Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Sri Lanka am 12. November 2008 und gelangte gleichentags in die Schweiz. Hier stellte sie am 10. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 18. Februar 2009 fand im EVZ die Befragung zu ihrer Person (BzP) statt. Am 18. März 2010 wurde die Beschwerdeführerin direkt durch das BFM zu ihren Asylgründen angehört. Die Anhörung wurde am 15. April 2010 von einem Frauenteam fortgesetzt. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, im Wesentlichen geltend, sie habe im Jahre 2000 ihren Wohnsitz von C._______ im Norden Sri Lankas nach Colombo verlegt. Dort sei sie am 10. Oktober 2008 von der Polizei in D._______ festgenommen worden. Sie sei bezüglich allfälliger Aktivitäten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befragt und nach circa fünf Stunden wieder freigelassen worden. Im Weiteren seien die Beschwerdeführerin und ihre Mutter in Colombo mehrmals behördlichen Kontrollen unterzogen worden, die Beschwerdeführerin auch einmal auf der Strasse. Die Beschwerdeführerin sei am 5. Juli 2008 von unbekannten Personen zu Hause abgeholt und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Gegen Bezahlung von 100'000 Rupien durch ihre Mutter sei sie nach einigen Tagen freigelassen worden. Weil ihre Schwester im Jahre 1997 wegen Verdachts terroristischer Aktivitäten einmal festgenommen worden sei, befürchte sie, auch deshalb bei einer Rückkehr verfolgt zu werden. B.b Die Beschwerdeführerin reichte folgende Beweismittel zu den Akten: eine Bestätigung bezüglich der vorgebrachten Festnahme vom 10. Oktober 2008, ausgestellt am (...) durch das (...) in Colombo; die englische Übersetzung eines Polizeiberichtes, wonach die Schwester der Beschwerdeführerin im Mai 1997 wegen Verdachts terroristischer Aktivitäten festgenommen worden sei. C. Mit Verfügung vom 30. März 2010 - eröffnet am 7. April 2010 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung hielt das BFM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien teils asylirrelevant und teils unglaubhaft ausgefallen. So stellten die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte fünfstündige Festnahme und die damit einhergehende Befragung aufgrund ihrer Art und Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar. Es handle sich dabei vielmehr um ein Routinevorkommnis von relativ geringer Eingriffsdauer, in dessen Folge der Beschwerdeführerin keine weiteren Nachteile erwachsen seien. Dieselben Erwägungen würden auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffen, wonach sie sich in Colombo mehrmals behördlicher Kontrollen habe unterziehen müssen. Gemäss der eingereichten Bestätigung der Festnahme vom 10. Oktober 2008, ausgestellt durch das (...) in Colombo (...), sei die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2008 fünf Stunden lang festgehalten worden und müsse auf der D._______ Police Station erscheinen, falls sie dazu aufgeboten werde. Entgegen den anderslautenden Erklärungen der Beschwerdeführerin handle es sich dabei nicht um eine Vorladung, sondern um eine Bestätigung der vorgebrachten fünfstündigen behördlichen Intervention; konkrete Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin bei der Polizei erscheinen müsse, ergäben sich keine. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka müsse sie erneut auf dem Polizeiposten vorstellig werden, sei unbegründet. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin erstmals bei der Anhörung zu ihren Asylgründen die Behelligungen vom 5. Juli 2008 geltend gemacht, währendem sie bei der BzP dieses Vorbringen an keiner Stelle geltend gemacht habe, auch nicht als sie gefragt worden sei, ob sie neben den bereits vorgebrachten noch andere Asylgründe habe (vgl. A2 / S. 5). Zur Dauer der vorgebrachten Entführung habe sie unstimmige Angaben gemacht. An einer Stelle habe sie angegeben, sie sei drei Tage lang festgehalten worden (vgl. A22 / S. 7), an einer anderen Stelle ein oder zwei Tage (vgl. A22 / S. 14). Auch bezüglich des Zeitpunkts der Mitnahme habe sie keine verbindlichen Angaben liefern können (vgl. A22 / S. 17). Die Darstellung der Beschwerdeführerin sei nicht konkret genug, dass sie geglaubt werden könne. Zudem habe die Beschwerdeführerin geschildert, bei den betreffenden Personen habe es sich nicht um die Polizei, sondern um Unbekannte gehandelt (vgl. A22 / S. 7). Da solche Übergriffe Dritter in Sri Lanka auf Anzeige hin behördlich verfolgt würden, sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin ohne nachvollziehbare Erklärung nicht um behördlichen Schutz bemüht habe (vgl. A22 / S. 18). Schliesslich habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie befürchte, sie werde bei einer Rückkehr auch wegen ihrer Schwester, welche im Jahre 1997 wegen Verdachts auf terroristische Aktivitäten einmal festgenommen worden sei, verfolgt (vgl. act. 11). Grundsätzlich sei diesbezüglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dazu eine Übersetzung, nicht aber das Original des in Frage stehenden Dokumentes eingereicht habe, womit alle Möglichkeiten offen stünden. Der eingereichten Übersetzung des Textes des zugrunde liegenden Originals wohne deshalb keine Beweiskraft inne. Im Übrigen hätten die srilankischen Behörden seit dem Jahre 1997 genügend Zeit und Gelegenheit gehabt, die Beschwerdeführerin entsprechend zu belangen, wäre sie im vorgebrachten Zusammenhang in ihrem Visier gewesen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin in den Jahren 2004 und 2006 mit einem gültigen Reisepass von Sri Lanka in die Schweiz und zurück fliegen können (vgl. A2 / S. 3). Mitte November 2008 habe sie Sri Lanka erneut auf dieselbe Weise verlassen (vgl. A2 / S. 6). Falls sie erneut gesucht worden wäre, sei aber davon auszugehen, dass die Behörden bei ihrer Ausreise entsprechende Massnahmen gegen sie ergriffen hätten, welche indes ausgeblieben seien. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Mai 2010 liess die Beschwerdeführerin folgende Begehren stellen: "1. Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in die gesamten Asylakten ihrer Schwester E._______, (...) und ihrer Mutter F._______, (...) zu gewähren. Nach gewährter Einsicht sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
2. Die Verfügung des BFM vom 30. März 2010 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
3. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 30. März 2010 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen. Es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
4. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 30. März 2010 in den Punkten 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
5. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen."
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird vorab gerügt, dass das Bundesamt den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt und Bundesrecht verletzt habe, insbesondere Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Das BFM wäre unter anderem verpflichtet gewesen das Asyldossier der Schwester E._______ beizuziehen, zumal sich dort der Hintergrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungssituation sowie die Echt- und Korrektheit der eingereichten Beweismittel entnehmen lasse. Allein der Nichtbeizug des Asyldossiers der Schwester stelle einen groben Mangel bei den Sachverhaltsabklärungen dar und es rechtfertige sich allein deswegen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen.
E. 4.2 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 BZP verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1; ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344).
E. 4.3 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass weder der Beizug der Asyldossiers ihrer Mutter noch ihrer Schwester bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens zu einem anderen Entscheid führen könnten, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt (siehe Erwägung 6.1 und 6.2). Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Mai 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht grundsätzlich. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen jedoch die substanziiert vorgebrachten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten kein Anlass, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i. V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin Sri Lanka legal über den Flughafen von Colombo verliess, was gegen eine asylrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin spricht. Eine begründete Furcht vor aktueller zukünftiger Verfolgung vermag sie nicht glaubhaft darzulegen. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
E. 6.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 8.5 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E.7.6.1). Der Ende Mai 2009 durch die militärische Niederlage der LTTE beendete bewaffnete Konflikt hat an diesen Beurteilungsmerkmalen nichts geändert. Die Beschwerdeführerin hat sich eigenen Angaben zufolge seit dem Jahre 2000 bis zu ihrer Ausreise im November 2008 in Colombo aufgehalten. Sie hat in Sri Lanka die ordentliche Schulbildung und Weiterbildungskurse im Informatik- und Kosmetikbereich durchlaufen (A 22/ S. 3 f.) Demnach ist von einer günstigen wirtschaftlichen Perspektive sowie von einem sozialen Beziehungsnetz im Raum Colombo auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin zwischen 2004 und 2008 dreimal in der Lage war, von Colombo aus Reisen in die Schweiz zu organisieren und finanzieren. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar.
E. 8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3311/2010 {T 0/2} Urteil vom 25. Mai 2010 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2010 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Sri Lanka am 12. November 2008 und gelangte gleichentags in die Schweiz. Hier stellte sie am 10. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 18. Februar 2009 fand im EVZ die Befragung zu ihrer Person (BzP) statt. Am 18. März 2010 wurde die Beschwerdeführerin direkt durch das BFM zu ihren Asylgründen angehört. Die Anhörung wurde am 15. April 2010 von einem Frauenteam fortgesetzt. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, im Wesentlichen geltend, sie habe im Jahre 2000 ihren Wohnsitz von C._______ im Norden Sri Lankas nach Colombo verlegt. Dort sei sie am 10. Oktober 2008 von der Polizei in D._______ festgenommen worden. Sie sei bezüglich allfälliger Aktivitäten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befragt und nach circa fünf Stunden wieder freigelassen worden. Im Weiteren seien die Beschwerdeführerin und ihre Mutter in Colombo mehrmals behördlichen Kontrollen unterzogen worden, die Beschwerdeführerin auch einmal auf der Strasse. Die Beschwerdeführerin sei am 5. Juli 2008 von unbekannten Personen zu Hause abgeholt und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Gegen Bezahlung von 100'000 Rupien durch ihre Mutter sei sie nach einigen Tagen freigelassen worden. Weil ihre Schwester im Jahre 1997 wegen Verdachts terroristischer Aktivitäten einmal festgenommen worden sei, befürchte sie, auch deshalb bei einer Rückkehr verfolgt zu werden. B.b Die Beschwerdeführerin reichte folgende Beweismittel zu den Akten: eine Bestätigung bezüglich der vorgebrachten Festnahme vom 10. Oktober 2008, ausgestellt am (...) durch das (...) in Colombo; die englische Übersetzung eines Polizeiberichtes, wonach die Schwester der Beschwerdeführerin im Mai 1997 wegen Verdachts terroristischer Aktivitäten festgenommen worden sei. C. Mit Verfügung vom 30. März 2010 - eröffnet am 7. April 2010 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung hielt das BFM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien teils asylirrelevant und teils unglaubhaft ausgefallen. So stellten die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte fünfstündige Festnahme und die damit einhergehende Befragung aufgrund ihrer Art und Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar. Es handle sich dabei vielmehr um ein Routinevorkommnis von relativ geringer Eingriffsdauer, in dessen Folge der Beschwerdeführerin keine weiteren Nachteile erwachsen seien. Dieselben Erwägungen würden auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffen, wonach sie sich in Colombo mehrmals behördlicher Kontrollen habe unterziehen müssen. Gemäss der eingereichten Bestätigung der Festnahme vom 10. Oktober 2008, ausgestellt durch das (...) in Colombo (...), sei die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2008 fünf Stunden lang festgehalten worden und müsse auf der D._______ Police Station erscheinen, falls sie dazu aufgeboten werde. Entgegen den anderslautenden Erklärungen der Beschwerdeführerin handle es sich dabei nicht um eine Vorladung, sondern um eine Bestätigung der vorgebrachten fünfstündigen behördlichen Intervention; konkrete Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin bei der Polizei erscheinen müsse, ergäben sich keine. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka müsse sie erneut auf dem Polizeiposten vorstellig werden, sei unbegründet. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin erstmals bei der Anhörung zu ihren Asylgründen die Behelligungen vom 5. Juli 2008 geltend gemacht, währendem sie bei der BzP dieses Vorbringen an keiner Stelle geltend gemacht habe, auch nicht als sie gefragt worden sei, ob sie neben den bereits vorgebrachten noch andere Asylgründe habe (vgl. A2 / S. 5). Zur Dauer der vorgebrachten Entführung habe sie unstimmige Angaben gemacht. An einer Stelle habe sie angegeben, sie sei drei Tage lang festgehalten worden (vgl. A22 / S. 7), an einer anderen Stelle ein oder zwei Tage (vgl. A22 / S. 14). Auch bezüglich des Zeitpunkts der Mitnahme habe sie keine verbindlichen Angaben liefern können (vgl. A22 / S. 17). Die Darstellung der Beschwerdeführerin sei nicht konkret genug, dass sie geglaubt werden könne. Zudem habe die Beschwerdeführerin geschildert, bei den betreffenden Personen habe es sich nicht um die Polizei, sondern um Unbekannte gehandelt (vgl. A22 / S. 7). Da solche Übergriffe Dritter in Sri Lanka auf Anzeige hin behördlich verfolgt würden, sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin ohne nachvollziehbare Erklärung nicht um behördlichen Schutz bemüht habe (vgl. A22 / S. 18). Schliesslich habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie befürchte, sie werde bei einer Rückkehr auch wegen ihrer Schwester, welche im Jahre 1997 wegen Verdachts auf terroristische Aktivitäten einmal festgenommen worden sei, verfolgt (vgl. act. 11). Grundsätzlich sei diesbezüglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dazu eine Übersetzung, nicht aber das Original des in Frage stehenden Dokumentes eingereicht habe, womit alle Möglichkeiten offen stünden. Der eingereichten Übersetzung des Textes des zugrunde liegenden Originals wohne deshalb keine Beweiskraft inne. Im Übrigen hätten die srilankischen Behörden seit dem Jahre 1997 genügend Zeit und Gelegenheit gehabt, die Beschwerdeführerin entsprechend zu belangen, wäre sie im vorgebrachten Zusammenhang in ihrem Visier gewesen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin in den Jahren 2004 und 2006 mit einem gültigen Reisepass von Sri Lanka in die Schweiz und zurück fliegen können (vgl. A2 / S. 3). Mitte November 2008 habe sie Sri Lanka erneut auf dieselbe Weise verlassen (vgl. A2 / S. 6). Falls sie erneut gesucht worden wäre, sei aber davon auszugehen, dass die Behörden bei ihrer Ausreise entsprechende Massnahmen gegen sie ergriffen hätten, welche indes ausgeblieben seien. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Mai 2010 liess die Beschwerdeführerin folgende Begehren stellen: "1. Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in die gesamten Asylakten ihrer Schwester E._______, (...) und ihrer Mutter F._______, (...) zu gewähren. Nach gewährter Einsicht sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
2. Die Verfügung des BFM vom 30. März 2010 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
3. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 30. März 2010 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen. Es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
4. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 30. März 2010 in den Punkten 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
5. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen." Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird vorab gerügt, dass das Bundesamt den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt und Bundesrecht verletzt habe, insbesondere Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Das BFM wäre unter anderem verpflichtet gewesen das Asyldossier der Schwester E._______ beizuziehen, zumal sich dort der Hintergrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungssituation sowie die Echt- und Korrektheit der eingereichten Beweismittel entnehmen lasse. Allein der Nichtbeizug des Asyldossiers der Schwester stelle einen groben Mangel bei den Sachverhaltsabklärungen dar und es rechtfertige sich allein deswegen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen. 4.2 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 BZP verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1; ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344). 4.3 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass weder der Beizug der Asyldossiers ihrer Mutter noch ihrer Schwester bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens zu einem anderen Entscheid führen könnten, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt (siehe Erwägung 6.1 und 6.2). Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Mai 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht grundsätzlich. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen jedoch die substanziiert vorgebrachten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten kein Anlass, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i. V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin Sri Lanka legal über den Flughafen von Colombo verliess, was gegen eine asylrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin spricht. Eine begründete Furcht vor aktueller zukünftiger Verfolgung vermag sie nicht glaubhaft darzulegen. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 6.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.5 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E.7.6.1). Der Ende Mai 2009 durch die militärische Niederlage der LTTE beendete bewaffnete Konflikt hat an diesen Beurteilungsmerkmalen nichts geändert. Die Beschwerdeführerin hat sich eigenen Angaben zufolge seit dem Jahre 2000 bis zu ihrer Ausreise im November 2008 in Colombo aufgehalten. Sie hat in Sri Lanka die ordentliche Schulbildung und Weiterbildungskurse im Informatik- und Kosmetikbereich durchlaufen (A 22/ S. 3 f.) Demnach ist von einer günstigen wirtschaftlichen Perspektive sowie von einem sozialen Beziehungsnetz im Raum Colombo auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin zwischen 2004 und 2008 dreimal in der Lage war, von Colombo aus Reisen in die Schweiz zu organisieren und finanzieren. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: