opencaselaw.ch

D-8012/2024

D-8012/2024

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-09-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 6. November 2020, hielt sich längere Zeit in Indien auf und reiste am 14. September 2022 über Italien in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 26. September 2022 führte die Vorinstanz eine Erstbefragung durch und stellte Fragen zur Identität, zu seinen Aufenthalten, zur Familie, zu den Identitätsdokumenten und zum Reiseweg. Am 30. September 2022 erfolgte ein weiteres persönliches Gespräch zum Reiseweg, zum weiteren Vorgehen und zum Gesundheitszustand. Mit Verfügung vom 21. November 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 9. Mai 2023 wurde er zu den Asylgründen angehört. Am 10. Mai 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 28. Juni 2023 führte die Vorinstanz eine ergänzende Anhörung durch. B. B.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, ein Lehrer habe ihn als Jugendlichen sexuell genötigt. Weiter seien er und fünf Freunde am 14. Juni 2020 wegen eines Verdachts, der Aava-Gruppe anzugehören, festgenommen worden. 28 Tage lang sei er in Haft geblieben, wo er unter Drogen gesetzt, misshandelt und sexuell belästigt worden sei. Er sei gegen Kaution und mit der Auflage, monatlich eine Unterschrift zu leisten, entlassen worden. Eine solche Unterschrift habe er nie geleistet. Nach seiner Entlassung hätten ihn Mitglieder der Aava-Gruppe unter Morddrohung 20- bis 25-mal aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen. Er habe auch Probleme mit den Behörden. B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens verschiedene Beweismittel ein, wobei diesbezüglich auf die Auflistung in der nachfolgend erwähnten Verfügung verwiesen werden kann. C. Mit Verfügung vom 18. November 2024 - eröffnet am 19. November 2024 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. D. D.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. D.b Zur Untermauerung seiner Beschwerdevorbringen reichte der Beschwerdeführer je eine Kopie eines teilweise handschriftlich und eines maschinell ausgefüllten Dokuments des Polizeihauptinspektors der Polizeistation C._______ samt englischer Übersetzung ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2025 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. Februar 2025 mittels beigelegtem Formular zur geltend gemachten Prozessarmut Auskunft zu geben oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen und eine Person zu bezeichnen, welche ihm bei Nachweis der Prozessarmut als amtliche Rechtsbeiständin oder als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden könnte. Weiter hielt sie fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. F. Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. G. G.a Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme für den Beschwerdeführer an und reichte unter anderem das ausgefüllte Formular für die unentgeltliche Rechtspflege samt mehreren Beilagen ein. G.b Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2025 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. H. Mit der Replik vom 19. Februar 2025 liess der Beschwerdeführer eine Kostennote seines Rechtsvertreters einreichen.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitt beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, zumal er im Zeitpunkt seiner Ausreise weder von behördlicher Seite noch seitens der Aava-Gruppe Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, die in ihrer Intensität und Aktualität eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu begründen vermögen würden. So habe er in den zweieinhalb Monaten vor seiner Ausreise unbehelligt bei einer seiner Verwandten 60 Kilometer von D._______ entfernt gelebt. Weiter sei er trotz angeblicher Unterschriftspflicht legal von Sri Lanka nach Indien gereist. Diese Umstände zeugten nicht von einem ernsthaften und anhaltenden Interesse der sri-lankischen Behörden an ihm oder an seiner Ergreifung. Im Zusammenhang mit dem vorgebrachten sexuellen Übergriff hielt die Vorinstanz fest, das Asylrecht diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Weiter bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lana mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden. Der Beschwerdeführer sei mit eigenem Pass legal ausgereist. Er sei weder Mitglied einer politischen Partei noch anderweitig politisch aktiv gewesen, verfüge somit über kein Gefährdungsprofil. Daran vermöge die niederschwellige Aktivität seines Vaters für die LTTE nichts zu ändern. Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Situation seien den Akten zudem keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung seiner persönlichen Situation zu entnehmen. Weiter sei die Angabe des Beschwerdeführers, sowohl die Aava-Gruppe als auch die Polizei würden nach wie vor nach ihm suchen, als unbelegte Parteiaussage zu qualifizieren. Es mute befremdlich an, dass es dem Beschwerdeführer anlässlich der geltend gemachten Verhaftung am 14. Juni 2020 hätte gelingen sollen, diese in mehreren Videos zu dokumentieren. Dies deute zudem nicht auf eine angespannte Situation hin. Die Beweismittel würden sich sodann nicht eignen, um eine aktuelle und intensive Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Videoaufnahmen würden nur den Kontakt des Beschwerdeführers mit den Behörden bestätigen. Dieser erscheine nicht übergriffig oder feindselig verlaufen zu sein. Vielmehr scheine das Vorgehen der Polizisten einer Routinekontrolle zu entsprechen. Der Beschwerdeführer und dessen Freunde seien offensichtlich ohne Zwang und ungefesselt in das Polizeifahrzeug eingestiegen. Die Videos, auf welchen nur die Tonspur zu hören sei, hätten einen minimalen Beweiswert, da diese problemlos hätten selbst produziert werden können. Überdies habe der Beschwerdeführer Beweismittel, die von ihm hätten erwartet werden können, nicht einreichen können. So habe er weder Dokumente von der Gerichtsverhandlung, noch von seiner Haftentlassung und den angeblich verbindlichen Haftauflagen vorlegen können. Ob der angeblichen Inhaftierung tatsächlich eine 28-tägige Haft gefolgt sei, sei somit fraglich. Damit bestünden auch Zweifel an den geltend gemachten Gewalterfahrungen und sexuellen Übergriffen im Gefängnis. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit auch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.

E. 4.2 In der Beschwerde wurde über das bereits im vorinstanzlichen Verfahren dagegen Vorgebrachte ausgeführt, die legale Ausreise bedeute nicht, dass die Behörden den Beschwerdeführer nicht mehr im Visier gehabt hätten. So bestehe noch stets ein offenes Verfahren. Sri Lanka verfüge zudem nicht über eine ausgeklügelte und vereinheitlichte digitale Datenbank, welche es Zentralpolizisten ermöglicht hätte, ihn am Flughafen zu erkennen. Weiter sei die Aava-Gruppe noch stets aktiv. In E._______ habe er keine Probleme mehr gehabt, da er dort untergetaucht und kaum nach draussen gegangen sei und keinen Kontakt mit anderen jungen Männern gehabt habe. Die Sicherheitsbehörden seien machtlos gegen die Gang-Gewalt im Land und lokale Sicherheitskräfte würden oft mit Gangmitgliedern zusammenarbeiten, um regierungskritische Tamilen einzuschüchtern. Die staatlichen Behörden würden zudem Taten der Aava-Gruppe nicht verfolgen, da sie der Auffassung seien, die jungen tamilischen Männer sollten sich gegenseitig bekämpfen. Schliesslich gebe es auch unter der neuen Regierung zahlreiche willkürliche Verhaftungen und Verfahren gegen tamilische Personen.

E. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führte zur geltend gemachten willkürlichen Verhaftung und zur eingereichten Kopie des Polizeirapports aus, diesem sei unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2020 gegen Quarantänevorschriften verstossen haben sollte, ohne Gesundheitsmassnahmen zu ergreifen. Diese Massnahmen hätten sich wohl auf die Covidpandemie bezogen. Der Ausflug des Beschwerdeführers und dessen Freunde werde angesichts der erhöhten Präsenz terroristischer Gruppierungen weiter untersucht, weshalb der Polizeibeamte beantragte, die Verdächtigten bis am 24. Juni 2020 in Untersuchungshaft zu behalten. Dem Rapport sei jedoch nicht zu entnehmen, ob dem Antrag auf Untersuchungshaft vom Gericht stattgegeben worden sei. Auch sei unbekannt, wie es mit dem Verfahren weitergegangen sei, zumal keine weiteren Verfahrensunterlagen wie eine Haftbestätigung oder eine Kautionsvereinbarung eingereicht worden seien. Die angeblich 28-tägige Haft und die behauptete Haftentlassung unter Auflagen seien somit nach wie vor unbelegt. Weiter sei der Beschwerdeführer bei seiner Inhaftierung am 14. Juni 2020 vom CID (Criminal Investigation Department) daktyloskopiert worden und habe mehrmals gegen die Bewährungsauflagen verstossen. Eine solche Nichtbefolgung der Auflagen sei angesichts der angeblich traumatischen Gewalterfahrungen in Haft nur schwer nachzuvollziehen. Spätestens nach diesen Verstössen gegen die angeblichen Auflagen wäre von einer erhöhten Aufmerksamkeit seitens der sri-lankischen Behörden auszugehen, beispielsweise mittels einer Ausreisesperre. Die legale Ausreise aus Sri Lanka zeuge aber nicht von einem erhöhten behördlichen Interesse an seiner Person. Die Existenz dieser Auflagen könne somit begründetermassen angezweifelt werden. Weiter sei fraglich, aus welchem Motiv die Aava-Gruppe heute noch - mehr als vier Jahre nach seiner Ausreise - Interesse am Beschwerdeführer bekunden sollte. Im Übrigen würden die von ihm gelisteten Artikel zeigen, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden sehr wohl gegen kriminelle Banden vorgehen und offenbar Erfolge verzeichnen würden.

E. 4.4 In der Replik brachte der Beschwerdeführer dagegen hauptsächlich vor, nicht aufgrund der Coronamassnahmen sei eine Untersuchung eingeleitet worden, sondern um eine Verbindung zu terroristischen Gruppierungen zu untersuchen. Weiter sei es für ihn schwierig, weitere Gerichtsdokumente zu beschaffen, da die Anwälte ihr Mandat wiederholt niedergelegt hätten und die Strafverfolgungsbehörden keine Unterlagen aushändigen würden. Die Justiz sei überlastet und korrupt. Verfahren seien oft intransparent und insbesondere in lokalen Gerichten würden teils willkürliche Regeln von den Richtern auferlegt. Die Argumente der Strafverfolgungsbehörden im Untersuchungsbericht seien mit äusserster Vorsicht und kritisch zu betrachten. Coronamassnahmen seien nicht durch das Gesundheitsministerium, sondern durch das Verteidigungsministerium angeordnet und kontrolliert worden. Die Interaktion mit Sicherheitskräften sei für Angehörige der tamilischen Ethnie besonders traumatisierend oder beängstigend. Aus diesem Grund und aufgrund der Gewalterfahrung im Gefängnis habe er Angst gehabt, wieder in Kontakt mit den sri-lankischen Sicherheitskräften zu kommen, weshalb er der Unterschriftspflicht nicht nachgekommen sei und sich bis zu seiner Ausreise versteckt bei seiner Cousine in E._______ aufgehalten habe.

E. 5.1 Als zentrale Ausreisegründe nannte der Beschwerdeführer, er sei am 14. Juni 2020 verhaftet, 28 Tage lang festgehalten und in Haft misshandelt worden. Weiter hätten ihn Mitglieder der Aava-Gruppe mehrfach unter Morddrohung aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen. Die Vorinstanz hielt zutreffend und ausführlich fest, dass die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. Dieser Einschätzung vermag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles zu entgegnen.

E. 5.1.1 Bei den Mitgliedern der Aava-Gruppe handelt es sich um Privatpersonen. Im Zusammenhang mit deren kriminellen Machenschaften ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers praxisgemäss davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden auch bei Übergriffen auf tamilische Personen grundsätzlich schutzfähig und -willig sind (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-5142/2019 vom 3. Mai 2022 E. 6.1 und E-4915/2020 vom 14. Januar 2021 E. 6.6, je m.w.H.). In den Akten spricht nichts dafür, dass dem Beschwerdeführer ein solcher Schutz im vorliegenden Einzelfall nicht gewährt werden würde.

E. 5.1.2 Weiter dürfte die erwähnte Verhaftung selbst bei Wahrunterstellung gemäss Polizeibericht wohl zunächst aufgrund von Verletzungen der Quarantänevorschriften erfolgt sein. Hinweise auf Gründe gemäss Art. 3 AsylG sind weder den eingereichten Videos noch den übrigen Akten zu entnehmen. Sodann deutet der Umstand, dass die Polizei darüber hinaus allfällige Verbindungen des Beschwerdeführers zur Aava-Gruppe zu prüfen beabsichtigte, nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung hin. Bei der Aava-Gruppe handelt es sich um eine kriminelle Organisation, deren Verfolgung rechtsstaatlich legitim erscheint. Dass ein entsprechendes Verfahren aktuell noch hängig sein soll, erachtet auch das Gericht nicht als überzeugend, zumal der Beschwerdeführer keine weiteren Dokumente dazu einreichen konnte.

E. 5.1.3 Gegen eine aktuelle Verfolgungssituation seitens des Staates oder der Aava-Gruppe im Zeitpunkt seiner Ausreise spricht sodann, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise trotz Verstosses gegen die behauptete Auflage, monatlich eine Unterschrift zu leisten, über zwei Monate lang unbehelligt in Sri Lanka leben und mit seinem eigenen Pass problemlos ausreisen konnte. Entsprechend kann diese Auflage nicht geglaubt werden. Daran vermögen insbesondere die Vorbringen, er habe sich in dieser Zeit in E._______ kaum nach draussen begeben sowie keinen Kontakt zu anderen jungen Männern gepflegt, die digitale Vernetzung der Sicherheitsbehörden in Sri Lanka sei wenig fortgeschritten, und das gegen ihn eröffnete Verfahren sei noch nicht beendet, nichts zu ändern. Gleiches gilt bezüglich der vorgebrachten Misshandlungen während seiner Haft. Hier ist festzustellen, dass er sich wegen des Fehlverhaltens von Mitinsassen oder Aufsehern an die Gefängnisleitung beziehungsweise an eine höhere Instanz hätte wenden können.

E. 5.1.4 Wie die Vorinstanz sodann zu Recht festhielt, sind die geltend gemachten sexuellen Übergriffe in der Jugendzeit des Beschwerdeführers nicht als fluchtauslösend zu qualifizieren, weshalb ihnen keine Asylrelevanz zukommt.

E. 5.2 Schliesslich ist zu prüfen, ob Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka vorliegen. Er ist zwar tamilischer Ethnie, kommt aus der Nordprovinz und hält sich seit einigen Jahren in der Schweiz auf. Indessen verliess er Sri Lanka legal mit seinem Pass und verfügt über kein politisches Profil. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen würde. An dieser Einschätzung vermögen vorliegend weder die geltend gemachte Suche nach ihm bei seiner Familie noch die im Zuge der verschiedenen Regierungswechsel veränderte politische Lage in Sri Lanka sowie die nachträglichen Ereignisse etwas zu ändern.

E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrelevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Zu Recht verneinte die Vorinstanz demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sie dessen Asylgesuch ab.

E. 5.4 Die eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern, zumal diesen keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu entnehmen ist.

E. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist, auch wenn sie nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 mit weiteren Hinweisen).

E. 7.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5, D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. statt vieler E-1891/2021 vom 12. Mai 2026 E. 8.3.2, E-4528/2021 vom 10. April 2026 oder E-2453/2025 vom 20. März 2026 E. 8.3.2). Die Wahl von Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten im September 2024 sowie der Sieg der Politischen Allianz National People's Power (NPP) bei den Parlamentswahlen im November 2024 veränderten die politische Landschaft Sri Lankas grundlegend. In den versprochenen weitreichenden Reformen erzielte die neue Regierung in den wichtigen Punkten jedoch kaum Fortschritte. Sie führt weitgehend die Wirtschafts- und Aussenpolitik der Vorgängerregierung fort, allerdings mit mehr Respekt vor Rechtsstaatlichkeit und bislang ohne Anzeichen für Korruption auf höchster Ebene. Die Regierung hat begonnen, Militärcheckpoints im Norden und Osten abzubauen und signalisiert, dass vom Militär besetztes Land wieder in lokalen Besitz überführen werden soll. Nichtregierungsorganisationen bemängeln jedoch weiterhin die bestehende Antiterrorgesetzgebung und Straflosigkeit für Kriegsverbrechen. Tamilische Familienangehörige von Verschwundenen sind wie Menschenrechtsaktivist/innen und Journalist/innen, die über Aktivitäten des Militärs im Norden und Osten berichten, weiterhin Schikanen und Überwachung durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt. Die sri-lankische Regierung ist noch stets tief gespalten und geprägt von Spannungen entlang ethnisch-religiöser und sprachlicher Grenzen (vgl. International Crisis Group, Sri Lanka's Bumpy Road to a Political Reset, 16. April 2026; Carnegie Endowment for International Peace, The Aragalaya Protest Movement and the Struggle for Political Change in Sri Lanka, 27. August 2025; Amnesty International, The State of the World's Human Rights - Sri Lanka 2025, 21. April 2026). Gemäss verschiedenen Quellen verbesserte sich die wirtschaftliche Lage Sri Lankas seit der Krise von 2022-2023 deutlich. Die Erholung ist aber fragil. Fast ein Viertel der Bevölkerung, insbesondere im Norden und Osten, lebt weiterhin in Armut. Zur Stabilisierung der Wirtschaft trugen auch die auferlegten Massnahmen des Internationalen Währungsfonds (IMF) bei, wobei diese Personen mit geringerem Einkommen unverhältnismässig hart treffen. Noch immer kämpft Sri Lanka mit den Auswirkungen des Zyklons Ditwah vom November 2025 und auch der Irankrieg wirkt sich negativ auf die Versorgung aus (vgl. International Crisis Group, Sri Lanka's Bumpy Road to a Political Reset, 16. April 2026; The World Bank, Sri Lanka Development Update - Weathering the Storm, Mai 2026 und Protecting Poor and Vulnerable Sri Lankans During an Economic Crisis : A Tough Balancing Act for Fiscal Policy, 18. September 2024; Asia Development Bank [ADB], Asian Development Outlook April 2026, 1. Mai 2026; British Broadcasting Corporation [BBC], Iran war lands 'triple blow' to flood-ravaged Sri Lankans, 12. April 2026).

E. 7.3.3 Vorliegend stehen auch keine individuellen Gründe einem Wegweisungsvollzug entgegen. Der Beschwerdeführer ist jung und verfügt über eine gute Schulbildung mit A-Levelabschluss. Er kommt aus einer wohlhabenden Familie, die in D._______ ein Grundstück besitzt und dort im eigenen Haus wohnt. Mithin verfügt der Beschwerdeführer in Sri Lanka über ein tragfähiges Beziehungsnetz und bestehen für ihn dort Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Zu seiner gesundheitlichen Situation ist Folgendes festzuhalten: Im Schreiben der F._______ vom 27. Juni 2023 ist erwähnt, dass beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. Er sei seit dem 7. Februar 2023 zwei bis dreimal monatlich in ambulant psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. An der ergänzenden Anhörung teilte der Beschwerdeführer mit, er sei in psychologischer Behandlung und nehme Medikamente zum Schlafen und für das Hungergefühl. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 liess der Beschwerdeführer mittels des rubrizierten Rechtsvertreters mitteilen, er befinde sich nicht mehr in medizinischer Behandlung. Er arbeite, was ihm helfe, sich von seinen psychischen Beschwerden und der Einsamkeit abzulenken. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, zum indisch-tamil sprechenden Arzt in B._______ habe er kein Vertrauensverhältnis aufbauen können. Die zahlreichen Gespräche mit ihm und die Anti-Depressiva hätten nicht sonderlich geholfen. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre er wieder in einer unzumutbaren Weise dem Risiko ausgesetzt, nicht behandelt zu werden. Bezüglich der Gesundheitsversorgung stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass trotz der aktuell prekären Lage eine psychiatrische Grundversorgung nach wie vor vorhanden ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5 f.). Gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen sind verfügbar (vgl. E-2426/2020 vom 5. Juni 2024). An dieser Einschätzung hat sich seither nichts Grundlegendes geändert (vgl. D-3967/2024 vom 10. März 2026 E.8.3.2). Seit Mitte 2023 haben sich akute Versorgungsengpässe im Gesundheitswesen erheblich entspannt (vgl. D-2710/2026 vom 13. Mai 2026 E. 6.3.3). Die medizinische Grundversorgung erholte sich von der Krise, leidet jedoch weiterhin unter einem Mangel an lebenswichtigen Medikamenten und Personal (vgl. Bertelsmann Stiftung, Sri Lanka Country Report 2026, 26. März 2026). Den Akten sind keine Hinweise auf eine medizinische Notlage bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zu entnehmen. Sollte er weiterhin psychische Beschwerden haben, wäre es ihm mit Verweis auf die auch im Norden Sri Lankas vorhandenen psychiatrisch-psychologischen Behandlungen zuzumuten, sich bei Bedarf dort in seiner Muttersprache behandeln zu lassen, auch von weiblichen Fachpersonen. Daher ist jedenfalls nicht davon auszugehen, eine Rückkehr würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen, wie es die Annahme medizinischer Unzumutbarkeit wie erwähnt vor-aussetzt.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die amtliche Rechtsvertretung ist für ihren Aufwand unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In der mit der Replik eingereichten Kostennote wurde ein zeitlicher Aufwand von sieben Stunden geltend gemacht. Dieser ist angesichts des wenig komplexen Verfahrens, der Einsetzung erst nach Beschwerdeerhebung und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht zu qualifizieren und entsprechend zu kürzen. Gleichzeitig ist der Stundenansatz für die amtliche Vertretung auf Fr. 150.- zu kürzen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf gerundet Fr. 500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 500.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8012/2024 Urteil vom 28. September 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Sahithyan Thilipkumar, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 6. November 2020, hielt sich längere Zeit in Indien auf und reiste am 14. September 2022 über Italien in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 26. September 2022 führte die Vorinstanz eine Erstbefragung durch und stellte Fragen zur Identität, zu seinen Aufenthalten, zur Familie, zu den Identitätsdokumenten und zum Reiseweg. Am 30. September 2022 erfolgte ein weiteres persönliches Gespräch zum Reiseweg, zum weiteren Vorgehen und zum Gesundheitszustand. Mit Verfügung vom 21. November 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 9. Mai 2023 wurde er zu den Asylgründen angehört. Am 10. Mai 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 28. Juni 2023 führte die Vorinstanz eine ergänzende Anhörung durch. B. B.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, ein Lehrer habe ihn als Jugendlichen sexuell genötigt. Weiter seien er und fünf Freunde am 14. Juni 2020 wegen eines Verdachts, der Aava-Gruppe anzugehören, festgenommen worden. 28 Tage lang sei er in Haft geblieben, wo er unter Drogen gesetzt, misshandelt und sexuell belästigt worden sei. Er sei gegen Kaution und mit der Auflage, monatlich eine Unterschrift zu leisten, entlassen worden. Eine solche Unterschrift habe er nie geleistet. Nach seiner Entlassung hätten ihn Mitglieder der Aava-Gruppe unter Morddrohung 20- bis 25-mal aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen. Er habe auch Probleme mit den Behörden. B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens verschiedene Beweismittel ein, wobei diesbezüglich auf die Auflistung in der nachfolgend erwähnten Verfügung verwiesen werden kann. C. Mit Verfügung vom 18. November 2024 - eröffnet am 19. November 2024 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. D. D.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. D.b Zur Untermauerung seiner Beschwerdevorbringen reichte der Beschwerdeführer je eine Kopie eines teilweise handschriftlich und eines maschinell ausgefüllten Dokuments des Polizeihauptinspektors der Polizeistation C._______ samt englischer Übersetzung ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2025 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. Februar 2025 mittels beigelegtem Formular zur geltend gemachten Prozessarmut Auskunft zu geben oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen und eine Person zu bezeichnen, welche ihm bei Nachweis der Prozessarmut als amtliche Rechtsbeiständin oder als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden könnte. Weiter hielt sie fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. F. Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. G. G.a Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme für den Beschwerdeführer an und reichte unter anderem das ausgefüllte Formular für die unentgeltliche Rechtspflege samt mehreren Beilagen ein. G.b Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2025 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. H. Mit der Replik vom 19. Februar 2025 liess der Beschwerdeführer eine Kostennote seines Rechtsvertreters einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitt beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, zumal er im Zeitpunkt seiner Ausreise weder von behördlicher Seite noch seitens der Aava-Gruppe Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, die in ihrer Intensität und Aktualität eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu begründen vermögen würden. So habe er in den zweieinhalb Monaten vor seiner Ausreise unbehelligt bei einer seiner Verwandten 60 Kilometer von D._______ entfernt gelebt. Weiter sei er trotz angeblicher Unterschriftspflicht legal von Sri Lanka nach Indien gereist. Diese Umstände zeugten nicht von einem ernsthaften und anhaltenden Interesse der sri-lankischen Behörden an ihm oder an seiner Ergreifung. Im Zusammenhang mit dem vorgebrachten sexuellen Übergriff hielt die Vorinstanz fest, das Asylrecht diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Weiter bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lana mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden. Der Beschwerdeführer sei mit eigenem Pass legal ausgereist. Er sei weder Mitglied einer politischen Partei noch anderweitig politisch aktiv gewesen, verfüge somit über kein Gefährdungsprofil. Daran vermöge die niederschwellige Aktivität seines Vaters für die LTTE nichts zu ändern. Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Situation seien den Akten zudem keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung seiner persönlichen Situation zu entnehmen. Weiter sei die Angabe des Beschwerdeführers, sowohl die Aava-Gruppe als auch die Polizei würden nach wie vor nach ihm suchen, als unbelegte Parteiaussage zu qualifizieren. Es mute befremdlich an, dass es dem Beschwerdeführer anlässlich der geltend gemachten Verhaftung am 14. Juni 2020 hätte gelingen sollen, diese in mehreren Videos zu dokumentieren. Dies deute zudem nicht auf eine angespannte Situation hin. Die Beweismittel würden sich sodann nicht eignen, um eine aktuelle und intensive Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Videoaufnahmen würden nur den Kontakt des Beschwerdeführers mit den Behörden bestätigen. Dieser erscheine nicht übergriffig oder feindselig verlaufen zu sein. Vielmehr scheine das Vorgehen der Polizisten einer Routinekontrolle zu entsprechen. Der Beschwerdeführer und dessen Freunde seien offensichtlich ohne Zwang und ungefesselt in das Polizeifahrzeug eingestiegen. Die Videos, auf welchen nur die Tonspur zu hören sei, hätten einen minimalen Beweiswert, da diese problemlos hätten selbst produziert werden können. Überdies habe der Beschwerdeführer Beweismittel, die von ihm hätten erwartet werden können, nicht einreichen können. So habe er weder Dokumente von der Gerichtsverhandlung, noch von seiner Haftentlassung und den angeblich verbindlichen Haftauflagen vorlegen können. Ob der angeblichen Inhaftierung tatsächlich eine 28-tägige Haft gefolgt sei, sei somit fraglich. Damit bestünden auch Zweifel an den geltend gemachten Gewalterfahrungen und sexuellen Übergriffen im Gefängnis. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit auch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 4.2 In der Beschwerde wurde über das bereits im vorinstanzlichen Verfahren dagegen Vorgebrachte ausgeführt, die legale Ausreise bedeute nicht, dass die Behörden den Beschwerdeführer nicht mehr im Visier gehabt hätten. So bestehe noch stets ein offenes Verfahren. Sri Lanka verfüge zudem nicht über eine ausgeklügelte und vereinheitlichte digitale Datenbank, welche es Zentralpolizisten ermöglicht hätte, ihn am Flughafen zu erkennen. Weiter sei die Aava-Gruppe noch stets aktiv. In E._______ habe er keine Probleme mehr gehabt, da er dort untergetaucht und kaum nach draussen gegangen sei und keinen Kontakt mit anderen jungen Männern gehabt habe. Die Sicherheitsbehörden seien machtlos gegen die Gang-Gewalt im Land und lokale Sicherheitskräfte würden oft mit Gangmitgliedern zusammenarbeiten, um regierungskritische Tamilen einzuschüchtern. Die staatlichen Behörden würden zudem Taten der Aava-Gruppe nicht verfolgen, da sie der Auffassung seien, die jungen tamilischen Männer sollten sich gegenseitig bekämpfen. Schliesslich gebe es auch unter der neuen Regierung zahlreiche willkürliche Verhaftungen und Verfahren gegen tamilische Personen. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führte zur geltend gemachten willkürlichen Verhaftung und zur eingereichten Kopie des Polizeirapports aus, diesem sei unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2020 gegen Quarantänevorschriften verstossen haben sollte, ohne Gesundheitsmassnahmen zu ergreifen. Diese Massnahmen hätten sich wohl auf die Covidpandemie bezogen. Der Ausflug des Beschwerdeführers und dessen Freunde werde angesichts der erhöhten Präsenz terroristischer Gruppierungen weiter untersucht, weshalb der Polizeibeamte beantragte, die Verdächtigten bis am 24. Juni 2020 in Untersuchungshaft zu behalten. Dem Rapport sei jedoch nicht zu entnehmen, ob dem Antrag auf Untersuchungshaft vom Gericht stattgegeben worden sei. Auch sei unbekannt, wie es mit dem Verfahren weitergegangen sei, zumal keine weiteren Verfahrensunterlagen wie eine Haftbestätigung oder eine Kautionsvereinbarung eingereicht worden seien. Die angeblich 28-tägige Haft und die behauptete Haftentlassung unter Auflagen seien somit nach wie vor unbelegt. Weiter sei der Beschwerdeführer bei seiner Inhaftierung am 14. Juni 2020 vom CID (Criminal Investigation Department) daktyloskopiert worden und habe mehrmals gegen die Bewährungsauflagen verstossen. Eine solche Nichtbefolgung der Auflagen sei angesichts der angeblich traumatischen Gewalterfahrungen in Haft nur schwer nachzuvollziehen. Spätestens nach diesen Verstössen gegen die angeblichen Auflagen wäre von einer erhöhten Aufmerksamkeit seitens der sri-lankischen Behörden auszugehen, beispielsweise mittels einer Ausreisesperre. Die legale Ausreise aus Sri Lanka zeuge aber nicht von einem erhöhten behördlichen Interesse an seiner Person. Die Existenz dieser Auflagen könne somit begründetermassen angezweifelt werden. Weiter sei fraglich, aus welchem Motiv die Aava-Gruppe heute noch - mehr als vier Jahre nach seiner Ausreise - Interesse am Beschwerdeführer bekunden sollte. Im Übrigen würden die von ihm gelisteten Artikel zeigen, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden sehr wohl gegen kriminelle Banden vorgehen und offenbar Erfolge verzeichnen würden. 4.4 In der Replik brachte der Beschwerdeführer dagegen hauptsächlich vor, nicht aufgrund der Coronamassnahmen sei eine Untersuchung eingeleitet worden, sondern um eine Verbindung zu terroristischen Gruppierungen zu untersuchen. Weiter sei es für ihn schwierig, weitere Gerichtsdokumente zu beschaffen, da die Anwälte ihr Mandat wiederholt niedergelegt hätten und die Strafverfolgungsbehörden keine Unterlagen aushändigen würden. Die Justiz sei überlastet und korrupt. Verfahren seien oft intransparent und insbesondere in lokalen Gerichten würden teils willkürliche Regeln von den Richtern auferlegt. Die Argumente der Strafverfolgungsbehörden im Untersuchungsbericht seien mit äusserster Vorsicht und kritisch zu betrachten. Coronamassnahmen seien nicht durch das Gesundheitsministerium, sondern durch das Verteidigungsministerium angeordnet und kontrolliert worden. Die Interaktion mit Sicherheitskräften sei für Angehörige der tamilischen Ethnie besonders traumatisierend oder beängstigend. Aus diesem Grund und aufgrund der Gewalterfahrung im Gefängnis habe er Angst gehabt, wieder in Kontakt mit den sri-lankischen Sicherheitskräften zu kommen, weshalb er der Unterschriftspflicht nicht nachgekommen sei und sich bis zu seiner Ausreise versteckt bei seiner Cousine in E._______ aufgehalten habe. 5. 5.1 Als zentrale Ausreisegründe nannte der Beschwerdeführer, er sei am 14. Juni 2020 verhaftet, 28 Tage lang festgehalten und in Haft misshandelt worden. Weiter hätten ihn Mitglieder der Aava-Gruppe mehrfach unter Morddrohung aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen. Die Vorinstanz hielt zutreffend und ausführlich fest, dass die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. Dieser Einschätzung vermag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles zu entgegnen. 5.1.1 Bei den Mitgliedern der Aava-Gruppe handelt es sich um Privatpersonen. Im Zusammenhang mit deren kriminellen Machenschaften ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers praxisgemäss davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden auch bei Übergriffen auf tamilische Personen grundsätzlich schutzfähig und -willig sind (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-5142/2019 vom 3. Mai 2022 E. 6.1 und E-4915/2020 vom 14. Januar 2021 E. 6.6, je m.w.H.). In den Akten spricht nichts dafür, dass dem Beschwerdeführer ein solcher Schutz im vorliegenden Einzelfall nicht gewährt werden würde. 5.1.2 Weiter dürfte die erwähnte Verhaftung selbst bei Wahrunterstellung gemäss Polizeibericht wohl zunächst aufgrund von Verletzungen der Quarantänevorschriften erfolgt sein. Hinweise auf Gründe gemäss Art. 3 AsylG sind weder den eingereichten Videos noch den übrigen Akten zu entnehmen. Sodann deutet der Umstand, dass die Polizei darüber hinaus allfällige Verbindungen des Beschwerdeführers zur Aava-Gruppe zu prüfen beabsichtigte, nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung hin. Bei der Aava-Gruppe handelt es sich um eine kriminelle Organisation, deren Verfolgung rechtsstaatlich legitim erscheint. Dass ein entsprechendes Verfahren aktuell noch hängig sein soll, erachtet auch das Gericht nicht als überzeugend, zumal der Beschwerdeführer keine weiteren Dokumente dazu einreichen konnte. 5.1.3 Gegen eine aktuelle Verfolgungssituation seitens des Staates oder der Aava-Gruppe im Zeitpunkt seiner Ausreise spricht sodann, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise trotz Verstosses gegen die behauptete Auflage, monatlich eine Unterschrift zu leisten, über zwei Monate lang unbehelligt in Sri Lanka leben und mit seinem eigenen Pass problemlos ausreisen konnte. Entsprechend kann diese Auflage nicht geglaubt werden. Daran vermögen insbesondere die Vorbringen, er habe sich in dieser Zeit in E._______ kaum nach draussen begeben sowie keinen Kontakt zu anderen jungen Männern gepflegt, die digitale Vernetzung der Sicherheitsbehörden in Sri Lanka sei wenig fortgeschritten, und das gegen ihn eröffnete Verfahren sei noch nicht beendet, nichts zu ändern. Gleiches gilt bezüglich der vorgebrachten Misshandlungen während seiner Haft. Hier ist festzustellen, dass er sich wegen des Fehlverhaltens von Mitinsassen oder Aufsehern an die Gefängnisleitung beziehungsweise an eine höhere Instanz hätte wenden können. 5.1.4 Wie die Vorinstanz sodann zu Recht festhielt, sind die geltend gemachten sexuellen Übergriffe in der Jugendzeit des Beschwerdeführers nicht als fluchtauslösend zu qualifizieren, weshalb ihnen keine Asylrelevanz zukommt. 5.2 Schliesslich ist zu prüfen, ob Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka vorliegen. Er ist zwar tamilischer Ethnie, kommt aus der Nordprovinz und hält sich seit einigen Jahren in der Schweiz auf. Indessen verliess er Sri Lanka legal mit seinem Pass und verfügt über kein politisches Profil. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen würde. An dieser Einschätzung vermögen vorliegend weder die geltend gemachte Suche nach ihm bei seiner Familie noch die im Zuge der verschiedenen Regierungswechsel veränderte politische Lage in Sri Lanka sowie die nachträglichen Ereignisse etwas zu ändern. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrelevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Zu Recht verneinte die Vorinstanz demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sie dessen Asylgesuch ab. 5.4 Die eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern, zumal diesen keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu entnehmen ist. 6. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist, auch wenn sie nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 mit weiteren Hinweisen). 7.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5, D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. statt vieler E-1891/2021 vom 12. Mai 2026 E. 8.3.2, E-4528/2021 vom 10. April 2026 oder E-2453/2025 vom 20. März 2026 E. 8.3.2). Die Wahl von Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten im September 2024 sowie der Sieg der Politischen Allianz National People's Power (NPP) bei den Parlamentswahlen im November 2024 veränderten die politische Landschaft Sri Lankas grundlegend. In den versprochenen weitreichenden Reformen erzielte die neue Regierung in den wichtigen Punkten jedoch kaum Fortschritte. Sie führt weitgehend die Wirtschafts- und Aussenpolitik der Vorgängerregierung fort, allerdings mit mehr Respekt vor Rechtsstaatlichkeit und bislang ohne Anzeichen für Korruption auf höchster Ebene. Die Regierung hat begonnen, Militärcheckpoints im Norden und Osten abzubauen und signalisiert, dass vom Militär besetztes Land wieder in lokalen Besitz überführen werden soll. Nichtregierungsorganisationen bemängeln jedoch weiterhin die bestehende Antiterrorgesetzgebung und Straflosigkeit für Kriegsverbrechen. Tamilische Familienangehörige von Verschwundenen sind wie Menschenrechtsaktivist/innen und Journalist/innen, die über Aktivitäten des Militärs im Norden und Osten berichten, weiterhin Schikanen und Überwachung durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt. Die sri-lankische Regierung ist noch stets tief gespalten und geprägt von Spannungen entlang ethnisch-religiöser und sprachlicher Grenzen (vgl. International Crisis Group, Sri Lanka's Bumpy Road to a Political Reset, 16. April 2026; Carnegie Endowment for International Peace, The Aragalaya Protest Movement and the Struggle for Political Change in Sri Lanka, 27. August 2025; Amnesty International, The State of the World's Human Rights - Sri Lanka 2025, 21. April 2026). Gemäss verschiedenen Quellen verbesserte sich die wirtschaftliche Lage Sri Lankas seit der Krise von 2022-2023 deutlich. Die Erholung ist aber fragil. Fast ein Viertel der Bevölkerung, insbesondere im Norden und Osten, lebt weiterhin in Armut. Zur Stabilisierung der Wirtschaft trugen auch die auferlegten Massnahmen des Internationalen Währungsfonds (IMF) bei, wobei diese Personen mit geringerem Einkommen unverhältnismässig hart treffen. Noch immer kämpft Sri Lanka mit den Auswirkungen des Zyklons Ditwah vom November 2025 und auch der Irankrieg wirkt sich negativ auf die Versorgung aus (vgl. International Crisis Group, Sri Lanka's Bumpy Road to a Political Reset, 16. April 2026; The World Bank, Sri Lanka Development Update - Weathering the Storm, Mai 2026 und Protecting Poor and Vulnerable Sri Lankans During an Economic Crisis : A Tough Balancing Act for Fiscal Policy, 18. September 2024; Asia Development Bank [ADB], Asian Development Outlook April 2026, 1. Mai 2026; British Broadcasting Corporation [BBC], Iran war lands 'triple blow' to flood-ravaged Sri Lankans, 12. April 2026). 7.3.3 Vorliegend stehen auch keine individuellen Gründe einem Wegweisungsvollzug entgegen. Der Beschwerdeführer ist jung und verfügt über eine gute Schulbildung mit A-Levelabschluss. Er kommt aus einer wohlhabenden Familie, die in D._______ ein Grundstück besitzt und dort im eigenen Haus wohnt. Mithin verfügt der Beschwerdeführer in Sri Lanka über ein tragfähiges Beziehungsnetz und bestehen für ihn dort Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Zu seiner gesundheitlichen Situation ist Folgendes festzuhalten: Im Schreiben der F._______ vom 27. Juni 2023 ist erwähnt, dass beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. Er sei seit dem 7. Februar 2023 zwei bis dreimal monatlich in ambulant psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. An der ergänzenden Anhörung teilte der Beschwerdeführer mit, er sei in psychologischer Behandlung und nehme Medikamente zum Schlafen und für das Hungergefühl. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 liess der Beschwerdeführer mittels des rubrizierten Rechtsvertreters mitteilen, er befinde sich nicht mehr in medizinischer Behandlung. Er arbeite, was ihm helfe, sich von seinen psychischen Beschwerden und der Einsamkeit abzulenken. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, zum indisch-tamil sprechenden Arzt in B._______ habe er kein Vertrauensverhältnis aufbauen können. Die zahlreichen Gespräche mit ihm und die Anti-Depressiva hätten nicht sonderlich geholfen. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre er wieder in einer unzumutbaren Weise dem Risiko ausgesetzt, nicht behandelt zu werden. Bezüglich der Gesundheitsversorgung stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass trotz der aktuell prekären Lage eine psychiatrische Grundversorgung nach wie vor vorhanden ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5 f.). Gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen sind verfügbar (vgl. E-2426/2020 vom 5. Juni 2024). An dieser Einschätzung hat sich seither nichts Grundlegendes geändert (vgl. D-3967/2024 vom 10. März 2026 E.8.3.2). Seit Mitte 2023 haben sich akute Versorgungsengpässe im Gesundheitswesen erheblich entspannt (vgl. D-2710/2026 vom 13. Mai 2026 E. 6.3.3). Die medizinische Grundversorgung erholte sich von der Krise, leidet jedoch weiterhin unter einem Mangel an lebenswichtigen Medikamenten und Personal (vgl. Bertelsmann Stiftung, Sri Lanka Country Report 2026, 26. März 2026). Den Akten sind keine Hinweise auf eine medizinische Notlage bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zu entnehmen. Sollte er weiterhin psychische Beschwerden haben, wäre es ihm mit Verweis auf die auch im Norden Sri Lankas vorhandenen psychiatrisch-psychologischen Behandlungen zuzumuten, sich bei Bedarf dort in seiner Muttersprache behandeln zu lassen, auch von weiblichen Fachpersonen. Daher ist jedenfalls nicht davon auszugehen, eine Rückkehr würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen, wie es die Annahme medizinischer Unzumutbarkeit wie erwähnt vor-aussetzt. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die amtliche Rechtsvertretung ist für ihren Aufwand unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In der mit der Replik eingereichten Kostennote wurde ein zeitlicher Aufwand von sieben Stunden geltend gemacht. Dieser ist angesichts des wenig komplexen Verfahrens, der Einsetzung erst nach Beschwerdeerhebung und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht zu qualifizieren und entsprechend zu kürzen. Gleichzeitig ist der Stundenansatz für die amtliche Vertretung auf Fr. 150.- zu kürzen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf gerundet Fr. 500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand: