Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer - iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und in D._______ wohnhaft gewesen - ihren Heimatstaat am 17. Mai 2005 (27.02.1384) und gelangten am 8. August 2005 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 16. August (Beschwerdeführer) respektive 17. August 2005 (Beschwerdeführerin) fanden in E._______ die Empfangszentrumsbefragungen statt, und am 30. August 2005 erfolgten die direkten Anhörungen durch das BFM. Am 2. Juni 2006 wurden die Beschwerdeführer vom BFM ergänzend angehört. Mit Verfügung vom 6. September 2005 wurden die Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf G._______ nahe dem Grenzdorf H._______ in der Provinz I._______ an der türkisch-iranischen Grenze. Seit seinem achtzehnten Lebensjahr habe er als (...) gearbeitet und sei daneben mit seinem Bruder in der (...) tätig gewesen. Er habe seit langem für die Kurdische Demokratische Partei Irans (KDPI) sympathisiert und sich für diese Partei durch Verteilen von Flugblättern und Sammeln von Geld und Gütern für Märtyrerfamilien eingesetzt. Seit dem Jahr 1984 (1363) habe er mit seiner ersten Frau und den gemeinsamen Kindern in D._______ gelebt. In diesem Jahr sei er zusammen mit mehreren Familienmitgliedern im Dorf festgenommen worden, weil die Behörden den Verdacht gehabt hätten, die Familie beherberge Angehörige der KDPI. Er sei während sechs Monaten in D._______ beim Militärgeheimdienst festgehalten und danach freigelassen worden. Im Jahr 1986 (1365) sei er erneut festgenommen und drei Monate festgehalten worden, da er keine Auskunft über Aktivitäten der Peshmergas in seinem Dorf habe geben können. Im Jahr 1996 (1374) habe man in seinem Lastwagen Flugblätter gefunden und ihn in D._______ festgenommen. Nachdem er sechs Millionen Tuman Busse bezahlt und ein Dokument unterschrieben habe, dass er in Zukunft nicht mehr für die KDPI tätig sein werde, sei er wieder freigelassen worden. Am 4. April 2001 (15.01.1380) habe er sich im Dorf G._______ befunden, als am Morgen Sicherheitskräfte das Dorf gestürmt, das Haus der Familie umzingelt und ihn sowie ein Mitglied der KDPI festgenommen hätten. Er sei für neun Monate und zwei Tage inhaftiert worden, wobei man ihm vorgeworfen habe, gegen die Regierung zu arbeiten und Mitglied der KDPI zu sein. Er sei verschiedentlich befragt und dabei auch misshandelt worden. Nachdem seine Familie im Dorf eine Unterschriftenkampagne für ihn durchgeführt und die Unterschriftenliste dem Gericht übergeben habe, hätten die Behörden ihn wieder freigelassen, mit der Auflage, nie wieder für die KDPI tätig zu sein. Während der Zeit im Gefängnis habe sich seine erste Frau von ihm scheiden lassen. Im Jahre 2004 (1383) habe er sodann die Beschwerdeführerin geheiratet. Nach seiner Freilassung habe er weiterhin Flugblätter verteilt. Am 10. Mai 2005 (20.02.1384) habe bei ihm und seiner Frau zu Hause in D._______ eine Razzia durch Vertreter der Etelahat stattgefunden, sie hätten dabei persönliche Dokumente sowie Flugblätter und von ihm aufgenommene Videokassetten beschlagnahmt. Er selbst und seine Frau seien nicht anwesend gewesen. Nachdem sie davon erfahren hätten, seien sie nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern hätten ihre Ausreise vorbereitet. Mit Hilfe eines Schleppers hätten sie ihr Heimatland verlassen und seien über die Türkei und ihnen unbekannte Länder illegal in die Schweiz gereist. In der Schweiz angekommen habe der Beschwerdeführer Kontakt mit hier lebenden Vertretern der KDPI aufgenommen und an diversen Kundgebungen dieser Partei teilgenommen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers sowie die Aussagen der Beschwerdeführerin, welche im Wesentlichen geltend macht, wegen ihres Mannes ausgereist zu sein, wird auf die Akten verwiesen. B. Gemäss dem ins Recht gelegten ärztlichen Untersuchungsbericht vom 4. April 2006 war der Beschwerdeführer vom 23. bis am 29. März 2006 im Kantonsspital J._______ wegen einer mediolateralen Diskushernie L4/5 mit rezessaler Einengung und lateral L5/S1 mit geringer Stenose hospitalisiert gewesen. Nach Beurteilung sei jedoch keine Indikation zur Operation angezeigt. C. Mit undatierter Eingabe - Eingang BFM: 27. Juli 2006 - ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Durchführung einer weiteren Befragung, weil er anlässlich der Bundesanhörung vom 2. Juni 2006 unter der Wirkung von Schmerzmitteln wahrscheinlich realitätsfremde Aussagen zu Protokoll gegeben habe, zumal sein Erinnerungsvermögen durch die Medikation eingeschränkt gewesen sei. D. Mit Verfügung vom 8. August 2006 - eröffnet am 9. August 2006 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Schreiben vom 24. August 2006 orientierte das Zivilstandesamt der Stadt J._______ das BFM über die Eintragung der Geburt des gemeinsamen Kindes der Beschwerdeführer. F. Mit Eingabe vom 6. September 2006 - Datum Poststempel - liessen die Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, und es sei ihnen Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Eingabe wurden ein Arztbericht der Psychiatrie K._______ vom 23. August 2006 sowie zwei Berichte des Spitals J._______ vom 19. und 28. Juli 2006 - alle den Beschwerdeführer betreffend - eingereicht. Aus dem Bericht der Psychiatrie K._______ vom 23. August 2006 geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der kulturellen Entwurzelung, der Isolation und seiner unsicheren Zukunft in der Schweiz sowie bei Status nach mehrfacher Folterung im Heimatland an einer mittelgradigen depressiven Entwicklung (ICD-10: F32.1) mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide und daher in der psychiatrischen Poliklinik K._______ in Behandlung sei. Den Arztberichten vom 19. und 28. Juli 2006 des Spitals J._______ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer noch immer an einem subakuten luboradikulären Schmerz- und sensomotorischen Ausfallsyndrom L5/S1 rechts leide. Für das weitere Vorgehen seien dafür eine neurologische Beurteilung, therapeutische Behandlungen im Gehbad sowie eine radiologische Kontrolle angezeigt. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2006 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. H. In seiner Vernehmlassung vom 25. September 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, zumal diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. I. I.a Mit Datum vom 20. Oktober 2006 - Datum Poststempel - liessen die Beschwerdeführer der ARK kommentarlos einen fremdsprachigen Internetauszug zukommen. I.b Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2006 wurden die Beschwerdeführer vom ehemals zuständigen Instruktionsrichter ersucht, dieses nachgereichte fremdsprachige Dokument in eine der Amtssprachen übersetzen zu lassen. Mit Eingabe vom 13. November 2006 wurde die Übersetzung des Internetauszugs des vom Beschwerdeführer verfassen Artikels in Deutsch fristgerecht nachgereicht. J. Am 28. Februar 2007 - Datum Poststempel - wurde ein weiterer, im Internet veröffentlichter Artikel des Beschwerdeführers mit deutscher Übersetzung sowie eine Fotogalerie von Kundgebungen der "International Federation of Iranian Refugees" (IFIR) vom 20. Januar 2007 zu den Akten gereicht. K. Am 24. Mai 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um genaue Prüfung seines Falls und reichte ein Mitgliederbestätigungsschreiben der IFIR zu den Akten. L. Mit prozessleitender Verfügung des nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2008 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, einen aktuellen Arztbericht einzureichen, welcher detailliert Aufschluss über Art, Verlauf und Erfolg der jeweiligen ärztlichen Behandlungen seit Sommer 2006 gebe und sich ebenso über den aktuellen physischen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äussere. Am 30. September 2008 liessen die Beschwerdeführer drei ärztliche Berichte, einer vom 19. Januar 2007 des Spitals J._______ betreffend den Beschwerdeführer und zwei vom 30. September 2008 von Dr. med. L._______, den Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin betreffend, nachreichen. Betreffend den Beschwerdeführer wird darin zusammenfassend ausgeführt, er leide an einer mittelgradig depressiven Entwicklung mit Symptomen einer PTBS bei Status nach mehrfacher Folterung im Heimatland, die gegenwärtig mit stützenden psychiatrischen Gesprächen und einer kombinierten psychopharmakologischer Medikation behandelt werde. Bei bisherigem protahierten Verlauf müsse derzeit von einer Chronifizierung der depressiven Symptomatik und der prosttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden. Daneben leide er an Rücken- und Sprunggelenkschmerzen links, welche physiotherapieresistent seien. Eine Operation sei aber angesichts dieser Sympomatik aktuell nicht sinnvoll, weshalb eine schmerzlindernde Therapie mit Medikamenten erfolge. Insgesamt sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär. Betreffend die Beschwerdeführerin wurde im Arztbericht vom 30. September 2008 ausgeführt, dass diese an Rhinokonjunktivitis allergica (Heuschnupfen) leide, ansonsten jedoch gesund sei.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1.1 Das BFM führte in seiner ablehnenden Verfügung vorweg aus, der mit undatierter Eingabe (beim BFM am 27. Juli 2006 eingegangen) gestellte Antrag auf Wiederholung der ergänzenden Anhörung werde abgewiesen. Zwar könnten Schmerzmittel zu Konzentrationseinbrüchen und Müdigkeit führen, würden indes die Fähigkeit einer Person, auf Fragen zu antworten und Erlebnisse zu schildern, nicht derart behindern, dass von einer eigentlichen Beeinträchtigung der Zurechnungs- bzw. Einvernahmfähigkeit gesprochen werden könne. Eine weitere Anhörung dränge sich auch nicht auf, da der Beschwerdeführer bereits dreimal angehört worden und der Sachverhalt hinreichend abgeklärt sei.
E. 3.1.2 Sodann erwog das BFM, dass das geltend gemachte langjährige Engagement für die KDPI aufgrund von widerprüchlichen Angaben zu seiner Verbindung dieser Partei unglaubhaft geblieben sei. So habe er bei der Erstbefragung die konkrete Frage nach einer Mitgliedschaft zur KDPI verneint und angegeben, Sympathisant zu sein. Bei der direkten Bundesanhörung habe er sich jedoch als eingeschriebenes Mitglied der KDPI seit dem Jahr (...) bezeichnet. Auch auf entsprechenden Vorhalt hin, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese widersprüchlichen Aussagen zu entkräften, sondern er habe in diesem Rahmen zudem eine weitere Variante geliefert, indem er behauptet habe, er sei im Iran nicht Mitglied, sondern nur Anhänger der Partei gewesen. Das lediglich in Fotokopie eingereichte Schreiben der KDPI M._______ vom 1. März 2005, in welchem in sehr allgemein gehaltener Form bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer Sympathisant (und somit nicht Mitglied) dieser Partei sei, wegen der Unterdrückung im Iran das Land verlassen habe und bei einer Rückkehr in Gefahr sei, sei nicht geeignet, die Richtigkeit der konkreten Asylvorbringen zu beweisen. Zudem stehe das Dokument im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der direkten Bundesanhörung. Aufgrund von unsubstanziierten und erfahrungswidrigen Angaben könne dem Beschwerdeführer zudem nicht geglaubt werden, dass er am 4. April 2001 im Dorf G._______ festgenommen und danach mehrere Monate festgehalten und dabei auch gefoltert worden sei. So habe er sowohl anlässlich der direkten Bundesanhörung wie auch bei der ergänzenden Anhörung zu seiner angeblichen Verhaftung auch auf Nachfrage nur stereotyp und knapp sowie teilweise auch ausweichend geantwortet. Es sei nicht einsehbar, weshalb die Behörden gerade ihn, der seit rund zwanzig Jahren nicht mehr im Dorf G._______, sondern in D._______ gelebt habe, festgenommen haben sollte, um ihn zu den lokalen Aktivitäten der KDPI zu befragen, dies umso weniger, als ausser ihm und dem KDPI-Mitglied niemand von der Dorfbevölkerung mitgenommen worden sei. Abwegig sei zudem das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorgehen seiner Familie beziehungsweise die Bereitwilligkeit tausender Dorfbewohner diverser umliegender Dörfer, namentlich zu bekunden, er sei unschuldig, zumal sie sich damit einem nicht unerheblichen Risiko ausgesetzt hätten. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die iranischen Behörden ihn aufgrund einer solchen Unterschriftenliste hätten freilassen sollen. Widersprüchlich und erfahrungswidrig seien schliesslich die Angaben der Beschwerdeführer in Bezug auf die angeblich kurz vor ihrer Ausreise stattgefundenen Razzia, wobei es angeblich zur Beschlagnahmung von Flugblättern gekommen sei.
E. 3.1.3 Das BFM hielt im Weiteren fest, die geltend gemachten Festnahmen des Beschwerdeführers in den Jahren (...) lägen zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran zu weit zurück und stünden daher nicht in einem Kausalzusammenhang zur Ausreise.
E. 3.1.4 Schliesslich mache der Beschwerdeführer mit seinen exilpolitischen Aktivitäten subjektive Nachfluchtgründe geltend. Aufgrund der unglaubhaft gebliebenen Verfolgungsvorbringen bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politische Aktivisten registriert worden seien. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der iranischen Behörden gestanden hätten. Die blosse Mitgliedschaft zur KDPI in der Schweiz, welche durch ein Bestätigungsschreiben dieser Partei vom 12. Mai 2006 belegt werde, vermöge jedoch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz bei der Rückkehr in den Iran zu begründen. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die iranischen Behörden von dieser Mitgliedschaft auch nur Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil der Beschwerdeführer eingeleitet hätten. Die seit Anfang 2006 dokumentierten Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie die einmalige Kundgebungsteilnahme der Beschwerdeführerin vermöchten keine konkrete Gefährdung zu begründen. Das Verhalten der Beschwerdeführer insgesamt sei nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken.
E. 3.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich in ärztlicher Behandlung in der Psychiatrie K._______. Er stehe am Anfang einer antidepressiven Therapie und erhalte entsprechende Medikamente und stützende Gespräche. Er leide unter mittelgradig depressiver Entwicklung mit Symptomen einer PTBS. Der behandelnde Arzt gehe davon aus, dass der Zustand einerseits auf die Situation in der Schweiz, mithin die kulturelle Entwurzelung, die Isolation, die unsichere Zukunft und andererseits auf Foltererlebnisse zurückzuführen sei. Die Verständigung mit dem Beschwerdeführer sei nicht immer ganz einfach geswesen. Er wirke reduziert, spreche sehr langsam und wenig, und es scheine, er sei nicht ganz bei Kräften. Auch wenn nach der Lektüre der Protokolle und den Gesprächen einige Fragen offen blieben, sei doch sicher, dass er Anhänger und Sympathisant der KDPI und im April des Jahres 2001 wegen seiner Aktivitäten für diese Partei inhaftiert worden sei. Ausschlaggebend für die Ausreise sei schliesslich die Durchsuchung seines Hauses im Mai 2005 gewesen. Er habe Angst davor gehabt, dass man Flugblätter der Partei finden könnte. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis habe er damals unterschreiben müssen, dass er sich nicht mehr politisch betätige. Er habe sich von den iranischen Behörden verfolgt gefühlt. Das in den Jahren 1984, 1986 und 1996 Erlebte stehe insofern ebenfalls im Zusammenhang mit der Ausreise. In seiner Eingabe vom 24. Mai 2007 wies der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass er in körperlicher und psychischer Hinsicht an den Folge der im Iran erlittenen Folter leide.
E. 3.3 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich die Rüge der Verletzung von Bundesrecht in zweierlei Hinsicht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit und fehlende Asylrelevanz der Vorbringen geschlossen worden sei. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.4 Nach einer Prüfung der Akten und in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen muss der Schluss gezogen werden, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu entkräften, zumal sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit einer Wiederholung der geltend gemachten Verfolgungssituation und dem Beharren auf der Glaubhaftigkeit der Vorbringen begnügt. Eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Unglaubhaftigkeitselementen findet indessen nicht statt. Mit der Vorinstanz ist nach einer genauen Prüfung der Akten festzustellen, dass die Schilderungen zu seinem langjährigen Engagement für die KDPI sowie seine Verbindung zu dieser Partei und die Festnahme im April 2001 in G._______ mit anschliessender monatelanger Inhaftierung sowie die Razzia kurz vor der Ausreise mit der Beschlagnahmung der Flugblätter als widersprüchlich, unsubstanziiert und realitätsfremd zu bezeichnen sind. Der Beschwerdeführer macht für die aufgetretenen Ungerereimtheiten sinngemäss eine psychische Traumatisierung verantwortlich und verweist auf seine derzeitige therapeutische Behandlung. Gemäss dem Bericht der Psychiatrie K._______ vom 23. August 2006 und dem nachgereichten aktuellsten Bericht der Psychiatrie K._______ vom 30. September 2008 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer stehe seit dem 22. November 2006 mit den Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Entwicklung (ICD 10: F32.2) mit Symptomen einer PTBS bei Status nach mehrfacher Folterung im Heimatland sowie wegen eines subakuten lumboradikulären Schmerz- sowie sensomatorischen Ausfallsyndroms in der psychiatrischen Poliklinik K._______ in ambulanter Behandlung. Die schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD 10: F 32.2) gehört wie die PTBS (ICD-10: F 43.1) zu den traumabedingten Störungen. Beide psychischen Störungen stehen im Zusammenhang mit einem oder mehreren ursächlichen Faktoren. Dabei stellt die depressive Episode insoweit die mildere Form dar, als der PTBS zwingend ein Trauma von katastrophalem Ausmass zugrunde liegen muss, mithin das Vorliegen eines schweren, tatsächlichen Traumas die "conditio sine qua non" einer Diagnose der PTBS ist (vgl. Jürg Häfliger, Die Posttraumatische Belastungsstörung, 1. Teil, in: Ars Medici 13/95, S. 924). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 11. Juli 2008 i.S. D-7830/2006 festgestellt, dass ohne einen konkret überprüfbaren und damit beweisbaren Sachverhalt aus psychiatrischer Sicht die genauen Ursachen einer PTBS nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG eruierbar sind. Jede Foltererfahrung ist zwar ein traumatisches Erlebnis, nicht jede Foltererfahrung aber führt zu einer PTBS (s. zu den folgenden Erwägungen Wilhelm Treiber, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen Justiz und Medizin, in: ZAR 2002, S. 286). Vielmehr hängt dies von der psychischen und sozialen Stabilität des Opfers sowie von seiner kulturellen Einbettung ab. Umgekehrt muss auch nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung oder jedes Krankheitsbild einer PTBS auf Folter und menschenrechtswidriger Behandlung in einem Verfolgungskontext beruhen. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch andere Ursachen, wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, interfamiliäre Spannungen (Fehlgeburten, schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern) geben. Die Behauptung, Folteropfer zu sein, löst zudem nicht jeden Widerspruch in der Aussage auf und erklärt nicht jede Steigerung der Verfolgungsvorbringen. Steigerungen und Widersprüche können zwar infolge traumatisierungsbedingter Verzerrungen des Aussageverhaltens zustande kommen. Dies ist jedoch nicht zwingend, sondern kann auch schlicht ein Indiz für die Unwahrheit der Aussage und der Folterbehauptung selbst sein (Treiber, a.a.O., S. 286). Die Feststellungen zur PTBS haben umso mehr für mildere Formen traumabedingter Störungen wie die vorliegend diagnostizierte mittelgradigen Depression zu gelten, zumal deren Katalog an möglichen Ursachen wie festgestellt im Vergleich mit der PTBS wesentlich breiter ist. Die beim Beschwerdeführer fachärztlich diagnostizierte Depression bildet somit für sich allein kein Indiz für die behaupteten Benachteiligungen, vielmehr ist sie im Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung zu den anderen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen. Festzustellen ist im vorliegenden Fall, dass sich aus den bisher eingereichten ärztlichen Berichten die Ursachen der psychischen Probleme nicht eindeutig ergeben. So wird zwar einerseits als Ursache der psychischen sowie teilweise der physischen Leiden eine im Heimatland erlittene Folter angegeben. Eine genaue und ausführliche Auseinandersetzung über die genauen Ursachen fehlt indes. Nicht ausschliessen lässt sich, dass die mit den genannten physischen Problemen verbundenen Schmerzen negativen Einfluss auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers nehmen. So wird im Bericht der Psychiatrie K._______ vom 23. August 2006, diese Annahme bestätigend, unter anderem ausgeführt, es habe sich beim Beschwerdeführer "im Rahmen der chronischen Rückenbeschwerden [...] ein mittelgradig depressives Zustandsbild, welches Elemente einer PTBS aufweist" entwickelt. Darüber hinaus wird im genannten Bericht auf die kulturelle Entwurzelung, die Isolation und die unsichere Zukunft in der Schweiz als (Mit-)Ursache der psychischen Probleme hingewiesen. Des Weiteren wird darin lediglich der vom Beschwerdeführer im Verlaufe der Behandlung mitgeteilte Sachverhalt wiedergegeben. Dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers auf die geltend gemachten Probleme im Heimatland, mithin auf Misshandlungen zurückzuführen sind, lässt sich weder diesem noch den anderen in den Akten befindenden Arztberichten schlüssig entnehmen. Die behaupteten Misshandlungen werden allein mit diesen Berichten nicht mindestens glaubhaft gemacht. Aufgrund dieser Erkenntnis gelangt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zur Beurteilung, dass die für die behauptete Verfolgung bedeutsamen Sachverhaltselemente aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen als unglaubhaft zu werten sind.
E. 3.5 Hinsichtlich der im Jahre 2001 erfolgten Inhaftierung wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, wegen seiner regierungsfeindlichen Haltung bilde dieses Ereignis das letzte Glied einer Kette von Verfolgungshandlungen, die im Zusammenhang mit seiner Ausreise angesehen werden müsse; dieses dürfe daher nicht isoliert betrachtet werden. Dieser Ansicht ist schon deshalb nicht zu folgen, weil die geltend gemachten, zeitlich vor der Verhaftung im Jahre 2001 erfolgten Festnahmen in den Jahren (...) als rein zufälliger Natur anmuten und gerade nicht als Glieder einer gezielten Handlungskette gedeutet werden können. Hätten die Sicherheitskräfte ein tatsächliches Interesse an der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen untergeordneter parteipolitischer Aktivitäten gehabt, hätten sie hierzu bereits während der Verhaftungen in den Jahren (...) oder (...) hinreichend Gelegenheit gehabt. In zeitlicher Hinsicht ist zudem festzustellen, dass die früheren Verhaftungen zum Zeitpunkt der Ausreise am 17. Mai 2005 zwischen neun und 21 Jahren zurücklagen (auch jene im Jahre 2001 lag bereits vier Jahre zurück). Praxisgemäss wird eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise verlangt. Diese wird als gegeben erachtet, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist, wobei der zeitliche Zusammenhang als zerrissen gilt, wenn zwischen Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum - mehr als sechs bis zwölf Monate - liegt und keine plausiblen Gründe für eine verspätete Ausreise vorliegen (vgl. Alberto Achermann/ Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/ Stuttgart 1991, S. 107). Da solche plausiblen Gründe vorliegend nicht ersichtlich sind, ist die Asylrelevanz der nämlichen Vorfälle in Übereinstimmung mit dem BFM zu verneinen. Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt somit auch das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen, auf die verwiesen werden kann, als unglaubhaft respektive asylrechtlich irrelevant zu werten sind. Angesichts dieser Umstände erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und alle eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da diese im Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
E. 4.1 Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz - Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen (öffentliche Sitzungen, Feste, Demonstrationen, etc.) der KDPI Schweiz - einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
E. 4.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl (vgl. Art. 54 AsylG), werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). Der Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). In genereller Hinsicht ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demgegenüber wird durch die Novelle des iranischen Strafrechts vom 9. Juni 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetzbuches). Die iranischen Behörden überwachen politisch substanzielle Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen demnach intensiv und weitgehend; iranische Asylsuchende, welche sich im Ausland exilpolitisch betätigen, riskieren bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten wären (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistenInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006, S. 2).
E. 4.3 Wie in den vorangegangenen Erwägungen festgestellt worden ist, vermochte der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft zu machen. Zudem wurde ein politisches Engagement des Beschwerdeführers im Iran verneint. Daher steht fest, dass er beim Verlassen des Heimatlandes vor vier Jahren nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden gestanden ist. Somit können seine in der Schweiz begonnenen politischen Aktivitäten nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehenden politischen Engagements betrachtet werden. Es lässt sich daraus auch keine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran ableiten, sondern - wie er in seiner Beschwerdeschrift selbst ausführt - allenfalls ein Interesse am dortigen politischen Geschehen (vgl. Beschwerdeschrift S. 3 unten). Der Beschwerdeführer legt nämlich nicht dar, in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten politischen Kaderstelle einer regimekritischen iranischen Organisation tätig zu sein, welche zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung führen könnte. Auch aus den eingereichten Dokumenten geht lediglich eine untergeordnete Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten hervor, womit der Beschwerdeführer keine Gefahr für das Mullah-Regime darzustellen vermag.
E. 4.4 Was sodann die im Internet veröffentlichten Fotos von Demonstrationen, Standaktionen, Veranstaltungen und Berichten betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Das Internet ist ein Massenmedium, das heute von Millionen von Privatpersonen sowie unterschiedlichsten Organisationen und Unternehmen zur freien Willenskundgebung sowie zur Publikation von Artikeln und Dokumentationen genutzt wird. Täglich erscheinen Tausende von neuen Artikeln und Dokumenten auf privaten Homepages. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden, selbst wenn sie von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft für ihn interessieren würden. Wie bereits oben ausgeführt, war der Beschwerdeführer in seinem Heimatland selbst nicht als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. Mit den weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen will der Beschwerdeführer belegen, dass er mit der KDPI Schweiz hier sympathisiere und an deren Veranstaltungen teilnehme. Dabei dürfte es sich - wie bereits erwähnt - um eher bescheidene exilpolitische Aktivitäten handeln. Auch die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die Beweismittel (Fotos und eine DVD von Demonstrationen und Kundgebungen, Bestätigungen der KDPI M._______ vom 1. Dezember 2005, der PDKI N._______ vom 12. Mai 2006 sowie des Komitees zur Unterstützung der politischen Gefangenen im Iran vom 29. November 2006) lassen auf keine herausragende exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers schliessen, die als konkrete Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen werden und damit das Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen haben. Ferner bestätigen die genannten Organisationen lediglich das, was ihnen der Beschwerdeführer zuvor über sein politisches Engagement im Iran vorgetragen hat; dieses wurde jedoch als unglaubhaft qualifiziert. Vor diesem Hintergrund kommt den Bestätigungen, die allenfalls einen Gefälligkeitscharakter aufweisen, kein Beweiswert zu. Im Sinne einer Klarstellung ist sodann die Anmerkung angebracht, dass friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dokumentiert sind, von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des - ebenso evidenten wie unpolitischen - Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht (in casu im Sinne einer Aufnahme als Flüchtling) zu erwirken. In diesem Zusammenhang geht es nicht darum, die innere (politische) Gesinnung eines Asylsuchenden auszuleuchten, vielmehr erschöpft sich der Prüfungsumfang der Asylbehörden darin, die gegen aussen manifestierte, aus Sicht der iranischen Behörden als potenziell gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden Person zu beurteilen. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind, entgegen des Vorhalts in der Rechtsmitteleingabe, nicht zu beanstanden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung der Vorbringen und der eingereichten Beweismittel - die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich einer in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht fehlenden politischen Exponiertheit des Beschwerdeführers zutreffend ist. So reicht eine Identifizierbarkeit als exilpolitischer Aktivist nicht aus, um daraus abzuleiten, er werde deswegen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt. Vor allem sind keine Hinweise aktenkundig, wonach er in der Schweiz in einer vermeintlichen Kaderstelle bei einer Exilorganisation exponiert gewesen wäre. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, welche sich im Wesentlichen auf sein politisches Interesse und auf seine regierungsfeindliche Haltung gegenüber dem iranischen Staat beziehen (vgl. Beschwerde S. 3 unten), erweisen sich nicht als geeignet, die Schlussfolgerungen zu entkräften. Im Weiteren fehlt es an einem Beleg, wonach gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären (vgl. zur Möglichkeit der Eröffnung von Strafverfahren in Abwesenheit SFH, a.a.O., S. 10, mit weiteren Hinweisen). In letzter Konsequenz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und ist der Beschwerdeführer auf seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen.
E. 4.5 Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Nachdem das Asylgesuch abzuweisen ist und die Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzen oder beanspruchen könnten, wurden ihre Wegweisungen in Übereinstimmung mit Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu Recht verfügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Die Beschwerdeführer bringen ferner verschiedene gesundheitliche Probleme vor (siehe Sachverhalt Bst. L sowie nachfolgend E. 6.5). Diese stellen aber selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls im Iran der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff., Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3 [SZIER 3/2003, S. 308]). Diese nationale Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], E. 38 [Beschwerde Nr. 44599/98]; Entscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 über die Zulassung der Beschwerde i.S. Salkic und andere gegen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7 [Beschwerde Nr. 7702/04]; Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziffn. 34 und 42 - 44 [Beschwerde Nr. 26565/05]). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.5 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, die Staatsordnung muss aber als totalitär bezeichnet werden und die Bevölkerung ist sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt. Die allgemeine Situation ist somit in verschiedener Hinsicht problematisch. Trotz dieser Tatsache wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylgesuchsteller nach der diesbezüglich konstanten Praxis der früheren ARK, der sich das Bundesverwaltungsgericht im zu beurteilenden Fall anschliesst, grundsätzlich - das heisst vorbehältlich individueller Unzumutbarkeitsindizien - als zumutbar erachtet. Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund der langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnten. Indes liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, sie gerieten Im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse: Die noch relativ jungen, verheirateten Beschwerdeführer haben bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2005 im Iran gelebt. Sie sind somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut und verfügen über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatstaat. (Angaben zur Person der Beschwerdeführer). Dass der Aufbau einer neuen Existenzgrundlage der Beschwerdeführer nicht ganz leicht fallen dürfte, liegt zwar auf der Hand. Indessen stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nach der Rechtsprechung der ARK, welche auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit hat, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang bemisst sich die - in casu zu bejahende - Zumutbarkeit nach den durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen und nicht nach schweizerischen Standards. In Anbetracht dieser Sachlage ist die Erwartung berechtigt, den Beschwerdeführern werde es im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat aus eigener Kraft oder allenfalls mit Hilfe ihrer Verwandten gelingen, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Diesbezüglich bilden auch die gesundheitlichen Verfassungen der Beschwerdeführer, wie sie in ihren Arztzeugnissen vom 19. Januar 2007 und 30. September 2008 umschrieben werden, keine ernstlichen Hindernisse, zumal eine allfällige weitere Behandlung ihrer physischen respektive psychischen Probleme angesichts staatlicher Therapieangebote und der medizinischen Einrichtungen auch im Heimatstaat möglich ist. Darüber hinaus steht es ihnen offen, beim BFM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) zu stellen, in deren Rahmen auch eine Medikamentenbeigabe erfolgen kann. Von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführer, indem sie im Iran die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157; 1995 Nr. 5 S. 47 E. 6e; 1994 Nr. 18 S. 139 ff.; Nr. 19 S. 145 ff.), ist nach dem Gesagten nicht auszugehen.
E. 6.5.1 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist zudem der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen (vgl. Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Gemäss EMARK 2005 Nr. 6 können erschwerte Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie führen. Vorliegend ist festzustellen, dass die fast dreijährige Tochter O._______ hier in der Schweiz zur Welt gekommen und aufgrund ihres Alters und des fehlenden verwandtschaftlichen sozialen Beziehungsnetzes noch stark von ihren Eltern abhängig ist. Zu berücksichtigen ist des Weiteren auch, dass die Beschwerdeführer im Iran - wie oben dargestellt - über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen, was sich auch positiv auf die Eingliederung ihrer Tochter auswirken dürfte. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar.
E. 6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 20. September 2006 - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen wurde und noch immer von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5635/2006/ame {T 0/2} Urteil vom 16. Juli 2009 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren gemeinsames Kind C._______, Iran, beide vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. August 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer - iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und in D._______ wohnhaft gewesen - ihren Heimatstaat am 17. Mai 2005 (27.02.1384) und gelangten am 8. August 2005 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 16. August (Beschwerdeführer) respektive 17. August 2005 (Beschwerdeführerin) fanden in E._______ die Empfangszentrumsbefragungen statt, und am 30. August 2005 erfolgten die direkten Anhörungen durch das BFM. Am 2. Juni 2006 wurden die Beschwerdeführer vom BFM ergänzend angehört. Mit Verfügung vom 6. September 2005 wurden die Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf G._______ nahe dem Grenzdorf H._______ in der Provinz I._______ an der türkisch-iranischen Grenze. Seit seinem achtzehnten Lebensjahr habe er als (...) gearbeitet und sei daneben mit seinem Bruder in der (...) tätig gewesen. Er habe seit langem für die Kurdische Demokratische Partei Irans (KDPI) sympathisiert und sich für diese Partei durch Verteilen von Flugblättern und Sammeln von Geld und Gütern für Märtyrerfamilien eingesetzt. Seit dem Jahr 1984 (1363) habe er mit seiner ersten Frau und den gemeinsamen Kindern in D._______ gelebt. In diesem Jahr sei er zusammen mit mehreren Familienmitgliedern im Dorf festgenommen worden, weil die Behörden den Verdacht gehabt hätten, die Familie beherberge Angehörige der KDPI. Er sei während sechs Monaten in D._______ beim Militärgeheimdienst festgehalten und danach freigelassen worden. Im Jahr 1986 (1365) sei er erneut festgenommen und drei Monate festgehalten worden, da er keine Auskunft über Aktivitäten der Peshmergas in seinem Dorf habe geben können. Im Jahr 1996 (1374) habe man in seinem Lastwagen Flugblätter gefunden und ihn in D._______ festgenommen. Nachdem er sechs Millionen Tuman Busse bezahlt und ein Dokument unterschrieben habe, dass er in Zukunft nicht mehr für die KDPI tätig sein werde, sei er wieder freigelassen worden. Am 4. April 2001 (15.01.1380) habe er sich im Dorf G._______ befunden, als am Morgen Sicherheitskräfte das Dorf gestürmt, das Haus der Familie umzingelt und ihn sowie ein Mitglied der KDPI festgenommen hätten. Er sei für neun Monate und zwei Tage inhaftiert worden, wobei man ihm vorgeworfen habe, gegen die Regierung zu arbeiten und Mitglied der KDPI zu sein. Er sei verschiedentlich befragt und dabei auch misshandelt worden. Nachdem seine Familie im Dorf eine Unterschriftenkampagne für ihn durchgeführt und die Unterschriftenliste dem Gericht übergeben habe, hätten die Behörden ihn wieder freigelassen, mit der Auflage, nie wieder für die KDPI tätig zu sein. Während der Zeit im Gefängnis habe sich seine erste Frau von ihm scheiden lassen. Im Jahre 2004 (1383) habe er sodann die Beschwerdeführerin geheiratet. Nach seiner Freilassung habe er weiterhin Flugblätter verteilt. Am 10. Mai 2005 (20.02.1384) habe bei ihm und seiner Frau zu Hause in D._______ eine Razzia durch Vertreter der Etelahat stattgefunden, sie hätten dabei persönliche Dokumente sowie Flugblätter und von ihm aufgenommene Videokassetten beschlagnahmt. Er selbst und seine Frau seien nicht anwesend gewesen. Nachdem sie davon erfahren hätten, seien sie nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern hätten ihre Ausreise vorbereitet. Mit Hilfe eines Schleppers hätten sie ihr Heimatland verlassen und seien über die Türkei und ihnen unbekannte Länder illegal in die Schweiz gereist. In der Schweiz angekommen habe der Beschwerdeführer Kontakt mit hier lebenden Vertretern der KDPI aufgenommen und an diversen Kundgebungen dieser Partei teilgenommen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers sowie die Aussagen der Beschwerdeführerin, welche im Wesentlichen geltend macht, wegen ihres Mannes ausgereist zu sein, wird auf die Akten verwiesen. B. Gemäss dem ins Recht gelegten ärztlichen Untersuchungsbericht vom 4. April 2006 war der Beschwerdeführer vom 23. bis am 29. März 2006 im Kantonsspital J._______ wegen einer mediolateralen Diskushernie L4/5 mit rezessaler Einengung und lateral L5/S1 mit geringer Stenose hospitalisiert gewesen. Nach Beurteilung sei jedoch keine Indikation zur Operation angezeigt. C. Mit undatierter Eingabe - Eingang BFM: 27. Juli 2006 - ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Durchführung einer weiteren Befragung, weil er anlässlich der Bundesanhörung vom 2. Juni 2006 unter der Wirkung von Schmerzmitteln wahrscheinlich realitätsfremde Aussagen zu Protokoll gegeben habe, zumal sein Erinnerungsvermögen durch die Medikation eingeschränkt gewesen sei. D. Mit Verfügung vom 8. August 2006 - eröffnet am 9. August 2006 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Schreiben vom 24. August 2006 orientierte das Zivilstandesamt der Stadt J._______ das BFM über die Eintragung der Geburt des gemeinsamen Kindes der Beschwerdeführer. F. Mit Eingabe vom 6. September 2006 - Datum Poststempel - liessen die Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, und es sei ihnen Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Eingabe wurden ein Arztbericht der Psychiatrie K._______ vom 23. August 2006 sowie zwei Berichte des Spitals J._______ vom 19. und 28. Juli 2006 - alle den Beschwerdeführer betreffend - eingereicht. Aus dem Bericht der Psychiatrie K._______ vom 23. August 2006 geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der kulturellen Entwurzelung, der Isolation und seiner unsicheren Zukunft in der Schweiz sowie bei Status nach mehrfacher Folterung im Heimatland an einer mittelgradigen depressiven Entwicklung (ICD-10: F32.1) mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide und daher in der psychiatrischen Poliklinik K._______ in Behandlung sei. Den Arztberichten vom 19. und 28. Juli 2006 des Spitals J._______ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer noch immer an einem subakuten luboradikulären Schmerz- und sensomotorischen Ausfallsyndrom L5/S1 rechts leide. Für das weitere Vorgehen seien dafür eine neurologische Beurteilung, therapeutische Behandlungen im Gehbad sowie eine radiologische Kontrolle angezeigt. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2006 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. H. In seiner Vernehmlassung vom 25. September 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, zumal diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. I. I.a Mit Datum vom 20. Oktober 2006 - Datum Poststempel - liessen die Beschwerdeführer der ARK kommentarlos einen fremdsprachigen Internetauszug zukommen. I.b Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2006 wurden die Beschwerdeführer vom ehemals zuständigen Instruktionsrichter ersucht, dieses nachgereichte fremdsprachige Dokument in eine der Amtssprachen übersetzen zu lassen. Mit Eingabe vom 13. November 2006 wurde die Übersetzung des Internetauszugs des vom Beschwerdeführer verfassen Artikels in Deutsch fristgerecht nachgereicht. J. Am 28. Februar 2007 - Datum Poststempel - wurde ein weiterer, im Internet veröffentlichter Artikel des Beschwerdeführers mit deutscher Übersetzung sowie eine Fotogalerie von Kundgebungen der "International Federation of Iranian Refugees" (IFIR) vom 20. Januar 2007 zu den Akten gereicht. K. Am 24. Mai 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um genaue Prüfung seines Falls und reichte ein Mitgliederbestätigungsschreiben der IFIR zu den Akten. L. Mit prozessleitender Verfügung des nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2008 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, einen aktuellen Arztbericht einzureichen, welcher detailliert Aufschluss über Art, Verlauf und Erfolg der jeweiligen ärztlichen Behandlungen seit Sommer 2006 gebe und sich ebenso über den aktuellen physischen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äussere. Am 30. September 2008 liessen die Beschwerdeführer drei ärztliche Berichte, einer vom 19. Januar 2007 des Spitals J._______ betreffend den Beschwerdeführer und zwei vom 30. September 2008 von Dr. med. L._______, den Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin betreffend, nachreichen. Betreffend den Beschwerdeführer wird darin zusammenfassend ausgeführt, er leide an einer mittelgradig depressiven Entwicklung mit Symptomen einer PTBS bei Status nach mehrfacher Folterung im Heimatland, die gegenwärtig mit stützenden psychiatrischen Gesprächen und einer kombinierten psychopharmakologischer Medikation behandelt werde. Bei bisherigem protahierten Verlauf müsse derzeit von einer Chronifizierung der depressiven Symptomatik und der prosttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden. Daneben leide er an Rücken- und Sprunggelenkschmerzen links, welche physiotherapieresistent seien. Eine Operation sei aber angesichts dieser Sympomatik aktuell nicht sinnvoll, weshalb eine schmerzlindernde Therapie mit Medikamenten erfolge. Insgesamt sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär. Betreffend die Beschwerdeführerin wurde im Arztbericht vom 30. September 2008 ausgeführt, dass diese an Rhinokonjunktivitis allergica (Heuschnupfen) leide, ansonsten jedoch gesund sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 3.1.1 Das BFM führte in seiner ablehnenden Verfügung vorweg aus, der mit undatierter Eingabe (beim BFM am 27. Juli 2006 eingegangen) gestellte Antrag auf Wiederholung der ergänzenden Anhörung werde abgewiesen. Zwar könnten Schmerzmittel zu Konzentrationseinbrüchen und Müdigkeit führen, würden indes die Fähigkeit einer Person, auf Fragen zu antworten und Erlebnisse zu schildern, nicht derart behindern, dass von einer eigentlichen Beeinträchtigung der Zurechnungs- bzw. Einvernahmfähigkeit gesprochen werden könne. Eine weitere Anhörung dränge sich auch nicht auf, da der Beschwerdeführer bereits dreimal angehört worden und der Sachverhalt hinreichend abgeklärt sei. 3.1.2 Sodann erwog das BFM, dass das geltend gemachte langjährige Engagement für die KDPI aufgrund von widerprüchlichen Angaben zu seiner Verbindung dieser Partei unglaubhaft geblieben sei. So habe er bei der Erstbefragung die konkrete Frage nach einer Mitgliedschaft zur KDPI verneint und angegeben, Sympathisant zu sein. Bei der direkten Bundesanhörung habe er sich jedoch als eingeschriebenes Mitglied der KDPI seit dem Jahr (...) bezeichnet. Auch auf entsprechenden Vorhalt hin, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese widersprüchlichen Aussagen zu entkräften, sondern er habe in diesem Rahmen zudem eine weitere Variante geliefert, indem er behauptet habe, er sei im Iran nicht Mitglied, sondern nur Anhänger der Partei gewesen. Das lediglich in Fotokopie eingereichte Schreiben der KDPI M._______ vom 1. März 2005, in welchem in sehr allgemein gehaltener Form bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer Sympathisant (und somit nicht Mitglied) dieser Partei sei, wegen der Unterdrückung im Iran das Land verlassen habe und bei einer Rückkehr in Gefahr sei, sei nicht geeignet, die Richtigkeit der konkreten Asylvorbringen zu beweisen. Zudem stehe das Dokument im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der direkten Bundesanhörung. Aufgrund von unsubstanziierten und erfahrungswidrigen Angaben könne dem Beschwerdeführer zudem nicht geglaubt werden, dass er am 4. April 2001 im Dorf G._______ festgenommen und danach mehrere Monate festgehalten und dabei auch gefoltert worden sei. So habe er sowohl anlässlich der direkten Bundesanhörung wie auch bei der ergänzenden Anhörung zu seiner angeblichen Verhaftung auch auf Nachfrage nur stereotyp und knapp sowie teilweise auch ausweichend geantwortet. Es sei nicht einsehbar, weshalb die Behörden gerade ihn, der seit rund zwanzig Jahren nicht mehr im Dorf G._______, sondern in D._______ gelebt habe, festgenommen haben sollte, um ihn zu den lokalen Aktivitäten der KDPI zu befragen, dies umso weniger, als ausser ihm und dem KDPI-Mitglied niemand von der Dorfbevölkerung mitgenommen worden sei. Abwegig sei zudem das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorgehen seiner Familie beziehungsweise die Bereitwilligkeit tausender Dorfbewohner diverser umliegender Dörfer, namentlich zu bekunden, er sei unschuldig, zumal sie sich damit einem nicht unerheblichen Risiko ausgesetzt hätten. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die iranischen Behörden ihn aufgrund einer solchen Unterschriftenliste hätten freilassen sollen. Widersprüchlich und erfahrungswidrig seien schliesslich die Angaben der Beschwerdeführer in Bezug auf die angeblich kurz vor ihrer Ausreise stattgefundenen Razzia, wobei es angeblich zur Beschlagnahmung von Flugblättern gekommen sei. 3.1.3 Das BFM hielt im Weiteren fest, die geltend gemachten Festnahmen des Beschwerdeführers in den Jahren (...) lägen zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran zu weit zurück und stünden daher nicht in einem Kausalzusammenhang zur Ausreise. 3.1.4 Schliesslich mache der Beschwerdeführer mit seinen exilpolitischen Aktivitäten subjektive Nachfluchtgründe geltend. Aufgrund der unglaubhaft gebliebenen Verfolgungsvorbringen bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politische Aktivisten registriert worden seien. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der iranischen Behörden gestanden hätten. Die blosse Mitgliedschaft zur KDPI in der Schweiz, welche durch ein Bestätigungsschreiben dieser Partei vom 12. Mai 2006 belegt werde, vermöge jedoch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz bei der Rückkehr in den Iran zu begründen. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die iranischen Behörden von dieser Mitgliedschaft auch nur Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil der Beschwerdeführer eingeleitet hätten. Die seit Anfang 2006 dokumentierten Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie die einmalige Kundgebungsteilnahme der Beschwerdeführerin vermöchten keine konkrete Gefährdung zu begründen. Das Verhalten der Beschwerdeführer insgesamt sei nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. 3.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich in ärztlicher Behandlung in der Psychiatrie K._______. Er stehe am Anfang einer antidepressiven Therapie und erhalte entsprechende Medikamente und stützende Gespräche. Er leide unter mittelgradig depressiver Entwicklung mit Symptomen einer PTBS. Der behandelnde Arzt gehe davon aus, dass der Zustand einerseits auf die Situation in der Schweiz, mithin die kulturelle Entwurzelung, die Isolation, die unsichere Zukunft und andererseits auf Foltererlebnisse zurückzuführen sei. Die Verständigung mit dem Beschwerdeführer sei nicht immer ganz einfach geswesen. Er wirke reduziert, spreche sehr langsam und wenig, und es scheine, er sei nicht ganz bei Kräften. Auch wenn nach der Lektüre der Protokolle und den Gesprächen einige Fragen offen blieben, sei doch sicher, dass er Anhänger und Sympathisant der KDPI und im April des Jahres 2001 wegen seiner Aktivitäten für diese Partei inhaftiert worden sei. Ausschlaggebend für die Ausreise sei schliesslich die Durchsuchung seines Hauses im Mai 2005 gewesen. Er habe Angst davor gehabt, dass man Flugblätter der Partei finden könnte. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis habe er damals unterschreiben müssen, dass er sich nicht mehr politisch betätige. Er habe sich von den iranischen Behörden verfolgt gefühlt. Das in den Jahren 1984, 1986 und 1996 Erlebte stehe insofern ebenfalls im Zusammenhang mit der Ausreise. In seiner Eingabe vom 24. Mai 2007 wies der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass er in körperlicher und psychischer Hinsicht an den Folge der im Iran erlittenen Folter leide. 3.3 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich die Rüge der Verletzung von Bundesrecht in zweierlei Hinsicht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit und fehlende Asylrelevanz der Vorbringen geschlossen worden sei. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 3.4 Nach einer Prüfung der Akten und in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen muss der Schluss gezogen werden, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu entkräften, zumal sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit einer Wiederholung der geltend gemachten Verfolgungssituation und dem Beharren auf der Glaubhaftigkeit der Vorbringen begnügt. Eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Unglaubhaftigkeitselementen findet indessen nicht statt. Mit der Vorinstanz ist nach einer genauen Prüfung der Akten festzustellen, dass die Schilderungen zu seinem langjährigen Engagement für die KDPI sowie seine Verbindung zu dieser Partei und die Festnahme im April 2001 in G._______ mit anschliessender monatelanger Inhaftierung sowie die Razzia kurz vor der Ausreise mit der Beschlagnahmung der Flugblätter als widersprüchlich, unsubstanziiert und realitätsfremd zu bezeichnen sind. Der Beschwerdeführer macht für die aufgetretenen Ungerereimtheiten sinngemäss eine psychische Traumatisierung verantwortlich und verweist auf seine derzeitige therapeutische Behandlung. Gemäss dem Bericht der Psychiatrie K._______ vom 23. August 2006 und dem nachgereichten aktuellsten Bericht der Psychiatrie K._______ vom 30. September 2008 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer stehe seit dem 22. November 2006 mit den Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Entwicklung (ICD 10: F32.2) mit Symptomen einer PTBS bei Status nach mehrfacher Folterung im Heimatland sowie wegen eines subakuten lumboradikulären Schmerz- sowie sensomatorischen Ausfallsyndroms in der psychiatrischen Poliklinik K._______ in ambulanter Behandlung. Die schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD 10: F 32.2) gehört wie die PTBS (ICD-10: F 43.1) zu den traumabedingten Störungen. Beide psychischen Störungen stehen im Zusammenhang mit einem oder mehreren ursächlichen Faktoren. Dabei stellt die depressive Episode insoweit die mildere Form dar, als der PTBS zwingend ein Trauma von katastrophalem Ausmass zugrunde liegen muss, mithin das Vorliegen eines schweren, tatsächlichen Traumas die "conditio sine qua non" einer Diagnose der PTBS ist (vgl. Jürg Häfliger, Die Posttraumatische Belastungsstörung, 1. Teil, in: Ars Medici 13/95, S. 924). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 11. Juli 2008 i.S. D-7830/2006 festgestellt, dass ohne einen konkret überprüfbaren und damit beweisbaren Sachverhalt aus psychiatrischer Sicht die genauen Ursachen einer PTBS nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG eruierbar sind. Jede Foltererfahrung ist zwar ein traumatisches Erlebnis, nicht jede Foltererfahrung aber führt zu einer PTBS (s. zu den folgenden Erwägungen Wilhelm Treiber, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen Justiz und Medizin, in: ZAR 2002, S. 286). Vielmehr hängt dies von der psychischen und sozialen Stabilität des Opfers sowie von seiner kulturellen Einbettung ab. Umgekehrt muss auch nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung oder jedes Krankheitsbild einer PTBS auf Folter und menschenrechtswidriger Behandlung in einem Verfolgungskontext beruhen. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch andere Ursachen, wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, interfamiliäre Spannungen (Fehlgeburten, schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern) geben. Die Behauptung, Folteropfer zu sein, löst zudem nicht jeden Widerspruch in der Aussage auf und erklärt nicht jede Steigerung der Verfolgungsvorbringen. Steigerungen und Widersprüche können zwar infolge traumatisierungsbedingter Verzerrungen des Aussageverhaltens zustande kommen. Dies ist jedoch nicht zwingend, sondern kann auch schlicht ein Indiz für die Unwahrheit der Aussage und der Folterbehauptung selbst sein (Treiber, a.a.O., S. 286). Die Feststellungen zur PTBS haben umso mehr für mildere Formen traumabedingter Störungen wie die vorliegend diagnostizierte mittelgradigen Depression zu gelten, zumal deren Katalog an möglichen Ursachen wie festgestellt im Vergleich mit der PTBS wesentlich breiter ist. Die beim Beschwerdeführer fachärztlich diagnostizierte Depression bildet somit für sich allein kein Indiz für die behaupteten Benachteiligungen, vielmehr ist sie im Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung zu den anderen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen. Festzustellen ist im vorliegenden Fall, dass sich aus den bisher eingereichten ärztlichen Berichten die Ursachen der psychischen Probleme nicht eindeutig ergeben. So wird zwar einerseits als Ursache der psychischen sowie teilweise der physischen Leiden eine im Heimatland erlittene Folter angegeben. Eine genaue und ausführliche Auseinandersetzung über die genauen Ursachen fehlt indes. Nicht ausschliessen lässt sich, dass die mit den genannten physischen Problemen verbundenen Schmerzen negativen Einfluss auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers nehmen. So wird im Bericht der Psychiatrie K._______ vom 23. August 2006, diese Annahme bestätigend, unter anderem ausgeführt, es habe sich beim Beschwerdeführer "im Rahmen der chronischen Rückenbeschwerden [...] ein mittelgradig depressives Zustandsbild, welches Elemente einer PTBS aufweist" entwickelt. Darüber hinaus wird im genannten Bericht auf die kulturelle Entwurzelung, die Isolation und die unsichere Zukunft in der Schweiz als (Mit-)Ursache der psychischen Probleme hingewiesen. Des Weiteren wird darin lediglich der vom Beschwerdeführer im Verlaufe der Behandlung mitgeteilte Sachverhalt wiedergegeben. Dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers auf die geltend gemachten Probleme im Heimatland, mithin auf Misshandlungen zurückzuführen sind, lässt sich weder diesem noch den anderen in den Akten befindenden Arztberichten schlüssig entnehmen. Die behaupteten Misshandlungen werden allein mit diesen Berichten nicht mindestens glaubhaft gemacht. Aufgrund dieser Erkenntnis gelangt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zur Beurteilung, dass die für die behauptete Verfolgung bedeutsamen Sachverhaltselemente aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen als unglaubhaft zu werten sind. 3.5 Hinsichtlich der im Jahre 2001 erfolgten Inhaftierung wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, wegen seiner regierungsfeindlichen Haltung bilde dieses Ereignis das letzte Glied einer Kette von Verfolgungshandlungen, die im Zusammenhang mit seiner Ausreise angesehen werden müsse; dieses dürfe daher nicht isoliert betrachtet werden. Dieser Ansicht ist schon deshalb nicht zu folgen, weil die geltend gemachten, zeitlich vor der Verhaftung im Jahre 2001 erfolgten Festnahmen in den Jahren (...) als rein zufälliger Natur anmuten und gerade nicht als Glieder einer gezielten Handlungskette gedeutet werden können. Hätten die Sicherheitskräfte ein tatsächliches Interesse an der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen untergeordneter parteipolitischer Aktivitäten gehabt, hätten sie hierzu bereits während der Verhaftungen in den Jahren (...) oder (...) hinreichend Gelegenheit gehabt. In zeitlicher Hinsicht ist zudem festzustellen, dass die früheren Verhaftungen zum Zeitpunkt der Ausreise am 17. Mai 2005 zwischen neun und 21 Jahren zurücklagen (auch jene im Jahre 2001 lag bereits vier Jahre zurück). Praxisgemäss wird eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise verlangt. Diese wird als gegeben erachtet, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist, wobei der zeitliche Zusammenhang als zerrissen gilt, wenn zwischen Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum - mehr als sechs bis zwölf Monate - liegt und keine plausiblen Gründe für eine verspätete Ausreise vorliegen (vgl. Alberto Achermann/ Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/ Stuttgart 1991, S. 107). Da solche plausiblen Gründe vorliegend nicht ersichtlich sind, ist die Asylrelevanz der nämlichen Vorfälle in Übereinstimmung mit dem BFM zu verneinen. Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt somit auch das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen, auf die verwiesen werden kann, als unglaubhaft respektive asylrechtlich irrelevant zu werten sind. Angesichts dieser Umstände erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und alle eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da diese im Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 4. 4.1 Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz - Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen (öffentliche Sitzungen, Feste, Demonstrationen, etc.) der KDPI Schweiz - einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 4.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl (vgl. Art. 54 AsylG), werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). Der Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). In genereller Hinsicht ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demgegenüber wird durch die Novelle des iranischen Strafrechts vom 9. Juni 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetzbuches). Die iranischen Behörden überwachen politisch substanzielle Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen demnach intensiv und weitgehend; iranische Asylsuchende, welche sich im Ausland exilpolitisch betätigen, riskieren bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten wären (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistenInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006, S. 2). 4.3 Wie in den vorangegangenen Erwägungen festgestellt worden ist, vermochte der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft zu machen. Zudem wurde ein politisches Engagement des Beschwerdeführers im Iran verneint. Daher steht fest, dass er beim Verlassen des Heimatlandes vor vier Jahren nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden gestanden ist. Somit können seine in der Schweiz begonnenen politischen Aktivitäten nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehenden politischen Engagements betrachtet werden. Es lässt sich daraus auch keine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran ableiten, sondern - wie er in seiner Beschwerdeschrift selbst ausführt - allenfalls ein Interesse am dortigen politischen Geschehen (vgl. Beschwerdeschrift S. 3 unten). Der Beschwerdeführer legt nämlich nicht dar, in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten politischen Kaderstelle einer regimekritischen iranischen Organisation tätig zu sein, welche zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung führen könnte. Auch aus den eingereichten Dokumenten geht lediglich eine untergeordnete Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten hervor, womit der Beschwerdeführer keine Gefahr für das Mullah-Regime darzustellen vermag. 4.4 Was sodann die im Internet veröffentlichten Fotos von Demonstrationen, Standaktionen, Veranstaltungen und Berichten betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Das Internet ist ein Massenmedium, das heute von Millionen von Privatpersonen sowie unterschiedlichsten Organisationen und Unternehmen zur freien Willenskundgebung sowie zur Publikation von Artikeln und Dokumentationen genutzt wird. Täglich erscheinen Tausende von neuen Artikeln und Dokumenten auf privaten Homepages. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden, selbst wenn sie von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft für ihn interessieren würden. Wie bereits oben ausgeführt, war der Beschwerdeführer in seinem Heimatland selbst nicht als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. Mit den weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen will der Beschwerdeführer belegen, dass er mit der KDPI Schweiz hier sympathisiere und an deren Veranstaltungen teilnehme. Dabei dürfte es sich - wie bereits erwähnt - um eher bescheidene exilpolitische Aktivitäten handeln. Auch die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die Beweismittel (Fotos und eine DVD von Demonstrationen und Kundgebungen, Bestätigungen der KDPI M._______ vom 1. Dezember 2005, der PDKI N._______ vom 12. Mai 2006 sowie des Komitees zur Unterstützung der politischen Gefangenen im Iran vom 29. November 2006) lassen auf keine herausragende exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers schliessen, die als konkrete Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen werden und damit das Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen haben. Ferner bestätigen die genannten Organisationen lediglich das, was ihnen der Beschwerdeführer zuvor über sein politisches Engagement im Iran vorgetragen hat; dieses wurde jedoch als unglaubhaft qualifiziert. Vor diesem Hintergrund kommt den Bestätigungen, die allenfalls einen Gefälligkeitscharakter aufweisen, kein Beweiswert zu. Im Sinne einer Klarstellung ist sodann die Anmerkung angebracht, dass friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dokumentiert sind, von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des - ebenso evidenten wie unpolitischen - Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht (in casu im Sinne einer Aufnahme als Flüchtling) zu erwirken. In diesem Zusammenhang geht es nicht darum, die innere (politische) Gesinnung eines Asylsuchenden auszuleuchten, vielmehr erschöpft sich der Prüfungsumfang der Asylbehörden darin, die gegen aussen manifestierte, aus Sicht der iranischen Behörden als potenziell gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden Person zu beurteilen. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind, entgegen des Vorhalts in der Rechtsmitteleingabe, nicht zu beanstanden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung der Vorbringen und der eingereichten Beweismittel - die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich einer in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht fehlenden politischen Exponiertheit des Beschwerdeführers zutreffend ist. So reicht eine Identifizierbarkeit als exilpolitischer Aktivist nicht aus, um daraus abzuleiten, er werde deswegen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt. Vor allem sind keine Hinweise aktenkundig, wonach er in der Schweiz in einer vermeintlichen Kaderstelle bei einer Exilorganisation exponiert gewesen wäre. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, welche sich im Wesentlichen auf sein politisches Interesse und auf seine regierungsfeindliche Haltung gegenüber dem iranischen Staat beziehen (vgl. Beschwerde S. 3 unten), erweisen sich nicht als geeignet, die Schlussfolgerungen zu entkräften. Im Weiteren fehlt es an einem Beleg, wonach gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären (vgl. zur Möglichkeit der Eröffnung von Strafverfahren in Abwesenheit SFH, a.a.O., S. 10, mit weiteren Hinweisen). In letzter Konsequenz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und ist der Beschwerdeführer auf seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen. 4.5 Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Nachdem das Asylgesuch abzuweisen ist und die Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzen oder beanspruchen könnten, wurden ihre Wegweisungen in Übereinstimmung mit Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu Recht verfügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Die Beschwerdeführer bringen ferner verschiedene gesundheitliche Probleme vor (siehe Sachverhalt Bst. L sowie nachfolgend E. 6.5). Diese stellen aber selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls im Iran der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff., Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3 [SZIER 3/2003, S. 308]). Diese nationale Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], E. 38 [Beschwerde Nr. 44599/98]; Entscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 über die Zulassung der Beschwerde i.S. Salkic und andere gegen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7 [Beschwerde Nr. 7702/04]; Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziffn. 34 und 42 - 44 [Beschwerde Nr. 26565/05]). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, die Staatsordnung muss aber als totalitär bezeichnet werden und die Bevölkerung ist sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt. Die allgemeine Situation ist somit in verschiedener Hinsicht problematisch. Trotz dieser Tatsache wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylgesuchsteller nach der diesbezüglich konstanten Praxis der früheren ARK, der sich das Bundesverwaltungsgericht im zu beurteilenden Fall anschliesst, grundsätzlich - das heisst vorbehältlich individueller Unzumutbarkeitsindizien - als zumutbar erachtet. Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund der langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnten. Indes liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, sie gerieten Im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse: Die noch relativ jungen, verheirateten Beschwerdeführer haben bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2005 im Iran gelebt. Sie sind somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut und verfügen über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatstaat. (Angaben zur Person der Beschwerdeführer). Dass der Aufbau einer neuen Existenzgrundlage der Beschwerdeführer nicht ganz leicht fallen dürfte, liegt zwar auf der Hand. Indessen stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nach der Rechtsprechung der ARK, welche auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit hat, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang bemisst sich die - in casu zu bejahende - Zumutbarkeit nach den durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen und nicht nach schweizerischen Standards. In Anbetracht dieser Sachlage ist die Erwartung berechtigt, den Beschwerdeführern werde es im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat aus eigener Kraft oder allenfalls mit Hilfe ihrer Verwandten gelingen, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Diesbezüglich bilden auch die gesundheitlichen Verfassungen der Beschwerdeführer, wie sie in ihren Arztzeugnissen vom 19. Januar 2007 und 30. September 2008 umschrieben werden, keine ernstlichen Hindernisse, zumal eine allfällige weitere Behandlung ihrer physischen respektive psychischen Probleme angesichts staatlicher Therapieangebote und der medizinischen Einrichtungen auch im Heimatstaat möglich ist. Darüber hinaus steht es ihnen offen, beim BFM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) zu stellen, in deren Rahmen auch eine Medikamentenbeigabe erfolgen kann. Von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführer, indem sie im Iran die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157; 1995 Nr. 5 S. 47 E. 6e; 1994 Nr. 18 S. 139 ff.; Nr. 19 S. 145 ff.), ist nach dem Gesagten nicht auszugehen. 6.5.1 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist zudem der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen (vgl. Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Gemäss EMARK 2005 Nr. 6 können erschwerte Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie führen. Vorliegend ist festzustellen, dass die fast dreijährige Tochter O._______ hier in der Schweiz zur Welt gekommen und aufgrund ihres Alters und des fehlenden verwandtschaftlichen sozialen Beziehungsnetzes noch stark von ihren Eltern abhängig ist. Zu berücksichtigen ist des Weiteren auch, dass die Beschwerdeführer im Iran - wie oben dargestellt - über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen, was sich auch positiv auf die Eingliederung ihrer Tochter auswirken dürfte. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 20. September 2006 - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen wurde und noch immer von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: