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D-3531/2013

D-3531/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-13 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat­staat anfangs Juli 2012 und gelangte durch ihm unbekannte Länder am 23. Juli 2012 illegal in die Schweiz, wo er am 24. Juli 2012 ein Asylge­such stellte. B. B.a Am 17. August 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Da­bei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kosovarischer Staatsangehöriger, stamme aus B._______ und gehöre der Ethnie der Ashkali an. Er habe von 1992 bis 2007 in Deutschland gelebt, wo er auch die Schule besucht und den Hauptschulabschluss erworben habe. B.b Am 6. November 2012 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt. C. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 2007 von Deutschland aus nach Kosovo zurückgeschafft worden. Dort habe er keine Unterkunft gehabt, weil auf dem Grundstück seines verstorbenen Vaters an­dere Onkel ein Haus gebaut hätten. Er habe deshalb zuerst bei einem Onkel in C._______ und dann bei einem anderen Onkel in D._______ gewohnt. Nach seiner Rückkehr sei er in Kosovo mit anderen Jugendli­chen in Schwierigkeiten geraten. In C._______ sei er von ihnen als "Majub" beschimpft, verprügelt und zum Weggehen aufgefordert worden, weil er nicht im Krieg gekämpft habe. Im Jahr 2008 sei er in E._______ beobachtet und wiederum verprügelt worden. Im Jahr 2012, ungefähr zwei Monate vor seiner Ausreise, sei er in F._______ nochmals verprügelt worden. Damals habe er die Polizei gerufen, diese sei aber nicht gekommen. Zu­dem habe er Angst gehabt, alleine auf die Strasse zu gehen. D. D.a Mit Verfügung vom 8. November 2012 - eröffnet am 12. November 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D.b Am 15. November 2012 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit sie den Vollzug der angeordneten Wegweisung betreffe, beantragen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten sei. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, angemessene Abklärungen bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. D.c Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5936/2012 vom 4. Dezember 2012 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Urteilserwägungen (Hinweis auf BVGE 2007/10 und der Aufforderung an das BFM, Abklärungen vor Ort vorzunehmen) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. E. Am 20. Dezember 2012 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in Pristina um Abklärungen gemäss Art. 41 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 wurden dem BFM die Ergebnisses der Abklärungen übermittelt. Demnach haben die drei Onkel des Beschwerdeführers auf dem Grundstücks in B._______, welches seinem Vater gehört hatte, Häuser gebaut. Die Mutter des Beschwerdeführers, welche in Deutschland lebe, habe dazu ihre Einwilligung erteilt. Während dem Aufenthalt in Kosovo habe der Beschwerdeführer besuchsweise bei diesen drei Onkeln gewohnt, welche gemeinsam insgesamt zwei Häuser besitzen würden, die sie unter sich aufgeteilt hätten. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu diesen Onkeln könne deshalb nicht derart schlecht sein. Das Haus eines anderen Onkels in C._______ sei zwar relativ klein, der Beschwerdeführer habe aber nach seiner Rückkehr längere Zeit dort gewohnt. Dieser Onkel sei finanziell nicht sehr gut situiert, dies treffe aber für eine grosse Mehrheit der Kosovaren zu. Am längsten habe der Beschwerdeführer bei seinem Onkel in D._______ gewohnt. Auf dem Grundstück dieses Onkels würden zwei Häuser stehen. Es wäre also kein Problem, wenn der Beschwerdeführer bei diesem Onkel in D._______ wohnen würde. Dessen finanzielle Situation sei ebenfalls schwierig, im Vergleich zu den anderen Onkeln jedoch die beste. Wie seine Onkel habe auch der Beschwerdeführer wohl die Möglichkeit, eine Arbeit zu finden, sei es als Festangestellter oder als selbständig Erwerbender auf Nachfrage hin. Die Sozialhilfe sei national geregelt und der Beschwerdeführer erfülle die entsprechenden Bedingungen nicht. F. F.a Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtlich Gehör zum Fragenkatalog sowie den Abklärungsergebnissen der Botschaft. Da der Bericht der Botschaft Angaben enthalten würde, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe, könne dieser nur in zusammengefasster Form offen gelegt werden. F.b Am 14. März 2013 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechts­vertreter dazu Stellung und rügte im Wesentlichen, dass ihm nur Frag­mente der Botschaftsantwort wiedergegeben worden seien und deshalb eine entsprechende Stellungnahme unmöglich sei. Er liess die vollstän­dige Einsicht in das Abklärungsergebnis der Botschaft beantragen und nahm darüber hinaus wie folgt Stellung: Nur zwei der im Bericht erwähn­ten Onkel hätten auf dem Grundstück seines Vaters ein Haus gebaut, der dritte Onkel besitze ein eigenes Haus auf einem anderen, eigenen Grund­stück. Entgegen den Ausführungen im Bericht würden die drei nicht gemeinsam zwei Häuser besitzen. Der Beschwerdeführer habe zuerst bei seinem Onkel in C._______ und danach bei seinem Onkel in D._______ ge­lebt, nicht jedoch bei den drei Onkeln in B._______. Da er nicht bei ih­nen gewohnt habe, sei auch der Schluss, wonach das Verhältnis nicht so schlecht gewesen sei, nicht zulässig. Seine Mutter habe keine Einwilli­gung zur Überbauung des Grundstückes in B._______ erteilt. Die Onkel hät­ten diesbezüglich eine falsche Information erteilt. Der Beschwerdeführer könne in Kosovo keine Arbeit finden, weil er im Gegensatz zu seinen On­keln von 1992 bis 2007 in Deutschland gelebt habe. Er sei nicht in Ko­sovo verwurzelt und gehöre einer Minderheit an. Nach seiner Rückkehr im Jahr 2007 habe er aufgrund seiner Notlage eineinhalb bis zwei Jahre bei seinem Onkel in C._______ und drei Jahre bei seinem Onkel in D._______ gewohnt. Bei einer erneuten Rückkehr könne er dort nicht mehr wohnen. Es könne nicht in deren Verantwortung liegen, ihn für immer aufzuneh­men, zumal der Onkel in C._______ Büchsen habe sammeln müssen, um zu überleben. Ohne enge familiäre Unterstützung sei es für einen Auswärti­gen wie ihn nicht möglich, eine Arbeit oder Unterkunft zu finden. G. Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 - eröffnet am 21. Mai 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch erneut ab, ordnete wiederum die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und erachtete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Juni 2013 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, es seien die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhe­bung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG beantragt. Zudem wurde die vollständige Akteneinsicht in den Botschaftsbericht sowie eine Nachfrist zur Beschaffung von Beweismitteln beantragt. I. I.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2013 wurden das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei eine Nachfrist zur Beschaffung von Beweismitteln einzuräumen, sowie die Gesuche um Ge­währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgelehnt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge innert Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert. I.b Am 16. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel nach. Gleichzeitig ersuchte er um die Gewährung einer kurzen Nachfrist zur Leistung des einverlangten Kostenvorschusses. I.c Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2013 wurde dem Beschwerdefüh­rer antragsgemäss eine kurze Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gewährt. I.d Am 17. Juli 2013 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss. J. Mit Eingabe vom 25. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vom 19. Juli 2013 nachreichen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die vorliegende Eingabe richtet sich lediglich gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Flüchtlingseigenschaft und Asyl sind damit nicht Prozessgegenstand. Da das Rechtsbegehren sodann aufgrund der Beschwerdebegründung als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten ist, ist vorliegend einzig die Frage Wegweisungsvollzugs zu prüfen, zumal die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) praxisgemäss nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), was vorliegend indes nicht der Fall ist.

E. 4.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit die Frage, ob die Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert wurde.

E. 5 Diesbezüglich ist zunächst auf die formelle Rüge einzugehen, dem Beschwerdeführer sei zu Unrecht nicht vollständig Akteneinsicht in die Botschaftsauskunft gewährt worden. Diesem Einwand kann jedoch nicht gefolgt werden. Diesbezüglich verweist das BFM zu Recht auf Art. 27 Abs. 1 VwVG und die zu schützenden öffentlichen und privaten Interessen. Der wesentliche Inhalt wurde denn auch ausführlich zusammengefasst und dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, entsprechend Stellung zu nehmen (vgl. Art. 28 VwVG). Der Beschwerdeführer konnte seine Einwände zu den Ergebnissen denn auch adäquat vorbringen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.4.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­aus­schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragungen keine Probleme mit den kosovarischen Behörden geltend gemacht. Die vorgebrachten Behelligungen durch private Dritte wurden sodann zu Recht als unglaubhaft qualifiziert und wären im Übrigen auch nicht genügend schwerwiegend, so dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführer würde nach seiner Rückkehr in den Kosovo einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass der schweizerische Bundesrat Kosovo als einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ("Safe Country") bezeichnet hat. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4.2 Der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylbewerbers mit gesundheitlichen Problemen (somatischer, psychischer und selbstgefährdender Art) kann unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten (vgl. die diesbezügliche Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR in EMARK 2005 Nr. 23). Vorliegend werden solche aussergewöhnlichen Umstände nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten (vgl. dazu auch E. 6.5.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass bezüglich der allgemeinen Situation in Kosovo keine Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen. In Kosovo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung des Beschwerdeführers als generell unzumutbar betrachtet werden müsste beziehungsweise Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung be­stünde.

E. 6.5.2 Der Beschwerdeführer gehört der ethnischen Minderheit der Ashkali an, bezüglich der das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/10 die letzte Lagebeurteilung der ARK (wiedergegeben in EMARK 2006 Nr. 10 und Nr. 11) aktualisiert und befunden hat, der Wegweisungsvollzug von Angehörigen dieser Minderheit nach Kosovo sei in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort durch das Verbindungsbüro [heute: Schweizerische Botschaft] in Kosovo) feststehe, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende Lebensgrundlage und Beziehungsnetz - erfüllt seien. Diese Beurteilung behält nach wie vor seine Gültigkeit.

E. 6.5.3 Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge ist er in Kosovo vor seiner Ausreise keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern wurde dort von seinen Onkeln väterlicher- sowie mütterlicherseits (vgl. A3/9, S. 3), und von seiner in Deutschland lebenden Mutter unterstützt (vgl. A10/13 S. 4 F. 24). Auch dem Botschaftsbericht vom 1. Februar 2013 zufolge konnte der Beschwerdeführer auf die Unterstützung seiner in Kosovo lebenden Angehörigen zählen. Zwar macht nun der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend, seine Onkel seien nicht mehr in der Lage, ihn zu unterstützen, er könne dort nicht auf Dauer unterkommen und auch seine Verwandten in Deutschland hätten nicht die finanziellen Mittel, ihm langfristig Hilfe zu leisten. Diese Einwände vermögen jedoch insgesamt nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein grosses und insgesamt tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und ihn auch seine in Deutschland lebende Mutter und gegebenenfalls seine dort lebenden Geschwister (zwei Brüder und zwei Schwestern [vgl. A3/9, S. 4]) weiterhin unterstützen können. Der Beschwerdeführer verfügt sodann mit den Schulen in Deutschland und Kenntnis der deutschen Sprache über eine sehr gute Bildung. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sich der junge Beschwerdeführer eine Lebensgrundlage schaffen kann. Dabei kann offenbleiben, ob das Haus der Onkel mit oder ohne Einwilligung der Mutter auf dem Grundstück des Vaters gebaut worden ist, da sich im Kosovo auch weitere Onkel befinden, bei denen der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit untergekommen ist. An dieser Stelle ist insbesondere auf den Onkel in D._______ zu verweisen. Das Gericht geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr wiederum dort wird aufhalten können. Die dazu eingereichten Schreiben, die bestätigen sollen, dass eine entsprechende Unterstützung zukünftig nicht mehr möglich sei, müssen dabei als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden, die nicht zu überzeugen vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Dass dies nur denjenigen möglich sein soll, die zeitlebens in Kosovo gewohnt haben, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer mit seinen dort lebenden Onkeln die für einen Einstieg nötige Hilfe erhalten kann. Insgesamt hat demnach das BFM die praxisgemäss geforderten Reintegrationskriterien zu Recht als erfüllt betrachtet. Erst auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer nun vor, am 19. Juli 2013 sei bei ihm Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert worden. Er sei gemäss Arztbericht zurzeit medikamentös zufriedenstellend eingestellt und brauche zeitlebens eine fachärztliche Betreuung und medikamentöse Behandlung, um den gefürchteten tödlichen Spätkomplikationen einer Diabetes vorzubeugen. Auch dieser neu vorgebrachte Umstand vermag jedoch den Vollzug der Wegweisung insgesamt nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Bei der Diabetes mellitus Typ II des Beschwerdeführers handelt es sich um ein auch in seinem Heimatland bekanntes und verbreitetes gesundheitliches Problem. Die von ihm benötigten Medikamente und die ärztliche Betreuung sind aufgrund der in Kosovo vorhandenen medizinischen Versorgungslage gewährleistet, auch wenn letztere möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist. In diesem Zusammenhang kann ergänzend auf die Diabetesgesellschaft Gjakova hingewiesen werden, welche sich für eine Verbesserung der Behandlung von Diabetespatienten in Kosovo einsetzt (vgl. www.worlddiabetesfoundation.org). Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat, allenfalls mit medizinischer Rückkehrhilfe, wird es ihm ermöglichen, die hinsichtlich seiner Gesundheitsprobleme weiterhin benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren, was die Gefahr möglicher Komplikationen verringern wird. Aus dem kurzen eingereichten Arztbericht geht denn auch in keiner Weise hervor, dass sich beim Beschwerdeführer Komplikationen ergeben könnten oder dass er in seiner Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wäre. Sollten die benötigten Medikamente einen gewissen finanziellen Aufwand ergeben, ist auf die sich in Deutschland aufhaltenden nahen Verwandten hinzuweisen. Insgesamt vermag diesen Erwägungen gemäss auch die diagnostizierte Diabetes nichts daran zu ändern, dass die geforderten Reintegrationskriterien erfüllt sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Auf weitere Ausführungen und Anträge ist dabei nicht einzugehen, zumal sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 17. August 2013 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, und mit dem am 17. August 2013 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3531/2013/mel Urteil vom 13. September 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat­staat anfangs Juli 2012 und gelangte durch ihm unbekannte Länder am 23. Juli 2012 illegal in die Schweiz, wo er am 24. Juli 2012 ein Asylge­such stellte. B. B.a Am 17. August 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Da­bei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kosovarischer Staatsangehöriger, stamme aus B._______ und gehöre der Ethnie der Ashkali an. Er habe von 1992 bis 2007 in Deutschland gelebt, wo er auch die Schule besucht und den Hauptschulabschluss erworben habe. B.b Am 6. November 2012 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt. C. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 2007 von Deutschland aus nach Kosovo zurückgeschafft worden. Dort habe er keine Unterkunft gehabt, weil auf dem Grundstück seines verstorbenen Vaters an­dere Onkel ein Haus gebaut hätten. Er habe deshalb zuerst bei einem Onkel in C._______ und dann bei einem anderen Onkel in D._______ gewohnt. Nach seiner Rückkehr sei er in Kosovo mit anderen Jugendli­chen in Schwierigkeiten geraten. In C._______ sei er von ihnen als "Majub" beschimpft, verprügelt und zum Weggehen aufgefordert worden, weil er nicht im Krieg gekämpft habe. Im Jahr 2008 sei er in E._______ beobachtet und wiederum verprügelt worden. Im Jahr 2012, ungefähr zwei Monate vor seiner Ausreise, sei er in F._______ nochmals verprügelt worden. Damals habe er die Polizei gerufen, diese sei aber nicht gekommen. Zu­dem habe er Angst gehabt, alleine auf die Strasse zu gehen. D. D.a Mit Verfügung vom 8. November 2012 - eröffnet am 12. November 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D.b Am 15. November 2012 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit sie den Vollzug der angeordneten Wegweisung betreffe, beantragen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten sei. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, angemessene Abklärungen bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. D.c Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5936/2012 vom 4. Dezember 2012 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Urteilserwägungen (Hinweis auf BVGE 2007/10 und der Aufforderung an das BFM, Abklärungen vor Ort vorzunehmen) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. E. Am 20. Dezember 2012 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in Pristina um Abklärungen gemäss Art. 41 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 wurden dem BFM die Ergebnisses der Abklärungen übermittelt. Demnach haben die drei Onkel des Beschwerdeführers auf dem Grundstücks in B._______, welches seinem Vater gehört hatte, Häuser gebaut. Die Mutter des Beschwerdeführers, welche in Deutschland lebe, habe dazu ihre Einwilligung erteilt. Während dem Aufenthalt in Kosovo habe der Beschwerdeführer besuchsweise bei diesen drei Onkeln gewohnt, welche gemeinsam insgesamt zwei Häuser besitzen würden, die sie unter sich aufgeteilt hätten. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu diesen Onkeln könne deshalb nicht derart schlecht sein. Das Haus eines anderen Onkels in C._______ sei zwar relativ klein, der Beschwerdeführer habe aber nach seiner Rückkehr längere Zeit dort gewohnt. Dieser Onkel sei finanziell nicht sehr gut situiert, dies treffe aber für eine grosse Mehrheit der Kosovaren zu. Am längsten habe der Beschwerdeführer bei seinem Onkel in D._______ gewohnt. Auf dem Grundstück dieses Onkels würden zwei Häuser stehen. Es wäre also kein Problem, wenn der Beschwerdeführer bei diesem Onkel in D._______ wohnen würde. Dessen finanzielle Situation sei ebenfalls schwierig, im Vergleich zu den anderen Onkeln jedoch die beste. Wie seine Onkel habe auch der Beschwerdeführer wohl die Möglichkeit, eine Arbeit zu finden, sei es als Festangestellter oder als selbständig Erwerbender auf Nachfrage hin. Die Sozialhilfe sei national geregelt und der Beschwerdeführer erfülle die entsprechenden Bedingungen nicht. F. F.a Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtlich Gehör zum Fragenkatalog sowie den Abklärungsergebnissen der Botschaft. Da der Bericht der Botschaft Angaben enthalten würde, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe, könne dieser nur in zusammengefasster Form offen gelegt werden. F.b Am 14. März 2013 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechts­vertreter dazu Stellung und rügte im Wesentlichen, dass ihm nur Frag­mente der Botschaftsantwort wiedergegeben worden seien und deshalb eine entsprechende Stellungnahme unmöglich sei. Er liess die vollstän­dige Einsicht in das Abklärungsergebnis der Botschaft beantragen und nahm darüber hinaus wie folgt Stellung: Nur zwei der im Bericht erwähn­ten Onkel hätten auf dem Grundstück seines Vaters ein Haus gebaut, der dritte Onkel besitze ein eigenes Haus auf einem anderen, eigenen Grund­stück. Entgegen den Ausführungen im Bericht würden die drei nicht gemeinsam zwei Häuser besitzen. Der Beschwerdeführer habe zuerst bei seinem Onkel in C._______ und danach bei seinem Onkel in D._______ ge­lebt, nicht jedoch bei den drei Onkeln in B._______. Da er nicht bei ih­nen gewohnt habe, sei auch der Schluss, wonach das Verhältnis nicht so schlecht gewesen sei, nicht zulässig. Seine Mutter habe keine Einwilli­gung zur Überbauung des Grundstückes in B._______ erteilt. Die Onkel hät­ten diesbezüglich eine falsche Information erteilt. Der Beschwerdeführer könne in Kosovo keine Arbeit finden, weil er im Gegensatz zu seinen On­keln von 1992 bis 2007 in Deutschland gelebt habe. Er sei nicht in Ko­sovo verwurzelt und gehöre einer Minderheit an. Nach seiner Rückkehr im Jahr 2007 habe er aufgrund seiner Notlage eineinhalb bis zwei Jahre bei seinem Onkel in C._______ und drei Jahre bei seinem Onkel in D._______ gewohnt. Bei einer erneuten Rückkehr könne er dort nicht mehr wohnen. Es könne nicht in deren Verantwortung liegen, ihn für immer aufzuneh­men, zumal der Onkel in C._______ Büchsen habe sammeln müssen, um zu überleben. Ohne enge familiäre Unterstützung sei es für einen Auswärti­gen wie ihn nicht möglich, eine Arbeit oder Unterkunft zu finden. G. Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 - eröffnet am 21. Mai 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch erneut ab, ordnete wiederum die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und erachtete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Juni 2013 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, es seien die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhe­bung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG beantragt. Zudem wurde die vollständige Akteneinsicht in den Botschaftsbericht sowie eine Nachfrist zur Beschaffung von Beweismitteln beantragt. I. I.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2013 wurden das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei eine Nachfrist zur Beschaffung von Beweismitteln einzuräumen, sowie die Gesuche um Ge­währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgelehnt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge innert Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert. I.b Am 16. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel nach. Gleichzeitig ersuchte er um die Gewährung einer kurzen Nachfrist zur Leistung des einverlangten Kostenvorschusses. I.c Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2013 wurde dem Beschwerdefüh­rer antragsgemäss eine kurze Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gewährt. I.d Am 17. Juli 2013 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss. J. Mit Eingabe vom 25. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vom 19. Juli 2013 nachreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die vorliegende Eingabe richtet sich lediglich gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Flüchtlingseigenschaft und Asyl sind damit nicht Prozessgegenstand. Da das Rechtsbegehren sodann aufgrund der Beschwerdebegründung als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten ist, ist vorliegend einzig die Frage Wegweisungsvollzugs zu prüfen, zumal die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) praxisgemäss nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), was vorliegend indes nicht der Fall ist. 4.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit die Frage, ob die Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert wurde.

5. Diesbezüglich ist zunächst auf die formelle Rüge einzugehen, dem Beschwerdeführer sei zu Unrecht nicht vollständig Akteneinsicht in die Botschaftsauskunft gewährt worden. Diesem Einwand kann jedoch nicht gefolgt werden. Diesbezüglich verweist das BFM zu Recht auf Art. 27 Abs. 1 VwVG und die zu schützenden öffentlichen und privaten Interessen. Der wesentliche Inhalt wurde denn auch ausführlich zusammengefasst und dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, entsprechend Stellung zu nehmen (vgl. Art. 28 VwVG). Der Beschwerdeführer konnte seine Einwände zu den Ergebnissen denn auch adäquat vorbringen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.4 6.4.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­aus­schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragungen keine Probleme mit den kosovarischen Behörden geltend gemacht. Die vorgebrachten Behelligungen durch private Dritte wurden sodann zu Recht als unglaubhaft qualifiziert und wären im Übrigen auch nicht genügend schwerwiegend, so dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführer würde nach seiner Rückkehr in den Kosovo einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass der schweizerische Bundesrat Kosovo als einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ("Safe Country") bezeichnet hat. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4.2 Der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylbewerbers mit gesundheitlichen Problemen (somatischer, psychischer und selbstgefährdender Art) kann unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten (vgl. die diesbezügliche Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR in EMARK 2005 Nr. 23). Vorliegend werden solche aussergewöhnlichen Umstände nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten (vgl. dazu auch E. 6.5.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass bezüglich der allgemeinen Situation in Kosovo keine Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen. In Kosovo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung des Beschwerdeführers als generell unzumutbar betrachtet werden müsste beziehungsweise Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung be­stünde. 6.5.2 Der Beschwerdeführer gehört der ethnischen Minderheit der Ashkali an, bezüglich der das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/10 die letzte Lagebeurteilung der ARK (wiedergegeben in EMARK 2006 Nr. 10 und Nr. 11) aktualisiert und befunden hat, der Wegweisungsvollzug von Angehörigen dieser Minderheit nach Kosovo sei in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort durch das Verbindungsbüro [heute: Schweizerische Botschaft] in Kosovo) feststehe, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende Lebensgrundlage und Beziehungsnetz - erfüllt seien. Diese Beurteilung behält nach wie vor seine Gültigkeit. 6.5.3 Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge ist er in Kosovo vor seiner Ausreise keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern wurde dort von seinen Onkeln väterlicher- sowie mütterlicherseits (vgl. A3/9, S. 3), und von seiner in Deutschland lebenden Mutter unterstützt (vgl. A10/13 S. 4 F. 24). Auch dem Botschaftsbericht vom 1. Februar 2013 zufolge konnte der Beschwerdeführer auf die Unterstützung seiner in Kosovo lebenden Angehörigen zählen. Zwar macht nun der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend, seine Onkel seien nicht mehr in der Lage, ihn zu unterstützen, er könne dort nicht auf Dauer unterkommen und auch seine Verwandten in Deutschland hätten nicht die finanziellen Mittel, ihm langfristig Hilfe zu leisten. Diese Einwände vermögen jedoch insgesamt nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein grosses und insgesamt tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und ihn auch seine in Deutschland lebende Mutter und gegebenenfalls seine dort lebenden Geschwister (zwei Brüder und zwei Schwestern [vgl. A3/9, S. 4]) weiterhin unterstützen können. Der Beschwerdeführer verfügt sodann mit den Schulen in Deutschland und Kenntnis der deutschen Sprache über eine sehr gute Bildung. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sich der junge Beschwerdeführer eine Lebensgrundlage schaffen kann. Dabei kann offenbleiben, ob das Haus der Onkel mit oder ohne Einwilligung der Mutter auf dem Grundstück des Vaters gebaut worden ist, da sich im Kosovo auch weitere Onkel befinden, bei denen der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit untergekommen ist. An dieser Stelle ist insbesondere auf den Onkel in D._______ zu verweisen. Das Gericht geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr wiederum dort wird aufhalten können. Die dazu eingereichten Schreiben, die bestätigen sollen, dass eine entsprechende Unterstützung zukünftig nicht mehr möglich sei, müssen dabei als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden, die nicht zu überzeugen vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Dass dies nur denjenigen möglich sein soll, die zeitlebens in Kosovo gewohnt haben, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer mit seinen dort lebenden Onkeln die für einen Einstieg nötige Hilfe erhalten kann. Insgesamt hat demnach das BFM die praxisgemäss geforderten Reintegrationskriterien zu Recht als erfüllt betrachtet. Erst auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer nun vor, am 19. Juli 2013 sei bei ihm Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert worden. Er sei gemäss Arztbericht zurzeit medikamentös zufriedenstellend eingestellt und brauche zeitlebens eine fachärztliche Betreuung und medikamentöse Behandlung, um den gefürchteten tödlichen Spätkomplikationen einer Diabetes vorzubeugen. Auch dieser neu vorgebrachte Umstand vermag jedoch den Vollzug der Wegweisung insgesamt nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Bei der Diabetes mellitus Typ II des Beschwerdeführers handelt es sich um ein auch in seinem Heimatland bekanntes und verbreitetes gesundheitliches Problem. Die von ihm benötigten Medikamente und die ärztliche Betreuung sind aufgrund der in Kosovo vorhandenen medizinischen Versorgungslage gewährleistet, auch wenn letztere möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist. In diesem Zusammenhang kann ergänzend auf die Diabetesgesellschaft Gjakova hingewiesen werden, welche sich für eine Verbesserung der Behandlung von Diabetespatienten in Kosovo einsetzt (vgl. www.worlddiabetesfoundation.org). Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat, allenfalls mit medizinischer Rückkehrhilfe, wird es ihm ermöglichen, die hinsichtlich seiner Gesundheitsprobleme weiterhin benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren, was die Gefahr möglicher Komplikationen verringern wird. Aus dem kurzen eingereichten Arztbericht geht denn auch in keiner Weise hervor, dass sich beim Beschwerdeführer Komplikationen ergeben könnten oder dass er in seiner Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wäre. Sollten die benötigten Medikamente einen gewissen finanziellen Aufwand ergeben, ist auf die sich in Deutschland aufhaltenden nahen Verwandten hinzuweisen. Insgesamt vermag diesen Erwägungen gemäss auch die diagnostizierte Diabetes nichts daran zu ändern, dass die geforderten Reintegrationskriterien erfüllt sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Auf weitere Ausführungen und Anträge ist dabei nicht einzugehen, zumal sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 17. August 2013 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, und mit dem am 17. August 2013 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Ulrike Raemy Versand: