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D-7958/2009

D-7958/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reisten am 8. August 2005 in die Schweiz ein und suchten am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 8. August 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5635/2006 vom 16. Juli 2009 abgewiesen. D. Am 19. August 2009 stellten die Beschwerdeführenden ein zweites Asylgesuch. Mit dem Asylgesuch wurden diverse Beweismittel eingereicht, auf die - sofern entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. Am 12. November 2009 wurden A._______ sowie B._______ zu den Gründen ihres zweiten Asylgesuchs angehört. Die Beschwerdeführenden begründeten das Gesuch damit, dass sich der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) in der Schweiz exilpolitisch betätige und die Beschwerdeführenden daher im Iran einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. E. Mit Verfügung vom 18. November 2009 (Eröffnung am 19. November 2009) wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab, unter Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs. Im Übrigen wurde eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Dezember 2009 (Poststempel) fochten die Beschwerdeführenden diese Verfügung beim Bundesver­waltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochte­nen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie ein Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Mit der Beschwerdeschrift wurden zwei Zeitungsartikel, eine Zusammenstellung von Berichten, eine Stellungnahme sowie ein Schreiben der Kurdischen Demokratischen Partei Irans (KDPI) und eine Fürsorgebestätigung eingereicht. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2009. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2010 wies die damalige Instruktionsrichterin den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. I. Mit Eingabe vom 21. Juni 2010 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Beweismittel ein, auf welche - sofern für den vorliegenden Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. J. Am 14. Februar 2011 heirateten die Beschwerdeführenden A._______ und B._______. K. Mit Verfügung vom 28. September 2012 wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. In der Vernehmlassung vom 15. Oktober 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 wurde die Vernehmlassung den Be­schwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Als Rechtsfolge sind die betreffenden Personen als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Sie stehen damit unter dem Rückschiebungsschutz von Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und geniessen eine privilegierte Rechtsstellung. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen). Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn feststeht, dass diese bei einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung nach sich ziehen.

E. 3.3 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr zweites Asylgesuch damit, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätige. Er habe sich wiederholt gegen das iranische Regime und dessen Menschenrechtsverletzungen ausgesprochen und sei Mitglied der KDPI. Diverse Fotos und Bestätigungen würden sein Engagement belegen. Der Beschwerdeführer nehme im Rahmen verschiedener Protestveranstaltun­gen eine exponierte Stellung ein. Zum Teil trete er gegenüber den Behörden als Organisator der Kundgebungen auf. Im (...) sei er von einem Journalisten des Fernsehsenders (...) interviewt worden. Dieses Interview sei (...) auf Youtube.com veröffentlicht worden. Eine Demonstration im Rahmen des umstrittenen Auftritts von Präsident Mahmud Ahmadinejad an der viertägigen Anti-Rassismus-Konferenz der Vereinten Nationen am 20. April 2009 sei auf erhebliches mediales Interesse gestossen. Fotografien dieses Demonstrationsmarsches seien auf (...) und (...) veröffentlicht worden. Videoaufnahmen der Demonstration seien jedoch auch auf dem (...) Sender (...) sowie auf internationalen Fernsehstationen wie (...) gesendet worden.

E. 3.4 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung damit, dass die blosse Mitgliedschaft in der KDPI noch keine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermöge. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass die iranischen Behörden diese Mitgliedschaft zur Kenntnis genommen hätten, geschweige denn, dass sie irgendwelche Massnahmen eingeleitet hätten. Die Beweismitteleingaben des Beschwerdeführers wür­den zeigen, dass in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen gestellte, schulfotomässige Gruppenaufnahmen auf einschlägigen Internetseiten publiziert würden, so dass es den iranischen Behörden nicht möglich sein dürfte, die oft schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Personen zuzuordnen. Den iranischen Behörden dürfte auch bekannt sein, dass viele Emigranten durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten lediglich die Erlangung eines Aufent­haltsrechts zu erwirken bezwecken. Diesbezüglich würden auch Publikationen gefertigt, welche quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur sehr beschränkt in den entsprechenden Kreisen Beachtung fänden. Die iranischen Behörden hätten jedoch lediglich ein Interesse an Personen, welche eine ernsthafte Gefährdung für das aktuelle politische System darstellen würden. Das exilpolitische Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken.

E. 3.5 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Erwägungen entgegengehalten, dass sich der Beschwerdeführer aktiv in der Öffentlichkeit für die Anliegen der KDPI einsetze und exponiere, was über eine "blosse Mitgliedschaft" hinausgehe. Dem BFM sei auch dahingehend zu widersprechen, dass es den iranischen Behörden nicht möglich sei, jede einzelne Person zu überwachen und zu identifizieren und sich ihr Interesse lediglich auf die Identifizierung solcher Personen beschränke, welche als konkrete Be­drohung für das politische System wahrgenommen würden. Vielmehr würden iranische Oppositionelle in Europa systematisch durch den iranischen Geheimdienst beobachtet und registriert. Die Fotos und Filmaufnahme zu den Teilnahmen des Beschwerdeführers an diversen Demonstrationen seien auf Internetseiten von bekannten politischen, regimekritischen Organisationen veröffentlicht beziehungsweise im kurdischen Fern­sehen ausgestrahlt worden. Diese Quellen seien auch den iranischen Be­hörden bekannt, so dass angenommen werden könne, dass die Behörden Kenntnis von den Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten. Der Beschwerdeführer hebe sich von den übrigen Teilnehmern der Anlässe ab. So habe er am 12. Juli 2009 an einer Kundgebung in Paris teilgenommen, an welcher des ermordeten ehemaligen KDPI-General­sekretärs gedacht worden sei. An dieser Kundgebung hätten diverse wichtige Persönlichkeiten der KDPI teilgenommen und die Veranstaltung sei - trotz Verbot des iranischen Regimes - im kurdischen tishkTV ausgestrahlt worden. Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien geeignet, das Ansehen des Irans in der Schweiz zu schädigen, so dass ein behördliches Verfolgungsinteresse vorliege. Das BFM verkenne auch die aktuelle Menschenrechtssituation im Iran, die im Grundsatzurteil des Bun­des­verwaltungsgerichts BVGE 2009/28 als sehr schlecht beschrieben worden sei. Zu beachten sei ferner die Situation politisch aktiver Kurden im Iran. So könne etwa der blosse Besitz einer CD, eines Pamphlets oder sonstiger Unterlagen der KDPI zu staatlichen Verfolgungsmassnahmen führen. Seit der Präsidentschaftswahl Ahmadinejads seien politisch aktive Kurden besonders in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden geraten.

E. 3.6 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Fotos, Videoaufnahmen, Bestätigungsschreiben und Flugblätter ein, welche seine exil­politische Tätigkeit dokumentieren sollen: (Es folgt eine Liste mit insgesamt 37 Standaktionen, Demonstrationen sowie diesbezüglichen Medienberichten)

E. 3.7 In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass im Iran die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani­schen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt ist (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetzbuches) und die iranischen Behörden die politi­schen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland grundsätzlich über­wachen. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rah­men eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Allerdings sind die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermö­gen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, sowie Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen. Zudem dürfte es auch den iranischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 365 ff.). Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hat, die ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraushe­ben. Diese Prüfung hat im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu erfolgen.

E. 3.8 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil E-5635/2006 vom 16. Juli 2009 fest, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausrei­se im Iran nicht politisch engagierte, so dass er beim Verlassen des Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person im Fokus der iranischen Behörden stand. Der Beschwerdeführer nahm aufgrund seiner damaligen exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz auch keine derart exponierte Stellung ein, so dass eine Verfolgungsgefahr verneint wurde (vgl. E. 4.1 des Urteils). Seit diesem Urteil hat der Beschwerdeführer seine exilpolitische Tätigkeit jedoch intensiviert. So nahm er an diversen politischen Kundgebungen teil. Dabei nahm er zum Teil eine über die blosse Teilnahme hinausgehen­de Funktion war. Gemäss den eingereichten Beweismitteln trat er bei insgesamt vier Standaktionen gegenüber den Behörden als Organisator auf (vgl. das betreffend einen Bewilligungsnehmer politischer Standaktionen ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7616/2006 vom 19. Januar 2010 E. 4.3.3). Bei der Kundgebung (...) interviewte er im Auftrag (...) einen Demonstrationsteilnehmer und veröffentlichte zwei Internetartikel auf KDPI-nahen Internetseiten. Er nahm am 12. Juli 2009 an einer Kundgebung in Paris zum Geden­ken an den ermordeten KDPI-Generalsekretär teil, bei welcher wichtige Persönlichkeiten der KDPI anwesend waren. Gemäss Bestätigungsschreiben der KDPI-Schweiz vom 26. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer am 4. April 2010 in das Vorstandskomitee des Kantons X._______ gewählt. Aufgrund dieser mehrjährigen Aktivitäten verfügt der Beschwerdeführer über eine exilpolitische Funktion, welche über die im vorstehend zitierten BVGE 2009/28 erwähnten massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen hinausgeht und keineswegs als bloss inszenierte Aktivität bezeichnet werden kann. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die iranischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt haben und zum Anlass von Verfolgungen nehmen würden, so dass dieser im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten müsste, dort ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.

E. 3.9 Der Beschwerdeführer A._______ ist daher wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen.

E. 3.10 B._______, die Ehefrau des Beschwerdeführers A._______, sowie die Kinder C._______ und D._______ sind in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft von A._______ einzubeziehen.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 18. November 2009 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 28. Januar 2010 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.

E. 6 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi­gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­di­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechts­vertretung wurde keine Kostenno­te eingereicht. Auf die Nachforde­rung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfah­ren der Aufwand für die Be­schwerdeführenden zuverlässig abge­schätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorins­tanz zu entrichtende Parteient­schädigung ist von Amtes we­gen und in Berück­sichtigung der massgeblichen Be­mes­sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'900.- (inkl. all­fällige Spesen und Mehrwertsteuer) fest­zusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 18. November 2009 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AuG vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der in der Höhe von Fr. 600.- geleistete Kostenvorschuss wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'900.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7958/2009/wif Urteil vom 15. November 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Iran, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. November 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am 8. August 2005 in die Schweiz ein und suchten am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 8. August 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5635/2006 vom 16. Juli 2009 abgewiesen. D. Am 19. August 2009 stellten die Beschwerdeführenden ein zweites Asylgesuch. Mit dem Asylgesuch wurden diverse Beweismittel eingereicht, auf die - sofern entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. Am 12. November 2009 wurden A._______ sowie B._______ zu den Gründen ihres zweiten Asylgesuchs angehört. Die Beschwerdeführenden begründeten das Gesuch damit, dass sich der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) in der Schweiz exilpolitisch betätige und die Beschwerdeführenden daher im Iran einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. E. Mit Verfügung vom 18. November 2009 (Eröffnung am 19. November 2009) wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab, unter Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs. Im Übrigen wurde eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Dezember 2009 (Poststempel) fochten die Beschwerdeführenden diese Verfügung beim Bundesver­waltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochte­nen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie ein Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Mit der Beschwerdeschrift wurden zwei Zeitungsartikel, eine Zusammenstellung von Berichten, eine Stellungnahme sowie ein Schreiben der Kurdischen Demokratischen Partei Irans (KDPI) und eine Fürsorgebestätigung eingereicht. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2009. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2010 wies die damalige Instruktionsrichterin den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. I. Mit Eingabe vom 21. Juni 2010 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Beweismittel ein, auf welche - sofern für den vorliegenden Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. J. Am 14. Februar 2011 heirateten die Beschwerdeführenden A._______ und B._______. K. Mit Verfügung vom 28. September 2012 wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. In der Vernehmlassung vom 15. Oktober 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 wurde die Vernehmlassung den Be­schwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Als Rechtsfolge sind die betreffenden Personen als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Sie stehen damit unter dem Rückschiebungsschutz von Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und geniessen eine privilegierte Rechtsstellung. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen). Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn feststeht, dass diese bei einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung nach sich ziehen. 3.3 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr zweites Asylgesuch damit, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätige. Er habe sich wiederholt gegen das iranische Regime und dessen Menschenrechtsverletzungen ausgesprochen und sei Mitglied der KDPI. Diverse Fotos und Bestätigungen würden sein Engagement belegen. Der Beschwerdeführer nehme im Rahmen verschiedener Protestveranstaltun­gen eine exponierte Stellung ein. Zum Teil trete er gegenüber den Behörden als Organisator der Kundgebungen auf. Im (...) sei er von einem Journalisten des Fernsehsenders (...) interviewt worden. Dieses Interview sei (...) auf Youtube.com veröffentlicht worden. Eine Demonstration im Rahmen des umstrittenen Auftritts von Präsident Mahmud Ahmadinejad an der viertägigen Anti-Rassismus-Konferenz der Vereinten Nationen am 20. April 2009 sei auf erhebliches mediales Interesse gestossen. Fotografien dieses Demonstrationsmarsches seien auf (...) und (...) veröffentlicht worden. Videoaufnahmen der Demonstration seien jedoch auch auf dem (...) Sender (...) sowie auf internationalen Fernsehstationen wie (...) gesendet worden. 3.4 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung damit, dass die blosse Mitgliedschaft in der KDPI noch keine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermöge. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass die iranischen Behörden diese Mitgliedschaft zur Kenntnis genommen hätten, geschweige denn, dass sie irgendwelche Massnahmen eingeleitet hätten. Die Beweismitteleingaben des Beschwerdeführers wür­den zeigen, dass in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen gestellte, schulfotomässige Gruppenaufnahmen auf einschlägigen Internetseiten publiziert würden, so dass es den iranischen Behörden nicht möglich sein dürfte, die oft schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Personen zuzuordnen. Den iranischen Behörden dürfte auch bekannt sein, dass viele Emigranten durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten lediglich die Erlangung eines Aufent­haltsrechts zu erwirken bezwecken. Diesbezüglich würden auch Publikationen gefertigt, welche quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur sehr beschränkt in den entsprechenden Kreisen Beachtung fänden. Die iranischen Behörden hätten jedoch lediglich ein Interesse an Personen, welche eine ernsthafte Gefährdung für das aktuelle politische System darstellen würden. Das exilpolitische Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. 3.5 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Erwägungen entgegengehalten, dass sich der Beschwerdeführer aktiv in der Öffentlichkeit für die Anliegen der KDPI einsetze und exponiere, was über eine "blosse Mitgliedschaft" hinausgehe. Dem BFM sei auch dahingehend zu widersprechen, dass es den iranischen Behörden nicht möglich sei, jede einzelne Person zu überwachen und zu identifizieren und sich ihr Interesse lediglich auf die Identifizierung solcher Personen beschränke, welche als konkrete Be­drohung für das politische System wahrgenommen würden. Vielmehr würden iranische Oppositionelle in Europa systematisch durch den iranischen Geheimdienst beobachtet und registriert. Die Fotos und Filmaufnahme zu den Teilnahmen des Beschwerdeführers an diversen Demonstrationen seien auf Internetseiten von bekannten politischen, regimekritischen Organisationen veröffentlicht beziehungsweise im kurdischen Fern­sehen ausgestrahlt worden. Diese Quellen seien auch den iranischen Be­hörden bekannt, so dass angenommen werden könne, dass die Behörden Kenntnis von den Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten. Der Beschwerdeführer hebe sich von den übrigen Teilnehmern der Anlässe ab. So habe er am 12. Juli 2009 an einer Kundgebung in Paris teilgenommen, an welcher des ermordeten ehemaligen KDPI-General­sekretärs gedacht worden sei. An dieser Kundgebung hätten diverse wichtige Persönlichkeiten der KDPI teilgenommen und die Veranstaltung sei - trotz Verbot des iranischen Regimes - im kurdischen tishkTV ausgestrahlt worden. Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien geeignet, das Ansehen des Irans in der Schweiz zu schädigen, so dass ein behördliches Verfolgungsinteresse vorliege. Das BFM verkenne auch die aktuelle Menschenrechtssituation im Iran, die im Grundsatzurteil des Bun­des­verwaltungsgerichts BVGE 2009/28 als sehr schlecht beschrieben worden sei. Zu beachten sei ferner die Situation politisch aktiver Kurden im Iran. So könne etwa der blosse Besitz einer CD, eines Pamphlets oder sonstiger Unterlagen der KDPI zu staatlichen Verfolgungsmassnahmen führen. Seit der Präsidentschaftswahl Ahmadinejads seien politisch aktive Kurden besonders in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden geraten. 3.6 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Fotos, Videoaufnahmen, Bestätigungsschreiben und Flugblätter ein, welche seine exil­politische Tätigkeit dokumentieren sollen: (Es folgt eine Liste mit insgesamt 37 Standaktionen, Demonstrationen sowie diesbezüglichen Medienberichten) 3.7 In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass im Iran die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani­schen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt ist (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetzbuches) und die iranischen Behörden die politi­schen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland grundsätzlich über­wachen. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rah­men eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Allerdings sind die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermö­gen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, sowie Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen. Zudem dürfte es auch den iranischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 365 ff.). Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hat, die ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraushe­ben. Diese Prüfung hat im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu erfolgen. 3.8 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil E-5635/2006 vom 16. Juli 2009 fest, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausrei­se im Iran nicht politisch engagierte, so dass er beim Verlassen des Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person im Fokus der iranischen Behörden stand. Der Beschwerdeführer nahm aufgrund seiner damaligen exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz auch keine derart exponierte Stellung ein, so dass eine Verfolgungsgefahr verneint wurde (vgl. E. 4.1 des Urteils). Seit diesem Urteil hat der Beschwerdeführer seine exilpolitische Tätigkeit jedoch intensiviert. So nahm er an diversen politischen Kundgebungen teil. Dabei nahm er zum Teil eine über die blosse Teilnahme hinausgehen­de Funktion war. Gemäss den eingereichten Beweismitteln trat er bei insgesamt vier Standaktionen gegenüber den Behörden als Organisator auf (vgl. das betreffend einen Bewilligungsnehmer politischer Standaktionen ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7616/2006 vom 19. Januar 2010 E. 4.3.3). Bei der Kundgebung (...) interviewte er im Auftrag (...) einen Demonstrationsteilnehmer und veröffentlichte zwei Internetartikel auf KDPI-nahen Internetseiten. Er nahm am 12. Juli 2009 an einer Kundgebung in Paris zum Geden­ken an den ermordeten KDPI-Generalsekretär teil, bei welcher wichtige Persönlichkeiten der KDPI anwesend waren. Gemäss Bestätigungsschreiben der KDPI-Schweiz vom 26. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer am 4. April 2010 in das Vorstandskomitee des Kantons X._______ gewählt. Aufgrund dieser mehrjährigen Aktivitäten verfügt der Beschwerdeführer über eine exilpolitische Funktion, welche über die im vorstehend zitierten BVGE 2009/28 erwähnten massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen hinausgeht und keineswegs als bloss inszenierte Aktivität bezeichnet werden kann. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die iranischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt haben und zum Anlass von Verfolgungen nehmen würden, so dass dieser im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten müsste, dort ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. 3.9 Der Beschwerdeführer A._______ ist daher wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen. 3.10 B._______, die Ehefrau des Beschwerdeführers A._______, sowie die Kinder C._______ und D._______ sind in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft von A._______ einzubeziehen.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 18. November 2009 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 28. Januar 2010 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.

6. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi­gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­di­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechts­vertretung wurde keine Kostenno­te eingereicht. Auf die Nachforde­rung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfah­ren der Aufwand für die Be­schwerdeführenden zuverlässig abge­schätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorins­tanz zu entrichtende Parteient­schädigung ist von Amtes we­gen und in Berück­sichtigung der massgeblichen Be­mes­sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'900.- (inkl. all­fällige Spesen und Mehrwertsteuer) fest­zusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 18. November 2009 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AuG vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der in der Höhe von Fr. 600.- geleistete Kostenvorschuss wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'900.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: