Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Die Gesuchstellerin - eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Colombo - suchte am 10. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe seit dem Jahr 2000 in Colombo gelebt. Dort sei sie am 10. Oktober 2008 von der Polizei festgenommen und nach zirka fünf Stunden wieder freigelassen worden, nachdem sie zu allfälligen Aktivitäten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befragt worden sei. Sie und ihre B._______ seien in Colombo auch mehrmals behördlichen Kontrollen unterzogen worden. Am 5. Juli 2008 sei sie zudem von Unbekannten zu Hause abgeholt und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Gegen Bezahlung von 100'000 Rupien durch ihre Mutter sei sie nach einigen Tagen wieder freigelassen worden. Sie befürchte auch eine Verfolgung, weil ihre C._______ im Jahr 1997 wegen des Verdachts terroristischer Aktivitäten einmal festgenommen worden sei. B. Mit Verfügung vom 30. März 2010 stellte das BFM fest, dass die Gesuchstellerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Gesuchstellerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Gesuchstellerin hielten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. So stellten die fünfstündige Festnahme und die mehrmaligen behördlichen Kontrollen keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. Die Behelligungen vom 5. Juli 2008 habe sie nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Hinsichtlich der Angst vor Verfolgung wegen der Festnahme der C._______ im Jahr 1997 - zu deren Beweis sie lediglich eine englische Übersetzung eines Polizeiberichts, jedoch nicht das Originaldokument eingereicht habe - sei anzumerken, dass die sri-lankischen Behörden seither genügend Zeit und Gelegenheit gehabt hätten, sie entsprechend zu belangen, wäre sie tatsächlich in deren Visier gewesen. Schliesslich habe sie in den Jahren (...) jeweils mit einem gültigen Reisepass aus Sri Lanka ausreisen können, ohne dass die Behörden Massnahmen gegen sie ergriffen hätten, was gegen eine Verfolgung spreche. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 7. Mai 2010 reichte die Gesuchstellerin dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, subeventualiter um Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der Einsicht in die Asylakten der C._______ und der B._______ und um anschliessende Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ersucht. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Allein der Umstand, dass das BFM das Asyldossier der C._______ nicht beigezogen habe, obwohl sich daraus der Hintergrund der Verfolgungssituation und die Echtheit der eingereichten Beweismittel ergebe, rechtfertige die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache. Zudem habe das BFM bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs infolge des unterbliebenen Beizugs des Asyldossiers der B._______ nicht berücksichtigt, dass die B._______, mit der sie in Colombo zusammengewohnt habe, Sri Lanka ebenfalls verlassen und im (...) in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, womit sie (die Gesuchstellerin) in Colombo über kein familiäres Beziehungsnetz mehr verfüge. Hinsichtlich der Beurteilung der vorgebrachten Verfolgungssituation, insbesondere der Furcht vor einer erneuten Festnahme aufgrund der für die LTTE tätigen C._______, habe das BFM die Entwicklung in Sri Lanka - die Verhältnisse nach dem militärischen Sieg über die LTTE, den Screening-Prozess mit der Registrierung aller greifbaren Unterstützer und Aktivisten der LTTE und der Inhaftierung von rund 100'000 Verdächtigen in Sicherheitslagern im Norden des Landes - ignoriert. Gerade diese veränderten Hintergründe führten jedoch für sie zur aktuellen, asylrechtlich relevanten Bedrohungslage. Ihr drohe bei einer Rückkehr eine Internierung in einem der Sicherheitslager, ohne Anklageerhebung auf unbestimmte Zeit. Hinsichtlich der Beurteilung des Vorfalls vom 5. Juli 2008 sei es zudem falsch, wenn das BFM diesen als nachgeschoben und daher als unglaubhaft erachte, habe doch die erste Befragung aufgrund der Anwesenheit eines Mannes abgebrochen und später mit einem reinen Frauenteam weitergeführt werden müssen. D. Mit Urteil vom 25. Mai 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht - Einzelrichter D._______ mit Zustimmung von Richterin E._______, unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin F._______ - die Beschwerde der Gesuchstellerin ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in antizipierter Beweiswürdigung festzustellen sei, dass der Beizug der Asyldossiers der B._______ und der C._______ zu keinem anderen Entscheid führen könnte, da die Gesuchstellerin die Flüchtlingseigenschaft angesichts der legalen Ausreise offensichtlich nicht erfülle, weshalb die entsprechenden Beweisanträge abzuweisen seien. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe seien nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des BFM unterbleibe zwar nicht grundsätzlich, aber die Ausführungen vermöchten die substanziiert vorgebrachten und nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen, weshalb auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen werden könne. Entscheidend sei, dass die Gesuchstellerin Sri Lanka legal über den Flughafen von Colombo verlassen habe, was gegen eine asylrechtlich relevante Gefährdung spreche. Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vermöge sie nicht glaubhaft darzulegen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle. Es erübrige sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermöchten. Das BFM habe demnach zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Angesichts der Tatsache, dass sich die Gesuchstellerin seit dem Jahr 2000 in Colombo aufgehalten habe, sei von einem dortigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Da sie neben der ordentlichen Schulbildung auch Weiterbildungskurse im (...) absolviert habe und zwischen (...) und (...) (...) in der Lage gewesen sei, Reisen in die Schweiz zu organisieren und finanzieren, sei zudem auch von einer günstigen wirtschaftlichen Perspektive auszugehen. E. Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 forderte das BFM die Gesuchstellerin auf, die Schweiz bis zum 29. Juni 2010 zu verlassen. II. F. Mit Eingabe vom 6. Juni 2010 reichte die Gesuchstellerin beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Sie beantragte, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2010 wegen Verletzung von Art. 121 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) in Revision zu ziehen sei. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersuchte sie zudem um Bewilligung des Verbleibs in der Schweiz während des hängigen Revisionsverfahrens. Überdies ersuchte sie um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung, wobei ihrem Rechtsvertreter eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote vor Ausfällung des entsprechenden Urteils anzusetzen sei. Sie brachte im Wesentlichen vor, gegen Richter D._______ und Richterin E._______ sowie Gerichtsschreiberin F._______ lägen Ausstandsgründe gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG vor. Das Spruchgremium habe bewusst willkürlich vom Beizug der Asyldossiers der B._______ und der C._______ abgesehen und behauptet, zusätzliche Abklärungen könnten nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen beziehungsweise wären auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen, obwohl sie in der Beschwerde vom 7. Mai 2010 dargelegt habe, dass ihre Verfolgungssituation eng mit der Situation ihrer B._______ verknüpft sei und sie nach deren Ausreise in Colombo über kein familiäres Beziehungsnetz und keine gesicherte Wohnsituation mehr verfüge, und dass ihr aufgrund ihrer C._______ eine asylrelevante Reflexverfolgung drohe. Bei einer korrekten Überprüfung der Akten sei es offensichtlich, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft abgeklärt habe und sie dies in der Beschwerde vom 7. Mai 2010 schlüssig gerügt habe. Die am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2010 beteiligten Gerichtspersonen hätten sich somit willentlich für eine Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs entschieden, weshalb sie im Bestreben, so schnell wie möglich einen negativen Beschwerdeentscheid zu fällen, offensichtlich befangen gewesen seien und dementsprechend in den Ausstand hätten treten müssen. Das Verhalten der Mitwirkenden sei kein Einzelfall, sondern entspreche einem planmässigen und systematischen Vorgehen. Sie verweise diesbezüglich auf die Verfahren (...) und (...), in denen ebenfalls Richter D._______ und Gerichtsschreiberin F._______ beziehungsweise Richterin E._______ unter Verletzung der Ausstandsvorschriften von Art. 121 Bst. a BGG federführend gewesen seien, weshalb der Beizug der entsprechenden Revisionsdossiers (...) beantragt werde. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG, Art. 111 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Bezüglich Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs kommt Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Anwendung (Art. 47 VGG).
E. 1.3 Die Gesuchstellerin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwvG in analogiam).
E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
E. 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Aus dem Revisionsbegehren muss der angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737). Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend.
E. 2.3 Die Gesuchstellerin ruft explizit den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG an. Die Eingabe vom 6. Juni 2010 erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG).
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht gemäss Art. 121 Bst. a BGG seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG treten Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig waren (Bst. b), mit einer Partei, ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben (Bst. c) oder in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind (Bst. d), oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter, befangen sein könnten (Bst. e), wobei die Mitwirkung in einem früheren Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG). Für die Beurteilung der Frage, ob nach objektiven Gesichtspunkten eine Befangenheit vorliegt, ist das Kriterium der Offenheit des Verfahrens massgebend (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 59). Dabei kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 118 Ia 286 E. 3d).
E. 3.2 Die Vorbringen in der Revisionseingabe vom 6. Juni 2010 sind nicht geeignet, einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 BGG gegen Richter D._______ und Richterin E._______ sowie Gerichtsschreiberin F._______ zu begründen. Ausstandsgründe gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a-d BGG sind keine gegeben und wurden auch nicht geltend gemacht. Indes brachte die Gesuchstellerin vor, es lägen Ausstandsgründe im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG vor. Es ist jedoch nicht feststellbar, dass das betreffende Spruchgremium aus anderen Gründen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG befangen sein könnte. Es ist keine Voreingenommenheit des Spruchgremiums auf den im konkreten Fall zu beurteilenden Sachverhalt und die zu entscheidenden Rechtsfragen zu erkennen. Die Gesuchstellerin bringt mit den aus ihrer Sicht fälschlicherweise nicht erfolgten Beizügen der Asyldossiers der B._______ und der C._______ im Revisionsgesuch Gründe vor, die sie bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren in der Beschwerdeeingabe vom 7. Mai 2010 geltend machte. Das Bundesverwaltungsgericht hat die damals gestellten Rechtsbegehren und Beweisanträge im Urteil vom 25. Mai 2010 behandelt und beurteilt - Revisionsgründe gemäss Art. 121 Bst. c oder d BGG (unbeurteilt gebliebene Anträge oder versehentliche Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen) wurden denn auch nicht angerufen - und es kam aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Beizug der Asyldossiers der B._______ und C._______ an der Beurteilung, wonach die Gesuchstellerin angesichts der legal erfolgten Ausreise aus Sri Lanka die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, nichts zu ändern vermöchte, weshalb die Beweisanträge (Aktenbeizüge) abzuweisen seien. Von einem willkürlichen, unbegründeten Absehen vom Beizug der Asyldossiers der B._______ und der C._______ kann somit keine Rede sein. Auch hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Sachverhalt geprüft und dabei keineswegs verkannt, dass die B._______ der Gesuchstellerin nicht mehr im Heimatland weilte; es wurde denn auch nicht von einem familiären Beziehungsnetz, sondern von einem - sich nach achtjährigem Aufenthalt in Colombo ergebenden - sozialen Beziehungsnetz, verbunden mit einer angesichts der Schul- und Weiterbildung günstigen wirtschaftlichen Perspektive, gesprochen (vgl. E. 8.5 im angefochtenen Urteil). Die Gesuchstellerin ruft zwar mit Art. 121 Bst. a BGG einen Revisionsgrund an, beabsichtigt jedoch mit ihrer Eingabe vielmehr eine andere Würdigung des Sachverhalts. Ihre Einwände in der Revisionseingabe laufen damit auf eine allgemeine, appellatorische Kritik am begründeten Beschwerdeurteil vom 25. Mai 2010 hinaus. Dafür besteht jedoch im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Eine erneute rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen beschlägt eine Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt und stellt damit keinen Revisionsgrund dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5). Da die Prüfung der Befangenheit nach objektiven Gesichtspunkten einzelfallbezogen zu erfolgen hat, ist der Antrag um Beizug anderer Revisionsdossiers abzuweisen.
E. 4 Aufgrund des Gesagten sind die Vorschriften über den Ausstand gemäss Art. 34 BGG nicht verletzt worden, weshalb der angerufene Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG nicht erfüllt ist. Da damit kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist, ist das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2010 abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG), und das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung ist abzuweisen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 64 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG).
E. 6 Mit diesem Urteil fällt der mittels Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 angeordnete Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4122/2010 {T 0/2} Urteil vom 18. Juni 2010 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Gesuchstellerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2010 (Asyl und Wegweisung) / (...). Sachverhalt: I. A. Die Gesuchstellerin - eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Colombo - suchte am 10. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe seit dem Jahr 2000 in Colombo gelebt. Dort sei sie am 10. Oktober 2008 von der Polizei festgenommen und nach zirka fünf Stunden wieder freigelassen worden, nachdem sie zu allfälligen Aktivitäten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befragt worden sei. Sie und ihre B._______ seien in Colombo auch mehrmals behördlichen Kontrollen unterzogen worden. Am 5. Juli 2008 sei sie zudem von Unbekannten zu Hause abgeholt und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Gegen Bezahlung von 100'000 Rupien durch ihre Mutter sei sie nach einigen Tagen wieder freigelassen worden. Sie befürchte auch eine Verfolgung, weil ihre C._______ im Jahr 1997 wegen des Verdachts terroristischer Aktivitäten einmal festgenommen worden sei. B. Mit Verfügung vom 30. März 2010 stellte das BFM fest, dass die Gesuchstellerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Gesuchstellerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Gesuchstellerin hielten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. So stellten die fünfstündige Festnahme und die mehrmaligen behördlichen Kontrollen keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. Die Behelligungen vom 5. Juli 2008 habe sie nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Hinsichtlich der Angst vor Verfolgung wegen der Festnahme der C._______ im Jahr 1997 - zu deren Beweis sie lediglich eine englische Übersetzung eines Polizeiberichts, jedoch nicht das Originaldokument eingereicht habe - sei anzumerken, dass die sri-lankischen Behörden seither genügend Zeit und Gelegenheit gehabt hätten, sie entsprechend zu belangen, wäre sie tatsächlich in deren Visier gewesen. Schliesslich habe sie in den Jahren (...) jeweils mit einem gültigen Reisepass aus Sri Lanka ausreisen können, ohne dass die Behörden Massnahmen gegen sie ergriffen hätten, was gegen eine Verfolgung spreche. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 7. Mai 2010 reichte die Gesuchstellerin dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, subeventualiter um Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der Einsicht in die Asylakten der C._______ und der B._______ und um anschliessende Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ersucht. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Allein der Umstand, dass das BFM das Asyldossier der C._______ nicht beigezogen habe, obwohl sich daraus der Hintergrund der Verfolgungssituation und die Echtheit der eingereichten Beweismittel ergebe, rechtfertige die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache. Zudem habe das BFM bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs infolge des unterbliebenen Beizugs des Asyldossiers der B._______ nicht berücksichtigt, dass die B._______, mit der sie in Colombo zusammengewohnt habe, Sri Lanka ebenfalls verlassen und im (...) in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, womit sie (die Gesuchstellerin) in Colombo über kein familiäres Beziehungsnetz mehr verfüge. Hinsichtlich der Beurteilung der vorgebrachten Verfolgungssituation, insbesondere der Furcht vor einer erneuten Festnahme aufgrund der für die LTTE tätigen C._______, habe das BFM die Entwicklung in Sri Lanka - die Verhältnisse nach dem militärischen Sieg über die LTTE, den Screening-Prozess mit der Registrierung aller greifbaren Unterstützer und Aktivisten der LTTE und der Inhaftierung von rund 100'000 Verdächtigen in Sicherheitslagern im Norden des Landes - ignoriert. Gerade diese veränderten Hintergründe führten jedoch für sie zur aktuellen, asylrechtlich relevanten Bedrohungslage. Ihr drohe bei einer Rückkehr eine Internierung in einem der Sicherheitslager, ohne Anklageerhebung auf unbestimmte Zeit. Hinsichtlich der Beurteilung des Vorfalls vom 5. Juli 2008 sei es zudem falsch, wenn das BFM diesen als nachgeschoben und daher als unglaubhaft erachte, habe doch die erste Befragung aufgrund der Anwesenheit eines Mannes abgebrochen und später mit einem reinen Frauenteam weitergeführt werden müssen. D. Mit Urteil vom 25. Mai 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht - Einzelrichter D._______ mit Zustimmung von Richterin E._______, unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin F._______ - die Beschwerde der Gesuchstellerin ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in antizipierter Beweiswürdigung festzustellen sei, dass der Beizug der Asyldossiers der B._______ und der C._______ zu keinem anderen Entscheid führen könnte, da die Gesuchstellerin die Flüchtlingseigenschaft angesichts der legalen Ausreise offensichtlich nicht erfülle, weshalb die entsprechenden Beweisanträge abzuweisen seien. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe seien nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des BFM unterbleibe zwar nicht grundsätzlich, aber die Ausführungen vermöchten die substanziiert vorgebrachten und nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen, weshalb auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen werden könne. Entscheidend sei, dass die Gesuchstellerin Sri Lanka legal über den Flughafen von Colombo verlassen habe, was gegen eine asylrechtlich relevante Gefährdung spreche. Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vermöge sie nicht glaubhaft darzulegen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle. Es erübrige sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermöchten. Das BFM habe demnach zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Angesichts der Tatsache, dass sich die Gesuchstellerin seit dem Jahr 2000 in Colombo aufgehalten habe, sei von einem dortigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Da sie neben der ordentlichen Schulbildung auch Weiterbildungskurse im (...) absolviert habe und zwischen (...) und (...) (...) in der Lage gewesen sei, Reisen in die Schweiz zu organisieren und finanzieren, sei zudem auch von einer günstigen wirtschaftlichen Perspektive auszugehen. E. Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 forderte das BFM die Gesuchstellerin auf, die Schweiz bis zum 29. Juni 2010 zu verlassen. II. F. Mit Eingabe vom 6. Juni 2010 reichte die Gesuchstellerin beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Sie beantragte, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2010 wegen Verletzung von Art. 121 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) in Revision zu ziehen sei. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersuchte sie zudem um Bewilligung des Verbleibs in der Schweiz während des hängigen Revisionsverfahrens. Überdies ersuchte sie um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung, wobei ihrem Rechtsvertreter eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote vor Ausfällung des entsprechenden Urteils anzusetzen sei. Sie brachte im Wesentlichen vor, gegen Richter D._______ und Richterin E._______ sowie Gerichtsschreiberin F._______ lägen Ausstandsgründe gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG vor. Das Spruchgremium habe bewusst willkürlich vom Beizug der Asyldossiers der B._______ und der C._______ abgesehen und behauptet, zusätzliche Abklärungen könnten nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen beziehungsweise wären auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen, obwohl sie in der Beschwerde vom 7. Mai 2010 dargelegt habe, dass ihre Verfolgungssituation eng mit der Situation ihrer B._______ verknüpft sei und sie nach deren Ausreise in Colombo über kein familiäres Beziehungsnetz und keine gesicherte Wohnsituation mehr verfüge, und dass ihr aufgrund ihrer C._______ eine asylrelevante Reflexverfolgung drohe. Bei einer korrekten Überprüfung der Akten sei es offensichtlich, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft abgeklärt habe und sie dies in der Beschwerde vom 7. Mai 2010 schlüssig gerügt habe. Die am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2010 beteiligten Gerichtspersonen hätten sich somit willentlich für eine Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs entschieden, weshalb sie im Bestreben, so schnell wie möglich einen negativen Beschwerdeentscheid zu fällen, offensichtlich befangen gewesen seien und dementsprechend in den Ausstand hätten treten müssen. Das Verhalten der Mitwirkenden sei kein Einzelfall, sondern entspreche einem planmässigen und systematischen Vorgehen. Sie verweise diesbezüglich auf die Verfahren (...) und (...), in denen ebenfalls Richter D._______ und Gerichtsschreiberin F._______ beziehungsweise Richterin E._______ unter Verletzung der Ausstandsvorschriften von Art. 121 Bst. a BGG federführend gewesen seien, weshalb der Beizug der entsprechenden Revisionsdossiers (...) beantragt werde. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG, Art. 111 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Bezüglich Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs kommt Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Anwendung (Art. 47 VGG). 1.3 Die Gesuchstellerin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwvG in analogiam). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Aus dem Revisionsbegehren muss der angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737). Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. 2.3 Die Gesuchstellerin ruft explizit den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG an. Die Eingabe vom 6. Juni 2010 erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht gemäss Art. 121 Bst. a BGG seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG treten Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig waren (Bst. b), mit einer Partei, ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben (Bst. c) oder in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind (Bst. d), oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter, befangen sein könnten (Bst. e), wobei die Mitwirkung in einem früheren Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG). Für die Beurteilung der Frage, ob nach objektiven Gesichtspunkten eine Befangenheit vorliegt, ist das Kriterium der Offenheit des Verfahrens massgebend (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 59). Dabei kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 118 Ia 286 E. 3d). 3.2 Die Vorbringen in der Revisionseingabe vom 6. Juni 2010 sind nicht geeignet, einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 BGG gegen Richter D._______ und Richterin E._______ sowie Gerichtsschreiberin F._______ zu begründen. Ausstandsgründe gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a-d BGG sind keine gegeben und wurden auch nicht geltend gemacht. Indes brachte die Gesuchstellerin vor, es lägen Ausstandsgründe im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG vor. Es ist jedoch nicht feststellbar, dass das betreffende Spruchgremium aus anderen Gründen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG befangen sein könnte. Es ist keine Voreingenommenheit des Spruchgremiums auf den im konkreten Fall zu beurteilenden Sachverhalt und die zu entscheidenden Rechtsfragen zu erkennen. Die Gesuchstellerin bringt mit den aus ihrer Sicht fälschlicherweise nicht erfolgten Beizügen der Asyldossiers der B._______ und der C._______ im Revisionsgesuch Gründe vor, die sie bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren in der Beschwerdeeingabe vom 7. Mai 2010 geltend machte. Das Bundesverwaltungsgericht hat die damals gestellten Rechtsbegehren und Beweisanträge im Urteil vom 25. Mai 2010 behandelt und beurteilt - Revisionsgründe gemäss Art. 121 Bst. c oder d BGG (unbeurteilt gebliebene Anträge oder versehentliche Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen) wurden denn auch nicht angerufen - und es kam aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Beizug der Asyldossiers der B._______ und C._______ an der Beurteilung, wonach die Gesuchstellerin angesichts der legal erfolgten Ausreise aus Sri Lanka die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, nichts zu ändern vermöchte, weshalb die Beweisanträge (Aktenbeizüge) abzuweisen seien. Von einem willkürlichen, unbegründeten Absehen vom Beizug der Asyldossiers der B._______ und der C._______ kann somit keine Rede sein. Auch hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Sachverhalt geprüft und dabei keineswegs verkannt, dass die B._______ der Gesuchstellerin nicht mehr im Heimatland weilte; es wurde denn auch nicht von einem familiären Beziehungsnetz, sondern von einem - sich nach achtjährigem Aufenthalt in Colombo ergebenden - sozialen Beziehungsnetz, verbunden mit einer angesichts der Schul- und Weiterbildung günstigen wirtschaftlichen Perspektive, gesprochen (vgl. E. 8.5 im angefochtenen Urteil). Die Gesuchstellerin ruft zwar mit Art. 121 Bst. a BGG einen Revisionsgrund an, beabsichtigt jedoch mit ihrer Eingabe vielmehr eine andere Würdigung des Sachverhalts. Ihre Einwände in der Revisionseingabe laufen damit auf eine allgemeine, appellatorische Kritik am begründeten Beschwerdeurteil vom 25. Mai 2010 hinaus. Dafür besteht jedoch im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Eine erneute rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen beschlägt eine Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt und stellt damit keinen Revisionsgrund dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5). Da die Prüfung der Befangenheit nach objektiven Gesichtspunkten einzelfallbezogen zu erfolgen hat, ist der Antrag um Beizug anderer Revisionsdossiers abzuweisen. 4. Aufgrund des Gesagten sind die Vorschriften über den Ausstand gemäss Art. 34 BGG nicht verletzt worden, weshalb der angerufene Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG nicht erfüllt ist. Da damit kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist, ist das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2010 abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG), und das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung ist abzuweisen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 64 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG). 6. Mit diesem Urteil fällt der mittels Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 angeordnete Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: