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D-813/2012

D-813/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-11-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus Jaffna mit letztem Wohnsitz in Colombo, reiste am 12. November 2008 (zum dritten Mal nach 2004 und 2006) mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein. Nachdem sie sich drei Monate bei der Familie ihrer (...) in B._______ aufgehalten hatte, reichte sie mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Februar 2009 ein Asylgesuch ein. Das BFM führte am 18. Februar 2009 die Erstbefragung durch. Die einlässliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen am 18. März 2009 wurde aufgrund von geschlechtsspezifischen Vorbringen abgebrochen und am 15. April 2009 durch ein reines Frauenteam fortgesetzt. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres ersten Asylgesuches vor, sie sei am (...) in Colombo von der Polizei bei einer Strassenkontrolle festgenommen und wegen des Verdachts, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen, während zirka fünf Stunden befragt worden. Man habe ihr vorgehalten, sie würde häufig in die Schweiz gehen und habe dort an vielen Versammlungen teilgenommen. Sie habe dies abgestritten, aber zugegeben, dass ihre (...) die LTTE unterstützt habe. Ihre ältere Schwester, die jetzt in der Schweiz lebe, sei einmal drei Tage lang festgehalten und misshandelt worden. Eine weitere Schwester, die im Vanni-Gebiet gewohnt habe, sei verschwunden. Am (...), als ihr Vater im Spital und sie mit ihrer Mutter alleine zuhause gewesen sei, hätten drei Männer in Zivilkleidung sie in einem Kleinbus abgeholt und drei Tage lang festgehalten. Sie hätten sie gefragt, wie viele ihrer Angehörigen im Ausland lebten, weshalb sie so häufig in die Schweiz reise, woher sie das Geld dafür habe, und ob sie aus der Schweiz jeweils Geld für die LTTE mitbringe. Die Männer hätten versucht, sie zu vergewaltigen. Sie habe sich gewehrt; dabei sei ihr Kleid zerrissen. Die Männer hätten sie mit Mobiltelefonen fotografiert und ihr angedroht, die Fotos zu veröffentlichen. Sie sei sehr müde gewesen und habe das Bewusstsein verloren. Als sie aufgewacht sei, habe einer der Männer zu ihr gesagt, wenn sie Geld bezahle, würde sie freikommen. Nachdem ihre Mutter 100'000 Rupien bezahlt habe, sei sie freigelassen worden. Ihre Verwandten hätten von ihrer Entführung und der dreitägigen Abwesenheit erfahren. Sie müsse innerhalb der Verwandtschaft heiraten, doch nach diesem Vorfall sei ihr Leben schon vorbei. Wenn sie eine Ausbildung hätte, könnte sie arbeiten gehen und sich selber ernähren, doch sie sei ab 2002 nicht mehr zur Schule gegangen, und Weiterbildungskurse habe sie abgebrochen, weil sie auf der Strasse immer wieder angehalten worden sei. Singhalesen seien häufig zu ihr nach Hause gekommen, wenn sie dort mit ihrer Mutter alleine gewesen sei. Die Beschwerdeführerin reichte eine Bestätigung ihrer Festnahme vom (...) durch das (...) im Original sowie die Kopie einer englischen Übersetzung eines Polizeiberichtes wegen des Verdachts terroristischer Aktivitäten ihrer (...) im (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. März 2010 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 7. Mai 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3311/2010 vom 25. Mai 2010 ab. D. Das gegen dieses Urteil erhobene Revisionsgesuch vom 6. Juni 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Revisionsurteil D-4122/2010 vom 18. Juni 2010 ab. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Juni 2010 reichte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch ein. Am 6. Juli 2010 gewährte ihr ein Mitarbeiter des BFM im Beisein eines Dolmetschers und einer Rechtsvertreterin das rechtliche Gehör gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG. Zur Begründung des zweiten Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihre Mutter sei am 22. April 2009 in die Schweiz eingereist. Am 25. Juni 2010 habe der Nachmieter ihrer Wohnung in Colombo ihren (...) in der Schweiz telefonisch darüber informiert, dass frühmorgens Angehörige der Polizei und des Criminal Investigation Department (CID) in der Wohnung in Colombo nach den früheren Bewohnerinnen gesucht hätten. Sie sei verdächtigt worden, in einen Anschlag auf dem in der Nähe der Wohnung gelegenen Markt im Stadtteil Pettah in Colombo am Vortag verwickelt gewesen zu sein. Ihre Mutter habe am 21. Juli 2009 in der Schweiz um Asyl ersucht. Seither habe sie in Colombo niemanden mehr, und sie habe schreckliche Angst, nach Sri Lanka zurückzukehren. Dort würden Frauen entführt, und bei solchen Entführungen passierten sehr viele Sachen. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Juli 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Verfügung des BFM vom 14. Juli 2010 ein, mit welcher das Bundesamt das Asylgesuch ihrer Mutter abwies, deren Wegweisung verfügte und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete. G. Mit Eingabe vom 23. August 2010 ging beim BFM ein tamilischsprachiges Schreiben mit deutscher Übersetzung ein, in dem der heutige Mieter der Wohnung in Colombo bestätigt, Kriminalbeamte hätten sich am 25. Juni 2010 im Zusammenhang mit der Explosion in Pettah bei ihm nach der Beschwerdeführerin erkundigt und sie gesucht. In der Eingabe wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka völlig auf sich alleine gestellt; sie verfüge in Colombo über kein familiäres und, da sie aus Angst jahrelang zuhause geblieben sei, auch kein soziales Beziehungsnetz, und sie habe auch keine Wohnmöglichkeit und keine abgeschlossene Ausbildung. H. Mit Eingabe vom 21. März 2011 wurde unter Beilage von Medien­berichten geltend gemacht, die behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Anschlag in Pettah habe zu ihrer Registrierung bei den sri-lankischen Sicherheitsdiensten geführt, weshalb sie heute einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sei. Die Sicherheitsbehörden verfügten über Informationen, wonach die Familie der Beschwerdeführerin die Rebellen unterstützt habe. Die in Jaffna lebenden beiden Brüder der Mutter seien im Rahmen der dort durchgeführten Zwangsregistrierung über den Verbleib der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter befragt worden. I. Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 - eröffnet am 11. Januar 2012 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr zweites Asylgesuch gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. J. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Beilage von 17 Beweismitteln beantragen, die Verfügung des BFM vom 3. Januar 2012 sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess die Beschwerdeführerin beantragen, bei Rückweisung zur Neubeurteilung gemäss Rechtsbegehren 1 und 2 sei das BFM anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen; eventualiter sei das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen offenzulegen. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu nehmen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner um Mitteilung des Spruchkörpers sowie um eine angemessene Fristansetzung zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung ersucht. Schliesslich wurden diverse Anträge zur Ansetzung von Fristen zwecks Einreichens von Arztberichten und anderen Beweismitteln gestellt. K. Mit Verfügung vom 24. Februar 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig setzte er Fristen zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie zur Einreichung eines Arztberichtes und einer Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden an. L. Mit Eingabe vom 12. März 2012 liess die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Fürsorgebestätigung beantragen, sie sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, eventuell sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten. M. Mit Eingabe vom 2. April 2012 übermittelte der Rechtsvertreter dem Gericht einen Arztbericht vom 17. Februar 2012 sowie fünf Fotos.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) . Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG). ). 2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. - wie vorliegend - einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück, bei denen die sri-lankischen Behörden offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen haben. Daraufhin hat das BFM in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 3. Januar 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Somit ist die Beschwerde - ungeachtet der Parteivorbringen - gutzuheissen.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vom 12. März 2012 wird somit gegenstandslos.

E. 4.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) von Amtes wegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 3. Januar 2012 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-813/2012 law/auj Urteil vom 15. November 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Lang (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Januar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus Jaffna mit letztem Wohnsitz in Colombo, reiste am 12. November 2008 (zum dritten Mal nach 2004 und 2006) mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein. Nachdem sie sich drei Monate bei der Familie ihrer (...) in B._______ aufgehalten hatte, reichte sie mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Februar 2009 ein Asylgesuch ein. Das BFM führte am 18. Februar 2009 die Erstbefragung durch. Die einlässliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen am 18. März 2009 wurde aufgrund von geschlechtsspezifischen Vorbringen abgebrochen und am 15. April 2009 durch ein reines Frauenteam fortgesetzt. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres ersten Asylgesuches vor, sie sei am (...) in Colombo von der Polizei bei einer Strassenkontrolle festgenommen und wegen des Verdachts, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen, während zirka fünf Stunden befragt worden. Man habe ihr vorgehalten, sie würde häufig in die Schweiz gehen und habe dort an vielen Versammlungen teilgenommen. Sie habe dies abgestritten, aber zugegeben, dass ihre (...) die LTTE unterstützt habe. Ihre ältere Schwester, die jetzt in der Schweiz lebe, sei einmal drei Tage lang festgehalten und misshandelt worden. Eine weitere Schwester, die im Vanni-Gebiet gewohnt habe, sei verschwunden. Am (...), als ihr Vater im Spital und sie mit ihrer Mutter alleine zuhause gewesen sei, hätten drei Männer in Zivilkleidung sie in einem Kleinbus abgeholt und drei Tage lang festgehalten. Sie hätten sie gefragt, wie viele ihrer Angehörigen im Ausland lebten, weshalb sie so häufig in die Schweiz reise, woher sie das Geld dafür habe, und ob sie aus der Schweiz jeweils Geld für die LTTE mitbringe. Die Männer hätten versucht, sie zu vergewaltigen. Sie habe sich gewehrt; dabei sei ihr Kleid zerrissen. Die Männer hätten sie mit Mobiltelefonen fotografiert und ihr angedroht, die Fotos zu veröffentlichen. Sie sei sehr müde gewesen und habe das Bewusstsein verloren. Als sie aufgewacht sei, habe einer der Männer zu ihr gesagt, wenn sie Geld bezahle, würde sie freikommen. Nachdem ihre Mutter 100'000 Rupien bezahlt habe, sei sie freigelassen worden. Ihre Verwandten hätten von ihrer Entführung und der dreitägigen Abwesenheit erfahren. Sie müsse innerhalb der Verwandtschaft heiraten, doch nach diesem Vorfall sei ihr Leben schon vorbei. Wenn sie eine Ausbildung hätte, könnte sie arbeiten gehen und sich selber ernähren, doch sie sei ab 2002 nicht mehr zur Schule gegangen, und Weiterbildungskurse habe sie abgebrochen, weil sie auf der Strasse immer wieder angehalten worden sei. Singhalesen seien häufig zu ihr nach Hause gekommen, wenn sie dort mit ihrer Mutter alleine gewesen sei. Die Beschwerdeführerin reichte eine Bestätigung ihrer Festnahme vom (...) durch das (...) im Original sowie die Kopie einer englischen Übersetzung eines Polizeiberichtes wegen des Verdachts terroristischer Aktivitäten ihrer (...) im (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. März 2010 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 7. Mai 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3311/2010 vom 25. Mai 2010 ab. D. Das gegen dieses Urteil erhobene Revisionsgesuch vom 6. Juni 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Revisionsurteil D-4122/2010 vom 18. Juni 2010 ab. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Juni 2010 reichte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch ein. Am 6. Juli 2010 gewährte ihr ein Mitarbeiter des BFM im Beisein eines Dolmetschers und einer Rechtsvertreterin das rechtliche Gehör gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG. Zur Begründung des zweiten Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihre Mutter sei am 22. April 2009 in die Schweiz eingereist. Am 25. Juni 2010 habe der Nachmieter ihrer Wohnung in Colombo ihren (...) in der Schweiz telefonisch darüber informiert, dass frühmorgens Angehörige der Polizei und des Criminal Investigation Department (CID) in der Wohnung in Colombo nach den früheren Bewohnerinnen gesucht hätten. Sie sei verdächtigt worden, in einen Anschlag auf dem in der Nähe der Wohnung gelegenen Markt im Stadtteil Pettah in Colombo am Vortag verwickelt gewesen zu sein. Ihre Mutter habe am 21. Juli 2009 in der Schweiz um Asyl ersucht. Seither habe sie in Colombo niemanden mehr, und sie habe schreckliche Angst, nach Sri Lanka zurückzukehren. Dort würden Frauen entführt, und bei solchen Entführungen passierten sehr viele Sachen. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Juli 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Verfügung des BFM vom 14. Juli 2010 ein, mit welcher das Bundesamt das Asylgesuch ihrer Mutter abwies, deren Wegweisung verfügte und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete. G. Mit Eingabe vom 23. August 2010 ging beim BFM ein tamilischsprachiges Schreiben mit deutscher Übersetzung ein, in dem der heutige Mieter der Wohnung in Colombo bestätigt, Kriminalbeamte hätten sich am 25. Juni 2010 im Zusammenhang mit der Explosion in Pettah bei ihm nach der Beschwerdeführerin erkundigt und sie gesucht. In der Eingabe wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka völlig auf sich alleine gestellt; sie verfüge in Colombo über kein familiäres und, da sie aus Angst jahrelang zuhause geblieben sei, auch kein soziales Beziehungsnetz, und sie habe auch keine Wohnmöglichkeit und keine abgeschlossene Ausbildung. H. Mit Eingabe vom 21. März 2011 wurde unter Beilage von Medien­berichten geltend gemacht, die behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Anschlag in Pettah habe zu ihrer Registrierung bei den sri-lankischen Sicherheitsdiensten geführt, weshalb sie heute einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sei. Die Sicherheitsbehörden verfügten über Informationen, wonach die Familie der Beschwerdeführerin die Rebellen unterstützt habe. Die in Jaffna lebenden beiden Brüder der Mutter seien im Rahmen der dort durchgeführten Zwangsregistrierung über den Verbleib der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter befragt worden. I. Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 - eröffnet am 11. Januar 2012 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr zweites Asylgesuch gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. J. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Beilage von 17 Beweismitteln beantragen, die Verfügung des BFM vom 3. Januar 2012 sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess die Beschwerdeführerin beantragen, bei Rückweisung zur Neubeurteilung gemäss Rechtsbegehren 1 und 2 sei das BFM anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen; eventualiter sei das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen offenzulegen. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu nehmen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner um Mitteilung des Spruchkörpers sowie um eine angemessene Fristansetzung zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung ersucht. Schliesslich wurden diverse Anträge zur Ansetzung von Fristen zwecks Einreichens von Arztberichten und anderen Beweismitteln gestellt. K. Mit Verfügung vom 24. Februar 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig setzte er Fristen zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie zur Einreichung eines Arztberichtes und einer Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden an. L. Mit Eingabe vom 12. März 2012 liess die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Fürsorgebestätigung beantragen, sie sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, eventuell sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten. M. Mit Eingabe vom 2. April 2012 übermittelte der Rechtsvertreter dem Gericht einen Arztbericht vom 17. Februar 2012 sowie fünf Fotos. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) . Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG). ). 2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. - wie vorliegend - einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück, bei denen die sri-lankischen Behörden offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen haben. Daraufhin hat das BFM in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 3. Januar 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Somit ist die Beschwerde - ungeachtet der Parteivorbringen - gutzuheissen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vom 12. März 2012 wird somit gegenstandslos. 4.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) von Amtes wegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 3. Januar 2012 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: