Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - somalischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie - verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Juli 2024 und reiste über Kenia, Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz, wo er am 25. März 2025 ein Asylgesuch stellte. A.b Am 31. März 2025 wurde er im Rahmen der Personalienaufnahme zu seinen persönlichen Umständen und am 8. April 2025 während des Dublin-Gesprächs zu seinem Reiseweg befragt. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien. A.c Nach Ablauf der Überstellungsfrist wurde das Asylverfahren mit Schreiben des SEM vom 1. Dezember 2025 wieder aufgenommen. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 19. Januar 2026 zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2026 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. B.b Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 27. Januar 2026 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2026 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Februar 2026 (Eingang am 9. Februar 2026) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine Beschwerde, die bezüglich der Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Anordnung der Wegweisung offensichtlich unbegründet (vgl. E. 5 und 6) und bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs offensichtlich begründet (vgl. E. 7-9) ist. Daher ist über diese Beschwerde im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu entscheiden (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer - gemäss eigenen Angaben aus B._______, Untere Shabelle stammend und dem Clan Murusade angehörig - brachte in Bezug auf seine Asylgründe im Wesentlichen vor, er habe Probleme mit der Regierung und der Al-Shabaab gehabt. So habe anfangs 2023, als er eine Kontrollstelle passiert habe, ein Soldat der Regierung mehr Geld als üblich von ihm verlangt. Er (der Beschwerdeführer) habe die Zahlung des Geldes verweigert, woraufhin ihn der Soldat beschuldigt habe, ein Mitglied der Al-Shabaab zu sein. Aus diesem Grund sei er festgenommen und drei Monate lang inhaftiert worden. Während der Haft sei er von der CID (Somali Police Criminal Investigation Division) befragt, «unter Strom gesetzt» und mit kaltem Wasser übergossen worden, um ein Geständnis von ihm zu erlangen. Da er allerdings nichts verbrochen habe, habe er auch kein Geständnis abgelegt. Nach drei Monaten sei er mangels Beweise von einem Gericht freigesprochen worden. Zudem habe er kurz vor seiner Ausreise im Juli 2024 Probleme mit der Al-Shabaab gehabt: Eines nachts, als er mit seinem Fahrzeug durch das Quartier/die Gegend C._______ gefahren sei, sei beim Passieren einer Brücke Sprengstoff explodiert. Nach der Explosion sei er in ein Spital der Al-Shabaab gebracht worden, wo er drei Tage im Koma gelegen habe. Als er aufgewacht sei, sei er inhaftiert worden, da die Al-Shabaab Entschädigung für die Kosten des Sprengstoffs von ihm verlangt hätten. Dies, weil die Al-Shabaab mit besagtem Sprengstoff Regierungsfahrzeuge hätten in die Luft sprengen wollen, was er (der Beschwerdeführer) mit der - unfreiwilligen - Detonation des Sprengstoffes verunmöglicht habe. Seine Clan-Ältesten hätten indessen in der Folge für ihn gebürgt und ihn so nach vier Tagen freibekommen. Er sei zurück nach B._______ gebracht worden und habe Somalia eine Woche später verlassen. Der Beschwerdeführer machte des Weiteren Diskriminierungen aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit geltend. So seien er und die anderen Mitglieder seines Clans in Somalia als Kannibalen und Hyänen beleidigt worden, und als er um die Hand eines Mädchens habe anhalten wollten, habe deren Familie dies abgelehnt mit der Begründung, der Beschwerdeführer würde nachts das Mädchen essen.
E. 4.2 Das SEM begründet die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, seine Vorbringen würden die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. So könnten seine Aussagen betreffend seine angebliche Herkunft nicht geglaubt werden, da diese insgesamt nicht die Qualität aufwiesen, welche zu erwarten wäre, wenn er tatsächlich von Geburt an bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt und als Chauffeur gearbeitet hätte. Ferner würden auch die Vorbringen bezüglich seiner Probleme mit der Al-Shabaab nicht überzeugen, denn der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, das Geschehene anschaulich, überzeugend und detailliert zu beschreiben. Ebenso wenig sei es ihm gelungen, überzeugend zu erklären, weshalb die Al-Shabaab ihn verfolgen sollten. Dies würde wiederum die Annahme bekräftigen, dass er nicht aus der von ihm geltend gemachten Gegend stammen dürfte und sich das Ganze folglich nicht wie vom Beschwerdeführer beschrieben zugetragen habe. Bezüglich der vorgebrachten Diskriminierungen aufgrund der Clan-Zugehörigkeit hielt das SEM fest, dass es sich beim Clan Murusade um einen bedeutenden somalischen Sub-Clan der Hawiye-Clanfamilie handle, und damit einem der grössten und einflussreichsten somalischen Clans, welcher in Handel und Politik eine grosse Rolle spiele. Somit sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, deswegen diskriminiert worden zu sein, von der Hand zu weisen, wobei es ihm auch diesbezüglich nicht gelungen sei, die erlebten Diskriminierungen anschaulich zu schildern. Schliesslich hätten sich nach Ansicht des SEM auch an den Vorbringen der Probleme des Beschwerdeführers mit der Regierung, und dass er deswegen gefoltert und drei Monate inhaftiert gewesen sei, erhebliche Zweifel ergeben. So sei er gemäss seinen Aussagen vor Gericht von allen Anklagepunkten freigesprochen worden und habe in der Folge bis zu seiner Ausreise - ungefähr eineinhalb Jahre später - unbehelligt leben, seiner Tätigkeit nachgehen und sein Leben normal weiterführen können. Wie der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, sei dieses Problem beendet gewesen.
E. 4.3 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das SEM habe sämtliche die Glaubwürdigkeit stützenden Umstände unberücksichtigt gelassen und sich stattdessen einseitig auf vermeintlich gegen die Glaubhaftigkeit sprechende Aspekte gestützt. So habe er an seiner Anhörung beispielsweise mehrere Orte genannt, die sich neben B._______ befinden würden, sowie auch den Namen eines Kanals und des Flusses, dem dieser entspringt. Er habe zudem korrekte Zeitangaben betreffend die Fahrtzeiten zwischen verschiedenen Orten bei B._______ genannt. Bezüglich der Probleme mit der Al-Shabaab betont der Beschwerdeführer, er habe widerspruchsfrei diverse Nachfragen zu seiner Haft und Freilassung beantwortet. Er habe glaubhaft berichtet, dass die Al-Shabaab mit den Clan-Ältesten vereinbart hätten, dass diese ihn zur medizinischen Versorgung mitnehmen und für ihn bürgen dürften. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien somit glaubhaft und auf ihre Asylrelevanz zu überprüfen. Vorliegend werde der Beschwerdeführer von der Al-Shabaab aufgrund seiner Nichtzugehörigkeit zu dieser Gruppe sowie der angeblichen Sabotage ihrer Operation gegen die Regierung durch die Auslösung der Mine verfolgt. Er sei nicht nur Opfer der allgemeinen Einschüchterung der Al-Shabaab, sondern auch zum persönlichen Ziel für sie geworden: Er sei von dieser verhaftet und unter schrecklichen Bedingungen gefangen gehalten worden. Schliesslich sei eine innerstaatliche Fluchtalternative auszuschliessen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung des SEM hinsichtlich Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung im Ergebnis zu stützen ist. Das SEM gelangte diesbezüglich zum Schluss, die Vorbingen des Beschwerdeführers würden in der Gesamtwürdigung die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen, weshalb deren Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht überprüft wurde.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Parteien gebunden. Folglich kann die Entscheidbegründung des SEM durch eine andere ersetzt beziehungsweise eine Beschwerde aus anderen Überlegungen als jenen des SEM abgewiesen werden (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erfüllen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers - unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit - die Voraussetzungen gemäss Art. 3 AsylG nicht.
E. 6.3 Vorab ist hervorzuheben, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers durch die heimatlichen Behörden zu Beginn des Jahres 2023 in keinem zeitlichen und kausalen Zusammenhang zu seiner über ein Jahr später erfolgten Ausreise aus Somalia stand. So gab er auch selbst an, das Problem sei mit dem Freispruch durch das Gericht beendet gewesen (vgl. SEM-Akte 38/20, F175). Es ist nicht ersichtlich, dass ihm in diesem Zusammenhang in Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile drohen, was im Übrigen auf Beschwerdeebene auch nicht geltend gemacht wird. Hinsichtlich der Inhaftierung durch die Al-Shabaab, welche nach Angaben des Beschwerdeführers (mit) ausschlaggebend für seine Ausreise, ist festzustellen, dass die geschilderten Umstände (Forderung von geldwertem Schadenersatz aufgrund der Auslösung der Detonation des in der Folge unbrauchbaren Sprengstoffsatzes) weder an einen Verfolgungsgrund gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG anknüpfen noch die erforderliche Intensität erreichen, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zur viertägigen Haft während der Anhörung lediglich ausführte, er habe morgens ein Stück Brot und abends Abendessen erhalten, und es seinen Clan-Ältesten offensichtlich möglich war, seine Freilassung zu erwirken (vgl. SEM-Akte [...], F149-F166). Weitere (drohende) asylrechtlich erhebliche Konsequenzen für den Beschwerdeführer sind nicht ersichtlich (vgl. SEM-Akte [...], F102, F156, F162). Die in der Stellungnahme zum Asylentscheid vom 27. Januar 2026 vorgebrachten teils neuen Elemente (vgl. dort S. 3), wonach namentlich sein Clan nicht über genügend Geld verfüge, um den Pakt mit der Al-Shabaab einzuhalten und einer der beiden Clan-Ältesten aufgrund seiner Ausreise umgebracht worden sei, sind als nachgeschobene, nicht näher substantiierte Ausführungen nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen und werden in der Beschwerde im Übrigen auch nicht mehr erwähnt. Schliesslich entbehrt das Beschwerdevorbringen, er sei von der Al-Shabaab auch wegen seiner «Nichtzugehörigkeit zu dieser Gruppe» verfolgt worden, einer Grundlage in den Akten. Es ist nicht ersichtlich, dass und weshalb er heute persönlich im Fokus der Gruppierung stehen würde. Auch die geltend gemachten Diskriminierungen - verbale Beleidigungen durch Drittpersonen und Ablehnung durch die Eltern eines Mädchens, das er habe heiraten wollen - aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit weisen mangels notwendiger Intensität keine Asylrelevanz auf; darüber hinaus erhellt sich auch auf Beschwerdeebene nicht, weshalb und von wem der Beschwerdeführer trotz Zugehörigkeit zu einem Mehrheitsclan diskriminiert werden sollte.
E. 6.4 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK; SR 0.105] und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG).
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Der Wegweisungsvollzug nach Somalia ist nur eingeschränkt zumutbar. Im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herrschen seit längerer Zeit Verhältnisse, aufgrund welcher der Wegweisungsvollzug praxisgemäss generell - das heisst ungeachtet aller individueller Umstände - als unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug von Wegweisungen jedoch in die im Norden Somalias gelegenen Regionen Somaliland oder Puntland bei Vorliegen begünstigender Umstände (enge Verbindungen zur Region, Möglichkeit der Existenzsicherung oder wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan) als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9.3.5 [Somaliland] und E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 11.2.4 [Puntland]; vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-719/2026 vom 4. März 2026 E. 7.2).
E. 8.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).
E. 9.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht grob verletzt. Er sei namentlich nicht in der Lage gewesen, sein Dorf B._______ - wobei es sich entgegen seiner Behauptung nicht um ein Dorf, sondern um eine Stadt handeln würde - auch nur ansatzweise zu beschreiben. Seinen Aussagen habe nur entnommen werden können, dass viele Familien dort wohnen würden, dass es dort viele Häuser gebe und dass er neben dem Markt D._______ gewohnt hätte. Weitere Angaben zu seinem Wohnort habe er nicht tätigen können. Auf die Frage nach Nachbardörfern habe er zwar einige Ortschaften, die in der (weiten) Nähe von B._______ liegen würden, nennen können. Bei diesen Ortschaften würde es sich jedoch nicht um direkte Nachbardörfer von B._______ handeln. Den Aussagen des Beschwerdeführers könne zwar teils ein gewisses Länderwissen entnommen werden, sie würden aber wiederum unerklärliche Lücken aufweisen oder seien nicht korrekt. Daher würde sich die Vermutung aufdrängen, dass er sich ein gewisses Länderwissen angeeignet habe, um den Anschein zu erwecken, aus besagter Ortschaft zu stammen. Schliesslich würden auch die Aussagen betreffend die Strecke von B._______ nach Mogadischu nicht überzeugen: Er habe zwar einige wenige Ortschaften an besagter Strecke nennen können, dies aber nicht in der korrekten, sinngebenden Reihenfolge. Es hätte von ihm erwartet werden dürfen, weit mehr Ortschaften zu nennen, insbesondere weil er während ungefähr sechs Jahren als (...) fast täglich auf dieser Strecke unterwegs gewesen sei. Im Ergebnis sei aufgrund der unglaubhaften Angaben zu seinen Lebensumständen und seiner genauen Herkunft innerhalb Somalias sowie zu seinem dortigen Beziehungsnetz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versucht habe, seine Identität und Herkunft zu verheimlichen beziehungsweise zu verschleiern. Mit seinen unglaubhaften Angaben zu seinen Asylgründen, seiner Herkunft und seiner persönlichen und familiären Situation sei die ihm obliegende Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG grob verletzt worden. Durch sein Verhalten würde er es dem SEM verunmöglichen, eine sinnvolle Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen.
E. 9.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, dass er sich während der gesamten Anhörung in einfachen und kurzen Sätzen geäussert habe, die seinen soziokulturellen Status und seinem niedrigen Bildungsstand - er habe mit Ausnahme eines Jahres Koranschule nie eine Schule besucht - widerspiegeln würden. Trotz verschiedener Verständnisschwierigkeiten an der Anhörung seien seine Aussagen schlüssig und plausibel. Namentlich würde die Unterscheidung zwischen Dorf und Stadt stark von seiner Kultur abhängen, weshalb sie nicht aus einer rein eurozentrischen Perspektive interpretiert werden und auf eine mangelnde Glaubwürdigkeit hindeuten sollten. B._______ sei sodann in keiner Liste der Städte Somalias aufgeführt und habe daher vermutlich weniger als 10'000 Einwohner. Entgegen der Ansicht des SEM könne die Bezeichnung von B._______ als Dorf deshalb nicht als klar fehlerhaft betrachtet werden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer alle Dörfer und Städte rund um B._______ nennen können, die auch auf Google Maps zu finden seien und habe geographische Kenntnisse nachgewiesen, die über die auf Google Maps verfügbaren Informationen hinausgehen würden. So habe er fünf Orte um B._______ erwähnt, die nicht auf Google Maps verzeichnet seien, die er jedoch auf der Karte habe lokalisieren können, was auf eine gründliche Kenntnis des Gebietes schliessen lasse. Zudem habe er in Bezug auf die Strecke zwischen B._______ und Mogadischu den Ankunfts- und Abfahrtsort sowie neun Ortschaften angegeben. Schliesslich habe er beim Aufzählen der umliegenden Dörfer und Städte gestikuliert und aufgezeigt, welche Städte östlich, westlich und südlich von B._______ liegen würden. Des Weiteren würden weitere Elemente für die Glaubwürdigkeit sprechen, welche im Entscheid nicht erwähnt worden seien, wie beispielsweise die Gemüsearten, die auf den umliegenden Feldern wachsen würden, die nächstgelegenen Krankenhäuser sowie die Kosten einer Busfahrkarte zwischen B._______ und E._______. Ferner habe er korrekte Zeitangaben angegeben, etwa betreffend die Fahrzeit zwischen B._______ und E._______. Insgesamt habe er damit seine Herkunft aus B._______ glaubhaft gemacht und die Annahme des SEM, er habe über seine Herkunft täuschen wollen und könne aufgrund unglaubhafter Angaben nicht aus Südsomalia stammen, entbehre jeglicher Grundlage.
E. 10.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 10.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Das SEM ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, wie man dies vernünftigerweise von ihm erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflichten eingeschränkt, die das Gesetz vorsieht. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. Insbesondere verpflichtet Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG Asylsuchende dazu, ihre Identität offenzulegen. Die Identität einer Person ist eine Tatsache, die von den Behörden ohne die Mitwirkung der Gesuchstellenden gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand festgestellt werden kann. Bei der Beurteilung von Verletzungen der Mitwirkungspflicht sind die Umstände des Einzelfalles zu beachten.
E. 10.3 Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist gemäss konstanter Praxis als grob zu bezeichnen, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht (vgl. Urteil des BVGer E-3271/2023 vom 14. Juni 2023 E. 6.2 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d, m.w.H.). Es obliegt dabei dem SEM, die (grobe) Mitwirkungspflichtverletzung zu beweisen. Sind die Angaben der gesuchstellenden Person ausreichend ausführlich und nachvollziehbar, um eine grundsätzliche Überprüfung durchzuführen, ist die Behörde an die Untersuchungsmaxime gebunden und hat den entscheidwesentlichen Sachverhalt vollständig und rechtsgenüglich abzuklären, und zwar auch dann, wenn die Angaben im Rahmen der Befragung gewisse Unstimmigkeiten aufweisen (vgl. Urteil des BVGer D-5453/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 6.3.4 ff.).
E. 10.4 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 10.5 Im vorliegenden Fall kann aus Sicht des Gerichts zum jetzigen Zeitpunkt nicht bereits darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bewusst und aktiv versucht hat, seine Identität und Herkunft zu verheimlichen respektive zu verschleiern oder mit seinem Aussageverhalten eine konkrete Verfahrenshandlung verhindert oder verunmöglicht hat. Vielmehr hat er seine Identität, insbesondere seine Nationalität und sein Geburtsdatum, und diejenige seiner Familienmitglieder offengelegt. Hinsichtlich seiner Clanzugehörigkeit konnte er seinen Clan einschliesslich Subsubsubclan nennen und beschreiben, sowie dessen richtige Beheimatung nennen. Die Clanzugehörigkeit wird im Übrigen im angefochtenen Entscheid nicht in Frage gestellt, wobei das SEM nicht klarstellt, aus welchem Grund dem Beschwerdeführer seine Clanzugehörigkeit, nicht aber seine (übrige) Herkunft geglaubt wird, zumal sein Clan Murusade tatsächlich in der von ihm angegeben Herkunftsgegend respektive in Südsomalia beheimatet ist (vgl. IOM, Community Stabilization Index Lower Shabelle - Marka, Januar 2022, S. 1, zuletzt abgerufen am 11.03.2026; Somalia Ceweru, Conflict Early Warning Early Response Unit, Dezember 2013, S. 51,, zuletzt abgerufen am 11.03.2026).
E. 10.6 Es ist weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung insgesamt über 100 Fragen zu seiner Identität, Herkunft und Familie beantwortet hat, ohne dabei in erheblichem Umfang auszuweichen oder durch sein Aussageverhalten den Eindruck einer bewussten Verschleierung zu erwecken. Sein Mitwirken erweist sich aus den Akten vielmehr insgesamt als kooperativ und sachbezogen (vgl. SEM-Akte [...], F6-F111). Dass er dabei punktuell nachvollziehbares Unwissen zugegeben hat (vgl. SEM-Akte [...], F/29, F44, F46, F125, F135, F136, F141), ist in dieser Konstellation grundsätzlich als realistisch zu bewerten. Auch die Qualität seiner Angaben wirkt insgesamt und unter Berücksichtigung seines Bildungsniveaus nicht offensichtlich auffällig oder obstruktiv. Anhaltspunkte dafür, dass er die zur Sachverhaltsabklärung erforderlichen Untersuchungshandlungen des SEM in wesentlicher Weise erschwert oder gar verunmöglicht hätte, sind damit nicht ersichtlich. Der blosse Umstand, dass das SEM gewisse Aussagen zu Herkunft und Identität des Beschwerdeführers nicht für glaubhaft erachtet, begründet indessen für sich allein genommen noch keine grobe Mitwirkungspflichtverletzung und entbindet das SEM nicht von seiner Untersuchungspflicht (vgl. E. 10.3 hiervor).
E. 10.7 Indem das SEM keine weiteren Abklärungen zur Herkunft des Beschwerdeführers getätigt und ohne ausreichende Elemente auf eine grobe Mitwirkungspflichtverletzung verwiesen hat, hat es den Sachverhalt unvollständig festgestellt und seine Begründungspflicht verletzt. Es ist zum aktuellen Zeitpunkt für das Gericht nicht möglich, zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist.
E. 11.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Im vorliegenden Verfahren ist die Sache in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Feststellung des Sachverhalts und die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen weiterer Abklärungen bedürfen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 11.2 Der formelle Mangel wiegt nach dem Gesagten relativ schwer und kann nicht durch das Gericht geheilt werden. Die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2026 wird in Bezug auf den Wegweisungsvollzugspunkt aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen Diese wird im Sinne der vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 10 hiervor) aufgefordert, die Herkunft des Beschwerdeführers mittels einer Lingua-Analyse abzuklären. Damit die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zuverlässig beurteilt werden kann, muss vorab rechtsgenügend geklärt werden, ob der Beschwerdeführer effektiv aus Somalia stammt. Hiernach muss insbesondere abgeklärt werden, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, aus B._______ respektive Süd- oder Zentralsomalia stammt. Denn gemäss gefestigter Rechtsprechung gilt der Wegweisungsvollzug in diese Region als generell unzumutbar. Würde sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer aus einer der im Norden Somalias gelegenen Regionen Somaliland oder Puntland stammt, wäre das Vorliegen begünstigender Umstände abzuklären. Es steht der Vorinstanz frei, weitere geeignet erscheinende Instruktionsmassnahmen vorzunehmen. Die entsprechenden Abklärungsergebnisse haben im neuen Asylentscheid mit angemessener Begründung Niederschlag zu finden.
E. 12 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt und die Rückweisung der Sache an das SEM beantragt wird. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 28. Januar 2026 sind aufzuheben und die Sache ist zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Im Übrigen (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und verfügte Wegweisung; Dispositivziffern 1, 2 und 3 der Verfügung vom 28. Januar 2026) ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 13.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme hat er hingegen obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen (vgl. Urteil des BVGer E-1082/2021 vom 22. September 2025 E. 11.2).
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) wären die um die Hälfte reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als (insgesamt) aussichtslos zu gelten hatten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist. Von einer Kostenauflage ist dementsprechend abzusehen.
E. 13.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an das SEM beantragt wird. Im Übrigen (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und verfügte Wegweisung) wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 28. Januar 2026 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Giulia Marelli Jasmine Andenmatten Versand: Zustellung erfolgt an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons Aargau (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-955/2026 Urteil vom 9. April 2026 Besetzung Einzelrichterin Giulia Marelli, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Jasmine Andenmatten. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Emma Conti, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - somalischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie - verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Juli 2024 und reiste über Kenia, Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz, wo er am 25. März 2025 ein Asylgesuch stellte. A.b Am 31. März 2025 wurde er im Rahmen der Personalienaufnahme zu seinen persönlichen Umständen und am 8. April 2025 während des Dublin-Gesprächs zu seinem Reiseweg befragt. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien. A.c Nach Ablauf der Überstellungsfrist wurde das Asylverfahren mit Schreiben des SEM vom 1. Dezember 2025 wieder aufgenommen. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 19. Januar 2026 zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2026 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. B.b Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 27. Januar 2026 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2026 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Februar 2026 (Eingang am 9. Februar 2026) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine Beschwerde, die bezüglich der Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Anordnung der Wegweisung offensichtlich unbegründet (vgl. E. 5 und 6) und bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs offensichtlich begründet (vgl. E. 7-9) ist. Daher ist über diese Beschwerde im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu entscheiden (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer - gemäss eigenen Angaben aus B._______, Untere Shabelle stammend und dem Clan Murusade angehörig - brachte in Bezug auf seine Asylgründe im Wesentlichen vor, er habe Probleme mit der Regierung und der Al-Shabaab gehabt. So habe anfangs 2023, als er eine Kontrollstelle passiert habe, ein Soldat der Regierung mehr Geld als üblich von ihm verlangt. Er (der Beschwerdeführer) habe die Zahlung des Geldes verweigert, woraufhin ihn der Soldat beschuldigt habe, ein Mitglied der Al-Shabaab zu sein. Aus diesem Grund sei er festgenommen und drei Monate lang inhaftiert worden. Während der Haft sei er von der CID (Somali Police Criminal Investigation Division) befragt, «unter Strom gesetzt» und mit kaltem Wasser übergossen worden, um ein Geständnis von ihm zu erlangen. Da er allerdings nichts verbrochen habe, habe er auch kein Geständnis abgelegt. Nach drei Monaten sei er mangels Beweise von einem Gericht freigesprochen worden. Zudem habe er kurz vor seiner Ausreise im Juli 2024 Probleme mit der Al-Shabaab gehabt: Eines nachts, als er mit seinem Fahrzeug durch das Quartier/die Gegend C._______ gefahren sei, sei beim Passieren einer Brücke Sprengstoff explodiert. Nach der Explosion sei er in ein Spital der Al-Shabaab gebracht worden, wo er drei Tage im Koma gelegen habe. Als er aufgewacht sei, sei er inhaftiert worden, da die Al-Shabaab Entschädigung für die Kosten des Sprengstoffs von ihm verlangt hätten. Dies, weil die Al-Shabaab mit besagtem Sprengstoff Regierungsfahrzeuge hätten in die Luft sprengen wollen, was er (der Beschwerdeführer) mit der - unfreiwilligen - Detonation des Sprengstoffes verunmöglicht habe. Seine Clan-Ältesten hätten indessen in der Folge für ihn gebürgt und ihn so nach vier Tagen freibekommen. Er sei zurück nach B._______ gebracht worden und habe Somalia eine Woche später verlassen. Der Beschwerdeführer machte des Weiteren Diskriminierungen aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit geltend. So seien er und die anderen Mitglieder seines Clans in Somalia als Kannibalen und Hyänen beleidigt worden, und als er um die Hand eines Mädchens habe anhalten wollten, habe deren Familie dies abgelehnt mit der Begründung, der Beschwerdeführer würde nachts das Mädchen essen. 4.2 Das SEM begründet die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, seine Vorbringen würden die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. So könnten seine Aussagen betreffend seine angebliche Herkunft nicht geglaubt werden, da diese insgesamt nicht die Qualität aufwiesen, welche zu erwarten wäre, wenn er tatsächlich von Geburt an bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt und als Chauffeur gearbeitet hätte. Ferner würden auch die Vorbringen bezüglich seiner Probleme mit der Al-Shabaab nicht überzeugen, denn der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, das Geschehene anschaulich, überzeugend und detailliert zu beschreiben. Ebenso wenig sei es ihm gelungen, überzeugend zu erklären, weshalb die Al-Shabaab ihn verfolgen sollten. Dies würde wiederum die Annahme bekräftigen, dass er nicht aus der von ihm geltend gemachten Gegend stammen dürfte und sich das Ganze folglich nicht wie vom Beschwerdeführer beschrieben zugetragen habe. Bezüglich der vorgebrachten Diskriminierungen aufgrund der Clan-Zugehörigkeit hielt das SEM fest, dass es sich beim Clan Murusade um einen bedeutenden somalischen Sub-Clan der Hawiye-Clanfamilie handle, und damit einem der grössten und einflussreichsten somalischen Clans, welcher in Handel und Politik eine grosse Rolle spiele. Somit sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, deswegen diskriminiert worden zu sein, von der Hand zu weisen, wobei es ihm auch diesbezüglich nicht gelungen sei, die erlebten Diskriminierungen anschaulich zu schildern. Schliesslich hätten sich nach Ansicht des SEM auch an den Vorbringen der Probleme des Beschwerdeführers mit der Regierung, und dass er deswegen gefoltert und drei Monate inhaftiert gewesen sei, erhebliche Zweifel ergeben. So sei er gemäss seinen Aussagen vor Gericht von allen Anklagepunkten freigesprochen worden und habe in der Folge bis zu seiner Ausreise - ungefähr eineinhalb Jahre später - unbehelligt leben, seiner Tätigkeit nachgehen und sein Leben normal weiterführen können. Wie der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, sei dieses Problem beendet gewesen. 4.3 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das SEM habe sämtliche die Glaubwürdigkeit stützenden Umstände unberücksichtigt gelassen und sich stattdessen einseitig auf vermeintlich gegen die Glaubhaftigkeit sprechende Aspekte gestützt. So habe er an seiner Anhörung beispielsweise mehrere Orte genannt, die sich neben B._______ befinden würden, sowie auch den Namen eines Kanals und des Flusses, dem dieser entspringt. Er habe zudem korrekte Zeitangaben betreffend die Fahrtzeiten zwischen verschiedenen Orten bei B._______ genannt. Bezüglich der Probleme mit der Al-Shabaab betont der Beschwerdeführer, er habe widerspruchsfrei diverse Nachfragen zu seiner Haft und Freilassung beantwortet. Er habe glaubhaft berichtet, dass die Al-Shabaab mit den Clan-Ältesten vereinbart hätten, dass diese ihn zur medizinischen Versorgung mitnehmen und für ihn bürgen dürften. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien somit glaubhaft und auf ihre Asylrelevanz zu überprüfen. Vorliegend werde der Beschwerdeführer von der Al-Shabaab aufgrund seiner Nichtzugehörigkeit zu dieser Gruppe sowie der angeblichen Sabotage ihrer Operation gegen die Regierung durch die Auslösung der Mine verfolgt. Er sei nicht nur Opfer der allgemeinen Einschüchterung der Al-Shabaab, sondern auch zum persönlichen Ziel für sie geworden: Er sei von dieser verhaftet und unter schrecklichen Bedingungen gefangen gehalten worden. Schliesslich sei eine innerstaatliche Fluchtalternative auszuschliessen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung des SEM hinsichtlich Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung im Ergebnis zu stützen ist. Das SEM gelangte diesbezüglich zum Schluss, die Vorbingen des Beschwerdeführers würden in der Gesamtwürdigung die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen, weshalb deren Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht überprüft wurde. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Parteien gebunden. Folglich kann die Entscheidbegründung des SEM durch eine andere ersetzt beziehungsweise eine Beschwerde aus anderen Überlegungen als jenen des SEM abgewiesen werden (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erfüllen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers - unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit - die Voraussetzungen gemäss Art. 3 AsylG nicht. 6.3 Vorab ist hervorzuheben, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers durch die heimatlichen Behörden zu Beginn des Jahres 2023 in keinem zeitlichen und kausalen Zusammenhang zu seiner über ein Jahr später erfolgten Ausreise aus Somalia stand. So gab er auch selbst an, das Problem sei mit dem Freispruch durch das Gericht beendet gewesen (vgl. SEM-Akte 38/20, F175). Es ist nicht ersichtlich, dass ihm in diesem Zusammenhang in Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile drohen, was im Übrigen auf Beschwerdeebene auch nicht geltend gemacht wird. Hinsichtlich der Inhaftierung durch die Al-Shabaab, welche nach Angaben des Beschwerdeführers (mit) ausschlaggebend für seine Ausreise, ist festzustellen, dass die geschilderten Umstände (Forderung von geldwertem Schadenersatz aufgrund der Auslösung der Detonation des in der Folge unbrauchbaren Sprengstoffsatzes) weder an einen Verfolgungsgrund gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG anknüpfen noch die erforderliche Intensität erreichen, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zur viertägigen Haft während der Anhörung lediglich ausführte, er habe morgens ein Stück Brot und abends Abendessen erhalten, und es seinen Clan-Ältesten offensichtlich möglich war, seine Freilassung zu erwirken (vgl. SEM-Akte [...], F149-F166). Weitere (drohende) asylrechtlich erhebliche Konsequenzen für den Beschwerdeführer sind nicht ersichtlich (vgl. SEM-Akte [...], F102, F156, F162). Die in der Stellungnahme zum Asylentscheid vom 27. Januar 2026 vorgebrachten teils neuen Elemente (vgl. dort S. 3), wonach namentlich sein Clan nicht über genügend Geld verfüge, um den Pakt mit der Al-Shabaab einzuhalten und einer der beiden Clan-Ältesten aufgrund seiner Ausreise umgebracht worden sei, sind als nachgeschobene, nicht näher substantiierte Ausführungen nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen und werden in der Beschwerde im Übrigen auch nicht mehr erwähnt. Schliesslich entbehrt das Beschwerdevorbringen, er sei von der Al-Shabaab auch wegen seiner «Nichtzugehörigkeit zu dieser Gruppe» verfolgt worden, einer Grundlage in den Akten. Es ist nicht ersichtlich, dass und weshalb er heute persönlich im Fokus der Gruppierung stehen würde. Auch die geltend gemachten Diskriminierungen - verbale Beleidigungen durch Drittpersonen und Ablehnung durch die Eltern eines Mädchens, das er habe heiraten wollen - aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit weisen mangels notwendiger Intensität keine Asylrelevanz auf; darüber hinaus erhellt sich auch auf Beschwerdeebene nicht, weshalb und von wem der Beschwerdeführer trotz Zugehörigkeit zu einem Mehrheitsclan diskriminiert werden sollte. 6.4 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK; SR 0.105] und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der Wegweisungsvollzug nach Somalia ist nur eingeschränkt zumutbar. Im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herrschen seit längerer Zeit Verhältnisse, aufgrund welcher der Wegweisungsvollzug praxisgemäss generell - das heisst ungeachtet aller individueller Umstände - als unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug von Wegweisungen jedoch in die im Norden Somalias gelegenen Regionen Somaliland oder Puntland bei Vorliegen begünstigender Umstände (enge Verbindungen zur Region, Möglichkeit der Existenzsicherung oder wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan) als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9.3.5 [Somaliland] und E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 11.2.4 [Puntland]; vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-719/2026 vom 4. März 2026 E. 7.2). 8.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 9. 9.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht grob verletzt. Er sei namentlich nicht in der Lage gewesen, sein Dorf B._______ - wobei es sich entgegen seiner Behauptung nicht um ein Dorf, sondern um eine Stadt handeln würde - auch nur ansatzweise zu beschreiben. Seinen Aussagen habe nur entnommen werden können, dass viele Familien dort wohnen würden, dass es dort viele Häuser gebe und dass er neben dem Markt D._______ gewohnt hätte. Weitere Angaben zu seinem Wohnort habe er nicht tätigen können. Auf die Frage nach Nachbardörfern habe er zwar einige Ortschaften, die in der (weiten) Nähe von B._______ liegen würden, nennen können. Bei diesen Ortschaften würde es sich jedoch nicht um direkte Nachbardörfer von B._______ handeln. Den Aussagen des Beschwerdeführers könne zwar teils ein gewisses Länderwissen entnommen werden, sie würden aber wiederum unerklärliche Lücken aufweisen oder seien nicht korrekt. Daher würde sich die Vermutung aufdrängen, dass er sich ein gewisses Länderwissen angeeignet habe, um den Anschein zu erwecken, aus besagter Ortschaft zu stammen. Schliesslich würden auch die Aussagen betreffend die Strecke von B._______ nach Mogadischu nicht überzeugen: Er habe zwar einige wenige Ortschaften an besagter Strecke nennen können, dies aber nicht in der korrekten, sinngebenden Reihenfolge. Es hätte von ihm erwartet werden dürfen, weit mehr Ortschaften zu nennen, insbesondere weil er während ungefähr sechs Jahren als (...) fast täglich auf dieser Strecke unterwegs gewesen sei. Im Ergebnis sei aufgrund der unglaubhaften Angaben zu seinen Lebensumständen und seiner genauen Herkunft innerhalb Somalias sowie zu seinem dortigen Beziehungsnetz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versucht habe, seine Identität und Herkunft zu verheimlichen beziehungsweise zu verschleiern. Mit seinen unglaubhaften Angaben zu seinen Asylgründen, seiner Herkunft und seiner persönlichen und familiären Situation sei die ihm obliegende Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG grob verletzt worden. Durch sein Verhalten würde er es dem SEM verunmöglichen, eine sinnvolle Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. 9.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, dass er sich während der gesamten Anhörung in einfachen und kurzen Sätzen geäussert habe, die seinen soziokulturellen Status und seinem niedrigen Bildungsstand - er habe mit Ausnahme eines Jahres Koranschule nie eine Schule besucht - widerspiegeln würden. Trotz verschiedener Verständnisschwierigkeiten an der Anhörung seien seine Aussagen schlüssig und plausibel. Namentlich würde die Unterscheidung zwischen Dorf und Stadt stark von seiner Kultur abhängen, weshalb sie nicht aus einer rein eurozentrischen Perspektive interpretiert werden und auf eine mangelnde Glaubwürdigkeit hindeuten sollten. B._______ sei sodann in keiner Liste der Städte Somalias aufgeführt und habe daher vermutlich weniger als 10'000 Einwohner. Entgegen der Ansicht des SEM könne die Bezeichnung von B._______ als Dorf deshalb nicht als klar fehlerhaft betrachtet werden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer alle Dörfer und Städte rund um B._______ nennen können, die auch auf Google Maps zu finden seien und habe geographische Kenntnisse nachgewiesen, die über die auf Google Maps verfügbaren Informationen hinausgehen würden. So habe er fünf Orte um B._______ erwähnt, die nicht auf Google Maps verzeichnet seien, die er jedoch auf der Karte habe lokalisieren können, was auf eine gründliche Kenntnis des Gebietes schliessen lasse. Zudem habe er in Bezug auf die Strecke zwischen B._______ und Mogadischu den Ankunfts- und Abfahrtsort sowie neun Ortschaften angegeben. Schliesslich habe er beim Aufzählen der umliegenden Dörfer und Städte gestikuliert und aufgezeigt, welche Städte östlich, westlich und südlich von B._______ liegen würden. Des Weiteren würden weitere Elemente für die Glaubwürdigkeit sprechen, welche im Entscheid nicht erwähnt worden seien, wie beispielsweise die Gemüsearten, die auf den umliegenden Feldern wachsen würden, die nächstgelegenen Krankenhäuser sowie die Kosten einer Busfahrkarte zwischen B._______ und E._______. Ferner habe er korrekte Zeitangaben angegeben, etwa betreffend die Fahrzeit zwischen B._______ und E._______. Insgesamt habe er damit seine Herkunft aus B._______ glaubhaft gemacht und die Annahme des SEM, er habe über seine Herkunft täuschen wollen und könne aufgrund unglaubhafter Angaben nicht aus Südsomalia stammen, entbehre jeglicher Grundlage. 10. 10.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 10.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Das SEM ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, wie man dies vernünftigerweise von ihm erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflichten eingeschränkt, die das Gesetz vorsieht. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. Insbesondere verpflichtet Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG Asylsuchende dazu, ihre Identität offenzulegen. Die Identität einer Person ist eine Tatsache, die von den Behörden ohne die Mitwirkung der Gesuchstellenden gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand festgestellt werden kann. Bei der Beurteilung von Verletzungen der Mitwirkungspflicht sind die Umstände des Einzelfalles zu beachten. 10.3 Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist gemäss konstanter Praxis als grob zu bezeichnen, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht (vgl. Urteil des BVGer E-3271/2023 vom 14. Juni 2023 E. 6.2 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d, m.w.H.). Es obliegt dabei dem SEM, die (grobe) Mitwirkungspflichtverletzung zu beweisen. Sind die Angaben der gesuchstellenden Person ausreichend ausführlich und nachvollziehbar, um eine grundsätzliche Überprüfung durchzuführen, ist die Behörde an die Untersuchungsmaxime gebunden und hat den entscheidwesentlichen Sachverhalt vollständig und rechtsgenüglich abzuklären, und zwar auch dann, wenn die Angaben im Rahmen der Befragung gewisse Unstimmigkeiten aufweisen (vgl. Urteil des BVGer D-5453/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 6.3.4 ff.). 10.4 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 10.5 Im vorliegenden Fall kann aus Sicht des Gerichts zum jetzigen Zeitpunkt nicht bereits darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bewusst und aktiv versucht hat, seine Identität und Herkunft zu verheimlichen respektive zu verschleiern oder mit seinem Aussageverhalten eine konkrete Verfahrenshandlung verhindert oder verunmöglicht hat. Vielmehr hat er seine Identität, insbesondere seine Nationalität und sein Geburtsdatum, und diejenige seiner Familienmitglieder offengelegt. Hinsichtlich seiner Clanzugehörigkeit konnte er seinen Clan einschliesslich Subsubsubclan nennen und beschreiben, sowie dessen richtige Beheimatung nennen. Die Clanzugehörigkeit wird im Übrigen im angefochtenen Entscheid nicht in Frage gestellt, wobei das SEM nicht klarstellt, aus welchem Grund dem Beschwerdeführer seine Clanzugehörigkeit, nicht aber seine (übrige) Herkunft geglaubt wird, zumal sein Clan Murusade tatsächlich in der von ihm angegeben Herkunftsgegend respektive in Südsomalia beheimatet ist (vgl. IOM, Community Stabilization Index Lower Shabelle - Marka, Januar 2022, S. 1, zuletzt abgerufen am 11.03.2026; Somalia Ceweru, Conflict Early Warning Early Response Unit, Dezember 2013, S. 51,, zuletzt abgerufen am 11.03.2026). 10.6 Es ist weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung insgesamt über 100 Fragen zu seiner Identität, Herkunft und Familie beantwortet hat, ohne dabei in erheblichem Umfang auszuweichen oder durch sein Aussageverhalten den Eindruck einer bewussten Verschleierung zu erwecken. Sein Mitwirken erweist sich aus den Akten vielmehr insgesamt als kooperativ und sachbezogen (vgl. SEM-Akte [...], F6-F111). Dass er dabei punktuell nachvollziehbares Unwissen zugegeben hat (vgl. SEM-Akte [...], F/29, F44, F46, F125, F135, F136, F141), ist in dieser Konstellation grundsätzlich als realistisch zu bewerten. Auch die Qualität seiner Angaben wirkt insgesamt und unter Berücksichtigung seines Bildungsniveaus nicht offensichtlich auffällig oder obstruktiv. Anhaltspunkte dafür, dass er die zur Sachverhaltsabklärung erforderlichen Untersuchungshandlungen des SEM in wesentlicher Weise erschwert oder gar verunmöglicht hätte, sind damit nicht ersichtlich. Der blosse Umstand, dass das SEM gewisse Aussagen zu Herkunft und Identität des Beschwerdeführers nicht für glaubhaft erachtet, begründet indessen für sich allein genommen noch keine grobe Mitwirkungspflichtverletzung und entbindet das SEM nicht von seiner Untersuchungspflicht (vgl. E. 10.3 hiervor). 10.7 Indem das SEM keine weiteren Abklärungen zur Herkunft des Beschwerdeführers getätigt und ohne ausreichende Elemente auf eine grobe Mitwirkungspflichtverletzung verwiesen hat, hat es den Sachverhalt unvollständig festgestellt und seine Begründungspflicht verletzt. Es ist zum aktuellen Zeitpunkt für das Gericht nicht möglich, zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist. 11. 11.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Im vorliegenden Verfahren ist die Sache in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Feststellung des Sachverhalts und die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen weiterer Abklärungen bedürfen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 11.2 Der formelle Mangel wiegt nach dem Gesagten relativ schwer und kann nicht durch das Gericht geheilt werden. Die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2026 wird in Bezug auf den Wegweisungsvollzugspunkt aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen Diese wird im Sinne der vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 10 hiervor) aufgefordert, die Herkunft des Beschwerdeführers mittels einer Lingua-Analyse abzuklären. Damit die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zuverlässig beurteilt werden kann, muss vorab rechtsgenügend geklärt werden, ob der Beschwerdeführer effektiv aus Somalia stammt. Hiernach muss insbesondere abgeklärt werden, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, aus B._______ respektive Süd- oder Zentralsomalia stammt. Denn gemäss gefestigter Rechtsprechung gilt der Wegweisungsvollzug in diese Region als generell unzumutbar. Würde sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer aus einer der im Norden Somalias gelegenen Regionen Somaliland oder Puntland stammt, wäre das Vorliegen begünstigender Umstände abzuklären. Es steht der Vorinstanz frei, weitere geeignet erscheinende Instruktionsmassnahmen vorzunehmen. Die entsprechenden Abklärungsergebnisse haben im neuen Asylentscheid mit angemessener Begründung Niederschlag zu finden.
12. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt und die Rückweisung der Sache an das SEM beantragt wird. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 28. Januar 2026 sind aufzuheben und die Sache ist zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Im Übrigen (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und verfügte Wegweisung; Dispositivziffern 1, 2 und 3 der Verfügung vom 28. Januar 2026) ist die Beschwerde abzuweisen. 13. 13.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme hat er hingegen obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen (vgl. Urteil des BVGer E-1082/2021 vom 22. September 2025 E. 11.2). 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) wären die um die Hälfte reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als (insgesamt) aussichtslos zu gelten hatten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist. Von einer Kostenauflage ist dementsprechend abzusehen. 13.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an das SEM beantragt wird. Im Übrigen (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und verfügte Wegweisung) wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 28. Januar 2026 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Giulia Marelli Jasmine Andenmatten Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Aargau (in Kopie)