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E-2093/2016

E-2093/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2093/2016 Urteil vom 25. April 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung in die Tschechische Republik (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. März 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der tamilische Beschwerdeführer am (...) 2015 sein Heimatland per Flugzeug verlassen habe; nach (...) Tagen Aufenthalt in Nepal sei er über Dubai nach Prag weitergeflogen, wo man ihn nach der Ankunft für drei Monate inhaftiert habe (A6 S. 5), dass er mit einem indischen Pass - lautend auf seinen Namen - und einem französischen Visum gereist sei (A6 S. 6), dass er bis zum 20. Februar 2016 in der Tschechischen Republik geblieben sei, dann sei er mit einem Auto in die Schweiz gefahren (A6 S. 5), wo er am 22. Februar 2016 eingereist sei und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das SEM anlässlich der Befragung zur Person vom 25. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in die Tschechische Republik gewährte (A6 S. 6), dass das SEM mit Verfügung vom 2. März 2016 - eröffnet am 30. März 2016 (A15) - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische Republik anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer zudem zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens sechs Wochen in Haft genommen werde (Art. 76a AuG); mit dem Vollzug dieser Haft wurde der zuständige Kanton beauftragt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorin-stanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Verfahren für zuständig zu erklären, dass die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von der Überstellung in die Tschechische Republik abzusehen bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass zudem auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass das Bundesverwaltungsgericht am 8. April 2016 den Vollzug der Überstellung einstweilen aussetzte (Art. 56 VwVG), dass die vorinstanzlichen Akten am 11. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) - wie das vorliegende - demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe von Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass der zuständige Mitgliedstaat ferner die Pflicht hat, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, auch nach Massgabe von Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2015 in der Tschechischen Republik ein Asylgesuch eingereicht hatte (A3), dass der Beschwerdeführer jedoch am 25. Februar 2016 zu Protokoll brachte, dass er in der Tschechischen Republik erst nach drei Monaten Haft - das heisst im (...) 2016 - um Asyl nachgesucht habe (A6 S. 4 f.), dass das SEM die tschechischen Behörden am 1. März 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (A9 f.), dass die tschechischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO dem Gesuch um Übernahme am 2. März 2016 zustimmten, die tschechische Republik übernehme die Verantwortung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers (A12), dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 25. Februar 2016 nicht bestritten hat, in der Tschechischen Republik ein Asylgesuch eingereicht zu haben (A6 S. 4 f.), indes - so führte er in seiner Rechtsmittelschrift aus - habe er dies nur getan, um aus der Haft entlassen zu werden, dass sein Ziel immer die Schweiz gewesen sei, weil in der Tschechischen Republik mehr Singhalesen als Tamilen leben würden (A6 S. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer bei der Ankunft in Prag am (...) 2015 ein Asylgesuch eingereicht hat, dass unklar ist, ob das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Tschechischen Republik bereits abgeschlossen ist: einerseits stützen sich die tschechischen Behörden in ihrem Bestätigungsschreiben vom 2. März 2016 auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO, anderseits wollen sie die Prüfung des Asylantrags übernehmen, dass diese Unklarheit indes die grundsätzliche Zuständigkeit der Tschechischen Republik nicht in Frage zu stellen vermag und diese somit gegeben ist, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass zu erinnern ist, dass die Dublin-III-VO dem Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den seinen Antrag auf internationalen Schutz prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Zielland sei schon immer die Schweiz gewesen, unerheblich ist, dass es ferner keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in der Tschechischen Republik würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-94/2016 vom 21. Januar 2016), dass die Tschechische Republik Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 ist und grundsätzlich ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch im Prinzip davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass Asylsuchende, die per Flugzeug in Prag ankommen, in der Regel in ein Empfangszentrum in der Nähe des Vaclav Havel-Flughafens (früher: Prague Ruzyne Airport) untergebracht werden; dabei handelt es sich um eine geschlossene Institution, die während 120 Tagen nicht verlassen werden darf (vgl. UNHCR, Submission by the United Nations High Commissioner for Refugess for the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report, Universal Periodic Review: Czech Republic, April 2012, S. 5), dass sich die Kritik bezüglich der Unterkünfte (insbesondere B lá-Jezová) für schutzsuchende Personen bis anhin insbesondere auf Familien mit minderjährigen Kindern bezog (vgl. das hängige Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Nr. 52274/15, A.Ö. et al. vs. République tchèque; als Sofortmassnahme vom 22. Oktober 2015 sei die beschwerdeführende Familie aus dieser Unterbringung frei zu lassen), dass die Unterbringungs-Missstände, auf welche in der Beschwerde hingewiesen wurden, gerichtsbekannt sind, diese jedoch namentlich auch im Zusammenhang stehen mit der grossen Anzahl von Flüchtlingen, welche sich zum Zwecke der Durchreise in westeuropäische Länder und ohne Bleibeabsicht auch durch die Tschechische Republik begeben haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-94/2016 vom 21. Januar 2016), dass Asylsuchende in der Tschechischen Republik zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, diese nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-94/2016 vom 21. Januar 2016), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen - er werde nach einer Überstellung aus der Schweiz in die Tschechische Republik für weitere sechs Monate in Haft kommen - implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Völkerrecht respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass - davon ausgehend, der Beschwerdeführer habe sein Asylverfahren in der Tschechischen Republik bereits abgeschlossen - Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, verpflichtet sind, das jeweilige Land zu verlassen; für die Durchführung der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender können auch Zwangsmassnahmen vorgesehen werden, dass für die Tschechische Republik die sogenannte Rückführungs-Richtlinie (vgl. Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) zu gelten hat, welche einer Umsetzung ins nationale Recht bedarf, dass davon auszugehen ist, dass die nationale Regelung im Einklang mit der EMRK ist, dass andernsfalls diesbezügliche Verletzungen bei den zuständigen nationalen Behörden zu beklagen sind, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die tschechischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, die Tschechische Republik werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, die Tschechische Republik würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die tschechischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer ein gesunder junger Mann ist (A6 S. 7) und sich auch in der Beschwerdeschrift nicht auf gesundheitliche Schwierigkeiten beruft; folglich ist eine diesbezügliche Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zu prüfen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass auch der Einwand, es habe in der Schweiz mehr Tamilen als in der Tschechischen Republik, vorliegend nicht greift, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Tschechische Republik angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass bei dieser Sachlage auch der Antrag auf Erlass eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: