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D-8555/2010

D-8555/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a. Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in G._______, verliessen Kosovo eigenen Angaben gemäss am 6. Dezember 2007 und suchten am 9. Dezember 2007 in der Schweiz um Asyl nach. A.b. Mit Verfügung vom 20. November 2009 stellte das BFM fest, die Be­schwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegwei­sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 28. Dezember 2009 mit Urteil D-8098/2009 vom 30. Dezember 2009 zufolge verspäteter Einreichung derselben nicht ein. B. B.a. Mit Eingabe an das BFM vom 7. Januar 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter ein erstes Wiedererwägungsgesuch einreichen, in dem unter anderem beantragt wurde, der Entscheid vom 20. November 2009 sei aufzuheben und sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. B.b. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 15. Januar 2010 ab, soweit es darauf eintrat. B.c. Mit Urteil D-392/2010 vom 2. Februar 2010 wies das Bundesverwal­tungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 21. Januar 2010 ab. C. C.a. Am 18. März 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre damalige Rechtsvertreterin beim BFM ein zweites Wiedererwägungsgesuch einreichen, in dem unter anderem beantragt wurde, die Verfügung des BFM vom 20. November 2009 sei aufzuheben, es sei von einer Wegweisung abzusehen und es sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und es sei als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. C.b. Das BFM trat auf dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 29. März 2010 nicht ein. C.c. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 22. April 2010 zufolge Nichtleistung des erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil D-3122/2010 vom 10. Mai 2010 nicht ein. D. D.a. Mit Eingabe an das BFM vom 28. Juli 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim BFM ein drittes Wiedererwägungsgesuch einreichen, in dem sie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen liessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, demzufolge sei die kantonale Behörde anzuweisen, während des Verfahrens vom Vollzug abzusehen, und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D.b. Gemäss einer Aktennotiz des BFM (act. C4/1) zeigte der derzeitige Rechtsvertreter diesem am 31. August 2010 telefonisch seine Mandatsübernahme und die Einreichung eines psychiatrischen Gutachtens an. D.c. Das BFM wies das dritte Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 10. November 2010 ab. D.d. Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe an das BFM vom 13. Dezember 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beantragen, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass die sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es sei ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge anzuordnen. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei­ten (EMRK, SR 0.101) unzulässig, eventuell unzumutbar sei. D.e. Parallel zu diesem Wiedererwägungsgesuch liessen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 gegen die Verfügung des BFM vom 10. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid des BFM sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung bis zum rechtskräftigen Entscheid zu sistieren. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die Vorinstanz über das mit gleicher Post eingereichte neue Wiedererwägungsgesuch entschieden habe. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts zu gewähren. D.f. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wies er ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Gleichzeitig räumte er dem BFM Gelegenheit ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. D.g. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde. D.h. Am 25. Februar 2011 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehler­freie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach­lage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen An­spruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in mate­rielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unange­fochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Im dritten Wiedererwägungsgesuch wird geltend gemacht, die Be­schwerdeführenden hätten bei der Botschaft des Kosovo um die Ausstel­lung von Reisepässen ersucht. Diese sei nicht in der Lage, Ausweise oder Pässe auszustellen, weshalb die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden nicht eindeutig feststehe. Es hätten sich neue Er­kenntnisse hinsichtlich der beunruhigenden Lage der nach Kosovo zurückkehrenden Roma ergeben. Der Europarat habe in einem Bericht vom 22. Februar 2010 festgehalten, eine Rückkehr von Roma sei nicht mög­lich, da die kosovarische Regierung nicht in der Lage sei, ihre Pflichten zu erfüllen. Die Zukunft und das Leben der Kinder sei im Falle einer Rückführung gefährdet, was aus einem Bericht der UNICEF hervorgehe. Die Situation der Töchter der Beschwerdeführenden müsse genauer geprüft werden. In der Folge wird unter Bezugnahme auf verschiedene Berichte (vgl. S. 3 f. der Eingabe) die allgemeine Lage im Kosovo dargelegt. Die Verfassung des Kosovo besage, dass alle Bewohner des Kosovo zur Zeit der Unabhängigkeit (1. Januar 1998) Anrecht auf die Staatsbürgerschaft hätten. Gemäss Gesetz 03/L-034 werde eine UNMIK-Registrierung verlangt. Im Fall der Beschwerdeführenden sei nicht klar, ob sie ein Recht auf die Staatsbürgerschaft des Kosovo hätten. Sie seien am 1. Januar 1998 im Kosovo gewesen, seien aber kurz nach dem Krieg nach Serbien geflohen bevor sie nach G._______ zurückgekehrt seien. Sie besässen keine UNMIK-Registrierung und seien am Tag der Unabhängigkeit ausser Landes gewesen. Der Vollzug der Wegweisung sei somit unmöglich.

E. 4.2 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung in die Republik Kosovo auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2007 (BVGE 2007/10) zu verweisen sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um ei­nen gesunden und arbeitsfähigen Mann mit Schulabschluss. Die Beschwerdeführenden sollten in der Lage sein, sich sozial zu integrieren und Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten, auch wenn für Neuzuzüger die Bedingungen für den Aufbau einer wirtschaftlichen und sozialen Existenz nicht leicht seien. Es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. November 2009 beseitigen könn­ten.

E. 4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, bei der Vorinstanz sei glei­chentags ein (weiteres) Wiedererwägungsgesuch eingereicht worden, welches im Wesentlichen auf einer psychotraumatologischen Begutach­tung der Familie H._______, ergänzenden medizinischen Berichten sowie auf dem Nachweis der Mittellosigkeit des in Deutschland lebenden Bruders I._______ beruhe. Bei einer Gutheissung dieses Gesuchs werde die vorliegende Beschwerde gegenstandslos. Im Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juli 2010 sei geltend gemacht worden, dass die zwangsweise Rückschaffung ethnischer Minderheiten nach Kosovo nicht zumutbar sei. Diese Frage könne offen bleiben, da sie materiell im Wiederwägungsverfahren erneut zu prüfen sein werde. Anderseits sei geltend gemacht worden, es sei nicht gesichert, dass die Beschwerdeführenden die Staatsbürgerschaft von Kosovo erhielten. Die Vorinstanz habe dieses Argument nicht geprüft, sondern nach den Kriterien von BVGE 2007/10, in welchem sich diese Frage nicht gestellt habe, an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten. Der angefochtene Entscheid verstosse somit gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und müsse kassiert werden. Hinsichtlich des Gesetzes 03/L-034 sei die Lage des bereits nach Kosovo zurückgekehrten Sohnes der Beschwerdeführenden zu beachten, der auch mehrere Monate nach der am 18. Juni 2010 erfolgten Rückkehr keine Papiere erhalten habe, besonders zu beachten. Die Beschwerdeführenden hätten bei der Botschaft des Kosovo eine Anfrage um einen Reisepass gemacht. Gemäss der Botschaft sei diese nicht in der Lage, Ausweise oder Pässe herauszugeben, weshalb ihre Staatsbürgerschaft nicht eindeutig festgelegt werden könne. Im Falle der Beschwerdeführenden sei nicht klar, ob sie ein Anrecht auf die kosovarische Staatsbürgerschaft hätten. Sie besässen einen Teil der dafür notwendigen Dokumente, aber ihr Sohn, der sich einige Monate im Kosovo aufgehalten habe, habe bislang keine Staatsbürgerschaft oder Dokumente erhalten. Dies weise darauf hin, dass die vorhandenen Dokumente nicht ausreichten. Der Vollzug der Wegweisung sei somit unzulässig, da ihre Wegweisung ohne die Sicherheit, in ihrer Heimat Anrecht auf Bürgerrecht und Staatsbürgerschaft zu haben, die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verletze. Insbesondere würden Art. 3 und 16 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie Art. 12, 24, 25 und 27 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1996 (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) verletzt. Der Vollzug sei auch nicht möglich, da ihre Rückschaffung eigentlich nur mit illegalen Mitteln ohne gültige Reisedokumente ihres faktischen, aber rechtlich nicht gesicherten Heimatstaats geschehen könne. Selbst wenn es ihnen möglich sein sollte, im Kosovo die Anerkennung ihrer Staatsbürgerschaft zu erhalten, würde dies mindestens neun bis zehn Monate dauern. In der Zwischenzeit wären sie vollständig vom Bezug jeglicher staatlichen Hilfe ausgeschlossen. Angesichts der gesundheitlichen Vorbelastungen sei ein derartiger Ausschluss existenzbedrohend und unzumutbar. Nach Massgabe der Rückkehrberatungsstelle seien sie nunmehr auch von schweizerischer Rückkehrhilfe ausgeschlossen. 5.1. Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offen­zulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen ha­ben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Ferner verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass die verfügende Be­hörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Schliesslich soll die Begründung der Verfügungen dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls beziehungsweise der Anordnung des Wegweisungsvollzugs - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). 5.2. In der Begründung seiner Verfügung bezieht sich das BFM einzig auf die Frage der allgemeinen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma, Ashkali und "Ägypter" sowie auf die Frage der Reintegrationsfaktoren. Im Wiedererwägungsge­such vom 28. Juli 2010 wurde jedoch vorweg geltend gemacht, es sei aufgrund des kosovarischen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft Nr. 03/L-034 nicht klar, ob der Beschwerdeführer und seine Familie die kosovarische Staatsbürgerschaft erlangen können. Sie hätten die Bot­schaft des Kosovos betreffend Ausstellung eines Reisepasses angefragt. Gemäss deren Angaben sei die Botschaft jedoch nicht in der Lage, Aus­weise oder Pässe auszustellen. Auch ihr bereits in den Kosovo zurückge­kehrter Sohn habe dort bislang keine Dokumente erhalten (vgl. E. 4.1). Auf diese Vorbringen ging das BFM in seiner Verfügung mit keinem Wort ein. Daraus ist zu schliessen, dass die Vorinstanz die betreffenden Wiedererwägungsgründe nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft hat, denn mit dem Hinweis auf BVGE 2007/10 - dieser bezieht sich nicht auf die hier interessierenden Thematik - werden die durch das Wiedererwägungs­gesuch aufgeworfenen Fragen nicht beantwortet. Das BFM hat somit die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Die in der Beschwerde diesbezüglich erhobenen Rüge erweist sich demnach als begründet. 5.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verlet­zung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin er­gangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwen­dung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). 5.4. Im vorliegenden Fall ist die unsorgfältige Prüfung des Wiedererwä­gungsgesuches der Beschwerdeführenden seitens des BFM beziehungs­weise die unzureichende Begründung der angefochtenen Verfügung als schwerer Mangel zu bezeichnen. Das BFM ist im Rahmen des Schriften­wechsels auf die diesbezüglichen Rügen in der Beschwerde nicht eingegangen und hat es versäumt, die Mängel in der Verfügung in seiner Vernehmlassung zu beseitigen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht Auf­gabe des Bundesverwaltungsgerichts, Versäumnisse des Bundesamtes auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem Be­schwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung aus prozessökonomischen Gründen fällt somit nicht in Betracht. 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den An­spruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat, in­dem sie deren Wiedererwägungsgesuch unsorgfältig geprüft und die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet hat. Da eine Heilung dieser Mängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angebracht ist, ist die offensichtlich begründete Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. e i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG) gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es obliegt dem BFM, über die weitere Vorgehensweise zu befinden. Die Beschwerdeführenden haben am 13. Dezember 2010 eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe an das BFM gerichtet, in der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Diese Eingabe wurde vom BFM bislang nicht anhand genommen. Eine Zusammenlegung der beiden Verfahren könnte sich bei dieser Sachlage als gerechtfertigt erweisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Den Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung ist demnach unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) auf Grund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) auf Fr. 1'300.- festzulegen und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerde­führenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 10. November 2010 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8555/2010law/bah/sed Urteil vom 2. August 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Kosovo, alle vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 10. November 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in G._______, verliessen Kosovo eigenen Angaben gemäss am 6. Dezember 2007 und suchten am 9. Dezember 2007 in der Schweiz um Asyl nach. A.b. Mit Verfügung vom 20. November 2009 stellte das BFM fest, die Be­schwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegwei­sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 28. Dezember 2009 mit Urteil D-8098/2009 vom 30. Dezember 2009 zufolge verspäteter Einreichung derselben nicht ein. B. B.a. Mit Eingabe an das BFM vom 7. Januar 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter ein erstes Wiedererwägungsgesuch einreichen, in dem unter anderem beantragt wurde, der Entscheid vom 20. November 2009 sei aufzuheben und sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. B.b. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 15. Januar 2010 ab, soweit es darauf eintrat. B.c. Mit Urteil D-392/2010 vom 2. Februar 2010 wies das Bundesverwal­tungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 21. Januar 2010 ab. C. C.a. Am 18. März 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre damalige Rechtsvertreterin beim BFM ein zweites Wiedererwägungsgesuch einreichen, in dem unter anderem beantragt wurde, die Verfügung des BFM vom 20. November 2009 sei aufzuheben, es sei von einer Wegweisung abzusehen und es sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und es sei als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. C.b. Das BFM trat auf dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 29. März 2010 nicht ein. C.c. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 22. April 2010 zufolge Nichtleistung des erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil D-3122/2010 vom 10. Mai 2010 nicht ein. D. D.a. Mit Eingabe an das BFM vom 28. Juli 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim BFM ein drittes Wiedererwägungsgesuch einreichen, in dem sie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen liessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, demzufolge sei die kantonale Behörde anzuweisen, während des Verfahrens vom Vollzug abzusehen, und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D.b. Gemäss einer Aktennotiz des BFM (act. C4/1) zeigte der derzeitige Rechtsvertreter diesem am 31. August 2010 telefonisch seine Mandatsübernahme und die Einreichung eines psychiatrischen Gutachtens an. D.c. Das BFM wies das dritte Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 10. November 2010 ab. D.d. Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe an das BFM vom 13. Dezember 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beantragen, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass die sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es sei ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge anzuordnen. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei­ten (EMRK, SR 0.101) unzulässig, eventuell unzumutbar sei. D.e. Parallel zu diesem Wiedererwägungsgesuch liessen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 gegen die Verfügung des BFM vom 10. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid des BFM sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung bis zum rechtskräftigen Entscheid zu sistieren. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die Vorinstanz über das mit gleicher Post eingereichte neue Wiedererwägungsgesuch entschieden habe. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts zu gewähren. D.f. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wies er ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Gleichzeitig räumte er dem BFM Gelegenheit ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. D.g. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde. D.h. Am 25. Februar 2011 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehler­freie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach­lage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen An­spruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in mate­rielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unange­fochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1. Im dritten Wiedererwägungsgesuch wird geltend gemacht, die Be­schwerdeführenden hätten bei der Botschaft des Kosovo um die Ausstel­lung von Reisepässen ersucht. Diese sei nicht in der Lage, Ausweise oder Pässe auszustellen, weshalb die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden nicht eindeutig feststehe. Es hätten sich neue Er­kenntnisse hinsichtlich der beunruhigenden Lage der nach Kosovo zurückkehrenden Roma ergeben. Der Europarat habe in einem Bericht vom 22. Februar 2010 festgehalten, eine Rückkehr von Roma sei nicht mög­lich, da die kosovarische Regierung nicht in der Lage sei, ihre Pflichten zu erfüllen. Die Zukunft und das Leben der Kinder sei im Falle einer Rückführung gefährdet, was aus einem Bericht der UNICEF hervorgehe. Die Situation der Töchter der Beschwerdeführenden müsse genauer geprüft werden. In der Folge wird unter Bezugnahme auf verschiedene Berichte (vgl. S. 3 f. der Eingabe) die allgemeine Lage im Kosovo dargelegt. Die Verfassung des Kosovo besage, dass alle Bewohner des Kosovo zur Zeit der Unabhängigkeit (1. Januar 1998) Anrecht auf die Staatsbürgerschaft hätten. Gemäss Gesetz 03/L-034 werde eine UNMIK-Registrierung verlangt. Im Fall der Beschwerdeführenden sei nicht klar, ob sie ein Recht auf die Staatsbürgerschaft des Kosovo hätten. Sie seien am 1. Januar 1998 im Kosovo gewesen, seien aber kurz nach dem Krieg nach Serbien geflohen bevor sie nach G._______ zurückgekehrt seien. Sie besässen keine UNMIK-Registrierung und seien am Tag der Unabhängigkeit ausser Landes gewesen. Der Vollzug der Wegweisung sei somit unmöglich. 4.2. Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung in die Republik Kosovo auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2007 (BVGE 2007/10) zu verweisen sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um ei­nen gesunden und arbeitsfähigen Mann mit Schulabschluss. Die Beschwerdeführenden sollten in der Lage sein, sich sozial zu integrieren und Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten, auch wenn für Neuzuzüger die Bedingungen für den Aufbau einer wirtschaftlichen und sozialen Existenz nicht leicht seien. Es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. November 2009 beseitigen könn­ten. 4.3. In der Beschwerde wird geltend gemacht, bei der Vorinstanz sei glei­chentags ein (weiteres) Wiedererwägungsgesuch eingereicht worden, welches im Wesentlichen auf einer psychotraumatologischen Begutach­tung der Familie H._______, ergänzenden medizinischen Berichten sowie auf dem Nachweis der Mittellosigkeit des in Deutschland lebenden Bruders I._______ beruhe. Bei einer Gutheissung dieses Gesuchs werde die vorliegende Beschwerde gegenstandslos. Im Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juli 2010 sei geltend gemacht worden, dass die zwangsweise Rückschaffung ethnischer Minderheiten nach Kosovo nicht zumutbar sei. Diese Frage könne offen bleiben, da sie materiell im Wiederwägungsverfahren erneut zu prüfen sein werde. Anderseits sei geltend gemacht worden, es sei nicht gesichert, dass die Beschwerdeführenden die Staatsbürgerschaft von Kosovo erhielten. Die Vorinstanz habe dieses Argument nicht geprüft, sondern nach den Kriterien von BVGE 2007/10, in welchem sich diese Frage nicht gestellt habe, an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten. Der angefochtene Entscheid verstosse somit gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und müsse kassiert werden. Hinsichtlich des Gesetzes 03/L-034 sei die Lage des bereits nach Kosovo zurückgekehrten Sohnes der Beschwerdeführenden zu beachten, der auch mehrere Monate nach der am 18. Juni 2010 erfolgten Rückkehr keine Papiere erhalten habe, besonders zu beachten. Die Beschwerdeführenden hätten bei der Botschaft des Kosovo eine Anfrage um einen Reisepass gemacht. Gemäss der Botschaft sei diese nicht in der Lage, Ausweise oder Pässe herauszugeben, weshalb ihre Staatsbürgerschaft nicht eindeutig festgelegt werden könne. Im Falle der Beschwerdeführenden sei nicht klar, ob sie ein Anrecht auf die kosovarische Staatsbürgerschaft hätten. Sie besässen einen Teil der dafür notwendigen Dokumente, aber ihr Sohn, der sich einige Monate im Kosovo aufgehalten habe, habe bislang keine Staatsbürgerschaft oder Dokumente erhalten. Dies weise darauf hin, dass die vorhandenen Dokumente nicht ausreichten. Der Vollzug der Wegweisung sei somit unzulässig, da ihre Wegweisung ohne die Sicherheit, in ihrer Heimat Anrecht auf Bürgerrecht und Staatsbürgerschaft zu haben, die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verletze. Insbesondere würden Art. 3 und 16 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie Art. 12, 24, 25 und 27 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1996 (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) verletzt. Der Vollzug sei auch nicht möglich, da ihre Rückschaffung eigentlich nur mit illegalen Mitteln ohne gültige Reisedokumente ihres faktischen, aber rechtlich nicht gesicherten Heimatstaats geschehen könne. Selbst wenn es ihnen möglich sein sollte, im Kosovo die Anerkennung ihrer Staatsbürgerschaft zu erhalten, würde dies mindestens neun bis zehn Monate dauern. In der Zwischenzeit wären sie vollständig vom Bezug jeglicher staatlichen Hilfe ausgeschlossen. Angesichts der gesundheitlichen Vorbelastungen sei ein derartiger Ausschluss existenzbedrohend und unzumutbar. Nach Massgabe der Rückkehrberatungsstelle seien sie nunmehr auch von schweizerischer Rückkehrhilfe ausgeschlossen. 5.1. Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offen­zulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen ha­ben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Ferner verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass die verfügende Be­hörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Schliesslich soll die Begründung der Verfügungen dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls beziehungsweise der Anordnung des Wegweisungsvollzugs - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). 5.2. In der Begründung seiner Verfügung bezieht sich das BFM einzig auf die Frage der allgemeinen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma, Ashkali und "Ägypter" sowie auf die Frage der Reintegrationsfaktoren. Im Wiedererwägungsge­such vom 28. Juli 2010 wurde jedoch vorweg geltend gemacht, es sei aufgrund des kosovarischen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft Nr. 03/L-034 nicht klar, ob der Beschwerdeführer und seine Familie die kosovarische Staatsbürgerschaft erlangen können. Sie hätten die Bot­schaft des Kosovos betreffend Ausstellung eines Reisepasses angefragt. Gemäss deren Angaben sei die Botschaft jedoch nicht in der Lage, Aus­weise oder Pässe auszustellen. Auch ihr bereits in den Kosovo zurückge­kehrter Sohn habe dort bislang keine Dokumente erhalten (vgl. E. 4.1). Auf diese Vorbringen ging das BFM in seiner Verfügung mit keinem Wort ein. Daraus ist zu schliessen, dass die Vorinstanz die betreffenden Wiedererwägungsgründe nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft hat, denn mit dem Hinweis auf BVGE 2007/10 - dieser bezieht sich nicht auf die hier interessierenden Thematik - werden die durch das Wiedererwägungs­gesuch aufgeworfenen Fragen nicht beantwortet. Das BFM hat somit die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Die in der Beschwerde diesbezüglich erhobenen Rüge erweist sich demnach als begründet. 5.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verlet­zung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin er­gangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwen­dung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). 5.4. Im vorliegenden Fall ist die unsorgfältige Prüfung des Wiedererwä­gungsgesuches der Beschwerdeführenden seitens des BFM beziehungs­weise die unzureichende Begründung der angefochtenen Verfügung als schwerer Mangel zu bezeichnen. Das BFM ist im Rahmen des Schriften­wechsels auf die diesbezüglichen Rügen in der Beschwerde nicht eingegangen und hat es versäumt, die Mängel in der Verfügung in seiner Vernehmlassung zu beseitigen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht Auf­gabe des Bundesverwaltungsgerichts, Versäumnisse des Bundesamtes auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem Be­schwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung aus prozessökonomischen Gründen fällt somit nicht in Betracht. 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den An­spruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat, in­dem sie deren Wiedererwägungsgesuch unsorgfältig geprüft und die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet hat. Da eine Heilung dieser Mängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angebracht ist, ist die offensichtlich begründete Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. e i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG) gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es obliegt dem BFM, über die weitere Vorgehensweise zu befinden. Die Beschwerdeführenden haben am 13. Dezember 2010 eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe an das BFM gerichtet, in der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Diese Eingabe wurde vom BFM bislang nicht anhand genommen. Eine Zusammenlegung der beiden Verfahren könnte sich bei dieser Sachlage als gerechtfertigt erweisen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2. Den Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung ist demnach unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) auf Grund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) auf Fr. 1'300.- festzulegen und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerde­führenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 10. November 2010 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: