opencaselaw.ch

E-7616/2006

E-7616/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2010-01-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, ab 1.1.05: BFM) lehnte ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. September 2003 mit Verfügung vom 20. Mai 2005 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. November 2005 ab. B. Mit Eingabe an das BFM vom 18. Januar 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des Entscheids vom 20. Mai 2005 im Wegweisungspunkt. Das BFM leitete die Akten zwecks Prüfung eines möglichen Revisionsgesuchs an die ARK weiter, mit der Begründung, der Gesuchsteller mache in seiner Eingabe keine Wiedererwägungsgründe geltend. C. In ihrem Urteil vom 17. März 2006 stellte die ARK fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel würden keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellen und lehnte das Revisionsgesuch ab. D. Mit Schreiben an die ARK vom 17. März 2006 (Posteingang ARK am 20. März 2006) reichte der Beschwerdeführer neue Beweismittel zur Untermauerung seines Revisionsgesuchs zu den Akten. Die ARK orientierte den Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 20. März 2006 dahingehend, dass sein Revisionsverfahren mit Urteil vom 17. März 2006 abgeschlossen worden sei, seine Eingabe als Wiedererwägungsgesuch eingestuft und zuständigkeitshalber an das BFM weitergeleitet werde. E. Das BFM behandelte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. März 2006 in der Folge als zweites Asylgesuch und wies dieses - unter Verzicht auf Durchführung einer vorgängigen Anhörung - mit Urteil vom 29. März 2006 ab. F. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben an das BFM vom 29. März 2006 um Fristerstreckung zwecks Einreichung weiterer Beweismittel ersuchte, reichte er mit Eingabe vom 13. April 2006 eine Analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend die Rückkehrgefährdung exilpolitischer Aktivisten, Mitglieder und Sympathisanten der Demokratischen Partei Kurdistan Iran (Partîya Demokrata Kurdistanê Iran [PDKI]) vom 31. März 2006 ins Recht. G. Das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 29. März 2006 konnte aufgrund des gleichentags ergangenen Entscheids des BFM nicht mehr berücksichtigt werden und wurde von diesem im Sinne einer möglichen Beschwerde an die ARK weitergeleitet. H. Mit Urteil vom 24. Juli 2006 stellte die ARK fest, der Verzicht der Vorinstanz auf Durchführung einer vorgängigen Anhörung stelle eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dar. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. I. Am 5. Oktober 2006 führte das BFM eine direkte Anhörung im Sinne von Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe vor vier Jahren ein erstes Asylgesuch in der Schweiz gestellt und sich seither exilpolitisch betätigt. Im September 2006 habe er von seinem Bruder B._______ erfahren, dass sein Vater mehrmals - letztmals am 30. September 2006 - von den heimatlichen Behörden aufgesucht worden sei. Mitte September habe der Geheimdienst seinen Vater verhaftet und während 24 Stunden in C._______ festgehalten. Am 30. September 2006 habe der Geheimdienst seinen Vater zu Hause aufgesucht, wobei dieser ihm Kopien von beschlagnahmten Fotografien des Beschwerdeführers - welche diesen unter anderem mit einer Waffe zeigten - ausgehändigt und ihn unter Drohungen aufgefordert habe, den Beschwerdeführer und dessen Freunde zu finden und auszuliefern. Der Geheimdienst habe sich auch nach den Namen der Freunde des Beschwerdeführers und dem Verbleib der Waffe erkundigt. Weiter habe dieser dem Vater mitgeteilt, dass er (der Geheimdienst) Fotos des Beschwerdeführers im Internet gesehen habe. Zu seinen exilpolitischen Aktivitäten führte der Beschwerdeführer aus, er habe sein Engagement rund einen Monat nach seiner Einreise in die Schweiz begonnen und habe als Mitglied der KDPI sowie der "International Federation of Iranian Refugees" (IFIR) an sämtlichen Aktivitäten dieser Organisationen - letztmals am 24. September 2006 in Basel - teilgenommen. Er habe auch einen Internetartikel zur islamischen Revolution im Iran verfasst und beabsichtige, weitere Artikel zu veröffentlichen. Im Falle einer Rückkehr in den Iran sei sein Leben akut gefährdet. J. Mit Verfügung vom 28. November 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 21. März 2006 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe seien sowohl vom BFM wie auch von der ARK übereinstimmend als unglaubhaft qualifiziert worden. Trotzdem habe sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 5. Oktober 2006 auf besagte Vorfluchtgründe bezogen und daraus eine Reflexverfolgung seines im Iran lebenden Vaters abgeleitet. Dieser sei angeblich seinetwegen von den heimatlichen Sicherheitskräften festgenommen und befragt worden. Dazu sei festzustellen, dass aufgrund der bereits festgestellten Unglaubhaftigkeit der persönlichen Verfolgung des Beschwerdeführers - der Logik folgend - eine daraus abgeleitete Reflexverfolgung seines Vaters ebenfalls unglaubhaft erscheine. Diese Schlussfolgerung werde zusätzlich durch die unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers erhärtet, der weder konkrete Daten zu den angeblichen Hausdurchsuchungen noch zur Festnahme seines Vaters habe angeben können. Zudem wirke es realitätsfremd, dass die iranischen Sicherheitskräfte - Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers - eine Rückkehr desselben mittels Bedrohung seines Vaters zu erwirken versuchten. Diese unsubstanziierten und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers würden die geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorfluchtgründe und der daraus abgeleiteten Reflexverfolgung seines Vaters nachhaltig erhärten. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor Verlassen des Heimatstaates den dortigen Behörden nicht als regimefeindliche Person aufgefallen oder bekannt gewesen sei. Asylsuchende ohne politisches Profil, die in der Schweiz an Kundgebungen verschiedenster Art teilnehmen, sich dabei für die Internetseiten von Exilorganisationen ablichten lassen oder unter eigenem Namen und mit Foto versehene regimekritische Artikel auf entsprechenden Internetseiten oder in iranischen Exilzeitschriften publizieren würden, seien im Falle einer Rückkehr nicht gefährdet. Gestützt auf die jüngsten Erkenntnisse des BFM über die Lage im Iran sei davon auszugehen, dass der iranische Staat in erster Linie im Inland eine strenge Zensur ausübe, ausländische Internetseiten mit politischen Inhalten sofort blockiere und den Zugang dazu erschwere. Regimekritische Presseerzeugnisse und Internetartikel würden nur dann als Gefahr betrachtet, wenn diese im Inland verbreitet würden. Hingegen sei davon auszugehen, dass es dem iranischen Staat grundsätzlich gleichgültig sei, was seine Staatsangehörigen in ausländischen Presseerzeugnissen und im Internet verbreiten würden, zumal er sich des wahren Grundes für ein solches Vorgehen, nämlich die Erzwingung eines Aufenthaltsrechtes, sehr wohl bewusst sei. Der Verweis des Beschwerdeführers auf die Stellungnahmen von Amnesty International und den SFH vermöge die Beurteilung des BFM - welche sich auf einlässliche und aktuelle Abklärungen stütze - nicht umzustossen. Angesichts dieser Umstände könne der Beschwerdeführer aus seinen exilpolitischen Aktivitäten keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung durch die iranischen Behörden ableiten. Diese Vorbringen seien nicht asylrelevant und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. K. Gegen den ablehnenden Entscheid des BFM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2006 (Datum Poststempel 27. Dezember 2006) bei der ARK Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Wegweisungsvollzug vorrangig mit dem UNHCR zu koordinieren und es seien dessen Empfehlungen zu beachten. Zudem sei beim UNHCR oder bei Amnesty International ein Gutachten in Auftrag zu geben. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm eine angemessene Frist zwecks Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen, die Vorinstanz sei zur Offenlegung ihrer Informationsquellen im Iran zu verpflichten, worauf ihm eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren sei, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Am 29. Dezember 2006 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK den Eingang der Beschwerde. M. Am 26. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer Internetauszüge eines von ihm publizierten Artikels in arabischer Sprache und seiner mit Bildern dokumentierten Teilnahme an Aktivitäten der IFIR vom 20. Januar 2007 in Zürich und vom 10. Februar 2007 in Bern zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 20. Juli 2007 brachte er Auszüge eines von ihm verfassten und im Internet publizierten Artikels in arabischer Sprache vom Juni 2007 sowie seiner mit Bildern belegten Teilnahme an Veranstaltungen der IFIR (...) - bei welchen er teilweise auch als Veranstalter aufgetreten sei - bei. O. Als Beilage zum Schreiben vom 5. Oktober 2007 reichte er Internetauszüge mit Bildmaterial von Aktionen der IFIR vom 28. Juli 2007 in Zürich, vom 9. und 24. August 2007 in Bern zusammen mit Kopien der dabei verteilten Merkblätter ein. P. Mit Schreiben vom 22. Juli 2008 liess der Beschwerdeführer verschiedene Internetauszüge mit Fotos seiner Teilnahme an den Aktionen der IFIR vom 6. Juni 2007 in Genf, vom 11. Oktober und 11. November 2007 in Zürich, vom 21. Juni 2008 in Zürich sowie eine von ihm veröffentlichte Internetpublikation einreichen. Weiter teilte er mit, dass er anlässlich der IFIR-Sitzung vom (...) zum Verantwortlichen für den Kanton D._______ gewählt worden sei. Q. Am 17. November 2008 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung der schweizer Sektion der IFIR betreffend seine Ernennung vom (...) sowie Internetauszüge der Aktionen der IFIR vom 10. Oktober 2007 in Genf und vom 16. August 2008 in Zürich ins Recht legen. R. In seinem Schreiben vom 7. April 2009 brachte der Rechtsvertreter weitere Internetauszüge von der Teilnahme seines Mandanten an Aktionen der IFIR vom 15. November, vom 6. und 7. Dezember 2008, der Jahreskonferenz vom 17. Januar 2009 sowie der Veranstaltung vom 7. März 2009 - allesamt in Zürich - bei. S. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 14. Mai 2009 weitere Beweismittel (Internetauszüge mit Fotos, Flugblätter, Medienberichterstattungen) betreffend seine Teilnahme an den Veranstaltungen der IFIR beziehungsweise der KDPI vom 19. April 2009 in Zürich, vom 20. April 2009 in Genf und vom 1. Mai 2009 in Zürich einreichen. T. Mit Eingabe vom 26. August 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weitere Beweismittel betreffend die exilpolitischen Aktivitäten seines Mandanten vom 3. Juni 2009 in Genf, vom 24. Juni 2009 in Zürich, vom 9. Juli 2009 in Zürich und vom 12. Juli 2009 in Paris ein. U. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 verlegte die neu zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lehnte die Anträge auf Einholung eines Gutachtens von Amtes wegen sowie auf Offenlegung der Informationsquellen des BFM im Iran ab. Gleichzeitig setzte sie dem Beschwerdeführer Frist bis zum 4. November 2009, um dem Bundesverwaltungsgericht allfällig veränderte Verhältnisse mitzuteilen und entsprechende Beweismittel einzureichen. V. Am 2. November 2009 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel betreffend seine Teilnahme an Protestkundgebungen und Standaktionen vom 4. August 2009 vor der iranischen Botschaft in Bern, vom 15. August und 10. Oktober 2009 in Zürich sowie den Veranstaltungen der KDPI vom 3. und 13. Oktober 2009 in Basel beziehungsweise Bern ins Recht legen. Dazu führte er aus, entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung und unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sei davon auszugehen, dass er von den iranischen Sicherheitsorganen als ernstzunehmender Oppositioneller und damit als Bedrohung für das politische Establishment wahrgenommen werde. Ferner sei anzunehmen, dass die iranischen Behörden von seiner Mitgliedschaft bei der KDPI erfahren hätten, wodurch er zusätzlich gefährdet sei. Den eingereichten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat Gefahr für Leib und Leben drohe. Angesichts der jüngsten Ereignisse rund um die Präsidentschaftswahlen im Iran müsse davon ausgegangen werden, dass auch weniger profilierte Regimekritiker von den Behörden mit aller Härte verfolgt und bestraft würden. W. Mit Schreiben vom 4. November 2009 liess der Beschwerdeführer - unter Beilage eines entsprechenden Internetauszuges - mitteilen, er sei Mitglied des Schweizer Zentralsekretariats der IFIR und in dieser Funktion zuständig für die Kontaktnahme mit anderen Organisationen. In der Beilage liess er zudem Artikel vom April 2008 und vom 19. März 2009 bezüglich der Definition von Strafnormen eines iranischen Gesetzes über die politischen Straftaten und deren Straffolgen einreichen. X. Am 19. Januar 2010 (Posteingang Bundesverwaltungsgericht) liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote zu den Akten reichen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 4.1.1 In prozessualer Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelhafter Begründung der angefochtenen Verfügung. Das BFM habe sich in seinem Entscheid nicht in angemessener Weise mit den von ihm eingebrachten Beweismitteln bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten auseinandergesetzt, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt worden sei. 4.1.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG ist jede schriftliche Verfügung zu begründen. Das VwVG stellt keine besonders hohen Anforderungen an den Inhalt und den Umfang der Begründung. Die Begründungspflicht folgt auch aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV. Nach den zu Art. 4 Abs. 1 aBV entwickelten Grundsätzen müssen Betroffene die Möglichkeit haben, eine Verfügung sachgerecht anfechten zu können. Die verfügende Behörde muss daher kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt. Sie darf sich dabei auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Dementsprechend muss sie sich nicht mit allen tatbeständlichen Behauptungen und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Die Würdigung der Parteivorbringen muss sich jedoch insoweit in der Begründung niederschlagen, als die vorgebrachten Behauptungen und Einwände für die Verfügung wesentlich sind. 4.1.3 Wie vorstehend ausgeführt, war das BFM unter dem Blickwinkel der ihm obliegenden Begründungspflicht nicht gehalten, sich in seinem Entscheid mit allen tatbeständlichen Behauptungen und jedem rechtlichen Einwand des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Dem Beschwerdeführer war es sodann offensichtlich möglich, die Verfügung des BFM sachgerecht anzufechten. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge mangelnder Begründung der angefochtenen Verfügung zu verneinen und die entsprechende Rüge abzuweisen.

E. 4.2 Wie das Bundesamt im angefochtenen Entscheid zutreffend feststellte, wurde das vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem ersten Asylgesuch vorgebrachte politische Engagement im Heimatstaat und die daraus resultierende Verfolgung durch die heimatlichen Behörden mit Entscheid des BFM vom 10. September 2003 als unglaubhaft erkannt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 25. November 2005 und ein Revisionsgesuch mit Urteil vom 17. März 2006 ab und bestätigte damit den angefochtenen Entscheid. Soweit sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut auf jene Vorfluchtgründe beruft - indem er beispielsweise Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen macht - ist darauf nicht mehr einzugehen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde insbesondere geltend, das BFM habe seine exilpolitischen Aktivitäten zu Unrecht als für das iranische Regime harmlos eingestuft und unterstelle ihm die Erzwingung eines Bleiberechtes. Die Vorinstanz masse sich an, darüber zu befinden, wer aus Sicht der iranischen Behörden politisches Profil besitze. Die Aussage des BFM, dass Asylsuchende ohne politisches Profil, die in der Schweiz an Kundgebungen teilnehmen und sich dabei für Internetseiten von Exilorganisationen ablichten lassen würden, im Falle einer Rückkehr nicht gefährdet seien, komme sodann einer pauschalen Aburteilung all jener gleich, welche sich in der Schweiz politisch gegen das iranische Regime engagieren würden.

E. 4.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Als Rechtsfolge sind die betreffenden Personen als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Sie stehen damit unter dem Rückschiebungsschutz von Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und geniessen eine privilegierte Rechtsstellung. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. m.w.H.). Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn feststeht, dass diese bei einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung nach sich ziehen.

E. 4.3.2 In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500) und dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland grundsätzlich überwachen. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Allerdings sind die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, sowie Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen. Zudem dürfte es auch den iranischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hat, die ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben. Diese Prüfung hat im Einzelfall aufgrund der konkreten Aktenlage zu erfolgen.

E. 4.3.3 Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz sind aufgrund der sich bei den Akten befindlichen zahlreichen Beweismitteleingaben ausführlich dokumentiert. So hat er seit Januar 2007 an zahlreichen Standaktionen, Kundgebungen und Protestmärschen teilgenommen und auch verschiedene Artikel im Internet unter seinem Namen veröffentlicht. Bilder von der Teilnahme des Beschwerdeführers an verschiedenen Aktionen, auf welchen er identifiziert werden kann, wurden zudem auf den einschlägigen Internetseiten publiziert. Der Beschwerdeführer ist sodann im Zusammenhang mit einer Standaktion vom (...) gegenüber den Behörden als Organisator beziehungsweise Bewilligungsinhaber aufgetreten. Darüber hinaus hat er auch innerhalb der IFIR Funktionen wahrgenommen, indem er per (...) zum Verantwortlichen für D._______ und später zum Mitglied des Schweizer Zentralsekretariats der IFIR ernannt wurde. Aufgrund dieser mehrjährigen Aktivitäten hat der Beschwerdeführer über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt, die ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben. Angesichts dieser Umstände kann nicht ausgeschlossen werden, dass die iranischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis genommen haben und dieser im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten müsste, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden.

E. 4.3.4 In Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 54 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen.

E. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 28. November 2006 sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 8 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen vorliegend auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG).

E. 5.2 Unter diesen Umständen erübrigt es sich auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen.

E. 6 Da der Beschwerdeführer mit seinen Begehren nur teilweise durchgedrungen ist, wären ihm praxisgemäss die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, da die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos erschienen und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Entsprechend sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 7 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Beschwerdeführer ist in Bezug auf die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und somit hälftig durchgedrungen. Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 18. Januar 2010 einen Aufwand von 35.45 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 1'350.- aus. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint nicht in allen Punkten als angemessen. Einerseits ist er angesichts des Umfangs und der Komplexität des Beschwerdeverfahrens überhöht und andererseits betreffen sämtliche bis zum 1. Dezember 2006 fakturierten Aufwendungen sowie das in Rechnung gestellte Gutachten der SFH andere, bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und des in Rechnung gestellten Stundenansatzes von Fr. 100.- eine um die Hälfte herabgesetzte Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen, welche vom Bundesamt zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit diese die Frage der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Ziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFF vom 28. November 2006 werden aufgehoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 54 AsylG vorläufig aufzunehmen.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Marco Abbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7616/2006 {T 0/2} Urteil vom 19. Januar 2010 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. Parteien A._______, Iran, vertreten durch Jahangir Asadi, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

28. November 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, ab 1.1.05: BFM) lehnte ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. September 2003 mit Verfügung vom 20. Mai 2005 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. November 2005 ab. B. Mit Eingabe an das BFM vom 18. Januar 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des Entscheids vom 20. Mai 2005 im Wegweisungspunkt. Das BFM leitete die Akten zwecks Prüfung eines möglichen Revisionsgesuchs an die ARK weiter, mit der Begründung, der Gesuchsteller mache in seiner Eingabe keine Wiedererwägungsgründe geltend. C. In ihrem Urteil vom 17. März 2006 stellte die ARK fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel würden keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellen und lehnte das Revisionsgesuch ab. D. Mit Schreiben an die ARK vom 17. März 2006 (Posteingang ARK am 20. März 2006) reichte der Beschwerdeführer neue Beweismittel zur Untermauerung seines Revisionsgesuchs zu den Akten. Die ARK orientierte den Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 20. März 2006 dahingehend, dass sein Revisionsverfahren mit Urteil vom 17. März 2006 abgeschlossen worden sei, seine Eingabe als Wiedererwägungsgesuch eingestuft und zuständigkeitshalber an das BFM weitergeleitet werde. E. Das BFM behandelte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. März 2006 in der Folge als zweites Asylgesuch und wies dieses - unter Verzicht auf Durchführung einer vorgängigen Anhörung - mit Urteil vom 29. März 2006 ab. F. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben an das BFM vom 29. März 2006 um Fristerstreckung zwecks Einreichung weiterer Beweismittel ersuchte, reichte er mit Eingabe vom 13. April 2006 eine Analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend die Rückkehrgefährdung exilpolitischer Aktivisten, Mitglieder und Sympathisanten der Demokratischen Partei Kurdistan Iran (Partîya Demokrata Kurdistanê Iran [PDKI]) vom 31. März 2006 ins Recht. G. Das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 29. März 2006 konnte aufgrund des gleichentags ergangenen Entscheids des BFM nicht mehr berücksichtigt werden und wurde von diesem im Sinne einer möglichen Beschwerde an die ARK weitergeleitet. H. Mit Urteil vom 24. Juli 2006 stellte die ARK fest, der Verzicht der Vorinstanz auf Durchführung einer vorgängigen Anhörung stelle eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dar. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. I. Am 5. Oktober 2006 führte das BFM eine direkte Anhörung im Sinne von Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe vor vier Jahren ein erstes Asylgesuch in der Schweiz gestellt und sich seither exilpolitisch betätigt. Im September 2006 habe er von seinem Bruder B._______ erfahren, dass sein Vater mehrmals - letztmals am 30. September 2006 - von den heimatlichen Behörden aufgesucht worden sei. Mitte September habe der Geheimdienst seinen Vater verhaftet und während 24 Stunden in C._______ festgehalten. Am 30. September 2006 habe der Geheimdienst seinen Vater zu Hause aufgesucht, wobei dieser ihm Kopien von beschlagnahmten Fotografien des Beschwerdeführers - welche diesen unter anderem mit einer Waffe zeigten - ausgehändigt und ihn unter Drohungen aufgefordert habe, den Beschwerdeführer und dessen Freunde zu finden und auszuliefern. Der Geheimdienst habe sich auch nach den Namen der Freunde des Beschwerdeführers und dem Verbleib der Waffe erkundigt. Weiter habe dieser dem Vater mitgeteilt, dass er (der Geheimdienst) Fotos des Beschwerdeführers im Internet gesehen habe. Zu seinen exilpolitischen Aktivitäten führte der Beschwerdeführer aus, er habe sein Engagement rund einen Monat nach seiner Einreise in die Schweiz begonnen und habe als Mitglied der KDPI sowie der "International Federation of Iranian Refugees" (IFIR) an sämtlichen Aktivitäten dieser Organisationen - letztmals am 24. September 2006 in Basel - teilgenommen. Er habe auch einen Internetartikel zur islamischen Revolution im Iran verfasst und beabsichtige, weitere Artikel zu veröffentlichen. Im Falle einer Rückkehr in den Iran sei sein Leben akut gefährdet. J. Mit Verfügung vom 28. November 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 21. März 2006 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe seien sowohl vom BFM wie auch von der ARK übereinstimmend als unglaubhaft qualifiziert worden. Trotzdem habe sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 5. Oktober 2006 auf besagte Vorfluchtgründe bezogen und daraus eine Reflexverfolgung seines im Iran lebenden Vaters abgeleitet. Dieser sei angeblich seinetwegen von den heimatlichen Sicherheitskräften festgenommen und befragt worden. Dazu sei festzustellen, dass aufgrund der bereits festgestellten Unglaubhaftigkeit der persönlichen Verfolgung des Beschwerdeführers - der Logik folgend - eine daraus abgeleitete Reflexverfolgung seines Vaters ebenfalls unglaubhaft erscheine. Diese Schlussfolgerung werde zusätzlich durch die unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers erhärtet, der weder konkrete Daten zu den angeblichen Hausdurchsuchungen noch zur Festnahme seines Vaters habe angeben können. Zudem wirke es realitätsfremd, dass die iranischen Sicherheitskräfte - Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers - eine Rückkehr desselben mittels Bedrohung seines Vaters zu erwirken versuchten. Diese unsubstanziierten und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers würden die geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorfluchtgründe und der daraus abgeleiteten Reflexverfolgung seines Vaters nachhaltig erhärten. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor Verlassen des Heimatstaates den dortigen Behörden nicht als regimefeindliche Person aufgefallen oder bekannt gewesen sei. Asylsuchende ohne politisches Profil, die in der Schweiz an Kundgebungen verschiedenster Art teilnehmen, sich dabei für die Internetseiten von Exilorganisationen ablichten lassen oder unter eigenem Namen und mit Foto versehene regimekritische Artikel auf entsprechenden Internetseiten oder in iranischen Exilzeitschriften publizieren würden, seien im Falle einer Rückkehr nicht gefährdet. Gestützt auf die jüngsten Erkenntnisse des BFM über die Lage im Iran sei davon auszugehen, dass der iranische Staat in erster Linie im Inland eine strenge Zensur ausübe, ausländische Internetseiten mit politischen Inhalten sofort blockiere und den Zugang dazu erschwere. Regimekritische Presseerzeugnisse und Internetartikel würden nur dann als Gefahr betrachtet, wenn diese im Inland verbreitet würden. Hingegen sei davon auszugehen, dass es dem iranischen Staat grundsätzlich gleichgültig sei, was seine Staatsangehörigen in ausländischen Presseerzeugnissen und im Internet verbreiten würden, zumal er sich des wahren Grundes für ein solches Vorgehen, nämlich die Erzwingung eines Aufenthaltsrechtes, sehr wohl bewusst sei. Der Verweis des Beschwerdeführers auf die Stellungnahmen von Amnesty International und den SFH vermöge die Beurteilung des BFM - welche sich auf einlässliche und aktuelle Abklärungen stütze - nicht umzustossen. Angesichts dieser Umstände könne der Beschwerdeführer aus seinen exilpolitischen Aktivitäten keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung durch die iranischen Behörden ableiten. Diese Vorbringen seien nicht asylrelevant und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. K. Gegen den ablehnenden Entscheid des BFM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2006 (Datum Poststempel 27. Dezember 2006) bei der ARK Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Wegweisungsvollzug vorrangig mit dem UNHCR zu koordinieren und es seien dessen Empfehlungen zu beachten. Zudem sei beim UNHCR oder bei Amnesty International ein Gutachten in Auftrag zu geben. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm eine angemessene Frist zwecks Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen, die Vorinstanz sei zur Offenlegung ihrer Informationsquellen im Iran zu verpflichten, worauf ihm eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren sei, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Am 29. Dezember 2006 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK den Eingang der Beschwerde. M. Am 26. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer Internetauszüge eines von ihm publizierten Artikels in arabischer Sprache und seiner mit Bildern dokumentierten Teilnahme an Aktivitäten der IFIR vom 20. Januar 2007 in Zürich und vom 10. Februar 2007 in Bern zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 20. Juli 2007 brachte er Auszüge eines von ihm verfassten und im Internet publizierten Artikels in arabischer Sprache vom Juni 2007 sowie seiner mit Bildern belegten Teilnahme an Veranstaltungen der IFIR (...) - bei welchen er teilweise auch als Veranstalter aufgetreten sei - bei. O. Als Beilage zum Schreiben vom 5. Oktober 2007 reichte er Internetauszüge mit Bildmaterial von Aktionen der IFIR vom 28. Juli 2007 in Zürich, vom 9. und 24. August 2007 in Bern zusammen mit Kopien der dabei verteilten Merkblätter ein. P. Mit Schreiben vom 22. Juli 2008 liess der Beschwerdeführer verschiedene Internetauszüge mit Fotos seiner Teilnahme an den Aktionen der IFIR vom 6. Juni 2007 in Genf, vom 11. Oktober und 11. November 2007 in Zürich, vom 21. Juni 2008 in Zürich sowie eine von ihm veröffentlichte Internetpublikation einreichen. Weiter teilte er mit, dass er anlässlich der IFIR-Sitzung vom (...) zum Verantwortlichen für den Kanton D._______ gewählt worden sei. Q. Am 17. November 2008 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung der schweizer Sektion der IFIR betreffend seine Ernennung vom (...) sowie Internetauszüge der Aktionen der IFIR vom 10. Oktober 2007 in Genf und vom 16. August 2008 in Zürich ins Recht legen. R. In seinem Schreiben vom 7. April 2009 brachte der Rechtsvertreter weitere Internetauszüge von der Teilnahme seines Mandanten an Aktionen der IFIR vom 15. November, vom 6. und 7. Dezember 2008, der Jahreskonferenz vom 17. Januar 2009 sowie der Veranstaltung vom 7. März 2009 - allesamt in Zürich - bei. S. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 14. Mai 2009 weitere Beweismittel (Internetauszüge mit Fotos, Flugblätter, Medienberichterstattungen) betreffend seine Teilnahme an den Veranstaltungen der IFIR beziehungsweise der KDPI vom 19. April 2009 in Zürich, vom 20. April 2009 in Genf und vom 1. Mai 2009 in Zürich einreichen. T. Mit Eingabe vom 26. August 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weitere Beweismittel betreffend die exilpolitischen Aktivitäten seines Mandanten vom 3. Juni 2009 in Genf, vom 24. Juni 2009 in Zürich, vom 9. Juli 2009 in Zürich und vom 12. Juli 2009 in Paris ein. U. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 verlegte die neu zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lehnte die Anträge auf Einholung eines Gutachtens von Amtes wegen sowie auf Offenlegung der Informationsquellen des BFM im Iran ab. Gleichzeitig setzte sie dem Beschwerdeführer Frist bis zum 4. November 2009, um dem Bundesverwaltungsgericht allfällig veränderte Verhältnisse mitzuteilen und entsprechende Beweismittel einzureichen. V. Am 2. November 2009 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel betreffend seine Teilnahme an Protestkundgebungen und Standaktionen vom 4. August 2009 vor der iranischen Botschaft in Bern, vom 15. August und 10. Oktober 2009 in Zürich sowie den Veranstaltungen der KDPI vom 3. und 13. Oktober 2009 in Basel beziehungsweise Bern ins Recht legen. Dazu führte er aus, entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung und unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sei davon auszugehen, dass er von den iranischen Sicherheitsorganen als ernstzunehmender Oppositioneller und damit als Bedrohung für das politische Establishment wahrgenommen werde. Ferner sei anzunehmen, dass die iranischen Behörden von seiner Mitgliedschaft bei der KDPI erfahren hätten, wodurch er zusätzlich gefährdet sei. Den eingereichten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat Gefahr für Leib und Leben drohe. Angesichts der jüngsten Ereignisse rund um die Präsidentschaftswahlen im Iran müsse davon ausgegangen werden, dass auch weniger profilierte Regimekritiker von den Behörden mit aller Härte verfolgt und bestraft würden. W. Mit Schreiben vom 4. November 2009 liess der Beschwerdeführer - unter Beilage eines entsprechenden Internetauszuges - mitteilen, er sei Mitglied des Schweizer Zentralsekretariats der IFIR und in dieser Funktion zuständig für die Kontaktnahme mit anderen Organisationen. In der Beilage liess er zudem Artikel vom April 2008 und vom 19. März 2009 bezüglich der Definition von Strafnormen eines iranischen Gesetzes über die politischen Straftaten und deren Straffolgen einreichen. X. Am 19. Januar 2010 (Posteingang Bundesverwaltungsgericht) liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1.1 In prozessualer Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelhafter Begründung der angefochtenen Verfügung. Das BFM habe sich in seinem Entscheid nicht in angemessener Weise mit den von ihm eingebrachten Beweismitteln bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten auseinandergesetzt, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt worden sei. 4.1.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG ist jede schriftliche Verfügung zu begründen. Das VwVG stellt keine besonders hohen Anforderungen an den Inhalt und den Umfang der Begründung. Die Begründungspflicht folgt auch aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV. Nach den zu Art. 4 Abs. 1 aBV entwickelten Grundsätzen müssen Betroffene die Möglichkeit haben, eine Verfügung sachgerecht anfechten zu können. Die verfügende Behörde muss daher kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt. Sie darf sich dabei auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Dementsprechend muss sie sich nicht mit allen tatbeständlichen Behauptungen und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Die Würdigung der Parteivorbringen muss sich jedoch insoweit in der Begründung niederschlagen, als die vorgebrachten Behauptungen und Einwände für die Verfügung wesentlich sind. 4.1.3 Wie vorstehend ausgeführt, war das BFM unter dem Blickwinkel der ihm obliegenden Begründungspflicht nicht gehalten, sich in seinem Entscheid mit allen tatbeständlichen Behauptungen und jedem rechtlichen Einwand des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Dem Beschwerdeführer war es sodann offensichtlich möglich, die Verfügung des BFM sachgerecht anzufechten. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge mangelnder Begründung der angefochtenen Verfügung zu verneinen und die entsprechende Rüge abzuweisen. 4.2 Wie das Bundesamt im angefochtenen Entscheid zutreffend feststellte, wurde das vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem ersten Asylgesuch vorgebrachte politische Engagement im Heimatstaat und die daraus resultierende Verfolgung durch die heimatlichen Behörden mit Entscheid des BFM vom 10. September 2003 als unglaubhaft erkannt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 25. November 2005 und ein Revisionsgesuch mit Urteil vom 17. März 2006 ab und bestätigte damit den angefochtenen Entscheid. Soweit sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut auf jene Vorfluchtgründe beruft - indem er beispielsweise Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen macht - ist darauf nicht mehr einzugehen. 4.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde insbesondere geltend, das BFM habe seine exilpolitischen Aktivitäten zu Unrecht als für das iranische Regime harmlos eingestuft und unterstelle ihm die Erzwingung eines Bleiberechtes. Die Vorinstanz masse sich an, darüber zu befinden, wer aus Sicht der iranischen Behörden politisches Profil besitze. Die Aussage des BFM, dass Asylsuchende ohne politisches Profil, die in der Schweiz an Kundgebungen teilnehmen und sich dabei für Internetseiten von Exilorganisationen ablichten lassen würden, im Falle einer Rückkehr nicht gefährdet seien, komme sodann einer pauschalen Aburteilung all jener gleich, welche sich in der Schweiz politisch gegen das iranische Regime engagieren würden. 4.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Als Rechtsfolge sind die betreffenden Personen als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Sie stehen damit unter dem Rückschiebungsschutz von Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und geniessen eine privilegierte Rechtsstellung. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. m.w.H.). Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn feststeht, dass diese bei einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung nach sich ziehen. 4.3.2 In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500) und dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland grundsätzlich überwachen. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Allerdings sind die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, sowie Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen. Zudem dürfte es auch den iranischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hat, die ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben. Diese Prüfung hat im Einzelfall aufgrund der konkreten Aktenlage zu erfolgen. 4.3.3 Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz sind aufgrund der sich bei den Akten befindlichen zahlreichen Beweismitteleingaben ausführlich dokumentiert. So hat er seit Januar 2007 an zahlreichen Standaktionen, Kundgebungen und Protestmärschen teilgenommen und auch verschiedene Artikel im Internet unter seinem Namen veröffentlicht. Bilder von der Teilnahme des Beschwerdeführers an verschiedenen Aktionen, auf welchen er identifiziert werden kann, wurden zudem auf den einschlägigen Internetseiten publiziert. Der Beschwerdeführer ist sodann im Zusammenhang mit einer Standaktion vom (...) gegenüber den Behörden als Organisator beziehungsweise Bewilligungsinhaber aufgetreten. Darüber hinaus hat er auch innerhalb der IFIR Funktionen wahrgenommen, indem er per (...) zum Verantwortlichen für D._______ und später zum Mitglied des Schweizer Zentralsekretariats der IFIR ernannt wurde. Aufgrund dieser mehrjährigen Aktivitäten hat der Beschwerdeführer über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt, die ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben. Angesichts dieser Umstände kann nicht ausgeschlossen werden, dass die iranischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis genommen haben und dieser im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten müsste, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. 4.3.4 In Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 54 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 28. November 2006 sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 8 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen vorliegend auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG). 5.2 Unter diesen Umständen erübrigt es sich auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen. 6. Da der Beschwerdeführer mit seinen Begehren nur teilweise durchgedrungen ist, wären ihm praxisgemäss die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, da die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos erschienen und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Entsprechend sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Beschwerdeführer ist in Bezug auf die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und somit hälftig durchgedrungen. Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 18. Januar 2010 einen Aufwand von 35.45 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 1'350.- aus. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint nicht in allen Punkten als angemessen. Einerseits ist er angesichts des Umfangs und der Komplexität des Beschwerdeverfahrens überhöht und andererseits betreffen sämtliche bis zum 1. Dezember 2006 fakturierten Aufwendungen sowie das in Rechnung gestellte Gutachten der SFH andere, bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und des in Rechnung gestellten Stundenansatzes von Fr. 100.- eine um die Hälfte herabgesetzte Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen, welche vom Bundesamt zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit diese die Frage der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFF vom 28. November 2006 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 54 AsylG vorläufig aufzunehmen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Marco Abbühl Versand: