Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ist äthiopische Staatsbürgerin amharischer Ethnie, stammt aus dem Dorf B._______ im Distrikt C._______ (Region Amhara) und war zuletzt in Addis Abeba wohnhaft. Gemäss eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat am 18. September 2011 in Richtung Kuwait, wo sie eine Stelle als Hausangestellte annahm. Mit ihren Arbeitgebern, einer Familie kuwaitischer Staatsangehörigkeit, reiste sie am 1. Juli 2013 legal in die Schweiz ein. Am 6. August 2013 stellte sie beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Am 13. August 2013 wurde sie durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 13. Mai 2014 eingehend zu ihren Asylgründen befragt. Zwischenzeitlich wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen. B. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe die Absicht gehabt, sie mit einem Mann namens D._______ zu verheiraten. Dies habe sie aber abgelehnt, und sie sei deswegen am 8. Februar 2007 aus ihrem Heimatdorf B._______ geflohen und nach Addis Abeba gezogen, wo sie in der Folge bei einer Tante gelebt habe. Nachdem D._______ von ihrer Flucht erfahren habe, habe dieser am 12. Februar 2007 ihren Vater umgebracht. Aus Rache habe der Bruder der Beschwerdeführerin noch am gleichen Tag die Schwester von D._______ getötet. Ihr Bruder sei danach ebenfalls geflohen, und sie wisse nichts über dessen Aufenthaltsort. In der Folge habe sie gehört, dass sie durch D._______ in Addis Abeba gesucht werde, und aus Furcht, von ihm gefunden zu werden, habe sie schliesslich eine Arbeitsstelle in Kuwait angenommen. Durch ihre Arbeitgeber, ein kuwaitisches Ehepaar, sei sie sehr schlecht behandelt worden. So sei sie regelmässig durch die Ehefrau geschlagen und vom Ehemann vergewaltigt worden. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz zu Ferienzwecken ihrer Arbeitgeber habe sie beschlossen, nicht mehr nach Kuwait zurückzukehren, sondern in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. C. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, in Bezug auf ihre anlässlich der Anhörung vom 13. Mai 2014 erwähnten gesundheitlichen Probleme (Infektion der Gebärmutter, Beinleiden) einen ärztlichen Bericht einzureichen. Mit Eingabe an das SEM vom 8. Juni 2015 übermittelte die Beschwerdeführerin ein entsprechendes ärztliches Zeugnis. D. Mit Verfügung vom 6. August 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. September 2015 focht die Beschwerdeführerin diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) in der Person ihres bisherigen Rechtsvertreters. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 15. September 2015 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung des bisherigen Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gutgeheissen. G. Mit Vernehmlassung vom 25. September 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2015 wurde der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2015 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig wurde eine Honorarabrechnung eingereicht.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei ist auch den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Im vorliegenden Fall stellte sich das SEM zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs auf den Standpunkt, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Biographie und zu den Asylgründen, die in engem Zusammenhang mit der Biographie stünden, seien widersprüchlich. Anlässlich ihrer Befragungen sei sie auf diese Widersprüche aufmerksam gemacht worden, doch es sei ihr nicht einmal ansatzweise gelungen, diese Ungereimtheiten zu berichtigen. So habe sie unterschiedliche Zeitpunkte in Bezug auf den Tod ihrer Mutter angegeben, und auch hinsichtlich der Ermordung ihres Vaters habe sie unterschiedliche Abläufe der Ereignisse geschildert. Zudem lägen weitere Unglaubhaftigkeitselemente vor.
E. 4.2 Mit der Beschwerdeschrift wurde die Rüge vorgebracht, mit dieser Argumentation in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sei das SEM seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, was einer Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gleichkomme. Indem die Vorinstanz lediglich pauschal auf den Sachverhalt verweise und mit Ausnahme zweier Beispiele nicht weiter konkretisiere, worin die Widersprüche und Unstimmigkeiten bestünden, werde eine sachgerechte Anfechtung der angefochtenen Verfügung verunmöglicht.
E. 4.3 Diese Rüge erweist sich als berechtigt. Zu den Verfahrensgarantien, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 33 VwVG; vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 384 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.), gehört unter anderem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c). Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2016, Art. 35, N 10, 17). Diesen inhaltlichen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung wird die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen, soweit sie sich auf die geltend gemachten Ereignisse im Heimatdorf der Beschwerdeführerin beziehen, nicht gerecht. Das SEM wäre gehalten gewesen, in nachvollziehbarer Weise zu benennen, weshalb es die betreffenden Vorbringen als widersprüchlich beziehungsweise mit sonstigen Unstimmigkeiten behaftet erachtet hat.
E. 4.4 Allerdings ist dieser Verfahrensmangel im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der formellen, selbständigen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht geeignet, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu begründen. Wie sich nämlich nachfolgend zeigt, ist die Frage, ob die geltend gemachten Ereignisse im Heimatdorf der Beschwerdeführerin die geplante Zwangsverheiratung mit D._______, die Tötung des Vaters der Beschwerdeführerin durch D._______ sowie die Tötung der Schwester des Genannten durch den Bruder der Beschwerdeführerin glaubhaft sind, für die Beurteilung der behaupteten asylrelevanten Gefährdung nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung.
E. 4.5.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung zu frauenspezifischen Fluchtgründen in Äthiopien (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 7) besteht vor allem in ländlichen Gegenden für Frauen, die von Zwangsheirat oder auch von Entführung zwecks Heirat betroffen sind, grundsätzlich kein adäquater staatlicher Schutz. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann jedoch insbesondere in der Hauptstadt Addis Abeba gegeben sein. Diese hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei sie zu verneinen ist, wenn Schutz vor einem Täter gesucht werden muss, der über Macht und Beziehungen von landesweiter Bedeutung verfügt.
E. 4.5.2 Im vorliegenden Fall gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen zu Protokoll, sie habe ihr Heimatdorf B._______ in der Region Amhara, wo auch D._______ und dessen Familie gelebt hätten, am 8. Februar 2007 verlassen und sei nach Addis Abeba gezogen. In der Folge sei es zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen ihrer eigenen und der Familie von D._______ gekommen, wobei ihr Vater und die Schwester des Genannten getötet worden seien. Es ist festzustellen, dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer vorinstanzlichen Befragungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie tatsächlich einer geplanten Zwangsverheiratung entging, indem sie ihr Heimatdorf verliess und nach Addis Abeba zog. Des Weiteren lässt sich auch nicht ohne weiteres ausschliessen, das es aufgrund ihrer Flucht vor der Zwangsverheiratung zu einem Konflikt zwischen ihrer eigenen Familie und jener von D._______ kam. Jedoch erübrigt es sich aufgrund der weiteren Angaben der Beschwerdeführerin, die Glaubhaftigkeit der Ausmasse, welche diese Auseinandersetzung tatsächlich angenommen haben soll, abschliessend zu beurteilen.
E. 4.5.3 Über das soeben Erwähnte hinaus brachte die Beschwerdeführerin nämlich vor, in Addis Abeba habe sie bei einer Tante gelebt, habe hier die letzten beiden Schuljahre der 9. und der 10. Klasse abgeschlossen und anschliessend als Hausangestellte und Putzkraft gearbeitet. Sie habe zwar bereits im Jahr 2007 oder 2008 (im Jahr 2000 nach Angaben der Beschwerdeführerin in äthiopischer Zeitrechnung) davon erfahren, dass sie durch D._______ in Addis Abeba gesucht werde; jedoch sei es bis zu ihrer Ausreise nach Kuwait am 18. September 2011 zu keinerlei Kontakt mit ihm gekommen. Sie selbst habe zwar gegen D._______ keine Anzeige bei der äthiopischen Polizei erhoben, sie habe aber davon gehört, dass er gleichwohl polizeilich gesucht worden sei. Aus diesen Angaben der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie sich nach ihrem Weggang aus ihrem Heimatdorf während viereinhalb Jahren völlig unbehelligt in Addis Abeba aufhalten konnte, wobei sie sich keineswegs versteckte, sondern die Schule besuchte und verschiedene Arbeitsstellen annahm. Dabei ist unter Berücksichtigung der ausgeprägten familiären Beziehungen im sozio-kulturellen Kontext in Äthiopien davon auszugehen, dass es für D._______ in diesem Zeitraum wahrscheinlich möglich gewesen wäre, sie in Addis Abeba ausfindig zu machen, hätte er tatsächlich nach ihr gesucht. Eine anhaltende Bedrohung durch die genannte Person in Addis Abeba ist somit selbst unter der Annahme, dass die geltend gemachten Ereignisse im Heimatdorf B._______ sich tatsächlich zugetragen haben, als unglaubhaft zu erachten. Des Weiteren ist mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung festzuhalten, dass keinerlei Hinweise dafür bestehen, bei D._______ und/oder dessen Familienangehörigen handle es sich um landesweit einflussreiche Personen. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber einer tatsächlichen Bedrohung durch den Genannten in Addis Abeba behördlichen Schutz hätte erlangen können, hätte sie um solchen ersucht. Daraus folgt, dass sich eine Bedrohung durch D._______ in Addis Abeba nicht nur als unglaubhaft erweist, sondern auch als asylrechtlich nicht relevant zu erachten wäre.
E. 4.5.4 Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Behandlung der Beschwerdeführerin durch ihre kuwaitischen Arbeitgeber in asylrechtlicher Hinsicht nicht von Belang ist. Die Beschwerdeführerin selbst macht dies im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend.
E. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin jedenfalls soweit den Zeitraum ihres Aufenthalts in Addis Abeba während der letzten viereinhalb Jahre vor der Ausreise aus dem Heimatstaat betreffend weder glaubhaft noch asylrelevant sind. Folglich hat das SEM ihr Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
E. 5 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Äthiopien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführerin - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.3.2 In Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführerin, Äthiopien, hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von alleinstehenden Frauen festgehalten, dass begünstigende Umstände vorliegen müssen, die Gewähr dafür leisten, dass sich die betroffene Frau nach ihrer Rückkehr nicht in einer existenzbedrohenden Situation wiederfindet (BVGE 2011/25 E. 8.5 f.). Dabei wurde insbesondere ausgeführt, dass alleinstehende Frauen im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien einer erschwerten sozioökonomischen Situation ausgesetzt sind, indem nicht verheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden, es für sie in der Regel nur über Bekannte möglich ist, eine Wohnung zu finden, und die Arbeitslosigkeit von Frauen selbst in der Stadt Addis Abeba auf 40 bis 55 % geschätzt wird. Voraussetzungen für eine eigenständige Erwerbstätigkeit sind daher unter anderem eine höhere Schulbildung, das Verfügen über finanzielle Mittel und die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk.
E. 6.3.3 Angesichts dessen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatdorf in der Region Amhara wegen einer drohenden Zwangsverheiratung verliess (vgl. zuvor, E. 4.5.2), vermag sich im vorliegenden Fall lediglich die Frage zu stellen, ob ein Vollzug der Wegweisung nach Addis Abeba zumutbar ist.
E. 6.3.4 Das SEM ist auf diese Frage (wie auch auf die erwähnte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts) in der angefochtenen Verfügung inhaltlich nicht weiter eingegangen. Vielmehr hielt die Vorinstanz dafür, die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Ermittlung des Sachverhalts nicht nachgekommen, weshalb es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen.
E. 6.3.5 Diesem Standpunkt der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Zwar sind die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragungen nicht immer konsistent und weisen in den Details gewisse Unstimmigkeiten auf, wobei insbesondere die Angaben zu den Todesdaten ihrer Mutter widersprüchlich ausfielen. Jedoch gab sie in Bezug auf ihre Lebensumstände in Addis Abeba in durchaus ausführlicher und nachvollziehbarer Weise Auskunft. So machte sie geltend, nach ihrem Weggang aus ihrem Heimatdorf B._______ am 8. Februar 2007 habe sie in Addis Abeba bei einer Tante namens E._______ beziehungsweise F._______ (unterschiedliche Schreibweise in den vorliegenden Protokollen) gelebt, wobei sie ihr dortiges Wohnviertel angab (Stadtteil G._______, Kebele 12/13). Zunächst habe sie ihre letzten beiden Schuljahre der 9. und der 10. Klasse abgeschlossen, wobei sie die von ihr besuchte Schule benannte (Schule "H._______" in I._______, Stadtteil G._______). Bereits während ihrer Schulzeit in Addis Abeba habe sie nebenbei in einer Krippe geputzt, und nach dem Abschluss der 10. Klasse habe sie ausserdem bei reichen Leuten die Wäsche gemacht und geputzt. Davon habe sie nicht leben können; jedoch sei sie durch ihre Tante unterstützt worden. Die Tante habe beim Bau von Häusern als Handlangerin gearbeitet, indem sie Steine und Zement getragen habe. Allerdings sei die Tante im Oktober 2013 verstorben. Nachdem zuvor bereits ihre Mutter und ihr Vater ums Leben gekommen seien und ihr Bruder verschwunden sei, habe sie in Äthiopien noch insgesamt sechs Onkel, die in ihrem Heimatdorf B._______ als Bauern leben würden. Angesichts dieser Angaben kann nicht die Rede davon sein, die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich der Erhebungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat ihre asylgesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt.
E. 6.3.6 Vielmehr ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Lebensbedingungen in Addis Abeba konkrete Angaben gemacht hat, die grundsätzlich als überprüfbar zu erachten sind. Jedoch hat es die Vorinstanz unterlassen, entsprechende Anstrengungen zu unternehmen. Somit ist festzustellen, dass die derzeit vorliegenden Informationen nicht ausreichen, um schlüssig beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat konkrete Existenzbedingungen (wie ausreichende Unterkunft und weitere Faktoren einer gesicherten Existenz) vorfinden würde, welche den unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geforderten minimalen Voraussetzungen genügen.
E. 6.4 Somit erweist sich, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt ist. Das SEM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen. Dabei dürfte es sich als erforderlich erweisen, nach einer erneuten, auf die entscheidwesentlichen Aspekte fokussierten Anhörung der Beschwerdeführerin auch entsprechende Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Addis Abeba zu veranlassen.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit mit ihr die Gewährung des Asyls beantragt wird. Hingegen stützt sich die angefochtene Verfügung bezüglich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt. Die Beschwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt wird und die Sache zur Weiterführung des den Vollzug betreffenden Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre der Beschwerdeführerin an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 gutgeheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 8.2 Nachdem die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - und insofern teilweise - obsiegt hat, ist ihr eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Mit der Honorarabrechnung vom 14. Oktober 2015 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 3'643.50 geltend gemacht. Diese Honorarforderung ist als offensichtlich überzogen zu bezeichnen. Insbesondere erscheint im vorliegenden Fall die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 300. nicht angemessen. Amtliche Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent und um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall entschädigt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. . Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), auf der Basis eines als angemessen zu erachtenden Stundenansatzes von Fr. 150. und um die Hälfte gekürzt (Art. 7 Abs. 2 VGKE) ist die Parteientschädigung daher auf insgesamt Fr. 889.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird insoweit gegenstandslos. Im Umfang des Unterliegens ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Betrag in gleicher Höhe als amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt wird, und die entsprechenden Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 6. August 2015 werden aufgehoben.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache - soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend - im Sinne der Erwägun-gen überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 889.- zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 889.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5453/2015 Urteil vom 31. Oktober 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. August 2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist äthiopische Staatsbürgerin amharischer Ethnie, stammt aus dem Dorf B._______ im Distrikt C._______ (Region Amhara) und war zuletzt in Addis Abeba wohnhaft. Gemäss eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat am 18. September 2011 in Richtung Kuwait, wo sie eine Stelle als Hausangestellte annahm. Mit ihren Arbeitgebern, einer Familie kuwaitischer Staatsangehörigkeit, reiste sie am 1. Juli 2013 legal in die Schweiz ein. Am 6. August 2013 stellte sie beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Am 13. August 2013 wurde sie durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 13. Mai 2014 eingehend zu ihren Asylgründen befragt. Zwischenzeitlich wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen. B. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe die Absicht gehabt, sie mit einem Mann namens D._______ zu verheiraten. Dies habe sie aber abgelehnt, und sie sei deswegen am 8. Februar 2007 aus ihrem Heimatdorf B._______ geflohen und nach Addis Abeba gezogen, wo sie in der Folge bei einer Tante gelebt habe. Nachdem D._______ von ihrer Flucht erfahren habe, habe dieser am 12. Februar 2007 ihren Vater umgebracht. Aus Rache habe der Bruder der Beschwerdeführerin noch am gleichen Tag die Schwester von D._______ getötet. Ihr Bruder sei danach ebenfalls geflohen, und sie wisse nichts über dessen Aufenthaltsort. In der Folge habe sie gehört, dass sie durch D._______ in Addis Abeba gesucht werde, und aus Furcht, von ihm gefunden zu werden, habe sie schliesslich eine Arbeitsstelle in Kuwait angenommen. Durch ihre Arbeitgeber, ein kuwaitisches Ehepaar, sei sie sehr schlecht behandelt worden. So sei sie regelmässig durch die Ehefrau geschlagen und vom Ehemann vergewaltigt worden. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz zu Ferienzwecken ihrer Arbeitgeber habe sie beschlossen, nicht mehr nach Kuwait zurückzukehren, sondern in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. C. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, in Bezug auf ihre anlässlich der Anhörung vom 13. Mai 2014 erwähnten gesundheitlichen Probleme (Infektion der Gebärmutter, Beinleiden) einen ärztlichen Bericht einzureichen. Mit Eingabe an das SEM vom 8. Juni 2015 übermittelte die Beschwerdeführerin ein entsprechendes ärztliches Zeugnis. D. Mit Verfügung vom 6. August 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. September 2015 focht die Beschwerdeführerin diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) in der Person ihres bisherigen Rechtsvertreters. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 15. September 2015 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung des bisherigen Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gutgeheissen. G. Mit Vernehmlassung vom 25. September 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2015 wurde der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2015 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig wurde eine Honorarabrechnung eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei ist auch den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall stellte sich das SEM zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs auf den Standpunkt, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Biographie und zu den Asylgründen, die in engem Zusammenhang mit der Biographie stünden, seien widersprüchlich. Anlässlich ihrer Befragungen sei sie auf diese Widersprüche aufmerksam gemacht worden, doch es sei ihr nicht einmal ansatzweise gelungen, diese Ungereimtheiten zu berichtigen. So habe sie unterschiedliche Zeitpunkte in Bezug auf den Tod ihrer Mutter angegeben, und auch hinsichtlich der Ermordung ihres Vaters habe sie unterschiedliche Abläufe der Ereignisse geschildert. Zudem lägen weitere Unglaubhaftigkeitselemente vor. 4.2 Mit der Beschwerdeschrift wurde die Rüge vorgebracht, mit dieser Argumentation in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sei das SEM seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, was einer Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gleichkomme. Indem die Vorinstanz lediglich pauschal auf den Sachverhalt verweise und mit Ausnahme zweier Beispiele nicht weiter konkretisiere, worin die Widersprüche und Unstimmigkeiten bestünden, werde eine sachgerechte Anfechtung der angefochtenen Verfügung verunmöglicht. 4.3 Diese Rüge erweist sich als berechtigt. Zu den Verfahrensgarantien, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 33 VwVG; vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 384 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.), gehört unter anderem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c). Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2016, Art. 35, N 10, 17). Diesen inhaltlichen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung wird die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen, soweit sie sich auf die geltend gemachten Ereignisse im Heimatdorf der Beschwerdeführerin beziehen, nicht gerecht. Das SEM wäre gehalten gewesen, in nachvollziehbarer Weise zu benennen, weshalb es die betreffenden Vorbringen als widersprüchlich beziehungsweise mit sonstigen Unstimmigkeiten behaftet erachtet hat. 4.4 Allerdings ist dieser Verfahrensmangel im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der formellen, selbständigen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht geeignet, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu begründen. Wie sich nämlich nachfolgend zeigt, ist die Frage, ob die geltend gemachten Ereignisse im Heimatdorf der Beschwerdeführerin die geplante Zwangsverheiratung mit D._______, die Tötung des Vaters der Beschwerdeführerin durch D._______ sowie die Tötung der Schwester des Genannten durch den Bruder der Beschwerdeführerin glaubhaft sind, für die Beurteilung der behaupteten asylrelevanten Gefährdung nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung. 4.5 4.5.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung zu frauenspezifischen Fluchtgründen in Äthiopien (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 7) besteht vor allem in ländlichen Gegenden für Frauen, die von Zwangsheirat oder auch von Entführung zwecks Heirat betroffen sind, grundsätzlich kein adäquater staatlicher Schutz. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann jedoch insbesondere in der Hauptstadt Addis Abeba gegeben sein. Diese hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei sie zu verneinen ist, wenn Schutz vor einem Täter gesucht werden muss, der über Macht und Beziehungen von landesweiter Bedeutung verfügt. 4.5.2 Im vorliegenden Fall gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen zu Protokoll, sie habe ihr Heimatdorf B._______ in der Region Amhara, wo auch D._______ und dessen Familie gelebt hätten, am 8. Februar 2007 verlassen und sei nach Addis Abeba gezogen. In der Folge sei es zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen ihrer eigenen und der Familie von D._______ gekommen, wobei ihr Vater und die Schwester des Genannten getötet worden seien. Es ist festzustellen, dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer vorinstanzlichen Befragungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie tatsächlich einer geplanten Zwangsverheiratung entging, indem sie ihr Heimatdorf verliess und nach Addis Abeba zog. Des Weiteren lässt sich auch nicht ohne weiteres ausschliessen, das es aufgrund ihrer Flucht vor der Zwangsverheiratung zu einem Konflikt zwischen ihrer eigenen Familie und jener von D._______ kam. Jedoch erübrigt es sich aufgrund der weiteren Angaben der Beschwerdeführerin, die Glaubhaftigkeit der Ausmasse, welche diese Auseinandersetzung tatsächlich angenommen haben soll, abschliessend zu beurteilen. 4.5.3 Über das soeben Erwähnte hinaus brachte die Beschwerdeführerin nämlich vor, in Addis Abeba habe sie bei einer Tante gelebt, habe hier die letzten beiden Schuljahre der 9. und der 10. Klasse abgeschlossen und anschliessend als Hausangestellte und Putzkraft gearbeitet. Sie habe zwar bereits im Jahr 2007 oder 2008 (im Jahr 2000 nach Angaben der Beschwerdeführerin in äthiopischer Zeitrechnung) davon erfahren, dass sie durch D._______ in Addis Abeba gesucht werde; jedoch sei es bis zu ihrer Ausreise nach Kuwait am 18. September 2011 zu keinerlei Kontakt mit ihm gekommen. Sie selbst habe zwar gegen D._______ keine Anzeige bei der äthiopischen Polizei erhoben, sie habe aber davon gehört, dass er gleichwohl polizeilich gesucht worden sei. Aus diesen Angaben der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie sich nach ihrem Weggang aus ihrem Heimatdorf während viereinhalb Jahren völlig unbehelligt in Addis Abeba aufhalten konnte, wobei sie sich keineswegs versteckte, sondern die Schule besuchte und verschiedene Arbeitsstellen annahm. Dabei ist unter Berücksichtigung der ausgeprägten familiären Beziehungen im sozio-kulturellen Kontext in Äthiopien davon auszugehen, dass es für D._______ in diesem Zeitraum wahrscheinlich möglich gewesen wäre, sie in Addis Abeba ausfindig zu machen, hätte er tatsächlich nach ihr gesucht. Eine anhaltende Bedrohung durch die genannte Person in Addis Abeba ist somit selbst unter der Annahme, dass die geltend gemachten Ereignisse im Heimatdorf B._______ sich tatsächlich zugetragen haben, als unglaubhaft zu erachten. Des Weiteren ist mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung festzuhalten, dass keinerlei Hinweise dafür bestehen, bei D._______ und/oder dessen Familienangehörigen handle es sich um landesweit einflussreiche Personen. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber einer tatsächlichen Bedrohung durch den Genannten in Addis Abeba behördlichen Schutz hätte erlangen können, hätte sie um solchen ersucht. Daraus folgt, dass sich eine Bedrohung durch D._______ in Addis Abeba nicht nur als unglaubhaft erweist, sondern auch als asylrechtlich nicht relevant zu erachten wäre. 4.5.4 Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Behandlung der Beschwerdeführerin durch ihre kuwaitischen Arbeitgeber in asylrechtlicher Hinsicht nicht von Belang ist. Die Beschwerdeführerin selbst macht dies im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin jedenfalls soweit den Zeitraum ihres Aufenthalts in Addis Abeba während der letzten viereinhalb Jahre vor der Ausreise aus dem Heimatstaat betreffend weder glaubhaft noch asylrelevant sind. Folglich hat das SEM ihr Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
5. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Äthiopien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführerin - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 In Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführerin, Äthiopien, hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von alleinstehenden Frauen festgehalten, dass begünstigende Umstände vorliegen müssen, die Gewähr dafür leisten, dass sich die betroffene Frau nach ihrer Rückkehr nicht in einer existenzbedrohenden Situation wiederfindet (BVGE 2011/25 E. 8.5 f.). Dabei wurde insbesondere ausgeführt, dass alleinstehende Frauen im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien einer erschwerten sozioökonomischen Situation ausgesetzt sind, indem nicht verheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden, es für sie in der Regel nur über Bekannte möglich ist, eine Wohnung zu finden, und die Arbeitslosigkeit von Frauen selbst in der Stadt Addis Abeba auf 40 bis 55 % geschätzt wird. Voraussetzungen für eine eigenständige Erwerbstätigkeit sind daher unter anderem eine höhere Schulbildung, das Verfügen über finanzielle Mittel und die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk. 6.3.3 Angesichts dessen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatdorf in der Region Amhara wegen einer drohenden Zwangsverheiratung verliess (vgl. zuvor, E. 4.5.2), vermag sich im vorliegenden Fall lediglich die Frage zu stellen, ob ein Vollzug der Wegweisung nach Addis Abeba zumutbar ist. 6.3.4 Das SEM ist auf diese Frage (wie auch auf die erwähnte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts) in der angefochtenen Verfügung inhaltlich nicht weiter eingegangen. Vielmehr hielt die Vorinstanz dafür, die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Ermittlung des Sachverhalts nicht nachgekommen, weshalb es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. 6.3.5 Diesem Standpunkt der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Zwar sind die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragungen nicht immer konsistent und weisen in den Details gewisse Unstimmigkeiten auf, wobei insbesondere die Angaben zu den Todesdaten ihrer Mutter widersprüchlich ausfielen. Jedoch gab sie in Bezug auf ihre Lebensumstände in Addis Abeba in durchaus ausführlicher und nachvollziehbarer Weise Auskunft. So machte sie geltend, nach ihrem Weggang aus ihrem Heimatdorf B._______ am 8. Februar 2007 habe sie in Addis Abeba bei einer Tante namens E._______ beziehungsweise F._______ (unterschiedliche Schreibweise in den vorliegenden Protokollen) gelebt, wobei sie ihr dortiges Wohnviertel angab (Stadtteil G._______, Kebele 12/13). Zunächst habe sie ihre letzten beiden Schuljahre der 9. und der 10. Klasse abgeschlossen, wobei sie die von ihr besuchte Schule benannte (Schule "H._______" in I._______, Stadtteil G._______). Bereits während ihrer Schulzeit in Addis Abeba habe sie nebenbei in einer Krippe geputzt, und nach dem Abschluss der 10. Klasse habe sie ausserdem bei reichen Leuten die Wäsche gemacht und geputzt. Davon habe sie nicht leben können; jedoch sei sie durch ihre Tante unterstützt worden. Die Tante habe beim Bau von Häusern als Handlangerin gearbeitet, indem sie Steine und Zement getragen habe. Allerdings sei die Tante im Oktober 2013 verstorben. Nachdem zuvor bereits ihre Mutter und ihr Vater ums Leben gekommen seien und ihr Bruder verschwunden sei, habe sie in Äthiopien noch insgesamt sechs Onkel, die in ihrem Heimatdorf B._______ als Bauern leben würden. Angesichts dieser Angaben kann nicht die Rede davon sein, die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich der Erhebungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat ihre asylgesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt. 6.3.6 Vielmehr ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Lebensbedingungen in Addis Abeba konkrete Angaben gemacht hat, die grundsätzlich als überprüfbar zu erachten sind. Jedoch hat es die Vorinstanz unterlassen, entsprechende Anstrengungen zu unternehmen. Somit ist festzustellen, dass die derzeit vorliegenden Informationen nicht ausreichen, um schlüssig beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat konkrete Existenzbedingungen (wie ausreichende Unterkunft und weitere Faktoren einer gesicherten Existenz) vorfinden würde, welche den unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geforderten minimalen Voraussetzungen genügen. 6.4 Somit erweist sich, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt ist. Das SEM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen. Dabei dürfte es sich als erforderlich erweisen, nach einer erneuten, auf die entscheidwesentlichen Aspekte fokussierten Anhörung der Beschwerdeführerin auch entsprechende Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Addis Abeba zu veranlassen.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit mit ihr die Gewährung des Asyls beantragt wird. Hingegen stützt sich die angefochtene Verfügung bezüglich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt. Die Beschwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt wird und die Sache zur Weiterführung des den Vollzug betreffenden Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre der Beschwerdeführerin an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 gutgeheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Nachdem die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - und insofern teilweise - obsiegt hat, ist ihr eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Mit der Honorarabrechnung vom 14. Oktober 2015 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 3'643.50 geltend gemacht. Diese Honorarforderung ist als offensichtlich überzogen zu bezeichnen. Insbesondere erscheint im vorliegenden Fall die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 300. nicht angemessen. Amtliche Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent und um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall entschädigt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. . Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), auf der Basis eines als angemessen zu erachtenden Stundenansatzes von Fr. 150. und um die Hälfte gekürzt (Art. 7 Abs. 2 VGKE) ist die Parteientschädigung daher auf insgesamt Fr. 889.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird insoweit gegenstandslos. Im Umfang des Unterliegens ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Betrag in gleicher Höhe als amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt wird, und die entsprechenden Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 6. August 2015 werden aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache - soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend - im Sinne der Erwägun-gen überwiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 889.- zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
6. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 889.- zugesprochen.
7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: