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D-984/2019

D-984/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.Der Beschwerdeführer - ein ukrainischer Staatsangehöriger aus B._______ (Jampolski Region) - suchte am 10. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden sei. Anlässlich seiner Anhörung vom 4. Februar 2019 machte er im Wesentlichen geltend, dass in der Ukraine am 26. November 2018 der "Militärzustand" ausgerufen worden sei. Weil er bereits Militärdienst geleistet habe, habe er Angst, erneut eingezogen zu werden. Von seinem Nachbarn in der Ukraine habe er erfahren, dass Militärs und die Polizei an seinem Wohnort nach ihm gesucht hätten und am 19. Dezember 2018 habe ihm seine Mutter am Telefon gesagt, dass sie einen Marschbefehl für ihn erhalten habe. B. Am 11. Februar 2019 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Gleichentags reichte dieser über seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein. C.Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 (am selben Tag eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D.Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er einen Farbausdruck seines Marschbefehls (inkl. deutscher Übersetzung) ein. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens desjenigen Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

E. 4.1 Die Vorinstanz beurteilte die vom Beschwerdeführer geltend gemachte militärische Einberufung - soweit diese überhaupt glaubhaft gemacht worden sei - als unter dem Blickwinkel des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG irrelevant.

E. 4.2 Illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant kann eine Einberufung zum Wehrdienst sein, wenn sie darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken. Ebenfalls kann eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe ausnahmsweise eine asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist (sogenannter relativer und absoluter Malus). Schliesslich sind Sanktionen für die Verweigerung des Dienstes nur dann legitim, wenn die Bürger zu diesem Dienst gesetzlich verpflichtet sind (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1. mit weiteren Hinweisen).

E. 4.3 Die diesbezüglichen Ausführungen des SEM erweisen sich als zutreffend. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen in den Militärdienst einberufen worden wäre oder er mit einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung zu rechnen hätte, welche einer Verletzung von Art. 3 AsylG gleichkäme. Insbesondere sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, wonach er aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen hätte als Refraktäre und Deserteure ohne einen solchen spezifischen Hintergrund. Sodann kann weder den Akten entnommen werden noch wurde konkret geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer mit der Einberufung in den ukrainischen Militärdienst erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zugefügt werden sollen oder er in völkerrechtlich verpönte Handlungen verstrickt werden soll. Allein der Umstand, dass er als russischsprachiger Ukrainer voraussichtlich gegen Russen und mithin, wie er es darstellt, gegen Angehörige seiner Ethnie kämpfen müsse (vgl. Beschwerde, S. 1), lässt eine solche Schlussfolgerung nicht zu und ist entgegen der Beschwerde asylrechtlich nicht relevant. Schliesslich wurde mit der Eingabe des Marschbefehls, welcher auch die in der Ukraine geltenden Gesetzesartikel enthält, aufgezeigt, dass die militärische Einberufung offenbar auf gesetzlichen Grundlagen beruht. Insgesamt ergeben sich somit - entgegen der Argumentation im Beschwerdeverfahren - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines militärischen Aufgebots in der Ukraine einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird. Folgerichtig blieb ihm die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer aufgrund der vorangehenden Erwägungen auch angesichts der militärischen Lage nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung - auch mit Blick auf die Stellungnahme vom 11. Dezember 2018 (vgl. Prozessgeschichte Bst. B vorstehend) - sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in zahlreichen Urteilen - auch neueren Datums - davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine trotz des immer noch bestehenden Konflikts nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7729/2015 vom 6. März 2018 E. 9.4). Dies gilt auch bei einer bevorstehenden Einberufung in den Militärdienst.

E. 6.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine als unzumutbar erscheinen lassen. In den Akten deutet nichts darauf hin, dass der (...) Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer stammt aus B._______, einer Stadt in der Nordukraine nahe der Grenze zu Russland, wo er seinen Lebensunterhalt als (...) in der (...) verdient hat (vgl. SEM-Akte 17/17 F6/32). Aufgrund seiner mehrjährigen Arbeitserfahrung und seiner guten Ausbildung (Studium an der [...], [...], vgl. SEM-Akte 17/17 F11) wird es ihm möglich und zumutbar sein, nach dem Militärdienst respektive nach der Verbüssung einer möglichen Strafe erneut eine Existenzgrundlage für sich zu schaffen. Weiter ist zu bedenken, dass sein (...) in der Ukraine lebt. Darüber hinaus dürfte er auch über weitere soziale Bezugspunkte vor Ort verfügen, zumal er seit seiner Kindheit in der Ukraine lebt. Im Bedarfsfall könnte er somit auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Es kann somit bei einer Gesamtbetrachtung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit einer Situation konfrontiert sehen würde, die eine Gefährdung in existenzieller Hinsicht befürchten liesse.

E. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-984/2019 Urteil vom 7. März 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A.Der Beschwerdeführer - ein ukrainischer Staatsangehöriger aus B._______ (Jampolski Region) - suchte am 10. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden sei. Anlässlich seiner Anhörung vom 4. Februar 2019 machte er im Wesentlichen geltend, dass in der Ukraine am 26. November 2018 der "Militärzustand" ausgerufen worden sei. Weil er bereits Militärdienst geleistet habe, habe er Angst, erneut eingezogen zu werden. Von seinem Nachbarn in der Ukraine habe er erfahren, dass Militärs und die Polizei an seinem Wohnort nach ihm gesucht hätten und am 19. Dezember 2018 habe ihm seine Mutter am Telefon gesagt, dass sie einen Marschbefehl für ihn erhalten habe. B. Am 11. Februar 2019 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Gleichentags reichte dieser über seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein. C.Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 (am selben Tag eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D.Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er einen Farbausdruck seines Marschbefehls (inkl. deutscher Übersetzung) ein. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens desjenigen Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 4. 4.1 Die Vorinstanz beurteilte die vom Beschwerdeführer geltend gemachte militärische Einberufung - soweit diese überhaupt glaubhaft gemacht worden sei - als unter dem Blickwinkel des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG irrelevant. 4.2 Illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant kann eine Einberufung zum Wehrdienst sein, wenn sie darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken. Ebenfalls kann eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe ausnahmsweise eine asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist (sogenannter relativer und absoluter Malus). Schliesslich sind Sanktionen für die Verweigerung des Dienstes nur dann legitim, wenn die Bürger zu diesem Dienst gesetzlich verpflichtet sind (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1. mit weiteren Hinweisen). 4.3 Die diesbezüglichen Ausführungen des SEM erweisen sich als zutreffend. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen in den Militärdienst einberufen worden wäre oder er mit einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung zu rechnen hätte, welche einer Verletzung von Art. 3 AsylG gleichkäme. Insbesondere sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, wonach er aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen hätte als Refraktäre und Deserteure ohne einen solchen spezifischen Hintergrund. Sodann kann weder den Akten entnommen werden noch wurde konkret geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer mit der Einberufung in den ukrainischen Militärdienst erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zugefügt werden sollen oder er in völkerrechtlich verpönte Handlungen verstrickt werden soll. Allein der Umstand, dass er als russischsprachiger Ukrainer voraussichtlich gegen Russen und mithin, wie er es darstellt, gegen Angehörige seiner Ethnie kämpfen müsse (vgl. Beschwerde, S. 1), lässt eine solche Schlussfolgerung nicht zu und ist entgegen der Beschwerde asylrechtlich nicht relevant. Schliesslich wurde mit der Eingabe des Marschbefehls, welcher auch die in der Ukraine geltenden Gesetzesartikel enthält, aufgezeigt, dass die militärische Einberufung offenbar auf gesetzlichen Grundlagen beruht. Insgesamt ergeben sich somit - entgegen der Argumentation im Beschwerdeverfahren - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines militärischen Aufgebots in der Ukraine einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird. Folgerichtig blieb ihm die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer aufgrund der vorangehenden Erwägungen auch angesichts der militärischen Lage nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung - auch mit Blick auf die Stellungnahme vom 11. Dezember 2018 (vgl. Prozessgeschichte Bst. B vorstehend) - sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in zahlreichen Urteilen - auch neueren Datums - davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine trotz des immer noch bestehenden Konflikts nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7729/2015 vom 6. März 2018 E. 9.4). Dies gilt auch bei einer bevorstehenden Einberufung in den Militärdienst. 6.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine als unzumutbar erscheinen lassen. In den Akten deutet nichts darauf hin, dass der (...) Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer stammt aus B._______, einer Stadt in der Nordukraine nahe der Grenze zu Russland, wo er seinen Lebensunterhalt als (...) in der (...) verdient hat (vgl. SEM-Akte 17/17 F6/32). Aufgrund seiner mehrjährigen Arbeitserfahrung und seiner guten Ausbildung (Studium an der [...], [...], vgl. SEM-Akte 17/17 F11) wird es ihm möglich und zumutbar sein, nach dem Militärdienst respektive nach der Verbüssung einer möglichen Strafe erneut eine Existenzgrundlage für sich zu schaffen. Weiter ist zu bedenken, dass sein (...) in der Ukraine lebt. Darüber hinaus dürfte er auch über weitere soziale Bezugspunkte vor Ort verfügen, zumal er seit seiner Kindheit in der Ukraine lebt. Im Bedarfsfall könnte er somit auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Es kann somit bei einer Gesamtbetrachtung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit einer Situation konfrontiert sehen würde, die eine Gefährdung in existenzieller Hinsicht befürchten liesse. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: