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D-392/2010

D-392/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-02-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführer (Vater, Mutter und ihre fünf Kinder) verliessen ihr Heimatland nach eigenen Angaben am 6. beziehungsweise 7. Dezember 2007 und reisten am 9. Dezember 2007 unkontrolliert in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchten (N (...)). Der älteste, zu diesem Zeitpunkt schon volljährige Sohn (...) stellte ein eigenes Asylgesuch (N (...)). Am 11. Dezember 2007 wurden Vater, Mutter sowie die beiden ältesten Töchter (...) und (...) und Sohn (...) am 13. Dezember 2007 im EVZ zu ihren Personalien, zu ihren Ausreisegründen und zu ihrem Reiseweg befragt. Am 10. Januar 2008 führte das BFM mit den Eltern und am 11. Januar 2008 mit den Kindern (...), (...) und (...) eine einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen durch. Da die Tochter (...) anlässlich dieser Anhörung geschlechtsspezifische Verfolgung geltend machte, wurde mit ihr am 23. Januar 2008 in einem reinen Frauenteam eine weitere Befragung durchgeführt. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden geltend, sie gehörten der Volksgruppe der Roma an, seien albanischer Muttersprache und muslimischen Glaubens, stammten aus (...) (Vater) beziehungsweise (...) (Mutter) und hätten zusammen seit der Heirat 1991 im Elternhaus des Vaters im (...) gelebt. Während des Krieges, das heisst seit 1999, hätten sie in einem anderen Quartier (in demjenigen der Roma) in (...), in (...) und etwa fünf Jahre in (...) gelebt. Als sie nach Kriegsende wieder in ihr Haus hätten zurückkehren wollen, sei dieses von Albanern besetzt gewesen. Erst 2004 hätten sie schliesslich in den Kosovo und in ihr Haus zurückkehren können. Aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Roma hätten sie sich in ihrer Heimat nicht mehr sicher gefühlt. Sie hätten jederzeit damit rechnen müssen, von Unbekannten überfallen, vergewaltigt und umgebracht zu werden. Sie seien als Majub beschimpft und bespuckt worden. Ausserdem hätten Roma kaum Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden. Der Vater gab an, er sei vor etwa zwei Jahren (also 2005) zwei Mal von ihm unbekannten jugendlichen Albanern geschlagen worden. Nach dem zweiten Mal habe er einen Schlaganfall erlitten und sei in der Folge während drei Wochen halbseitig gelähmt gewesen. Seither sei er nicht mehr arbeitsfähig. Ausserdem leide er an Bluthochdruck und Diabetes. Wenn er in seinem Heimatland eine Stelle gefunden hätte, wäre er nicht ausgereist. Die Mutter erklärte, sie sei vor etwa einem Jahr beim Einkaufen ausgerutscht und habe sich beim Hinfallen verletzt. Deswegen sei sie in ärztlicher Behandlung gewesen. Seither habe sie regelmässig Kopfschmerzen. Die Tochter (...) machte geltend, sie sei etwa ein oder zwei Jahre vor der Ausreise von Jugendlichen belästigt worden. Als sie vor diesen habe wegrennen wollen, sei sie hingefallen und habe sich an der Hüfte verletzt. Ihre ältere Schwester (...) erklärte, sie sei dreimal fast von Albanern vergewaltigt worden. Sie habe diese Versuche aber nicht bei der Polizei angezeigt, weil sie gewusst habe, dass man ihr nicht hätte helfen können. Weiter machten die Beschwerdeführer geltend, sie hätten das Heimatland zuletzt auch aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Deshalb hätten sie Ende 2006 ihr Haus verkauft und bis zu ihrer Ausreise im Dezember 2007 bei Verwandten gewohnt. C. Die Beschwerdeführer reichten zur Stützung ihrer Vorbringen eine Zeugenaussage bei der Gemeinde (...) betreffend Vermögen und Schulbesuch der Kinder, ein Memo der UMCOP betreffend das Haus der Beschwerdeführer, eine weitere Zeugenaussage zu den Übergriffen auf den Vater und verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten. D. Am 4. April 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Prishtina um eine Abklärung gemäss Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Dabei wollte das BFM insbesondere Angaben über den Hausverkauf und den Aufenthalt der Familie im Kosovo nach Ende des Krieges erhalten. Die Antwort der Botschaft datiert vom 14. Mai 2008. E. Am 6. August 2009 führte das BFM mit den Eltern, dem Sohn (...) und der Tochter (...) eine ergänzende Anhörung zur zu ihren Asylgründen durch. Dabei befragte es die Beschwerdeführenden hauptsächlich zu ihrem Aufenthalt im Kosovo und zu ihren Angehörigen. F. Gemäss ärztlichem Bericht von (...) vom 14. August 2009 wurde die Tochter (...) am 9. Dezember 2008 wegen einer wahrscheinlich angeborenen Deformität am rechten Hüftgelenk operiert. Dabei wurde die Fehlstellung mit einer speziellen Platte und speziellen Instrumenten korrigiert. Der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen, nach drei Monaten habe die Patientin das Bein wieder voll belasten können. Es sei dringend notwendig, dass sie die Hüftmuskulatur rechts konsequent trainiere. Etwa eineinhalb Jahre nach der Erstoperation sei die Entfernung der Hüftplatte vorgesehen. Dazu seien allerdings spezielle Instrumente notwendig (Winkelplatten-Ausschlaginstrumente). Ob diese Entfernung sachgemäss im Herkunftsland durchgeführt werden könne, kann der Arzt nicht abschätzen. Nach der Entfernung der Platte seien keine weiteren Massnahmen notwendig. G. Mit Verfügungen vom 20. November 2009 - eröffnet am 23. November 2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Als Begründung für seinen Entscheid führte das BFM an, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten weder den Anforderungen an die Glaub-würdigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. H. Gegen diese Verfügungen liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 28. Dezember 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. I. Mit Urteilen des zuständigen Einzelrichters vom 30. Dezember 2009 (D-8096/2009 und D-8098/2009) trat das Bundesverwaltungsgericht wegen Nichteinhaltens der gesetzlichen Frist von 30 Tagen auf die Beschwerden nicht ein. Die Verfügungen vom 20. November 2009 erwuchsen damit in Rechtskraft. J. Am 7. Januar 2010 (Poststempel) wandten sich die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter mit einem Wiedererwägungsgesuch an das BFM. Darin stellten sie die Begehren, die Entscheide vom 20. November 2009 seien in Wiedererwägung zu ziehen und sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie ein Schreiben von (...) vom 13. November 2009, ein Schreiben der Demokratischen Partei der Ashkali von Kosovo vom 8. Dezember 2009, ein Zwischenzeugnis der Tochter (...) vom 26. November 2009 und ein Schreiben von (...) vom 24. November 2009 zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 15. Januar 2010 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden - soweit darauf eingetreten wurde - ab und bestätigte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügungen vom 20. November 2009. Zudem verfügte es, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest,es lägen insgesamt keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. November 2009 zu beseitigen vermöchten. L. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 21. Januar 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen. Darin stellten sie die Begehren, der angefochtene Entscheid vom 15. Januar 2010 sei aufzuheben und sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und es sei ihnen zu erlauben, bis zur rechtskräftigen Erledigung der vorliegenden Beschwerde in der Schweiz zu verbleiben und der Kanton Bern sei anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zudem beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihnen der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie ein Schreiben von (...), vom 8. Januar 2010 zu den Akten.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).

E. 5.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs offenbar nicht in Abrede gestellt hat, kann offen bleiben, ob - in Anbetracht der wegen Fristversäumnis verpassten Beschwerdemöglichkeit im ordentlichen Verfahren - vom BFM nicht in analoger Anwendung vom Art. 66 Abs. 3 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten gewesen wäre. Da die Vorinstanz indessen darauf eingetreten ist und das Gesuch materiell beurteilt hat, ist vom Bundesverwaltungsgericht nur zu prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. Da die Beschwerdeführenden sowohl im Wiedererwägungsgesuch als auch in der Beschwerde um Erteilung der vorläufigen Aufnahme ersuchen, also einzig betreffend die Frage des Vollzugs der Wegweisung eine Neubeurteilung der vorinstanzlichen Verfügungen beantragen, beschränkt sich vorliegend die Prüfung auf das Vorhandensein allfälliger Vollzugshindernisse.

E. 6.1 In ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 7. Januar 2010 beantragten die Beschwerdeführer, sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Sie begründeten dies damit, dass die Abschiebung von schwer erkrankten Personen vom EGMR als EMRK-widrig qualifiziert werde. Fehle im Heimatstaat die notwendige medizinische Behandlungs- und Betreuungsinfrastruktur und würde der Betroffene deswegen in eine lebensbedrohende Situation geraten, so wäre ein Wegweisungsvollzug menschenrechtsverletzend. Das BFM habe im Entscheid vom 20. November 2009 festgehalten, dass die Tochter (...) an der rechten Hüfte operiert worden sei. Das intensive physiotherapeutische Aufbautraining der Hüftmuskulatur sowie die zweite Korrekturoperation könnten demgegenüber auch im Kosovo durchgeführt werden. Eine adäquate Operation sei in der Privatklinik EUROMED in (...) möglich und könnte vom umfangreich bestehenden Verwandtschaftsnetz finanziert werden. Die Beschwerdeführer erklärten in ihrem Wiedererwägungsgesuch, dass realistischer-weise jedoch davon ausgegangen werden müsse, dass sie diese Operation nicht erhalten werde, zumal die Familie selbst für den Aufenthalt in einer Privatklinik nicht aufkommen könnte, wenn sie als Roma überhaupt Zugang zum Spital erhalten würde. Ein Kontakt zu den im angefochtenen Entscheid aufgezählten Verwandten bestehe nicht. Selbst wenn ein Kontakt bestehen würde, so stehe bereits heute fest, dass diese (...) nicht unterstützen würden. Die Situation rund um seine Tochter bereite dem Vater ernsthafte psychische Probleme und er habe sich deshalb gezwungen gesehen, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben. Die gesundheitliche Situation rund um die Familie habe sich seit den Entscheiden vom 20. November 2009 erheblich verändert, so dass eine Abschiebung in den Kosovo unter heutigen Gesichtspunkten nicht mehr durchgeführt werden könne. Da die Tochter (...) bei einer Rückkehr schwere gesundheitliche Probleme ertragen und an den Folgen der nicht durchgeführten Korrekturoperation leiden müsste, sei eine Wegweisung unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK unzulässig. Zur Stützung dieser Vorbringen reichten die Beschwerdeführer beim BFM ein Schreiben von (...) vom 13. November 2009 zu den Akten und verwiesen auf einen noch einzuholenden Bericht von (...).

E. 6.2 Weiter erklärten die Beschwerdeführer in ihrem Wiedererwägungsgesuch, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund ihrer individuellen Lebensumstände unzumutbar. Das BFM habe in seinen Verfügungen vom 20. November 2009 demgegenüber ausgeführt, es gebe keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprächen. Es bestehe namentlich ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Heimat der Beschwerdeführer. Dem hielten sie in ihrem Wiedererwägungsgesuch entgegen, dass die im Kosovo lebenden Verwandten denselben Nachteilen ausgesetzt seien wie sie selber. Ein gelebter Kontakt zu der Schwester des Beschwerdeführers und den Eltern seiner Ehefrau sowie weiteren Verwandten bestehe nicht. Ausserdem sei gerade die von den Beschwerdeführern einst bewohnte Stadt (...) bleiverseucht und die gesamte Familie wäre toxischen Einflüssen ausgesetzt. Zur Stützung dieser Vorbringens reichten die Beschwerdeführer ein Schreiben der Demokratischen Partei der Ashkali von Kosovo vom 8. Dezember 2009 zu den Akten.

E. 6.3 Schliesslich erklärten die Beschwerdeführer, dass sich insbesondere die Kinder gut in der Schweiz integriert hätten und eine Wegweisung mit Sicherheit eine tiefgehende negative Wirkung auf sie hätte, weshalb diese unzumutbar sei. Dazu reichten sie ein Zwischenzeugnis der Tochter (...) vom 26. November 2009 und ein Schreiben von (...) vom 24. November 2009 zu den Akten.

E. 6.4 Zur Begründung seines Entscheids vom 15. Januar 2010 führte das BFM an, mit den Vorbringen betreffend der Nachoperation von (...) führten die Beschwerdeführer keine nachträglichen Tatsachen oder Entwicklungen an, die sich nach Rechtskraft der Verfügung des BFM ereignet hätten und dazu führen müssten, die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an eine neue Situation anzupassen. In der rechtskräftigen Verfügung sei nämlich detailliert aufgezeigt worden, dass die Beschwerdeführer zahlreiche Verwandte im Kosovo wie auch im Ausland hätten, welche Unterstützung leisten könnten, wodurch letztlich eine zweite Operation finanzierbar erscheine. Indem die Beschwerdeführer diese Erwägungen kritisierten und zu anderen Schlüssen gelangten als das BFM, sei darauf nicht einzutreten. Mit dieser Kritik vermögten sei nicht aufzuzeigen, inwiefern sich nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung eine nachträgliche, neue Entwicklung zugetragen haben sollte. Damit sei in Ermangelung eines einfachen Wiedererwägungsgrundes weiterhin von der Finanzierbarkeit des operativen Eingriffs auszugehen. Das BFM wies zudem auf die Möglichkeit hin, sich mit einem entsprechenden Antrag um medizinische Rückkehrhilfe an die kantonale Rückkehrberatung zu wenden.

E. 6.5 Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme äusserte sich das BFM in seinem Entscheid vom 15. Januar 2010 wie folgt: Dass sich sein gesundheitlicher Zustand seit dem negativen Asyl- und Wegweisungsentscheid zusehends verschlechtert habe - die Rede sei gemäss Arztzeugnis von einer Zunahme seiner Schlaflosigkeit und Unruhe sowie Alpträumen -, sei im Zusammenhang mit der Ungewissheit über die familiäre Situation bei einer Rückkehr in den Kosovo nachvollziehbar. Allerdings handle es sich dabei nicht um ein Krankheitsbild, das dort generell nicht behandelbar wäre und ihn im Kosovo einer lebensbedrohlichen Gefährdung aussetzen würde. Die geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen könnten im Rahmen des Vollzugs unter ärztlicher Obhut nötigenfalls medikamentös gedämpft und im Kosovo schliesslich adäquat behandelt werden. Der Gesundheitszustand von (...) stelle demzufolge keine erhebliche Veränderung der Sachlage dar, weshalb sich auch keine weiteren Nachforschungen aufdrängten.

E. 6.6 Zu der eingereichten Bestätigung der "Demokratischen Partei der Ashkali" vom 8. Dezember 2009 erklärte das BFM im Entscheid vom 15. Januar 2010, darin werde bestätigt, dass die Beschwerdeführer in der Vergangenheit grosse Probleme gehabt hätten, in ihrem Haus zu leben. Auch heute wolle die albanische Mehrheit ihre Rückkehr nicht. Dazu sei zu bemerken, dass sich das BFM in der rechtskräftigen Verfügung eingehend mit der Situation der Roma im Kosovo auseinandergesetzt habe und eine Gefährdung klar verneine. Das eingereichte Schreiben komme zu einer anderen Beurteilung, stelle jedoch keine veränderte Sachlage dar, die wiedererwägungsrechtlich von Belang wäre. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass auch in Berücksichtigung der eingereichten Schreiben der Schule (...) keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügungen vom 20. November 2009 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

E. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 21. Januar 2010 beantragten die Beschwerdeführer nur noch die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Sie begründeten dies mit der Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands von (...). Zum Beweis dieses Vorbringens reichten sie einen ärztlichen Bericht von (...) vom 8. Januar 2010 zu den Akten. Im Weiteren begründeten die Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der bevorstehenden Entwurzelung der Kinder in der Schweiz sowie mit Gefährdung der Familie in (...) wegen der Bleiverseuchung der Stadt - eine Tatsache, welche gemäss Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidfindung nicht habe beigebracht werden können.

E. 7.2 Gemäss dem psychiatrischen Verlaufsbericht von (...) vom 8. Januar 2010 befindet sich der Beschwerdeführer seit März 2009 wegen anhaltender multiplen psychischen Störungen bei ihm in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung. Der Beschwerdeführer leidet demnach unter mittelschweren bis phasenweise schweren ängstlich depressiven Beschwerden im Rahmen einer chronischen Belastungsstörung. Ausserdem leidet er an Diabetes, Bluthochdruck, Übergewicht und hat weiterhin körperliche Einschränkungen aufgrund der Teillähmung im Jahr 2005. Der Arzt schreibt, dass die gesundheitlichen Beschwerden seit längerer Zeit zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Gemäss Einschätzung des Arztes benötigt der Beschwerdeführer weiterhin eine regelmässige ambulante psychiatrische Behandlung sowie andere medizinische Massnahmen zur Therapie der multiplen gesundheitlichen Beschwerden. Eine definitive Heilung erscheine in absehbarer Zeit jedoch als unwahrscheinlich. Eine ruhige, angstfreie und existenziell sichere Lebenssituation (zusammen mit seiner Familie) sei enorm wichtig für die Linderung der schweren Beschwerden. Der Beschwerdeführer werde mit grosser Sicherheit langfristig regelmässige psychiatrische Behandlung und Betreuung in seiner Landessprache benötigen. Schliesslich erklärt der Arzt, seines Erachtens wäre eine weitere Behandlung des Leidens bei einer aufgezwungenen Rückführung des Patienten in den Kosovo nicht möglich. Die Behandlung seiner posttraumatischen Störungen könne mit Sicherheit nicht am Ort der Traumatisierung stattfinden.

E. 8 Vorliegend ist zu prüfen, ob eine veränderte Sachlage vorliegt, die eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügungen des BFM vom 20. November 2009 erlauben würden. Die Beschwerdeführenden erblicken eine solche in der Veränderung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers.

E. 9.1 Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. Peter Bolzli in Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2009, Nr. 14 f. zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden.

E. 9.2 Es ist zu prüfen, ob sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit Eintritt der ihn betreffenden rechtskräftigen Verfügung in einem entscheiderheblichen Ausmass verschlechterte. Der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG kann sich aus medizinischen Gründen dann als unzumutbar erweisen, wenn bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine überlebensnotwendige medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).

E. 9.3 Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine drohende medizinische Notlage des Beschwerdeführers im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Dessen psychischen Probleme sind zwar ernst zu nehmen und haben sich seit der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. November 2009 verschlechtert, sind jedoch nicht als so gravierend zu beurteilen, dass eine Rückkehr in den Kosovo als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Bei den im Arztbericht erwähnten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers handelt es sich um Störungen, die nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Kosovo bekannt und behandelbar sind. Posttraumatische Belastungsstörungen sind im Kosovo sehr verbreitet. Bezüglich der gemäss den eingereichten Arztberichten weiter indizierten medikamentösen und ambulanten psychiatrischen Behandlung gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf die in der Republik Kosovo bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen kann. Diese lässt nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts eine Therapie seiner Beschwerden unter anderem auch in (...), wo die Beschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise gewohnt haben, zu. Im Kosovo gibt es zurzeit acht ambulante Behandlungszentren für psychische Erkrankungen (Community Mental Health Centres), eines davon befindet sich in (...). Die Behandlung in diesen Zentren ist kostenlos. Daneben gibt es fünf psychiatrische Abteilungen, vier in Bezirkskrankenhäusern, eine im Universitätsspital Pristina (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Kosovo, Zur Lage der medizinischen Versorgung - Update" vom 7. Juni 2007). Aufgrund dieser medizinischen Infrastruktur ist nicht von einer ungenügenden Behandlungslage auszugehen, die eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach sich ziehen würde. Sodann ist bei einer Rückkehr auch nicht mit einer verfolgungsbedingten Retraumatisierung zu rechnen, zumal rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise keiner Verfolgung ausgesetzt war und ernsthafte Nachteile auch für die Zukunft nicht drohen. Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen angestammten Sprach- und Kulturkreis in mancherlei Hinsicht positive Folgen auf seine Lebenssituation und damit auch seine Gesundheit haben dürfte. Dies umso mehr, als der gegenwärtig behandelnde Arzt ausdrücklich hervorhebt, eine therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers in dessen Muttersprache sei angezeigt.

E. 9.4 Die von dem Beschwerdeführer benötigten Medikamente dürften im Kosovo jedenfalls teilweise erhältlich sein, andererseits kann er einen entsprechenden Medikamentenvorrat mitnehmen, der ausreichen wird, bis die Medikation in geeigneter Weise umgestellt werden kann. Für unerlässliche ärztliche, medikamentöse oder psychiatrische Behandlung kann der Beschwerdeführer überdies individuelle medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Ausserdem können die Beschwerdeführenden mit finanzieller Unterstützung ihrer im Kosovo und insbesondere auch im Ausland lebenden - wie nachfolgend aufgezeigt wird - grossen Verwandtschaft rechnen. Mit den übrigen gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz bereits im rechtskräftigen Entscheid vom 20. November 2009 ausführlich befasst, weshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich in dieser Hinsicht als zumutbar.

E. 9.5 Die Beschwerdeführenden lebten gemäss ihren Angaben von 1991 bis 1999 im Elternhaus des Beschwerdeführers in (...). Während des Krieges waren sie in (...) und fünf Jahre in (...). Erst 2004 konnten sie in den Kosovo und in ihr Haus zurückkehren. Zuletzt lebten sie etwa ein Jahr lang bis zu ihrer Ausreise bei Verwandten (Onkel und Cousins), nachdem sie im September / Oktober 2006 ihr Haus verkauft hatten. Die Eltern und zwei Brüder der Beschwerdeführerin wohnen in (...) und eine verheiratete Schwester in (...). Eine weitere Schwester lebt in Mazdonien und eine in Italien. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Eine seiner Schwestern lebt in (...), eine weitere in (...). Zwei Brüder leben in Deutschland, weitere Verwandte in Schweden und Italien. Zudem wohnen zahlreiche weitere Verwandte (Onkel, Tanten und Cousins) im Kosovo, unter anderem in (...). Bei einer Rückkehr können die Beschwerdeführer auf Unterstützung ihrer grossen Verwandtschaft zählen. Wie bereits vor der Ausreise haben sie die Möglichkeit - zumindest vorübergehend - bei Verwandten im Kosovo zu wohnen. Sie verfügen somit vor Ort über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz, welches ihnen bei der Rückkehr und der Reintegration behilflich sein kann. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit Hilfe der Angehörigen vor Ort eine eigene Existenz aufbauen können. Von den Verwandten im Ausland können sie insbesondere auf finanzielle Unterstützung zählen. Eine mögliche Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihnen den Wiedereinstieg ebenfalls erleichtern. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Kosovo wieder eine tragfähige Existenz aufbauen können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich in dieser Hinsicht ebenfalls als zumutbar.

E. 10 Die von den Beschwerdeführern zusammen mit ihrem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Bestätigung der Demokratischen Partei der Ashkali von Kosovo vom 8. Dezember 2009 ist als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten, das keinerlei Beweiswert für die Vorbringen der Beschwerdeführer hat. Ausserdem werden darin keine neuen Tatsachen vorgebracht, welche eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügungen des BFM erlauben würden. Auch das eingereichte Zwischenzeugnis der Tochter (...) und das Schreiben von Lehrer (...) vom 26. respektive 24. November 2009 belegen keine veränderte Sachlage seit die vorinstanzlichen Verfügungen vom 20. November 2009 in Rechtskraft getreten sind. Schliesslich sind der Beschwerde auch keine anderen Vorbringen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der Verfügungen des BFM herbeizuführen.

E. 11 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat.

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Die Anträge der Beschwerdeführenden, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, der Kanton sei anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen betreffend Ausschaffung abzusehen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, werden mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.

E. 14 Zusammen mit der Beschwerde haben die Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters eingereicht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der bedürftigen Partei wird in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren von der Beschwerdeinstanz ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die von den Beschwerdeführern gestellten Begehren von vornherein als aussichtslos erschienen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist deshalb ohne Erörterung der Fragen der prozessualen Bedürftigkeit und der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung abzuweisen.

E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und N 503 285 (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Corinne Krüger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-392/2010 D-393/2010 {T 0/2} Urteil vom 2. Februar 2010 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. Parteien D-392/2010 A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Kosovo und Serbien, und D-393/2010 G._______, geboren (...), Kosovo und Serbien, alle vertreten durch Krishna Müller, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer (Vater, Mutter und ihre fünf Kinder) verliessen ihr Heimatland nach eigenen Angaben am 6. beziehungsweise 7. Dezember 2007 und reisten am 9. Dezember 2007 unkontrolliert in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchten (N (...)). Der älteste, zu diesem Zeitpunkt schon volljährige Sohn (...) stellte ein eigenes Asylgesuch (N (...)). Am 11. Dezember 2007 wurden Vater, Mutter sowie die beiden ältesten Töchter (...) und (...) und Sohn (...) am 13. Dezember 2007 im EVZ zu ihren Personalien, zu ihren Ausreisegründen und zu ihrem Reiseweg befragt. Am 10. Januar 2008 führte das BFM mit den Eltern und am 11. Januar 2008 mit den Kindern (...), (...) und (...) eine einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen durch. Da die Tochter (...) anlässlich dieser Anhörung geschlechtsspezifische Verfolgung geltend machte, wurde mit ihr am 23. Januar 2008 in einem reinen Frauenteam eine weitere Befragung durchgeführt. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden geltend, sie gehörten der Volksgruppe der Roma an, seien albanischer Muttersprache und muslimischen Glaubens, stammten aus (...) (Vater) beziehungsweise (...) (Mutter) und hätten zusammen seit der Heirat 1991 im Elternhaus des Vaters im (...) gelebt. Während des Krieges, das heisst seit 1999, hätten sie in einem anderen Quartier (in demjenigen der Roma) in (...), in (...) und etwa fünf Jahre in (...) gelebt. Als sie nach Kriegsende wieder in ihr Haus hätten zurückkehren wollen, sei dieses von Albanern besetzt gewesen. Erst 2004 hätten sie schliesslich in den Kosovo und in ihr Haus zurückkehren können. Aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Roma hätten sie sich in ihrer Heimat nicht mehr sicher gefühlt. Sie hätten jederzeit damit rechnen müssen, von Unbekannten überfallen, vergewaltigt und umgebracht zu werden. Sie seien als Majub beschimpft und bespuckt worden. Ausserdem hätten Roma kaum Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden. Der Vater gab an, er sei vor etwa zwei Jahren (also 2005) zwei Mal von ihm unbekannten jugendlichen Albanern geschlagen worden. Nach dem zweiten Mal habe er einen Schlaganfall erlitten und sei in der Folge während drei Wochen halbseitig gelähmt gewesen. Seither sei er nicht mehr arbeitsfähig. Ausserdem leide er an Bluthochdruck und Diabetes. Wenn er in seinem Heimatland eine Stelle gefunden hätte, wäre er nicht ausgereist. Die Mutter erklärte, sie sei vor etwa einem Jahr beim Einkaufen ausgerutscht und habe sich beim Hinfallen verletzt. Deswegen sei sie in ärztlicher Behandlung gewesen. Seither habe sie regelmässig Kopfschmerzen. Die Tochter (...) machte geltend, sie sei etwa ein oder zwei Jahre vor der Ausreise von Jugendlichen belästigt worden. Als sie vor diesen habe wegrennen wollen, sei sie hingefallen und habe sich an der Hüfte verletzt. Ihre ältere Schwester (...) erklärte, sie sei dreimal fast von Albanern vergewaltigt worden. Sie habe diese Versuche aber nicht bei der Polizei angezeigt, weil sie gewusst habe, dass man ihr nicht hätte helfen können. Weiter machten die Beschwerdeführer geltend, sie hätten das Heimatland zuletzt auch aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Deshalb hätten sie Ende 2006 ihr Haus verkauft und bis zu ihrer Ausreise im Dezember 2007 bei Verwandten gewohnt. C. Die Beschwerdeführer reichten zur Stützung ihrer Vorbringen eine Zeugenaussage bei der Gemeinde (...) betreffend Vermögen und Schulbesuch der Kinder, ein Memo der UMCOP betreffend das Haus der Beschwerdeführer, eine weitere Zeugenaussage zu den Übergriffen auf den Vater und verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten. D. Am 4. April 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Prishtina um eine Abklärung gemäss Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Dabei wollte das BFM insbesondere Angaben über den Hausverkauf und den Aufenthalt der Familie im Kosovo nach Ende des Krieges erhalten. Die Antwort der Botschaft datiert vom 14. Mai 2008. E. Am 6. August 2009 führte das BFM mit den Eltern, dem Sohn (...) und der Tochter (...) eine ergänzende Anhörung zur zu ihren Asylgründen durch. Dabei befragte es die Beschwerdeführenden hauptsächlich zu ihrem Aufenthalt im Kosovo und zu ihren Angehörigen. F. Gemäss ärztlichem Bericht von (...) vom 14. August 2009 wurde die Tochter (...) am 9. Dezember 2008 wegen einer wahrscheinlich angeborenen Deformität am rechten Hüftgelenk operiert. Dabei wurde die Fehlstellung mit einer speziellen Platte und speziellen Instrumenten korrigiert. Der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen, nach drei Monaten habe die Patientin das Bein wieder voll belasten können. Es sei dringend notwendig, dass sie die Hüftmuskulatur rechts konsequent trainiere. Etwa eineinhalb Jahre nach der Erstoperation sei die Entfernung der Hüftplatte vorgesehen. Dazu seien allerdings spezielle Instrumente notwendig (Winkelplatten-Ausschlaginstrumente). Ob diese Entfernung sachgemäss im Herkunftsland durchgeführt werden könne, kann der Arzt nicht abschätzen. Nach der Entfernung der Platte seien keine weiteren Massnahmen notwendig. G. Mit Verfügungen vom 20. November 2009 - eröffnet am 23. November 2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Als Begründung für seinen Entscheid führte das BFM an, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten weder den Anforderungen an die Glaub-würdigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. H. Gegen diese Verfügungen liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 28. Dezember 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. I. Mit Urteilen des zuständigen Einzelrichters vom 30. Dezember 2009 (D-8096/2009 und D-8098/2009) trat das Bundesverwaltungsgericht wegen Nichteinhaltens der gesetzlichen Frist von 30 Tagen auf die Beschwerden nicht ein. Die Verfügungen vom 20. November 2009 erwuchsen damit in Rechtskraft. J. Am 7. Januar 2010 (Poststempel) wandten sich die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter mit einem Wiedererwägungsgesuch an das BFM. Darin stellten sie die Begehren, die Entscheide vom 20. November 2009 seien in Wiedererwägung zu ziehen und sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie ein Schreiben von (...) vom 13. November 2009, ein Schreiben der Demokratischen Partei der Ashkali von Kosovo vom 8. Dezember 2009, ein Zwischenzeugnis der Tochter (...) vom 26. November 2009 und ein Schreiben von (...) vom 24. November 2009 zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 15. Januar 2010 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden - soweit darauf eingetreten wurde - ab und bestätigte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügungen vom 20. November 2009. Zudem verfügte es, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest,es lägen insgesamt keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. November 2009 zu beseitigen vermöchten. L. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 21. Januar 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen. Darin stellten sie die Begehren, der angefochtene Entscheid vom 15. Januar 2010 sei aufzuheben und sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und es sei ihnen zu erlauben, bis zur rechtskräftigen Erledigung der vorliegenden Beschwerde in der Schweiz zu verbleiben und der Kanton Bern sei anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zudem beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihnen der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie ein Schreiben von (...), vom 8. Januar 2010 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 5.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs offenbar nicht in Abrede gestellt hat, kann offen bleiben, ob - in Anbetracht der wegen Fristversäumnis verpassten Beschwerdemöglichkeit im ordentlichen Verfahren - vom BFM nicht in analoger Anwendung vom Art. 66 Abs. 3 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten gewesen wäre. Da die Vorinstanz indessen darauf eingetreten ist und das Gesuch materiell beurteilt hat, ist vom Bundesverwaltungsgericht nur zu prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. Da die Beschwerdeführenden sowohl im Wiedererwägungsgesuch als auch in der Beschwerde um Erteilung der vorläufigen Aufnahme ersuchen, also einzig betreffend die Frage des Vollzugs der Wegweisung eine Neubeurteilung der vorinstanzlichen Verfügungen beantragen, beschränkt sich vorliegend die Prüfung auf das Vorhandensein allfälliger Vollzugshindernisse. 6. 6.1 In ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 7. Januar 2010 beantragten die Beschwerdeführer, sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Sie begründeten dies damit, dass die Abschiebung von schwer erkrankten Personen vom EGMR als EMRK-widrig qualifiziert werde. Fehle im Heimatstaat die notwendige medizinische Behandlungs- und Betreuungsinfrastruktur und würde der Betroffene deswegen in eine lebensbedrohende Situation geraten, so wäre ein Wegweisungsvollzug menschenrechtsverletzend. Das BFM habe im Entscheid vom 20. November 2009 festgehalten, dass die Tochter (...) an der rechten Hüfte operiert worden sei. Das intensive physiotherapeutische Aufbautraining der Hüftmuskulatur sowie die zweite Korrekturoperation könnten demgegenüber auch im Kosovo durchgeführt werden. Eine adäquate Operation sei in der Privatklinik EUROMED in (...) möglich und könnte vom umfangreich bestehenden Verwandtschaftsnetz finanziert werden. Die Beschwerdeführer erklärten in ihrem Wiedererwägungsgesuch, dass realistischer-weise jedoch davon ausgegangen werden müsse, dass sie diese Operation nicht erhalten werde, zumal die Familie selbst für den Aufenthalt in einer Privatklinik nicht aufkommen könnte, wenn sie als Roma überhaupt Zugang zum Spital erhalten würde. Ein Kontakt zu den im angefochtenen Entscheid aufgezählten Verwandten bestehe nicht. Selbst wenn ein Kontakt bestehen würde, so stehe bereits heute fest, dass diese (...) nicht unterstützen würden. Die Situation rund um seine Tochter bereite dem Vater ernsthafte psychische Probleme und er habe sich deshalb gezwungen gesehen, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben. Die gesundheitliche Situation rund um die Familie habe sich seit den Entscheiden vom 20. November 2009 erheblich verändert, so dass eine Abschiebung in den Kosovo unter heutigen Gesichtspunkten nicht mehr durchgeführt werden könne. Da die Tochter (...) bei einer Rückkehr schwere gesundheitliche Probleme ertragen und an den Folgen der nicht durchgeführten Korrekturoperation leiden müsste, sei eine Wegweisung unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK unzulässig. Zur Stützung dieser Vorbringen reichten die Beschwerdeführer beim BFM ein Schreiben von (...) vom 13. November 2009 zu den Akten und verwiesen auf einen noch einzuholenden Bericht von (...). 6.2 Weiter erklärten die Beschwerdeführer in ihrem Wiedererwägungsgesuch, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund ihrer individuellen Lebensumstände unzumutbar. Das BFM habe in seinen Verfügungen vom 20. November 2009 demgegenüber ausgeführt, es gebe keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprächen. Es bestehe namentlich ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Heimat der Beschwerdeführer. Dem hielten sie in ihrem Wiedererwägungsgesuch entgegen, dass die im Kosovo lebenden Verwandten denselben Nachteilen ausgesetzt seien wie sie selber. Ein gelebter Kontakt zu der Schwester des Beschwerdeführers und den Eltern seiner Ehefrau sowie weiteren Verwandten bestehe nicht. Ausserdem sei gerade die von den Beschwerdeführern einst bewohnte Stadt (...) bleiverseucht und die gesamte Familie wäre toxischen Einflüssen ausgesetzt. Zur Stützung dieser Vorbringens reichten die Beschwerdeführer ein Schreiben der Demokratischen Partei der Ashkali von Kosovo vom 8. Dezember 2009 zu den Akten. 6.3 Schliesslich erklärten die Beschwerdeführer, dass sich insbesondere die Kinder gut in der Schweiz integriert hätten und eine Wegweisung mit Sicherheit eine tiefgehende negative Wirkung auf sie hätte, weshalb diese unzumutbar sei. Dazu reichten sie ein Zwischenzeugnis der Tochter (...) vom 26. November 2009 und ein Schreiben von (...) vom 24. November 2009 zu den Akten. 6.4 Zur Begründung seines Entscheids vom 15. Januar 2010 führte das BFM an, mit den Vorbringen betreffend der Nachoperation von (...) führten die Beschwerdeführer keine nachträglichen Tatsachen oder Entwicklungen an, die sich nach Rechtskraft der Verfügung des BFM ereignet hätten und dazu führen müssten, die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an eine neue Situation anzupassen. In der rechtskräftigen Verfügung sei nämlich detailliert aufgezeigt worden, dass die Beschwerdeführer zahlreiche Verwandte im Kosovo wie auch im Ausland hätten, welche Unterstützung leisten könnten, wodurch letztlich eine zweite Operation finanzierbar erscheine. Indem die Beschwerdeführer diese Erwägungen kritisierten und zu anderen Schlüssen gelangten als das BFM, sei darauf nicht einzutreten. Mit dieser Kritik vermögten sei nicht aufzuzeigen, inwiefern sich nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung eine nachträgliche, neue Entwicklung zugetragen haben sollte. Damit sei in Ermangelung eines einfachen Wiedererwägungsgrundes weiterhin von der Finanzierbarkeit des operativen Eingriffs auszugehen. Das BFM wies zudem auf die Möglichkeit hin, sich mit einem entsprechenden Antrag um medizinische Rückkehrhilfe an die kantonale Rückkehrberatung zu wenden. 6.5 Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme äusserte sich das BFM in seinem Entscheid vom 15. Januar 2010 wie folgt: Dass sich sein gesundheitlicher Zustand seit dem negativen Asyl- und Wegweisungsentscheid zusehends verschlechtert habe - die Rede sei gemäss Arztzeugnis von einer Zunahme seiner Schlaflosigkeit und Unruhe sowie Alpträumen -, sei im Zusammenhang mit der Ungewissheit über die familiäre Situation bei einer Rückkehr in den Kosovo nachvollziehbar. Allerdings handle es sich dabei nicht um ein Krankheitsbild, das dort generell nicht behandelbar wäre und ihn im Kosovo einer lebensbedrohlichen Gefährdung aussetzen würde. Die geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen könnten im Rahmen des Vollzugs unter ärztlicher Obhut nötigenfalls medikamentös gedämpft und im Kosovo schliesslich adäquat behandelt werden. Der Gesundheitszustand von (...) stelle demzufolge keine erhebliche Veränderung der Sachlage dar, weshalb sich auch keine weiteren Nachforschungen aufdrängten. 6.6 Zu der eingereichten Bestätigung der "Demokratischen Partei der Ashkali" vom 8. Dezember 2009 erklärte das BFM im Entscheid vom 15. Januar 2010, darin werde bestätigt, dass die Beschwerdeführer in der Vergangenheit grosse Probleme gehabt hätten, in ihrem Haus zu leben. Auch heute wolle die albanische Mehrheit ihre Rückkehr nicht. Dazu sei zu bemerken, dass sich das BFM in der rechtskräftigen Verfügung eingehend mit der Situation der Roma im Kosovo auseinandergesetzt habe und eine Gefährdung klar verneine. Das eingereichte Schreiben komme zu einer anderen Beurteilung, stelle jedoch keine veränderte Sachlage dar, die wiedererwägungsrechtlich von Belang wäre. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass auch in Berücksichtigung der eingereichten Schreiben der Schule (...) keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügungen vom 20. November 2009 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 7. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 21. Januar 2010 beantragten die Beschwerdeführer nur noch die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Sie begründeten dies mit der Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands von (...). Zum Beweis dieses Vorbringens reichten sie einen ärztlichen Bericht von (...) vom 8. Januar 2010 zu den Akten. Im Weiteren begründeten die Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der bevorstehenden Entwurzelung der Kinder in der Schweiz sowie mit Gefährdung der Familie in (...) wegen der Bleiverseuchung der Stadt - eine Tatsache, welche gemäss Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidfindung nicht habe beigebracht werden können. 7.2 Gemäss dem psychiatrischen Verlaufsbericht von (...) vom 8. Januar 2010 befindet sich der Beschwerdeführer seit März 2009 wegen anhaltender multiplen psychischen Störungen bei ihm in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung. Der Beschwerdeführer leidet demnach unter mittelschweren bis phasenweise schweren ängstlich depressiven Beschwerden im Rahmen einer chronischen Belastungsstörung. Ausserdem leidet er an Diabetes, Bluthochdruck, Übergewicht und hat weiterhin körperliche Einschränkungen aufgrund der Teillähmung im Jahr 2005. Der Arzt schreibt, dass die gesundheitlichen Beschwerden seit längerer Zeit zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Gemäss Einschätzung des Arztes benötigt der Beschwerdeführer weiterhin eine regelmässige ambulante psychiatrische Behandlung sowie andere medizinische Massnahmen zur Therapie der multiplen gesundheitlichen Beschwerden. Eine definitive Heilung erscheine in absehbarer Zeit jedoch als unwahrscheinlich. Eine ruhige, angstfreie und existenziell sichere Lebenssituation (zusammen mit seiner Familie) sei enorm wichtig für die Linderung der schweren Beschwerden. Der Beschwerdeführer werde mit grosser Sicherheit langfristig regelmässige psychiatrische Behandlung und Betreuung in seiner Landessprache benötigen. Schliesslich erklärt der Arzt, seines Erachtens wäre eine weitere Behandlung des Leidens bei einer aufgezwungenen Rückführung des Patienten in den Kosovo nicht möglich. Die Behandlung seiner posttraumatischen Störungen könne mit Sicherheit nicht am Ort der Traumatisierung stattfinden. 8. Vorliegend ist zu prüfen, ob eine veränderte Sachlage vorliegt, die eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügungen des BFM vom 20. November 2009 erlauben würden. Die Beschwerdeführenden erblicken eine solche in der Veränderung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers. 9. 9.1 Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. Peter Bolzli in Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2009, Nr. 14 f. zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. 9.2 Es ist zu prüfen, ob sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit Eintritt der ihn betreffenden rechtskräftigen Verfügung in einem entscheiderheblichen Ausmass verschlechterte. Der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG kann sich aus medizinischen Gründen dann als unzumutbar erweisen, wenn bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine überlebensnotwendige medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). 9.3 Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine drohende medizinische Notlage des Beschwerdeführers im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Dessen psychischen Probleme sind zwar ernst zu nehmen und haben sich seit der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. November 2009 verschlechtert, sind jedoch nicht als so gravierend zu beurteilen, dass eine Rückkehr in den Kosovo als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Bei den im Arztbericht erwähnten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers handelt es sich um Störungen, die nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Kosovo bekannt und behandelbar sind. Posttraumatische Belastungsstörungen sind im Kosovo sehr verbreitet. Bezüglich der gemäss den eingereichten Arztberichten weiter indizierten medikamentösen und ambulanten psychiatrischen Behandlung gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf die in der Republik Kosovo bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen kann. Diese lässt nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts eine Therapie seiner Beschwerden unter anderem auch in (...), wo die Beschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise gewohnt haben, zu. Im Kosovo gibt es zurzeit acht ambulante Behandlungszentren für psychische Erkrankungen (Community Mental Health Centres), eines davon befindet sich in (...). Die Behandlung in diesen Zentren ist kostenlos. Daneben gibt es fünf psychiatrische Abteilungen, vier in Bezirkskrankenhäusern, eine im Universitätsspital Pristina (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Kosovo, Zur Lage der medizinischen Versorgung - Update" vom 7. Juni 2007). Aufgrund dieser medizinischen Infrastruktur ist nicht von einer ungenügenden Behandlungslage auszugehen, die eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach sich ziehen würde. Sodann ist bei einer Rückkehr auch nicht mit einer verfolgungsbedingten Retraumatisierung zu rechnen, zumal rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise keiner Verfolgung ausgesetzt war und ernsthafte Nachteile auch für die Zukunft nicht drohen. Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen angestammten Sprach- und Kulturkreis in mancherlei Hinsicht positive Folgen auf seine Lebenssituation und damit auch seine Gesundheit haben dürfte. Dies umso mehr, als der gegenwärtig behandelnde Arzt ausdrücklich hervorhebt, eine therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers in dessen Muttersprache sei angezeigt. 9.4 Die von dem Beschwerdeführer benötigten Medikamente dürften im Kosovo jedenfalls teilweise erhältlich sein, andererseits kann er einen entsprechenden Medikamentenvorrat mitnehmen, der ausreichen wird, bis die Medikation in geeigneter Weise umgestellt werden kann. Für unerlässliche ärztliche, medikamentöse oder psychiatrische Behandlung kann der Beschwerdeführer überdies individuelle medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Ausserdem können die Beschwerdeführenden mit finanzieller Unterstützung ihrer im Kosovo und insbesondere auch im Ausland lebenden - wie nachfolgend aufgezeigt wird - grossen Verwandtschaft rechnen. Mit den übrigen gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz bereits im rechtskräftigen Entscheid vom 20. November 2009 ausführlich befasst, weshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich in dieser Hinsicht als zumutbar. 9.5 Die Beschwerdeführenden lebten gemäss ihren Angaben von 1991 bis 1999 im Elternhaus des Beschwerdeführers in (...). Während des Krieges waren sie in (...) und fünf Jahre in (...). Erst 2004 konnten sie in den Kosovo und in ihr Haus zurückkehren. Zuletzt lebten sie etwa ein Jahr lang bis zu ihrer Ausreise bei Verwandten (Onkel und Cousins), nachdem sie im September / Oktober 2006 ihr Haus verkauft hatten. Die Eltern und zwei Brüder der Beschwerdeführerin wohnen in (...) und eine verheiratete Schwester in (...). Eine weitere Schwester lebt in Mazdonien und eine in Italien. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Eine seiner Schwestern lebt in (...), eine weitere in (...). Zwei Brüder leben in Deutschland, weitere Verwandte in Schweden und Italien. Zudem wohnen zahlreiche weitere Verwandte (Onkel, Tanten und Cousins) im Kosovo, unter anderem in (...). Bei einer Rückkehr können die Beschwerdeführer auf Unterstützung ihrer grossen Verwandtschaft zählen. Wie bereits vor der Ausreise haben sie die Möglichkeit - zumindest vorübergehend - bei Verwandten im Kosovo zu wohnen. Sie verfügen somit vor Ort über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz, welches ihnen bei der Rückkehr und der Reintegration behilflich sein kann. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit Hilfe der Angehörigen vor Ort eine eigene Existenz aufbauen können. Von den Verwandten im Ausland können sie insbesondere auf finanzielle Unterstützung zählen. Eine mögliche Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihnen den Wiedereinstieg ebenfalls erleichtern. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Kosovo wieder eine tragfähige Existenz aufbauen können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich in dieser Hinsicht ebenfalls als zumutbar. 10. Die von den Beschwerdeführern zusammen mit ihrem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Bestätigung der Demokratischen Partei der Ashkali von Kosovo vom 8. Dezember 2009 ist als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten, das keinerlei Beweiswert für die Vorbringen der Beschwerdeführer hat. Ausserdem werden darin keine neuen Tatsachen vorgebracht, welche eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügungen des BFM erlauben würden. Auch das eingereichte Zwischenzeugnis der Tochter (...) und das Schreiben von Lehrer (...) vom 26. respektive 24. November 2009 belegen keine veränderte Sachlage seit die vorinstanzlichen Verfügungen vom 20. November 2009 in Rechtskraft getreten sind. Schliesslich sind der Beschwerde auch keine anderen Vorbringen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der Verfügungen des BFM herbeizuführen. 11. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Die Anträge der Beschwerdeführenden, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, der Kanton sei anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen betreffend Ausschaffung abzusehen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, werden mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. 14. Zusammen mit der Beschwerde haben die Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters eingereicht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der bedürftigen Partei wird in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren von der Beschwerdeinstanz ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die von den Beschwerdeführern gestellten Begehren von vornherein als aussichtslos erschienen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist deshalb ohne Erörterung der Fragen der prozessualen Bedürftigkeit und der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung abzuweisen. 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und N 503 285 (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Corinne Krüger Versand: