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D-2954/2018

D-2954/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-31 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (Mutter) ist äthiopische Staatsbürgerin amharischer Ethnie, stammt aus dem Dorf C._______ im Distrikt D._______ (Region Amhara) und war zuletzt in Addis Abeba wohnhaft. Gemäss eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat am 18. September 2011 in Richtung Kuwait, wo sie eine Stelle als Hausangestellte annahm. Mit ihren Arbeitgebern, einer Familie kuwaitischer Staatsangehörigkeit, reiste sie am 1. Juli 2013 legal in die Schweiz ein. Am 6. August 2013 stellte sie beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Am 13. August 2013 wurde sie durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 13. Mai 2014 eingehend zu ihren Asylgründen befragt. Zwischenzeitlich wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen. B. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe sie gegen ihren Willen mit einem Mann verheiraten wollen, was sie aber abgelehnt habe. Deshalb sei sie am 8. Februar 2007 aus ihrem Heimatdorf C._______ geflohen und nach Addis Abeba gezogen, wo sie in der Folge bei einer Tante gelebt habe. Weil sie später erfahren habe, dass sie durch jenen Mann in Addis Abeba gesucht werde, habe sie schliesslich eine Arbeitsstelle in Kuwait angenommen. C. Mit Verfügung vom 6. August 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. September 2015 focht die Beschwerdeführerin diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. E. Mit Urteil D-5453/2015 vom 31. Oktober 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde ab, soweit mit ihr die Gewährung des Asyls beantragt wurde. Jedoch wurde die Beschwerde hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs teilweise gutgeheissen, und die entsprechenden Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 6. August 2015 wurden aufgehoben. Zugleich wurde die Sache zur erneuten Beurteilung im Punkt des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückgewiesen. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2016 forderte das SEM die Beschwerdeführerin zur Beantwortung verschiedener Fragen in Bezug auf ihre Lebensumstände vor ihrer Ausreise aus Äthiopien auf. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 2. Dezember 2016 gab die Beschwerdeführerin eine entsprechende Stellungnahme ab. Zudem liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie erwarte Ende Dezember 2016 ein Kind, dessen Vater ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling mit Niederlassungsbewilligung sei. Das Kind werde demzufolge ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft erlangen, womit eine Wegweisung der Beschwerdeführerin ohnehin nicht statthaft sei. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2016 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, nach Geburt ihres Kindes die Personalien des Vaters und eine Vaterschaftsanerkennung zu übermitteln. I. Am 10. Januar 2017 wurde das Kind der Beschwerdeführerin geboren. J. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2017 forderte das SEM die Beschwerdeführerin erneut auf, die Personalien des Vaters ihres Kindes und eine Vaterschaftsanerkennung einzureichen. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich zu ihrem Familienleben mit dem Vater ihres Kindes und allfälligen Heiratsabsichten zu äussern. K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 14. März 2017 übermittelte die Beschwerdeführerin die Personalien des Vaters ihres Kindes und teilte mit, die Anerkennung der Vaterschaft sei noch hängig. L. Mit Schreiben vom 20. März 2017 ersuchte das SEM die schweizerische Botschaft in Addis Abeba um Abklärung verschiedener Fragen betreffend die Lebensumstände der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Äthiopien sowie zu ihren Verwandten im Heimatstaat. M. Mit Schreiben an das SEM vom 2. November 2017 übermittelte die schweizerische Botschaft in Äthiopien einen vom 5. Oktober 2017 datierenden Bericht ihres lokalen Vertrauensanwalts zu den durchgeführten Abklärungen. N. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2018 erteilte das SEM der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Abklärungsergebnisse das rechtliche Gehör. O. Mit Eingabe an das SEM vom 19. März 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter um Zustellung des gesamten Botschaftsberichts. P. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2018 übermittelte das SEM der Beschwerdeführerin eine Kopie des Botschaftsberichts. Zugleich wurde sie erneut aufgefordert, eine Vaterschaftsanerkennung einzureichen und sich zu ihrem Verhältnis zum Vater ihres Kindes zu äussern. Q. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 6. April 2018 nahm die Beschwerdeführerin zu den Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba, zu ihrem Verhältnis zum Kindesvater sowie zum Stand der Vaterschaftsanerkennung Stellung. R. Mit Verfügung vom 16. April 2018 (Datum der Eröffnung: 19. April 2018) ordnete das SEM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes aus der Schweiz an. S. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Mai 2018 focht die Beschwerdeführerin diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) in der Person ihres bisherigen Rechtsvertreters. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Mit der Beschwerdeschrift wurde unter anderem geltend gemacht, trotz Anweisung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5453/2015 vom 31. Oktober 2016, dass durch die Vorinstanz zu prüfen sei, ob im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung der - damals - noch alleinstehenden Beschwerdeführerin nach Äthiopien begünstigende Faktoren im Sinne der geltenden Praxis des Gerichts vorliegen würden, habe das SEM dies abermals unterlassen. Damit habe die Vorinstanz sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör als auch die Untersuchungsmaxime im Sinne von Art. 12 VwVG verletzt.

E. 4.2 Zu den Verfahrensgarantien, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 33 VwVG; vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, S. 219 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/ Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.), gehört unter anderem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c). Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 35, N 10, 17).

E. 4.3 Im vorliegenden Fall hat das SEM seine Begründungspflicht in offensichtlicher Weise verletzt. Zwar wurde in der angefochtenen Verfügung auf die Abklärungen eines Vertrauensanwalts der schweizerischen Botschaft in Äthiopien Bezug genommen, um den Schluss zu ziehen, dass keine Gründe vorlägen, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen sprechen würden. Jedoch wurde in der Verfügung weder erwähnt, welche Fragen der Botschaft zur Abklärung vorgelegt wurden, noch welchen konkreten Inhalt der betreffende Bericht des Vertrauensanwalts aufwies. Auch wurde die Stellungnahme, welche die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 6. April 2018 zu den Botschaftsabklärungen abgab, in derart summarischer Weise wiedergegeben und in die Erwägungen einbezogen, dass von einer sorgfältigen und ernsthaften Prüfung der entsprechenden Argumente keine Rede sein kann.

E. 4.4 Zudem ist festzustellen, dass im seit dem Urteil vom 31. Oktober 2016 vergangenen Zeitraum, nämlich am 10. Januar 2017, das Kind der Beschwerdeführerin geboren wurde. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). Obwohl sich die angefochtene Verfügung auch auf das Kind der Beschwerdeführerin bezieht, wird darin mit keinem Wort auf die offensichtlich zu stellende Frage eingegangen, inwiefern die Aufnahmebedingungen in Äthiopien auch unter dem Aspekt des Kindeswohls genügen würden. Somit hat die Vorinstanz auch in dieser Hinsicht offensichtlich ihre Begründungspflicht verletzt.

E. 4.5 Des Weiteren ergibt sich, dass die Abklärungen, welche der lokale Vertrauensanwalt der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba durchführte, offensichtlich ungenügend ausgefallen sind. So wurde im betreffenden Bericht ausgeführt, der Name der Beschwerdeführerin habe in den Registern der Schule in Addis Abeba, die sie besucht haben wolle, nicht gefunden werden können, weil der Zeitraum ihres Schulbesuchs nicht bekannt sei. Jedoch hatte die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Befragungen durch die Vorinstanz zu Protokoll gegeben (vgl. Urteil D-5453/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 4.5.2 f. und 6.3.5), dass sie am 8. Februar 2007 aus ihrem Heimatdorf nach Addis Abeba gezogen sei, wo sie in der Folge bei einer Tante gelebt und die letzten beiden Schuljahre der 9. und der 10. Klasse abgeschlossen habe. Wann die Beschwerdeführerin die besagte Schule besucht haben will, war somit keineswegs unbekannt. Jedoch wurden die soeben erwähnten zeitlichen Umstände im Schreiben vom 20. März 2017, mit welchem das SEM der Botschaft den Abklärungsauftrag erteilte, nicht angeführt. Im Übrigen enthält der Botschaftsbericht durchaus gewisse Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin die fragliche Schule tatsächlich besuchte. Nicht nur existiert demnach die betreffende Schule, sondern der Vertrauensanwalt vermochte zu bestätigen, dass ein von der Beschwerdeführerin namentlich bezeichneter Lehrer dort tatsächlich tätig ist.

E. 4.6 Dem Botschaftsbericht ist im Übrigen zu entnehmen, dass das von der Beschwerdeführerin angegebene Viertel, in welchem sie in Addis Abeba gewohnt haben wolle, sehr gross sei. Mangels Angaben zur Hausnummer habe das von der Beschwerdeführerin bezeichnete ehemalige Wohnhaus ihrer Tante deshalb nicht gefunden werden können. Allerdings, so der Vertrauensanwalt der Botschaft weiter, hätten spezifische weitere Angaben zur Lage des Wohnhauses im Viertel so etwa zu einer benachbarten Kirche, Moschee oder Schule diesbezüglich hilfreich sein können. Jedoch wurden durch das SEM derartige Hinweise bei der Beschwerdeführerin nicht erfragt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit dem Urteil vom 31. Oktober 2016 (dortige E. 6.4) darauf hingewiesen worden war, dass es sich im Hinblick auf die notwendige Abklärung des Sachverhalts als erforderlich erweisen dürfte, nicht nur Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Äthiopien zu veranlassen, sondern zuvor eine auf die entscheidwesentlichen Aspekte fokussierte erneute Anhörung der Beschwerdeführerin durchzuführen. Jedoch beschränkte sich das SEM darauf, die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 18. November 2016 zur schriftlichen Beantwortung von Fragen zu ihren Lebensumständen vor der Ausreise aus Äthiopien aufzufordern; dies, obwohl zwischen dem genannten Urteil und der vorliegend angefochtenen Verfügung ein Zeitraum von fast eineinhalb Jahren verstrich.

E. 4.7 Schliesslich ist darauf einzugehen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung wie auch bereits mit dem Asylentscheid vom 6. August 2015 dafürhielt, die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Ermittlung des Sachverhalts nicht nach-gekommen, weshalb es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, nach allfälli-gen Wegweisungshindernissen zu forschen. Hinsichtlich des Entscheids vom 6. August 2015 wurde schon mit dem Urteil vom 31. Oktober 2016 (dortige E. 6.3.5 f.) festgehalten, dass diesem Standpunkt der Vorinstanz nicht gefolgt werden könne. Es erübrigt sich, die entsprechenden Ausführungen nochmals zu wiederholen. Hingegen ist festzustellen, dass zumal unter Berücksichtigung der offenkundigen Verfahrensmängel, welche der Vorinstanz anzulasten sind auch mit Blick auf die vorliegende Verfügung nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt haben soll.

E. 4.8 Somit erweist sich, dass die angefochtene Verfügung in Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ergangen ist. Zudem ist der entscheidwesentliche Sachverhalt nach wie vor nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt. Das SEM ist folglich abermals aufzufordern, alle Massnahmen durchzuführen, die zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts notwendig erscheinen, und bei seiner erneuten Beurteilung alle wesentlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerinnen haben keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführerinnen durch das SEM zu entrichten.

E. 6.3 Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG sind damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom 16. April 2018 wird aufgehoben.
  2. Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Den Beschwerdeführerinnen wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2954/2018 iebste Urteil vom 31. Mai 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], und deren Kind B._______, geboren am [...], Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (Mutter) ist äthiopische Staatsbürgerin amharischer Ethnie, stammt aus dem Dorf C._______ im Distrikt D._______ (Region Amhara) und war zuletzt in Addis Abeba wohnhaft. Gemäss eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat am 18. September 2011 in Richtung Kuwait, wo sie eine Stelle als Hausangestellte annahm. Mit ihren Arbeitgebern, einer Familie kuwaitischer Staatsangehörigkeit, reiste sie am 1. Juli 2013 legal in die Schweiz ein. Am 6. August 2013 stellte sie beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Am 13. August 2013 wurde sie durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 13. Mai 2014 eingehend zu ihren Asylgründen befragt. Zwischenzeitlich wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen. B. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe sie gegen ihren Willen mit einem Mann verheiraten wollen, was sie aber abgelehnt habe. Deshalb sei sie am 8. Februar 2007 aus ihrem Heimatdorf C._______ geflohen und nach Addis Abeba gezogen, wo sie in der Folge bei einer Tante gelebt habe. Weil sie später erfahren habe, dass sie durch jenen Mann in Addis Abeba gesucht werde, habe sie schliesslich eine Arbeitsstelle in Kuwait angenommen. C. Mit Verfügung vom 6. August 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. September 2015 focht die Beschwerdeführerin diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. E. Mit Urteil D-5453/2015 vom 31. Oktober 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde ab, soweit mit ihr die Gewährung des Asyls beantragt wurde. Jedoch wurde die Beschwerde hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs teilweise gutgeheissen, und die entsprechenden Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 6. August 2015 wurden aufgehoben. Zugleich wurde die Sache zur erneuten Beurteilung im Punkt des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückgewiesen. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2016 forderte das SEM die Beschwerdeführerin zur Beantwortung verschiedener Fragen in Bezug auf ihre Lebensumstände vor ihrer Ausreise aus Äthiopien auf. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 2. Dezember 2016 gab die Beschwerdeführerin eine entsprechende Stellungnahme ab. Zudem liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie erwarte Ende Dezember 2016 ein Kind, dessen Vater ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling mit Niederlassungsbewilligung sei. Das Kind werde demzufolge ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft erlangen, womit eine Wegweisung der Beschwerdeführerin ohnehin nicht statthaft sei. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2016 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, nach Geburt ihres Kindes die Personalien des Vaters und eine Vaterschaftsanerkennung zu übermitteln. I. Am 10. Januar 2017 wurde das Kind der Beschwerdeführerin geboren. J. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2017 forderte das SEM die Beschwerdeführerin erneut auf, die Personalien des Vaters ihres Kindes und eine Vaterschaftsanerkennung einzureichen. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich zu ihrem Familienleben mit dem Vater ihres Kindes und allfälligen Heiratsabsichten zu äussern. K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 14. März 2017 übermittelte die Beschwerdeführerin die Personalien des Vaters ihres Kindes und teilte mit, die Anerkennung der Vaterschaft sei noch hängig. L. Mit Schreiben vom 20. März 2017 ersuchte das SEM die schweizerische Botschaft in Addis Abeba um Abklärung verschiedener Fragen betreffend die Lebensumstände der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Äthiopien sowie zu ihren Verwandten im Heimatstaat. M. Mit Schreiben an das SEM vom 2. November 2017 übermittelte die schweizerische Botschaft in Äthiopien einen vom 5. Oktober 2017 datierenden Bericht ihres lokalen Vertrauensanwalts zu den durchgeführten Abklärungen. N. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2018 erteilte das SEM der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Abklärungsergebnisse das rechtliche Gehör. O. Mit Eingabe an das SEM vom 19. März 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter um Zustellung des gesamten Botschaftsberichts. P. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2018 übermittelte das SEM der Beschwerdeführerin eine Kopie des Botschaftsberichts. Zugleich wurde sie erneut aufgefordert, eine Vaterschaftsanerkennung einzureichen und sich zu ihrem Verhältnis zum Vater ihres Kindes zu äussern. Q. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 6. April 2018 nahm die Beschwerdeführerin zu den Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba, zu ihrem Verhältnis zum Kindesvater sowie zum Stand der Vaterschaftsanerkennung Stellung. R. Mit Verfügung vom 16. April 2018 (Datum der Eröffnung: 19. April 2018) ordnete das SEM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes aus der Schweiz an. S. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Mai 2018 focht die Beschwerdeführerin diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) in der Person ihres bisherigen Rechtsvertreters. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

2. Die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Mit der Beschwerdeschrift wurde unter anderem geltend gemacht, trotz Anweisung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5453/2015 vom 31. Oktober 2016, dass durch die Vorinstanz zu prüfen sei, ob im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung der - damals - noch alleinstehenden Beschwerdeführerin nach Äthiopien begünstigende Faktoren im Sinne der geltenden Praxis des Gerichts vorliegen würden, habe das SEM dies abermals unterlassen. Damit habe die Vorinstanz sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör als auch die Untersuchungsmaxime im Sinne von Art. 12 VwVG verletzt. 4.2 Zu den Verfahrensgarantien, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 33 VwVG; vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, S. 219 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/ Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.), gehört unter anderem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c). Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 35, N 10, 17). 4.3 Im vorliegenden Fall hat das SEM seine Begründungspflicht in offensichtlicher Weise verletzt. Zwar wurde in der angefochtenen Verfügung auf die Abklärungen eines Vertrauensanwalts der schweizerischen Botschaft in Äthiopien Bezug genommen, um den Schluss zu ziehen, dass keine Gründe vorlägen, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen sprechen würden. Jedoch wurde in der Verfügung weder erwähnt, welche Fragen der Botschaft zur Abklärung vorgelegt wurden, noch welchen konkreten Inhalt der betreffende Bericht des Vertrauensanwalts aufwies. Auch wurde die Stellungnahme, welche die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 6. April 2018 zu den Botschaftsabklärungen abgab, in derart summarischer Weise wiedergegeben und in die Erwägungen einbezogen, dass von einer sorgfältigen und ernsthaften Prüfung der entsprechenden Argumente keine Rede sein kann. 4.4 Zudem ist festzustellen, dass im seit dem Urteil vom 31. Oktober 2016 vergangenen Zeitraum, nämlich am 10. Januar 2017, das Kind der Beschwerdeführerin geboren wurde. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). Obwohl sich die angefochtene Verfügung auch auf das Kind der Beschwerdeführerin bezieht, wird darin mit keinem Wort auf die offensichtlich zu stellende Frage eingegangen, inwiefern die Aufnahmebedingungen in Äthiopien auch unter dem Aspekt des Kindeswohls genügen würden. Somit hat die Vorinstanz auch in dieser Hinsicht offensichtlich ihre Begründungspflicht verletzt. 4.5 Des Weiteren ergibt sich, dass die Abklärungen, welche der lokale Vertrauensanwalt der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba durchführte, offensichtlich ungenügend ausgefallen sind. So wurde im betreffenden Bericht ausgeführt, der Name der Beschwerdeführerin habe in den Registern der Schule in Addis Abeba, die sie besucht haben wolle, nicht gefunden werden können, weil der Zeitraum ihres Schulbesuchs nicht bekannt sei. Jedoch hatte die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Befragungen durch die Vorinstanz zu Protokoll gegeben (vgl. Urteil D-5453/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 4.5.2 f. und 6.3.5), dass sie am 8. Februar 2007 aus ihrem Heimatdorf nach Addis Abeba gezogen sei, wo sie in der Folge bei einer Tante gelebt und die letzten beiden Schuljahre der 9. und der 10. Klasse abgeschlossen habe. Wann die Beschwerdeführerin die besagte Schule besucht haben will, war somit keineswegs unbekannt. Jedoch wurden die soeben erwähnten zeitlichen Umstände im Schreiben vom 20. März 2017, mit welchem das SEM der Botschaft den Abklärungsauftrag erteilte, nicht angeführt. Im Übrigen enthält der Botschaftsbericht durchaus gewisse Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin die fragliche Schule tatsächlich besuchte. Nicht nur existiert demnach die betreffende Schule, sondern der Vertrauensanwalt vermochte zu bestätigen, dass ein von der Beschwerdeführerin namentlich bezeichneter Lehrer dort tatsächlich tätig ist. 4.6 Dem Botschaftsbericht ist im Übrigen zu entnehmen, dass das von der Beschwerdeführerin angegebene Viertel, in welchem sie in Addis Abeba gewohnt haben wolle, sehr gross sei. Mangels Angaben zur Hausnummer habe das von der Beschwerdeführerin bezeichnete ehemalige Wohnhaus ihrer Tante deshalb nicht gefunden werden können. Allerdings, so der Vertrauensanwalt der Botschaft weiter, hätten spezifische weitere Angaben zur Lage des Wohnhauses im Viertel so etwa zu einer benachbarten Kirche, Moschee oder Schule diesbezüglich hilfreich sein können. Jedoch wurden durch das SEM derartige Hinweise bei der Beschwerdeführerin nicht erfragt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit dem Urteil vom 31. Oktober 2016 (dortige E. 6.4) darauf hingewiesen worden war, dass es sich im Hinblick auf die notwendige Abklärung des Sachverhalts als erforderlich erweisen dürfte, nicht nur Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Äthiopien zu veranlassen, sondern zuvor eine auf die entscheidwesentlichen Aspekte fokussierte erneute Anhörung der Beschwerdeführerin durchzuführen. Jedoch beschränkte sich das SEM darauf, die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 18. November 2016 zur schriftlichen Beantwortung von Fragen zu ihren Lebensumständen vor der Ausreise aus Äthiopien aufzufordern; dies, obwohl zwischen dem genannten Urteil und der vorliegend angefochtenen Verfügung ein Zeitraum von fast eineinhalb Jahren verstrich. 4.7 Schliesslich ist darauf einzugehen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung wie auch bereits mit dem Asylentscheid vom 6. August 2015 dafürhielt, die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Ermittlung des Sachverhalts nicht nach-gekommen, weshalb es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, nach allfälli-gen Wegweisungshindernissen zu forschen. Hinsichtlich des Entscheids vom 6. August 2015 wurde schon mit dem Urteil vom 31. Oktober 2016 (dortige E. 6.3.5 f.) festgehalten, dass diesem Standpunkt der Vorinstanz nicht gefolgt werden könne. Es erübrigt sich, die entsprechenden Ausführungen nochmals zu wiederholen. Hingegen ist festzustellen, dass zumal unter Berücksichtigung der offenkundigen Verfahrensmängel, welche der Vorinstanz anzulasten sind auch mit Blick auf die vorliegende Verfügung nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt haben soll. 4.8 Somit erweist sich, dass die angefochtene Verfügung in Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ergangen ist. Zudem ist der entscheidwesentliche Sachverhalt nach wie vor nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt. Das SEM ist folglich abermals aufzufordern, alle Massnahmen durchzuführen, die zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts notwendig erscheinen, und bei seiner erneuten Beurteilung alle wesentlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerinnen haben keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführerinnen durch das SEM zu entrichten. 6.3 Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG sind damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom 16. April 2018 wird aufgehoben.

2. Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Den Beschwerdeführerinnen wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Martin Scheyli Versand: