Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7977/2015 Urteil vom 9. März 2016 Besetzung Richter Thomas Wespi, Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. November 2015 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Vater der Beschwerdeführerin am (...) zwecks Familienvereinigung für sie ein Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass sie am (...) gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) - nachdem ihr die Einreise in die Schweiz am (...) bewilligt worden und sie am (...) eingereist war - als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt wurde, dass sie am (...) freiwillig auf ihre Flüchtlingseigenschaft und das Asyl verzichtete, mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom (...) das in der Schweiz gewährte Asyl als beendet und ihr Flüchtlingsstatus als erloschen erklärt wurde und sie eigenen Angaben zufolge im Jahre (...) in ihre Heimat zurückkehrte (vgl. act. B8/18 S. 4), dass die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2015 durch ihren damaligen Rechtsvertreter erneut um Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ unter anderem zu Protokoll gab, sie habe ihr Heimatland am 25. April 2015 verlassen und sei von C._______ nach D._______ geflogen und von dort gleichentags mit dem Zug in die Schweiz gelangt, dass das SEM der Beschwerdeführerin am 11. August 2015 - aufgrund des in ihrem Reisepass vorhandenen und vom 23. April 2015 bis 11. Mai 2015 gültigen tschechischen Schengen-Visums - das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit der Tschechischen Republik, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, gewährt wurde, dass sie in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2015 geltend machte, sie habe sich nie in Tschechien aufgehalten und es bestünden auch keine Bezugspunkte zu diesem Land, dass sie im Gegensatz dazu wegen ihrer psychischen Beschwerden auf die Unterstützung ihrer sich rechtmässig in der Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen (Nennung Angehörige) angewiesen sei, weshalb es sich bei ihr um eine abhängige Person im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-trags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) handle, dass sie in Tschechien keinen familiären Rückhalt erfahren könnte und ihr die Sprachkenntnisse für die Durchführung einer Therapie fehlten, weshalb sich ihr psychischer Zustand bei einer Rückführung erheblich verschlechtern würde, dass ihre Familienangehörigen in der Schweiz gewillt seien, sie in allen Belangen zu unterstützen, und die Vorinstanz aufzufordern sei, von ihrem Recht zum Selbsteintritt Gebrauch zu machen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 26. Oktober 2015 ergänzend anführte, eine Rückführung nach Tschechien sei auch deshalb unzulässig, da gemäss der Feststellung des Hochkommissars der Vereinten Nationen (UN) für Menschenrechte vom 22. Oktober 2015 bei Asylsuchenden in Tschechien systematisch schwere Menschenrechtsverletzungen stattfänden, dass sodann gemäss einem Bericht der tschechischen Ombudsperson vom 13. Oktober 2015 Flüchtlinge in Tschechien unter unzumutbaren Umständen untergebracht würden und nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Behandlung hätten, dass daher ihr Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln und von einer Wegweisung nach Tschechien abzusehen sei, dass die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 25. September 2015 für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen wurde, dass gemäss einem Abgleich mit dem Zentralen Visumsystem (CS-VIS) der Beschwerdeführerin durch die Vertretung der Tschechischen Republik in Istanbul ein Visum für den Schengen-Raum mit einer Gültigkeit vom 23. April 2015 bis 11. Mai 2015 ausgestellt worden war, dass die Vorinstanz am 25. September 2015 - versandt am 25. und 28. September 2015 - ein Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführerin an die Tschechische Republik richtete, dass die tschechischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 20. November 2015 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 26. November 2015 - eröffnet am 1. Dezember 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische Republik anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, sie sei gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht von ihrem Vater und ihren Brüdern zu trennen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 26. November 2015 aufzuheben und dieses anzuweisen, sich im Sinne eines Selbsteintritts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für das Verfahren als zuständig zu erklären, subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die Zulässigkeit beziehungsweise die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Tschechien und die Voraussetzungen eines Selbsteintritts unter Beachtung der aktuellen Situation in Tschechien erneut zu beurteilen, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung ihrer Person nach Tschechien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass der Vollzug der Wegweisung per Telefax am 11. Dezember 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich ausgesetzt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass derjenige Mitgliedstaat, der ein Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sofern das Visum seit weniger als sechs Monate abgelaufen ist und der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass im vorliegenden Fall die Vorinstanz gestützt auf den Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem - innerhalb der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist - die tschechischen Behörden in Anwendung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die tschechischen Behörden dem Übernahmeersuchen innert der vorgesehenen Frist explizit zustimmten und damit ihre Zuständigkeit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit der Tschechischen Republik gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging und damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht) dass - wie nachfolgend aufgezeigt wird - die Verfügung des SEM nicht zu beanstanden ist, dass auf Beschwerdeebene gerügt wird, die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt und ihr Ermessen gemäss Art. 49 VwVG unterschritten, dass die Vorinstanz die Schwere ihrer Krankheit verkannt habe, zumal das SEM aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer psychischen Verfassung im Rahmen der BzP sowie der traumatischen Erlebnisse in ihrer Heimat bei ihr von einer schweren Krankheit in Form (Nennung Krankheit) und (Nennung Krankheit) hätte ausgehen müssen, dass ihr psychischer Zustand sodann ohne weiteres eine starke Abhängigkeit von (Nennung Familienangehörige) begründe, da sie ihr ganzes Leben nicht in der Lage gewesen sei, alleine zu leben, und nach ihrer Flucht in die Schweiz - entgegen der vorinstanzlichen Argumentation - das Abhängigkeitsverhältnis nicht innerhalb weniger Wochen entstanden sei, sondern ihr das Umfeld in der Schweiz aufgrund ihres früheren (...) Aufenthalts hierzulande bereits bekannt gewesen sei, dass die Vorinstanz sodann bei ihrem Einwand, wonach sie sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne, die Rechtsauslegung des Bundesverwaltungsgerichts ausser Acht lasse, welches bereits in seinem Urteil D-6962/2009 vom 12. November 2009 festgestellt habe, dass über die Kernfamilie hinausgehende Bande unter den Schutz der Einheit der Familie fallen würden, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebt Beziehung zwischen den Angehörigen bestehe, dass die Beschwerdeführerin unter den Begriff der Familie gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO falle, dass die positiven Auswirkungen der nun wieder gelebten nahen Beziehung zu ihren Familienangehörigen in der Schweiz nicht durch eine mögliche medizinische Betreuung in Tschechien ersetzt werden könne und eine Rückführung vielmehr erhebliche Auswirkungen auf ihre angeschlagene Psyche zur Folge hätte, dass sodann in Tschechien die Menschenrechte systematisch in schwerer Weise verletzt würden, weshalb das SEM verpflichtet gewesen wäre, die spezifische Gefahr für besonders verletzliche Personengruppen in Tschechien abzuklären, dass die Rüge, wonach die Vorinstanz die ihr obliegende Untersuchungs- und Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt habe, in den Akten keine Stütze findet, dass nämlich die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens im Einzelfall geprüft und unter Bezugnahme auf die Einwände der Beschwerdeführerin und die aktuelle Rechtsprechung einlässlich begründet hat, aus welchen Gründen sie die Tschechische Republik zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens für zuständig erachtet, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b), dass aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ersichtlich ist, dass sich die Vorinstanz auch mit der aktuellen allgemeinen Lage in der Tschechischen Republik auseinandergesetzt hat, dass zudem davon ausgegangen werden kann, dass das SEM mit seinen Länderspezialisten die aktuelle Situation in der Tschechischen Republik laufend überprüft und beurteilt, dass es der Beschwerdeführerin sodann möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten, dass sich allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkten nicht gefolgt ist und die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht die von der Rechtsvertreterin gewünschte Tiefe und Dichte aufweist, keine Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere auch keine Verletzung der Begründungspflicht ableiten lässt, dass in der Beschwerde im Übrigen unter dem Titel der Verfahrensverletzung vor allem Kritik an der materiellen Würdigung der Sachverhaltsumstände durch die Vorinstanz geübt wird, dass das Gesuch um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung aus diesem Grund abzuweisen ist, dass sich in der Schweiz (Nennung Familienangehörige) der mündigen Beschwerdeführerin aufhalten, welche indessen nicht die Voraussetzungen von Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO erfüllen, dass die Beschwerdeführerin zudem nicht substanziiert dargelegt hat, inwiefern sie auf diese Verwandten angewiesen wäre, dass sie zwar anführt, sie müsse wegen einer schweren Krankheit (Nennung Krankheit) als abhängige Person gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO von ihren Verwandten unterstützt werden, dass aber der Hinweis auf das Vorliegen ernsthafter psychischer Erkrankungen bei der Beschwerdeführerin verbunden mit einer Behandlung bis heute unbelegt blieb, dass sie es insbesondere unterliess, den am 2. September 2015 (vgl. act. B12/10 S. 2) angekündigten Arztbericht zu den Akten zu reichen, und somit fraglich ist, ob sie überhaupt in medizinischer Behandlung steht beziehungsweise Medikamente benötigt, dass in der Beschwerde vom 8. Dezember 2015 zwar darauf hingewiesen wurde, sie habe diese Woche einen Arzttermin und könne "auf Verlangen" einen Arztbericht nachreichen, dass es indessen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht obliegt, unaufgefordert die für sie wesentlichen Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen (Art. 8 AsylG), dass auch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zu der von Tschechien zu beachtenden Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) darauf verzichtet werden kann, sie zur Einreichung eines Arztberichtes aufzufordern, dass deshalb die Beschwerdeführerin entgegen den Beschwerdevorbringen nicht als besonders verletzliche Person erscheint oder als schwer krank im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zu erachten ist, dass sie anlässlich des rechtlichen Gehörs bei der BzP zudem auf explizite Nachfrage nach ihrer psychischen Verfassung anführte, sie fühle sich momentan gut (vgl. act. B8/18 S. 14), ohne diesbezüglich irgendwelche Einschränkungen anzuführen oder auf eine beabsichtigte medizinische Behandlung hinzuweisen, dass sie sodann im Jahre (...) aus freiwilligem Entschluss ihre Familienangehörigen in der Schweiz verliess, um in die Türkei zurückzukehren, und sich dort während (...) Jahren aufhielt und ein Fernstudium absolvierte, dass gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin sodann zu prüfen ist, ob die Anwesenheit (Nennung Familienangehörige) in der Schweiz einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht beziehungsweise ob eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Tschechien gegen Art. 8 EMRK verstossen würde, dass Art. 8 EMRK ein tatsächlich gelebtes Familienleben schützt, wenn eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, dass Hinweise für eine solche Beziehung das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person sind (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1), dass - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - nicht vom Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Verwandten in der Schweiz auszugehen ist und sich die Beschwerdeführerin somit auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann, dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Tschechien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen, dass die Tschechische Republik Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in der Tschechischen Republik grundsätzlich keine systemischen Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen, dass die Missstände, auf welche in der Beschwerde hingewiesen wird, gerichtsbekannt sind, diese jedoch namentlich im Zusammenhang stehen mit den grossen Flüchtlingsströmen, welche sich zum Zwecke der Durchreise in Westeuropäische Länder und ohne Bleibeabsicht auch durch die Tschechische Republik begeben haben, dass Asylsuchende in der Tschechischen Republik zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen den Beschwerdevorbringen jedoch nicht als generell untragbar erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-94/2016 vom 21. Januar 2016), dass das Gericht bezüglich der Situation in der Tschechischen Republik somit zu keiner von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung kommt, dass die Beschwerdeführerin mithin aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, zumal sie mit ihren Vorbringen auch keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan hat, dass sich die tschechischen Behörden weigern würden, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen beziehungsweise dass die tschechischen Behörden ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingung vorenthalten, dass die Beschwerdeführerin sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die tschechischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, die Tschechische Republik werde im Falle der Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sodann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dies jedoch nur dann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies für die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zutrifft, dass im Übrigen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall für eine adäquate Behandlung und Betreuung an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann, dass ohnehin - worauf das SEM in der angefochtenen Verfügung hinweist - die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin entsprechend Rechnung tragen und die tschechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6629/2014 vom 12. März 2015, wonach das SEM zu verpflichten sei, individuelle Garantien bezüglich einer völkerrechtskonformen Unterbringung der Beschwerdeführerin einzuholen, unbehelflich ist, da dem erwähnten Urteil ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt, dass somit keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Überstellung in die Tschechische Republik als unzulässig erscheinen liessen, dass auch im Übrigen kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, zumal dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 6 ff.) und den Akten - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Tschechische Republik angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und entsprechende Anweisung der Vollzugsbehörden sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist, da die Begehren nicht als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt und somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: