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D-6354/2012

D-6354/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B.______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. September 2009 und gelangte auf dem Landweg via Türkei am 14. Oktober 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C.______ am 20. Oktober 2009 summarisch befragt und am 4. Februar 2010 eingehend durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D.______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 28. April 2010 stellte das BFM fest, dass der Be­schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Urteil vom (...) ([...]) wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab. D. Mit Schreiben vom 6. April 2011 stimmte das BFM dem Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) zu. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden am 16. Mai 2011 im Rahmen des Dublin-Verfahrens an die Schweiz rücküberstellt. E. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch ein und beantragte im Wesentlichen, es sei die Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei zu verzichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, einerseits habe sich die Menschenrechtslage im Iran in jüngerer Vergangenheit weiter verschlechtert. Andererseits habe sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch betätigt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu den Akten, auf die - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. F. Mit Verfügung vom 12. Juli 2012 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. G. Mit Urteil vom (...) ([...]) hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen mit Eingabe vom 23. Juli 2012 erhobene Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Juli 2012 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. H. Am 12. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen des zweiten Asylgesuchs angehört. Der Beschwerdeführer begründet sein zweites Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch gegen das iranische Regime tätig. Er publiziere regelmässig regimekritische Artikel und Beiträge auf seinem Webblog und auf anderen einschlägigen Internetseiten. Sein erster Blog sei von der Regierung gesperrt worden. Auch habe er auf dem Internet eine Unterschriftensammlung für (...) lanciert und diese auch selber mitunterzeichnet. Als Mitglied der E.______ sei er zunächst Verantwortlicher für den Kanton F.______, respektive die gesamte (...) gewesen. Mittlerweile sei er Vorsitzender und Verantwortlicher der gesamten Partei in der Schweiz. Er organisiere Demonstrationen, nehme neue Mitglieder auf und organisiere Fernsehprogramme und Berichterstattungen für die Sender G.______ und H.______. Diesbezüglich sei er am 25. und 26. August 2012 in I.______ per Videokonferenz einer Parteisitzung zugeschaltet gewesen. Bislang seien jedoch noch keine solchen Berichterstattungen ausgestrahlt worden. Schliesslich nehme er auch selber an vielen Demonstrationen teil, wobei er die Aufrufe und Flugblätter dazu konzipiere und verteile. Während seines Aufenthaltes in Deutschland sei er Mitglied der Organisation der J.______ gewesen. Ausserdem sei er einmal (...), über den in der Zeitung Guardian berichtet worden sei, per Email kontaktiert worden. Sodann gelte es auch zu beachten, dass sich die Menschenrechtslage im Iran in jüngerer Vergangenheit grundsätzlich verschlechtert habe, was durch verschiedene Berichte von Nichtregierungsorganisationen bestätigt werde. Kürzlich habe die iranische Regierung eine sogenannte "cyber police unit" geschaffen, welche gezielt dafür eingesetzt werde, die Verbreitung von Spionage und Aufruhr über das Internet zu überwachen. Das Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs komme in einem Urteil vom Februar 2011 zum Schluss, dass die iranischen Behörden gezielt und systematisch Teilnehmer exilpolitscher Kundgebungen zu identifizieren versuchten, wobei dies auch für aus opportunistischen Gründen Teilnehmende gelte. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu den Akten, auf die - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. I. Mit Verfügung vom 6. November 2012 stellte das BFM fest, dass der Be­schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. J. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Des Weiteren wurde beantragt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit jenem der Ehefrau ([...]) zu koordinieren und diese Akten beizuziehen seien. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu den Akten, auf die - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. K. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und wies jenes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Das Gesuch um Koordinierung des vorliegenden Verfahrens mit jenem seiner Ehefrau ([...]) wurde gutgeheissen, als dass die Verfahren parallel zu behandeln sind ([...]). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 2. Januar 2012 die fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und den eingereichten Fernsehbericht in einer Amtssprache schriftlich zusammenzufassen. L. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen und weitere Beweismittel zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 11. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist eine weitere Übersetzung eines seiner Artikel, weitere Beweismittel und eine Kostennote zu den Akten. Sodann gelte es zu beachten, dass er im Dezember 2012 ins Redaktionsteam der regimekritischen Zeitschrift K.______aufgenommen worden sei - was der beigelegten, aktuellen Mitarbeiterliste entnommen werden könne - und er in der Ausgabe (...) seinen ersten Beitrag publiziert habe. Zudem sei er von Radio Israel für ein Interview angefragt worden und werde künftig als Korrespondent für H.______tätig sein. N. Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, bis zum 30. Januar 2013 eine Vernehmlassung einzureichen. O. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. P. Am 5. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. Q. Mit Eingabe vom 8. April 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, auf die - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. R. Mit Eingabe vom 29. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, auf die - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde.

E. 3.3.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.

E. 3.3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exil­aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) be­ruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rück­kehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Perso­nen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht über ein solch herausragendes politisches Profil verfüge, welches ihn als konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen lassen würde. Seine Tätigkeit als Vorsitzender der E.______ lasse auf keine grosse Exponiertheit in der Öffentlichkeit schliessen, da es sich mehrheitlich um einen administrativen und internen Posten handle, was auch durch seine eigenen Aussagen untermauert werde. Die Fernsehberichterstattungen seien noch nicht durchgeführt worden und das Publizieren von regimekritischen Artikeln sowie die Teilnahme an Demonstrationen seien Aktivitäten, die mit jenen einer Vielzahl von iranischen Staatsangehörigen vergleichbar seien. Ohnehin sei primär die Qualität der Tätigkeiten ausschlaggebend, wobei der Beschwerdeführer nicht über ein klar definiertes oppositionspolitisches Profil verfüge. Vor diesem Hintergrund sei auch aus der angeblichen Kontaktaufnahme durch (...) keine Gefährdung ersichtlich, sollte sich dies überhaupt so zugetragen haben. Bezüglich der eingereichten DVD mit den Filmaufnahmen von Demonstrationen im Iran sei anzumerken, dass seine Vorfluchtgründe bereits Gegenstand des vorangehenden Verfahrens gewesen seien, mithin revisionsrechtlich geltend gemacht werden müssten. Schliesslich seien den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit der Wegweisung sprechen würden.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Erwägungen entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe in seinem zweiten Asylgesuch einerseits exilpolitische Tätigkeiten und andererseits die verschlechterte Menschenrechtslage im Iran geltend gemacht. Seit nunmehr vier Jahren sei er Vertreter der E.______ und stehe im ständigen Kontakt zum Generalsekretär und zum Vizepräsidenten der Partei. Er habe bei der E.______ keineswegs nur einen administrativen, internen Posten inne, sondern sei mittlerweile zu dem Entscheidungsträger der E.______ (...) avanciert und übernehme wichtige Exekutivfunktionen, indem er beispielsweise an internationalen Konferenzen teilnehme, für die Koordination der Mitglieder und der politischen Aktivitäten der Organisation verantwortlich sei und in dieser Funktion auch Fernsehauftritte wahrnehme. Seine Funktion sei zusammen mit seinem Namen auf der offiziellen Webseite der E.______ zu finden. Sein Webblog sei gut frequentiert, seine Artikel würden auf anderen Internetseiten und kürzlich auch in der bekannten regimekritischen Zeitung L.______publiziert. Ausserdem sei er für die Organisation der J.______ tätig und Mitglied deren Schweizer Sektion, wobei er seine Teilnahme an einigen Kundgebungen mit Fotografien belegt habe. Auch habe er auf seine beiden Webblogs und den Emailkontakt mit (...) aufmerksam gemacht. All dies habe der Beschwerdeführer mit einer Vielzahl von Beweismitteln belegt. Die eingereichte DVD mit Filmaufnahmen einer Demonstration im Iran diene sodann dazu, sein langjähriges politisches Engagement zu untermauern, welches vor seiner Ausreise zur Sperrung eines Webblogs und dem Ausschluss aus der Universität geführt habe. Hinsichtlich der allgemeinen Menschenrechtslage im Iran würden mehrere Organisationen von einer massiven Verschlechterung seit den Wahlen 2009 berichten. Die Überwachung und Unterdrückung der Opposition dauere unvermindert an respektive sei verschärft worden, wobei diesbezüglich auch hervorzuheben sei, dass der Iran mit einer Spezialeinheit die Überwachung des Internets und sozialer Netzwerke vorantreibe. Die iranischen Behörden seien sich der Macht des Internets seit dem arabischen Frühling bewusst geworden. Folter und Misshandlungen seien in Irans Gefängnissen weit verbreitet. In einem am 1. Februar 2011 ergangenen Urteil des Upper Tribunals Grossbritanniens sei festgehalten worden, dass die iranischen Behörden systematisch Teilnehmer exilpolitischer Kundgebungen zu identifizieren versuchten, selbst wenn sie aus opportunistischen Gründen aktiv würden. Diesbezüglich sei auch auf die neuste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hinzuweisen (S.F. and others v. Sweden, Application no. 52077/10 vom 15. Mai 2012). Das Gericht habe festgestellt, dass sich die Situation im Iran seit März 2010 verschlechtert habe und nicht bloss Personen mit ausgeprägtem politischem Profil mit Verhaftung und Misshandlung zu rechnen hätten, sondern sämtliche Personen, die sich gegen das Regime stellen. Für iranische Staatsangehörige, die ihren Heimatstaat illegal verlassen hätten, erhöhe dies das Risiko, bei der Einreise einer verstärkten Kontrolle unterzogen zu werden. Demnach gelte es festzuhalten, dass - entgegen der herrschenden Praxis - auch Oppositionelle mit niedrigem Profil und opportunistische Aktivisten Gefahr liefen, von den iranischen Behörden identifiziert zu werden.

E. 4.3 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Fotos, Videoaufnahmen, Bestätigungsschreiben und Flugblätter ein, welche seine exil­politische Tätigkeit dokumentieren sollen:

- Mitgliedschaftsbestätigung der E.______ vom (...) 2010 und (...) 2012;

- Mitgliedschaftsbestätigung der J.______vom 30. August 2011;

- Fotos einer Kundgebung in M.______ vom (...) und (...) 2010;

- Ausdrucke seines mittlerweile von der Regierung geschlossenen Webblogs (...) ;

- Ausdrucke seines neuen Webblogs (...) ;

- Kopie eines Artikels der britischen Zeitung the guardian über einen (...);

- Internetausdruck der offiziellen E.______ Internetseite vom 28. Februar 2012, worauf der Beschwerdeführer mit Namen, Telefonnummer und Emailadresse erwähnt wird;

- Fotos einer Standaktion vom (...) 2012 in M.______ und diesbezügliche Bewilligung der Stadtpolizei M.______;

- eine Leserstatistik seines Webblogs, wonach er an Spitzentagen zwischen 6000 und 7000 Leser habe;

- Kopien von selber verfassten regimekritischen Artikeln, die auf (...) publiziert wurden;

- Regimekritische Artikel, die auf der Internetseite (...) publiziert wurden;

- Ausdrucke des Facebookprofils der E.______;

- Ausdrucke des Facebookprofils des Beschwerdeführers;

- Ausdruck eines Chat-Gesprächs des Beschwerdeführers mit einem berühmten iranischen Schriftsteller ([...]);

- Ausdruck einer Unterschriftensammlung für die Nachfolgerschaft von der letzten (...);

- Internetartikel über vier Mitglieder der E.______, die nunmehr gesucht werden;

- Foto einer Kundgebung am (...) 2012 in N.______ und diesbezügliche Bewilligung der Stadt N.______;

- Regimekritischer Artikel vom (...) 2012, der auf der offiziellen Internetseite der E.______ publiziert wurde und dessen Übersetzung;

- Regimekritischer Artikel, der in der Zeitung L.______ publiziert wurde, mit Übersetzung;

- CD mit Filmaufnahmen über die Kundgebung vom (...)2012 sowie anschliessendes Interview des Beschwerdeführers auf H.______ mit übersetzter Zusammenfassung;

- CD mit Filmaufnahmen eines Interviews des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2012 auf dem Sender O.______;

- CD mit Filmaufnahmen eines Interviews des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2012 auf dem Sender H.______;

- Foto einer Standaktion am (...) 2012 in M.______ und diesbezügliche Bewilligung der Stadtpolizei M.______;

- Foto einer Standaktion vom (...) 2012 in M.______ und diesbezügliche Bewilligung der Stadtpolizei M.______;

- Regimekritischer Artikel, publiziert in der Zeitung K.______, vom 20. Dezember 2012;

- Übersicht der Mitarbeiterliste ebendieser Zeitung, aus welcher hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2012 ins Redaktionsteam aufgenommen worden sei;

- CD mit insgesamt sieben Videos (vier Berichte von H.______, jeweils vom 16., 23. und 30. Januar 2013 sowie dem 6. Februar 2013; je ein Bericht des Senders O.______ und des Senders P.______), in welchen der Beschwerdeführer als Korrespondent auftritt;

- CD mit insgesamt vier Videos von H.______ (jeweils vom 19. und 27. Februar 2013, dem 3. und 13. März 2013) und einem Video des Senders Q.______, in welchen der Beschwerdeführer als Korrespondent auftritt;

- Foto einer Standaktion vom (...) 2013, weitere Unterlagen sowie Bewilligung der Stadtpolizei M.______;

- Regimekritischer Artikel, publiziert in der Zeitung K.______ vom 14. März 2013;

- Regimekritischer Artikel, publiziert auf (...) und dem Webblog des Beschwerdeführers, vom 29. März 2013;

- Regimekritischer Artikel, publiziert auf L.______ am 20. Mai 2013 mit Übersetzung;

- Foto einer Standaktion vom (...) 2013 in M.______ und diesbezügliche Bewilligung der Stadtpolizei M.______;

- CD mit Filmaufnahmen zweier weiterer Kundgebung vom (...) und (...) 2013;

- Foto einer Standaktion vom (...) 2013 in N.______ und diesbezügliche Bewilligung der Stadt N.______;

- Schreiben einiger Demonstranten, (...) sowie Fotos der Übergabe;

- Drei CDs mit 18 Videos des Senders H.______ und R.______ (März bis Juni 2013), in welchen der Beschwerdeführer als Korrespondent auftritt;

- CD mit weiteren 3 Videos des Senders H.______ und R.______ (Juni und Juli 2013), in welchen der Beschwerdeführer als Korrespondent auftritt.

E. 4.4 In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-(...) vom (...) festgehalten hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt der Ausreise Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaftzumachen, er mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Bezüglich der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel hinsichtlich seiner Vorfluchtgründe ist dementsprechend festzustellen, dass - wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt - diese im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu behandeln wären und nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Sodann sind den Akten auch keinerlei Hinweise auf objektive Nachfluchtgründe zu entnehmen.

E. 4.5 Hinsichtlich des ausführlich dokumentierten politischen Engagements des Beschwerdeführers ist eingangs festzustellen, dass im Iran die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani­schen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt ist (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetzbuches) und die iranischen Behörden die politi­schen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland grundsätzlich über­wachen. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rah­men eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermö­gen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, sowie Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische be­treuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen (vgl. BVGE 2009/28). Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hat, die ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraushe­ben. Diese Prüfung hat im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu erfolgen.

E. 4.6 Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz sind aufgrund der sich bei den Akten befindlichen, zahlreichen Beweismitteleingaben ausführlich dokumentiert. So hat er seit 2011 an zahlreichen Standaktionen, Kundgebungen und Protestmär­schen teilgenommen und auch ver­schiedene regimekritische Artikel im In­ternet und in Printmedien unter seinem Namen veröffentlicht. Bilder von der Teilnahme des Beschwer­deführers an verschie­denen Aktionen, auf welchen er identi­fiziert wer­den kann, wurden zudem auf den einschlägigen Internetsei­ten und auch Zeitungen publi­ziert. Der Beschwerdeführer ist sodann im Zusammenhang mit etlichen Standaktionen gegenüber den Be­hörden als Organisator beziehungs­weise Bewilligungsinhaber aufge­treten (siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2012, D-7958/2009, E. 3.8). Seit Dezember 2012 ist der Beschwerdeführer Mitglied des Redaktionsteam der regimekritischen Zeitschrift K.______. Darü­ber hinaus hat er auch innerhalb der E.______ Funktionen wahrgenommen, indem er zum Verantwortlichen für F.______, später zum Vertreter der E.______ (...) ernannt wur­de. Schliesslich ist der Beschwerdeführer in etlichen Berichten, die von verschiedenen Sendern ausgestrahlt wurden, als Korrespondent in regimekritischer Weise aufgetreten. Aufgrund dieser mehrjährigen intensiven Aktivitäten hat der Beschwerdefüh­rer - namentlich im Quervergleich zu anderen Verfahren - über die massentypischen und nie­drigprofilierten Erscheinungsfor­men exilpolitischer Proteste hinaus Funk­tionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt, die ihn aus der Masse der mit dem Re­gime Unzufriedenen her­ausheben. Angesichts dieser Umstände kann nicht ausgeschlossen werden, dass die iranischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis genommen haben und dieser im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürch­ten müsste, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu er­leiden. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft.

E. 4.7 In Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 54 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerken­nen.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 6. November 2012 sind aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der seit dem 12. August 2011 mandatierte Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 11. Januar 2013 eine Kostennote über Fr. (...) (inklusive Auslagen in der Höhe von Fr. 53.50) zu den Akten gereicht, die als angemessen erscheint (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze (Art. 9 - 13 VGKE), der eingereichten Kostennote und den zusätzlichen Eingaben vom 8. April 2013 und vom 29. Juli 2013 ist von einem Gesamtbetrag von pauschal Fr. (...) auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 6. November 2012 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. (...) (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6354/2012 Urteil vom 30. August 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A.______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Advokatur Kanonengasse, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. November 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B.______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. September 2009 und gelangte auf dem Landweg via Türkei am 14. Oktober 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C.______ am 20. Oktober 2009 summarisch befragt und am 4. Februar 2010 eingehend durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D.______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 28. April 2010 stellte das BFM fest, dass der Be­schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Urteil vom (...) ([...]) wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab. D. Mit Schreiben vom 6. April 2011 stimmte das BFM dem Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) zu. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden am 16. Mai 2011 im Rahmen des Dublin-Verfahrens an die Schweiz rücküberstellt. E. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch ein und beantragte im Wesentlichen, es sei die Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei zu verzichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, einerseits habe sich die Menschenrechtslage im Iran in jüngerer Vergangenheit weiter verschlechtert. Andererseits habe sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch betätigt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu den Akten, auf die - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. F. Mit Verfügung vom 12. Juli 2012 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. G. Mit Urteil vom (...) ([...]) hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen mit Eingabe vom 23. Juli 2012 erhobene Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Juli 2012 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. H. Am 12. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen des zweiten Asylgesuchs angehört. Der Beschwerdeführer begründet sein zweites Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch gegen das iranische Regime tätig. Er publiziere regelmässig regimekritische Artikel und Beiträge auf seinem Webblog und auf anderen einschlägigen Internetseiten. Sein erster Blog sei von der Regierung gesperrt worden. Auch habe er auf dem Internet eine Unterschriftensammlung für (...) lanciert und diese auch selber mitunterzeichnet. Als Mitglied der E.______ sei er zunächst Verantwortlicher für den Kanton F.______, respektive die gesamte (...) gewesen. Mittlerweile sei er Vorsitzender und Verantwortlicher der gesamten Partei in der Schweiz. Er organisiere Demonstrationen, nehme neue Mitglieder auf und organisiere Fernsehprogramme und Berichterstattungen für die Sender G.______ und H.______. Diesbezüglich sei er am 25. und 26. August 2012 in I.______ per Videokonferenz einer Parteisitzung zugeschaltet gewesen. Bislang seien jedoch noch keine solchen Berichterstattungen ausgestrahlt worden. Schliesslich nehme er auch selber an vielen Demonstrationen teil, wobei er die Aufrufe und Flugblätter dazu konzipiere und verteile. Während seines Aufenthaltes in Deutschland sei er Mitglied der Organisation der J.______ gewesen. Ausserdem sei er einmal (...), über den in der Zeitung Guardian berichtet worden sei, per Email kontaktiert worden. Sodann gelte es auch zu beachten, dass sich die Menschenrechtslage im Iran in jüngerer Vergangenheit grundsätzlich verschlechtert habe, was durch verschiedene Berichte von Nichtregierungsorganisationen bestätigt werde. Kürzlich habe die iranische Regierung eine sogenannte "cyber police unit" geschaffen, welche gezielt dafür eingesetzt werde, die Verbreitung von Spionage und Aufruhr über das Internet zu überwachen. Das Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs komme in einem Urteil vom Februar 2011 zum Schluss, dass die iranischen Behörden gezielt und systematisch Teilnehmer exilpolitscher Kundgebungen zu identifizieren versuchten, wobei dies auch für aus opportunistischen Gründen Teilnehmende gelte. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu den Akten, auf die - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. I. Mit Verfügung vom 6. November 2012 stellte das BFM fest, dass der Be­schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. J. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Des Weiteren wurde beantragt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit jenem der Ehefrau ([...]) zu koordinieren und diese Akten beizuziehen seien. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu den Akten, auf die - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. K. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und wies jenes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Das Gesuch um Koordinierung des vorliegenden Verfahrens mit jenem seiner Ehefrau ([...]) wurde gutgeheissen, als dass die Verfahren parallel zu behandeln sind ([...]). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 2. Januar 2012 die fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und den eingereichten Fernsehbericht in einer Amtssprache schriftlich zusammenzufassen. L. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen und weitere Beweismittel zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 11. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist eine weitere Übersetzung eines seiner Artikel, weitere Beweismittel und eine Kostennote zu den Akten. Sodann gelte es zu beachten, dass er im Dezember 2012 ins Redaktionsteam der regimekritischen Zeitschrift K.______aufgenommen worden sei - was der beigelegten, aktuellen Mitarbeiterliste entnommen werden könne - und er in der Ausgabe (...) seinen ersten Beitrag publiziert habe. Zudem sei er von Radio Israel für ein Interview angefragt worden und werde künftig als Korrespondent für H.______tätig sein. N. Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, bis zum 30. Januar 2013 eine Vernehmlassung einzureichen. O. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. P. Am 5. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. Q. Mit Eingabe vom 8. April 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, auf die - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. R. Mit Eingabe vom 29. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, auf die - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. 3.3.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 3.3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exil­aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) be­ruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rück­kehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Perso­nen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht über ein solch herausragendes politisches Profil verfüge, welches ihn als konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen lassen würde. Seine Tätigkeit als Vorsitzender der E.______ lasse auf keine grosse Exponiertheit in der Öffentlichkeit schliessen, da es sich mehrheitlich um einen administrativen und internen Posten handle, was auch durch seine eigenen Aussagen untermauert werde. Die Fernsehberichterstattungen seien noch nicht durchgeführt worden und das Publizieren von regimekritischen Artikeln sowie die Teilnahme an Demonstrationen seien Aktivitäten, die mit jenen einer Vielzahl von iranischen Staatsangehörigen vergleichbar seien. Ohnehin sei primär die Qualität der Tätigkeiten ausschlaggebend, wobei der Beschwerdeführer nicht über ein klar definiertes oppositionspolitisches Profil verfüge. Vor diesem Hintergrund sei auch aus der angeblichen Kontaktaufnahme durch (...) keine Gefährdung ersichtlich, sollte sich dies überhaupt so zugetragen haben. Bezüglich der eingereichten DVD mit den Filmaufnahmen von Demonstrationen im Iran sei anzumerken, dass seine Vorfluchtgründe bereits Gegenstand des vorangehenden Verfahrens gewesen seien, mithin revisionsrechtlich geltend gemacht werden müssten. Schliesslich seien den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit der Wegweisung sprechen würden. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Erwägungen entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe in seinem zweiten Asylgesuch einerseits exilpolitische Tätigkeiten und andererseits die verschlechterte Menschenrechtslage im Iran geltend gemacht. Seit nunmehr vier Jahren sei er Vertreter der E.______ und stehe im ständigen Kontakt zum Generalsekretär und zum Vizepräsidenten der Partei. Er habe bei der E.______ keineswegs nur einen administrativen, internen Posten inne, sondern sei mittlerweile zu dem Entscheidungsträger der E.______ (...) avanciert und übernehme wichtige Exekutivfunktionen, indem er beispielsweise an internationalen Konferenzen teilnehme, für die Koordination der Mitglieder und der politischen Aktivitäten der Organisation verantwortlich sei und in dieser Funktion auch Fernsehauftritte wahrnehme. Seine Funktion sei zusammen mit seinem Namen auf der offiziellen Webseite der E.______ zu finden. Sein Webblog sei gut frequentiert, seine Artikel würden auf anderen Internetseiten und kürzlich auch in der bekannten regimekritischen Zeitung L.______publiziert. Ausserdem sei er für die Organisation der J.______ tätig und Mitglied deren Schweizer Sektion, wobei er seine Teilnahme an einigen Kundgebungen mit Fotografien belegt habe. Auch habe er auf seine beiden Webblogs und den Emailkontakt mit (...) aufmerksam gemacht. All dies habe der Beschwerdeführer mit einer Vielzahl von Beweismitteln belegt. Die eingereichte DVD mit Filmaufnahmen einer Demonstration im Iran diene sodann dazu, sein langjähriges politisches Engagement zu untermauern, welches vor seiner Ausreise zur Sperrung eines Webblogs und dem Ausschluss aus der Universität geführt habe. Hinsichtlich der allgemeinen Menschenrechtslage im Iran würden mehrere Organisationen von einer massiven Verschlechterung seit den Wahlen 2009 berichten. Die Überwachung und Unterdrückung der Opposition dauere unvermindert an respektive sei verschärft worden, wobei diesbezüglich auch hervorzuheben sei, dass der Iran mit einer Spezialeinheit die Überwachung des Internets und sozialer Netzwerke vorantreibe. Die iranischen Behörden seien sich der Macht des Internets seit dem arabischen Frühling bewusst geworden. Folter und Misshandlungen seien in Irans Gefängnissen weit verbreitet. In einem am 1. Februar 2011 ergangenen Urteil des Upper Tribunals Grossbritanniens sei festgehalten worden, dass die iranischen Behörden systematisch Teilnehmer exilpolitischer Kundgebungen zu identifizieren versuchten, selbst wenn sie aus opportunistischen Gründen aktiv würden. Diesbezüglich sei auch auf die neuste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hinzuweisen (S.F. and others v. Sweden, Application no. 52077/10 vom 15. Mai 2012). Das Gericht habe festgestellt, dass sich die Situation im Iran seit März 2010 verschlechtert habe und nicht bloss Personen mit ausgeprägtem politischem Profil mit Verhaftung und Misshandlung zu rechnen hätten, sondern sämtliche Personen, die sich gegen das Regime stellen. Für iranische Staatsangehörige, die ihren Heimatstaat illegal verlassen hätten, erhöhe dies das Risiko, bei der Einreise einer verstärkten Kontrolle unterzogen zu werden. Demnach gelte es festzuhalten, dass - entgegen der herrschenden Praxis - auch Oppositionelle mit niedrigem Profil und opportunistische Aktivisten Gefahr liefen, von den iranischen Behörden identifiziert zu werden. 4.3 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Fotos, Videoaufnahmen, Bestätigungsschreiben und Flugblätter ein, welche seine exil­politische Tätigkeit dokumentieren sollen:

- Mitgliedschaftsbestätigung der E.______ vom (...) 2010 und (...) 2012;

- Mitgliedschaftsbestätigung der J.______vom 30. August 2011;

- Fotos einer Kundgebung in M.______ vom (...) und (...) 2010;

- Ausdrucke seines mittlerweile von der Regierung geschlossenen Webblogs (...) ;

- Ausdrucke seines neuen Webblogs (...) ;

- Kopie eines Artikels der britischen Zeitung the guardian über einen (...);

- Internetausdruck der offiziellen E.______ Internetseite vom 28. Februar 2012, worauf der Beschwerdeführer mit Namen, Telefonnummer und Emailadresse erwähnt wird;

- Fotos einer Standaktion vom (...) 2012 in M.______ und diesbezügliche Bewilligung der Stadtpolizei M.______;

- eine Leserstatistik seines Webblogs, wonach er an Spitzentagen zwischen 6000 und 7000 Leser habe;

- Kopien von selber verfassten regimekritischen Artikeln, die auf (...) publiziert wurden;

- Regimekritische Artikel, die auf der Internetseite (...) publiziert wurden;

- Ausdrucke des Facebookprofils der E.______;

- Ausdrucke des Facebookprofils des Beschwerdeführers;

- Ausdruck eines Chat-Gesprächs des Beschwerdeführers mit einem berühmten iranischen Schriftsteller ([...]);

- Ausdruck einer Unterschriftensammlung für die Nachfolgerschaft von der letzten (...);

- Internetartikel über vier Mitglieder der E.______, die nunmehr gesucht werden;

- Foto einer Kundgebung am (...) 2012 in N.______ und diesbezügliche Bewilligung der Stadt N.______;

- Regimekritischer Artikel vom (...) 2012, der auf der offiziellen Internetseite der E.______ publiziert wurde und dessen Übersetzung;

- Regimekritischer Artikel, der in der Zeitung L.______ publiziert wurde, mit Übersetzung;

- CD mit Filmaufnahmen über die Kundgebung vom (...)2012 sowie anschliessendes Interview des Beschwerdeführers auf H.______ mit übersetzter Zusammenfassung;

- CD mit Filmaufnahmen eines Interviews des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2012 auf dem Sender O.______;

- CD mit Filmaufnahmen eines Interviews des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2012 auf dem Sender H.______;

- Foto einer Standaktion am (...) 2012 in M.______ und diesbezügliche Bewilligung der Stadtpolizei M.______;

- Foto einer Standaktion vom (...) 2012 in M.______ und diesbezügliche Bewilligung der Stadtpolizei M.______;

- Regimekritischer Artikel, publiziert in der Zeitung K.______, vom 20. Dezember 2012;

- Übersicht der Mitarbeiterliste ebendieser Zeitung, aus welcher hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2012 ins Redaktionsteam aufgenommen worden sei;

- CD mit insgesamt sieben Videos (vier Berichte von H.______, jeweils vom 16., 23. und 30. Januar 2013 sowie dem 6. Februar 2013; je ein Bericht des Senders O.______ und des Senders P.______), in welchen der Beschwerdeführer als Korrespondent auftritt;

- CD mit insgesamt vier Videos von H.______ (jeweils vom 19. und 27. Februar 2013, dem 3. und 13. März 2013) und einem Video des Senders Q.______, in welchen der Beschwerdeführer als Korrespondent auftritt;

- Foto einer Standaktion vom (...) 2013, weitere Unterlagen sowie Bewilligung der Stadtpolizei M.______;

- Regimekritischer Artikel, publiziert in der Zeitung K.______ vom 14. März 2013;

- Regimekritischer Artikel, publiziert auf (...) und dem Webblog des Beschwerdeführers, vom 29. März 2013;

- Regimekritischer Artikel, publiziert auf L.______ am 20. Mai 2013 mit Übersetzung;

- Foto einer Standaktion vom (...) 2013 in M.______ und diesbezügliche Bewilligung der Stadtpolizei M.______;

- CD mit Filmaufnahmen zweier weiterer Kundgebung vom (...) und (...) 2013;

- Foto einer Standaktion vom (...) 2013 in N.______ und diesbezügliche Bewilligung der Stadt N.______;

- Schreiben einiger Demonstranten, (...) sowie Fotos der Übergabe;

- Drei CDs mit 18 Videos des Senders H.______ und R.______ (März bis Juni 2013), in welchen der Beschwerdeführer als Korrespondent auftritt;

- CD mit weiteren 3 Videos des Senders H.______ und R.______ (Juni und Juli 2013), in welchen der Beschwerdeführer als Korrespondent auftritt. 4.4 In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-(...) vom (...) festgehalten hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt der Ausreise Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaftzumachen, er mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Bezüglich der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel hinsichtlich seiner Vorfluchtgründe ist dementsprechend festzustellen, dass - wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt - diese im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu behandeln wären und nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Sodann sind den Akten auch keinerlei Hinweise auf objektive Nachfluchtgründe zu entnehmen. 4.5 Hinsichtlich des ausführlich dokumentierten politischen Engagements des Beschwerdeführers ist eingangs festzustellen, dass im Iran die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani­schen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt ist (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetzbuches) und die iranischen Behörden die politi­schen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland grundsätzlich über­wachen. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rah­men eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermö­gen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, sowie Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische be­treuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen (vgl. BVGE 2009/28). Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hat, die ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraushe­ben. Diese Prüfung hat im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu erfolgen. 4.6 Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz sind aufgrund der sich bei den Akten befindlichen, zahlreichen Beweismitteleingaben ausführlich dokumentiert. So hat er seit 2011 an zahlreichen Standaktionen, Kundgebungen und Protestmär­schen teilgenommen und auch ver­schiedene regimekritische Artikel im In­ternet und in Printmedien unter seinem Namen veröffentlicht. Bilder von der Teilnahme des Beschwer­deführers an verschie­denen Aktionen, auf welchen er identi­fiziert wer­den kann, wurden zudem auf den einschlägigen Internetsei­ten und auch Zeitungen publi­ziert. Der Beschwerdeführer ist sodann im Zusammenhang mit etlichen Standaktionen gegenüber den Be­hörden als Organisator beziehungs­weise Bewilligungsinhaber aufge­treten (siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2012, D-7958/2009, E. 3.8). Seit Dezember 2012 ist der Beschwerdeführer Mitglied des Redaktionsteam der regimekritischen Zeitschrift K.______. Darü­ber hinaus hat er auch innerhalb der E.______ Funktionen wahrgenommen, indem er zum Verantwortlichen für F.______, später zum Vertreter der E.______ (...) ernannt wur­de. Schliesslich ist der Beschwerdeführer in etlichen Berichten, die von verschiedenen Sendern ausgestrahlt wurden, als Korrespondent in regimekritischer Weise aufgetreten. Aufgrund dieser mehrjährigen intensiven Aktivitäten hat der Beschwerdefüh­rer - namentlich im Quervergleich zu anderen Verfahren - über die massentypischen und nie­drigprofilierten Erscheinungsfor­men exilpolitischer Proteste hinaus Funk­tionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt, die ihn aus der Masse der mit dem Re­gime Unzufriedenen her­ausheben. Angesichts dieser Umstände kann nicht ausgeschlossen werden, dass die iranischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis genommen haben und dieser im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürch­ten müsste, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu er­leiden. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft. 4.7 In Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 54 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerken­nen.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 6. November 2012 sind aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der seit dem 12. August 2011 mandatierte Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 11. Januar 2013 eine Kostennote über Fr. (...) (inklusive Auslagen in der Höhe von Fr. 53.50) zu den Akten gereicht, die als angemessen erscheint (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze (Art. 9 - 13 VGKE), der eingereichten Kostennote und den zusätzlichen Eingaben vom 8. April 2013 und vom 29. Juli 2013 ist von einem Gesamtbetrag von pauschal Fr. (...) auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 6. November 2012 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. (...) (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand: