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D-5055/2016

D-5055/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-09-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5055/2016 Urteil vom 9. September 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kind B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch lic. iur. Mehmet Sigirci, Advokat, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. August 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 29. März 2016 zusammen mit ihrem Kind in die Schweiz gelangte, dass sie am 3. Mai 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) durch das SEM ergab, dass die Beschwerdeführerin am 23. März 2016 von der tschechischen Vertretung in Istanbul ein Schengen-Visum erhalten hat, dass am 19. Mai 2016 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und die Beschwerdeführerin dabei unter anderem zu Protokoll gab, ihre Familie habe sie zwangsverheiraten wollen, weshalb sie von zu Hause weggelaufen und nach D._______ zur Familie ihres jetzigen Partners (E._______) - ein in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommener respektive über eine Härtefallbewilligung verfügender Landsmann (Anmerkung des Gerichts) - geflohen sei, dass sie und ihr Partner - in dessen Abwesenheit - im Oktober 2015 in D._______ beim Imam geheiratet hätten, dass sie am 28. März 2016 von Istanbul in die Tschechische Republik gereist sei, wo sie von ihrem Partner in Empfang genommen worden sei, dass sie bis zur Asylgesuchstellung bei ihrem Partner in F._______ gelebt habe, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin an der BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einer Wegweisung dorthin gewährte, dass die Beschwerdeführerin dazu vorbrachte, sie wolle ihren Partner, von welchem sie ein Kind erwarte, heiraten, dass bereits ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden sei, dass das SEM mit Verfügung vom 5. August 2016 - eröffnet am 12. Au­gust 2016 - gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische Republik anordnete und sie aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 19. August 2016 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesver­waltungsgericht erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei insbesondere der Vollzug der Wegweisung zu sistieren; die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des Kantons G._______ seien mittels vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel (insb. zur gesundheitlichen Situation) anzusetzen sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass der Beschwerdeschrift zwei Dokumente des Zivilstandsamtes H._______ betreffend das im Jahr 2015 bei der schweizerischen Vertretung in Istanbul eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren (je in Kopie), ein Schreiben des Zivilstandsamtes H._______ vom 3. August 2016 betreffend persönliche Vorsprache (in Kopie), ein an das zuständige kantonale Migrationsamt adressiertes Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung vom 12. April 2016 (in Kopie), mehrere Zeitungsartikel respektive Berichte zur Situation in der Tschechischen Republik, ein ärztlicher Bericht der Frauenklinik des (...) zur Schwangerschaftskontrolle vom 18. August 2016 (in Kopie) sowie eine Bestätigung des Wunsches der Beschwerdeführerin und ihres Partners zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz (in Kopie) beilagen, dass auf die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung am 22. August 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. September 2016 einen Kurzaustrittsbericht der Frauenklinik (...) vom 25. August 2016, einen Bericht des Vereins (...) vom 24. August 2016 sowie ein Schreiben des Zivilstandsamtes H._______ vom 29. August 2016 (je in Kopie) einreichen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass zunächst auf die Rüge einzugehen ist, wonach das SEM den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt habe, indem es E._______ nicht (zur Beziehung) befragt habe, dass dazu festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführerin an der BzP die Möglichkeit gegeben wurde, sich ausführlich zur Beziehung zu ihrem Partner zu äussern (vgl. Akten SEM A 7 S. 4 f.), dass daher nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll, auch wenn E._______ - was in der Beschwerdeschrift angedeutet wird - besser über die Beziehung hätte Auskunft geben können, dass jedenfalls der Umstand, dass das SEM nach Würdigung der diesbezüglichen Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin gekommen ist, noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt, dass im Übrigen - was in den nachfolgenden Erwägungen verdeutlicht wird - auch auf Beschwerdeebene keine substanziierten Angaben zur Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und E._______ gemacht wurden, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn letzterer besser über die Beziehung hätte Auskunft geben können, dass nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Angelegenheit an das SEM zu weiteren Sachverhaltsabklärungen abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin gemäss Eintragung im CS-VIS am 23. März 2016 von der tschechischen Vertretung in Istanbul ein Schengen-Visum (gültig vom 25. März bis 14. April 2016) erhalten hat, dass das SEM die tschechischen Behörden am 28. Juni 2016 um Aufnah­me der Beschwerdeführerin und ihres Kindes gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte, dass die tschechischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 20. Juli 2016 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zugestimmt haben, dass somit die Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden grundsätzlich gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin aus E._______s Anwesenheit in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten - weder aus Art. 9 in Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO noch aus Art. 8 EMRK - ableiten kann, dass E._______ aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu qualifizieren ist, dass die angeblich Mitte Oktober 2015 in der Türkei geschlossene Imam-Ehe lediglich behauptet wur­de, dass die äusserst unsubstanziierten Angaben der Beschwerdeführerin an der BzP - sie konnte weder das Datum der Trauung noch den Namen des Imams nennen, und wusste nicht, ob die Trauung in einer Moschee stattgefunden hat (vgl. A 7 S. 4) - denn auch gegen die Glaubhaftigkeit der geltend ge­machten religiösen Trauung sprechen, dass das Beschwerdevorbringen, die religiöse Trauung habe nur wenige Minuten gedauert, nicht geeignet ist, die genannten Wissenslücken der Beschwerdeführerin plausibel zu erklären, zumal es sich bei einer Trauung um ein bedeutendes Ereignis handelt, dass somit nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin und E._______ seien tatsächlich religiös getraut, dass die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen, dass nach dem Gesagten vorliegend offenbleiben kann, ob eine türkische Imam-Ehe überhaupt unter den Ehebegriff von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO fällt, dass im Hinblick auf das Schreiben des Zivilstandsamtes H._______ vom 29. August 2016, gemäss welchem die Ziviltrauung der Beschwerdeführerin und von E._______ am 12. September 2016 stattfindet, festzuhalten ist, dass eine Eheschliessung nach der ersten Asylantragstellung für Art. 9 Dublin-III-VO irrelevant ist (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K1 zu Artikel 9), dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, dass gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt sind, dass es für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass dabei als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beiziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365), dass sich die Beschwerdeführerin und E._______ gemäss ihren Ausführungen an der BzP erst seit etwa anfangs Oktober 2015 kennen (vgl. A 7 S. 6 und 9) und sich das erste Mal am 28. März 2016 persönlich getroffen haben (vgl. A 7 S. 4 und 8), dass es sich beim Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin und E._______ würden sich - entgegen ihren Angaben an der BzP - seit mindestens eineinhalb Jahren kennen und hätten seither praktisch jeden Tag (über Telefon und die sozialen Medien) in Kontakt gestanden respektive eine Fernbeziehung geführt, um eine unsubstanziierte und unbelegte Behauptung handelt, dass auch nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerdeschrift behauptet - seit ihrer Einreise in die Schweiz mit ihrem Partner zusammen lebt, zumal sie gemäss Eintragung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nicht wie E._______ in F._______, sondern in I._______ wohnt, dass nach dem Gesagten nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann, dass die übrigen Beschwerdevorbringen - insbesondere diejenigen zur bevorstehenden Ziviltrauung und zur Schwangerschaft der Beschwerdeführerin - nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass es Aufgabe der kantonalen Migrationsbehörden ist, auf entsprechen­des Gesuch hin dem Recht auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK und Art. 14 BV Achtung zu verschaffen, indem diese unter Umständen eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung zu erteilen haben (BGE 137 I 351 E. 3.7) und es eben nicht der Zweck des Asylrechts ist, Personen eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen, damit sie in der Schweiz heiraten können, dass der auf Beschwerde geäusserte Einwand, die tschechischen Behörden seien nicht im Stande, ein menschenwürdiges Asylverfahren zu gewährleisten, unbegründet ist (vgl. Urteile des BVGer D-4789/2016 vom 9. August 2016 S. 6 m.w.H.; E-2901/2016 vom 19. Mai 2016 S. 5 f.), dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in der Tschechischen Republik würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass die Tschechische Republik Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass im Prinzip auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Missstände, auf welche in der Beschwerde hingewiesen wurde, gerichtsbekannt sind, diese jedoch namentlich auch im Zusammenhang stehen mit der grossen Anzahl von Asylsuchenden, welche sich zum Zwecke der Durchreise in westeuropäische Länder und ohne Bleibeabsicht (vor Schliessung der Balkanroute) auch durch die Tschechische Republik begeben haben, dass Asylsuchende in der Tschechischen Republik zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, diese nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-94/2016 vom 21. Januar 2016 S. 10 f.), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass insbesondere auch das Beschwerdevorbringen, in der Tschechischen Republik herrsche eine generell ablehnende Haltung gegenüber Ausländern und Flüchtlingen, nicht geeignet ist, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, dass die Beschwerdeschrift im Wesentlichen nur allgemeine Ausführungen zu Schwierigkeiten enthält, mit denen Asylsuchende und insbesondere Personen, die sich illegal auf tschechisches Territorium be­geben haben, konfrontiert sind, dass die Beschwerdeführerin damit offensichtlich kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die tschechischen Behörden würden sich weigern sie (und ihr Kind) aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, die Tschechische Republik werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihren allgemeinen Ausführungen auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, die Tschechische Republik würde ihr und ihrem Kind dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die tschechischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass in der Beschwerdeschrift ferner keine konkreten Hinweise für die Annahme vorgebracht wurden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind nach der Überstellung in die Tschechische Republik inhaftiert würden, dass hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin von den tschechischen Behörden ein Visum erhalten hatte und diese einer Rücküberstellung ausdrücklich zugestimmt haben, weshalb sie sich in einer anderen Situation befindet, als Personen, die sich zwecks Durchreise in westeuropäische Länder illegal auf tschechisches Territorium begeben haben, dass in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde nicht davon auszugehen ist, dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführenden zutrifft, zumal nur festgehalten wird, dem Kind gehe es gesundheitlich nicht gut und die Beschwerdeführerin habe gesundheitliche Probleme, sei psychisch mitgenommen und traumatisiert, dass der Beschwerdeführerin zudem bereits anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt wurde, wobei sie vorbrachte, sie sei gesund (vgl. A 7 S. 11), dass sodann dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten ärztlichen Bericht zur Schwangerschaftskontrolle vom 18. August 2016 unter anderem zu entnehmen ist, dass die Schwangerschaft bis jetzt unauffällig verlaufe und die Beschwerdeführerin bei allgemeinem Wohlergehen sei, dass die Ärztin der Frauenklinik zwar auch festhielt, die Beschwerdeführerin sei psychisch sehr mitgenommen und traumatisiert, sie diese Aussage aber lediglich auf die Angaben des Partners der Beschwerdeführerin stütz­te, dass die Beschwerdeschrift keinerlei Ausführungen zu bereits eingeleiteten Behandlungsmassnahmen in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme des Kindes und insbesondere bezüglich der angeblich psychischen Probleme der Beschwerdeführerin, die auch Suizidgedanken habe, enthält, dass daher der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer - nicht näher bezeichneter - Beweismittel zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass sodann darauf hinzuweisen ist, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im (...) Monat schwanger ist und gemäss dem Kurzaustrittsbericht vom 25. August 2016 vier Tage in der Frauenklinik bei schwerer psychosozialer Belastungssituation hospitalisiert war, im jetzigen Zeitpunkt nicht gegen eine Rückkehr in die Tschechische Republik spricht, zumal die mit der Überstellung befassten Behörden der Schwangerschaft - und dem allenfalls damit verbundenen Risiko eines Spätabortes beziehungsweise einer Frühgeburt (vgl. auch ärztlicher Bericht zur Schwangerschaftskontrolle vom 18. August 2016) - angemessen Rechnung zu tragen haben, dass im Übrigen die Vollzugsbehörden die Reisefähigkeit vor einer tatsächlichen Überstellung zu prüfen haben werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass daran weder die (kurze) Dauer des Aufenthalts und der Kindergartenbesuch des Kindes der Beschwerdeführerin in der Schweiz noch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Fremdsprachen spricht, etwas zu ändern vermögen, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die übrigen Beschwerdevorbringen und Beweismittel (vor allem auch der Bericht des Vereins [...]) nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, darauf einzugehen, dass das SEM sodann zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Tschechische Republik angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), zumal die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, dass sich aus den Akten insbesondere nicht ergibt, dass der Beschwerdeführerin, die gemäss Angaben in der Beschwerde ein entsprechendes Gesuch eingereicht hat, von der zuständigen kantonalen Behörde bereits eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung erteilt wurde, dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver­beiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: