Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3912/2011law/bah/sed Urteil vom 14. Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch Dr. Hans R. Grendelmeier, Rechtsanwalt, Grendelmeier, Jenny & Partner, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juli 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Pakistan gemäss eigenen Angaben am 8. September 2008 verliess und am 8. November 2009 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das erste Asylgesuch nicht eintrat, und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. Februar 2010 mit Urteil D-1114/2010 vom 4. März 2010 abwies, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2011 in der Schweiz zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte, dass er bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 22. Juni 2011 und der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 4. Juli 2011 geltend machte, er sei nach rechtskräftiger Ablehnung seines ersten Asylgesuchs nach Italien gereist und habe dort bei Landsleuten gelebt, für die er den Haushalt gemacht und gekocht habe, dass er sich immer noch auf die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe berufe, dass er während seines Aufenthalts in Italien von seiner Ehefrau telefonisch erfahren habe, dass in Pakistan seine Feinde auf sein Haus geschossen hätten, dass er zu diesem Vorfall innerhalb zweier Tage einen Polizeirapport beschaffen könne, dass er auch in Italien von pakistanischen Staatsangehörigen angegriffen und bedroht worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juli 2011 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die neu geltend gemachten Übergriffe seien ohne Substanz und lediglich pauschalen Inhalts, dass diese auf denselben Asylvorbringen beruhten, die bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft qualifiziert worden seien, dass das am 8. November 2009 eingeleitete Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, und die Tatsachen, die von ihm nach Abschluss dieses Verfahrens vorgebracht worden seien, nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen und für die Gewährung vorübergehenden Schutzes nicht relevant seien, dass der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Juli 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei das Asyl zu gewähren, eventuell sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die angefochtene Verfügung sei nur von einer Person unterzeichnet worden, dass mit Nichtwissen bestritten werde, dass diese Person einen solchen Entscheid rechtsgültig unterzeichnen könne, und der Titel "Fachspezialist" nicht gerade angetan sei, die Unterzeichnungsberechtigung zu rechtfertigen, dass sich das VwVG nicht zur Unterzeichnung von Verwaltungsverfügungen äussert, dass die angefochtene Verfügung sämtliche Strukturmerkmale einer Verfügung aufweist (vgl. Art. 5 Abs. 1 VwVG), dass es für die Gültigkeit derselben keine Rolle spielen kann, dass der vorinstanzliche Entscheid nur von einer anstatt von zwei Personen unterschrieben wurde, dass in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die Erwägungen 3.2.1 und 3.2.2 im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-997/2010 vom 18. Juni 2010 zu verweisen ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1114/2010 vom 4. März 2010), weshalb die formellen Anforderungen an die Fällung eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheides gegeben sind, dass in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ersten Asylverfahrens darlegt, weshalb ihm ein weiterer Verbleib in Pakistan nicht möglich sei, dass seine damaligen Vorbringen jedoch sowohl vom BFM (Verfügung vom 12. Februar 2010) als auch vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil D-1114/2010 vom 4. März 2010) als unglaubhaft beurteilt wurden, dass die auf den Vorbringen des ersten Asylverfahrens basierenden Aussagen des Beschwerdeführers, in Pakistan sei auf sein Haus geschossen worden und in Italien sei er bedroht worden, vom BFM zu Recht als unsubstanziiert gewertet wurden, war er doch nicht in der Lage, dazu konkrete und überzeugende Angaben zu machen (vgl. act. B16/8 S. 2 f.), dass in der Beschwerde gerügt wird, der Beschwerdeführer habe ausdrücklich offeriert, den Polizeirapport als Beweis für den Angriff auf sein Haus beizubringen, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da das BFM nicht einmal erklärt habe, weshalb man auf diese Beweisofferte nicht eintrete, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Italien von einem Angriff auf sein Haus erfahren habe, dass er weiter erklärte, er habe sich illegal in Italien aufgehalten, weshalb er damit habe rechnen müssen, von den italienischen Behörden bei einer Kontrolle festgenommen und aus Italien weggewiesen zu werden, dass er unter diesen Umständen ein erhöhtes Interesse daran gehabt haben müsste, sich den italienischen Behörden gegenüber erklären und darlegen zu können, weshalb ihm eine Rückkehr nach Pakistan wegen seinen dortigen Problemen nicht möglich sei, dass er seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren zudem schon aufgrund des ersten, in der Schweiz durchlaufenen Asylverfahrens kannte und demnach wissen musste, dass er allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und unverzüglich einreichen muss oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen muss, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass er sich offenbar im Bewusstsein der Wichtigkeit von Beweismitteln beziehungsweise in Kenntnis seiner Mitwirkungspflichten nie - auch nicht auf Beschwerdeebene - ernsthaft darum bemühte, die angeblich innerhalb von zwei Tagen beschaffbaren (act. B16/8 S. 2) - im Übrigen allerdings ohnehin nicht näher bezeichneten - Beweismittel erhältlich zu machen und einzureichen, dass er zudem bereits im ersten Asylverfahren diverse Beweismittel einreichte, die einerseits nicht mit seinen Aussagen übereinstimmten, andererseits auch von ihrer Aufmachung her nicht zu überzeugen vermochten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1114/2010 S. 9 f.), dass das BFM vor diesem Hintergrund nicht gehalten war, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen, dass festzuhalten bleibt, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse feststellen lassen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Pakistan droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass diesbezüglich vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1114/2010 vom 4. März 2010 zu verweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: