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D-94/2016

D-94/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-94/2016/mel Urteil vom 21. Januar 2016 Besetzung Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. September 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass dem Beschwerdeführer gemäss Meldung des Zentralen Visumsystems (CS-VIS) am 24. Juni 2015 durch die Vertretung der Tschechischen Republik in Ankara ein Visum für den Schengen-Raum mit einer Gültigkeit vom 25. Juni 2015 bis 13. Juli 2015 ausgestellt worden war, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis sowie zu einer allfälligen Wegweisung in die Tschechische Republik anlässlich der Befragung zur Person und zum Reiseweg (BzP) am 1. Oktober 2015 das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, der von ihm beauftragte Schlepper habe das Visum organisiert, dass er zwar Fingerabdrücke abgegeben habe, aber nicht wisse, ob dies auf einer Auslandsvertretung erfolgt sei, dass er in der Schweiz bleiben wolle, da diese die Menschenrechte pflege und ein sicheres Land sei und es ihm psychisch nicht so gut gehe, dass das SEM am 30. Oktober 2015 - gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be­stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) - ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an die Tschechische Republik richtete (vgl. Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO), dass die tschechischen Behörden das Gesuch am 4. Dezember 2015 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 - eröffnet am 29. Dezember 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) unter Verweis auf die gegebene Zuständigkeit der Republik Tschechien für die Behandlung des Asylgesuches auf dieses nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische Republik anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2016 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei diese anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, subeventualiter seien die Ziffern 3 bis 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen, dass in formeller Hinsicht beantragt wurde, der vorliegenden Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das SEM und die zuständige kantonale Behörde seien anzuweisen, während des Beschwerdeverfahrens von Handlungen zum Vollzug der Wegweisung in die Tschechische Republik abzusehen, dass nach Eingang der Beschwerde unmittelbar mitzuteilen sei, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid weiter mitwirken würden, dass dem unterzeichnenden Anwalt überdies zu bestätigen sei, dass die Behandlung der Beschwerde auch im vorliegenden Fall nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden sei und insbesondere keine Programmierung oder Manipulation existiere, welche eine Beeinflussung der entsprechenden Zuteilung ermögliche und dass überdies der Weg von der Registrierung der Beschwerde bis zur Bestimmung der zuständigen Gerichtsperson über einen Ausdruck des entsprechenden Logbuches des Registrierungssystems des Bundesverwaltungsgerichts zu dokumentieren sei, dass die in dieser Sache involvierten Gerichtspersonen gegenüber dem unterzeichnenden Anwalt respektive gegenüber der beschwerdeführenden Partei zu versichern hätten, dass keine besondere Freundschaft zu einer am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkenden Person bestehe respektive bestanden habe, wobei Stillschweigen als Zusicherung des Nichtbestehens einer solchen besonderen Freundschaft verstanden werde, dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer ausweislich der EURODAC Meldung am 24. Juni 2015 illegal in die Tschechische Republik eingereist sei, erweise sich als aktenwidrig, dass an genanntem Datum vielmehr unter dem Namen des Beschwerdeführers, jedoch ohne dessen Wissen, auf der Vertretung der Tschechischen Republik ein Visum beantragt worden sei, dass anders als von der Vorinstanz angenommen die Fingerabdrücke zudem nur in der Schweiz registriert worden seien, dass das SEM gesetzliche Verfahrenspflichten verletzt habe, namentlich der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt und zudem die Begründungspflicht verletzt worden sei, dass im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 3. November 2015 ein umfassender Bericht sowie zahlreiche Beweismittel zur Situation von Asylsuchenden in der Tschechischen Republik eingereicht worden seien, dass diese Berichte überfüllte Aufnahmezentren, ungenügend ausgestattete Unterbringungen in der Tschechischen Republik und gezielte sowie systematische unmenschliche Behandlung von Asylsuchenden dokumentieren würden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zwar auf diese Berichte kurz Bezug genommen habe, eine eigentliche Auseinandersetzung mit diesen aber nicht stattgefunden habe, die Vorinstanz vielmehr die bekannten, ungenügenden und menschenunwürdigen und damit auch rechtswidrigen Verhältnisse in der Tschechischen Republik bewusst ignoriere, was eine schwere Rechtsverletzung darstelle, dass sich die Vorinstanz auch nicht genügend mit der Rechtsprechung des EGMR und den daraus resultierenden Prüfungspflichten auseinandergesetzt habe und darüber hinaus - in Missachtung des Grundsatzentscheids des BVGer vom 13. März 201 4 (E-641/2014) sowie des Entscheids des UNO-Menschenrechtsausschusses vom 22. Juli 2015 (i.S. Osman Jasin gegen Dänemark) - die notwendigen rechtserheblichen Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen habe, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verfahrenspflichtverletzungen mithin zwingend zu erfolgen habe, dass aufgrund der Aktenlage überdies die Pflicht zum Selbsteintritt gegeben sei, dass den Beschwerdeführer in der Republik Tschechien eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Grundrechtscharta und der Flüchtlingskonvention drohen würde, da tiefgreifende systematische Mängel im tschechischen Asylsystem auszumachen seien und von Seiten der tschechischen Behörden eine abschreckende Flüchtlingspolitik betrieben werde, dass in diesem Zusammenhang insbesondere auf systematische Festnahmen und Festsetzungen von Asylsuchenden in Flüchtlingslagern, Leibesvisitationen und Zimmerdurchsuchungen, fragwürdigen Nummerierungen der Asylsuchenden sowie die hohe Abneigung der tschechischen Bevölkerung gegen Flüchtlinge und der Unwille zur Koordination mit anderen EU-Staaten zu verweisen sei, dass sich der Vollzug der Wegweisung in die Tschechische Republik mithin als unzulässig oder zumindest unzumutbar erweise, dass für weitere Beschwerdeausführungen - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten zu verweisen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde im vorliegenden Fall die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor­instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass dem Beschwerdeführer gemäss den vom SEM veranlassten Abklärungen am 24. Juni 2015 durch die Vertretung der Tschechischen Republik in Ankara ein Visum ausgestellt wurde (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 3), dass der Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich des ihm am 21. Oktober 2015 gewährten rechtlichen Gehörs einräumte, das Visum sei von seinem Schlepper organisiert worden (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 6 S. 4) und in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend machte, seine Fingerabdrücke maschinell abgegeben zu haben, wobei er jedoch angeblich nicht angeben konnte, ob die Abgabe der Fingerabdrücke in der Auslandsvertretung der Tschechischen Republik erfolgte (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 6 S. 5 f.), dass dies jedoch im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO irrelevant ist, dass dem Ersuchen der Vorinstanz um eine Aufnahme des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2015 (nach Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) von der Tschechischen Republik innert der vorliegend massgeblichen Frist entsprochen wurde, dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit der Tschechischen Republik gemäss Art. 12 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging, und damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass in der Beschwerde im Hinblick auf eine allfällige Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO oder Art. 29a Abs. 3 der AsylV 1 die Verletzung von Verfahrensvorschriften, namentlich die unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie die Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird, dass diese Rüge jedoch nicht greift, da vorliegend weder Anhaltspunkte für eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts noch für eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegen, dass mit dem Beschwerdevorbringen, die Vorinstanz habe die im vor­instanzlichen Verfahren eingereichten Berichte zur Situation von Asylsuchenden in der Tschechischen Republik nicht ausreichend und korrekt gewürdigt, nicht aufgezeigt wird, in Bezug auf welches rechtserhebliche Element der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden sein soll, dass sich die Vorinstanz mit den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln sowie den im vorinstanzlichen Verfahren dargetanen Gründen, welche aus Sicht des Beschwerdeführers für eine Zuständigkeit der Schweiz und gegen eine Überstellung in die Tschechische Republik sprechen, in genügender Weise auseinandergesetzt hat, dass sich allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkten nicht gefolgt ist und die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht die vom Rechtsvertreter gewünschte Tiefe und Dichte aufweist, keine Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere auch keine Verletzung der Begründungspflicht ableiten lässt, dass in der Beschwerde im Übrigen unter dem Titel der Verfahrensverletzung vor allem Kritik an der materiellen Würdigung der Sachverhaltsumstände durch die Vorinstanz geübt wird, dass das Gesuch um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung aus diesem Grund abzuweisen ist, dass ebenso das Gesuch, es sei ein Experte auf dem Gebiet des Asylrechts mit einem Gutachten zur Fragestellung, "inwiefern die Realität im Asylwesen Tschechiens tatsächlich mit den normativen Einschätzungen des SEM übereinstimme oder nicht" im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen ist, da das Gericht über genügende Sach- und Fachkenntnisse verfügt, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das Asylsystems in der Republik Tschechien weise systematische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass systemische Schwachstellen im Asylsystem im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO dann zu bejahen sind, wenn in dem als zuständig bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die asylsuchende Person tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Fassung vom 26. Oktober 2012 (ABl EG C 326 S. 392, EuGrCH) ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 14. November 2013 C-4/11), dass es für die Feststellung systematischer Schwachstellen struktureller und landesweiter Missstände bedarf, welche eine individuelle und konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden einzelnen oder zumindest einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern bedarf, welche von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen werden, dass es demgegenüber bei der Prüfung systematischer Schwachstellen nicht darauf ankommt, ob es unterhalb der Schwelle in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EuGrCh bzw. Art. 3 EMRK kommt, eine solchen Gefährdungen ist im Einzelfall aber im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts nach Art. 29a Abs. 3 der AsylV 1 und der humanitären Klausel Rechnung zu tragen, dass es entgegen den Vorbringen in der Beschwerde zum jetzigen Zeitpunkt keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in der Tschechischen Republik systemische Schwachstellen im genannten Sinn aufweisen würden, dass die Tschechische Republik Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, die Tschechische Republik anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Missstände, auf welche in der Beschwerde hingewiesen wird, gerichtsbekannt sind, diese jedoch namentlich im Zusammenhang stehen mit den grossen Flüchtlingsströmen, welche sich zum Zwecke der Durchreise in Westeuropäische Länder und ohne Bleibeabsicht auch durch die Tschechische Republik begeben haben, dass Asylsuchende in der Tschechischen Republik zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen den Beschwerdevorbringen jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass der Beschwerdeführer mithin aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, dass in der Beschwerde sodann die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gefordert wird, dass der Beschwerdeführer jedoch nicht konkret ausführt, weshalb seine Sicherheit in der Tschechischen Republik gefährdet wäre, und er insbesondere kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, wonach die tschechischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass es dem Beschwerdeführer zudem offensteht, allfällige Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen tschechischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines tschechischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in der Tschechischen Republik, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, die Republik Tschechien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für die Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Tschechische Republik angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb der verfahrensrechtliche Antrag, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das SEM und die zuständige kantonale Behörde seien anzuweisen, während des Beschwerdeverfahrens von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos wird, dass der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer vorgängig mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid mitwirken würden, angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache ebenfalls gegenstandslos wird, dass, soweit mit der Beschwerdeschrift Fragen zur Geschäftsverteilung und zur Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht aufgeworfen wurden, auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) zu verweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 bis 3 des VGKE [SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand: