Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 3. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Nach der Personalienaufnahme (PA) am 6. April 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2023 zu ihren Asylgründen an. Sie brachte zu ihren persönlichen Umständen vor, sie sei im Dorf B._______ geboren und im Alter von acht Jahren mit ihrer Mutter nach C._______ gegangen. Als ihre Mutter sie kurz danach verlassen habe, habe ihr Onkel sie in ein Internat nach D._______ gebracht, wobei sie nach einem Semester zu ihrer Taufpatin nach B._______ zurückgegangen sei. Ihr Vater sei damals im Gefängnis gewesen. Sie habe die Schule bis zur neunten Klasse und danach die Berufsschule zur (...) besucht. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, ein Opfer häuslicher Gewalt zu sein. Mit achtzehn Jahren habe sie E._______ kennengelernt und mit diesem bis 2016 zusammengelebt. Offiziell geheiratet hätten sie nicht. Als sie schwanger geworden sei, habe E._______ angefangen, sie zu schlagen, und sie sei in ein Frauenhaus geflüchtet. Nach der Geburt des Kindes im Jahr (...) habe E._______ sie überredet, zu ihm zurückzukommen. (...) und (...) habe sie zwei weitere Kinder zur Welt gebracht. Sie hätten von Sozialhilfe gelebt. E._______ habe sie weiter misshandelt und als schlechte Mutter bezeichnet. 2016 habe sie sich nach heftigen Schlägen von E._______ getrennt und die Polizei aufgesucht, worauf gegen E._______ ein Kontakt- und Rayonverbot verfügt worden sei. Dieses sei aber zeitlich begrenzt gewesen, weshalb sie mit den Kindern zu ihrem Onkel gegangen sei. Es sei ihr schlecht gegangen und sie habe Psychopharmaka genommen. Deshalb habe sie die Kinder im (...) 2016 in eine staatliche Einrichtung gebracht. Mit einem anderen Mann habe sie ein weiteres Kind, welches im Jahr (...) zur Welt gekommen sei. Sie habe sich auch von diesem Mann getrennt. Seit der Trennung von E._______ im Jahr 2016 habe sie an verschiedenen Orten in Georgien gelebt. E._______ habe sie wiederholt angerufen und Ende November 2022 habe sie ihn auf der Strasse wiedergesehen. Er habe versucht, sie in sein Auto zu zerren, aber Zeugen hätten die Polizei alarmiert und er sei mitgenommen worden. Die Polizei habe ihr gesagt, dass sie bei Bedarf für eine Befragung kontaktiert würde. Als dies nicht geschehen sei, und nachdem sie vermute, dass E._______ mit der Polizei heimlich als Informant im Drogenbereich zusammenarbeite, seit er in jungen Jahren einmal im Gefängnis gewesen sei, habe sie sich aus Angst vor ihm zur Ausreise entschlossen. Am (...). Dezember 2022 sei sie über F._______ nach G._______ geflogen, und am 30. März 2023 schliesslich in die Schweiz gelangt. Um die drei älteren Kinder kümmere sich der georgische Staat; sie seien in einer guten Pflegefamilie untergebracht. Auf das jüngste Kind passe eine Frau auf. E._______ habe nach ihrer Ausreise bei den Kindern nach ihr gefragt und sie wolle wegen ihm nicht nach Georgien zurück. C. Am 22. Mai 2023 verwies das SEM das Asylgesuch in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31), und es teilte die Beschwerdeführerin dem Kanton H._______ zu. D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. E. E.a Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 30. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und machte neu geltend, sie sei ein Opfer von Menschenhandel, worüber sie bisher aus Scham nicht habe sprechen können. Sie sei von E._______ in I._______ geschickt worden und habe sich dort prostituieren müssen. Sie legte die Kopie einer (...)bestätigung der J._______ in K._______ vom 29. Januar 2024 bei und ersuchte um Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung. E.b Mit Urteil D-652/2024 vom 5. Februar 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut. Es hob die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2024 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. F. Am 18. November 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführerin als potenzielles Opfer von Menschenhandel (Anhörung MH) an. Sie brachte im Wesentlichen vor, als sie noch jung - (...)-jährig - gewesen sei, habe E._______ sie in I._______ geschickt, um Geld für die Kinder zu verdienen. Es habe geheissen, sie solle dort Wohnungen aufräumen, und sie sei zu einer aus Georgien stammenden Bekannten nach L._______ gereist. Diese habe ihr dann erklärt, dass es um Prostitution gehe. Wenn Kunden angerufen hätten, habe sie in ein Hotel gehen müssen. Von den Einnahmen habe sie selbst kaum etwas gesehen, die besagte Frau habe jeweils Geld direkt zu ihr nachhause nach Georgien geschickt. Einmal sei sie vom Ehemann der besagten Frau vergewaltigt worden. Nach drei Monaten - nach Ablauf des Visums - sei sie nach Hause gegangen, dann aber wieder in I._______ zurück; insgesamt habe sie dort 18 Monate verbracht und sei dann wegen Überschreitens des Visums ausgeschafft worden. Sie habe sowohl mit der besagten Frau in L._______ und deren Ehemann als auch mit E._______ keinen Kontakt mehr. Das SEM informierte die Beschwerdeführerin am Schluss der Befragung, dass ihre Aussagen Anhaltspunkte enthalten würden, wonach sie in I._______ Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel geworden sein könnte. Es sei nicht zuständig, eine Strafanzeige in Bezug auf diesen Sachverhalt zu behandeln, aber verpflichtet, Offizialdelikte den Strafverfolgungsbehörden zu melden. Diese Datenübermittlung komme nicht der Einreichung einer Strafanzeige gleich. Nachdem die Beschwerdeführerin gleichentags die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Strafbehörden bekundete, verzichtete das SEM auf die Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit im Sinne von Art. 13 des für die Schweiz am 1. April 2013 in Kraft getretenen Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543). G. Am 1. Juli 2025 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin eine ergänzende Anhörung zu ihren Asylgründen durch. Sie gab im Wesentlichen an, sie sei seit langem drogenabhängig. In Georgien stehe sie in telefonischem Kontakt mit ihrem Vater und ihren Kindern. Die Kinder lebten in Pflegefamilien in D._______. E._______ lebe auch in D._______. Sie sei von ihm 2013 oder 2014 in I._______ geschickt worden. Sie schulde der Frau in I._______ nichts mehr und habe keinen Kontakt zu ihr und ihrem Ehemann. Von Ende 2019 bis Februar 2020 sei sie noch einmal von sich aus in I._______ gewesen. Nachdem sie sich 2016 von E._______ getrennt und die Kinder in eine staatliche Einrichtung gebracht habe, habe sie in Georgien von der Prostitution gelebt. Sie habe nicht gewusst, was sie sonst hätte machen sollen. Sie habe an verschiedenen Orten gearbeitet: D._______, M._______, C._______, N._______. Sie habe Georgien im Jahr 2022 verlassen, weil sie ihre Situation physisch nicht mehr ertragen habe und müde gewesen sei. Sie habe sich aus Scham kaum noch getraut, nach draussen zu gehen. Georgien sei ein kleines Land und sie habe sich davor gefürchtet, auf der Strasse von jemandem, beispielsweise einem Kunden, erkannt und beleidigt zu werden. Ihre Kinder würden ihr leidtun. Sie wolle nicht, dass E._______ diese zu sich nehme. Er sei diesbezüglich vor Gericht gegangen, aber es sei beschlossen worden, dass die Kinder in den Pflegefamilien bleiben würden, bis sie volljährig seien. Für sich selbst sehe sie in Georgien keine Zukunft. Bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird auf die Befragungsprotokolle (vgl. SEM-Akten [...]-4 [PA], 11 [1. Anhörung], 42 [Anhörung MH] und 60 [ergänzende Anhörung]) sowie hinsichtlich der eingereichten Beweismittel auf die Auflistung in der Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2025 (vgl. dort S. 3 f. I/Ziff. 5) verwiesen. H. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. I. Mit Eingabe vom 20. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, subeventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen bei: angefochtene Verfügung, Vollmacht und Honorarnote der Rechtsvertretung, Bedürftigkeitsnachweis vom 17. November 2025, von der Sozialarbeiterin am 17. November 2025 erstellte Auflistung der Aufenthaltsorte der Beschwerdeführerin von Mai 2023 bis November 2025, Bericht der Psychologin vom 18. November 2025. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 21. November 2025 den Eingang der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten: Bericht der J._______ vom 23. Dezember 2025, Austrittsberichte der O._______ vom 11. März 2024, 28. März 2024, 29. Mai 2024, 26. September 2025, 7. November 2025 und 15. November 2025 (stationäre Behandlungen infolge [...] vom [...]. bis [...]. September 2023, [...]. Februar 2024 bis [...]. März 2024, [...]. bis [...]. März 2024, [...]. bis [...]. Mai 2024, [...]. bis [...]. September 2025 und [...]. bis [...]. Oktober 2025; Diagnosen bei letztem Klinikaufenthalt: [...], psychische und Verhaltensstörungen durch [...]). L. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2026 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde bis zum 4. Februar 2026 ein, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen werde. Das SEM liess sich innert Frist nicht vernehmen. M. Mit Eingabe vom 28. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin einen ergänzenden Bericht der J._______ vom 31. März 2026 ein. N. Mit Eingabe vom 3. August 2026 liess die kantonale Migrationsbehörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie eines rechtskräftigen Strafurteils zukommen. Demnach wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des (...) vom (...) 2026 wegen (...) und (...) unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von (...) Monaten verurteilt, und es wurde gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB die Landesverweisung der Beschwerdeführerin für eine Dauer von (...) Jahren angeordnet.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Trotz der verorteten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin (vgl. Austrittsberichte der O._______), besteht aufgrund der Aktenlage insgesamt kein Anlass zur Annahme, die vertretene Beschwerdeführerin wäre in ihrer verfahrensrechtlichen Prozessfähigkeit respektive der Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens massgeblich eingeschränkt. Solches wird auch nicht geltend gemacht.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. Bei Georgien handle es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Es werde daher davon ausgegangen, dass nichtstaatliche Verfolgung dem Schutz durch die zuständigen georgischen Behörden unterliege, und dass die dortigen Strafverfolgungsbehörden über die Fähigkeit und Bereitschaft verfügen würden, gegen Drohungen oder Angriffe Dritter vorzugehen. In Bezug auf die geltend gemachte schwere körperliche und psychische Gewalt durch den Ex-Mann anerkenne das SEM die schwierige Situation der Beschwerdeführerin und die daraus resultierenden persönlichen Konsequenzen. Die georgischen Behörden würden aber auch in Fällen häuslicher Gewalt als schutzfähig und -willig gelten, und es sei auch nicht ersichtlich, dass der georgische Staat der Beschwerdeführerin den Schutz verweigert oder nicht über die tatsächliche Handlungsfähigkeit verfügt habe. Sie habe während der ersten Schwangerschaft Zuflucht in einem Frauenhaus gefunden und der Ex-Mann habe ein Kontakt- und Rayonverbot erhalten. Laut aktenkundigem Beschluss vom (...) 2016 sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf ein weiteres Kontaktverbot fehlerhaft gewesen. Auf den Nichteintretensentscheid habe sie nicht reagiert. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Staat sie bei einem korrekt geführten Verfahren schützen werde und könne. Ob sie sich seit 2016 um ein weiteres Kontaktverbot bemüht habe, sei ihren Schilderungen nicht zu entnehmen. Bezüglich des Vorfalls im November 2022 könne der Polizei nicht vorgeworfen werden, ihren Schutzpflichten nicht nachgekommen zu sein, nachdem die Beschwerdeführerin bereits zwei Wochen später ausgereist sei. Bei einem konkreten Verdacht könnte sie sich zudem an eine Ombudsstelle wenden. Ihre Vermutung, der Ex-Mann sei ein Informant der Polizei, ändere nichts an der Fähigkeit beziehungsweise Willigkeit des Staates, sie zu schützen. Es würden keine Hinweise für eine Schutzverweigerung vorliegen. Das Vorbringen, 2011 im Frauenhaus vom Securitas-Personal belästigt worden zu sein, lasse nicht auf eine generelle Schutzunwilligkeit solcher Institutionen schliessen. Es bestehe auch in solchen Situationen die Möglichkeit, sich an eine Ombudsstelle oder direkt an die Direktion der betreffenden Institution zu wenden. Darüber hinaus gebe es in Georgien Organisationen, welche die Beschwerdeführerin bei allfälligen neuen Ereignissen unterstützen könnten. Es liege schliesslich ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Grundsätzlich sei der georgische Staat aber sowohl schutzfähig als auch schutzwillig und es könne nicht geschlossen werden, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich oder nicht zuzumuten gewesen wäre, bei den Behörden um Schutz zu ersuchen. Sie vermöge folglich die Vermutung aus Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht umzustossen und der subsidiäre Schutz greife nicht. Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, durch ihren Ex-Mann Opfer von Menschenhandel geworden und in I._______ zur Prostitution gezwungen worden zu sein, vermöchten keine flüchtlingsrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG zu entfalten. Die erlittenen Nachteile seien auf finanzielle Motive zurückzuführen und es sei nicht zu erkennen, dass der Staat ihr den Schutz verwehrt hätte, hätte sie darum ersucht. Der Zwang zur Prostitution in I._______ liege zudem weit zurück und ein Kausalzusammenhang zur erst Ende 2022 erfolgten Ausreise aus Georgien sei nicht erkennbar. Konkrete Anhaltspunkte, welche auf eine erneute Rekrutierung durch ihren Ex-Mann hindeuten würden, würden nicht vorliegen. Die Trennung sei bereits 2016 erfolgt und die Beschwerdeführerin habe auf die Frage, welche Gefahr vom Ex-Mann heute ausgehen würde, geantwortet, er würde sie auf der Strasse anspucken und beschimpfen. Übergriffe durch Dritte, wie die Beschwerdeführerin sie schildere, würden zudem vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt, und von den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Sollte die Polizei sich weigern, Schritte in die Wege zu leiten, bestehe die Möglichkeit, sich bei einer höheren Instanz zu beschweren. Betroffene könnten sich auch an eine Menschenrechtsorganisation wenden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Für die entsprechende ausführliche Begründung wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. Auf deren Wiedergabe wird aus den in nachfolgender E. 7 aufgeführten Gründen verzichtet.
E. 4.2.1 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe sowohl in Georgien bei ihrem Ex-Mann als auch in I._______ in der Prostitution Zwang und Gewalt erfahren. 2016 habe sie es geschafft, sich zu trennen. Aufgrund der schwierigen Erfahrungen und der daraus folgenden psychischen Instabilität und Sucht sei sie in der Prostitution verblieben. Als Prostituierte und Drogenabhängige habe sie physische und psychische Gewalt erlitten. Sie sei wiederholt auf ihren Ex-Mann getroffen, der sie beleidigt und von ihr Geld gefordert habe. Als er sie im November 2022 in ein Auto habe zerren wollen, habe die Polizei dies verhindert, aber nachdem sie keine Einladung zu einer Befragung erhalten habe, habe sie Georgien zwei Wochen später verlassen. Nebst somatischen Beschwerden ([...]) sei sie stark psychisch belastet, opiatabhängig und suizidgefährdet. Aufgrund ihrer prekären Situation sei es hierzulande zu wiederholter Delinquenz und stationären Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken gekommen. Die Bedrohungslage sei als Ganzes zu betrachten. Die Rechtsvertreterin merkte an, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien verworren und Zeitangaben seien ihr schwergefallen, was die Psychologin bestätige. Nachdem die Beschwerdeführerin gut (...) spreche, stelle sich die Frage, ob sie nicht bedeutend mehr Zeit in I._______ verbracht habe. Aber auch wenn sie nur 18 Monate und zuletzt 2020 dort gewesen sein sollte, könne nicht auf Freiwilligkeit geschlossen werden. Eine Einwilligung vermöchte bei Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit am Tatbestand des Menschenhandels nichts zu ändern. Zumindest bei der ersten Reise sei sie unter falschen Vorwänden in I._______ gebracht und dann zur Prostitution gezwungen worden. Nachdem ihr Ex-Mann auch in Georgien Geld von ihr verlangt habe, welches sie als Prostituierte erwirtschaftet habe, sei sie auch diesbezüglich als Opfer von Menschenhandel anzuerkennen. Die Gefahr des Re-Trafficking sei reell und ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv gegeben. Sie sei nicht nur aus finanziellen Motiven ein Opfer von Menschenhandel geworden, sondern aufgrund ihrer Identität als junge Frau in einer prekären sozialdemographischen Stellung. Sollte die Aktualität der Furcht vor Verfolgung in Zweifel gezogen werden, würden dennoch zwingende Gründe für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sprechen. Georgien sei für sie so sehr mit den traumatischen Erlebnissen und der Gefahr einer Wiederholung verbunden, dass sie eine Rückkehr dorthin laut ihrer Psychologin nicht überleben würde. An der Schutzfähigkeit und -willigkeit der georgischen Behörden würden erhebliche Zweifel bestehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkenne zwar, dass Georgien die notwendigen strafrechtlichen Bestimmungen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen erlassen habe, sehe aber unter Verweis auf Berichte verschiedener Organisationen Mängel bei der Anwendung und Umsetzung von Präventivmassnahmen. In zwei Entscheiden aus den Jahren 2021 und 2023 habe er in Fällen von Gewalt gegen Frauen aufgrund unzureichender Reaktionen der georgischen Strafverfolgungsbehörden eine Verletzung gemäss Art. 2 i.V.m. Art. 14 EMRK festgestellt. Angesichts des persönlichen Profils der Beschwerdeführerin sei zudem nicht davon auszugehen, dass sie überhaupt fähig gewesen sei, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Sie habe zweimal um Hilfe ersucht, aber diese sei nicht ausreichend gewesen. Ihr Ex-Mann habe sie im Frauenhaus ausfindig gemacht und nach Hause geholt, was auf ein systemisches Versagen hindeute. Nach einem späteren Konflikt sei zwar ein Kontakt- und Rayonverbot erlassen, aber nicht verlängert worden, was auf Mängel bei Präventivmassnahmen schliessen lasse. Nach dem Vorfall im November 2022 hätte die Polizei unmittelbar Massnahmen treffen müssen. Es sei realitätsfremd anzunehmen, dass sie sich gegen die Untätigkeit an eine Ombudsstelle hätte wenden können. Sie habe kein soziales Unterstützungsnetz gehabt und die Zeit als Prostituierte nur überstanden, indem sie Drogen konsumiert habe. Bei einer Rückkehr habe sie begründete Furcht vor weiterer Verfolgung und es sei ihr weder möglich noch zumutbar, den Schutz der georgischen Behörden einzufordern, soweit dieser überhaupt verfügbar sei. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei der Wegweisungsvollzug sowohl als unzulässig als auch als unzumutbar zu erachten. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Es habe nur abstrakt geprüft, welche Schutzmechanismen in Georgien existieren würden, und welche Schutzmassnahmen Behörden und Dritte vorkehren könnten. Es habe aber keine traumaorientierte und geschlechtssensible Individualprüfung unter Bezugnahme auf die persönlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin vorgenommen. Damit habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
E. 4.2.2 In den weiteren Eingaben vom 23. Dezember 2025 und 28. April 2026 wurde unter Verweis auf die Berichte der J._______ vom 23. Dezember 2025 vom 31. März 2026 angeführt, die Beschwerdeführerin sei durch die J._______ als Opfer von Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung identifiziert worden, und für die Fachperson sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht freiwillig in Georgien als Sexarbeiterin tätig, sondern in einer Zwangssituation gewesen sei. Bei einer Rückführung nach Georgien bestehe die Gefahr, dass sie wieder häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann (recte: Ex-Partner) ausgesetzt sein werde. Eine Rückkehr nach Georgien sei auch aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands unzumutbar.
E. 5 Vorab ist festzustellen, dass die formelle Rüge der Beschwerdeführerin, das SEM habe bezüglich des Wegweisungsvollzugs - im Zeitpunkt des Verfügungserlasses - keine Individualprüfung vorgenommen und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. Beschwerde S. 17 f. Ziff. 5), keine Kassation zu bewirken vermag. Das SEM hat das individuelle Risiko der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr nach Georgien eine Menschenrechtsverletzung zu erleiden und/oder in eine existenzielle Notlage zu geraten, einlässlich geprüft und rechtsgenüglich begründet, aufgrund welcher Überlegungen es zu seinen Schlussfolgerungen gelangt ist. Es ist keine Gehörsverletzung zu erkennen. Im Übrigen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den entscheidrelevanten Sachverhalt - soweit im Urteilszeitpunkt noch von Relevanz (vgl. E. 7) - als hinreichend erstellt und geht von der Entscheidreife des Verfahrens aus. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende (Subeventual-)Begehren ist abzuweisen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige und Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Diese Bezeichnung beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin macht nichtstaatliche Verfolgung geltend. Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass ihre Lebensumstände seit jungen Jahren sehr schwierig waren, vermögen diese nicht zur Asylgewährung zu führen. Bei der häuslichen Gewalt, welche sie vor der im Jahr 2016 erfolgten Trennung durch E._______ erlitten habe, und der in I._______ erlebten Zwangsprostitution infolge eines 2013/2014 durch E._______ initiierten dortigen Aufenthalts, ist der Kausalzusammenhang zu der erst viele Jahre später (Ende 2022) erfolgten Ausreise der Beschwerdeführerin aus Georgien zu verneinen. Zudem bezweckt die Gewährung des Asyls - wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 3.1) - nicht den Ausgleich für vergangenes Unrecht, sondern den Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Im Rahmen der Anhörung vom 16. Mai 2023 nannte die Beschwerdeführerin als Ausreisegrund die Angst vor E._______, der sie auch nach der Trennung nicht in Ruhe gelassen, beleidigt, wiederholt Geld von ihr verlangt und im November 2022 versucht habe, sie in sein Auto zu zerren. Demgegenüber gab sie bei der ergänzenden Anhörung vom 1. Juli 2025 an, aus Georgien ausgereist zu sein, weil sie die Prostitution physisch nicht mehr ertragen habe, und sich davor gefürchtet habe, auf der Strasse als Prostituierte erkannt und beleidigt zu werden. Bezüglich dieser Ängste ist festzuhalten, dass Übergriffe von privaten Dritten vom georgischen Staat nicht gebilligt und von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet werden. Auch im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt werden die georgischen Behörden gemäss geltender Praxis als schutzfähig und schutzwillig qualifiziert (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-3103/2022 vom 9. August 2022 E. 7.1.2 und D-2117/2020 vom 24. April 2020 E. 5.2.2 m.w.H.). Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, als drogenabhängige Sexarbeiterin sei die Beschwerdeführerin auch in Georgien ein Opfer von Menschenhandel gewesen, da auch diesbezüglich von einer sexuellen Ausbeutung unter Ausnutzung ihrer Hilflosigkeit auszugehen sei, ist festzuhalten, dass die Ahndung auch in diesem Bereich in den Verantwortlichkeitsbereich des georgischen Staates fällt, der Mitglied des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels ist. Zudem gibt es in Georgien - wie vom SEM aufgezeigt - Schutzhäuser (u. a. spezifische für Menschenhandelsopfer) und Krisenzentren, um einem gewalttätigen Umfeld zu entkommen. Sollte die Beschwerdeführerin sich zukünftig in Georgien seitens Drittpersonen bedroht oder ausgenutzt fühlen, ist davon auszugehen, dass sie sich an die als schutzwillig und schutzfähig zu erachtenden zuständigen Stellen vor Ort wenden kann, und dort auch künftig Zugang zu staatlichem Schutz hat. Die Hinweise in der Beschwerde auf Berichte über punktuelle Mängel bei der Anwendung und Umsetzung von Präventivmassnahmen im Bereich der Gewalt gegen Frauen in Georgien und auf in diesem Bereich vom EGMR in zwei Fällen festgestellte unzureichende Reaktionen der georgischen Strafverfolgungsbehörden, vermögen vorliegend nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Den Schilderungen der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass sie in Georgien Zugang zu Schutz und staatlicher Unterstützung hatte (2011 Aufenthalt in Frauenhaus, 2016 gegen E._______ verfügtes Kontakt- und Rayonverbot [Nichteintreten auf zweiten Antrag infolge mangelhafter Eingabe der Beschwerdeführerin, nicht wegen fehlender Beweise], 2019 auf Antrag der Beschwerdeführerin erfolgte staatliche Inobhutnahme der Kinder und deren Unterbringung bis zur Volljährigkeit in guten Pflegefamilien, 2022 polizeiliche Intervention und Mitnahme von E._______ nach versuchtem Übergriff auf die Beschwerdeführerin). Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde einwendet, die Hilfe sei teils unzureichend gewesen, ist festzuhalten, dass es keine konkreten Hinweise dafür gibt, dass die betreffenden Stellen nicht angemessen reagiert hätten. Auch liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die georgischen Behörden der Beschwerdeführerin künftig adäquaten Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern würden, oder dass ihr der Zugang zu Schutzhäusern und Krisenzentren oder eine Unterstützung in finanzieller (bspw. Sozialhilfe) oder medizinischer Form versagt würde. Georgische Staatsangehörige sind über das «Universal Health Care Program» (UHCP) krankenversichert und die Beschwerdeführerin kann sich in Georgien in psychologische oder psychiatrische Behandlung begeben. Auch ist dort im Hinblick auf einen Ausstieg aus einer Drogensucht die Teilnahme an Substitutionsprogrammen wie Methadonprogrammen möglich (vgl. Urteil des BVGer D-5544/2025 vom 4. August 2025 S. 9). Die Beschwerdeführerin vermag somit mit ihren Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren, den Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben und den eingereichten Beweismitteln die Regelvermutung, dass in Georgien Schutz vor Verfolgung durch Dritte gewährleistet ist, nicht umzustossen.
E. 6.4 Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren das Vorliegen «zwingender Gründe» im Sinne der Ausnahmebestimmung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) geltend macht, ist festzuhalten, dass eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin asylrechtlich relevant sein kann, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK. Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab schwer traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, in das Heimatland zurückzukehren (vgl. Urteil des BVGer E-3842/2006 vom 20. Dezember 2010 E. 5.2.2. unter Hinweis auf BVGE 2007/31 E. 5.4). Von einer solchen Konstellation ist vorliegend nicht auszugehen. Die Beschwerdeführerin macht keine Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden geltend, und wie vorstehend festgestellt (vgl. E. 6.3), ist davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland bereits vor ihrer Ausreise Zugang zu adäquatem staatlichem Schutz und Unterstützung hatte (und auch künftig haben wird, sollte sie sich künftig seitens Drittpersonen bedroht oder ausgenutzt fühlen). Auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen ist nicht auf eine Form der Traumatisierung zu schliessen, die es der Beschwerdeführerin psychologisch gänzlich verunmöglichen würde, in ihrem Heimatstaat zu leben und die dort vorhandenen Therapiemöglichkeiten in Anspruch zu nehmen.
E. 6.5 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Nicht verfügt wird die Wegweisung, wenn die asylsuchende Person von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach (unter anderem) Art. 66a oder Art. 66abis StGB betroffen ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. d der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Und gemäss Art. 83 Abs. 9 AIG (SR 142.20) wird die vorläufige Aufnahme nicht verfügt (oder erlischt), wenn (unter anderem) eine Landesverweisung nach Art. 66a oder Art. 66abis StGB rechtskräftig geworden ist.
E. 7.2 Gegen die Beschwerdeführerin besteht gemäss Urteil des (...) vom (...) 2026 eine rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB. Es ist damit allein Sache der zuständigen kantonalen Behörde, allfällige Wegweisungs(vollzugs)hindernisse zu prüfen, respektive es oblag dem Strafgericht, die Gründe aus Art. 66a Abs. 2 StGB, die der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, zu beachten. Die vom SEM - früher - getroffenen Anordnungen zur Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und zum Wegweisungsvollzug haben damit keinen Bestand mehr und die entsprechenden Dispositivziffern 3-5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Oktober 2025 sind aufzuheben. Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts beim Bestehen einer rechtskräftigen Landesverweisung hat vorliegend keine Prüfung der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin zu erfolgen (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer D-2156/2022 vom 10. Juni 2022 E. 4.3).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr aber am 20. Januar 2026 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in prozessualer Hinsicht bedürftig wäre.
E. 9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin bezifferte den zeitlichen Aufwand in der Kostennote vom 20. November 2025 mit 20 Stunden. Des Weiteren wurde ein Stundenansatz von Fr. 180.- beantragt, auf die Mehrwertsteuerpflicht hingewiesen und eine Auslagenpauschale von Fr. 50.- geltend gemacht. Der Stundenansatz ist nicht zu beanstanden, hingegen kann der hohe zeitliche Aufwand von 20 Stunden selbst unter Einbezug der nachfolgenden Beweismitteleingaben vom 23. Dezember 2025 und 28. April 2026 nicht mehr als angemessen bezeichnet werden, zumal (...) die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren D-652/2024 vertreten hatte; angemessen erscheinen aufgrund der Akten insgesamt 14 Stunden. Zudem werden generelle Pauschalen praxisgemäss nicht vergütet, sondern nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt. Ausgewiesen sind Portokosten für drei eingeschriebene Postsendungen. Das amtliche Honorar ist damit vorliegend auf insgesamt Fr. 2750.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 3-5 der Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2025 (betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug) werden unter Verweis auf die gegen die Beschwerdeführerin bestehende rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2750.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8955/2025 Urteil vom 21. September 2026 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch Anne-Lea Berger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 3. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Nach der Personalienaufnahme (PA) am 6. April 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2023 zu ihren Asylgründen an. Sie brachte zu ihren persönlichen Umständen vor, sie sei im Dorf B._______ geboren und im Alter von acht Jahren mit ihrer Mutter nach C._______ gegangen. Als ihre Mutter sie kurz danach verlassen habe, habe ihr Onkel sie in ein Internat nach D._______ gebracht, wobei sie nach einem Semester zu ihrer Taufpatin nach B._______ zurückgegangen sei. Ihr Vater sei damals im Gefängnis gewesen. Sie habe die Schule bis zur neunten Klasse und danach die Berufsschule zur (...) besucht. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, ein Opfer häuslicher Gewalt zu sein. Mit achtzehn Jahren habe sie E._______ kennengelernt und mit diesem bis 2016 zusammengelebt. Offiziell geheiratet hätten sie nicht. Als sie schwanger geworden sei, habe E._______ angefangen, sie zu schlagen, und sie sei in ein Frauenhaus geflüchtet. Nach der Geburt des Kindes im Jahr (...) habe E._______ sie überredet, zu ihm zurückzukommen. (...) und (...) habe sie zwei weitere Kinder zur Welt gebracht. Sie hätten von Sozialhilfe gelebt. E._______ habe sie weiter misshandelt und als schlechte Mutter bezeichnet. 2016 habe sie sich nach heftigen Schlägen von E._______ getrennt und die Polizei aufgesucht, worauf gegen E._______ ein Kontakt- und Rayonverbot verfügt worden sei. Dieses sei aber zeitlich begrenzt gewesen, weshalb sie mit den Kindern zu ihrem Onkel gegangen sei. Es sei ihr schlecht gegangen und sie habe Psychopharmaka genommen. Deshalb habe sie die Kinder im (...) 2016 in eine staatliche Einrichtung gebracht. Mit einem anderen Mann habe sie ein weiteres Kind, welches im Jahr (...) zur Welt gekommen sei. Sie habe sich auch von diesem Mann getrennt. Seit der Trennung von E._______ im Jahr 2016 habe sie an verschiedenen Orten in Georgien gelebt. E._______ habe sie wiederholt angerufen und Ende November 2022 habe sie ihn auf der Strasse wiedergesehen. Er habe versucht, sie in sein Auto zu zerren, aber Zeugen hätten die Polizei alarmiert und er sei mitgenommen worden. Die Polizei habe ihr gesagt, dass sie bei Bedarf für eine Befragung kontaktiert würde. Als dies nicht geschehen sei, und nachdem sie vermute, dass E._______ mit der Polizei heimlich als Informant im Drogenbereich zusammenarbeite, seit er in jungen Jahren einmal im Gefängnis gewesen sei, habe sie sich aus Angst vor ihm zur Ausreise entschlossen. Am (...). Dezember 2022 sei sie über F._______ nach G._______ geflogen, und am 30. März 2023 schliesslich in die Schweiz gelangt. Um die drei älteren Kinder kümmere sich der georgische Staat; sie seien in einer guten Pflegefamilie untergebracht. Auf das jüngste Kind passe eine Frau auf. E._______ habe nach ihrer Ausreise bei den Kindern nach ihr gefragt und sie wolle wegen ihm nicht nach Georgien zurück. C. Am 22. Mai 2023 verwies das SEM das Asylgesuch in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31), und es teilte die Beschwerdeführerin dem Kanton H._______ zu. D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. E. E.a Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 30. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und machte neu geltend, sie sei ein Opfer von Menschenhandel, worüber sie bisher aus Scham nicht habe sprechen können. Sie sei von E._______ in I._______ geschickt worden und habe sich dort prostituieren müssen. Sie legte die Kopie einer (...)bestätigung der J._______ in K._______ vom 29. Januar 2024 bei und ersuchte um Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung. E.b Mit Urteil D-652/2024 vom 5. Februar 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut. Es hob die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2024 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. F. Am 18. November 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführerin als potenzielles Opfer von Menschenhandel (Anhörung MH) an. Sie brachte im Wesentlichen vor, als sie noch jung - (...)-jährig - gewesen sei, habe E._______ sie in I._______ geschickt, um Geld für die Kinder zu verdienen. Es habe geheissen, sie solle dort Wohnungen aufräumen, und sie sei zu einer aus Georgien stammenden Bekannten nach L._______ gereist. Diese habe ihr dann erklärt, dass es um Prostitution gehe. Wenn Kunden angerufen hätten, habe sie in ein Hotel gehen müssen. Von den Einnahmen habe sie selbst kaum etwas gesehen, die besagte Frau habe jeweils Geld direkt zu ihr nachhause nach Georgien geschickt. Einmal sei sie vom Ehemann der besagten Frau vergewaltigt worden. Nach drei Monaten - nach Ablauf des Visums - sei sie nach Hause gegangen, dann aber wieder in I._______ zurück; insgesamt habe sie dort 18 Monate verbracht und sei dann wegen Überschreitens des Visums ausgeschafft worden. Sie habe sowohl mit der besagten Frau in L._______ und deren Ehemann als auch mit E._______ keinen Kontakt mehr. Das SEM informierte die Beschwerdeführerin am Schluss der Befragung, dass ihre Aussagen Anhaltspunkte enthalten würden, wonach sie in I._______ Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel geworden sein könnte. Es sei nicht zuständig, eine Strafanzeige in Bezug auf diesen Sachverhalt zu behandeln, aber verpflichtet, Offizialdelikte den Strafverfolgungsbehörden zu melden. Diese Datenübermittlung komme nicht der Einreichung einer Strafanzeige gleich. Nachdem die Beschwerdeführerin gleichentags die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Strafbehörden bekundete, verzichtete das SEM auf die Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit im Sinne von Art. 13 des für die Schweiz am 1. April 2013 in Kraft getretenen Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543). G. Am 1. Juli 2025 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin eine ergänzende Anhörung zu ihren Asylgründen durch. Sie gab im Wesentlichen an, sie sei seit langem drogenabhängig. In Georgien stehe sie in telefonischem Kontakt mit ihrem Vater und ihren Kindern. Die Kinder lebten in Pflegefamilien in D._______. E._______ lebe auch in D._______. Sie sei von ihm 2013 oder 2014 in I._______ geschickt worden. Sie schulde der Frau in I._______ nichts mehr und habe keinen Kontakt zu ihr und ihrem Ehemann. Von Ende 2019 bis Februar 2020 sei sie noch einmal von sich aus in I._______ gewesen. Nachdem sie sich 2016 von E._______ getrennt und die Kinder in eine staatliche Einrichtung gebracht habe, habe sie in Georgien von der Prostitution gelebt. Sie habe nicht gewusst, was sie sonst hätte machen sollen. Sie habe an verschiedenen Orten gearbeitet: D._______, M._______, C._______, N._______. Sie habe Georgien im Jahr 2022 verlassen, weil sie ihre Situation physisch nicht mehr ertragen habe und müde gewesen sei. Sie habe sich aus Scham kaum noch getraut, nach draussen zu gehen. Georgien sei ein kleines Land und sie habe sich davor gefürchtet, auf der Strasse von jemandem, beispielsweise einem Kunden, erkannt und beleidigt zu werden. Ihre Kinder würden ihr leidtun. Sie wolle nicht, dass E._______ diese zu sich nehme. Er sei diesbezüglich vor Gericht gegangen, aber es sei beschlossen worden, dass die Kinder in den Pflegefamilien bleiben würden, bis sie volljährig seien. Für sich selbst sehe sie in Georgien keine Zukunft. Bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird auf die Befragungsprotokolle (vgl. SEM-Akten [...]-4 [PA], 11 [1. Anhörung], 42 [Anhörung MH] und 60 [ergänzende Anhörung]) sowie hinsichtlich der eingereichten Beweismittel auf die Auflistung in der Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2025 (vgl. dort S. 3 f. I/Ziff. 5) verwiesen. H. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. I. Mit Eingabe vom 20. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, subeventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen bei: angefochtene Verfügung, Vollmacht und Honorarnote der Rechtsvertretung, Bedürftigkeitsnachweis vom 17. November 2025, von der Sozialarbeiterin am 17. November 2025 erstellte Auflistung der Aufenthaltsorte der Beschwerdeführerin von Mai 2023 bis November 2025, Bericht der Psychologin vom 18. November 2025. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 21. November 2025 den Eingang der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten: Bericht der J._______ vom 23. Dezember 2025, Austrittsberichte der O._______ vom 11. März 2024, 28. März 2024, 29. Mai 2024, 26. September 2025, 7. November 2025 und 15. November 2025 (stationäre Behandlungen infolge [...] vom [...]. bis [...]. September 2023, [...]. Februar 2024 bis [...]. März 2024, [...]. bis [...]. März 2024, [...]. bis [...]. Mai 2024, [...]. bis [...]. September 2025 und [...]. bis [...]. Oktober 2025; Diagnosen bei letztem Klinikaufenthalt: [...], psychische und Verhaltensstörungen durch [...]). L. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2026 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde bis zum 4. Februar 2026 ein, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen werde. Das SEM liess sich innert Frist nicht vernehmen. M. Mit Eingabe vom 28. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin einen ergänzenden Bericht der J._______ vom 31. März 2026 ein. N. Mit Eingabe vom 3. August 2026 liess die kantonale Migrationsbehörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie eines rechtskräftigen Strafurteils zukommen. Demnach wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des (...) vom (...) 2026 wegen (...) und (...) unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von (...) Monaten verurteilt, und es wurde gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB die Landesverweisung der Beschwerdeführerin für eine Dauer von (...) Jahren angeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Trotz der verorteten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin (vgl. Austrittsberichte der O._______), besteht aufgrund der Aktenlage insgesamt kein Anlass zur Annahme, die vertretene Beschwerdeführerin wäre in ihrer verfahrensrechtlichen Prozessfähigkeit respektive der Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens massgeblich eingeschränkt. Solches wird auch nicht geltend gemacht.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. Bei Georgien handle es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Es werde daher davon ausgegangen, dass nichtstaatliche Verfolgung dem Schutz durch die zuständigen georgischen Behörden unterliege, und dass die dortigen Strafverfolgungsbehörden über die Fähigkeit und Bereitschaft verfügen würden, gegen Drohungen oder Angriffe Dritter vorzugehen. In Bezug auf die geltend gemachte schwere körperliche und psychische Gewalt durch den Ex-Mann anerkenne das SEM die schwierige Situation der Beschwerdeführerin und die daraus resultierenden persönlichen Konsequenzen. Die georgischen Behörden würden aber auch in Fällen häuslicher Gewalt als schutzfähig und -willig gelten, und es sei auch nicht ersichtlich, dass der georgische Staat der Beschwerdeführerin den Schutz verweigert oder nicht über die tatsächliche Handlungsfähigkeit verfügt habe. Sie habe während der ersten Schwangerschaft Zuflucht in einem Frauenhaus gefunden und der Ex-Mann habe ein Kontakt- und Rayonverbot erhalten. Laut aktenkundigem Beschluss vom (...) 2016 sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf ein weiteres Kontaktverbot fehlerhaft gewesen. Auf den Nichteintretensentscheid habe sie nicht reagiert. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Staat sie bei einem korrekt geführten Verfahren schützen werde und könne. Ob sie sich seit 2016 um ein weiteres Kontaktverbot bemüht habe, sei ihren Schilderungen nicht zu entnehmen. Bezüglich des Vorfalls im November 2022 könne der Polizei nicht vorgeworfen werden, ihren Schutzpflichten nicht nachgekommen zu sein, nachdem die Beschwerdeführerin bereits zwei Wochen später ausgereist sei. Bei einem konkreten Verdacht könnte sie sich zudem an eine Ombudsstelle wenden. Ihre Vermutung, der Ex-Mann sei ein Informant der Polizei, ändere nichts an der Fähigkeit beziehungsweise Willigkeit des Staates, sie zu schützen. Es würden keine Hinweise für eine Schutzverweigerung vorliegen. Das Vorbringen, 2011 im Frauenhaus vom Securitas-Personal belästigt worden zu sein, lasse nicht auf eine generelle Schutzunwilligkeit solcher Institutionen schliessen. Es bestehe auch in solchen Situationen die Möglichkeit, sich an eine Ombudsstelle oder direkt an die Direktion der betreffenden Institution zu wenden. Darüber hinaus gebe es in Georgien Organisationen, welche die Beschwerdeführerin bei allfälligen neuen Ereignissen unterstützen könnten. Es liege schliesslich ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Grundsätzlich sei der georgische Staat aber sowohl schutzfähig als auch schutzwillig und es könne nicht geschlossen werden, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich oder nicht zuzumuten gewesen wäre, bei den Behörden um Schutz zu ersuchen. Sie vermöge folglich die Vermutung aus Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht umzustossen und der subsidiäre Schutz greife nicht. Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, durch ihren Ex-Mann Opfer von Menschenhandel geworden und in I._______ zur Prostitution gezwungen worden zu sein, vermöchten keine flüchtlingsrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG zu entfalten. Die erlittenen Nachteile seien auf finanzielle Motive zurückzuführen und es sei nicht zu erkennen, dass der Staat ihr den Schutz verwehrt hätte, hätte sie darum ersucht. Der Zwang zur Prostitution in I._______ liege zudem weit zurück und ein Kausalzusammenhang zur erst Ende 2022 erfolgten Ausreise aus Georgien sei nicht erkennbar. Konkrete Anhaltspunkte, welche auf eine erneute Rekrutierung durch ihren Ex-Mann hindeuten würden, würden nicht vorliegen. Die Trennung sei bereits 2016 erfolgt und die Beschwerdeführerin habe auf die Frage, welche Gefahr vom Ex-Mann heute ausgehen würde, geantwortet, er würde sie auf der Strasse anspucken und beschimpfen. Übergriffe durch Dritte, wie die Beschwerdeführerin sie schildere, würden zudem vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt, und von den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Sollte die Polizei sich weigern, Schritte in die Wege zu leiten, bestehe die Möglichkeit, sich bei einer höheren Instanz zu beschweren. Betroffene könnten sich auch an eine Menschenrechtsorganisation wenden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Für die entsprechende ausführliche Begründung wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. Auf deren Wiedergabe wird aus den in nachfolgender E. 7 aufgeführten Gründen verzichtet. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe sowohl in Georgien bei ihrem Ex-Mann als auch in I._______ in der Prostitution Zwang und Gewalt erfahren. 2016 habe sie es geschafft, sich zu trennen. Aufgrund der schwierigen Erfahrungen und der daraus folgenden psychischen Instabilität und Sucht sei sie in der Prostitution verblieben. Als Prostituierte und Drogenabhängige habe sie physische und psychische Gewalt erlitten. Sie sei wiederholt auf ihren Ex-Mann getroffen, der sie beleidigt und von ihr Geld gefordert habe. Als er sie im November 2022 in ein Auto habe zerren wollen, habe die Polizei dies verhindert, aber nachdem sie keine Einladung zu einer Befragung erhalten habe, habe sie Georgien zwei Wochen später verlassen. Nebst somatischen Beschwerden ([...]) sei sie stark psychisch belastet, opiatabhängig und suizidgefährdet. Aufgrund ihrer prekären Situation sei es hierzulande zu wiederholter Delinquenz und stationären Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken gekommen. Die Bedrohungslage sei als Ganzes zu betrachten. Die Rechtsvertreterin merkte an, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien verworren und Zeitangaben seien ihr schwergefallen, was die Psychologin bestätige. Nachdem die Beschwerdeführerin gut (...) spreche, stelle sich die Frage, ob sie nicht bedeutend mehr Zeit in I._______ verbracht habe. Aber auch wenn sie nur 18 Monate und zuletzt 2020 dort gewesen sein sollte, könne nicht auf Freiwilligkeit geschlossen werden. Eine Einwilligung vermöchte bei Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit am Tatbestand des Menschenhandels nichts zu ändern. Zumindest bei der ersten Reise sei sie unter falschen Vorwänden in I._______ gebracht und dann zur Prostitution gezwungen worden. Nachdem ihr Ex-Mann auch in Georgien Geld von ihr verlangt habe, welches sie als Prostituierte erwirtschaftet habe, sei sie auch diesbezüglich als Opfer von Menschenhandel anzuerkennen. Die Gefahr des Re-Trafficking sei reell und ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv gegeben. Sie sei nicht nur aus finanziellen Motiven ein Opfer von Menschenhandel geworden, sondern aufgrund ihrer Identität als junge Frau in einer prekären sozialdemographischen Stellung. Sollte die Aktualität der Furcht vor Verfolgung in Zweifel gezogen werden, würden dennoch zwingende Gründe für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sprechen. Georgien sei für sie so sehr mit den traumatischen Erlebnissen und der Gefahr einer Wiederholung verbunden, dass sie eine Rückkehr dorthin laut ihrer Psychologin nicht überleben würde. An der Schutzfähigkeit und -willigkeit der georgischen Behörden würden erhebliche Zweifel bestehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkenne zwar, dass Georgien die notwendigen strafrechtlichen Bestimmungen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen erlassen habe, sehe aber unter Verweis auf Berichte verschiedener Organisationen Mängel bei der Anwendung und Umsetzung von Präventivmassnahmen. In zwei Entscheiden aus den Jahren 2021 und 2023 habe er in Fällen von Gewalt gegen Frauen aufgrund unzureichender Reaktionen der georgischen Strafverfolgungsbehörden eine Verletzung gemäss Art. 2 i.V.m. Art. 14 EMRK festgestellt. Angesichts des persönlichen Profils der Beschwerdeführerin sei zudem nicht davon auszugehen, dass sie überhaupt fähig gewesen sei, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Sie habe zweimal um Hilfe ersucht, aber diese sei nicht ausreichend gewesen. Ihr Ex-Mann habe sie im Frauenhaus ausfindig gemacht und nach Hause geholt, was auf ein systemisches Versagen hindeute. Nach einem späteren Konflikt sei zwar ein Kontakt- und Rayonverbot erlassen, aber nicht verlängert worden, was auf Mängel bei Präventivmassnahmen schliessen lasse. Nach dem Vorfall im November 2022 hätte die Polizei unmittelbar Massnahmen treffen müssen. Es sei realitätsfremd anzunehmen, dass sie sich gegen die Untätigkeit an eine Ombudsstelle hätte wenden können. Sie habe kein soziales Unterstützungsnetz gehabt und die Zeit als Prostituierte nur überstanden, indem sie Drogen konsumiert habe. Bei einer Rückkehr habe sie begründete Furcht vor weiterer Verfolgung und es sei ihr weder möglich noch zumutbar, den Schutz der georgischen Behörden einzufordern, soweit dieser überhaupt verfügbar sei. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei der Wegweisungsvollzug sowohl als unzulässig als auch als unzumutbar zu erachten. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Es habe nur abstrakt geprüft, welche Schutzmechanismen in Georgien existieren würden, und welche Schutzmassnahmen Behörden und Dritte vorkehren könnten. Es habe aber keine traumaorientierte und geschlechtssensible Individualprüfung unter Bezugnahme auf die persönlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin vorgenommen. Damit habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 4.2.2 In den weiteren Eingaben vom 23. Dezember 2025 und 28. April 2026 wurde unter Verweis auf die Berichte der J._______ vom 23. Dezember 2025 vom 31. März 2026 angeführt, die Beschwerdeführerin sei durch die J._______ als Opfer von Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung identifiziert worden, und für die Fachperson sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht freiwillig in Georgien als Sexarbeiterin tätig, sondern in einer Zwangssituation gewesen sei. Bei einer Rückführung nach Georgien bestehe die Gefahr, dass sie wieder häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann (recte: Ex-Partner) ausgesetzt sein werde. Eine Rückkehr nach Georgien sei auch aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands unzumutbar.
5. Vorab ist festzustellen, dass die formelle Rüge der Beschwerdeführerin, das SEM habe bezüglich des Wegweisungsvollzugs - im Zeitpunkt des Verfügungserlasses - keine Individualprüfung vorgenommen und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. Beschwerde S. 17 f. Ziff. 5), keine Kassation zu bewirken vermag. Das SEM hat das individuelle Risiko der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr nach Georgien eine Menschenrechtsverletzung zu erleiden und/oder in eine existenzielle Notlage zu geraten, einlässlich geprüft und rechtsgenüglich begründet, aufgrund welcher Überlegungen es zu seinen Schlussfolgerungen gelangt ist. Es ist keine Gehörsverletzung zu erkennen. Im Übrigen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den entscheidrelevanten Sachverhalt - soweit im Urteilszeitpunkt noch von Relevanz (vgl. E. 7) - als hinreichend erstellt und geht von der Entscheidreife des Verfahrens aus. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende (Subeventual-)Begehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. 6.2 Die Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige und Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Diese Bezeichnung beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). 6.3 Die Beschwerdeführerin macht nichtstaatliche Verfolgung geltend. Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass ihre Lebensumstände seit jungen Jahren sehr schwierig waren, vermögen diese nicht zur Asylgewährung zu führen. Bei der häuslichen Gewalt, welche sie vor der im Jahr 2016 erfolgten Trennung durch E._______ erlitten habe, und der in I._______ erlebten Zwangsprostitution infolge eines 2013/2014 durch E._______ initiierten dortigen Aufenthalts, ist der Kausalzusammenhang zu der erst viele Jahre später (Ende 2022) erfolgten Ausreise der Beschwerdeführerin aus Georgien zu verneinen. Zudem bezweckt die Gewährung des Asyls - wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 3.1) - nicht den Ausgleich für vergangenes Unrecht, sondern den Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Im Rahmen der Anhörung vom 16. Mai 2023 nannte die Beschwerdeführerin als Ausreisegrund die Angst vor E._______, der sie auch nach der Trennung nicht in Ruhe gelassen, beleidigt, wiederholt Geld von ihr verlangt und im November 2022 versucht habe, sie in sein Auto zu zerren. Demgegenüber gab sie bei der ergänzenden Anhörung vom 1. Juli 2025 an, aus Georgien ausgereist zu sein, weil sie die Prostitution physisch nicht mehr ertragen habe, und sich davor gefürchtet habe, auf der Strasse als Prostituierte erkannt und beleidigt zu werden. Bezüglich dieser Ängste ist festzuhalten, dass Übergriffe von privaten Dritten vom georgischen Staat nicht gebilligt und von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet werden. Auch im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt werden die georgischen Behörden gemäss geltender Praxis als schutzfähig und schutzwillig qualifiziert (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-3103/2022 vom 9. August 2022 E. 7.1.2 und D-2117/2020 vom 24. April 2020 E. 5.2.2 m.w.H.). Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, als drogenabhängige Sexarbeiterin sei die Beschwerdeführerin auch in Georgien ein Opfer von Menschenhandel gewesen, da auch diesbezüglich von einer sexuellen Ausbeutung unter Ausnutzung ihrer Hilflosigkeit auszugehen sei, ist festzuhalten, dass die Ahndung auch in diesem Bereich in den Verantwortlichkeitsbereich des georgischen Staates fällt, der Mitglied des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels ist. Zudem gibt es in Georgien - wie vom SEM aufgezeigt - Schutzhäuser (u. a. spezifische für Menschenhandelsopfer) und Krisenzentren, um einem gewalttätigen Umfeld zu entkommen. Sollte die Beschwerdeführerin sich zukünftig in Georgien seitens Drittpersonen bedroht oder ausgenutzt fühlen, ist davon auszugehen, dass sie sich an die als schutzwillig und schutzfähig zu erachtenden zuständigen Stellen vor Ort wenden kann, und dort auch künftig Zugang zu staatlichem Schutz hat. Die Hinweise in der Beschwerde auf Berichte über punktuelle Mängel bei der Anwendung und Umsetzung von Präventivmassnahmen im Bereich der Gewalt gegen Frauen in Georgien und auf in diesem Bereich vom EGMR in zwei Fällen festgestellte unzureichende Reaktionen der georgischen Strafverfolgungsbehörden, vermögen vorliegend nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Den Schilderungen der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass sie in Georgien Zugang zu Schutz und staatlicher Unterstützung hatte (2011 Aufenthalt in Frauenhaus, 2016 gegen E._______ verfügtes Kontakt- und Rayonverbot [Nichteintreten auf zweiten Antrag infolge mangelhafter Eingabe der Beschwerdeführerin, nicht wegen fehlender Beweise], 2019 auf Antrag der Beschwerdeführerin erfolgte staatliche Inobhutnahme der Kinder und deren Unterbringung bis zur Volljährigkeit in guten Pflegefamilien, 2022 polizeiliche Intervention und Mitnahme von E._______ nach versuchtem Übergriff auf die Beschwerdeführerin). Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde einwendet, die Hilfe sei teils unzureichend gewesen, ist festzuhalten, dass es keine konkreten Hinweise dafür gibt, dass die betreffenden Stellen nicht angemessen reagiert hätten. Auch liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die georgischen Behörden der Beschwerdeführerin künftig adäquaten Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern würden, oder dass ihr der Zugang zu Schutzhäusern und Krisenzentren oder eine Unterstützung in finanzieller (bspw. Sozialhilfe) oder medizinischer Form versagt würde. Georgische Staatsangehörige sind über das «Universal Health Care Program» (UHCP) krankenversichert und die Beschwerdeführerin kann sich in Georgien in psychologische oder psychiatrische Behandlung begeben. Auch ist dort im Hinblick auf einen Ausstieg aus einer Drogensucht die Teilnahme an Substitutionsprogrammen wie Methadonprogrammen möglich (vgl. Urteil des BVGer D-5544/2025 vom 4. August 2025 S. 9). Die Beschwerdeführerin vermag somit mit ihren Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren, den Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben und den eingereichten Beweismitteln die Regelvermutung, dass in Georgien Schutz vor Verfolgung durch Dritte gewährleistet ist, nicht umzustossen. 6.4 Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren das Vorliegen «zwingender Gründe» im Sinne der Ausnahmebestimmung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) geltend macht, ist festzuhalten, dass eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin asylrechtlich relevant sein kann, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK. Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab schwer traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, in das Heimatland zurückzukehren (vgl. Urteil des BVGer E-3842/2006 vom 20. Dezember 2010 E. 5.2.2. unter Hinweis auf BVGE 2007/31 E. 5.4). Von einer solchen Konstellation ist vorliegend nicht auszugehen. Die Beschwerdeführerin macht keine Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden geltend, und wie vorstehend festgestellt (vgl. E. 6.3), ist davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland bereits vor ihrer Ausreise Zugang zu adäquatem staatlichem Schutz und Unterstützung hatte (und auch künftig haben wird, sollte sie sich künftig seitens Drittpersonen bedroht oder ausgenutzt fühlen). Auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen ist nicht auf eine Form der Traumatisierung zu schliessen, die es der Beschwerdeführerin psychologisch gänzlich verunmöglichen würde, in ihrem Heimatstaat zu leben und die dort vorhandenen Therapiemöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. 6.5 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Nicht verfügt wird die Wegweisung, wenn die asylsuchende Person von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach (unter anderem) Art. 66a oder Art. 66abis StGB betroffen ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. d der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Und gemäss Art. 83 Abs. 9 AIG (SR 142.20) wird die vorläufige Aufnahme nicht verfügt (oder erlischt), wenn (unter anderem) eine Landesverweisung nach Art. 66a oder Art. 66abis StGB rechtskräftig geworden ist. 7.2 Gegen die Beschwerdeführerin besteht gemäss Urteil des (...) vom (...) 2026 eine rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB. Es ist damit allein Sache der zuständigen kantonalen Behörde, allfällige Wegweisungs(vollzugs)hindernisse zu prüfen, respektive es oblag dem Strafgericht, die Gründe aus Art. 66a Abs. 2 StGB, die der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, zu beachten. Die vom SEM - früher - getroffenen Anordnungen zur Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und zum Wegweisungsvollzug haben damit keinen Bestand mehr und die entsprechenden Dispositivziffern 3-5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Oktober 2025 sind aufzuheben. Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts beim Bestehen einer rechtskräftigen Landesverweisung hat vorliegend keine Prüfung der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin zu erfolgen (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer D-2156/2022 vom 10. Juni 2022 E. 4.3).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr aber am 20. Januar 2026 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in prozessualer Hinsicht bedürftig wäre. 9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin bezifferte den zeitlichen Aufwand in der Kostennote vom 20. November 2025 mit 20 Stunden. Des Weiteren wurde ein Stundenansatz von Fr. 180.- beantragt, auf die Mehrwertsteuerpflicht hingewiesen und eine Auslagenpauschale von Fr. 50.- geltend gemacht. Der Stundenansatz ist nicht zu beanstanden, hingegen kann der hohe zeitliche Aufwand von 20 Stunden selbst unter Einbezug der nachfolgenden Beweismitteleingaben vom 23. Dezember 2025 und 28. April 2026 nicht mehr als angemessen bezeichnet werden, zumal (...) die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren D-652/2024 vertreten hatte; angemessen erscheinen aufgrund der Akten insgesamt 14 Stunden. Zudem werden generelle Pauschalen praxisgemäss nicht vergütet, sondern nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt. Ausgewiesen sind Portokosten für drei eingeschriebene Postsendungen. Das amtliche Honorar ist damit vorliegend auf insgesamt Fr. 2750.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 3-5 der Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2025 (betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug) werden unter Verweis auf die gegen die Beschwerdeführerin bestehende rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB aufgehoben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2750.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: