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F-5395/2021

F-5395/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt es die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

E. 4.2 Die Vorinstanz hat die Rechtzeitigkeit und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für die Überstellung nach Bulgarien gestützt auf die Dublin-III-VO trotz veränderter Sachlage weiterhin gegeben sind.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht vor Bundesverwaltungsgericht geltend, seit dem Nichteintretensentscheid und der Anordnung der Wegweisung durch die Vorinstanz hätten sich erhebliche Veränderungen ergeben. Am 23. November 2021 habe er versucht, sich in seiner Zelle im Regionalgefängnis (...) das Leben zu nehmen. Nur dank des Alarms aus einer benachbarten Zelle habe sein Tod abgewendet werden können. Zum ersten Mal seien die Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradig bis schwere Depression sowie beidseitige Schwerhörigkeit nach Mienenexplosion gestellt worden. Diese schweren Beeinträchtigungen seien evident und nun aktenkundig, weshalb ein Rückkommen auf die ursprünglich fehlerfreie Verfügung erforderlich sei. Er sei nach Angaben des behandelnden Arztes dringend auf eine medizinisch-psychiatrische Behandlung angewiesen und aufgrund der Diagnosen als vulnerable Person einzustufen. Als solche könne es ihm nicht zugemutet werden, nach Bulgarien zurückzukehren. Das dortige Gesundheitssystem weise systemische Schwachstellen auf. Eine Rückweisung werde darin resultieren, dass er keine psychiatrische Behandlung erhalten und sich aufgrund der prekären Situation sehr wahrscheinlich das Leben nehmen werde. Dies stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) dar. Die Misshandlung von Geflüchteten durch die bulgarischen Behörden sei mittlerweile bestens dokumentiert und die Schilderung des Beschwerdeführers zu seinen traumatisierenden Erlebnissen vor Ort - er sei von der Grenzpolizei angeschossen und schwer misshandelt worden und habe keinerlei psychologische Unterstützung erhalten - deckten sich damit. Es sei auf die bundesverwaltungsgerichtliche Praxis zu Bulgarien abzustellen, welche eine spezifische Prüfung des Einzelfalls fordere. Dies habe die Vorinstanz gänzlich unterlassen. Andernfalls hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass ein Selbsteintritt infolge drohender Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zwingend sei. Ein pauschaler Verweis auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Bulgariens reiche nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen. Bulgarien habe zudem den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Afghanistan angeordnet. Damit werde er keine Unterstützung für seine psychischen Krankheiten erhalten und in seine Heimat zurückgeführt.

E. 5.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2021 aus, Bulgarien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Asylsuchende hätten in Bulgarien denselben Anspruch auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsangehörige. Die Kosten für die Krankenversicherung würden durch den Staat gedeckt. Es wäre zudem stossend, wenn die Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnte. Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers seien nicht von einer derartigen Schwere und insbesondere mit Blick auf die benötigten Behandlungen nicht derart spezifisch, dass eine Überstellung nach Bulgarien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten und etwa eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK mit sich bringen würde. Es bestehe kein Anlass die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Es würden sodann keine Hinweise dafür vorliegen, dass die bulgarischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen und dem Beschwerdeführer insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würden. Es sei nicht bekannt, ob er einen negativen Entscheid erhalten habe oder ob das Asylverfahren abgeschrieben worden sei. Sollte letzteres der Fall sein, seien die bulgarischen Behörden verpflichtet, dieses wiederaufzunehmen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend abzuschliessen. Wenn das Asylverfahren bereits inhaltlich geprüft und abgelehnt worden sein sollte, könne er nach seiner Rückkehr einen Folgeantrag stellen. Es sei ihm nicht gelungen, darzutun, inwiefern die bulgarischen Behörden sich weigern würden, ihn wiederaufzunehmen und den Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stütze die Ansicht des SEM, dass in Bulgarien auch für abgewiesene Asylsuchende die grundlegende medizinische Versorgung gewährleistet sei.

E. 6.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Die bulgarischen Behörden haben dem Übernahmeersuchen des SEM vom 22. Juli 2021 am 27. Juli 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

E. 6.2 Vorliegend stellt sich die Frage, ob das SEM sein Ermessen im Rahmen der Prüfung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gesetzeskonform ausgeübt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet dies.

E. 6.3.1 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Das SEM verfügt bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM bei von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen, in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Dazu muss die Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt verzichtet. Tut sie das nicht, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8).

E. 6.3.2 Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der unbestimmte Begriff «humanitäre Gründe» restriktiv auszulegen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2; 2011/9 E. 8.1 f.). Dabei ist eine Gesamtschau der Gründe vorzunehmen, die einer Überstellung unter diesem Aspekt entgegenstehen könnten. Entsprechende Gründe können sich ergeben aus medizinischen Problemen, aus der spezifischen Situation im Land, in das die Überstellung erfolgen soll, aus der besonderen Verletzlichkeit der zu überstellenden Person, aus dem überwiegendes Kindesinteresse, aus traumatisierenden Erlebnissen im Heimatland oder im Staat, in den überstellt werden soll, aus Überlegungen unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Familie und aus der Dauer des Zuständigkeitsverfahrens beziehungsweise des Aufenthalts in der Schweiz (vgl. Urteil des BVGer E-5488/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 7.4 m.w.H.). Bei der Würdigung der humanitären Gründe ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Wenn das Gesetz einer Behörde die Wahl zwischen verschiedenen Handlungsmöglichkeiten offenlässt, ist ihre Ermessensfreiheit insofern eingeschränkt, als sie sich bei ihrem Entscheid am zu verfolgenden öffentlichen Interesse auszurichten hat. Die Schwere der Faktoren, die im zu beurteilenden Fall in ihrer Gesamtheit zur Annahme von humanitären Gründen führen können, ist ausschlaggebend. Je mehr Gründe einer Überstellung entgegenstehen, umso mehr ist die Ermessensfreiheit durch das zu beachtende Verhältnismässigkeitsprinzip eingeschränkt (vgl. Urteil E-5488/2019 E. 7.5).

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 ausführlich mit der Lage in Bulgarien auseinandergesetzt. Trotz des Bestehens von Unzulänglichkeiten verneinte es das Vorliegen von systemischen Mängeln betreffend die dortige Asyl- und Aufnahmesituation (vgl. Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6 ff.). Sind bei der asylsuchenden Person Vulnerabilitätsmerkmale vorhanden, stellt dies deshalb noch keine Verpflichtung dar, automatisch von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen. Jedoch gilt es bei solchen Asylsuchenden unter Berücksichtigung der konkreten Art der Verletzlichkeit vertieft zu prüfen, ob die Betroffenen im Falle des Vollzugs der Wegweisung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wären. Die Einstufung einer Person als besonders verletzlich kann eine Pflicht für die Vorinstanz auslösen, vor der Überstellung von den bulgarischen Behörden schriftliche individuelle Garantien in Bezug auf einen sofortigen Zugang zu medizinischer Behandlung und einer angemessenen Unterbringung einzuholen. Auch hierbei ist nicht von einem Automatismus auszugehen. Vielmehr müssen für die Frage nach der Notwendigkeit der Einholung entsprechender Garantien sämtliche Aspekte des Einzelfalls berücksichtig werden (vgl. Urteil F-7195/2018 E. 7.4.1 f.).

E. 7.2 Gemäss einem der Vorinstanz vom Beschwerdeführer als Beilage zum Wiedererwägungsgesuch vom 3. Dezember 2021 vorgelegten Facharztbericht vom 30. Oktober 2021 litt Letzterer zum damaligen Zeitpunkt an einer durch Kriegserlebnisse ausgelösten posttraumatischen Belastungsstörung, an einer mittelgradig bis schweren Depression ohne psychotische Symptome sowie an einer beidseitigen Schwerhörigkeit. Zudem ist es aufgrund eines der Vorinstanz dannzumal ebenfalls eingereichten Rapports des Regionalgefängnisses (...) vom 24. November 2021 als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer am 23. November 2021 in Haft einen Suizidversuch durch Strangulation unternommen hat. Einem später auf Beschwerdeebene vorgelegten Facharztbericht vom 7. Januar 2022 zufolge soll er gesamthaft drei Mal versucht haben, sich das Leben zu nehmen. Diese aktuelle fachärztliche Einschätzung verweist für die Vorgeschichte der psychiatrischen Erkrankungen des Beschwerdeführers auf den Bericht vom 30. Oktober 2021 und hält fest, er befinde sich weiterhin in einem instabilen psychischen Zustand. Er leide an akuten Schlafstörung und intensiven Albträumen, welche, wie er glaubhaft schildere, auf Erfahrungen von Gewalt und Repression in seinem Herkunftsland sowie auf dem Fluchtweg basierten. Die unverarbeitete Belastungsstörung und die Angst vor einer Abschiebung könnten seinen psychischen Zustand weiter destabilisieren und zu unkontrollierten Handlungen mit Selbstgefahr führen. Jede Art von Anspannung oder psychosozialer Belastung könne zu weiteren psychischen Dekompensationen und somit zu einem selbstdestruktiven Verhalten mit parasuizidalen bis suizidalen Handlungen führen. Der Beschwerdeführer benötige aktuell intensive Psychotherapie, um den psychischen Zustand etwas zu stabilisieren.

E. 7.3 Suizidale Absichten können gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellen (vgl. statt vieler BGE 139 II 393 E. 5.2.2; Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Aufgrund des aktenkundigen Suizidversuchs des Beschwerdeführers, welchem allenfalls - zumindest gemäss Darstellung des behandelnden Arztes - zwei weitere gefolgt sind, sowie in Berücksichtigung der dargestellten fachärztlichen Diagnosen und der attestierten Behandlungsbedürftigkeit ist der Beschwerdeführer allerdings zurzeit als besonders verletzliche Person im Sinne der genannten Rechtsprechung einzustufen. Die Vorinstanz ist aufgrund diesen massgeblich veränderten Umstände zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 3. Dezember 2021 eingetreten. Sie hat dabei zwar knapp den medizinischen Aspekt der Überstellung geprüft. Aber sie hat sich entgegen der neueren bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 7.1) nicht vertieft mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und dem Zugang zu medizinischer Behandlung und einer angemessenen Unterbringung in Bulgarien auseinandergesetzt. Dementsprechend hat sie auch zu einer allfälligen Pflicht, vorgängig individuelle Garantien der bulgarischen Behörden einzuholen, keine Überlegungen angestellt. Unklar bleibt diesbezüglich gemäss ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sodann der Asylstatus des Beschwerdeführers in Bulgarien. Es ist anzunehmen, dass sein Asylverfahren abgeschlossen ist, zumal die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten. Damit besteht ein gewisses Risiko, dass er im Falle seiner Überstellung einem der beiden Haftzentren von Busmantsi oder Lyubimets zugewiesen würde, in denen die Aufenthaltsbedingungen allgemein als sehr schwierig zu bezeichnen sind (vgl. Urteil F-7195/2018 E. 6.6.3 und 7.3.1). Für den Fall, dass das SEM an einer Rückführung festhalten sollte, dürfte hier deshalb - eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorbehalten - von einer Verpflichtung zur vorgängigen Einholung individueller Garantien auszugehen sein.

E. 7.4 Im Ergebnis wurde die Vorinstanz den Umständen des vorliegenden Falles nicht gerecht und hat ihr Ermessen unterschritten.

E. 8 Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift.

E. 9.1 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 141 V 281 E. 11.1). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind deshalb keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 gutgeheissen wurde. Eine seither eingetretene massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ist nicht ersichtlich.

E. 9.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen) gerechtfertigt.

E. 9.3 Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2021 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nachträglich gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5395/2021 Urteil vom 25. Januar 2022 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Michael Spring. Parteien A._______, geb. (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren), Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. Juli 2021 führte die Vorinstanz die Personalienaufnahme und am 22. Juli 2021 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) durch. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 18. März 2021 in Bulgarien und am 23. Juni 2021 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte. Die Vorinstanz ersuchte die bulgarischen Behörden am 22. Juli 2021 um Übernahme im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Diese hiessen das Gesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 27. Juli 2021 gut. C. Am 2. August 2021 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung nach Bulgarien. Am 10. November 2021 wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft gesetzt. D. Am 3. Dezember 2021 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und verlangte in der Hauptsache die wiedererwägungsweise Aufhebung der zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2. August 2021. Als Beweismittel reichte er einen Rapport des Regionalgefängnisses (...) vom 24. November 2021 ein, aus dem hervorgeht, dass er am Abend zuvor mit einem Kabel um den Hals regungslos in seiner Zelle aufgefunden worden war. Weiter reichte er einen Arztbericht vom 30. Oktober 2021 ein, in welchem ihm eine posttraumatische Belastungsstörung, eine gegenwärtig mittelgradig bis schwere Depression ohne psychotische Symptome sowie eine beidseitige Schwerhörigkeit diagnostiziert und eine regelmässige Pharmakotherapie sowie eine Psychotherapie dringend empfohlen wurden. E. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 - eröffnet am 13. Dezember 2021 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch kostenpflichtig ab, erklärte die Verfügung vom 2. August 2021 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2021 mittels elektronischer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 10. Dezember 2021 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er einen superprovisorisch anzuordnenden Verzicht auf Vollzugshandlungen, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde, die Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde, den Beizug der vorinstanzlichen Akten und derjenigen des Migrationsamts des Kantons Bern, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Dezember 2021 vor. Mit superprovisorischer Massnahme vom 14. Dezember 2021 setzte der damalige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2021 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung und ordnete an, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und bestellte dem Beschwerdeführer in der Person der mandatierten Rechtsanwältin eine amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, bis am 12. Januar 2022 einen ärztlichen Bericht einzureichen, welcher eingehend über seinen gegenwärtigen Gesundheitszustand sowie die aktuell und zukünftig notwendigen Behandlungs- und Therapiemassnahmen Aufschluss gebe, inklusive einer Erklärung über die Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden. Dieser Anordnung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach. I. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren auf den gemäss Rubrum vorsitzenden Richter umgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt es die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 4.2 Die Vorinstanz hat die Rechtzeitigkeit und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für die Überstellung nach Bulgarien gestützt auf die Dublin-III-VO trotz veränderter Sachlage weiterhin gegeben sind. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht vor Bundesverwaltungsgericht geltend, seit dem Nichteintretensentscheid und der Anordnung der Wegweisung durch die Vorinstanz hätten sich erhebliche Veränderungen ergeben. Am 23. November 2021 habe er versucht, sich in seiner Zelle im Regionalgefängnis (...) das Leben zu nehmen. Nur dank des Alarms aus einer benachbarten Zelle habe sein Tod abgewendet werden können. Zum ersten Mal seien die Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradig bis schwere Depression sowie beidseitige Schwerhörigkeit nach Mienenexplosion gestellt worden. Diese schweren Beeinträchtigungen seien evident und nun aktenkundig, weshalb ein Rückkommen auf die ursprünglich fehlerfreie Verfügung erforderlich sei. Er sei nach Angaben des behandelnden Arztes dringend auf eine medizinisch-psychiatrische Behandlung angewiesen und aufgrund der Diagnosen als vulnerable Person einzustufen. Als solche könne es ihm nicht zugemutet werden, nach Bulgarien zurückzukehren. Das dortige Gesundheitssystem weise systemische Schwachstellen auf. Eine Rückweisung werde darin resultieren, dass er keine psychiatrische Behandlung erhalten und sich aufgrund der prekären Situation sehr wahrscheinlich das Leben nehmen werde. Dies stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) dar. Die Misshandlung von Geflüchteten durch die bulgarischen Behörden sei mittlerweile bestens dokumentiert und die Schilderung des Beschwerdeführers zu seinen traumatisierenden Erlebnissen vor Ort - er sei von der Grenzpolizei angeschossen und schwer misshandelt worden und habe keinerlei psychologische Unterstützung erhalten - deckten sich damit. Es sei auf die bundesverwaltungsgerichtliche Praxis zu Bulgarien abzustellen, welche eine spezifische Prüfung des Einzelfalls fordere. Dies habe die Vorinstanz gänzlich unterlassen. Andernfalls hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass ein Selbsteintritt infolge drohender Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zwingend sei. Ein pauschaler Verweis auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Bulgariens reiche nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen. Bulgarien habe zudem den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Afghanistan angeordnet. Damit werde er keine Unterstützung für seine psychischen Krankheiten erhalten und in seine Heimat zurückgeführt. 5.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2021 aus, Bulgarien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Asylsuchende hätten in Bulgarien denselben Anspruch auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsangehörige. Die Kosten für die Krankenversicherung würden durch den Staat gedeckt. Es wäre zudem stossend, wenn die Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnte. Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers seien nicht von einer derartigen Schwere und insbesondere mit Blick auf die benötigten Behandlungen nicht derart spezifisch, dass eine Überstellung nach Bulgarien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten und etwa eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK mit sich bringen würde. Es bestehe kein Anlass die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Es würden sodann keine Hinweise dafür vorliegen, dass die bulgarischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen und dem Beschwerdeführer insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würden. Es sei nicht bekannt, ob er einen negativen Entscheid erhalten habe oder ob das Asylverfahren abgeschrieben worden sei. Sollte letzteres der Fall sein, seien die bulgarischen Behörden verpflichtet, dieses wiederaufzunehmen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend abzuschliessen. Wenn das Asylverfahren bereits inhaltlich geprüft und abgelehnt worden sein sollte, könne er nach seiner Rückkehr einen Folgeantrag stellen. Es sei ihm nicht gelungen, darzutun, inwiefern die bulgarischen Behörden sich weigern würden, ihn wiederaufzunehmen und den Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stütze die Ansicht des SEM, dass in Bulgarien auch für abgewiesene Asylsuchende die grundlegende medizinische Versorgung gewährleistet sei. 6. 6.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Die bulgarischen Behörden haben dem Übernahmeersuchen des SEM vom 22. Juli 2021 am 27. Juli 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 6.2 Vorliegend stellt sich die Frage, ob das SEM sein Ermessen im Rahmen der Prüfung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gesetzeskonform ausgeübt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. 6.3 6.3.1 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Das SEM verfügt bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM bei von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen, in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Dazu muss die Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt verzichtet. Tut sie das nicht, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8). 6.3.2 Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der unbestimmte Begriff «humanitäre Gründe» restriktiv auszulegen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2; 2011/9 E. 8.1 f.). Dabei ist eine Gesamtschau der Gründe vorzunehmen, die einer Überstellung unter diesem Aspekt entgegenstehen könnten. Entsprechende Gründe können sich ergeben aus medizinischen Problemen, aus der spezifischen Situation im Land, in das die Überstellung erfolgen soll, aus der besonderen Verletzlichkeit der zu überstellenden Person, aus dem überwiegendes Kindesinteresse, aus traumatisierenden Erlebnissen im Heimatland oder im Staat, in den überstellt werden soll, aus Überlegungen unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Familie und aus der Dauer des Zuständigkeitsverfahrens beziehungsweise des Aufenthalts in der Schweiz (vgl. Urteil des BVGer E-5488/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 7.4 m.w.H.). Bei der Würdigung der humanitären Gründe ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Wenn das Gesetz einer Behörde die Wahl zwischen verschiedenen Handlungsmöglichkeiten offenlässt, ist ihre Ermessensfreiheit insofern eingeschränkt, als sie sich bei ihrem Entscheid am zu verfolgenden öffentlichen Interesse auszurichten hat. Die Schwere der Faktoren, die im zu beurteilenden Fall in ihrer Gesamtheit zur Annahme von humanitären Gründen führen können, ist ausschlaggebend. Je mehr Gründe einer Überstellung entgegenstehen, umso mehr ist die Ermessensfreiheit durch das zu beachtende Verhältnismässigkeitsprinzip eingeschränkt (vgl. Urteil E-5488/2019 E. 7.5). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 ausführlich mit der Lage in Bulgarien auseinandergesetzt. Trotz des Bestehens von Unzulänglichkeiten verneinte es das Vorliegen von systemischen Mängeln betreffend die dortige Asyl- und Aufnahmesituation (vgl. Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6 ff.). Sind bei der asylsuchenden Person Vulnerabilitätsmerkmale vorhanden, stellt dies deshalb noch keine Verpflichtung dar, automatisch von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen. Jedoch gilt es bei solchen Asylsuchenden unter Berücksichtigung der konkreten Art der Verletzlichkeit vertieft zu prüfen, ob die Betroffenen im Falle des Vollzugs der Wegweisung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wären. Die Einstufung einer Person als besonders verletzlich kann eine Pflicht für die Vorinstanz auslösen, vor der Überstellung von den bulgarischen Behörden schriftliche individuelle Garantien in Bezug auf einen sofortigen Zugang zu medizinischer Behandlung und einer angemessenen Unterbringung einzuholen. Auch hierbei ist nicht von einem Automatismus auszugehen. Vielmehr müssen für die Frage nach der Notwendigkeit der Einholung entsprechender Garantien sämtliche Aspekte des Einzelfalls berücksichtig werden (vgl. Urteil F-7195/2018 E. 7.4.1 f.). 7.2 Gemäss einem der Vorinstanz vom Beschwerdeführer als Beilage zum Wiedererwägungsgesuch vom 3. Dezember 2021 vorgelegten Facharztbericht vom 30. Oktober 2021 litt Letzterer zum damaligen Zeitpunkt an einer durch Kriegserlebnisse ausgelösten posttraumatischen Belastungsstörung, an einer mittelgradig bis schweren Depression ohne psychotische Symptome sowie an einer beidseitigen Schwerhörigkeit. Zudem ist es aufgrund eines der Vorinstanz dannzumal ebenfalls eingereichten Rapports des Regionalgefängnisses (...) vom 24. November 2021 als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer am 23. November 2021 in Haft einen Suizidversuch durch Strangulation unternommen hat. Einem später auf Beschwerdeebene vorgelegten Facharztbericht vom 7. Januar 2022 zufolge soll er gesamthaft drei Mal versucht haben, sich das Leben zu nehmen. Diese aktuelle fachärztliche Einschätzung verweist für die Vorgeschichte der psychiatrischen Erkrankungen des Beschwerdeführers auf den Bericht vom 30. Oktober 2021 und hält fest, er befinde sich weiterhin in einem instabilen psychischen Zustand. Er leide an akuten Schlafstörung und intensiven Albträumen, welche, wie er glaubhaft schildere, auf Erfahrungen von Gewalt und Repression in seinem Herkunftsland sowie auf dem Fluchtweg basierten. Die unverarbeitete Belastungsstörung und die Angst vor einer Abschiebung könnten seinen psychischen Zustand weiter destabilisieren und zu unkontrollierten Handlungen mit Selbstgefahr führen. Jede Art von Anspannung oder psychosozialer Belastung könne zu weiteren psychischen Dekompensationen und somit zu einem selbstdestruktiven Verhalten mit parasuizidalen bis suizidalen Handlungen führen. Der Beschwerdeführer benötige aktuell intensive Psychotherapie, um den psychischen Zustand etwas zu stabilisieren. 7.3 Suizidale Absichten können gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellen (vgl. statt vieler BGE 139 II 393 E. 5.2.2; Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Aufgrund des aktenkundigen Suizidversuchs des Beschwerdeführers, welchem allenfalls - zumindest gemäss Darstellung des behandelnden Arztes - zwei weitere gefolgt sind, sowie in Berücksichtigung der dargestellten fachärztlichen Diagnosen und der attestierten Behandlungsbedürftigkeit ist der Beschwerdeführer allerdings zurzeit als besonders verletzliche Person im Sinne der genannten Rechtsprechung einzustufen. Die Vorinstanz ist aufgrund diesen massgeblich veränderten Umstände zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 3. Dezember 2021 eingetreten. Sie hat dabei zwar knapp den medizinischen Aspekt der Überstellung geprüft. Aber sie hat sich entgegen der neueren bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 7.1) nicht vertieft mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und dem Zugang zu medizinischer Behandlung und einer angemessenen Unterbringung in Bulgarien auseinandergesetzt. Dementsprechend hat sie auch zu einer allfälligen Pflicht, vorgängig individuelle Garantien der bulgarischen Behörden einzuholen, keine Überlegungen angestellt. Unklar bleibt diesbezüglich gemäss ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sodann der Asylstatus des Beschwerdeführers in Bulgarien. Es ist anzunehmen, dass sein Asylverfahren abgeschlossen ist, zumal die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten. Damit besteht ein gewisses Risiko, dass er im Falle seiner Überstellung einem der beiden Haftzentren von Busmantsi oder Lyubimets zugewiesen würde, in denen die Aufenthaltsbedingungen allgemein als sehr schwierig zu bezeichnen sind (vgl. Urteil F-7195/2018 E. 6.6.3 und 7.3.1). Für den Fall, dass das SEM an einer Rückführung festhalten sollte, dürfte hier deshalb - eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorbehalten - von einer Verpflichtung zur vorgängigen Einholung individueller Garantien auszugehen sein. 7.4 Im Ergebnis wurde die Vorinstanz den Umständen des vorliegenden Falles nicht gerecht und hat ihr Ermessen unterschritten.

8. Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift. 9. 9.1 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 141 V 281 E. 11.1). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind deshalb keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 gutgeheissen wurde. Eine seither eingetretene massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ist nicht ersichtlich. 9.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen) gerechtfertigt. 9.3 Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2021 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nachträglich gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung vom 10. Dezember 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Michael Spring Versand: