Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 11 Februar 2020 E. 6.6.7), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim- mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertretene Beschwerdefüh- rer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 26. Januar 2022 zu einer mög- lichen Überstellung nach Bulgarien ausführte, er sei dort schlecht behan- delt worden, man habe ihn in ein geschlossenes Camp geführt, ihm das Handy genommen und wenig sowie schlechtes Essen gegeben, dass er bei dieser Gelegenheit nach seinem Gesundheitszustand gefragt, angab, es gehe ihm gut, aber er sei vergesslich, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend macht, er habe nach Erlass der angefochtenen Verfügung massive psychische Leiden ent- wickelt,
D-934/2022 Seite 5 dass dieser Umstand im angefochtenen Entscheid aufgrund der zeitlichen Abfolge keine Berücksichtigung habe finden können, dass er – der Beschwerdeführer – als besonders vulnerable Person zu qualifizieren sei, weshalb eine Überstellung nach Bulgarien nach geltender Praxis individuelle Garantien voraussetze, dass eine abschliessende fachärztliche Diagnose aber noch ausstehe und der Sachverhalt somit als nicht vollständig erstellt zu erachten sei, dass diese Einwände als unbegründet zu erachten sind, dass auch bei besonders verletzlichen Personen eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen ist, indessen im Einzelfall vertieft zu prüfen ist, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer men- schenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1), dass der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht vom 24. Februar 2022 un- ter einer akuten Belastungsreaktion leide und Verdacht auf eine posttrau- matische Belastungsstörung (PTBS) mit Suizidalität bestehe, dass diese gesundheitlichen Probleme offenbar in direktem Zusammen- hang mit der Eröffnung des negativen Asylentscheids aufgetreten sind, dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht als besonders verletzliche Person im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zu qualifizieren ist, selbst wenn sich der im ärztlichen Kurzbericht geäusserte Verdacht auf eine PTBS bestätigen sollte, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass eine PTBS auch in Bulga- rien behandelt werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5571/2021 vom 6. Januar 2022 E. 8.5.4), dass sich die Annahme der besonderen Vulnerabilität nicht einzig durch eine PTBS respektive Belastungsreaktion begründen lässt, sondern weite- rer Elemente bedarf (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.3.4), dass dafür die im Arztbericht angesprochene akute Suizidalität im Falle ei- ner Überstellung nach Bulgarien nicht ausreicht (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts E-5571/2021 vom 6. Januar 2022 E. 8.5.4) und weitere Anknüpfungspunkte nicht ersichtlich sind,
D-934/2022 Seite 6 dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden den medizinischen Umständen – insbesondere auch allfälligen suizidalen Tendenzen – bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die bulgarischen Be- hörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass der Hinweis in der Beschwerde auf das Urteil F-5395/2021 bereits deshalb nicht verfängt, da sich das SEM dort nur unzureichend mit bereits bekannten medizinischen Leiden befasst hat und das Verfahren daher zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen wurde, dass Bulgarien im Übrigen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge- tan hat, die bulgarischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzu- nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss- achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge- fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
D-934/2022 Seite 7 gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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D-934/2022 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-934/2022 Urteil vom 1. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Christopher Gabriel, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Februar 2022 - eröffnet am 18. Februar 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Einholung individueller Zusicherungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltlichen Prozessführung beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Februar 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 24. November 2021 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die bulgarischen Behörden am 26. Januar 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertretene Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 26. Januar 2022 zu einer möglichen Überstellung nach Bulgarien ausführte, er sei dort schlecht behandelt worden, man habe ihn in ein geschlossenes Camp geführt, ihm das Handy genommen und wenig sowie schlechtes Essen gegeben, dass er bei dieser Gelegenheit nach seinem Gesundheitszustand gefragt, angab, es gehe ihm gut, aber er sei vergesslich, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend macht, er habe nach Erlass der angefochtenen Verfügung massive psychische Leiden entwickelt, dass dieser Umstand im angefochtenen Entscheid aufgrund der zeitlichen Abfolge keine Berücksichtigung habe finden können, dass er - der Beschwerdeführer - als besonders vulnerable Person zu qualifizieren sei, weshalb eine Überstellung nach Bulgarien nach geltender Praxis individuelle Garantien voraussetze, dass eine abschliessende fachärztliche Diagnose aber noch ausstehe und der Sachverhalt somit als nicht vollständig erstellt zu erachten sei, dass diese Einwände als unbegründet zu erachten sind, dass auch bei besonders verletzlichen Personen eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen ist, indessen im Einzelfall vertieft zu prüfen ist, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1), dass der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht vom 24. Februar 2022 unter einer akuten Belastungsreaktion leide und Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit Suizidalität bestehe, dass diese gesundheitlichen Probleme offenbar in direktem Zusammenhang mit der Eröffnung des negativen Asylentscheids aufgetreten sind, dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht als besonders verletzliche Person im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zu qualifizieren ist, selbst wenn sich der im ärztlichen Kurzbericht geäusserte Verdacht auf eine PTBS bestätigen sollte, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass eine PTBS auch in Bulgarien behandelt werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5571/2021 vom 6. Januar 2022 E. 8.5.4), dass sich die Annahme der besonderen Vulnerabilität nicht einzig durch eine PTBS respektive Belastungsreaktion begründen lässt, sondern weiterer Elemente bedarf (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.3.4), dass dafür die im Arztbericht angesprochene akute Suizidalität im Falle einer Überstellung nach Bulgarien nicht ausreicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5571/2021 vom 6. Januar 2022 E. 8.5.4) und weitere Anknüpfungspunkte nicht ersichtlich sind, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden den medizinischen Umständen - insbesondere auch allfälligen suizidalen Tendenzen - bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass der Hinweis in der Beschwerde auf das Urteil F-5395/2021 bereits deshalb nicht verfängt, da sich das SEM dort nur unzureichend mit bereits bekannten medizinischen Leiden befasst hat und das Verfahren daher zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen wurde, dass Bulgarien im Übrigen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: