Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6361/2019 Urteil vom 21. Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, dieser substituiert durch MLaw Rahel Moser, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass sie am 15. März 2017 summarisch befragt und am 26. Oktober 2018 einlässlich angehört wurde, dass sie zu ihrem persönlichen Hintergrund angab, sie sei äthiopische Staatsangehörige und tigrynischer Ethnie, 2001 beziehungsweis 1993 in Asmara geboren sowie in Addis Abeba aufgewachsen, wo sie bis zur neunten Klasse die Schule besucht und danach zu Hause vom Einkommen ihres Vaters gelebt habe, dass der Vater ein (...)unternehmen mit vielen Angestellten besitze, in dem auch ihre (...) Brüder und eine Schwester arbeiteten, und es der Familie wirtschaftlich gut gehe, dass sie mit ihrer Schwester, welche geschieden sei, mehrere Male nach Europa reiste, dass sie zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen vorbrachte, ihr Vater habe sie mit einem älteren Freund verheiraten wollen, dass er sie aufgrund ihrer ablehnenden Haltung in der Folge daheim eingesperrt und wiederholt geschlagen habe, dass sie nach sechs Monaten mit Hilfe ihrer Schwester, die das Versteck für den Torschlüssel ausfindig gemacht und ihre Ausreise mittels eines Schleppers organisiert habe, mit einem Pass auf ihren Namen über den Flughafen in Addis Abeba aus Äthiopien ausgereist sei, dass sie keine Identitätsdokumente oder Beweismittel zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 - eröffnet am 2. November 2019 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 2. Dezember 2019 gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person von Herrn Tarig Hassan beantragte, dass der mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2019 verlangte Kostenvorschuss am 21. Dezember 2019 und damit fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz ihren ablehnenden Entscheid damit begründete, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft und daher nicht auf ihre Asylrelevanz zu prüfen, dass die anfänglich falsche Altersangabe erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen aufkommen lasse, dass die Schilderungen zum Zeitraum, in welchem sie eingesperrt und vom Vater geschlagen worden sei, sowie zum Verhalten ihrer Schwester in den sechs Monaten selbst auf wiederholte Nachfragen sehr substanzarm und stereotyp ausgefallen seien, und sie sich - darauf angesprochen - nicht detaillierter habe erklären wollen, dass sodann nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Schwester sechs Monate gebraucht haben solle, um den Wächter beim Abschliessen des Tores zu beobachten und dabei, wo er den Schlüssel aufbewahrte, dass es weiter der allgemeinen Lebenserfahrung und Logik des Handelns widerspreche, wenn in einer wohlhabenden Familie wie jener der Beschwerdeführerin, die nicht in einer armen ländlichen Region lebe, die Zwangsheirat praktiziert werde, dass das gezeichnete konservative Bild des Vaters zudem im Widerspruch zu den selbständigen Europareisen der Beschwerdeführerin und der Scheidung ihrer Schwester stehe, dass schliesslich die Angabe, sie habe sich nach ihrer Flucht eine Nacht bei ihrer Schwester aufgehalten, als Schutzbehauptung zu werten sei, zumal sie - im Widerspruch zu späteren Aussagen - anfänglich erwähnt habe, ihre Schwester habe nach der Scheidung beim Vater gewohnt, dass das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur drohenden Zwangsverheiratung und Einsperrung seien wenig detailliert sowie stereotyp ausgefallen und wiesen betreffend die Freilassung und die Übernachtung bei der Schwester gewisse Unstimmigkeiten auf, die den wesentlichen Sachverhalt als unglaubhaft erscheinen lassen (Art. 7 AsylG), dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeschrift keine stichhaltigen Argumente zu entnehmen sind, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten, dass die Vorinstanz die jedenfalls anfänglich falschen Angaben zu ihrem Alter als ein Glaubhaftigkeitskriterium neben vielen weiteren gewertet hat, wie dies in der Beschwerdeschrift verlangt wird, dass der Einwand, die gesamte nonverbale Kommunikation der Beschwerdeführerin während der Anhörung spreche für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, nicht zu überzeugen vermag, dass ihr Weinen während der Anhörung und ihre Weigerungshaltung, ausführlicher zu erzählen, zwar als Realkennzeichen verstanden werden können, dass aber eine Traumatisierung erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht und auch nicht weiter untermauert wird, weshalb ihr Verhalten nicht ohne Weiteres zu ihren Gunsten interpretiert werden kann, dass abgesehen davon aus der Kommunikationsweise in der Anhörung nicht auf eine weitergehende Substantiierung der Vorbringen geschlossen werden kann und auch der Beschwerdeschrift keine detaillierteren Erläuterungen zu entnehmen sind, dass sich - im Sinne nachstehender Erwägungen - letztlich weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen in der Beschwerdeschrift (insbesondere zur Plausibilität der Zwangsverheiratung in wohlhabender, städtischer Familie sowie zum kontroversen Verhalten des Vaters bei Reisen und Scheidung einerseits und Zwangsheirat andererseits) erübrigen, dass es in sinngemässer Anwendung der Rechtsprechung zu frauenspezifischen Fluchtgründen in Äthiopien (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 7; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5453/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 4.5) den Vorbringen zur drohenden Zwangsverheiratung nämlich an Asylrelevanz fehlt (Art. 3 AsylG), dass gemäss dieser Praxis für betroffene Frauen in ländlichen Gegenden Äthiopiens in Entführungsfällen zwecks Heirat grundsätzlich kein adäquater staatlicher Schutz besteht, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative jedoch insbesondere in der Hauptstadt Addis Abeba gegeben sein kann, dass diese von den Umständen des Einzelfalles abhängt, wobei sie zu verneinen ist, wenn Schutz vor einem Täter gesucht werden muss, der über Macht und Beziehungen von landesweiter Bedeutung verfügt, dass die Beschwerdeführerin in Abweichung zum zitierten Entscheid nicht aus einer ländlichen Gegend, sondern Addis Abeba stammt, dass im erwähnten Entscheid eine innerstaatliche Fluchtalternative in Addis Abeba nicht explizit ausgeschlossen wurde, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin könne in der Hauptstadt den Schutz der staatlichen Behörden in Anspruch nehmen, dass sich die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Bedeutung des Vaters und dessen Verbindungen zu wichtigen und hochrangigen Beamten nicht mit der übrigen Aktenlage decken und daher als nachgeschoben zu erachten sind, dass insoweit nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es sich beim Vater wie auch dessen Freund um Personen mit landesweitem Machteinfluss auf Behörden handelt, der die Schutzbereitschaft des Staates gegen Übergriffe von Dritten - im konkreten Fall dem Vater - in Frage stellen könnte, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass überdies mangels glaubhaft gemachter drohender Zwangsverheiratung die Beschwerdevorbringen zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund Verletzung weiterer völkerrechtlicher Abkommen (Art. 8 und 12 EMRK, Art. 2 und 16 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 [SR 0.108], Art. 10 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966 [SR 0.103.1] sowie Art. 23 Abs. 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 [SR 0.103.2]) - ungeachtet der Frage, ob deren Verletzung grundsätzlich die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bewirken könnte - nicht verfangen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass sich die Lage in Äthiopien seit der Ernennung des neuen Premierministers im April 2018 zum Positiven verändert hat und das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens ausgeht, wobei der Situation alleinstehender Frauen nach wie vor besondere Beachtung zu schenken ist (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3 sowie 8.5 und 8.6), dass die in der Beschwerde zitierten Berichte zur aktuellen Situation in Äthiopien im Wesentlichen die angespannte Lage widerspiegeln, welche die Vorinstanz in ihrer Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt hat, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vater sowie ihren drei Geschwistern des Weiteren über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfügt und die Familie angesichts des vom Vater geführten (...)unternehmens, in dem die Geschwister auch tätig sind, wirtschaftlich finanziell gut da steht, dass nach den vorstehenden Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der drohenden Zwangsverheiratung - entgegen den Beschwerdevorbringen - auch nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei von der Familie verstossen und verfüge über kein Netzwerk mehr, dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insgesamt zu bejahen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 21. Dezember 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand: