingereicht habe. Selbst wenn es zur Festnahme bei einer Feier gekommen wäre, zeige die sofortige Freilassung, dass seitens des Staates kein Interesse am Beschwerdeführer bestanden habe und seine Furcht vor einer Gefängnisstrafe nicht nachvollziehbar erscheine. Weiter wirke es konstruiert und spekulativ, dass nach dem Beschwerdeführer gefahndet und er zugleich bespitzelt worden sei. Die Festnahme, die dabei erlittenen Schläge und das Verhör seien zudem oberflächlich und unsubstanziiert geschildert worden, so dass die entsprechenden Angaben haltlos erscheinen würden. Der Militärdienst wirke nachgeschoben, zumal dieser noch gar nicht anstehe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 3.2 Vorliegend ist nach Prüfung und Würdigung der bestehenden Aktenlage festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, die im Ergebnis zu Recht getroffene Einschätzung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu seiner Gefährdungslage in seiner Heimat in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst in formeller Hinsicht vor, die kurze Dauer der direkten Anhörung, die knapp gehaltenen Erwägungen und die gleichentags durchgeführte Eröffnung der angefochtenen Verfügung lasse nicht den Schluss zu, dass sich der zuständige Sachbearbeiter intensiv mit seinen Ausführungen anlässlich der direkten Anhörung befasst habe. Im Gegenteil sehe der angefochtene Entscheid so aus, als würde er sich primär auf die Kurzbefragung im D._______ stützen. Die angefochtene Verfügung zeige daher so klare Anzeichen einer überstürzten Abfassung, dass sorgfältiges Arbeiten ausgeschlossen werden könne, weshalb sie aufzuheben sei. Ausserdem seien vorliegend die Vorschriften über die Unterschriftsberechtigung nicht eingehalten worden, zumal der Entscheid nur von einer statt von zwei Personen unterschrieben worden sei. Dazu sei festzuhalten, dass es sich in casu nicht um eine mündliche Eröffnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG handeln könne, sondern um eine gewöhnliche Verfügung, die ihm direkt im D._______ ausgehändigt worden sei, ansonsten ihm ein Protokollauszug hätte ausgehändigt werden müssen.

E. 3.2.2 Zunächst ist hinsichtlich der Rüge, die Verfügung leide an einem Formmangel, da die Vorschriften über die Unterschriftsberechtigung nicht eingehalten worden seien, Folgendes festzuhalten: Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall gestützt auf öffentliches Recht des Bundes, welche die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bstn. a bis c VwVG). Das Vorliegen einer Verfügung ist Sachurteilsvoraussetzung des Beschwerdeverfahrens. Liegt keine Verfügung vor, ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten. Die gesetzlichen Anforderungen an die Form der Verfügung finden sich im Wesentlichen in Art. 34 - 38 VwVG. Eine Verfügung muss ihre Bezeichnung als Verfügung, die amtliche Bezeichnung der Verwaltungseinheit, von der sie ausgeht, den Adressaten, eine Begründung, die Verfügungsformel sowie Ort, Datum und Unterschrift enthalten. Das VwVG äussert sich selber nicht zur Unterzeichnung von Verwaltungsverfügungen. Bei Individualverfügungen ist sie immerhin üblich, ob handschriftlich oder faksimiliert. In der Massenverwaltung kann die Unterschrift wegbleiben, wobei für den Empfänger allemal erkennbar sein muss, dass er eine amtliche Anordnung in den Händen hält (vgl. zum Ganzen: Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 29, Rz 1 und 10). Ferner ist bezüglich des angeführten Formmangels anzumerken, dass der Verfügungsbegriff und die Verfügungsform auseinander zu halten sind. So liegt eine Verfügung vor, wenn eine Verwaltungshandlung die vom Verfügungsbegriff geforderten (und oben erwähnten) Strukturmerkmale aufweist. Dies bedeutet gleichzeitig auch, dass eine mit Formmängeln behaftete Verfügung eine Verfügung bleibt, sofern die Strukturmerkmale von Art. 5 VwVG vorliegen (abgesehen vom seltenen - und hier ohnehin nicht vorliegenden - Fall der Nichtigkeit; vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 29, Rz 3). In casu ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung sämtliche Strukturmerkmale einer Verfügung gemäss Art. 5 VwVG, so insbesondere auch eine Unterschrift, enthält. Dabei kann es im Lichte obiger Ausführungen für die Gültigkeit der angefochtenen Verfügung des BFM keine Rolle spielen, dass der vorinstanzliche Entscheid ausnahmsweise nur von einer statt wie üblicherweise von zwei Personen unterschrieben wurde. Der entsprechende Einwand in der Rechtsmitteleingabe ist daher als nicht stichhaltig zu erachten. Zudem wird aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die in Frage stehende Verfügung des BFM mit Beschwerde angefochten hat, ersichtlich, dass er beim Erhalt des ablehnenden Asylentscheides erkannte, dass er eine ihn betreffende amtliche Anordnung im Einzelfall der Vorinstanz erhielt. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass es sich in casu nicht um eine mündliche Eröffnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG handeln könne, sondern um eine gewöhnliche Verfügung, die ihm direkt im D._______ ausgehändigt worden sei, ansonsten ihm ein Protokollauszug hätte ausgehändigt werden müssen, ist ihm diesbezüglich beizupflichten. Allein der Vermerk "Mündlich eröffnet" im Rubrum der angefochtenen Verfügung über der Adresse des Beschwerdeführers kann in Ermangelung eines entsprechenden Protokollauszuges gemäss Art. 13 Abs. 2 AsylG nicht darüber hinweg täuschen, dass es sich vorliegend um eine schriftliche Eröffnung der BFM-Verfügung vom 19. Januar 2010 handelt, jedoch mit dem Vorteil für den Beschwerdeführer, dass ihm der Entscheid bei der Aushändigung bereits in den wesentlichen Zügen übersetzt wurde. Im Übrigen sind dem Beschwerdeführer durch das Vorgehen der Vorinstanz ohnehin keine Rechtsnachteile erwachsen. Insofern der Beschwerdeführer wegen unsorgfältiger Arbeit des BFM-Mitarbeiters eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsermittlung, mithin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt, ist Folgendes festzuhalten: Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen, beziehungsweise. überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Das BFM äusserte sich hingegen - wenn auch in knapper Weise - zu den Parteivorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten Befragungen. Insbesondere wurden im angefochtenen Entscheid auch Befürchtungen des Beschwerdeführers behandelt, welche dieser erst im Rahmen der direkten Anhörung des BFM anführte, so hinsichtlich von Problemen wegen des Militärdienstes (vgl. A8/9, S. 7). Ferner ist der Einwand, wonach sich die angefochtene Verfügung primär auf das Protokoll der Befragung im D._______ stütze, angesichts des Umstandes, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid keine Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zwischen den beiden durchgeführten Befragungen aufführte, und mit Blick auf die Tatsache, dass es sich bei der direkten Anhörung um eine Befragung zur näheren Abklärung der Asylgründe handelt, als nicht stichhaltig zu erachten und als pauschale Behauptung zu werten. So stellen sich die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Zweitbefragung im Wesentlichen als Ergänzungen zu den bis dato gemachten Asylvorbringen dar. Weiter beruht der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Beurteilung der Asylvorbringen - wie im Übrigen auch hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzuges - auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in der Türkei. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz ist ferner nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Türkei zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gekommen, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Das Vorbringen, es bestehe die Vermutung, dass zum Zeitpunkt der Anhörung die angefochtene Verfügung bereits als Entwurf vorhanden gewesen sei, was nichts anderes bedeute, dass der die Anhörung durchführende Sachbearbeiter mit einer vorgefassten Meinung und einer vorbereiteten Verfügung an die Anhörung herangegangen sei, ist unbehelflich. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Anhörung bereits ein Entwurf der Verfügung bestanden hätte, lässt dies nicht darauf schliessen, dass der Sachbearbeiter der Vorinstanz derart vorbefasst war, dass er sich durch die Aussagen des Beschwerdeführers während der Anhörung von einer allenfalls vorbestehenden Meinung nicht hätte abbringen lassen und dadurch die Regeln des Ausstandes hätten verletzt werden können (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG). Ferner findet der in der Beschwerdeschrift geäusserte Einwand, wonach sich der Beschwerdeführer nicht optimal auf die direkte Anhörung habe vorbereiten können und sich während der Befragungen aus psychischen Gründen in einer Art Ausnahmezustand befunden habe, in den Befragungsprotokollen keine Stütze. So erhielt der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen die Möglichkeit, seine Asylvorbringen zunächst in freier Erzählform darzulegen, welche danach durch eine Vielzahl von Fragen weiter vertieft wurden. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer am Schluss der jeweiligen Befragungen nach der Rückübersetzung die Korrektheit und Wahrheit seiner Vorbringen. Zwar gab er im D._______, als er nach seinem Befinden gefragt wurde, zur Antwort, er habe nur (...) Medikamente genommen. Seit er in der Schweiz sei, gehe es ihm noch schlechter. Er habe das Gefühl, dass ihn jemand erwürge (vgl. A2/12, S. 7). Aus dieser Antwort und den übrigen Aussagen in den Protokollen sind indessen keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der fraglichen Anhörungen unter (...) litt oder eine (...) bei ihm aufgetreten wäre. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich daher vorliegend allesamt als unbegründet.

E. 3.2.3 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die Vorinstanz stelle mit ihrem Argument, wonach nicht nachvollziehbar sei, dass er sich nicht gegen die Rechtsradikalen an der Universität gewehrt habe, eine nicht genauer begründete Behauptung in den Raum. Da die Rechtsextremisten beziehungsweise die Zivilfaschisten mit der Polizei verhängt seien respektive mit diesen sogar zusammenarbeiten würden, wäre es sinnlos gewesen, sich bei den Sicherheitskräften gegen diese Rechtsradikalen zu beschweren. Er habe denn auch anlässlich der Befragung im D._______ angeführt, dass die Ülkücüs mit der Polizei zusammenarbeiteten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, sich bei den Behörden um Schutz vor den Rechtsradikalen zu bemühen und sich im Verweigerungsfalle mit Hilfe eines Anwalts bei den übergeordneten Stellen zu beschweren, um seine Rechte wahrzunehmen. Zudem erstaunt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer auf explizite Nachfrage im D._______ nach den bestehenden Möglichkeiten, sich dem Zugriff der Rechtsradikalen zu entziehen, keine nachvollziehbaren Antworten zu geben vermochte (vgl. A2/12, S. 7). Ausserdem mutet es seltsam an und lässt an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Asylvorbringen ernsthafte Zweifel aufkommen, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich lieber zu einer mit erheblichen Kosten und Beschwernissen verbundenen Reise in die Schweiz entschied, anstatt sich durch eine einfache Verlegung seines Wohnsitzes innerhalb der Türkei, allenfalls verbunden mit der Aufgabe seines Studiums respektive der Weiterführung des Studiums an einer anderen Universität, dem Einfluss der rechtsradikalen Studenten problemlos zu entziehen. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, da sich der fluchtauslösende Vorfall erst am (...) und damit erst nach der Rückkehr von seiner Reise nach H._______ ereignet habe, spreche nichts gegen die Ausstellung des Reisepasses und die legale Ausreise. Diesbezüglich ist anzuführen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Ausstellung des Reisepasses und die legale Ausreise des Beschwerdeführers nach H._______ als solche nicht in Frage stellte und zu Recht erwog, dass er zu jenem Zeitpunkt nicht vom türkischen Staat gesucht worden sei. Soweit der Beschwerdeführer ferner anführt, dass das BFM zu hohe Anforderungen stelle, wenn es nun einen Nachweis für seine Rückkehr in die Türkei verlange, vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen. So durfte die Vorinstanz angesichts des vorgegebenen Kontextes (Reise nach [...] und Rückkehr in die Türkei) in Ermangelung entsprechender Beweismittel, welche der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen dienen könnten, zu Recht an der angeführten Rückkehr in die Türkei sowie der Reise in die Schweiz zweifeln, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits jahrelang von Rechtsradikalen an der Universität teilweise erheblich belästigt und unter Druck gesetzt worden sein soll. Der Beschwerdeführer führte denn auch in diesem Zusammenhang selber aus, er werde zur Stützung seiner Vorbringen den für die Reise nach (...) verwendeten Reisepass den schweizerischen Asylbehörden nachreichen, was innert einer Woche möglich sein solle (vgl. A2/12, S. 9; A8/9, S. 8 Mitte). Der Beschwerdeführer hat den fraglichen Reisepass aber auch bis dato respektive mehrere Monate nach seiner dementsprechenden Aussage nicht zu den Akten gereicht, obwohl sich dieser bei seinen Eltern zu Hause befinden solle (vgl. A2/12, S. 4) und daher problemlos in die Schweiz nachgeschickt werden könnte. Dass der Beschwerdeführer dies bislang nicht getan hat, lässt den Schluss zu, dass seine diesbezüglichen Ausführungen nicht den Tatsachen entsprechen und sich im Reisepass andere als die vorgegebenen Eintragungen und Stempel befinden dürften. Entsprechend gehaltlos wirken denn auch seine Äusserungen auf die Frage anlässlich der direkten Anhörung, weshalb er seinen türkischen Pass nicht gleich mitgenommen habe. So sei es ihm zwar möglich gewesen, die Identitätskarte mitzunehmen, da er diese habe verstecken können, nicht jedoch den Pass, da dies - obwohl der türkische Pass kaum grösser als die entsprechende Identitätskarte ist - viel schwieriger sei (vgl. A8/9, S. 6 unten). Ferner hätte der Beschwerdeführer - selbst wenn den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gefolgt werden könnte, wonach die Türkei nur noch auf ausdrücklichen Wunsch ihrer Staatsangehörigen deren Pass bei der Einreise abstemple - mit den anderen im Pass vermutungsweise befindlichen Stempelungen seinen vorgebrachten Ausführungen durchaus Gewicht und Glaubhaftigkeit verleihen können, weshalb - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht - schon aus diesem Grund eine Notwendigkeit zur Einreichung des Reisepasses bestand. Ferner ist es hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den Reiseumständen als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer den für die erneute Ausreise aus der Türkei verwendeten Reisepass nie gesehen (vgl. A2/12, S. 8) und somit auch den darin aufgeführten Namen nicht gekannt haben soll, zumal er dadurch bei der Ausreise ein erhebliches Risiko der Entdeckung eingegangen wäre, hätte er doch keine Auskunft geben können, falls ihn einer der kontrollierenden Beamten bei der Ausreise nur schon nach seinem Namen gefragt hätte. So muss die betroffene Person, welche insbesondere über einen internationalen Flughafen unbehelligt ausreisen oder weiterreisen will, gewisse Verhaltensregeln beherrschen und Kenntnisse über abgegebene Reisepapiere besitzen, um die Gefahr einer Entdeckung möglichst gering zu halten. Zudem stützen die fehlenden Kenntnisse des Beschwerdeführers über die Umstände seiner Reise in die Schweiz wie auch über diejenigen der angeführten Reise nach H._______ (vgl. A2/12, S. 8) die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich die angeführten Sachverhaltselemente nicht in der dargelegten Form zugetragen haben können und somit als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Asylvorbringen Kopien von Beweisurkunden eingereicht, die er von seiner Familie in der Türkei erhalten habe und von deren Echtheit er ausgehe. Aus diesen Beweismitteln gehe hervor, dass sehr wohl ein Verfahren gegen ihn hängig sei. In der einen Beweisurkunde halte die Staatsanwaltschaft fest, dass der Beschwerdeführer angeklagt worden sei und gegen diesen ein Gerichtsverfahren laufe. In der anderen Beweisurkunde werde festgehalten, dass eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei und er nicht habe aufgegriffen werden können. Diese auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind jedoch in casu nicht geeignet, die Asylvorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. So ist diesbezüglich zunächst anzuführen, dass die erwähnten Beweismittel lediglich als Kopien eingereicht wurden, weshalb diesen schon aufgrund deren leichter Manipulierbarkeit ohnehin nur ein äusserst beschränkter Beweiswert beigemessen werden kann. Ferner ist dem einen Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu entnehmen, dass aufgrund des Schreibens des Polizeipräsidiums C._______ vom (...) beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung vorgenommen, dieser aber dort nicht angetroffen worden sei. Dieser Umstand lässt sich aber mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der direkten Anhörung nicht in Übereinstimmung bringen, wonach er nach seiner Anmeldung in der Schweiz ([...]) mit seiner Mutter telefoniert habe, diese jedoch nichts berichtet habe, was auf eine behördliche Suche nach ihm hindeuten könnte (vgl. A8/9, S. 6). Auch wenn die Mutter des Beschwerdeführers von "diesen Dingen" nicht viel verstehen soll, dürfte ihr eine kurz vorher durchgeführte Hausdurchsuchung - hätte eine solche tatsächlich stattgefunden - mit Sicherheit nicht entgangen sein. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der die gleiche Adresse wie seine Eltern verzeichnet (vgl. A2/12, S. 1 und 3), erst durch die Zustellung dieses Dokumentes in die Schweiz von einer Hausdurchsuchung, die aufgrund des Ausstelldatums der Bestätigung spätestens am (...) durchgeführt worden sein dürfte, vernommen habe, obwohl diese Massnahme bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei vom (...) stattgefunden haben soll. Die entsprechende Bestätigung vermag daher keine rechtserhebliche Beweiskraft zu entfalten. Was die Beweisurkunde der Staatsanwaltschaft betrifft, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich dabei um ein an das Polizeipräsidium C._______ gerichtetes, somit um ein behördeninternes Schreiben handelt, das weder zur Aushändigung an die darin betroffene Person bestimmt ist noch vorliegend legal in den Besitz des Beschwerdeführers gelangen könnte. In der Rechtsmitteleingabe wird denn auch nicht konkret begründet, wie die Familie des Beschwerdeführers dieses Dokument beschafft habe. Es kann deshalb auch diesem Beweismittel keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Vielmehr dürften die erwähnten beiden Beweismittel lediglich zum Zweck der Stützung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers angefertigt worden sein, was jedoch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nachhaltig erschüttert.

E. 3.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG davon ausgegangen werden kann, dass sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen haben, wie sie von ihm dargelegt wurden, und er einer diesbezüglichen Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive begründete Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen hat. Auch liegen keinerlei Anzeichen vor, die auf eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner in der Schweiz wohnhaften (...), welche früher in der Türkei angeblich für die G._______ tätig und dort im Gefängnis gewesen sei, schliessen lassen würden. Unter diesen Umständen kann eine weitergehende Auseinandersetzung mit den in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Einwendungen unterbleiben, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb der Antrag auf Durchführung einer Botschaftsabklärung abzuweisen ist. Erörterungen über eine allfällige Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst erübrigen sich, da er nicht geltend machte, er sei zur Rekrutierung aufgeboten worden, und zudem nicht feststeht, ob er in Anbetracht der geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten überhaupt tauglich ist. Die angefochtene Verfügung ist bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs zu bestätigen.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Dieser Einschätzung steht auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen nicht entgegen. Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, auszuschliessen (auch bestätigt in EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich Ziffn. 34 und 42-44 [Beschwerde Nr. 26568/08]; vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und D-6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1 mit Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich zudem kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.4.1 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits.

E. 5.4.2 Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.4.3 Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. So verfügt er eigenen Angaben zufolge über sehr gute Kenntnisse der türkischen Sprache (Muttersprache), eine (...) Schulbildung (...) sowie über Berufserfahrungen in (...) (vgl. A2/12, S. 2). Damit bringt der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Ausbildung und Berufserfahrungen gute Voraussetzungen mit, die es ihm ermöglichen sollten, in seiner Heimat in absehbarer Zeit ein Einkommen zu erzielen und für seinen Unterhalt selber aufzukommen. Zudem hat er mit seinen engsten Familienangehörigen, welche sich derzeit in seinem Herkunftsort aufhalten sollen, in seiner Heimat auch ein intaktes soziales Beziehungsnetz (vgl. A2/12, S. 3). Sodann lassen auch die vom Beschwerdeführer angeführten psychischen Beeinträchtigungen im Speziellen nicht auf ein individuelles Vollzugshindernis schliessen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zufolge im Jahre (...) bei einer Spezialärztin in Behandlung. Alleine der Umstand, dass er mit der Art seiner Behandlung - (Nennung der Behandlung) - unzufrieden war, lässt entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht noch nicht den Schluss zu, eine erfolgreiche ärztliche Behandlung sei nur hier in der Schweiz möglich. Dem Beschwerdeführer wäre es unbenommen gewesen, sich bei Zweifeln an der Behandlungskompetenz seines Arztes respektive seiner Ärztin an einen anderen Arzt zu wenden, zumal die Türkei über die entsprechenden medizinischen Strukturen verfügt. Dass ihm in seiner Heimat eine Gesprächstherapie verweigert worden sei, machte er jedenfalls im vorinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend. Ferner besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, die in seiner Heimat im Jahre (...) durchgeführte medizinische Behandlung in der Türkei wieder aufzunehmen. Zudem stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend seine Gewinnaussichten als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren. Deshalb ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein; vorinstanzlicher Asylentscheid und Zuweisungsentscheid jeweils vom 19. Januar 2010, beide im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) K._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-997/2010 {T 0/2} Urteil vom 18. Juni 2010 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Januar 2010 / N_______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______, seinen Heimatstaat am 30. Dezember 2009 auf dem Luftweg und gelangte gleichentags über den (...) in die Schweiz. Noch am gleichen Tag stellte er im D._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 11. Januar 2010 und der direkten Anhörung durch das BFM vom 19. Januar 2010 wurde mit Entscheid der Vorinstanz vom 19. Januar 2010 das Gesuch des Beschwerdeführers um Zuteilung in den Kanton E._______ abgewiesen und er wurde für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er stamme aus einer politischen Familie. So seien sein Vater bei der F._______ und seine Tante wie auch der Onkel bei der G._______ gewesen, wobei letzterer verschwunden sei. Dennoch habe er sich - da er sich für Politik nicht interessiert habe - ideologisch nicht binden wollen, als er mit dem Studium begonnen habe. An der Universität seien die Studenten aber in verschiedene politische Lager aufgeteilt gewesen. In der Folge sei von verschiedener Seite der Studierenden erheblicher Druck auf ihn ausgeübt worden, weshalb er psychische Probleme bekommen und sich denn auch im Jahre (...) wegen (...) und (...) in psychiatrische Behandlung begeben habe. Letztlich habe er sich dann doch ideologisch entscheiden müssen, weshalb er begonnen habe, für die G._______ zu sympathisieren. Mitte (...) habe er eine viertägige Erholungsreise nach H._______ unternommen und sei anschliessend wieder in die Türkei zurückgekehrt. Am (...) sei er anlässlich der Feier des Jahrestages der Gründung der G._______ von der Polizei verhaftet und auf den Zentralposten in I._______ gebracht worden, wo man ihn verhört und nach eineinhalb bis zwei Stunden wieder entlassen habe. Man habe ihm jedoch in Aussicht gestellt, dass er eine gerichtliche Vorladung erhalten werde. Von einem zivilen Polizeispitzel habe er in der Folge erfahren, dass er von der Polizei beschattet werde, und er sei sogar aufgefordert worden, ebenfalls als Spitzel für die Behörden tätig zu werden. Er habe sich aber nicht mehr auf den Posten begeben und fürchte nun deswegen eine längere Inhaftierung. Zudem müsse er mit Problemen wegen des Militärdienstes rechnen, da er nicht gewillt sei, diesen zu leisten. Aus diesen Gründen habe er sich schliesslich zur Ausreise aus der Türkei entschieden. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten (Auflistung Beweismittel). B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2010 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 18. Februar 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Die Wegweisung sei unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben und bei einer Bestätigung der Asylverweigerung und der Wegweisung sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 1. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Für die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme - ohne Replikrecht - zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, die vom Beschwerdeführer angeführten Probleme mit Rechtsradikalen könnten an der Universität nicht ausgeschlossen werden. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nicht dagegen gewehrt habe. Die legale Ausreise nach H._______ und die Ausstellung eines Reisepasses würden zeigen, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt nicht vom Staat gesucht worden sei. Es müsse bezweifelt werden, dass er aus H._______ nach J._______ zurückgekehrt sei, da er die Rückreise sowie die Reise von der Türkei in die Schweiz nicht habe belegen können und den Pass als Beweismittel aus unentschuldbaren Gründen nicht eingereicht habe. Selbst wenn es zur Festnahme bei einer Feier gekommen wäre, zeige die sofortige Freilassung, dass seitens des Staates kein Interesse am Beschwerdeführer bestanden habe und seine Furcht vor einer Gefängnisstrafe nicht nachvollziehbar erscheine. Weiter wirke es konstruiert und spekulativ, dass nach dem Beschwerdeführer gefahndet und er zugleich bespitzelt worden sei. Die Festnahme, die dabei erlittenen Schläge und das Verhör seien zudem oberflächlich und unsubstanziiert geschildert worden, so dass die entsprechenden Angaben haltlos erscheinen würden. Der Militärdienst wirke nachgeschoben, zumal dieser noch gar nicht anstehe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 3.2 Vorliegend ist nach Prüfung und Würdigung der bestehenden Aktenlage festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, die im Ergebnis zu Recht getroffene Einschätzung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu seiner Gefährdungslage in seiner Heimat in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst in formeller Hinsicht vor, die kurze Dauer der direkten Anhörung, die knapp gehaltenen Erwägungen und die gleichentags durchgeführte Eröffnung der angefochtenen Verfügung lasse nicht den Schluss zu, dass sich der zuständige Sachbearbeiter intensiv mit seinen Ausführungen anlässlich der direkten Anhörung befasst habe. Im Gegenteil sehe der angefochtene Entscheid so aus, als würde er sich primär auf die Kurzbefragung im D._______ stützen. Die angefochtene Verfügung zeige daher so klare Anzeichen einer überstürzten Abfassung, dass sorgfältiges Arbeiten ausgeschlossen werden könne, weshalb sie aufzuheben sei. Ausserdem seien vorliegend die Vorschriften über die Unterschriftsberechtigung nicht eingehalten worden, zumal der Entscheid nur von einer statt von zwei Personen unterschrieben worden sei. Dazu sei festzuhalten, dass es sich in casu nicht um eine mündliche Eröffnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG handeln könne, sondern um eine gewöhnliche Verfügung, die ihm direkt im D._______ ausgehändigt worden sei, ansonsten ihm ein Protokollauszug hätte ausgehändigt werden müssen. 3.2.2 Zunächst ist hinsichtlich der Rüge, die Verfügung leide an einem Formmangel, da die Vorschriften über die Unterschriftsberechtigung nicht eingehalten worden seien, Folgendes festzuhalten: Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall gestützt auf öffentliches Recht des Bundes, welche die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bstn. a bis c VwVG). Das Vorliegen einer Verfügung ist Sachurteilsvoraussetzung des Beschwerdeverfahrens. Liegt keine Verfügung vor, ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten. Die gesetzlichen Anforderungen an die Form der Verfügung finden sich im Wesentlichen in Art. 34 - 38 VwVG. Eine Verfügung muss ihre Bezeichnung als Verfügung, die amtliche Bezeichnung der Verwaltungseinheit, von der sie ausgeht, den Adressaten, eine Begründung, die Verfügungsformel sowie Ort, Datum und Unterschrift enthalten. Das VwVG äussert sich selber nicht zur Unterzeichnung von Verwaltungsverfügungen. Bei Individualverfügungen ist sie immerhin üblich, ob handschriftlich oder faksimiliert. In der Massenverwaltung kann die Unterschrift wegbleiben, wobei für den Empfänger allemal erkennbar sein muss, dass er eine amtliche Anordnung in den Händen hält (vgl. zum Ganzen: Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 29, Rz 1 und 10). Ferner ist bezüglich des angeführten Formmangels anzumerken, dass der Verfügungsbegriff und die Verfügungsform auseinander zu halten sind. So liegt eine Verfügung vor, wenn eine Verwaltungshandlung die vom Verfügungsbegriff geforderten (und oben erwähnten) Strukturmerkmale aufweist. Dies bedeutet gleichzeitig auch, dass eine mit Formmängeln behaftete Verfügung eine Verfügung bleibt, sofern die Strukturmerkmale von Art. 5 VwVG vorliegen (abgesehen vom seltenen - und hier ohnehin nicht vorliegenden - Fall der Nichtigkeit; vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 29, Rz 3). In casu ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung sämtliche Strukturmerkmale einer Verfügung gemäss Art. 5 VwVG, so insbesondere auch eine Unterschrift, enthält. Dabei kann es im Lichte obiger Ausführungen für die Gültigkeit der angefochtenen Verfügung des BFM keine Rolle spielen, dass der vorinstanzliche Entscheid ausnahmsweise nur von einer statt wie üblicherweise von zwei Personen unterschrieben wurde. Der entsprechende Einwand in der Rechtsmitteleingabe ist daher als nicht stichhaltig zu erachten. Zudem wird aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die in Frage stehende Verfügung des BFM mit Beschwerde angefochten hat, ersichtlich, dass er beim Erhalt des ablehnenden Asylentscheides erkannte, dass er eine ihn betreffende amtliche Anordnung im Einzelfall der Vorinstanz erhielt. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass es sich in casu nicht um eine mündliche Eröffnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG handeln könne, sondern um eine gewöhnliche Verfügung, die ihm direkt im D._______ ausgehändigt worden sei, ansonsten ihm ein Protokollauszug hätte ausgehändigt werden müssen, ist ihm diesbezüglich beizupflichten. Allein der Vermerk "Mündlich eröffnet" im Rubrum der angefochtenen Verfügung über der Adresse des Beschwerdeführers kann in Ermangelung eines entsprechenden Protokollauszuges gemäss Art. 13 Abs. 2 AsylG nicht darüber hinweg täuschen, dass es sich vorliegend um eine schriftliche Eröffnung der BFM-Verfügung vom 19. Januar 2010 handelt, jedoch mit dem Vorteil für den Beschwerdeführer, dass ihm der Entscheid bei der Aushändigung bereits in den wesentlichen Zügen übersetzt wurde. Im Übrigen sind dem Beschwerdeführer durch das Vorgehen der Vorinstanz ohnehin keine Rechtsnachteile erwachsen. Insofern der Beschwerdeführer wegen unsorgfältiger Arbeit des BFM-Mitarbeiters eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsermittlung, mithin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt, ist Folgendes festzuhalten: Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen, beziehungsweise. überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Das BFM äusserte sich hingegen - wenn auch in knapper Weise - zu den Parteivorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten Befragungen. Insbesondere wurden im angefochtenen Entscheid auch Befürchtungen des Beschwerdeführers behandelt, welche dieser erst im Rahmen der direkten Anhörung des BFM anführte, so hinsichtlich von Problemen wegen des Militärdienstes (vgl. A8/9, S. 7). Ferner ist der Einwand, wonach sich die angefochtene Verfügung primär auf das Protokoll der Befragung im D._______ stütze, angesichts des Umstandes, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid keine Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zwischen den beiden durchgeführten Befragungen aufführte, und mit Blick auf die Tatsache, dass es sich bei der direkten Anhörung um eine Befragung zur näheren Abklärung der Asylgründe handelt, als nicht stichhaltig zu erachten und als pauschale Behauptung zu werten. So stellen sich die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Zweitbefragung im Wesentlichen als Ergänzungen zu den bis dato gemachten Asylvorbringen dar. Weiter beruht der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Beurteilung der Asylvorbringen - wie im Übrigen auch hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzuges - auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in der Türkei. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz ist ferner nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Türkei zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gekommen, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Das Vorbringen, es bestehe die Vermutung, dass zum Zeitpunkt der Anhörung die angefochtene Verfügung bereits als Entwurf vorhanden gewesen sei, was nichts anderes bedeute, dass der die Anhörung durchführende Sachbearbeiter mit einer vorgefassten Meinung und einer vorbereiteten Verfügung an die Anhörung herangegangen sei, ist unbehelflich. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Anhörung bereits ein Entwurf der Verfügung bestanden hätte, lässt dies nicht darauf schliessen, dass der Sachbearbeiter der Vorinstanz derart vorbefasst war, dass er sich durch die Aussagen des Beschwerdeführers während der Anhörung von einer allenfalls vorbestehenden Meinung nicht hätte abbringen lassen und dadurch die Regeln des Ausstandes hätten verletzt werden können (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG). Ferner findet der in der Beschwerdeschrift geäusserte Einwand, wonach sich der Beschwerdeführer nicht optimal auf die direkte Anhörung habe vorbereiten können und sich während der Befragungen aus psychischen Gründen in einer Art Ausnahmezustand befunden habe, in den Befragungsprotokollen keine Stütze. So erhielt der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen die Möglichkeit, seine Asylvorbringen zunächst in freier Erzählform darzulegen, welche danach durch eine Vielzahl von Fragen weiter vertieft wurden. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer am Schluss der jeweiligen Befragungen nach der Rückübersetzung die Korrektheit und Wahrheit seiner Vorbringen. Zwar gab er im D._______, als er nach seinem Befinden gefragt wurde, zur Antwort, er habe nur (...) Medikamente genommen. Seit er in der Schweiz sei, gehe es ihm noch schlechter. Er habe das Gefühl, dass ihn jemand erwürge (vgl. A2/12, S. 7). Aus dieser Antwort und den übrigen Aussagen in den Protokollen sind indessen keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der fraglichen Anhörungen unter (...) litt oder eine (...) bei ihm aufgetreten wäre. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich daher vorliegend allesamt als unbegründet. 3.2.3 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die Vorinstanz stelle mit ihrem Argument, wonach nicht nachvollziehbar sei, dass er sich nicht gegen die Rechtsradikalen an der Universität gewehrt habe, eine nicht genauer begründete Behauptung in den Raum. Da die Rechtsextremisten beziehungsweise die Zivilfaschisten mit der Polizei verhängt seien respektive mit diesen sogar zusammenarbeiten würden, wäre es sinnlos gewesen, sich bei den Sicherheitskräften gegen diese Rechtsradikalen zu beschweren. Er habe denn auch anlässlich der Befragung im D._______ angeführt, dass die Ülkücüs mit der Polizei zusammenarbeiteten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, sich bei den Behörden um Schutz vor den Rechtsradikalen zu bemühen und sich im Verweigerungsfalle mit Hilfe eines Anwalts bei den übergeordneten Stellen zu beschweren, um seine Rechte wahrzunehmen. Zudem erstaunt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer auf explizite Nachfrage im D._______ nach den bestehenden Möglichkeiten, sich dem Zugriff der Rechtsradikalen zu entziehen, keine nachvollziehbaren Antworten zu geben vermochte (vgl. A2/12, S. 7). Ausserdem mutet es seltsam an und lässt an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Asylvorbringen ernsthafte Zweifel aufkommen, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich lieber zu einer mit erheblichen Kosten und Beschwernissen verbundenen Reise in die Schweiz entschied, anstatt sich durch eine einfache Verlegung seines Wohnsitzes innerhalb der Türkei, allenfalls verbunden mit der Aufgabe seines Studiums respektive der Weiterführung des Studiums an einer anderen Universität, dem Einfluss der rechtsradikalen Studenten problemlos zu entziehen. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, da sich der fluchtauslösende Vorfall erst am (...) und damit erst nach der Rückkehr von seiner Reise nach H._______ ereignet habe, spreche nichts gegen die Ausstellung des Reisepasses und die legale Ausreise. Diesbezüglich ist anzuführen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Ausstellung des Reisepasses und die legale Ausreise des Beschwerdeführers nach H._______ als solche nicht in Frage stellte und zu Recht erwog, dass er zu jenem Zeitpunkt nicht vom türkischen Staat gesucht worden sei. Soweit der Beschwerdeführer ferner anführt, dass das BFM zu hohe Anforderungen stelle, wenn es nun einen Nachweis für seine Rückkehr in die Türkei verlange, vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen. So durfte die Vorinstanz angesichts des vorgegebenen Kontextes (Reise nach [...] und Rückkehr in die Türkei) in Ermangelung entsprechender Beweismittel, welche der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen dienen könnten, zu Recht an der angeführten Rückkehr in die Türkei sowie der Reise in die Schweiz zweifeln, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits jahrelang von Rechtsradikalen an der Universität teilweise erheblich belästigt und unter Druck gesetzt worden sein soll. Der Beschwerdeführer führte denn auch in diesem Zusammenhang selber aus, er werde zur Stützung seiner Vorbringen den für die Reise nach (...) verwendeten Reisepass den schweizerischen Asylbehörden nachreichen, was innert einer Woche möglich sein solle (vgl. A2/12, S. 9; A8/9, S. 8 Mitte). Der Beschwerdeführer hat den fraglichen Reisepass aber auch bis dato respektive mehrere Monate nach seiner dementsprechenden Aussage nicht zu den Akten gereicht, obwohl sich dieser bei seinen Eltern zu Hause befinden solle (vgl. A2/12, S. 4) und daher problemlos in die Schweiz nachgeschickt werden könnte. Dass der Beschwerdeführer dies bislang nicht getan hat, lässt den Schluss zu, dass seine diesbezüglichen Ausführungen nicht den Tatsachen entsprechen und sich im Reisepass andere als die vorgegebenen Eintragungen und Stempel befinden dürften. Entsprechend gehaltlos wirken denn auch seine Äusserungen auf die Frage anlässlich der direkten Anhörung, weshalb er seinen türkischen Pass nicht gleich mitgenommen habe. So sei es ihm zwar möglich gewesen, die Identitätskarte mitzunehmen, da er diese habe verstecken können, nicht jedoch den Pass, da dies - obwohl der türkische Pass kaum grösser als die entsprechende Identitätskarte ist - viel schwieriger sei (vgl. A8/9, S. 6 unten). Ferner hätte der Beschwerdeführer - selbst wenn den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gefolgt werden könnte, wonach die Türkei nur noch auf ausdrücklichen Wunsch ihrer Staatsangehörigen deren Pass bei der Einreise abstemple - mit den anderen im Pass vermutungsweise befindlichen Stempelungen seinen vorgebrachten Ausführungen durchaus Gewicht und Glaubhaftigkeit verleihen können, weshalb - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht - schon aus diesem Grund eine Notwendigkeit zur Einreichung des Reisepasses bestand. Ferner ist es hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den Reiseumständen als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer den für die erneute Ausreise aus der Türkei verwendeten Reisepass nie gesehen (vgl. A2/12, S. 8) und somit auch den darin aufgeführten Namen nicht gekannt haben soll, zumal er dadurch bei der Ausreise ein erhebliches Risiko der Entdeckung eingegangen wäre, hätte er doch keine Auskunft geben können, falls ihn einer der kontrollierenden Beamten bei der Ausreise nur schon nach seinem Namen gefragt hätte. So muss die betroffene Person, welche insbesondere über einen internationalen Flughafen unbehelligt ausreisen oder weiterreisen will, gewisse Verhaltensregeln beherrschen und Kenntnisse über abgegebene Reisepapiere besitzen, um die Gefahr einer Entdeckung möglichst gering zu halten. Zudem stützen die fehlenden Kenntnisse des Beschwerdeführers über die Umstände seiner Reise in die Schweiz wie auch über diejenigen der angeführten Reise nach H._______ (vgl. A2/12, S. 8) die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich die angeführten Sachverhaltselemente nicht in der dargelegten Form zugetragen haben können und somit als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Asylvorbringen Kopien von Beweisurkunden eingereicht, die er von seiner Familie in der Türkei erhalten habe und von deren Echtheit er ausgehe. Aus diesen Beweismitteln gehe hervor, dass sehr wohl ein Verfahren gegen ihn hängig sei. In der einen Beweisurkunde halte die Staatsanwaltschaft fest, dass der Beschwerdeführer angeklagt worden sei und gegen diesen ein Gerichtsverfahren laufe. In der anderen Beweisurkunde werde festgehalten, dass eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei und er nicht habe aufgegriffen werden können. Diese auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind jedoch in casu nicht geeignet, die Asylvorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. So ist diesbezüglich zunächst anzuführen, dass die erwähnten Beweismittel lediglich als Kopien eingereicht wurden, weshalb diesen schon aufgrund deren leichter Manipulierbarkeit ohnehin nur ein äusserst beschränkter Beweiswert beigemessen werden kann. Ferner ist dem einen Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu entnehmen, dass aufgrund des Schreibens des Polizeipräsidiums C._______ vom (...) beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung vorgenommen, dieser aber dort nicht angetroffen worden sei. Dieser Umstand lässt sich aber mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der direkten Anhörung nicht in Übereinstimmung bringen, wonach er nach seiner Anmeldung in der Schweiz ([...]) mit seiner Mutter telefoniert habe, diese jedoch nichts berichtet habe, was auf eine behördliche Suche nach ihm hindeuten könnte (vgl. A8/9, S. 6). Auch wenn die Mutter des Beschwerdeführers von "diesen Dingen" nicht viel verstehen soll, dürfte ihr eine kurz vorher durchgeführte Hausdurchsuchung - hätte eine solche tatsächlich stattgefunden - mit Sicherheit nicht entgangen sein. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der die gleiche Adresse wie seine Eltern verzeichnet (vgl. A2/12, S. 1 und 3), erst durch die Zustellung dieses Dokumentes in die Schweiz von einer Hausdurchsuchung, die aufgrund des Ausstelldatums der Bestätigung spätestens am (...) durchgeführt worden sein dürfte, vernommen habe, obwohl diese Massnahme bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei vom (...) stattgefunden haben soll. Die entsprechende Bestätigung vermag daher keine rechtserhebliche Beweiskraft zu entfalten. Was die Beweisurkunde der Staatsanwaltschaft betrifft, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich dabei um ein an das Polizeipräsidium C._______ gerichtetes, somit um ein behördeninternes Schreiben handelt, das weder zur Aushändigung an die darin betroffene Person bestimmt ist noch vorliegend legal in den Besitz des Beschwerdeführers gelangen könnte. In der Rechtsmitteleingabe wird denn auch nicht konkret begründet, wie die Familie des Beschwerdeführers dieses Dokument beschafft habe. Es kann deshalb auch diesem Beweismittel keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Vielmehr dürften die erwähnten beiden Beweismittel lediglich zum Zweck der Stützung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers angefertigt worden sein, was jedoch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nachhaltig erschüttert. 3.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG davon ausgegangen werden kann, dass sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen haben, wie sie von ihm dargelegt wurden, und er einer diesbezüglichen Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive begründete Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen hat. Auch liegen keinerlei Anzeichen vor, die auf eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner in der Schweiz wohnhaften (...), welche früher in der Türkei angeblich für die G._______ tätig und dort im Gefängnis gewesen sei, schliessen lassen würden. Unter diesen Umständen kann eine weitergehende Auseinandersetzung mit den in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Einwendungen unterbleiben, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb der Antrag auf Durchführung einer Botschaftsabklärung abzuweisen ist. Erörterungen über eine allfällige Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst erübrigen sich, da er nicht geltend machte, er sei zur Rekrutierung aufgeboten worden, und zudem nicht feststeht, ob er in Anbetracht der geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten überhaupt tauglich ist. Die angefochtene Verfügung ist bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs zu bestätigen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Dieser Einschätzung steht auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen nicht entgegen. Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, auszuschliessen (auch bestätigt in EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich Ziffn. 34 und 42-44 [Beschwerde Nr. 26568/08]; vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und D-6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1 mit Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich zudem kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 5.4.1 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits. 5.4.2 Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). 5.4.3 Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. So verfügt er eigenen Angaben zufolge über sehr gute Kenntnisse der türkischen Sprache (Muttersprache), eine (...) Schulbildung (...) sowie über Berufserfahrungen in (...) (vgl. A2/12, S. 2). Damit bringt der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Ausbildung und Berufserfahrungen gute Voraussetzungen mit, die es ihm ermöglichen sollten, in seiner Heimat in absehbarer Zeit ein Einkommen zu erzielen und für seinen Unterhalt selber aufzukommen. Zudem hat er mit seinen engsten Familienangehörigen, welche sich derzeit in seinem Herkunftsort aufhalten sollen, in seiner Heimat auch ein intaktes soziales Beziehungsnetz (vgl. A2/12, S. 3). Sodann lassen auch die vom Beschwerdeführer angeführten psychischen Beeinträchtigungen im Speziellen nicht auf ein individuelles Vollzugshindernis schliessen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zufolge im Jahre (...) bei einer Spezialärztin in Behandlung. Alleine der Umstand, dass er mit der Art seiner Behandlung - (Nennung der Behandlung) - unzufrieden war, lässt entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht noch nicht den Schluss zu, eine erfolgreiche ärztliche Behandlung sei nur hier in der Schweiz möglich. Dem Beschwerdeführer wäre es unbenommen gewesen, sich bei Zweifeln an der Behandlungskompetenz seines Arztes respektive seiner Ärztin an einen anderen Arzt zu wenden, zumal die Türkei über die entsprechenden medizinischen Strukturen verfügt. Dass ihm in seiner Heimat eine Gesprächstherapie verweigert worden sei, machte er jedenfalls im vorinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend. Ferner besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, die in seiner Heimat im Jahre (...) durchgeführte medizinische Behandlung in der Türkei wieder aufzunehmen. Zudem stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend seine Gewinnaussichten als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren. Deshalb ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein; vorinstanzlicher Asylentscheid und Zuweisungsentscheid jeweils vom 19. Januar 2010, beide im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) K._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: