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E-3064/2020

E-3064/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Dezember 2015 und der Anhörung vom 21. September 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, wo er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Brüdern gelebt habe. Sein Bruder C._______ sei in Iran inhaftiert gewesen. Seine Familie habe für ihn einen Urlaub beantragt, welcher unter der Bedingung bewilligt worden sei, dass seine Familie mit ihrem Grundstück dafür bürgen würde, dass er sich nach dem Urlaub wieder in Haft begebe. Während des Hafturlaubs sei dieser dann geflohen. Nach seinem Verschwinden seien Vertreter des Ettelaat (iranischer Geheimdienst) drei Mal in Zivil und bewaffnet beim Beschwerdeführer zuhause erschienen, um nach seinem Bruder zu fragen. Dabei hätten sie behauptet zu wissen, wo sich der Bruder aufhalte, und gedroht, ihn an seinem Aufenthaltsort festzunehmen und umzubringen. Zudem hätten sie damit gedroht, dass auch die Mutter des Beschwerdeführers und deren andere Söhne mit Problemen konfrontiert würden, falls der Flüchtige nicht freiwillig zurückkehren werde. Als die Beamten zum dritten Mal beim Beschwerdeführer zuhause erschienen seien, habe er sich in seinem Zimmer befunden. Plötzlich habe er einen Lärm wahrgenommen und sich deshalb zum Fenster begeben. Er habe gesehen, dass mehrere Passanten auf sein Haus zugegangen seien, weshalb er sich ebenfalls zum Hauseingang begeben habe. Seine Schwester, die zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen sei, habe am Boden gelegen und seine Mutter habe um Hilfe gerufen. Ein Beamter habe mit seinem Gewehr in die Luft geschossen, um die Menschenmenge abzuwehren, welche sich inzwischen im Hauseingang versammelt habe. Der andere Beamte habe sich draussen befunden und aufgrund der versammelten Passanten nicht ins Haus eindringen können. Der Beschwerdeführer habe dem sich im Haus befindenden Beamten zwei Fusstritte gegeben, so dass dieser zu Boden gefallen sei. Danach habe er ihm weitere Fusstritte und Schläge verpasst, damit dieser nicht habe aufstehen und sein Gewehr greifen können. Daraufhin habe er seine Schwester, welche nicht mehr richtig habe atmen können, nach draussen getragen und in den Personenwagen des Bruders seines Nachbarn gesetzt. Dabei habe er gesehen, dass der zweite Beamte inmitten der Menschenmenge auf dem Boden gelegen habe. Der Bruder seines Nachbars habe ihm davon abgeraten, seine Schwester ins Krankenhaus zu begleiten, weil er vermutet habe, dass der Ettelaat ihm dorthin folgen werde sowie auch in seinem Haus nach ihm suchen werde. Daher sei er zu seiner Tante gerannt. Rund eine halbe Stunde später sei ihr Sohn dort erschienen und habe ihn nach D._______ gebracht, wo er bis zu seiner Ausreise bei seinem Onkel untergekommen sei. Tags darauf habe seine Mutter ihn telefonisch darüber informiert, dass der Ettelaat ihn beschuldigt habe die Gewehre der obengenannten Beamten gestohlen zu haben. Die zwei Beamten befänden sich nun im Krankenhaus. Seine Schwester habe infolge des Handgefechts mit den Ettelaat-Beamten ihr ungeborenes Kind verloren. Aus Furcht vor einer Verfolgung durch den Ettelaat habe er sein Heimatland illegal in Richtung Irak verlassen. Dort habe er seinen Bruder C._______ getroffen, mit dem er gleichentags in die Türkei weitergereist sei. Über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Deutschland und Österreich seien die beiden Brüder schliesslich gemeinsam in die Schweiz gelangt. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er an einigen Veranstaltungen gegen die iranische Regierung - unter anderem an Versammlungen vor der iranischen Botschaft in Genf - teilgenommen und sei drei Monate nach seiner hiesigen Ankunft Parteimitglied der Kurdischen Demokratischen Partei (PDK beziehungsweise KDP) geworden. An einem Parteianlass habe er ein Foto mit (...) aufgenommen und dieses auf Facebook gestellt. Als Reaktion darauf habe er via Messenger eine Drohnachricht von einem Mitglied des Ettelaat erhalten. Dieser habe ihm vorgeworfen, dass er die Gewehre des Ettelaat gestohlen habe, um sie der KDP zu übergeben und angedroht, ein Foto von seinem Sarg zu machen. Sein Handy sei inzwischen leider kaputtgegangen und der Nachrichtenverlauf mit dem Vertreter des Ettelaat gelöscht worden, weshalb er die Drohnachricht nicht vorlegen könne. Als Beweismittel legte er eine Bestätigung der KDP-Iran vom 5. April 2016, ein Foto mit (...), fünf Fotos vom Beschwerdeführer mit weiteren Parteimitgliedern sowie medizinische Unterlagen seines Vaters und seiner Schwester in Kopie ins Recht. Als Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte (Shenasnameh) im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101; SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerdeschrift rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz. Das SEM habe die Erklärung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, dass der beim dritten Besuch des Ettelaat anwesende Beamte, der vor der Tür stehen geblieben sei, sich nicht gegen die versammelten Leute habe wehren können. Dieser sei direkt physisch angegriffen worden und habe die Weisung befolgen müssen, nicht auf Menschenansammlungen zu schiessen. Es sei daher schlüssig und nicht als dilettantisches Verhalten zu bezeichnen, dass er von den versammelten Menschen überwältigt worden sei. Auch unbeachtet geblieben sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zur via Messenger geäusserten Drohung präzise Angaben habe machen können. Er habe insbesondere den Facebook-Namen der Person nennen können, die ihn bedroht habe. Indem die Vorinstanz diese Elemente nicht beachtet und sich nicht damit auseinandergesetzt habe, habe sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt(vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie unter anderem die Untersuchungspflicht (vgl. E. 4.2.2). Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG).

E. 4.2.2 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen.

E. 4.3 Das SEM hat sich auf Seite 4 f. sowie Seite 7 der angefochtenen Verfügung eingehend mit den Erklärungsversuchen des Beschwerdeführers befasst und ist zum Schluss gekommen, dass diese nicht überzeugend seien. Es hat dabei dargelegt, auf welche Gründe es diese Einschätzung stützt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt indessen keinen "formellen" Mangel dar, sondern ist im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente durch das Gericht zu berücksichtigen. Das Gericht kann den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben könnte. Der Sachverhalt erscheint als vollständig erstellt.

E. 4.4 Die formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. Folglich hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 m.w.H. und BVGE 2009/29 E. 5.1).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund seiner substanzarmen, plakativen und der Logik zuwiderlaufenden sowie teilweise widersprüchlichen Schilderungen unglaubhaft. Zunächst sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Schreie seiner Mutter während des dritten Besuchs des Ettelaat anfangs ignoriert habe, obwohl diese so laut gewesen seien, dass sich sogar Passanten vor seiner Haustür versammelt hätten. Widersprüchlich seien seine Schilderungen zum genauen Vorgang der Ereignisse während des obengenannten, angeblich fluchtauslösenden Besuchs des Ettelaat. An einer Stelle habe er zu Protokoll gegeben, dem Beamten von hinten einen Fusstritt verpasst zu haben, so dass er mit der Brust gegen die Wand und dann zu Boden gefallen sei. Danach habe er diesem nochmals mit dem Fuss in den Nacken getreten und ihm weitere Schläge und Fusstritte gegeben, um ihn daran zu hindern, aufzustehen und sein Gewehr zu betätigen. An anderer Stelle habe er angegeben, dem Beamten einen Fusstritt verpasst zu haben. Dieser habe sich dann umdrehen wollen, woraufhin er ihm einen zweiten Fusstritt gegen seine linke Halsseite verpasst habe. Erst dann sei der Beamte zu Boden gefallen. Danach habe der Beschwerdeführer den Beamten mit weiteren Schlägen traktiert. Ebenfalls nicht logisch sei seine Schilderung hinsichtlich der Vorgehensweise der Beamten. Das solchermassen geradezu dilettantische Verhalten von Vertretern des Ettelaat sei unglaubhaft. Sodann seien die vom Staat ergriffenen Verfolgungsmassnahmen gegen den Bruder des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Wäre dieser tatsächlich nach dem Hafturlaub nicht mehr zurückgekehrt, wären von den iranischen Behörden eingehendere Massnahmen zu erwarten als die vom Beschwerdeführer beschriebenen. Gemäss seinen Angaben seien Beamte des Ettelaat lediglich drei Mal bei seinem Haus erschienen, ohne dieses zu durchsuchen. Sie hätten gesagt, der Bruder des Beschwerdeführers müsse sich umgehend melden, seien dabei laut geworden und hätten unhöflich mit seiner Mutter geredet. Weitere Behelligungen habe die Familie aber nicht erlitten. Ein solches Vorgehen der iranischen Behörden könne nicht geglaubt werden. Ferner seien die Schilderungen zu den ersten beiden Besuchen des Ettelaat ebenfalls substanzarm ausgefallen und würden keine Details enthalten. Auch seine geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten würden keine Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung begründen. Er habe sich nicht in qualifizierter Weise politisch betätigt. Die behauptete Bedrohung via Messenger durch einen Vertreter des Ettelaat habe er nicht belegen können und sei nicht substanziiert worden, weshalb sie als unglaubhaft einzuschätzen sei.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen in seiner Beschwerdeschrift entgegen, er habe die Besuche des Ettelaat detailliert, substanziiert sowie kohärent beschrieben. Er habe nachvollziehbar geschildert, dass die Rufe seiner Mutter anfangs nicht so laut gewesen seien. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt im oberen Stockwerk befunden und sie deshalb nicht gut hören können. Zudem sei seine Mutter von Natur aus eine Person, die manchmal laut werde. Daher habe er ihre Schreie nicht unverzüglich als Zeichen für eine drohende Gefahr wahrgenommen. Die Passanten würden seine Mutter demgegenüber nicht gut kennen und hätten deshalb die Rufe ernst genommen. Der Widerspruch betreffend Fusstritte und Schläge, die der Beschwerdeführer dem Ettelaat-Beamten verpasst habe, sei von der Vorinstanz konstruiert worden. Er habe seinen Angriff auf den Beamten nur auf zwei verschiedene Weisen formuliert, jedoch seien seine Angaben inhaltlich kohärent. Das von ihm beschriebene Verhalten der Angehörigen des Ettelaat sei nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass Beamte dieser Behörde immer dilettantisch vorgehen würden. Es habe sich um eine Routinesuche gehandelt, die ausser Kontrolle geraten sei. Die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf das zu erwartende Verhalten des Ettelaat beruhten auf Spekulationen. Der von ihm geschilderte Sachverhalt sei nachvollziehbar und glaubhaft. Ausserdem habe er die ersten beiden Besuche des Ettelaat hinreichend und konsistent beschrieben. Die Besuche seien jeweils kurz gewesen, weshalb er nicht mehr darüber habe berichten können. Aus seinen Schilderungen gehe hervor, wie viele Personen jeweils erschienen seien und was sie gewollt hätten. Da es sich um Routinesuchen gehandelt habe, sei seine Aussage, der zweite Besuch habe sich wie der erste abgespielt, nachvollziehbar. Als Detail habe er angegeben, die Ettelaat-Beamten hätten Druck ausgeübt und seien gegenüber seiner Mutter unhöflich gewesen. Seine Angaben zur Bedrohung via Messenger durch den Ettelaat-Beamten seien glaubhaft. Er habe plausibel erklären können, weshalb er die Nachricht nicht vorlegen könne. Unter Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) macht der Beschwerdeführer auf die Überwachung durch den iranischen Staat von sich im Ausland befindenden Staatsangehörigen aufmerksam. Das Internet werde durch die Geheimdienste auf Kritik am iranischen Staat durchforstet. Aufgrund seiner Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen und entsprechenden Fotos sowie wegen des Umstands, dass er um Asyl ersucht habe, habe er bei einer Rückkehr nach Iran mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.

E. 7.1.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Einschätzung gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Es gelingt ihm in der Beschwerdeeingabe nicht, seine widersprüchlichen Angaben oder seine der Logik zuwiderlaufenden Schilderungen zu klären. Stattdessen beschränkt sich die Beschwerdeschrift auf reine Gegenbehauptungen und Informationen über die allgemeine Lage in Iran, welche den vorliegenden Einzelfall nicht konkret betreffen. Mit den nachfolgenden Erwägungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort E. II Ziff. 2.) und die obige Zusammenfassung (E. 6.1) verwiesen werden.

E. 7.1.2 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim vermeintlichen Widerspruch betreffend die genaue Abfolge der Fusstritte und ob der Beschwerdeführer den Nacken beziehungsweise den Hals des Beamten getroffen habe, um ein eher nebensächliches Detail handelt. Die Glaubhaftigkeit dieses untergeordneten Sachverhaltsaspekts kann daher offengelassen werden. Jedoch sind die Vorbringen des Beschwerdeführers aus anderen, nachfolgend dargelegten Gründen als unglaubhaft einzuschätzen. Seine Schilderungen zum dritten Besuch des Ettelaat wirken realitätsfremd und konstruiert. Es ist nicht nachvollziehbar, dass bewaffnete Vertreter dieser Behörde nicht in der Lage gewesen sein sollen, eine Gruppe von Passanten in Schach zu halten. Beim Ettelaat handelt es sich um den staatlichen Geheimdienst, welcher im iranischen Staatsapparat zu den einflussreichsten und mächtigsten Akteuren gehört (vgl. Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation [ACCORD], Iran: Political Opposition Groups, Security Forces, Selected Human Rights Issues, Rule of Law, COI Compliation, Juli 2015, S. 85, < https://www.ecoi.net/en/file/local/1138103/4543_1436510544_accord-iran-coi-compilation-july-2015.pdf >, abgerufen am 8. Juli 2020). Seine primäre Funktion ist das Aufspüren von Regimegegnern und Regimegegnerinnen (vgl. a.a.O., S. 86). Der Ettelaat ist bekannt für sein entschlossenes Vorgehen (vgl. a.a.O., S 88 ff.). Die Anstellung beim Ettelaat setzt das Durchlaufen einer professionellen spezialisierten Ausbildung voraus (vgl. The Library of Congress [LoC], Iran's Ministry of Intelligence and Security: A Profile, S. 28, < https://fas.org/irp/world/iran/mois-loc.pdf >, abgerufen am 8. Juli 2020). Die Beschreibung des Beschwerdeführers von zwei unbeholfenen Beamten, welche nicht in der Lage gewesen seien, eine Gruppe wütender Passanten zu kontrollieren, passt klar nicht in dieses Bild und läuft den Herkunftsländerinformationen zu Iran diametral zuwider. Des Weiteren mutet es unwahrscheinlich an, dass rein zufällig anwesende Passanten ihr eigenes Leben und ihre Freiheit für eine Person gefährden würden, welche sie kaum kennen. Regimegegner/-innen werden mit aller Härte aussergerichtlich verfolgt und bestraft. Der Angriff von zwei mit Gewehren bewaffneten Beamten könnte für alle Beteiligten tödlich enden. Die Teilnehmenden hätten ausserdem mit drastischen staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen. Dass beliebige Passanten ein solch grosses Risiko eingehen würden, weil sie rein zufällig das behauptete Ereignis mitbekommen hätten, kann nicht geglaubt werden. Es wurde sodann auch nicht geltend gemacht, dass die Passanten in einer besonderen Beziehung zur Familie des Beschwerdeführers gestanden seien, vielmehr schienen sie seine Mutter kaum zu kennen (vgl. Beschwerdeschrift Ziffer 25). Seine Erklärung, nur seine Familie habe mit Konsequenzen rechnen müssen, weil das Ereignis bei ihnen zuhause geschehen sei, vermag nicht zu überzeugen (vgl. A24 F97). Nicht nachvollziehbar ist sodann auch die vorgebrachte Reaktion des Beschwerdeführers auf den dritten Besuch des Ettelaat. Scheinbar ohne überhaupt zu wissen was vorgefallen ist, habe er sogleich einen Beamten des Ettelaat massiv tätlich angegriffen und diesen verletzt. Vor dem Hintergrund der möglichen Strafmassnahmen, die in Iran aufgrund einer solchen Tat drohen könnten, erscheint es geradezu lebensfremd, dass er sich gänzlich unüberlegt und ohne genau zu wissen um was es in dieser Situation überhaupt ging, einfach so in eine derartige Gefahr gestürzt haben soll. Ebenfalls der Logik widersprechend ist das vorgebrachte Telefongespräch des Beschwerdeführers mit seiner Mutter, als er sich bereits in D._______ befunden habe. Er habe sie am Telefon gefragt: «Warum ist alles geschehen? Was suchten die beiden Personen bei uns?» (vgl. A24 F18). Vor dem Hintergrund, dass die Beamten des Ettelaat schon zum dritten Mal bei ihm zuhause erschienen seien und jeweils nach dem Bruder gefragt hätten - sie hätten dabei jeweils die gleichen Aussagen gemacht und behauptet, zu wissen, wo sich C._______ befinde - ist dieses vermeintliche vollkommene Unwissen über die Ursache des Behördenbesuchs nicht nachvollziehbar (vgl. A24 F30). Damit stellt diese Aussage ein weiteres Unglaubhaftigkeitselement bezüglich seiner Vorbringen dar. Zudem verstrickt sich der Beschwerdeführer bezüglich der verschiedenen Besuche des Ettelaat in Widersprüche. Einerseits gibt er an, die Beamten hätten während den drei Besuchen jeweils die gleichen Aussagen gemacht. Er schildert die Gespräche, nachdem die Beamten auf den abgelaufenen Urlaub von C._______ zu sprechen gekommen seien, wie folgt: «Meine Mutter versuchte dabei, während sie uns das sagten, immer das Folgende zu sagen: "Wir wissen nicht, wo er ist, er kam nicht zu uns." Die Personen sagten dann zu meiner Mutter: "Wir wissen doch, wo er ist, bringen Sie ihn selbst zu uns, ansonsten werden wir ihn dort festnehmen und umbringen." Beim zweiten Mal war es gleich wie beim ersten Mal. Sie sagten das Gleiche.» (vgl. A24 F30). Im Widerspruch dazu schildert er an einer anderen Stelle, die Beamten hätten erst anlässlich des dritten Besuch behauptet zu wissen, wo C._______ sich befinde: «Aber beim dritten Mal sagten sie zu meiner Schwester, was ich zuvor gesagt habe. Darum kam es zum Geschehnis mit meiner Schwester. Sie sagten dabei beim dritten Mal: "Bringen Sie C._______ selber zurück, ansonsten werden wir ihn selbst von dort holen und umbringen, wir wissen, wo er ist."» (vgl. A24 F50). Dieser Widerspruch betrifft einen zentralen Aspekt seiner Asylbegründung. Dass der Beschwerdeführer dazu widersprüchliche Aussagen macht, ist ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Die eingereichten medizinischen Unterlagen betreffen die Schwester und den Vater des Beschwerdeführers und vermögen an der Unglaubhaftigkeit seiner Kernvorbringen nichts zu ändern, zumal die Ursache für die Fehlgeburt der Schwester im Dunkeln bleibt. Der Vater sei schon vor dem angeblichen Vorfall pflegebedürftig gewesen, womit seine Krankheit ebenfalls nicht mit den Ausreisegründen des Beschwerdeführers im Zusammenhang steht (vgl. A24 F15, F57, F99).

E. 7.1.3 Nach dem Gesagten sind die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren.

E. 7.2.1 Sodann ist hinsichtlich der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu prüfen.

E. 7.2.2 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger/-innen auch im Ausland überwachen und erfassen. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten iranischen Staatsangehörigen, die das Regime zu gefährden vermögen, und exilpolitisch engagierten Personen, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Es ist anzunehmen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; vgl. auch das Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 und statt vieler D-771/2020 vom 4. Juni 2020 E. 6.2 sowieE-3268/2020 vom 16. Juli 2020, E. 7.3.). Diese Rechtsprechung hat, unbesehen des in der Beschwerde erwähnten Urteils (vgl. dort. S. 12) nach wie vor Geltung. Eine solche Prüfung hat stets im Einzelfall aufgrund konkreter Umstände zu erfolgen.

E. 7.2.3 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte. Es ist daher wie erwähnt nicht davon auszugehen, dass er vor der Ausreise aus seinem Heimatland als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der eingereichten Beweismittel (Bestätigungsschreiben der KDP-Iran, Fotos des Beschwerdeführers an Veranstaltungen) gilt als erstellt, das der Beschwerdeführer in der Schweiz Mitglied beziehungsweise Anhänger der KDP geworden ist und auch schon an Parteiveranstaltungen teilgenommen hat. Ausserdem hat er mit (...) ein gemeinsames Foto aufgenommen und dieses auf Facebook veröffentlicht. Seine Aussage, er habe zudem zweimal vor der iranischen Botschaft in Genf demonstriert, ist ebenfalls zur Kenntnis zu nehmen. Hingegen geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer innerhalb der KDP in der Schweiz eine besondere Funktion innehat. Im Gegenteil gibt er lediglich an, Parteimitglied zu sein und an Sitzungen und Aktivitäten gegen die iranische Regierung teilzunehmen (vgl. A24 F102-108). Daraus geht hervor, dass er ein gewöhnliches Parteimitglied beziehungsweise ein Parteianhänger ohne jegliche Entscheidungsbefugnis ist. Auch an den mit Fotos belegten Versammlungen scheint er vorwiegend in passiver Weise teilgenommen zu haben. Andere Aktivitäten, die ihn aus der Masse herausheben würden, macht er nicht geltend. Sein vorgebrachtes exilpolitisches Wirken ist als niederschwellig zu beurteilen und lässt insgesamt nicht auf ein besonderes politisches Engagement schliessen. Er legt denn auch in seiner Beschwerdeschrift nicht dar, inwieweit er sich durch seine exilpolitischen Aktivitäten derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach Iran Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Da sich der Beschwerdeführer weder durch seine Persönlichkeit noch durch Form oder Inhalt seiner politischen Aktivitäten speziell exponiert hat, besteht kein Grund zu der Annahme, dass er von den iranischen Behörden als Regimegegner identifiziert worden wäre oder bei einer Rückkehr identifiziert würde und entsprechend gefährdet ist.

E. 7.2.4 In Bezug auf seinen Facebook-Auftritt machte der Beschwerdeführer lediglich geltend, ein Foto mit (...) hochgeladen zu haben. Die angeblich darauffolgende Bedrohung durch einen Vertreter des Ettelaat via Facebook Messenger ist jedoch unglaubhaft. Bei einem derart wichtigen Ereignis, welches grundsätzlich einfach zu beweisen gewesen wäre, darf insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer eine Anzeige habe erstatten wollen, davon ausgegangen werden, dass er diese Nachricht beziehungsweise deren Screenshot abgesichert hätte. Stattdessen macht er geltend, sein Handy sei kaputtgegangen und der Beamte des Ettelaat habe sein eigenes Profil sowie den Nachrichtenverlauf gelöscht. Eine solche Aneinanderreihung von unglücklichen Zufällen kann insbesondere im Lichte der festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Vorfluchtgründe nicht geglaubt werden. Den Akten sind keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass das Facebook-Profil des Beschwerdeführers sich von den Facebook-Profilen anderer kurdisch-stämmiger Exiliraner/-innen abheben würde. Es ist daher nicht anzunehmen, dass sein Internetauftritt das Interesse der iranischen Behörden auf sich ziehen könnte.

E. 7.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann insgesamt festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Gemeinschaft der exiliranischen Regimegegner keine Rolle einer herausragenden und meinungsbildenden Führungspersönlichkeit einnimmt. Er erfüllt somit nicht das Profil eines exponierten Regimegegners, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass ihn die iranischen Behörden als konkrete Bedrohung für das politische System in Iran wahrnehmen und an einer Verfolgung seiner Person ernsthaft interessiert sind. Im Ergebnis ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten Asylgründe respektive subjektiven Nachfluchtgründe und somit eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm - wie vorstehend ausgeführt - nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Iran für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung zu begründen vermögen (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4.1 Die allgemeine Lage in Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Trotz der dort herrschenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme wird der Vollzug der Wegweisung nach Iran daher in konstanter Praxis als generell zumutbar erachtet.

E. 9.4.2 Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

E. 9.4.3 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen Mann handelt, welcher an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet. Er hat elf beziehungsweise zwölf Jahre lang die Schule besucht, verfügt über einen Diplomabschluss und konnte Arbeitserfahrungen in (...) sowie auf (...) sammeln. Ferner hat er den Grossteil seines Lebens - mithin die prägenden Jugendjahre - in seinem Heimatland verbracht. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sowohl seine Eltern als auch zwei Brüder und eine Schwester weiterhin in Iran leben. Es besteht kein konkreter Grund zur Annahme, er würde bei seiner Rückkehr in sein Heimatland nicht von seinen dort wohnhaften Familienmitgliedern unterstützt werden. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Iran aus wirtschaftlichen, sozialen oder medizinischen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.

E. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3064/2020 Urteil vom 14. August 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt, Bosonnet Wick Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Dezember 2015 und der Anhörung vom 21. September 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, wo er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Brüdern gelebt habe. Sein Bruder C._______ sei in Iran inhaftiert gewesen. Seine Familie habe für ihn einen Urlaub beantragt, welcher unter der Bedingung bewilligt worden sei, dass seine Familie mit ihrem Grundstück dafür bürgen würde, dass er sich nach dem Urlaub wieder in Haft begebe. Während des Hafturlaubs sei dieser dann geflohen. Nach seinem Verschwinden seien Vertreter des Ettelaat (iranischer Geheimdienst) drei Mal in Zivil und bewaffnet beim Beschwerdeführer zuhause erschienen, um nach seinem Bruder zu fragen. Dabei hätten sie behauptet zu wissen, wo sich der Bruder aufhalte, und gedroht, ihn an seinem Aufenthaltsort festzunehmen und umzubringen. Zudem hätten sie damit gedroht, dass auch die Mutter des Beschwerdeführers und deren andere Söhne mit Problemen konfrontiert würden, falls der Flüchtige nicht freiwillig zurückkehren werde. Als die Beamten zum dritten Mal beim Beschwerdeführer zuhause erschienen seien, habe er sich in seinem Zimmer befunden. Plötzlich habe er einen Lärm wahrgenommen und sich deshalb zum Fenster begeben. Er habe gesehen, dass mehrere Passanten auf sein Haus zugegangen seien, weshalb er sich ebenfalls zum Hauseingang begeben habe. Seine Schwester, die zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen sei, habe am Boden gelegen und seine Mutter habe um Hilfe gerufen. Ein Beamter habe mit seinem Gewehr in die Luft geschossen, um die Menschenmenge abzuwehren, welche sich inzwischen im Hauseingang versammelt habe. Der andere Beamte habe sich draussen befunden und aufgrund der versammelten Passanten nicht ins Haus eindringen können. Der Beschwerdeführer habe dem sich im Haus befindenden Beamten zwei Fusstritte gegeben, so dass dieser zu Boden gefallen sei. Danach habe er ihm weitere Fusstritte und Schläge verpasst, damit dieser nicht habe aufstehen und sein Gewehr greifen können. Daraufhin habe er seine Schwester, welche nicht mehr richtig habe atmen können, nach draussen getragen und in den Personenwagen des Bruders seines Nachbarn gesetzt. Dabei habe er gesehen, dass der zweite Beamte inmitten der Menschenmenge auf dem Boden gelegen habe. Der Bruder seines Nachbars habe ihm davon abgeraten, seine Schwester ins Krankenhaus zu begleiten, weil er vermutet habe, dass der Ettelaat ihm dorthin folgen werde sowie auch in seinem Haus nach ihm suchen werde. Daher sei er zu seiner Tante gerannt. Rund eine halbe Stunde später sei ihr Sohn dort erschienen und habe ihn nach D._______ gebracht, wo er bis zu seiner Ausreise bei seinem Onkel untergekommen sei. Tags darauf habe seine Mutter ihn telefonisch darüber informiert, dass der Ettelaat ihn beschuldigt habe die Gewehre der obengenannten Beamten gestohlen zu haben. Die zwei Beamten befänden sich nun im Krankenhaus. Seine Schwester habe infolge des Handgefechts mit den Ettelaat-Beamten ihr ungeborenes Kind verloren. Aus Furcht vor einer Verfolgung durch den Ettelaat habe er sein Heimatland illegal in Richtung Irak verlassen. Dort habe er seinen Bruder C._______ getroffen, mit dem er gleichentags in die Türkei weitergereist sei. Über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Deutschland und Österreich seien die beiden Brüder schliesslich gemeinsam in die Schweiz gelangt. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er an einigen Veranstaltungen gegen die iranische Regierung - unter anderem an Versammlungen vor der iranischen Botschaft in Genf - teilgenommen und sei drei Monate nach seiner hiesigen Ankunft Parteimitglied der Kurdischen Demokratischen Partei (PDK beziehungsweise KDP) geworden. An einem Parteianlass habe er ein Foto mit (...) aufgenommen und dieses auf Facebook gestellt. Als Reaktion darauf habe er via Messenger eine Drohnachricht von einem Mitglied des Ettelaat erhalten. Dieser habe ihm vorgeworfen, dass er die Gewehre des Ettelaat gestohlen habe, um sie der KDP zu übergeben und angedroht, ein Foto von seinem Sarg zu machen. Sein Handy sei inzwischen leider kaputtgegangen und der Nachrichtenverlauf mit dem Vertreter des Ettelaat gelöscht worden, weshalb er die Drohnachricht nicht vorlegen könne. Als Beweismittel legte er eine Bestätigung der KDP-Iran vom 5. April 2016, ein Foto mit (...), fünf Fotos vom Beschwerdeführer mit weiteren Parteimitgliedern sowie medizinische Unterlagen seines Vaters und seiner Schwester in Kopie ins Recht. Als Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte (Shenasnameh) im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101; SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz. Das SEM habe die Erklärung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, dass der beim dritten Besuch des Ettelaat anwesende Beamte, der vor der Tür stehen geblieben sei, sich nicht gegen die versammelten Leute habe wehren können. Dieser sei direkt physisch angegriffen worden und habe die Weisung befolgen müssen, nicht auf Menschenansammlungen zu schiessen. Es sei daher schlüssig und nicht als dilettantisches Verhalten zu bezeichnen, dass er von den versammelten Menschen überwältigt worden sei. Auch unbeachtet geblieben sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zur via Messenger geäusserten Drohung präzise Angaben habe machen können. Er habe insbesondere den Facebook-Namen der Person nennen können, die ihn bedroht habe. Indem die Vorinstanz diese Elemente nicht beachtet und sich nicht damit auseinandergesetzt habe, habe sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt(vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie unter anderem die Untersuchungspflicht (vgl. E. 4.2.2). Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG). 4.2.2 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. 4.3 Das SEM hat sich auf Seite 4 f. sowie Seite 7 der angefochtenen Verfügung eingehend mit den Erklärungsversuchen des Beschwerdeführers befasst und ist zum Schluss gekommen, dass diese nicht überzeugend seien. Es hat dabei dargelegt, auf welche Gründe es diese Einschätzung stützt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt indessen keinen "formellen" Mangel dar, sondern ist im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente durch das Gericht zu berücksichtigen. Das Gericht kann den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben könnte. Der Sachverhalt erscheint als vollständig erstellt. 4.4 Die formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. Folglich hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 m.w.H. und BVGE 2009/29 E. 5.1). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund seiner substanzarmen, plakativen und der Logik zuwiderlaufenden sowie teilweise widersprüchlichen Schilderungen unglaubhaft. Zunächst sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Schreie seiner Mutter während des dritten Besuchs des Ettelaat anfangs ignoriert habe, obwohl diese so laut gewesen seien, dass sich sogar Passanten vor seiner Haustür versammelt hätten. Widersprüchlich seien seine Schilderungen zum genauen Vorgang der Ereignisse während des obengenannten, angeblich fluchtauslösenden Besuchs des Ettelaat. An einer Stelle habe er zu Protokoll gegeben, dem Beamten von hinten einen Fusstritt verpasst zu haben, so dass er mit der Brust gegen die Wand und dann zu Boden gefallen sei. Danach habe er diesem nochmals mit dem Fuss in den Nacken getreten und ihm weitere Schläge und Fusstritte gegeben, um ihn daran zu hindern, aufzustehen und sein Gewehr zu betätigen. An anderer Stelle habe er angegeben, dem Beamten einen Fusstritt verpasst zu haben. Dieser habe sich dann umdrehen wollen, woraufhin er ihm einen zweiten Fusstritt gegen seine linke Halsseite verpasst habe. Erst dann sei der Beamte zu Boden gefallen. Danach habe der Beschwerdeführer den Beamten mit weiteren Schlägen traktiert. Ebenfalls nicht logisch sei seine Schilderung hinsichtlich der Vorgehensweise der Beamten. Das solchermassen geradezu dilettantische Verhalten von Vertretern des Ettelaat sei unglaubhaft. Sodann seien die vom Staat ergriffenen Verfolgungsmassnahmen gegen den Bruder des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Wäre dieser tatsächlich nach dem Hafturlaub nicht mehr zurückgekehrt, wären von den iranischen Behörden eingehendere Massnahmen zu erwarten als die vom Beschwerdeführer beschriebenen. Gemäss seinen Angaben seien Beamte des Ettelaat lediglich drei Mal bei seinem Haus erschienen, ohne dieses zu durchsuchen. Sie hätten gesagt, der Bruder des Beschwerdeführers müsse sich umgehend melden, seien dabei laut geworden und hätten unhöflich mit seiner Mutter geredet. Weitere Behelligungen habe die Familie aber nicht erlitten. Ein solches Vorgehen der iranischen Behörden könne nicht geglaubt werden. Ferner seien die Schilderungen zu den ersten beiden Besuchen des Ettelaat ebenfalls substanzarm ausgefallen und würden keine Details enthalten. Auch seine geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten würden keine Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung begründen. Er habe sich nicht in qualifizierter Weise politisch betätigt. Die behauptete Bedrohung via Messenger durch einen Vertreter des Ettelaat habe er nicht belegen können und sei nicht substanziiert worden, weshalb sie als unglaubhaft einzuschätzen sei. 6.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen in seiner Beschwerdeschrift entgegen, er habe die Besuche des Ettelaat detailliert, substanziiert sowie kohärent beschrieben. Er habe nachvollziehbar geschildert, dass die Rufe seiner Mutter anfangs nicht so laut gewesen seien. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt im oberen Stockwerk befunden und sie deshalb nicht gut hören können. Zudem sei seine Mutter von Natur aus eine Person, die manchmal laut werde. Daher habe er ihre Schreie nicht unverzüglich als Zeichen für eine drohende Gefahr wahrgenommen. Die Passanten würden seine Mutter demgegenüber nicht gut kennen und hätten deshalb die Rufe ernst genommen. Der Widerspruch betreffend Fusstritte und Schläge, die der Beschwerdeführer dem Ettelaat-Beamten verpasst habe, sei von der Vorinstanz konstruiert worden. Er habe seinen Angriff auf den Beamten nur auf zwei verschiedene Weisen formuliert, jedoch seien seine Angaben inhaltlich kohärent. Das von ihm beschriebene Verhalten der Angehörigen des Ettelaat sei nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass Beamte dieser Behörde immer dilettantisch vorgehen würden. Es habe sich um eine Routinesuche gehandelt, die ausser Kontrolle geraten sei. Die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf das zu erwartende Verhalten des Ettelaat beruhten auf Spekulationen. Der von ihm geschilderte Sachverhalt sei nachvollziehbar und glaubhaft. Ausserdem habe er die ersten beiden Besuche des Ettelaat hinreichend und konsistent beschrieben. Die Besuche seien jeweils kurz gewesen, weshalb er nicht mehr darüber habe berichten können. Aus seinen Schilderungen gehe hervor, wie viele Personen jeweils erschienen seien und was sie gewollt hätten. Da es sich um Routinesuchen gehandelt habe, sei seine Aussage, der zweite Besuch habe sich wie der erste abgespielt, nachvollziehbar. Als Detail habe er angegeben, die Ettelaat-Beamten hätten Druck ausgeübt und seien gegenüber seiner Mutter unhöflich gewesen. Seine Angaben zur Bedrohung via Messenger durch den Ettelaat-Beamten seien glaubhaft. Er habe plausibel erklären können, weshalb er die Nachricht nicht vorlegen könne. Unter Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) macht der Beschwerdeführer auf die Überwachung durch den iranischen Staat von sich im Ausland befindenden Staatsangehörigen aufmerksam. Das Internet werde durch die Geheimdienste auf Kritik am iranischen Staat durchforstet. Aufgrund seiner Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen und entsprechenden Fotos sowie wegen des Umstands, dass er um Asyl ersucht habe, habe er bei einer Rückkehr nach Iran mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 7. 7.1 7.1.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Einschätzung gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Es gelingt ihm in der Beschwerdeeingabe nicht, seine widersprüchlichen Angaben oder seine der Logik zuwiderlaufenden Schilderungen zu klären. Stattdessen beschränkt sich die Beschwerdeschrift auf reine Gegenbehauptungen und Informationen über die allgemeine Lage in Iran, welche den vorliegenden Einzelfall nicht konkret betreffen. Mit den nachfolgenden Erwägungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort E. II Ziff. 2.) und die obige Zusammenfassung (E. 6.1) verwiesen werden. 7.1.2 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim vermeintlichen Widerspruch betreffend die genaue Abfolge der Fusstritte und ob der Beschwerdeführer den Nacken beziehungsweise den Hals des Beamten getroffen habe, um ein eher nebensächliches Detail handelt. Die Glaubhaftigkeit dieses untergeordneten Sachverhaltsaspekts kann daher offengelassen werden. Jedoch sind die Vorbringen des Beschwerdeführers aus anderen, nachfolgend dargelegten Gründen als unglaubhaft einzuschätzen. Seine Schilderungen zum dritten Besuch des Ettelaat wirken realitätsfremd und konstruiert. Es ist nicht nachvollziehbar, dass bewaffnete Vertreter dieser Behörde nicht in der Lage gewesen sein sollen, eine Gruppe von Passanten in Schach zu halten. Beim Ettelaat handelt es sich um den staatlichen Geheimdienst, welcher im iranischen Staatsapparat zu den einflussreichsten und mächtigsten Akteuren gehört (vgl. Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation [ACCORD], Iran: Political Opposition Groups, Security Forces, Selected Human Rights Issues, Rule of Law, COI Compliation, Juli 2015, S. 85, , abgerufen am 8. Juli 2020). Seine primäre Funktion ist das Aufspüren von Regimegegnern und Regimegegnerinnen (vgl. a.a.O., S. 86). Der Ettelaat ist bekannt für sein entschlossenes Vorgehen (vgl. a.a.O., S 88 ff.). Die Anstellung beim Ettelaat setzt das Durchlaufen einer professionellen spezialisierten Ausbildung voraus (vgl. The Library of Congress [LoC], Iran's Ministry of Intelligence and Security: A Profile, S. 28, , abgerufen am 8. Juli 2020). Die Beschreibung des Beschwerdeführers von zwei unbeholfenen Beamten, welche nicht in der Lage gewesen seien, eine Gruppe wütender Passanten zu kontrollieren, passt klar nicht in dieses Bild und läuft den Herkunftsländerinformationen zu Iran diametral zuwider. Des Weiteren mutet es unwahrscheinlich an, dass rein zufällig anwesende Passanten ihr eigenes Leben und ihre Freiheit für eine Person gefährden würden, welche sie kaum kennen. Regimegegner/-innen werden mit aller Härte aussergerichtlich verfolgt und bestraft. Der Angriff von zwei mit Gewehren bewaffneten Beamten könnte für alle Beteiligten tödlich enden. Die Teilnehmenden hätten ausserdem mit drastischen staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen. Dass beliebige Passanten ein solch grosses Risiko eingehen würden, weil sie rein zufällig das behauptete Ereignis mitbekommen hätten, kann nicht geglaubt werden. Es wurde sodann auch nicht geltend gemacht, dass die Passanten in einer besonderen Beziehung zur Familie des Beschwerdeführers gestanden seien, vielmehr schienen sie seine Mutter kaum zu kennen (vgl. Beschwerdeschrift Ziffer 25). Seine Erklärung, nur seine Familie habe mit Konsequenzen rechnen müssen, weil das Ereignis bei ihnen zuhause geschehen sei, vermag nicht zu überzeugen (vgl. A24 F97). Nicht nachvollziehbar ist sodann auch die vorgebrachte Reaktion des Beschwerdeführers auf den dritten Besuch des Ettelaat. Scheinbar ohne überhaupt zu wissen was vorgefallen ist, habe er sogleich einen Beamten des Ettelaat massiv tätlich angegriffen und diesen verletzt. Vor dem Hintergrund der möglichen Strafmassnahmen, die in Iran aufgrund einer solchen Tat drohen könnten, erscheint es geradezu lebensfremd, dass er sich gänzlich unüberlegt und ohne genau zu wissen um was es in dieser Situation überhaupt ging, einfach so in eine derartige Gefahr gestürzt haben soll. Ebenfalls der Logik widersprechend ist das vorgebrachte Telefongespräch des Beschwerdeführers mit seiner Mutter, als er sich bereits in D._______ befunden habe. Er habe sie am Telefon gefragt: «Warum ist alles geschehen? Was suchten die beiden Personen bei uns?» (vgl. A24 F18). Vor dem Hintergrund, dass die Beamten des Ettelaat schon zum dritten Mal bei ihm zuhause erschienen seien und jeweils nach dem Bruder gefragt hätten - sie hätten dabei jeweils die gleichen Aussagen gemacht und behauptet, zu wissen, wo sich C._______ befinde - ist dieses vermeintliche vollkommene Unwissen über die Ursache des Behördenbesuchs nicht nachvollziehbar (vgl. A24 F30). Damit stellt diese Aussage ein weiteres Unglaubhaftigkeitselement bezüglich seiner Vorbringen dar. Zudem verstrickt sich der Beschwerdeführer bezüglich der verschiedenen Besuche des Ettelaat in Widersprüche. Einerseits gibt er an, die Beamten hätten während den drei Besuchen jeweils die gleichen Aussagen gemacht. Er schildert die Gespräche, nachdem die Beamten auf den abgelaufenen Urlaub von C._______ zu sprechen gekommen seien, wie folgt: «Meine Mutter versuchte dabei, während sie uns das sagten, immer das Folgende zu sagen: "Wir wissen nicht, wo er ist, er kam nicht zu uns." Die Personen sagten dann zu meiner Mutter: "Wir wissen doch, wo er ist, bringen Sie ihn selbst zu uns, ansonsten werden wir ihn dort festnehmen und umbringen." Beim zweiten Mal war es gleich wie beim ersten Mal. Sie sagten das Gleiche.» (vgl. A24 F30). Im Widerspruch dazu schildert er an einer anderen Stelle, die Beamten hätten erst anlässlich des dritten Besuch behauptet zu wissen, wo C._______ sich befinde: «Aber beim dritten Mal sagten sie zu meiner Schwester, was ich zuvor gesagt habe. Darum kam es zum Geschehnis mit meiner Schwester. Sie sagten dabei beim dritten Mal: "Bringen Sie C._______ selber zurück, ansonsten werden wir ihn selbst von dort holen und umbringen, wir wissen, wo er ist."» (vgl. A24 F50). Dieser Widerspruch betrifft einen zentralen Aspekt seiner Asylbegründung. Dass der Beschwerdeführer dazu widersprüchliche Aussagen macht, ist ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Die eingereichten medizinischen Unterlagen betreffen die Schwester und den Vater des Beschwerdeführers und vermögen an der Unglaubhaftigkeit seiner Kernvorbringen nichts zu ändern, zumal die Ursache für die Fehlgeburt der Schwester im Dunkeln bleibt. Der Vater sei schon vor dem angeblichen Vorfall pflegebedürftig gewesen, womit seine Krankheit ebenfalls nicht mit den Ausreisegründen des Beschwerdeführers im Zusammenhang steht (vgl. A24 F15, F57, F99). 7.1.3 Nach dem Gesagten sind die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren. 7.2 7.2.1 Sodann ist hinsichtlich der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu prüfen. 7.2.2 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger/-innen auch im Ausland überwachen und erfassen. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten iranischen Staatsangehörigen, die das Regime zu gefährden vermögen, und exilpolitisch engagierten Personen, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Es ist anzunehmen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; vgl. auch das Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 und statt vieler D-771/2020 vom 4. Juni 2020 E. 6.2 sowieE-3268/2020 vom 16. Juli 2020, E. 7.3.). Diese Rechtsprechung hat, unbesehen des in der Beschwerde erwähnten Urteils (vgl. dort. S. 12) nach wie vor Geltung. Eine solche Prüfung hat stets im Einzelfall aufgrund konkreter Umstände zu erfolgen. 7.2.3 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte. Es ist daher wie erwähnt nicht davon auszugehen, dass er vor der Ausreise aus seinem Heimatland als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der eingereichten Beweismittel (Bestätigungsschreiben der KDP-Iran, Fotos des Beschwerdeführers an Veranstaltungen) gilt als erstellt, das der Beschwerdeführer in der Schweiz Mitglied beziehungsweise Anhänger der KDP geworden ist und auch schon an Parteiveranstaltungen teilgenommen hat. Ausserdem hat er mit (...) ein gemeinsames Foto aufgenommen und dieses auf Facebook veröffentlicht. Seine Aussage, er habe zudem zweimal vor der iranischen Botschaft in Genf demonstriert, ist ebenfalls zur Kenntnis zu nehmen. Hingegen geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer innerhalb der KDP in der Schweiz eine besondere Funktion innehat. Im Gegenteil gibt er lediglich an, Parteimitglied zu sein und an Sitzungen und Aktivitäten gegen die iranische Regierung teilzunehmen (vgl. A24 F102-108). Daraus geht hervor, dass er ein gewöhnliches Parteimitglied beziehungsweise ein Parteianhänger ohne jegliche Entscheidungsbefugnis ist. Auch an den mit Fotos belegten Versammlungen scheint er vorwiegend in passiver Weise teilgenommen zu haben. Andere Aktivitäten, die ihn aus der Masse herausheben würden, macht er nicht geltend. Sein vorgebrachtes exilpolitisches Wirken ist als niederschwellig zu beurteilen und lässt insgesamt nicht auf ein besonderes politisches Engagement schliessen. Er legt denn auch in seiner Beschwerdeschrift nicht dar, inwieweit er sich durch seine exilpolitischen Aktivitäten derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach Iran Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Da sich der Beschwerdeführer weder durch seine Persönlichkeit noch durch Form oder Inhalt seiner politischen Aktivitäten speziell exponiert hat, besteht kein Grund zu der Annahme, dass er von den iranischen Behörden als Regimegegner identifiziert worden wäre oder bei einer Rückkehr identifiziert würde und entsprechend gefährdet ist. 7.2.4 In Bezug auf seinen Facebook-Auftritt machte der Beschwerdeführer lediglich geltend, ein Foto mit (...) hochgeladen zu haben. Die angeblich darauffolgende Bedrohung durch einen Vertreter des Ettelaat via Facebook Messenger ist jedoch unglaubhaft. Bei einem derart wichtigen Ereignis, welches grundsätzlich einfach zu beweisen gewesen wäre, darf insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer eine Anzeige habe erstatten wollen, davon ausgegangen werden, dass er diese Nachricht beziehungsweise deren Screenshot abgesichert hätte. Stattdessen macht er geltend, sein Handy sei kaputtgegangen und der Beamte des Ettelaat habe sein eigenes Profil sowie den Nachrichtenverlauf gelöscht. Eine solche Aneinanderreihung von unglücklichen Zufällen kann insbesondere im Lichte der festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Vorfluchtgründe nicht geglaubt werden. Den Akten sind keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass das Facebook-Profil des Beschwerdeführers sich von den Facebook-Profilen anderer kurdisch-stämmiger Exiliraner/-innen abheben würde. Es ist daher nicht anzunehmen, dass sein Internetauftritt das Interesse der iranischen Behörden auf sich ziehen könnte. 7.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann insgesamt festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Gemeinschaft der exiliranischen Regimegegner keine Rolle einer herausragenden und meinungsbildenden Führungspersönlichkeit einnimmt. Er erfüllt somit nicht das Profil eines exponierten Regimegegners, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass ihn die iranischen Behörden als konkrete Bedrohung für das politische System in Iran wahrnehmen und an einer Verfolgung seiner Person ernsthaft interessiert sind. Im Ergebnis ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten Asylgründe respektive subjektiven Nachfluchtgründe und somit eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm - wie vorstehend ausgeführt - nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Iran für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung zu begründen vermögen (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Die allgemeine Lage in Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Trotz der dort herrschenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme wird der Vollzug der Wegweisung nach Iran daher in konstanter Praxis als generell zumutbar erachtet. 9.4.2 Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 9.4.3 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen Mann handelt, welcher an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet. Er hat elf beziehungsweise zwölf Jahre lang die Schule besucht, verfügt über einen Diplomabschluss und konnte Arbeitserfahrungen in (...) sowie auf (...) sammeln. Ferner hat er den Grossteil seines Lebens - mithin die prägenden Jugendjahre - in seinem Heimatland verbracht. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sowohl seine Eltern als auch zwei Brüder und eine Schwester weiterhin in Iran leben. Es besteht kein konkreter Grund zur Annahme, er würde bei seiner Rückkehr in sein Heimatland nicht von seinen dort wohnhaften Familienmitgliedern unterstützt werden. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Iran aus wirtschaftlichen, sozialen oder medizinischen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Mara Urbani Versand: