Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ bei C._______ (Provinz [...]), verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss am 21. September 2017 und gelangte am 21. Dezember 2017 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. A.b Am 22. Januar 2018 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Befragung zur Person (BzP) durch. Er gab an, er sei Anhänger der PDKI (Demokratische Partei Kurdistan-Iran) und habe manchmal Flugblätter verteilt und auf Wände gesprayt. Eines Tages habe er seinem Bruder, der seit mehreren Jahren Mitglied bei derselben Partei sei und sich im Irak aufhalte, Zigaretten und andere Sachen ins Gebirge gebracht. Sein Bruder habe ihm Bilder von Dr. Jalal Qasemlu gegeben und gesagt, er könne ihnen helfen. Danach habe er Fotografien von Jalal in der Stadt C._______ und deren Umgebung verteilt. Er habe auch mit dem Spray auf Wände und Türen geschrieben. Während er eines Tages bei seiner Schwester gewesen sei, hätten die Behörden das Zuhause seiner Eltern gestürmt, sein Zimmer durchsucht und seine Geburtsurkunde sowie einige Fotografien mitgenommen. Man habe seinem Vater gesagt, er (der Beschwerdeführer) solle sich melden und sie würden ihm die Geburtsurkunde zurückgeben und ihm nichts Schlimmes antun, weil er noch sehr jung sei. Da er gewusst habe, wie das iranische Regime normalerweise vorgehe, sei er sofort geflohen. A.c Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 übermittele der Beschwerdeführer dem SEM eine Kopie seiner Identitätskarte. A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 5. Juni 2019 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Familie werde seinetwegen unter Druck gesetzt, denn die Behörden forderten, dass er sich stelle. Insgesamt habe man zweimal bei seinen Eltern vorgesprochen. In der Schweiz nehme er an Protesten teil; er sei hier Mitglied der PDKI. Zurzeit nehme er ein- bis zweimal monatlich an Kundgebungen teil. Seine Familie wisse Bescheid über seine Aktivitäten, da er auf einem kurdischen Fernsehkanal bei der Teilnahme an einer Kundgebung gezeigt worden sei. Die iranische Regierung habe erfahren, dass er im Iran nächtliche Aktivitäten durchgeführt habe; er habe dies etwa während drei bis vier Monaten gemacht. Die Behörden seien am 12. September 2017 gekommen und hätten seine Geburtsurkunde, einige Poster und einen Spray mitgenommen. Es sei ihm eine Frist von zehn Tagen gesetzt worden, innerhalb derer er sich hätte melden sollen. Er stamme aus einer politischen Familie und habe für die PDKI Parolen an die Wände geschrieben und Poster an die Wände geklebt. Er denke, dass ihn jemand aus der Nachbarschaft dabei beobachtet und ihn verraten habe. Ab und zu habe er diese Aktivitäten bis um Mitternacht gemacht, als er plötzlich von jemandem gesehen worden sei. In derselben Nacht sei er zu seiner Schwester gegangen, weil sie alleine gewesen sei und sich gefürchtet habe; bevor er zu ihr gegangen sei, habe er seinen Spray in einen Abfalleimer geworfen. In dieser Nacht habe er bis ein Uhr morgens seine Aktivitäten ausgeübt. Jemand aus der Nachbarschaft habe ihn dabei gesehen. Als er unterhalb ihres Hauses Fotos an Türen geklebt habe, habe der Nachbar ihn aus einer dunklen Ecke seines Balkons beobachtet. Am folgenden Tag sei der Ettelaat zu seinen Eltern gekommen. Die Agenten hätten gesagt, sie müssten ihn wegen seiner Aktivitäten für die PDKI mitnehmen. Als er später in der Türkei gewesen sei, hätten die Behörden seinen Vater angerufen und ihm gesagt, sein Sohn solle sich stellen. Der Beschwerdeführer gab seine Identitätskarte im Original und eine Kopie seiner Geburtsurkunde sowie mehrere Fotografien ab. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 - eröffnet am 10. Januar 2020 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Februar 2020 (Poststempel: 10. Februar 2020) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das SEM sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt Urs Ebnöther als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung (und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers) mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2020 gut. Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 2. März 2020 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. E. Mit Schreiben vom 2. März 2020 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung über den Bezug von Sozialhilfe vom 12. Februar 2020. F. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung am 24. März 2020 gut und setzte Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. G. In seiner Vernehmlassung vom 8. April 2020 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. H. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 29. April 2020, der eine Honorarnote vom selben Tag beilag, an seinen Anträgen fest.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass sich der Beschwerdeführer zu mehreren Punkten seiner Asylvorbringen widersprüchlich geäussert habe. Er habe bestätigt, für die PDKI Parolen und Poster an Wände geschrieben beziehungsweise geklebt zu haben. Danach habe er gesagt, er habe nie Kontakte zu anderen Parteimitgliedern gehabt und sei nur ein Sympathisant gewesen. Es erscheine demnach unwahrscheinlich, dass er die geschilderten Aktivitäten ausgeübt habe. Er habe ausgeführt, er habe das benötigte Material (Plakate und einen schwarzen Spray) von seinem Bruder erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden bei ihm zu Hause den Spray beschlagnahmt hätten, habe er diesen eigenen Aussagen gemäss doch weggeworfen, bevor er vor der Hausdurchsuchung zu seiner Schwester gegangen sei. Schliesslich habe er gesagt, er habe sein Gesicht bedeckt, als er seine nächtlichen Aktivitäten ausgeführt habe. Die Frage, wie es denn möglich gewesen sei, dass sein Nachbar ihn habe identifizieren können, habe er ausweichend beantwortet. Ungereimt sei auch, dass er vorerst erklärt habe, er habe eines nachts bemerkt, dass sein Nachbar ihn beobachtet habe, während er Fotografien an Türen gehängt habe. Danach habe er gesagt, er habe nicht gewusst, dass ihn jemand in der Dunkelheit von einem Balkon aus beobachtet habe. Die vom Beschwerdeführer geschilderten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz seien nicht geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. Er habe keine qualifizierten Tätigkeiten ausgeübt; an dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Fotografien nichts ändern. Auch wenn er auf einem kurdischen TV-Kanal in der Masse von Demonstrierenden übertragen worden sei, heisse dies nicht, dass er als politischer Dissident qualifiziert werde, falls er von den Behörden identifiziert worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass er von den iranischen Behörden als konkrete Gefahr wahrgenommen und verfolgt werde.
E. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt dargelegt und geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe erklärt, weshalb er mit den Zielen der PDKI sympathisiere. Als Kurde habe er es als seine Pflicht erachtet, sich für die eigene Identität einzusetzen und gegen die Unterdrückung zu kämpfen. Sowohl sein Bruder D._______ als auch ein Cousin seien Mitglieder der PDKI gewesen. Als er seinen Bruder im Gebirge getroffen habe, habe er mit ihm über die Partei gesprochen und sein Bruder habe ihn aufgefordert, für die Partei aktiv zu werden. Zudem habe dieser ihm später zwei Personen vorstellen wollen, mit denen er hätte zusammenarbeiten können. Es sei nicht klar, worin die Vorinstanz einen Widerspruch erblicke. Der Beschwerdeführer sei nicht Parteimitglied gewesen, habe aber für die Partei sympathisiert. Sein Bruder habe dies bemerkt und ihm die Möglichkeit eröffnet, für die Sache der Kurden zu kämpfen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers machten deutlich, dass sein Bruder ihn für die Partei habe anwerben wollen. Er sei im Iran letztlich deshalb nicht Mitglied der Partei geworden, weil er vor dem nächsten Treffen mit seinem Bruder Probleme mit dem Ettelaat gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe bei sich zu Hause nicht bloss einen Spray, sondern mehrere Sprühdosen gehabt, was sich aus dem Anhörungsprotokoll herauslesen lasse. Er habe gesagt, die Ettelaat-Beamten hätten einen Spray mitgenommen, habe also ausdrücklich nicht von dem Spray gesprochen. Damit liege kein Widerspruch vor. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP gesagt, wahrscheinlich habe ihn ein Nachbar gesehen, und auch bei der Anhörung habe er erklärt, er denke, dass es so gewesen sei. Später habe er präzisiert, dass er in der Nacht vor der Hausdurchsuchung einen Nachbarn auf dem Balkon gesehen habe und es bekannt sei, dass er aus einer politischen Familie stamme. Er habe nie gesagt, er sei sich sicher, dass dieser Nachbar ihn angezeigt habe. Er wisse lediglich, dass er den Nachbarn in der Nacht auf einem Balkon gesehen habe, wo er scheinbar eine Zigarette geraucht habe. Da am folgenden Tag der Ettelaat bei seinen Eltern erschienen sei, erscheine es logisch, dass der Nachbar, den er in der vorangehenden Nacht gesehen habe, ihn verraten habe. Das SEM habe sich zu ungenau mit seinen Aussagen beschäftigt. Das SEM bezweifle nicht, dass der Beschwerdeführer illegal aus dem Iran ausgereist sei, habe er die Flucht doch anschaulich und mit Realkennzeichen versehen geschildert. Es falle auf, dass er seine Geschichte über das ganze Verfahren hinweg gleichbleibend schildere. Über den Ablauf der Ereignisse kämen nie Zweifel auf. Insgesamt ergebe sich ein stimmiges Gesamtgefüge, das deutlich auf die Glaubhaftigkeit seiner politischen Aktivitäten im Iran hinweise. Nicht zu vernachlässigen sei, dass er sich selbst als Sympathisant bezeichne, ein Term, der auch innerhalb der PDKI verwendet werde. Für die Glaubhaftigkeit spreche, dass er überraschende Umstände geschildert habe, auf die er keinen Einfluss gehabt habe. Hinzuweisen sei auf die unterschiedlichen Ansichten seiner Eltern, was er tun solle. Seine Mutter habe ursprünglich gewollt, dass er zu seinem Bruder ins irakische Kurdistan gehe, während sein Vater der Ansicht gewesen sei, er solle nach Europa gehen. Solche Meinungsverschiedenheiten hätte er kaum geschildert, hätte er sie nicht tatsächlich erlebt. Das SEM habe es unterlassen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen auf Grundlage einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Es sei nicht gewürdigt worden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung substanziiert ausgefallen seien. Die behaupteten Widersprüche und logischen Inkonsistenzen hätten entkräftet werden können. Das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht Rechnung getragen. Die Menschenrechtslage im Iran sei gemäss entsprechenden Berichten und der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts seit Jahren schlecht. Zivilisten würden ohne Gerichtsurteil hingerichtet, es werde willkürlich verhaftet und gefoltert. Personen, die mit oppositionellen Gruppierungen in Verbindung gebracht würden, könnten schwer bestraft werden. Die Todesstrafe werde seit Amtsantritt von Präsident Rohani wieder häufiger vollstreckt. Bereits das Diskutieren über Menschenrechte auf sozialen Medien könne zu einer Verurteilung führen. Das britische Upper Tribunal habe in einem Urteil von 2018 entschieden, dass Kurden, die politisch aktiv seien, einem ernsthaften Risiko von Verfolgung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt seien. Gerade die PDKI sei seit langem Ziel von staatlicher Unterdrückung. Diese Situation sei bei der Beurteilung des Falles zu berücksichtigen. Die Aktivitäten, die der Beschwerdeführer ausgeübt habe, würden im Iran rigide verfolgt. Ihm drohe die Gefahr, bei einer Rückkehr in den Iran verhaftet und unmenschlich behandelt zu werden. Hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe sei auf die illegale Ausreise des Beschwerdeführers hinzuweisen. Seit Jahren werde darüber berichtet, dass abgewiesene Asylsuchende, die im Ausland an Demonstrationen teilgenommen hätten, im Iran erheblich verfolgt worden seien. Bereits die illegale Ausreise und eine Asylgesuchstellung im Ausland würden bestraft. Auch der EGMR erblicke in der Tatsache, dass ein Iraner das legale Verlassen des Landes nicht beweisen könne, einen Gefahrenherd, der eine Verfolgung begründen könne. Der Beschwerdeführer sei gefährdet, ins Visier der iranischen Behörden zu gelangen und sorgfältig kontrolliert zu werden. Auch wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten drohe ihm Verfolgung. Der Iran verfüge über eine «cyber police unit», die das Internet überwache. Das Bundesverwaltungsgericht gehe entgegen dem SEM davon aus, dass eine umfassende Überwachung möglich sei. Da der Beschwerdeführer Mitglied der PDKI sei und an deren Events teilnehme, sei äusserst wahrscheinlich, dass er sich durch seinen leidenschaftlichen Einsatz für die Rechte der Kurden deutlich exponiert habe. Gemäss Berichten könnten Kurden wegen kleinster «Vergehen» verfolgt und zum Tode verurteilt werden. Das britische Upper Tribunal betone in einem kürzlich ergangenen Urteil, dass selbst friedlich geäusserter, niederschwelliger Protest ausreiche, um der Gefahr ernsthafter Verfolgung gemäss Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten als Sympathisant der PDKI implizierten, dass zwischen der PDKI und ihm Verbindungen bestanden hätten und er aufgrund deren Instruktionen seine Aktivitäten ausgeübt habe. Er habe aber eingestanden, nicht zu wissen, ob es in seiner Stadt oder in deren Umgebung andere PDKI-Mitglieder gebe. Daraus sei zu schliessen, dass er für die Partei keine Aktionen durchgeführt haben könne. Gemäss seinen Aussagen habe der Beschwerdeführer von seinem Bruder einen schwarzen Spray erhalten; er habe für seine Aktivitäten nur das Material benutzt, das er von seinem Bruder erhalten habe. Er habe bestätigt, mit diesem Spray Parolen an die Mauern geschrieben zu haben. Da er nie gesagt habe, neben dem von seinem Bruder erhaltenen weitere Sprays besessen zu haben, sei der Widerspruch offensichtlich. Der Beschwerdeführer habe lediglich zu Beginn die Hypothese aufgestellt, es habe ihn jemand aus der Nachbarschaft gesehen. Später habe er es als Tatsache bezeichnet, dass ein Nachbar ihn beobachtet habe. Ungereimt sei auch, dass der Nachbar ihn erkannt haben solle, obwohl er im Schutz der Dunkelheit und maskiert «gearbeitet» habe.
E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM wiederhole im Wesentlichen das bereits in der Verfügung Gesagte. Der Beschwerdeführer habe deutlich erklärt, dass er mit den Zielen der PDKI sympathisiere, jedoch erst nach einem Treffen mit seinem Bruder mit seinen Aktivitäten begonnen habe. Es gehe nicht an, dass das SEM einen engen Kontakt zur PDKI als «logische Interpretation» seiner Aussagen betreffend Sympathien mit der Partei ableiten wolle, obwohl er dies nie behauptet habe. Er habe verschiedene überraschende Umstände und Tatsachen geschildert, die sich nicht wie geplant ereignet hätten, was als Realitätsmerkmal zu werten sei. Es sei auf die Diskussion der Eltern über die Fluchtalternativen und die Absicht seines Bruders hinzuweisen, der ihm weitere Sympathisanten der Partei habe vorstellen wollen. Für die Glaubhaftigkeit spreche auch, dass er verschiedene Gespräche in direkter Rede habe wiedergeben können.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.).
E. 5.2.1 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer zuerst an, er sei Anhänger der PDKI gewesen und habe manchmal Flugblätter verteilt und auf die Wände gesprayt. Eines Tages habe er seinen Bruder im Gebirge getroffen und von ihm Fotos erhalten. Er habe danach einige Fotos verteilt. Sie hätten auch mit dem Spray auf Wände und Türen geschrieben. Sie hätten den Namen ihrer Partei oder den Namen von Dr. Qasemlu geschrieben und eine Fotografie hinter diesem Namen aufgehängt. Auf Nachfrage erklärte er, er habe die genannten Aktivitäten alleine durchgeführt (act. A4/17 S. 11 f.). Während der Anhörung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er aus einer politischen Familie stamme und für die PDKI aktiv gewesen sei. Auf Nachfrage sagte er, er habe die Aktivitäten für die PDKI drei bis vier Monate lang ausgeführt; er sei durch seinen Bruder dazu gekommen. Das erste Mal, als er ihn in den Bergen getroffen habe, habe sein Bruder ihm angeboten, er könne Aktivitäten durchführen, und er habe zugesagt. Als er seinen Bruder zum zweiten Mal getroffen habe, habe dieser ihm die Poster und einen schwarzen Spray gegeben, mit dem er Parolen auf die Wände geschrieben habe. In der Nacht, in der der Vorfall geschehen sei, habe er nicht viele Flugblätter dabeigehabt; er habe am Schluss nur noch seinen Spray dabeigehabt, den er in einen Abfalleimer geworfen habe (act. A12/19 S. 10 ff.).
E. 5.2.2 Angesichts der Aussagen, die der Beschwerdeführer bei der BzP machte, entsteht der Eindruck, er sei bereits Sympathisant der PDKI gewesen und habe für diese Aktivitäten (Flugblätter verteilt und auf Wände gesprayt) durchgeführt, als er seinen Bruder im Gebirge besucht habe und von ihm einige Fotografien von Dr. Qasemlu erhalten habe. Darüber hinaus ist den Angaben zu entnehmen, dass er die Aktivitäten zusammen mit anderen Personen durchführte, da er bei den Schilderungen derselben die «wir-Form» benutzte. Erst auf Nachfrage sagte er, er habe die Aktivitäten alleine durchgeführt. Die vom SEM vorgenommene Interpretation der Aussagen, der Beschwerdeführer habe angegeben, bereits Kontakte zur PDKI gehabt zu haben, bevor er von seinem Bruder «beauftragt» worden sei, Fotografien anzubringen und auf Wände/Türen zu sprayen, ist demnach nicht abwegig. Auch wenn die Interpretation des SEM angesichts der gesamten Aktenlage nicht zwingend ist, so hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zumindest missverständlich ausgesagt.
E. 5.3.1 Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer, dass die Behörden bei ihnen (in die Wohnung der Familie; Anmerkung des Gerichts) reingestürmt seien, als er bei seiner Schwester gewesen sei. Sie hätten sein Zimmer durchsucht und einige Fotografien sowie seine Identitätskarte mitgenommen. Sie hätten seinem Vater gesagt, er solle sich bei ihnen melden (act. A4/17 S. 11). Im Rahmen der Anhörung brachte er vor, die Behörden seien am 12. September 2017 zu seiner Familie gekommen und hätten das Haus durchsucht; dabei hätten sie seine Identitätskarte, einige Poster und einen Spray mitgenommen. Sie hätten ihm zehn Tage Frist gesetzt, um sich zu stellen (act. A12/19 S. 5). Er sagte zudem, seine Schwester habe ihn frühmorgens geweckt und ihm gesagt, dass Beamte das elterliche Haus durchsucht hätten; sie hätten Fotografien, Spray und die Identitätskarte beschlagnahmt. Er habe noch zwei Papiere zu Hause gehabt, in denen über die Ermordung von Dr. Qasemlu berichtet worden sei (act. A12/19 S. 9).
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer hat somit zur Frage, welche Gegenstände die Behörden in seinem Zimmer gefunden und beschlagnahmt hätten, teilweise nicht übereinstimmende Angaben gemacht. Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass er bei der Anhörung angab, er habe von seinem Bruder einen schwarzen Spray erhalten, mit dem er Parolen an Wände und Haustüren geschrieben habe. Zudem gab er an, er habe in der Nacht, bevor er zu seiner Schwester gegangen sei, nicht viele Flugblätter dabeigehabt; nachdem er alle an die Wände und Türen geklebt habe, habe er noch «seinen» Spray gehabt, den er in einen Abfalleimer geschmissen habe (act. A12/19 S. 12). Die Sichtweise des SEM, dass die Behörden beim Beschwerdeführer keinen Spray hätten beschlagnahmen können, falls er diesen nach seiner letzten Aktion in einen Abfalleimer geworfen hätte, ist somit nicht zu beanstanden, zumal er zu keinem Zeitpunkt geltend machte, er habe selber Material besorgt, um den «Auftrag» seines Bruders zu erfüllen. Es entstehen gewichtige Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers.
E. 5.4.1 Gefragt, weshalb die Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien, antwortete der Beschwerdeführer bei der BzP, wahrscheinlich habe ihn jemand (ein Nachbar) gesehen, wie er sehr spät nach Hause gekommen sei, und einen Rapport an den Ettelaat weitergeleitet (act. A4/17 S. 12). Während der Anhörung sagte er, er denke, jemand aus der Nachbarschaft habe ihn gesehen, als er Poster an die Wand geklebt oder Parolen geschrieben habe, und habe ihn verraten. Kurz darauf gab er an, in der Nacht, in der er zum letzten Mal politisch aktiv gewesen sei, habe ihn jemand aus der Nachbarschaft gesehen; er denke, die Person habe ihn gesehen, als er diese Aktion durchgeführt habe. Wenn er sich nicht irre, habe ein bösartiger Nachbar auf dem Balkon eine Zigarette geraucht. Der Nachbar habe beobachtet, wie er unterhalb ihres Hauses Fotografien auf Haustüren geklebt habe, er habe ihn von einer dunklen Ecke des Balkons aus beobachtet (act. A12/19 S. 8 f.).
E. 5.4.2 Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei der BzP antwortete, es habe ihn wohl ein Nachbar gesehen, als er sehr spät in der Nacht nach Hause gekommen sei, ohne zu erwähnen, dass er bemerkt habe, wie er von einem Nachbarn beobachtet worden sei. Auch bei der Anhörung gab er vorerst an, er denke, jemand aus der Nachbarschaft habe ihn gesehen, als er Poster geklebt und Parolen geschrieben habe, um kurz darauf zu sagen, er habe bemerkt, wie er von einem eine Zigarette rauchenden Nachbarn beobachtet worden sei, wie er unterhalb ihres Hauses Fotografien an Haustüren geklebt habe. Widersprüchlich sind die Angaben nicht hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer wisse, wie der Ette-laat auf ihn gekommen sei, sondern zur Frage, ob er nur vermute, dass ihn ein Nachbar beobachtet habe, oder es wisse. Zu diesem wesentlichen Punkt seiner Verfolgungsvorbringen machte er nicht übereinstimmende Angaben. Ebenso ist es nicht dasselbe, ob ein Nachbar ihn vielleicht gesehen habe, als er sehr spät nach Hause gekommen sei, oder ob ein Nachbar ihn dabei beobachtet habe, als er ausnahmsweise relativ früh begonnen habe, Fotografien an Haustüren zu kleben. Der Beschwerdeführer machte auch voneinander abweichende Angaben zu den Tageszeiten, während denen er für die PDKI aktiv gewesen sei. Einerseits gab er an, er habe ab und zu die erwähnten Aktivitäten bis um Mitternacht ausgeführt, als ihn plötzlich jemand gesehen habe (act. A12/19 S. 8). Anderseits führte er aus, üblicherweise habe er die Aktivitäten zwischen ein und drei Uhr nachts durchgeführt; als er es zum letzten Mal getan habe, habe er aber früher begonnen, weil er um ein Uhr nachts bei seiner Schwester habe sein wollen (act. A12/19 S. 9). Befremdend wirkt in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet in der Nacht, in der er seine Aktivitäten relativ früh begonnen haben will, unmittelbar unterhalb seines Elternhauses mit diesen angefangen habe. Er machte zum Ablauf der angeblich fatalen Nacht in mehrfacher Hinsicht widersprüchliche oder ungereimte Angaben, so dass die Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen bestärkt werden.
E. 5.4.3 Ergänzend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers gesamthaft gesehen und insbesondere hinsichtlich der Beweggründe für das geltend gemachte Engagement und die Ereignisse des 12. September 2019 unsubstanziiert sind. Befremdend wirkt auch, dass er den Vornamen des ehemaligen Vorsitzenden der PDKI, Abdul Rahman Qasemlu, dessen Konterfei er in Form von Plakaten vor Augen gehabt haben will, bei der BzP und zuerst auch bei der Anhörung fälschlicherweise mit «Jalal» angab (vgl. act. A4/17 S. 11 und A12/19 S. 8).
E. 5.5.1 Der Hinweis in der Beschwerde, der Umstand, dass der Beschwerdeführer berichtete, seine Eltern hätten unterschiedliche Ansichten gehabt, wohin er sich ins Ausland begeben solle, spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, ist nicht stichhaltig. Die Gründe, weshalb er den Iran verliess, können verschiedener Natur sein, und sind vom Bundesverwaltungsgericht nicht weiter zu ergründen, da es die von ihm geltend gemachten als überwiegend unglaubhaft einstuft. Dass es im Vorfeld der Ausreise des Beschwerdeführers zu innerfamiliären Diskussionen gekommen sein mag, die er authentisch zu schildern vermochte, relativiert die überwiegenden Zweifel an den von ihm vorgebrachten Ausreisegründen nicht.
E. 5.5.2 In der Beschwerde wird zudem geltend gemacht, das SEM habe nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer den Iran illegal verlassen habe, habe er doch übereinstimmende Angaben zu seiner Ausreise gemacht. Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer, er sei vier bis fünf Tage nach der Hausdurchsuchung bei seiner Familie geflohen (act. A4/17 S. 11). Er sei von seinem Dorf nach E._______ gegangen, wo er zwei Tage geblieben sei. Von dort aus sei er zur türkischen Grenze gegangen, wo sie vor einem Stacheldrahtzaun gewartet hätten. Auf der anderen Seite seien Polizisten gewesen; sie hätten gewartet, bis diese mit dem Auto weggefahren seien, hätten den Zaun sehr rasch aufgeschnitten und seien auf die andere Seite gerannt. Auf Nachfrage antwortete der Beschwerdeführer, sie hätten die Grenze zirka um 9 oder 10 Uhr abends überquert (act. A4/17 S. 8 f.). Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er sei nach der Hausdurchsuchung noch neun Tage lang im Iran geblieben (vier Tage lang bei seiner Schwester und fünf Tage lang in E._______). Sein Vater habe ihn nach E._______ gebracht. Von dort aus seien sie zur türkischen Grenze gegangen, wo viel los gewesen sei. Sie hätten bis am frühen Morgen gewartet und erst als die Gelegenheit gekommen sei, seien sie über den Stacheldrahtzaun gesprungen (act. A12/19 S. 14 f.). Ein Vergleich der Aussagen bei den beiden Befragungen ergibt aufgrund des vorstehend Ausgeführten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Ausreise in verschiedenen Punkten (Zeitraum, der zwischen Hausdurchsuchung und Flucht verging, Aufenthaltsdauer in E._______, Zeitpunkt der Grenzüberquerung, Schilderung der Umstände der Grenzüberquerung) voneinander abweichen. Die Erklärung des Beschwerdeführers bei der Anhörung, es habe bei E._______ Kontrollen gegeben, weshalb er zu seiner Schwester zurückgekehrt und schliesslich in einem zweiten Anlauf dorthin gegangen und nur zwei Tage geblieben sei (act. A12/19 S. 16), ist nicht stichhaltig, denn es erschliesst sich nicht, weshalb er zuvor bei der Anhörung angab, er sei fünf Tage in E._______ geblieben (act. A12/19 S. 14), und sich über angebliche Probleme, aufgrund derer er nochmals zu seiner Schwester habe zurückkehren müssen, ausschwieg.
E. 5.6 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihm zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 6.1 Zu beurteilen bleibt demnach, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe zuzuerkennen sind.
E. 6.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist im Iran unter Strafe gestellt. Iranische Asylsuchende, die sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, riskieren bei der Rückkehr in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, die sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten. Es ist im Übrigen bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Mittels Einsatzes moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen gezielt und umfassend zu überwachen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Aktivitäten einer asylsuchenden Person bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweiligen Personen aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthafte Regimegegner erscheinen lassen.
E. 6.3 Das politische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei der PDKI, das durch die beim SEM eingereichten Fotografien (vgl. act. A11 Ziff. 1) teilweise belegt ist, ist als eher gering einzustufen. Die Teilnahmen an Parteizusammenkünften und Kundgebungen stellen massentypische Erscheinungsformen exilpolitischer Aktivitäten dar, die dem Beschwerdeführer kein besonders exponiertes politisches Profil verleihen. Andere Aktivitäten, die ihn aus der Masse herausheben würden, macht er nicht geltend. Auch der Umstand, dass er auf einem kurdischen Fernsehkanal erkennbar war, als er an einer Kundgebung teilgenommen habe, ändert nichts daran, dass er in der Schweiz keine gewichtigen exilpolitischen Aktivitäten hatte. Es erscheint damit unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sind. Da sich der Beschwerdeführer weder durch seine Persönlichkeit noch durch Form oder Inhalt seiner politischen Aktivitäten speziell exponiert hat, ist nicht davon auszugehen, dass er von den iranischen Behörden als Regimegegner identifiziert wurde oder bei einer Rückkehr identifiziert würde und entsprechend gefährdet ist. Der Umstand, dass sein Bruder und ein Cousin sich der PDKI angeschlossen haben und im Irak weilen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend machte, er selber sei wegen seiner Verwandten bereits ins Visier der iranischen Behörden geraten.
E. 6.4 Damit ist auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den Iran möglicherweise trotz zahlreicher Ungereimtheiten in seinen Aussagen tatsächlich illegal verlassen hat und seiner kurdischen Volkszugehörigkeit, nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
E. 7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Urteile des BVGer D-5009/2018 vom 12. März 2020 E. 8.3.1 und E-3473/2017 vom 18. Februar 2020 E. 9.3. m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist daher in ständiger Praxis als generell zumutbar zu erachten
E. 9.4.2 Individuelle Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen könnten, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, der über eine durchschnittliche Schulbildung, und etwas Berufserfahrung verfügt. Ohne die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die ihn angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen Lage im Iran erwarten, verkennen zu wollen, ist davon auszugehen, dass er im Verband seiner Familie für seinen Lebensunterhalt aufkommen können wird. Seinen Angaben gemäss hatte er im Iran ein funktionierendes soziales Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegration in seinem Heimatland behilflich sein wird. Es darf davon ausgegangen werden, dass seine Angehörigen ihn nach seiner Rückkehr anfänglich unterstützen können und werden, auch wenn sie in bescheidenen Verhältnissen leben sollen.
E. 9.4.3 Bezüglich der sich derzeit in zahlreichen Ländern ausbreitenden Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass Iran gemäss öffentlich zugänglichen Quellen in erheblichem Masse von der Krankheit Covid-19 betroffen ist. Die Tatsache, dass auch der Iran von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, führt indessen nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5.2 Hinsichtlich der allfälligen, aufgrund der Corona-Pandemie derzeit gegebenen Unmöglichkeit des Vollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, ist die Unmöglichkeit des Vollzugs dann festzustellen, wenn sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. Urteil des BVGer E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2). Dies ist in Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der Pandemie nicht anzunehmen. Der aktuellen Situation kann indessen im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden.
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2020 gutgeheissen wurde (die angeforderte Fürsorgebestätigung wurde nachgereicht) und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG gewährt und Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Darin wurde auf die praxisgemässen Stundenansätze für anwaltliche Vertreter von Fr. 200.- bis 220.- bzw. Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreter hingewiesen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar zulasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 29. April 2020 ausgewiesene Vertretungsaufwand von rund 7.57 Stunden erscheint für das vorliegende Verfahren ebenso angemessen wie die Auslagen von Fr. 24.20. Unter Anwendung des in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes von Fr. 200.- (der Rechtsbeistand liess sich durch einen nicht-anwaltlichen Mitarbeiter substituieren) ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands somit auf insgesamt Fr. 1657.- (inkl. Auslagen von Fr. 24.20 und Mehrwertsteueranteil von Fr. 118.45) festzusetzen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1657.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-771/2020 Urteil vom 4. Juni 2020 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2019. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ bei C._______ (Provinz [...]), verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss am 21. September 2017 und gelangte am 21. Dezember 2017 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. A.b Am 22. Januar 2018 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Befragung zur Person (BzP) durch. Er gab an, er sei Anhänger der PDKI (Demokratische Partei Kurdistan-Iran) und habe manchmal Flugblätter verteilt und auf Wände gesprayt. Eines Tages habe er seinem Bruder, der seit mehreren Jahren Mitglied bei derselben Partei sei und sich im Irak aufhalte, Zigaretten und andere Sachen ins Gebirge gebracht. Sein Bruder habe ihm Bilder von Dr. Jalal Qasemlu gegeben und gesagt, er könne ihnen helfen. Danach habe er Fotografien von Jalal in der Stadt C._______ und deren Umgebung verteilt. Er habe auch mit dem Spray auf Wände und Türen geschrieben. Während er eines Tages bei seiner Schwester gewesen sei, hätten die Behörden das Zuhause seiner Eltern gestürmt, sein Zimmer durchsucht und seine Geburtsurkunde sowie einige Fotografien mitgenommen. Man habe seinem Vater gesagt, er (der Beschwerdeführer) solle sich melden und sie würden ihm die Geburtsurkunde zurückgeben und ihm nichts Schlimmes antun, weil er noch sehr jung sei. Da er gewusst habe, wie das iranische Regime normalerweise vorgehe, sei er sofort geflohen. A.c Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 übermittele der Beschwerdeführer dem SEM eine Kopie seiner Identitätskarte. A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 5. Juni 2019 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Familie werde seinetwegen unter Druck gesetzt, denn die Behörden forderten, dass er sich stelle. Insgesamt habe man zweimal bei seinen Eltern vorgesprochen. In der Schweiz nehme er an Protesten teil; er sei hier Mitglied der PDKI. Zurzeit nehme er ein- bis zweimal monatlich an Kundgebungen teil. Seine Familie wisse Bescheid über seine Aktivitäten, da er auf einem kurdischen Fernsehkanal bei der Teilnahme an einer Kundgebung gezeigt worden sei. Die iranische Regierung habe erfahren, dass er im Iran nächtliche Aktivitäten durchgeführt habe; er habe dies etwa während drei bis vier Monaten gemacht. Die Behörden seien am 12. September 2017 gekommen und hätten seine Geburtsurkunde, einige Poster und einen Spray mitgenommen. Es sei ihm eine Frist von zehn Tagen gesetzt worden, innerhalb derer er sich hätte melden sollen. Er stamme aus einer politischen Familie und habe für die PDKI Parolen an die Wände geschrieben und Poster an die Wände geklebt. Er denke, dass ihn jemand aus der Nachbarschaft dabei beobachtet und ihn verraten habe. Ab und zu habe er diese Aktivitäten bis um Mitternacht gemacht, als er plötzlich von jemandem gesehen worden sei. In derselben Nacht sei er zu seiner Schwester gegangen, weil sie alleine gewesen sei und sich gefürchtet habe; bevor er zu ihr gegangen sei, habe er seinen Spray in einen Abfalleimer geworfen. In dieser Nacht habe er bis ein Uhr morgens seine Aktivitäten ausgeübt. Jemand aus der Nachbarschaft habe ihn dabei gesehen. Als er unterhalb ihres Hauses Fotos an Türen geklebt habe, habe der Nachbar ihn aus einer dunklen Ecke seines Balkons beobachtet. Am folgenden Tag sei der Ettelaat zu seinen Eltern gekommen. Die Agenten hätten gesagt, sie müssten ihn wegen seiner Aktivitäten für die PDKI mitnehmen. Als er später in der Türkei gewesen sei, hätten die Behörden seinen Vater angerufen und ihm gesagt, sein Sohn solle sich stellen. Der Beschwerdeführer gab seine Identitätskarte im Original und eine Kopie seiner Geburtsurkunde sowie mehrere Fotografien ab. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 - eröffnet am 10. Januar 2020 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Februar 2020 (Poststempel: 10. Februar 2020) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das SEM sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt Urs Ebnöther als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung (und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers) mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2020 gut. Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 2. März 2020 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. E. Mit Schreiben vom 2. März 2020 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung über den Bezug von Sozialhilfe vom 12. Februar 2020. F. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung am 24. März 2020 gut und setzte Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. G. In seiner Vernehmlassung vom 8. April 2020 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. H. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 29. April 2020, der eine Honorarnote vom selben Tag beilag, an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass sich der Beschwerdeführer zu mehreren Punkten seiner Asylvorbringen widersprüchlich geäussert habe. Er habe bestätigt, für die PDKI Parolen und Poster an Wände geschrieben beziehungsweise geklebt zu haben. Danach habe er gesagt, er habe nie Kontakte zu anderen Parteimitgliedern gehabt und sei nur ein Sympathisant gewesen. Es erscheine demnach unwahrscheinlich, dass er die geschilderten Aktivitäten ausgeübt habe. Er habe ausgeführt, er habe das benötigte Material (Plakate und einen schwarzen Spray) von seinem Bruder erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden bei ihm zu Hause den Spray beschlagnahmt hätten, habe er diesen eigenen Aussagen gemäss doch weggeworfen, bevor er vor der Hausdurchsuchung zu seiner Schwester gegangen sei. Schliesslich habe er gesagt, er habe sein Gesicht bedeckt, als er seine nächtlichen Aktivitäten ausgeführt habe. Die Frage, wie es denn möglich gewesen sei, dass sein Nachbar ihn habe identifizieren können, habe er ausweichend beantwortet. Ungereimt sei auch, dass er vorerst erklärt habe, er habe eines nachts bemerkt, dass sein Nachbar ihn beobachtet habe, während er Fotografien an Türen gehängt habe. Danach habe er gesagt, er habe nicht gewusst, dass ihn jemand in der Dunkelheit von einem Balkon aus beobachtet habe. Die vom Beschwerdeführer geschilderten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz seien nicht geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. Er habe keine qualifizierten Tätigkeiten ausgeübt; an dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Fotografien nichts ändern. Auch wenn er auf einem kurdischen TV-Kanal in der Masse von Demonstrierenden übertragen worden sei, heisse dies nicht, dass er als politischer Dissident qualifiziert werde, falls er von den Behörden identifiziert worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass er von den iranischen Behörden als konkrete Gefahr wahrgenommen und verfolgt werde. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt dargelegt und geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe erklärt, weshalb er mit den Zielen der PDKI sympathisiere. Als Kurde habe er es als seine Pflicht erachtet, sich für die eigene Identität einzusetzen und gegen die Unterdrückung zu kämpfen. Sowohl sein Bruder D._______ als auch ein Cousin seien Mitglieder der PDKI gewesen. Als er seinen Bruder im Gebirge getroffen habe, habe er mit ihm über die Partei gesprochen und sein Bruder habe ihn aufgefordert, für die Partei aktiv zu werden. Zudem habe dieser ihm später zwei Personen vorstellen wollen, mit denen er hätte zusammenarbeiten können. Es sei nicht klar, worin die Vorinstanz einen Widerspruch erblicke. Der Beschwerdeführer sei nicht Parteimitglied gewesen, habe aber für die Partei sympathisiert. Sein Bruder habe dies bemerkt und ihm die Möglichkeit eröffnet, für die Sache der Kurden zu kämpfen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers machten deutlich, dass sein Bruder ihn für die Partei habe anwerben wollen. Er sei im Iran letztlich deshalb nicht Mitglied der Partei geworden, weil er vor dem nächsten Treffen mit seinem Bruder Probleme mit dem Ettelaat gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe bei sich zu Hause nicht bloss einen Spray, sondern mehrere Sprühdosen gehabt, was sich aus dem Anhörungsprotokoll herauslesen lasse. Er habe gesagt, die Ettelaat-Beamten hätten einen Spray mitgenommen, habe also ausdrücklich nicht von dem Spray gesprochen. Damit liege kein Widerspruch vor. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP gesagt, wahrscheinlich habe ihn ein Nachbar gesehen, und auch bei der Anhörung habe er erklärt, er denke, dass es so gewesen sei. Später habe er präzisiert, dass er in der Nacht vor der Hausdurchsuchung einen Nachbarn auf dem Balkon gesehen habe und es bekannt sei, dass er aus einer politischen Familie stamme. Er habe nie gesagt, er sei sich sicher, dass dieser Nachbar ihn angezeigt habe. Er wisse lediglich, dass er den Nachbarn in der Nacht auf einem Balkon gesehen habe, wo er scheinbar eine Zigarette geraucht habe. Da am folgenden Tag der Ettelaat bei seinen Eltern erschienen sei, erscheine es logisch, dass der Nachbar, den er in der vorangehenden Nacht gesehen habe, ihn verraten habe. Das SEM habe sich zu ungenau mit seinen Aussagen beschäftigt. Das SEM bezweifle nicht, dass der Beschwerdeführer illegal aus dem Iran ausgereist sei, habe er die Flucht doch anschaulich und mit Realkennzeichen versehen geschildert. Es falle auf, dass er seine Geschichte über das ganze Verfahren hinweg gleichbleibend schildere. Über den Ablauf der Ereignisse kämen nie Zweifel auf. Insgesamt ergebe sich ein stimmiges Gesamtgefüge, das deutlich auf die Glaubhaftigkeit seiner politischen Aktivitäten im Iran hinweise. Nicht zu vernachlässigen sei, dass er sich selbst als Sympathisant bezeichne, ein Term, der auch innerhalb der PDKI verwendet werde. Für die Glaubhaftigkeit spreche, dass er überraschende Umstände geschildert habe, auf die er keinen Einfluss gehabt habe. Hinzuweisen sei auf die unterschiedlichen Ansichten seiner Eltern, was er tun solle. Seine Mutter habe ursprünglich gewollt, dass er zu seinem Bruder ins irakische Kurdistan gehe, während sein Vater der Ansicht gewesen sei, er solle nach Europa gehen. Solche Meinungsverschiedenheiten hätte er kaum geschildert, hätte er sie nicht tatsächlich erlebt. Das SEM habe es unterlassen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen auf Grundlage einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Es sei nicht gewürdigt worden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung substanziiert ausgefallen seien. Die behaupteten Widersprüche und logischen Inkonsistenzen hätten entkräftet werden können. Das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht Rechnung getragen. Die Menschenrechtslage im Iran sei gemäss entsprechenden Berichten und der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts seit Jahren schlecht. Zivilisten würden ohne Gerichtsurteil hingerichtet, es werde willkürlich verhaftet und gefoltert. Personen, die mit oppositionellen Gruppierungen in Verbindung gebracht würden, könnten schwer bestraft werden. Die Todesstrafe werde seit Amtsantritt von Präsident Rohani wieder häufiger vollstreckt. Bereits das Diskutieren über Menschenrechte auf sozialen Medien könne zu einer Verurteilung führen. Das britische Upper Tribunal habe in einem Urteil von 2018 entschieden, dass Kurden, die politisch aktiv seien, einem ernsthaften Risiko von Verfolgung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt seien. Gerade die PDKI sei seit langem Ziel von staatlicher Unterdrückung. Diese Situation sei bei der Beurteilung des Falles zu berücksichtigen. Die Aktivitäten, die der Beschwerdeführer ausgeübt habe, würden im Iran rigide verfolgt. Ihm drohe die Gefahr, bei einer Rückkehr in den Iran verhaftet und unmenschlich behandelt zu werden. Hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe sei auf die illegale Ausreise des Beschwerdeführers hinzuweisen. Seit Jahren werde darüber berichtet, dass abgewiesene Asylsuchende, die im Ausland an Demonstrationen teilgenommen hätten, im Iran erheblich verfolgt worden seien. Bereits die illegale Ausreise und eine Asylgesuchstellung im Ausland würden bestraft. Auch der EGMR erblicke in der Tatsache, dass ein Iraner das legale Verlassen des Landes nicht beweisen könne, einen Gefahrenherd, der eine Verfolgung begründen könne. Der Beschwerdeführer sei gefährdet, ins Visier der iranischen Behörden zu gelangen und sorgfältig kontrolliert zu werden. Auch wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten drohe ihm Verfolgung. Der Iran verfüge über eine «cyber police unit», die das Internet überwache. Das Bundesverwaltungsgericht gehe entgegen dem SEM davon aus, dass eine umfassende Überwachung möglich sei. Da der Beschwerdeführer Mitglied der PDKI sei und an deren Events teilnehme, sei äusserst wahrscheinlich, dass er sich durch seinen leidenschaftlichen Einsatz für die Rechte der Kurden deutlich exponiert habe. Gemäss Berichten könnten Kurden wegen kleinster «Vergehen» verfolgt und zum Tode verurteilt werden. Das britische Upper Tribunal betone in einem kürzlich ergangenen Urteil, dass selbst friedlich geäusserter, niederschwelliger Protest ausreiche, um der Gefahr ernsthafter Verfolgung gemäss Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten als Sympathisant der PDKI implizierten, dass zwischen der PDKI und ihm Verbindungen bestanden hätten und er aufgrund deren Instruktionen seine Aktivitäten ausgeübt habe. Er habe aber eingestanden, nicht zu wissen, ob es in seiner Stadt oder in deren Umgebung andere PDKI-Mitglieder gebe. Daraus sei zu schliessen, dass er für die Partei keine Aktionen durchgeführt haben könne. Gemäss seinen Aussagen habe der Beschwerdeführer von seinem Bruder einen schwarzen Spray erhalten; er habe für seine Aktivitäten nur das Material benutzt, das er von seinem Bruder erhalten habe. Er habe bestätigt, mit diesem Spray Parolen an die Mauern geschrieben zu haben. Da er nie gesagt habe, neben dem von seinem Bruder erhaltenen weitere Sprays besessen zu haben, sei der Widerspruch offensichtlich. Der Beschwerdeführer habe lediglich zu Beginn die Hypothese aufgestellt, es habe ihn jemand aus der Nachbarschaft gesehen. Später habe er es als Tatsache bezeichnet, dass ein Nachbar ihn beobachtet habe. Ungereimt sei auch, dass der Nachbar ihn erkannt haben solle, obwohl er im Schutz der Dunkelheit und maskiert «gearbeitet» habe. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM wiederhole im Wesentlichen das bereits in der Verfügung Gesagte. Der Beschwerdeführer habe deutlich erklärt, dass er mit den Zielen der PDKI sympathisiere, jedoch erst nach einem Treffen mit seinem Bruder mit seinen Aktivitäten begonnen habe. Es gehe nicht an, dass das SEM einen engen Kontakt zur PDKI als «logische Interpretation» seiner Aussagen betreffend Sympathien mit der Partei ableiten wolle, obwohl er dies nie behauptet habe. Er habe verschiedene überraschende Umstände und Tatsachen geschildert, die sich nicht wie geplant ereignet hätten, was als Realitätsmerkmal zu werten sei. Es sei auf die Diskussion der Eltern über die Fluchtalternativen und die Absicht seines Bruders hinzuweisen, der ihm weitere Sympathisanten der Partei habe vorstellen wollen. Für die Glaubhaftigkeit spreche auch, dass er verschiedene Gespräche in direkter Rede habe wiedergeben können. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.). 5.2 5.2.1 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer zuerst an, er sei Anhänger der PDKI gewesen und habe manchmal Flugblätter verteilt und auf die Wände gesprayt. Eines Tages habe er seinen Bruder im Gebirge getroffen und von ihm Fotos erhalten. Er habe danach einige Fotos verteilt. Sie hätten auch mit dem Spray auf Wände und Türen geschrieben. Sie hätten den Namen ihrer Partei oder den Namen von Dr. Qasemlu geschrieben und eine Fotografie hinter diesem Namen aufgehängt. Auf Nachfrage erklärte er, er habe die genannten Aktivitäten alleine durchgeführt (act. A4/17 S. 11 f.). Während der Anhörung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er aus einer politischen Familie stamme und für die PDKI aktiv gewesen sei. Auf Nachfrage sagte er, er habe die Aktivitäten für die PDKI drei bis vier Monate lang ausgeführt; er sei durch seinen Bruder dazu gekommen. Das erste Mal, als er ihn in den Bergen getroffen habe, habe sein Bruder ihm angeboten, er könne Aktivitäten durchführen, und er habe zugesagt. Als er seinen Bruder zum zweiten Mal getroffen habe, habe dieser ihm die Poster und einen schwarzen Spray gegeben, mit dem er Parolen auf die Wände geschrieben habe. In der Nacht, in der der Vorfall geschehen sei, habe er nicht viele Flugblätter dabeigehabt; er habe am Schluss nur noch seinen Spray dabeigehabt, den er in einen Abfalleimer geworfen habe (act. A12/19 S. 10 ff.). 5.2.2 Angesichts der Aussagen, die der Beschwerdeführer bei der BzP machte, entsteht der Eindruck, er sei bereits Sympathisant der PDKI gewesen und habe für diese Aktivitäten (Flugblätter verteilt und auf Wände gesprayt) durchgeführt, als er seinen Bruder im Gebirge besucht habe und von ihm einige Fotografien von Dr. Qasemlu erhalten habe. Darüber hinaus ist den Angaben zu entnehmen, dass er die Aktivitäten zusammen mit anderen Personen durchführte, da er bei den Schilderungen derselben die «wir-Form» benutzte. Erst auf Nachfrage sagte er, er habe die Aktivitäten alleine durchgeführt. Die vom SEM vorgenommene Interpretation der Aussagen, der Beschwerdeführer habe angegeben, bereits Kontakte zur PDKI gehabt zu haben, bevor er von seinem Bruder «beauftragt» worden sei, Fotografien anzubringen und auf Wände/Türen zu sprayen, ist demnach nicht abwegig. Auch wenn die Interpretation des SEM angesichts der gesamten Aktenlage nicht zwingend ist, so hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zumindest missverständlich ausgesagt. 5.3 5.3.1 Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer, dass die Behörden bei ihnen (in die Wohnung der Familie; Anmerkung des Gerichts) reingestürmt seien, als er bei seiner Schwester gewesen sei. Sie hätten sein Zimmer durchsucht und einige Fotografien sowie seine Identitätskarte mitgenommen. Sie hätten seinem Vater gesagt, er solle sich bei ihnen melden (act. A4/17 S. 11). Im Rahmen der Anhörung brachte er vor, die Behörden seien am 12. September 2017 zu seiner Familie gekommen und hätten das Haus durchsucht; dabei hätten sie seine Identitätskarte, einige Poster und einen Spray mitgenommen. Sie hätten ihm zehn Tage Frist gesetzt, um sich zu stellen (act. A12/19 S. 5). Er sagte zudem, seine Schwester habe ihn frühmorgens geweckt und ihm gesagt, dass Beamte das elterliche Haus durchsucht hätten; sie hätten Fotografien, Spray und die Identitätskarte beschlagnahmt. Er habe noch zwei Papiere zu Hause gehabt, in denen über die Ermordung von Dr. Qasemlu berichtet worden sei (act. A12/19 S. 9). 5.3.2 Der Beschwerdeführer hat somit zur Frage, welche Gegenstände die Behörden in seinem Zimmer gefunden und beschlagnahmt hätten, teilweise nicht übereinstimmende Angaben gemacht. Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass er bei der Anhörung angab, er habe von seinem Bruder einen schwarzen Spray erhalten, mit dem er Parolen an Wände und Haustüren geschrieben habe. Zudem gab er an, er habe in der Nacht, bevor er zu seiner Schwester gegangen sei, nicht viele Flugblätter dabeigehabt; nachdem er alle an die Wände und Türen geklebt habe, habe er noch «seinen» Spray gehabt, den er in einen Abfalleimer geschmissen habe (act. A12/19 S. 12). Die Sichtweise des SEM, dass die Behörden beim Beschwerdeführer keinen Spray hätten beschlagnahmen können, falls er diesen nach seiner letzten Aktion in einen Abfalleimer geworfen hätte, ist somit nicht zu beanstanden, zumal er zu keinem Zeitpunkt geltend machte, er habe selber Material besorgt, um den «Auftrag» seines Bruders zu erfüllen. Es entstehen gewichtige Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. 5.4 5.4.1 Gefragt, weshalb die Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien, antwortete der Beschwerdeführer bei der BzP, wahrscheinlich habe ihn jemand (ein Nachbar) gesehen, wie er sehr spät nach Hause gekommen sei, und einen Rapport an den Ettelaat weitergeleitet (act. A4/17 S. 12). Während der Anhörung sagte er, er denke, jemand aus der Nachbarschaft habe ihn gesehen, als er Poster an die Wand geklebt oder Parolen geschrieben habe, und habe ihn verraten. Kurz darauf gab er an, in der Nacht, in der er zum letzten Mal politisch aktiv gewesen sei, habe ihn jemand aus der Nachbarschaft gesehen; er denke, die Person habe ihn gesehen, als er diese Aktion durchgeführt habe. Wenn er sich nicht irre, habe ein bösartiger Nachbar auf dem Balkon eine Zigarette geraucht. Der Nachbar habe beobachtet, wie er unterhalb ihres Hauses Fotografien auf Haustüren geklebt habe, er habe ihn von einer dunklen Ecke des Balkons aus beobachtet (act. A12/19 S. 8 f.). 5.4.2 Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei der BzP antwortete, es habe ihn wohl ein Nachbar gesehen, als er sehr spät in der Nacht nach Hause gekommen sei, ohne zu erwähnen, dass er bemerkt habe, wie er von einem Nachbarn beobachtet worden sei. Auch bei der Anhörung gab er vorerst an, er denke, jemand aus der Nachbarschaft habe ihn gesehen, als er Poster geklebt und Parolen geschrieben habe, um kurz darauf zu sagen, er habe bemerkt, wie er von einem eine Zigarette rauchenden Nachbarn beobachtet worden sei, wie er unterhalb ihres Hauses Fotografien an Haustüren geklebt habe. Widersprüchlich sind die Angaben nicht hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer wisse, wie der Ette-laat auf ihn gekommen sei, sondern zur Frage, ob er nur vermute, dass ihn ein Nachbar beobachtet habe, oder es wisse. Zu diesem wesentlichen Punkt seiner Verfolgungsvorbringen machte er nicht übereinstimmende Angaben. Ebenso ist es nicht dasselbe, ob ein Nachbar ihn vielleicht gesehen habe, als er sehr spät nach Hause gekommen sei, oder ob ein Nachbar ihn dabei beobachtet habe, als er ausnahmsweise relativ früh begonnen habe, Fotografien an Haustüren zu kleben. Der Beschwerdeführer machte auch voneinander abweichende Angaben zu den Tageszeiten, während denen er für die PDKI aktiv gewesen sei. Einerseits gab er an, er habe ab und zu die erwähnten Aktivitäten bis um Mitternacht ausgeführt, als ihn plötzlich jemand gesehen habe (act. A12/19 S. 8). Anderseits führte er aus, üblicherweise habe er die Aktivitäten zwischen ein und drei Uhr nachts durchgeführt; als er es zum letzten Mal getan habe, habe er aber früher begonnen, weil er um ein Uhr nachts bei seiner Schwester habe sein wollen (act. A12/19 S. 9). Befremdend wirkt in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet in der Nacht, in der er seine Aktivitäten relativ früh begonnen haben will, unmittelbar unterhalb seines Elternhauses mit diesen angefangen habe. Er machte zum Ablauf der angeblich fatalen Nacht in mehrfacher Hinsicht widersprüchliche oder ungereimte Angaben, so dass die Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen bestärkt werden. 5.4.3 Ergänzend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers gesamthaft gesehen und insbesondere hinsichtlich der Beweggründe für das geltend gemachte Engagement und die Ereignisse des 12. September 2019 unsubstanziiert sind. Befremdend wirkt auch, dass er den Vornamen des ehemaligen Vorsitzenden der PDKI, Abdul Rahman Qasemlu, dessen Konterfei er in Form von Plakaten vor Augen gehabt haben will, bei der BzP und zuerst auch bei der Anhörung fälschlicherweise mit «Jalal» angab (vgl. act. A4/17 S. 11 und A12/19 S. 8). 5.5 5.5.1 Der Hinweis in der Beschwerde, der Umstand, dass der Beschwerdeführer berichtete, seine Eltern hätten unterschiedliche Ansichten gehabt, wohin er sich ins Ausland begeben solle, spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, ist nicht stichhaltig. Die Gründe, weshalb er den Iran verliess, können verschiedener Natur sein, und sind vom Bundesverwaltungsgericht nicht weiter zu ergründen, da es die von ihm geltend gemachten als überwiegend unglaubhaft einstuft. Dass es im Vorfeld der Ausreise des Beschwerdeführers zu innerfamiliären Diskussionen gekommen sein mag, die er authentisch zu schildern vermochte, relativiert die überwiegenden Zweifel an den von ihm vorgebrachten Ausreisegründen nicht. 5.5.2 In der Beschwerde wird zudem geltend gemacht, das SEM habe nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer den Iran illegal verlassen habe, habe er doch übereinstimmende Angaben zu seiner Ausreise gemacht. Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer, er sei vier bis fünf Tage nach der Hausdurchsuchung bei seiner Familie geflohen (act. A4/17 S. 11). Er sei von seinem Dorf nach E._______ gegangen, wo er zwei Tage geblieben sei. Von dort aus sei er zur türkischen Grenze gegangen, wo sie vor einem Stacheldrahtzaun gewartet hätten. Auf der anderen Seite seien Polizisten gewesen; sie hätten gewartet, bis diese mit dem Auto weggefahren seien, hätten den Zaun sehr rasch aufgeschnitten und seien auf die andere Seite gerannt. Auf Nachfrage antwortete der Beschwerdeführer, sie hätten die Grenze zirka um 9 oder 10 Uhr abends überquert (act. A4/17 S. 8 f.). Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er sei nach der Hausdurchsuchung noch neun Tage lang im Iran geblieben (vier Tage lang bei seiner Schwester und fünf Tage lang in E._______). Sein Vater habe ihn nach E._______ gebracht. Von dort aus seien sie zur türkischen Grenze gegangen, wo viel los gewesen sei. Sie hätten bis am frühen Morgen gewartet und erst als die Gelegenheit gekommen sei, seien sie über den Stacheldrahtzaun gesprungen (act. A12/19 S. 14 f.). Ein Vergleich der Aussagen bei den beiden Befragungen ergibt aufgrund des vorstehend Ausgeführten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Ausreise in verschiedenen Punkten (Zeitraum, der zwischen Hausdurchsuchung und Flucht verging, Aufenthaltsdauer in E._______, Zeitpunkt der Grenzüberquerung, Schilderung der Umstände der Grenzüberquerung) voneinander abweichen. Die Erklärung des Beschwerdeführers bei der Anhörung, es habe bei E._______ Kontrollen gegeben, weshalb er zu seiner Schwester zurückgekehrt und schliesslich in einem zweiten Anlauf dorthin gegangen und nur zwei Tage geblieben sei (act. A12/19 S. 16), ist nicht stichhaltig, denn es erschliesst sich nicht, weshalb er zuvor bei der Anhörung angab, er sei fünf Tage in E._______ geblieben (act. A12/19 S. 14), und sich über angebliche Probleme, aufgrund derer er nochmals zu seiner Schwester habe zurückkehren müssen, ausschwieg. 5.6 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihm zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Zu beurteilen bleibt demnach, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe zuzuerkennen sind. 6.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist im Iran unter Strafe gestellt. Iranische Asylsuchende, die sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, riskieren bei der Rückkehr in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, die sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten. Es ist im Übrigen bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Mittels Einsatzes moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen gezielt und umfassend zu überwachen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Aktivitäten einer asylsuchenden Person bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweiligen Personen aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthafte Regimegegner erscheinen lassen. 6.3 Das politische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei der PDKI, das durch die beim SEM eingereichten Fotografien (vgl. act. A11 Ziff. 1) teilweise belegt ist, ist als eher gering einzustufen. Die Teilnahmen an Parteizusammenkünften und Kundgebungen stellen massentypische Erscheinungsformen exilpolitischer Aktivitäten dar, die dem Beschwerdeführer kein besonders exponiertes politisches Profil verleihen. Andere Aktivitäten, die ihn aus der Masse herausheben würden, macht er nicht geltend. Auch der Umstand, dass er auf einem kurdischen Fernsehkanal erkennbar war, als er an einer Kundgebung teilgenommen habe, ändert nichts daran, dass er in der Schweiz keine gewichtigen exilpolitischen Aktivitäten hatte. Es erscheint damit unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sind. Da sich der Beschwerdeführer weder durch seine Persönlichkeit noch durch Form oder Inhalt seiner politischen Aktivitäten speziell exponiert hat, ist nicht davon auszugehen, dass er von den iranischen Behörden als Regimegegner identifiziert wurde oder bei einer Rückkehr identifiziert würde und entsprechend gefährdet ist. Der Umstand, dass sein Bruder und ein Cousin sich der PDKI angeschlossen haben und im Irak weilen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend machte, er selber sei wegen seiner Verwandten bereits ins Visier der iranischen Behörden geraten. 6.4 Damit ist auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den Iran möglicherweise trotz zahlreicher Ungereimtheiten in seinen Aussagen tatsächlich illegal verlassen hat und seiner kurdischen Volkszugehörigkeit, nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
7. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Urteile des BVGer D-5009/2018 vom 12. März 2020 E. 8.3.1 und E-3473/2017 vom 18. Februar 2020 E. 9.3. m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist daher in ständiger Praxis als generell zumutbar zu erachten 9.4.2 Individuelle Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen könnten, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, der über eine durchschnittliche Schulbildung, und etwas Berufserfahrung verfügt. Ohne die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die ihn angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen Lage im Iran erwarten, verkennen zu wollen, ist davon auszugehen, dass er im Verband seiner Familie für seinen Lebensunterhalt aufkommen können wird. Seinen Angaben gemäss hatte er im Iran ein funktionierendes soziales Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegration in seinem Heimatland behilflich sein wird. Es darf davon ausgegangen werden, dass seine Angehörigen ihn nach seiner Rückkehr anfänglich unterstützen können und werden, auch wenn sie in bescheidenen Verhältnissen leben sollen. 9.4.3 Bezüglich der sich derzeit in zahlreichen Ländern ausbreitenden Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass Iran gemäss öffentlich zugänglichen Quellen in erheblichem Masse von der Krankheit Covid-19 betroffen ist. Die Tatsache, dass auch der Iran von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, führt indessen nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 9.5.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5.2 Hinsichtlich der allfälligen, aufgrund der Corona-Pandemie derzeit gegebenen Unmöglichkeit des Vollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, ist die Unmöglichkeit des Vollzugs dann festzustellen, wenn sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. Urteil des BVGer E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2). Dies ist in Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der Pandemie nicht anzunehmen. Der aktuellen Situation kann indessen im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2020 gutgeheissen wurde (die angeforderte Fürsorgebestätigung wurde nachgereicht) und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG gewährt und Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Darin wurde auf die praxisgemässen Stundenansätze für anwaltliche Vertreter von Fr. 200.- bis 220.- bzw. Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreter hingewiesen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar zulasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 29. April 2020 ausgewiesene Vertretungsaufwand von rund 7.57 Stunden erscheint für das vorliegende Verfahren ebenso angemessen wie die Auslagen von Fr. 24.20. Unter Anwendung des in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes von Fr. 200.- (der Rechtsbeistand liess sich durch einen nicht-anwaltlichen Mitarbeiter substituieren) ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands somit auf insgesamt Fr. 1657.- (inkl. Auslagen von Fr. 24.20 und Mehrwertsteueranteil von Fr. 118.45) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1657.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: