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E-3268/2020

E-3268/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Januar 2019 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______. Im zehnten Monat des Jahres 1396 (Dezember 2017) habe es in seinem Heimatort Proteste und Unruhen gegeben. Er habe an einer Demonstration teilgenommen, wobei seine Freunde verhaftet worden seien, er hingegen habe fliehen können. Da er erwartet habe, dass seine Freunde seinen Namen verraten würden, sei er zu seiner Tante nach C._______ gegangen. Bis zum Erhalt einer ersten Vorladung sei er bei ihr geblieben und habe Vorbereitungen zum Verlassen des Landes getroffen. Der Grund für seine Ausreise sei die Schlägerei mit der Polizei anlässlich der Demonstration gewesen. Aufgrund der Schlägerei mit den Sicherheitsbeamten, Beleidigung der Landesfahne und Beleidung des Regimes drohe ihm 15 Jahre Haft. Er habe bereits Probleme mit den Behörden wegen des Konsums von Alkohol und Tanzens gehabt. Eine Kautionszahlung habe ihn vor dem Gefängnis bewahrt. Anlässlich der Anhörung vom 25. Februar 2020 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, laut einem Gerichtsurteil (welches er in Kopie zu den Akten reichte) sei er zu fünf Jahren Haft und Peitschenhieben verurteilt worden. 15 Jahre lang dürfe er von seinen «bürgerlichen Rechten» keinen Gebrauch machen. Er habe mit zwei Freunden an einer Demonstration teilgenommen beziehungsweise seien sie etwas ausserhalb gestanden und hätten die Kundgebung gefilmt. Beamte in Zivil hätten sie mit Gewalt mitführen wollen, wobei es zu einem Gerangel gekommen sei. Danach sei er während einiger Tage in seiner Wohnung gewesen, bis Beamte zu ihm gekommen und ihn in einem Auto mitgenommen hätten. Im Fahrzeug sei ihm ein Sack über den Kopf gestülpt und seine Hände gefesselt worden. Nach einigen Stunden Fahrt mit dem Auto seien sie angekommen und er an einer Metallstange neben einer Wand gefesselt worden. Jeder, der vorbeigekommen sei, habe ihn mit «Fuss und Faust» gefoltert. Er sei mit schlimmen Wörtern beschimpft, bewusstlos geschlagen und vergewaltigt worden (SEM-Akte A18/22 F46). Nach ein bis zwei Tagen seien «sie» abends zum Gericht gebracht worden. Dort hätten sie nur ja sagen und bestätigen können, dass sie schuldig seien. Danach sei er zwei Tage in Untersuchungshaft gewesen. Weil er eine Entzündung gehabt habe und körperlich sehr geschwächt gewesen sei, habe er seinem Schwager Bescheid geben können. Nachdem er ein «Versprechen» unterzeichnet habe, sei er bis zum nächsten Gerichtstermin freigekommen (F48). Beziehungsweise habe er seinen Schwager nicht kontaktiert, sondern dieser habe gewusst, dass er in Untersuchungshaft sei und habe ihn gesucht (F126). Sein Schwager habe wahrscheinlich von einem Anwalt oder der Polizei erfahren, dass er freikomme (F126 f.). Bevor er habe rausgehen können, sei ihm gedroht worden, wenn er jemanden von seinen Erlebnissen in der Haft erzähle, würden er oder seine Angehörigen bei einem Unfall sterben. Mit seinem Schwager sei er zu einem Anwalt gegangen, der ihnen gesagt habe, eine Anzeige würde nichts bringen, und ihm geraten habe, das Land zu verlassen (F48). Beziehungsweise habe er den Anwalt nicht persönlich getroffen, sein Schwager habe mit ihm telefoniert (F91) respektive sei sein Schwager zum Anwalt gegangen, der ihnen die beglaubigten Kopien der Dokumente beschafft habe (F93). Beziehungsweise seien die Unterlagen bei einem Bekannten, der ein (...) besitze und dem er vertraut habe, gewesen. Sein Schwager sei zu diesem Bekannten gegangen, habe die Dokumente abgeholt und fotografiert (F7). Die beglaubigten Kopien seien bei seinem Schwager und die Ausdrucke, die er eingereicht habe, seien Fotos davon (F96). Nach seiner Ausreise habe ein Gericht ein Urteil erlassen. Sein Schwager habe ihn angerufen und ihm erzählt, dass der Anwalt ihm davon berichtet habe (F119). Dies sei zwei Wochen nach der Ausreise aus dem Iran gewesen, er glaube, er habe sich zu dieser Zeit in Griechenland aufgehalten. Danach gefragt, weshalb er an der BzP gesagt habe, er sei nie inhaftiert oder vor Gericht gewesen, gab er an, er habe sich erst, nachdem er in der Schweiz mit anderen Leuten gesprochen und erkannt habe, dass dies auch Anderen passiert sei, entschlossen, über seinen Fall zu sprechen (F55). Er habe an der BzP gesagt, er habe sich bei seiner Tante aufgehalten, weil er nicht vorgehabt habe, über sein Hauptproblem zu reden (F130). B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM vom 22. Mai 2020 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Eventualiter sei die Rechtssache (beziehungsweise die Akten) zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er ergänzend zu den Asylgründen anzuhören. Der Vollzug der Wegweisung sei einstweilen zu stoppen, da der Vollzug der Ausschaffung in den Iran in absehbarer Zeit nicht möglich sei. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Am 1. Juli 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Formelle Gründe für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind nicht erkennbar. Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz rechtsgenüglich ermittelt. Eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers ist nicht angezeigt. Das diesbezüglich gestellte Eventualbegehren (Ziff. 3), welches nicht näher begründet wird, ist damit abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 6.2 Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Diverse seiner Angaben seien widersprüchlich gewesen. So habe er an der BzP ausgesagt, er habe mit zwei Personen zusammengewohnt und an der Anhörung angegeben, er habe alleine gelebt. An der BzP habe er ausdrücklich erklärt, er habe nach der Teilnahme an der Demonstration fliehen können und sei nie in Haft gewesen. An der Anhörung hingegen habe er angegeben, er sei verhaftet und misshandelt worden. Die Tatsache, dass es für ihn schwierig gewesen sei, über die Erlebnisse in der Haft zu berichten, erkläre nicht, wieso er die Haft bei der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt habe. An der BzP habe er angegeben, er sei zu 15 Jahren Haft verurteilt worden, an der Anhörung hingegen gesagt, es seien fünf Jahre. Ferner seien seine Aussagen unsubstantiiert gewesen. Seine Angaben zur Frage, wie lange er an einem unbekannten Ort inhaftiert gewesen sei, schwankten zwischen einem bis drei Tagen und auch bezüglich der Untersuchungshaft habe er vage Angaben gemacht und von ein oder zwei Tagen gesprochen. Eine Person, die wirklich inhaftiert gewesen sei, vermöchte die Haftdauer genauer zu schildern. Er habe die Personen, die ihn verhört hätten, und die Haftumstände (Schreie, Aussagen) klischeehaft geschildert. Personen, welche die geltend gemachten Ereignisse tatsächlich erlebt hätten, könnten die Vorkommnisse differenzierter schildern. Der Beschwerdeführer habe während seiner Schilderung spontan keine lebenstypischen Komplikationen erwähnt oder die Räume in irgendeiner Weise neutral beschreiben können, was untypisch sei für Personen, die wirklich in Haft gewesen seien. Weiter wisse er weder, vor welchem Gericht er gestanden sei, noch habe er den Namen seines Anwalts nennen können. Zudem seien seine Aussagen logisch nicht nachvollziehbar. Es werde bezweifelt, dass er es in der Haft gewagt habe, einen Beamten zu beleidigen. Da er angegeben habe, er sei an der Demonstration vor der Verhaftung geflüchtet, sei es nicht nachvollziehbar, dass er nicht gewusst habe, weshalb er verhaftet worden sei. Auch die Behauptung, am Ausgang des Gerichts habe ihm ein unbekannter Mann gedroht, es werde ihm schlecht ergehen, wenn er über das Erlebte berichte, sowie, dass er aus Mitleid freigelassen worden sei beziehungsweise, dass er die Gründe für die Freilassung nicht kenne, müsse als realitätsfremd betrachtet werden.

E. 6.3 Zur eingereichten Kopie eines Gerichtsurteils sei festzuhalten, dass solche Urteile, insbesondere Kopien, leicht käuflich erwerbbar seien. Bezeichnenderweise könne er kaum etwas über die Umstände sagen, unter welchen er beziehungsweise sein Anwalt dieses Dokument erhalten habe. Bezüglich der Frage nach dem Original habe er sich in Widersprüche verwickelt. Es sei zu bezweifeln, dass er freigelassen worden wäre, falls tatsächlich gravierende Vorwürfe gegen ihn im Raum gestanden hätten. In Abwägung mit seinen Aussagen komme dem Dokument deshalb kein Beweiswert zu.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen der Vorinstanz an, weshalb - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf diese verwiesen werden kann. Ergänzend ist folgendes festzuhalten:

E. 7.2 Der Beschwerdeführer erklärt in der Rechtsmitteleingabe, die BzP sei kurz gewesen und zudem sei er zunächst unentschlossen gewesen, über seine eigentlichen Asylgründe zu sprechen. Der Beschwerdeführer wurde bereits zu Beginn der BzP darauf hingewiesen, er habe im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht und trage eine grosse Verantwortung für seine Aussagen. Für das, was er sage, aber auch für das, was er verheimliche. Gestützt auf seine Angaben werde der Asylentscheid getroffen. Ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben sowie gefälschte Dokumente wirkten sich negativ auf den Entscheid aus. Vor diesem Hintergrund ist seine Angabe, er habe eigentlich nicht darüber sprechen wollen, als Schutzbehauptung zu beurteilen, und es erscheint auch dem Gericht nicht nachvollziehbar, dass er nicht zumindest kurz erwähnte, er sei in Haft gewesen. Die Schilderung zur Haft und zu den erlebten Misshandlungen sind daher als nachgeschoben und damit nicht als glaubhaft zu beurteilen. Die zahlreichen Abweichungen, welche die Vorinstanz in ihrer Verfügung im Einzelnen aufzeigte, können denn auch nicht mit der angeblichen kurzen Dauer der BzP erklärt werden. Die BzP dauerte von 9.00 bis 10.50 Uhr. Damit ist sie nicht als kurz zu betrachten und zudem geht aus dem Protokoll hervor, dass dem Beschwerdeführer einerseits ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, über seine Asylgründe zu sprechen (SEM-Akte A6/13 Ziff. 7.01), und ihm andererseits auch vertiefende Fragen dazu gestellt wurden (Ziff. 7.02). In der Beschwerde wird angeführt, aufgrund der an der Anhörung anwesenden Frauen habe der Beschwerdeführer zurückhaltend über die extrem belastenden schambehafteten Erlebnisse berichtet. Nachdem der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden war, dass er ein Anrecht auf eine Anhörung in einem geschlechtsspezifischen Team habe, gab er jedoch an, dies stelle für ihn kein Problem dar (SEM-Akte A18/22 F47). Da sich im Protokoll keine Hinweise dafür finden lassen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des Settings nicht möglich gewesen wäre, über seine Erlebnisse zu berichten, kann die Anwesenheit von Frauen an der Anhörung nicht als Erklärung für die mangelnde Substanz seiner Ausführungen dienen. Die in der Beschwerde angeführte angebliche Traumatisierung des Beschwerdeführers war bis anhin nie angesprochen worden und es finden sich auch keine Hinweise dafür in den Akten. Die behaupteten Konzentrationsschwierigkeiten sind weder im Protokoll der BzP noch in demjenigen der Anhörung erwähnt. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch nicht in medizinische Behandlung gegeben; solches ist jedenfalls nicht aktenkundig. Somit ist auch dieser Einwand als Schutzbehauptung zu betrachten. In der Beschwerde wird weiter angeführt, bei den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Wohnsituation handle es sich um ein Missverständnis und nicht um einen Widerspruch. Er habe angegeben, mit zwei weiteren Personen zusammengewohnt zu haben. Als er aufgesucht worden sei, sei er indes alleine zuhause gewesen. Bei Frage 50 der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer: « [...] Ich wohnte ja alleine.» (SEM-Akte A18/22), wohingegen er an der BzP aussagte, er habe mit zwei drei Leuten zusammengelebt beziehungsweise seien sie zu Dritt gewesen (SEM-Akte A6/13 Ziff. 2.01). Die Aussagen des Beschwerdeführers lassen keinen Interpretationsspielraum zu und die angebotene Erklärung überzeugt damit nicht. Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten und der unsubstantiierten Aussagen erscheint es insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise inhaftiert und in der angegebenen Weise misshandelt worden ist. Obwohl auch bereits die Vorinstanz einräumte, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich solche Ereignisse in iranischen Gefängnissen zutrügen, sind die Schilderungen des Beschwerdeführers als unsubstantiiert und oberflächlich zu erachten und lassen einen individuellen Bezug weitgehend vermissen. Ferner leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer das Gerichtsurteil nur als Kopie beziehungsweise Ausdruck eines Fotos eingereicht hat, wenn gemäss seinen Angaben entweder sein Schwager (SEM-Akte A18/22 F96), ein Freund (F7) oder sein Anwalt eine beglaubigte Kopie (F93) davon besitzt.

E. 7.3 Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er arbeite in der Schweiz mit Menschenrechtsorganisationen zusammen (SEM-Akte A18/22 F55 ff.). Er war sich unsicher, ob dies überhaupt als politische Tätigkeit zu erachten sei und gab zudem an, er habe «aktuell» keine Zeit, an den Sitzungen teilzunehmen (F116). Soweit er nun in der Beschwerde erwähnt, er nehme regelmässig an den Sitzungen der Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran teil, ist dieses Engagement als niederschwellig zu bezeichnen, zumal er die Aktivitäten denn auch in keinerlei Hinsicht präzisiert. Das Gericht geht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten iranischen Staatsangehörigen, die das Regime zu gefährden vermögen, und exilpolitisch engagierten Personen, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Es ist anzunehmen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; vgl. auch das Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 und statt vieler zuletzt D-771/2020 vom 4. Juni 2020 E. 6.2). Die Prüfung, ob jemand aufgrund seiner Aktivitäten gefährdet scheint, hat stets im Einzelfall aufgrund konkreter Umstände zu erfolgen. Beim Beschwerdeführer, bei welchem ohnehin fraglich ist, inwiefern er sich überhaupt exilpolitisch engagiert, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er im Iran als Regimekritiker ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten wäre und einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.

E. 7.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Auf Beschwerdeebene werden keine neuen Vollzugshindernisse geltend gemacht. Es ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig und zumutbar.

E. 9.3 In der Beschwerde wurde beantragt, der Vollzug der Wegweisung sei einstweilen zu stoppen, da die Ausschaffung in den Iran in absehbarer Zeit nicht möglich sei. Dieser Antrag wird nicht weiter begründet. Sollte sich der Beschwerdeführer damit auf die durch die Corona-Pandemie bestehende Situation bezogen haben, ist dazu festzuhalten, dass diese dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit bei den Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Angesichts des Umstands, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen.

E. 11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3268/2020 Urteil vom 16. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Januar 2019 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______. Im zehnten Monat des Jahres 1396 (Dezember 2017) habe es in seinem Heimatort Proteste und Unruhen gegeben. Er habe an einer Demonstration teilgenommen, wobei seine Freunde verhaftet worden seien, er hingegen habe fliehen können. Da er erwartet habe, dass seine Freunde seinen Namen verraten würden, sei er zu seiner Tante nach C._______ gegangen. Bis zum Erhalt einer ersten Vorladung sei er bei ihr geblieben und habe Vorbereitungen zum Verlassen des Landes getroffen. Der Grund für seine Ausreise sei die Schlägerei mit der Polizei anlässlich der Demonstration gewesen. Aufgrund der Schlägerei mit den Sicherheitsbeamten, Beleidigung der Landesfahne und Beleidung des Regimes drohe ihm 15 Jahre Haft. Er habe bereits Probleme mit den Behörden wegen des Konsums von Alkohol und Tanzens gehabt. Eine Kautionszahlung habe ihn vor dem Gefängnis bewahrt. Anlässlich der Anhörung vom 25. Februar 2020 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, laut einem Gerichtsurteil (welches er in Kopie zu den Akten reichte) sei er zu fünf Jahren Haft und Peitschenhieben verurteilt worden. 15 Jahre lang dürfe er von seinen «bürgerlichen Rechten» keinen Gebrauch machen. Er habe mit zwei Freunden an einer Demonstration teilgenommen beziehungsweise seien sie etwas ausserhalb gestanden und hätten die Kundgebung gefilmt. Beamte in Zivil hätten sie mit Gewalt mitführen wollen, wobei es zu einem Gerangel gekommen sei. Danach sei er während einiger Tage in seiner Wohnung gewesen, bis Beamte zu ihm gekommen und ihn in einem Auto mitgenommen hätten. Im Fahrzeug sei ihm ein Sack über den Kopf gestülpt und seine Hände gefesselt worden. Nach einigen Stunden Fahrt mit dem Auto seien sie angekommen und er an einer Metallstange neben einer Wand gefesselt worden. Jeder, der vorbeigekommen sei, habe ihn mit «Fuss und Faust» gefoltert. Er sei mit schlimmen Wörtern beschimpft, bewusstlos geschlagen und vergewaltigt worden (SEM-Akte A18/22 F46). Nach ein bis zwei Tagen seien «sie» abends zum Gericht gebracht worden. Dort hätten sie nur ja sagen und bestätigen können, dass sie schuldig seien. Danach sei er zwei Tage in Untersuchungshaft gewesen. Weil er eine Entzündung gehabt habe und körperlich sehr geschwächt gewesen sei, habe er seinem Schwager Bescheid geben können. Nachdem er ein «Versprechen» unterzeichnet habe, sei er bis zum nächsten Gerichtstermin freigekommen (F48). Beziehungsweise habe er seinen Schwager nicht kontaktiert, sondern dieser habe gewusst, dass er in Untersuchungshaft sei und habe ihn gesucht (F126). Sein Schwager habe wahrscheinlich von einem Anwalt oder der Polizei erfahren, dass er freikomme (F126 f.). Bevor er habe rausgehen können, sei ihm gedroht worden, wenn er jemanden von seinen Erlebnissen in der Haft erzähle, würden er oder seine Angehörigen bei einem Unfall sterben. Mit seinem Schwager sei er zu einem Anwalt gegangen, der ihnen gesagt habe, eine Anzeige würde nichts bringen, und ihm geraten habe, das Land zu verlassen (F48). Beziehungsweise habe er den Anwalt nicht persönlich getroffen, sein Schwager habe mit ihm telefoniert (F91) respektive sei sein Schwager zum Anwalt gegangen, der ihnen die beglaubigten Kopien der Dokumente beschafft habe (F93). Beziehungsweise seien die Unterlagen bei einem Bekannten, der ein (...) besitze und dem er vertraut habe, gewesen. Sein Schwager sei zu diesem Bekannten gegangen, habe die Dokumente abgeholt und fotografiert (F7). Die beglaubigten Kopien seien bei seinem Schwager und die Ausdrucke, die er eingereicht habe, seien Fotos davon (F96). Nach seiner Ausreise habe ein Gericht ein Urteil erlassen. Sein Schwager habe ihn angerufen und ihm erzählt, dass der Anwalt ihm davon berichtet habe (F119). Dies sei zwei Wochen nach der Ausreise aus dem Iran gewesen, er glaube, er habe sich zu dieser Zeit in Griechenland aufgehalten. Danach gefragt, weshalb er an der BzP gesagt habe, er sei nie inhaftiert oder vor Gericht gewesen, gab er an, er habe sich erst, nachdem er in der Schweiz mit anderen Leuten gesprochen und erkannt habe, dass dies auch Anderen passiert sei, entschlossen, über seinen Fall zu sprechen (F55). Er habe an der BzP gesagt, er habe sich bei seiner Tante aufgehalten, weil er nicht vorgehabt habe, über sein Hauptproblem zu reden (F130). B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM vom 22. Mai 2020 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Eventualiter sei die Rechtssache (beziehungsweise die Akten) zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er ergänzend zu den Asylgründen anzuhören. Der Vollzug der Wegweisung sei einstweilen zu stoppen, da der Vollzug der Ausschaffung in den Iran in absehbarer Zeit nicht möglich sei. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Am 1. Juli 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Formelle Gründe für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind nicht erkennbar. Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz rechtsgenüglich ermittelt. Eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers ist nicht angezeigt. Das diesbezüglich gestellte Eventualbegehren (Ziff. 3), welches nicht näher begründet wird, ist damit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 6.2 Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Diverse seiner Angaben seien widersprüchlich gewesen. So habe er an der BzP ausgesagt, er habe mit zwei Personen zusammengewohnt und an der Anhörung angegeben, er habe alleine gelebt. An der BzP habe er ausdrücklich erklärt, er habe nach der Teilnahme an der Demonstration fliehen können und sei nie in Haft gewesen. An der Anhörung hingegen habe er angegeben, er sei verhaftet und misshandelt worden. Die Tatsache, dass es für ihn schwierig gewesen sei, über die Erlebnisse in der Haft zu berichten, erkläre nicht, wieso er die Haft bei der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt habe. An der BzP habe er angegeben, er sei zu 15 Jahren Haft verurteilt worden, an der Anhörung hingegen gesagt, es seien fünf Jahre. Ferner seien seine Aussagen unsubstantiiert gewesen. Seine Angaben zur Frage, wie lange er an einem unbekannten Ort inhaftiert gewesen sei, schwankten zwischen einem bis drei Tagen und auch bezüglich der Untersuchungshaft habe er vage Angaben gemacht und von ein oder zwei Tagen gesprochen. Eine Person, die wirklich inhaftiert gewesen sei, vermöchte die Haftdauer genauer zu schildern. Er habe die Personen, die ihn verhört hätten, und die Haftumstände (Schreie, Aussagen) klischeehaft geschildert. Personen, welche die geltend gemachten Ereignisse tatsächlich erlebt hätten, könnten die Vorkommnisse differenzierter schildern. Der Beschwerdeführer habe während seiner Schilderung spontan keine lebenstypischen Komplikationen erwähnt oder die Räume in irgendeiner Weise neutral beschreiben können, was untypisch sei für Personen, die wirklich in Haft gewesen seien. Weiter wisse er weder, vor welchem Gericht er gestanden sei, noch habe er den Namen seines Anwalts nennen können. Zudem seien seine Aussagen logisch nicht nachvollziehbar. Es werde bezweifelt, dass er es in der Haft gewagt habe, einen Beamten zu beleidigen. Da er angegeben habe, er sei an der Demonstration vor der Verhaftung geflüchtet, sei es nicht nachvollziehbar, dass er nicht gewusst habe, weshalb er verhaftet worden sei. Auch die Behauptung, am Ausgang des Gerichts habe ihm ein unbekannter Mann gedroht, es werde ihm schlecht ergehen, wenn er über das Erlebte berichte, sowie, dass er aus Mitleid freigelassen worden sei beziehungsweise, dass er die Gründe für die Freilassung nicht kenne, müsse als realitätsfremd betrachtet werden. 6.3 Zur eingereichten Kopie eines Gerichtsurteils sei festzuhalten, dass solche Urteile, insbesondere Kopien, leicht käuflich erwerbbar seien. Bezeichnenderweise könne er kaum etwas über die Umstände sagen, unter welchen er beziehungsweise sein Anwalt dieses Dokument erhalten habe. Bezüglich der Frage nach dem Original habe er sich in Widersprüche verwickelt. Es sei zu bezweifeln, dass er freigelassen worden wäre, falls tatsächlich gravierende Vorwürfe gegen ihn im Raum gestanden hätten. In Abwägung mit seinen Aussagen komme dem Dokument deshalb kein Beweiswert zu. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen der Vorinstanz an, weshalb - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf diese verwiesen werden kann. Ergänzend ist folgendes festzuhalten: 7.2 Der Beschwerdeführer erklärt in der Rechtsmitteleingabe, die BzP sei kurz gewesen und zudem sei er zunächst unentschlossen gewesen, über seine eigentlichen Asylgründe zu sprechen. Der Beschwerdeführer wurde bereits zu Beginn der BzP darauf hingewiesen, er habe im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht und trage eine grosse Verantwortung für seine Aussagen. Für das, was er sage, aber auch für das, was er verheimliche. Gestützt auf seine Angaben werde der Asylentscheid getroffen. Ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben sowie gefälschte Dokumente wirkten sich negativ auf den Entscheid aus. Vor diesem Hintergrund ist seine Angabe, er habe eigentlich nicht darüber sprechen wollen, als Schutzbehauptung zu beurteilen, und es erscheint auch dem Gericht nicht nachvollziehbar, dass er nicht zumindest kurz erwähnte, er sei in Haft gewesen. Die Schilderung zur Haft und zu den erlebten Misshandlungen sind daher als nachgeschoben und damit nicht als glaubhaft zu beurteilen. Die zahlreichen Abweichungen, welche die Vorinstanz in ihrer Verfügung im Einzelnen aufzeigte, können denn auch nicht mit der angeblichen kurzen Dauer der BzP erklärt werden. Die BzP dauerte von 9.00 bis 10.50 Uhr. Damit ist sie nicht als kurz zu betrachten und zudem geht aus dem Protokoll hervor, dass dem Beschwerdeführer einerseits ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, über seine Asylgründe zu sprechen (SEM-Akte A6/13 Ziff. 7.01), und ihm andererseits auch vertiefende Fragen dazu gestellt wurden (Ziff. 7.02). In der Beschwerde wird angeführt, aufgrund der an der Anhörung anwesenden Frauen habe der Beschwerdeführer zurückhaltend über die extrem belastenden schambehafteten Erlebnisse berichtet. Nachdem der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden war, dass er ein Anrecht auf eine Anhörung in einem geschlechtsspezifischen Team habe, gab er jedoch an, dies stelle für ihn kein Problem dar (SEM-Akte A18/22 F47). Da sich im Protokoll keine Hinweise dafür finden lassen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des Settings nicht möglich gewesen wäre, über seine Erlebnisse zu berichten, kann die Anwesenheit von Frauen an der Anhörung nicht als Erklärung für die mangelnde Substanz seiner Ausführungen dienen. Die in der Beschwerde angeführte angebliche Traumatisierung des Beschwerdeführers war bis anhin nie angesprochen worden und es finden sich auch keine Hinweise dafür in den Akten. Die behaupteten Konzentrationsschwierigkeiten sind weder im Protokoll der BzP noch in demjenigen der Anhörung erwähnt. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch nicht in medizinische Behandlung gegeben; solches ist jedenfalls nicht aktenkundig. Somit ist auch dieser Einwand als Schutzbehauptung zu betrachten. In der Beschwerde wird weiter angeführt, bei den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Wohnsituation handle es sich um ein Missverständnis und nicht um einen Widerspruch. Er habe angegeben, mit zwei weiteren Personen zusammengewohnt zu haben. Als er aufgesucht worden sei, sei er indes alleine zuhause gewesen. Bei Frage 50 der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer: « [...] Ich wohnte ja alleine.» (SEM-Akte A18/22), wohingegen er an der BzP aussagte, er habe mit zwei drei Leuten zusammengelebt beziehungsweise seien sie zu Dritt gewesen (SEM-Akte A6/13 Ziff. 2.01). Die Aussagen des Beschwerdeführers lassen keinen Interpretationsspielraum zu und die angebotene Erklärung überzeugt damit nicht. Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten und der unsubstantiierten Aussagen erscheint es insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise inhaftiert und in der angegebenen Weise misshandelt worden ist. Obwohl auch bereits die Vorinstanz einräumte, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich solche Ereignisse in iranischen Gefängnissen zutrügen, sind die Schilderungen des Beschwerdeführers als unsubstantiiert und oberflächlich zu erachten und lassen einen individuellen Bezug weitgehend vermissen. Ferner leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer das Gerichtsurteil nur als Kopie beziehungsweise Ausdruck eines Fotos eingereicht hat, wenn gemäss seinen Angaben entweder sein Schwager (SEM-Akte A18/22 F96), ein Freund (F7) oder sein Anwalt eine beglaubigte Kopie (F93) davon besitzt. 7.3 Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er arbeite in der Schweiz mit Menschenrechtsorganisationen zusammen (SEM-Akte A18/22 F55 ff.). Er war sich unsicher, ob dies überhaupt als politische Tätigkeit zu erachten sei und gab zudem an, er habe «aktuell» keine Zeit, an den Sitzungen teilzunehmen (F116). Soweit er nun in der Beschwerde erwähnt, er nehme regelmässig an den Sitzungen der Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran teil, ist dieses Engagement als niederschwellig zu bezeichnen, zumal er die Aktivitäten denn auch in keinerlei Hinsicht präzisiert. Das Gericht geht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten iranischen Staatsangehörigen, die das Regime zu gefährden vermögen, und exilpolitisch engagierten Personen, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Es ist anzunehmen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; vgl. auch das Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 und statt vieler zuletzt D-771/2020 vom 4. Juni 2020 E. 6.2). Die Prüfung, ob jemand aufgrund seiner Aktivitäten gefährdet scheint, hat stets im Einzelfall aufgrund konkreter Umstände zu erfolgen. Beim Beschwerdeführer, bei welchem ohnehin fraglich ist, inwiefern er sich überhaupt exilpolitisch engagiert, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er im Iran als Regimekritiker ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten wäre und einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. 7.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Auf Beschwerdeebene werden keine neuen Vollzugshindernisse geltend gemacht. Es ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig und zumutbar. 9.3 In der Beschwerde wurde beantragt, der Vollzug der Wegweisung sei einstweilen zu stoppen, da die Ausschaffung in den Iran in absehbarer Zeit nicht möglich sei. Dieser Antrag wird nicht weiter begründet. Sollte sich der Beschwerdeführer damit auf die durch die Corona-Pandemie bestehende Situation bezogen haben, ist dazu festzuhalten, dass diese dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit bei den Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Angesichts des Umstands, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen. 11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand: