Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1421/2014 Urteil vom 26. März 2014 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer im Jahr 1991 (zusammen mit seiner Familie) in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, welches das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) mit Verfügung vom 19. Februar 1993 abwies, dass die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine Beschwerde gegen diese Verfügung mit Urteil vom 28. Juli 1993 abwies und der Beschwerdeführer ab Ende September 1993 in der Schweiz unbekannten Aufenthalts war, II. dass der Beschwerdeführer im Jahr 1997 (zusammen mit seiner Familie) ein zweites Asylgesuch stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 19. Juni 1997 nicht eintrat, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer die Schweiz in der Folge nicht verliess und am 16. August 1999 in den Genuss einer kollektiven vorläufigen Aufnahme gemäss Bundesratsbeschluss kam, dass der Beschwerdeführer nach Aufhebung der kollektiven vorläufigen Aufnahme am 15. Juni 2000 in den Heimatstaat rückgeführt wurde, III. dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Kosovo am 5. Februar 2014 erneut verliess und am 7. Februar 2014 - ohne seine Angehörigen - illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er im EVZ B._______ am 18. Februar 2014 summarisch und am 28. Februar 2014 einlässlich zu den Asylgründen befragt wurde, dass er dabei zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr 2012, nachdem er sich gegen einen Diebstahl seiner Ziegel zu Wehr gesetzt gehabt habe, von Nachbarn verprügelt und erheblich verletzt worden (Gehirnblutung), dass er mit diesen problematischen Nachbarn, die auch schon in Tötungsdelikte verwickelt gewesen seien, schon seit vielen Jahren Probleme habe und er sich wehrlos gefühlt und das Land deswegen verlassen habe, dass er überdies Probleme seiner Tochter erwähnte, die im Jahr 1997 in der Schweiz einen Verkehrsunfall erlitten habe und in der Folge durch eine falsche Behandlung geschädigt worden sei und deren Aufenthaltsort ihm heute nicht mehr bekannt sei, dass er als Diabetiker im Kosovo nur ungenügenden Zugang zu den nötigen Medikamenten (insbesondere Insulin) erhalten habe, er Ohrenprobleme habe, deren operative Behebung er sich nicht habe leisten können, und er sich mit Suizidgedanken beschäftige, dass er schliesslich ausführte, er habe sich vor dem Kosovokrieg politisch betätigt, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. März 2014 - eröffnet am folgenden Tag - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei inhaltlich beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihm sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur erneuten Prüfung an das BFM zurückzuweisen, und subeventuell sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass mit der Beschwerde unter anderem Kopien medizinischer Berichte sowie einer Anfrage der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) an "Caritas Spain" vom 5. Dezember 2001, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Diabetes nicht geholfen werden könne, zu den Akten gereicht wurden, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 18. März 2014 den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, dass die vollständigen Akten am 24. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in der Beschwerde nicht begründet wird und den Akten keine Gründe für eine blosse Kassation der angefochtenen Verfügung zu entnehmen sind, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Bundesrat Kosovo vor längerer Zeit als sogenannten sicheren Heimatstaat ("Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, in dem gemäss seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass das BFM die angefochtene Verfügung im Hauptpunkt im Wesentlichen damit begründete, dass der Beschwerdeführer sich wegen der Probleme mit kriminellen Nachbarn an die heimatlichen Behörden wenden könne und müsse, und dass aus den geschilderten Schwierigkeiten der Tochter oder wegen der (exil-) politischen Tätigkeiten vor vielen Jahren nicht auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Schutzbedürfnis zu schliessen sei, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel darauf hinweist, der kosovarische Staat könne ihn nicht vor den Übergriffen seiner Nachbarn beschützen und sei bei der notwendigen Behandlung der Tochter nicht behilflich, dass sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich der Argumentation der Vorinstanz anschliesst und den Beschwerdeführer ebenfalls an die Behörden im Kosovo verweist, bei denen er nötigenfalls Schutz erhältlich machen kann, dass diese denn auch gemäss seinen Angaben eine Anzeige entgegengenommen und ein Ermittlungsverfahren durchgeführt haben und das Gerichtsverfahren gegen die Nachbarn noch hängig ist (vgl. BFM-Aktenstück C16 S. 7 f.), dass die Ende der 1990er-Jahre in der Schweiz und in Deutschland entfalteten politischen Aktivitäten sowie die Schwierigkeiten der Tochter (im Verfahren des Vaters) flüchtlingsrechtlich offenkundig nicht relevant sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Kosovo keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass gemäss Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Diabetes-Erkrankungen im Kosovo behandelbar sind (vgl. etwa die Urteile D-3531/2013 vom 13. September 2013 E. 6.5.3, D-7102/2008 vom 18. Juni 2010 E. 6.4 sowie D-392/2010 und D-393/2010 vom 2. Februar 2010), dass es dem Beschwerdeführer überdies freisteht, beim BFM medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [Asylverordnung 2, AsylV 2; SR 142.312]), dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Ohrenprobleme nicht auf eine existenzielle Gefährdung schliessen lassen, dass das BFM zu Recht mit Bezug auf die geltend gemachten Suizidgedanken festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich in der Schweiz offenbar nicht in Behandlung begeben, und im Übrigen auf die kosovarische Infrastruktur zur Behandlung psychischer Erkrankungen verwiesen hat, dass somit auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist, dass an diesen Feststellungen auch die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen nichts zu ändern vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass somit auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: