Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. Juli 2024 wurden ihre Personalien aufgenommen und am 15. August 2024 wurde sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei somalische Staatsbürgerin und habe vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in (...) gelebt. Zeitweise habe sie ihre Mutter bei der Arbeit als Wäscherin unterstützt. Zu ihren Asylgründen brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Onkel habe beabsichtigt, sie mit einem deutlich älteren Mann zu verheiraten. Da sie sich geweigert habe, den für sie ausgewählten Mann zu ehelichen, hätten ihr Onkel und seine Söhne sie wiederholt bedroht und ihr körperliche Gewalt angetan. In einer Moschee habe sie Zuflucht gefunden und die Menschen dort hätten Geld für sie gesammelt, womit sie ihre Ausreise finanziert habe. Zudem sei sie auf Befehl des Onkels vor vier Jahren beschnitten worden. Sie habe jetzt immer Schmerzen und Probleme mit der Menstruation. C. Mit Verfügung vom 1. November 2024 - eröffnet am 8. November 2024 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei sie den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin durch die rubrizierte Rechtsvertretung gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und (im Fliesstext der Beschwerde) unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertretung. Der Beschwerde lagen unter anderem ein E-Mailverlauf zwischen der rubrizierten Rechtsvertretung und der Anlaufstelle für weibliche Genitalbeschneidung im Kanton (...) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte er die Vorinstanz dazu auf, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 nahm die Beschwerdeführerin durch ihre amtliche Rechtsvertretung Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 12. Februar 2025. Der Eingabe lagen ein medizinischer Bericht des Universitätsspitals (...) vom 14. Januar 2025, ein Abklärungsbericht der Psychiatrie (...) vom 19. November 2024 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 30. Januar 2025 bei. G. Die Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2025 beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 12. Dezember 2025. H. Mit Eingabe vom 22. Juli 2026 nahm die Beschwerdeführerin durch ihre amtliche Rechtsvertretung Stellung zur zweiten Vernehmlassung der Vorinstanz vom 22. Juni 2026.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Eventualantrag auf Rückweisung der Sache sinngemäss damit, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz respektive das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie die geltend gemachte Genitalverstümmelung nicht näher abgeklärt und kaum thematisiert habe. Zudem sei die Anhörung zu den Gesuchsgründen sehr knapp gewesen und die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin eine weitere Anhörung in Aussicht gestellt, die dann jedoch nie stattgefunden habe. Da diese formellen Rügen gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der Verfügung zu bewirken, sind sie vorab zu beurteilen.
E. 3.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043).
E. 3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Kommentar VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, Art. 32 VwVG, Rz. 3). Die Behörde kann sich in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.).
E. 3.3 Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin - insbesondere auch mit deren weiblichen Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation; FGM) - auseinandergesetzt, diese sorgfältig sowie ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hat (vgl. A27/10, S. 3). Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung ihrer Ausführungen durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Entgegen der Beschwerdeschrift ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen betreffend die FGM vornahm, zumal sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend machte, ihr drohten in diesem Zusammenhang flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile (insbesondere eine Refibulation; vgl. dazu Urteil des BVGer E-3512/2019 vom 27. Juli 2020 E. 8.2.5). Dem Anhörungsprotokoll sind denn auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe sich nicht frei und ausführlich zu ihren Gesuchsgründen äussern können. Stattdessen bestätigte sie ausdrücklich, sie habe alles sagen können, was sie für ihr Asylgesuch als wesentlich erachte (vgl. A15/16 F163). Dass die Vorinstanz ihr eine weitere Anhörung in Aussicht gestellt hätte und die Beschwerdeführerin sich demensprechend nicht hätte veranlasst sehen müssen, sich umfassend zu ihren Asylgründen zu äussern, wie dies in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Auch die Art der Befragung, bei welcher gemäss der Beschwerdeschrift «kaum tiefer gehende Fragen» gestellt wurden, ist in keiner Weise zu beanstanden, war es doch an der Beschwerdeführerin sich ausführlich und detailliert zu ihren Gesuchsgründen zu äussern, wozu sie mehrfach aufgefordert wurde (vgl. A15/16 F64 f, F106, F112). Ebenso wenig zu beanstanden ist die Dauer der Anhörung, zumal in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wird, inwiefern sie zu einer unvollständigen respektive falschen Sachverhaltsfeststellung geführt haben soll.
E. 3.4 Nach dem Gesagten ist das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Weibliche Genitalverstümmelung ist eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt, die sowohl psychisches als auch physisches Leiden zur Folge hat und einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt. Sodann ist im Somalia-Kontext gemäss der einschlägigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einer Vielzahl an (frauenspezifischen) Faktoren Rechnung zu tragen, welche allenfalls Asylrelevanz entfalten können. Das Gericht hat sich in BVGE 2014/27 ausführlich dazu geäussert und festgestellt, dass für alleinstehende Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko besteht, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden (vgl. ebd. E. 5.4). Speziell gefährdet sind Frauen und Mädchen, wenn sie intern vertrieben worden sind oder einem Minderheitenclan angehören. Die somalischen Behörden können diese Frauen nicht schützen. Ein gewisser Schutz kann einzig von den Clan-Strukturen oder von der eigenen Kernfamilie ausgehen, was Frauen aus Minderheitenclans und Alleinstehende ohne männliche Familienangehörige besonders verletzlich macht (vgl. Urteil des BVGer E-3159/2025 vom 24. Juli 2025 E. 7.3 m.w.H.). Der Rechtsprechung zufolge bilden nur Personen, die befürchten, beschnitten zu werden, eine bestimmte soziale Gruppe, nicht jedoch diejenigen, die bereits beschnitten wurden. Eine bereits erfolgte Beschneidung ist daher für sich genommen im Hinblick auf das Asylrecht nicht relevant (vgl. Urteil des BVGer E-4368/2024 vom 21. Mai 2026 E.4.2.2 m.w.H.).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Für die Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG ist entscheidend, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.) geht, die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, weshalb es für die Glaubhaftmachung nicht ausreicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3),
E. 5.1 Das SEM gelangt in seiner Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an die Glaubhaftigkeit standhielten. So sei sie denn der Aufforderung, ihre Asylgründe detailliert zu schildern nicht nachgekommen und habe sich trotz wiederholtem Nachfragen, lediglich vage, unsubstantiiert und ausweichend geäussert. Ihre Vorbringen zur angeblichen Zwangsheirat seien somit unglaubhaft. Der vor mehreren Jahren erlittenen FGM mangle es sodann an flüchtlingsrechtlicher Relevanz, diene das Asylrecht doch nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen.
E. 5.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe die ihr drohende Zwangsverheiratung durchaus glaubhaft gemacht. Obwohl es sich bei ihr um eine äusserst zurückhaltende Person handle, die nur das Nötigste spreche und kurze Antworten gebe, habe sie die zentralen Ereignisse vollständig, zusammenhängend, in sich stimmig und widerspruchsfrei dargelegt. Weiter drohe ihr aufgrund ihrer FGM in Somalia ein ernsthafter Nachteil i.S.v. Art. 3 AsyIG.
E. 5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an den in der angefochtenen Verfügung gemachten Ausführungen fest und führt ergänzend aus, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine Reinfibulation drohe, da dazu erst eine Deinfibulation stattfinden müsse. Dass diese erfolgt sei oder in Kürze bevorstehe, sei den Akten nicht zu entnehmen.
E. 5.4 In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin aus, zwischenzeitlich habe die entsprechende Untersuchung ihrer FGM stattfinden können, wozu nun ein Arztbericht vorliege. Weiter habe sie eine Posttraumatische Be-lastungsstörung (PTBS) entwickelt, was mit ihrem maximal zurückhaltenden Verhalten anlässlich ihrer Anhörung vereinbar sei.
E. 5.5 In ihrer Duplik führt die Vorinstanz aus, dem der Replik beiliegenden Arztbericht sei zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine «FGM Typ II ohne Infibulation» festgestellt, worden sei. Folglich habe die Beschwerdeführerin keine «Integralbeschneidung» erlitten, wie sie dies im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemacht habe. Es sei nunmehr ärztlich festgestellt worden, dass bei der Beschwerdeführerin keine Infibulation vorgenommen worden sei und folglich weder die Deinfibulation noch die Reinfibulation drohten.
E. 5.6 In ihrer Triplik ergänzt die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen dahingehend, dass ihre Ängste und Zwänge mit den geltend gemachten Misshandlungen im Heimatstaat vereinbar seien, was wiederum für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen spreche.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Vernehmlassungen (vgl. E. 5.1, 5.3 und 5.5 hiervor) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 6.2 Die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bereits die behauptete Zwangsheirat nicht glaubhaft zu machen vermag, nachdem sie diesbezüglich nicht ansatzweise überzeugende Angaben zu machen vermochte. Auch unter Berücksichtigung ihres Bildungsgrades, einer allenfalls kulturell bedingten Scham über bestimmte Themen zu sprechen, sowie ihrer diagnostizierten psychischen Leiden (Posttraumatische Belastungsstörung und mittelgradige depressive Episode; vgl. Replikbeilage 2) reichen ihre Aussagen nicht aus, das Geltendgemachte glaubhaft erscheinen zu lassen. Ihre knappen und oberflächlichen Schilderungen zu den geltend gemachten Ereignissen, wie den Misshandlungen und Drohungen durch ihren Onkel respektive ihre Cousins wie auch ihr Entkommen, indem sie vorgegaukelt habe, in die Heirat einzuwilligen, woraufhin ihr Onkel weggegangen sei, um ein Auto zu holen (vgl. A15/16 F101 ff.), erwecken weder den Eindruck von persönlich Erlebtem noch sind sie logisch nachvollziehbar. Auch auf wiederholtes Nachfragen des SEM vermochte sie sich nicht detaillierter zu diesen augenscheinlich zentralen Ereignissen zu äussern, womit der Eindruck entsteht, sie habe das Geschilderte konstruiert. Ebenso wenig glaubhaft ist das Vorbringen, dass sie gerade in einer Moschee Zuflucht gefunden habe (vgl. A15/16 F79, F102). Dass sie die Moscheebesucher vor traditionellen Gepflogenheiten geschützt und ihr schliesslich die Ausreise finanziert hätten, erscheint bereits aus kultureller Sicht kaum wahrscheinlich, zumal die Beschwerdeführerin auch hierzu eine detaillierte Schilderung schuldig blieb.
E. 6.3 Betreffend die geltend gemachte FGM ist festzustellen, dass es sich gemäss dem auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Arztbericht - entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift - bei der Beschwerdeführerin um eine FGM Typ II ohne Infibulation handelt (vgl. Replik-beilage 1). Wie unter E. 5.2 hiervor bereits dargelegt, besteht gemäss der Rechtsprechung in Somalia, ein hohes Risiko, dass alleinstehende Frauen und junge Mädchen, Opfer geschlechtsspezifischer gezielter Verfolgung werden (Vergewaltigungen, andere schwere sexuelle Misshandlungen [z.B. Reinfibulation] usw.). Eine bereits erfolgte Beschneidung ist für sich genommen im Hinblick auf das Asylrecht jedoch nicht relevant. Es ist der Vorinstanz folglich zuzustimmen, dass nachdem ärztlich festgestellt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin eine FGM Typ II ohne Infibulation vorliegt und sie als logische Konsequenz nicht defibuliert wurde respektive werden kann, die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Furcht vor einer daraus folgenden Reinfibulation offensichtlich unbegründet ist. Unter diesen Umständen erweist sich auch eine weitere Prüfung der von der Rechtsprechung definierten Risikofaktoren nicht als erforderlich (vgl. hierzu E. 5.2 hiervor).
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 1. November 2024 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxis-gemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2025 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich ihre Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.2 Mit gleicher Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertretung amtlich bestellt. Demnach ist ihr ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsvertretung ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 600.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsvertretung wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 600.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7718/2024 Urteil vom 11. September 2026 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Sonja Nabholz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. Juli 2024 wurden ihre Personalien aufgenommen und am 15. August 2024 wurde sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei somalische Staatsbürgerin und habe vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in (...) gelebt. Zeitweise habe sie ihre Mutter bei der Arbeit als Wäscherin unterstützt. Zu ihren Asylgründen brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Onkel habe beabsichtigt, sie mit einem deutlich älteren Mann zu verheiraten. Da sie sich geweigert habe, den für sie ausgewählten Mann zu ehelichen, hätten ihr Onkel und seine Söhne sie wiederholt bedroht und ihr körperliche Gewalt angetan. In einer Moschee habe sie Zuflucht gefunden und die Menschen dort hätten Geld für sie gesammelt, womit sie ihre Ausreise finanziert habe. Zudem sei sie auf Befehl des Onkels vor vier Jahren beschnitten worden. Sie habe jetzt immer Schmerzen und Probleme mit der Menstruation. C. Mit Verfügung vom 1. November 2024 - eröffnet am 8. November 2024 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei sie den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin durch die rubrizierte Rechtsvertretung gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und (im Fliesstext der Beschwerde) unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertretung. Der Beschwerde lagen unter anderem ein E-Mailverlauf zwischen der rubrizierten Rechtsvertretung und der Anlaufstelle für weibliche Genitalbeschneidung im Kanton (...) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte er die Vorinstanz dazu auf, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 nahm die Beschwerdeführerin durch ihre amtliche Rechtsvertretung Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 12. Februar 2025. Der Eingabe lagen ein medizinischer Bericht des Universitätsspitals (...) vom 14. Januar 2025, ein Abklärungsbericht der Psychiatrie (...) vom 19. November 2024 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 30. Januar 2025 bei. G. Die Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2025 beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 12. Dezember 2025. H. Mit Eingabe vom 22. Juli 2026 nahm die Beschwerdeführerin durch ihre amtliche Rechtsvertretung Stellung zur zweiten Vernehmlassung der Vorinstanz vom 22. Juni 2026. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Eventualantrag auf Rückweisung der Sache sinngemäss damit, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz respektive das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie die geltend gemachte Genitalverstümmelung nicht näher abgeklärt und kaum thematisiert habe. Zudem sei die Anhörung zu den Gesuchsgründen sehr knapp gewesen und die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin eine weitere Anhörung in Aussicht gestellt, die dann jedoch nie stattgefunden habe. Da diese formellen Rügen gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der Verfügung zu bewirken, sind sie vorab zu beurteilen. 3.2 3.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). 3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Kommentar VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, Art. 32 VwVG, Rz. 3). Die Behörde kann sich in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.). 3.3 Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin - insbesondere auch mit deren weiblichen Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation; FGM) - auseinandergesetzt, diese sorgfältig sowie ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hat (vgl. A27/10, S. 3). Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung ihrer Ausführungen durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Entgegen der Beschwerdeschrift ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen betreffend die FGM vornahm, zumal sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend machte, ihr drohten in diesem Zusammenhang flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile (insbesondere eine Refibulation; vgl. dazu Urteil des BVGer E-3512/2019 vom 27. Juli 2020 E. 8.2.5). Dem Anhörungsprotokoll sind denn auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe sich nicht frei und ausführlich zu ihren Gesuchsgründen äussern können. Stattdessen bestätigte sie ausdrücklich, sie habe alles sagen können, was sie für ihr Asylgesuch als wesentlich erachte (vgl. A15/16 F163). Dass die Vorinstanz ihr eine weitere Anhörung in Aussicht gestellt hätte und die Beschwerdeführerin sich demensprechend nicht hätte veranlasst sehen müssen, sich umfassend zu ihren Asylgründen zu äussern, wie dies in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Auch die Art der Befragung, bei welcher gemäss der Beschwerdeschrift «kaum tiefer gehende Fragen» gestellt wurden, ist in keiner Weise zu beanstanden, war es doch an der Beschwerdeführerin sich ausführlich und detailliert zu ihren Gesuchsgründen zu äussern, wozu sie mehrfach aufgefordert wurde (vgl. A15/16 F64 f, F106, F112). Ebenso wenig zu beanstanden ist die Dauer der Anhörung, zumal in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wird, inwiefern sie zu einer unvollständigen respektive falschen Sachverhaltsfeststellung geführt haben soll. 3.4 Nach dem Gesagten ist das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Weibliche Genitalverstümmelung ist eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt, die sowohl psychisches als auch physisches Leiden zur Folge hat und einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt. Sodann ist im Somalia-Kontext gemäss der einschlägigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einer Vielzahl an (frauenspezifischen) Faktoren Rechnung zu tragen, welche allenfalls Asylrelevanz entfalten können. Das Gericht hat sich in BVGE 2014/27 ausführlich dazu geäussert und festgestellt, dass für alleinstehende Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko besteht, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden (vgl. ebd. E. 5.4). Speziell gefährdet sind Frauen und Mädchen, wenn sie intern vertrieben worden sind oder einem Minderheitenclan angehören. Die somalischen Behörden können diese Frauen nicht schützen. Ein gewisser Schutz kann einzig von den Clan-Strukturen oder von der eigenen Kernfamilie ausgehen, was Frauen aus Minderheitenclans und Alleinstehende ohne männliche Familienangehörige besonders verletzlich macht (vgl. Urteil des BVGer E-3159/2025 vom 24. Juli 2025 E. 7.3 m.w.H.). Der Rechtsprechung zufolge bilden nur Personen, die befürchten, beschnitten zu werden, eine bestimmte soziale Gruppe, nicht jedoch diejenigen, die bereits beschnitten wurden. Eine bereits erfolgte Beschneidung ist daher für sich genommen im Hinblick auf das Asylrecht nicht relevant (vgl. Urteil des BVGer E-4368/2024 vom 21. Mai 2026 E.4.2.2 m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Für die Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG ist entscheidend, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.) geht, die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, weshalb es für die Glaubhaftmachung nicht ausreicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3), 5. 5.1 Das SEM gelangt in seiner Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an die Glaubhaftigkeit standhielten. So sei sie denn der Aufforderung, ihre Asylgründe detailliert zu schildern nicht nachgekommen und habe sich trotz wiederholtem Nachfragen, lediglich vage, unsubstantiiert und ausweichend geäussert. Ihre Vorbringen zur angeblichen Zwangsheirat seien somit unglaubhaft. Der vor mehreren Jahren erlittenen FGM mangle es sodann an flüchtlingsrechtlicher Relevanz, diene das Asylrecht doch nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. 5.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe die ihr drohende Zwangsverheiratung durchaus glaubhaft gemacht. Obwohl es sich bei ihr um eine äusserst zurückhaltende Person handle, die nur das Nötigste spreche und kurze Antworten gebe, habe sie die zentralen Ereignisse vollständig, zusammenhängend, in sich stimmig und widerspruchsfrei dargelegt. Weiter drohe ihr aufgrund ihrer FGM in Somalia ein ernsthafter Nachteil i.S.v. Art. 3 AsyIG. 5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an den in der angefochtenen Verfügung gemachten Ausführungen fest und führt ergänzend aus, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine Reinfibulation drohe, da dazu erst eine Deinfibulation stattfinden müsse. Dass diese erfolgt sei oder in Kürze bevorstehe, sei den Akten nicht zu entnehmen. 5.4 In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin aus, zwischenzeitlich habe die entsprechende Untersuchung ihrer FGM stattfinden können, wozu nun ein Arztbericht vorliege. Weiter habe sie eine Posttraumatische Be-lastungsstörung (PTBS) entwickelt, was mit ihrem maximal zurückhaltenden Verhalten anlässlich ihrer Anhörung vereinbar sei. 5.5 In ihrer Duplik führt die Vorinstanz aus, dem der Replik beiliegenden Arztbericht sei zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine «FGM Typ II ohne Infibulation» festgestellt, worden sei. Folglich habe die Beschwerdeführerin keine «Integralbeschneidung» erlitten, wie sie dies im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemacht habe. Es sei nunmehr ärztlich festgestellt worden, dass bei der Beschwerdeführerin keine Infibulation vorgenommen worden sei und folglich weder die Deinfibulation noch die Reinfibulation drohten. 5.6 In ihrer Triplik ergänzt die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen dahingehend, dass ihre Ängste und Zwänge mit den geltend gemachten Misshandlungen im Heimatstaat vereinbar seien, was wiederum für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen spreche. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Vernehmlassungen (vgl. E. 5.1, 5.3 und 5.5 hiervor) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.2 Die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bereits die behauptete Zwangsheirat nicht glaubhaft zu machen vermag, nachdem sie diesbezüglich nicht ansatzweise überzeugende Angaben zu machen vermochte. Auch unter Berücksichtigung ihres Bildungsgrades, einer allenfalls kulturell bedingten Scham über bestimmte Themen zu sprechen, sowie ihrer diagnostizierten psychischen Leiden (Posttraumatische Belastungsstörung und mittelgradige depressive Episode; vgl. Replikbeilage 2) reichen ihre Aussagen nicht aus, das Geltendgemachte glaubhaft erscheinen zu lassen. Ihre knappen und oberflächlichen Schilderungen zu den geltend gemachten Ereignissen, wie den Misshandlungen und Drohungen durch ihren Onkel respektive ihre Cousins wie auch ihr Entkommen, indem sie vorgegaukelt habe, in die Heirat einzuwilligen, woraufhin ihr Onkel weggegangen sei, um ein Auto zu holen (vgl. A15/16 F101 ff.), erwecken weder den Eindruck von persönlich Erlebtem noch sind sie logisch nachvollziehbar. Auch auf wiederholtes Nachfragen des SEM vermochte sie sich nicht detaillierter zu diesen augenscheinlich zentralen Ereignissen zu äussern, womit der Eindruck entsteht, sie habe das Geschilderte konstruiert. Ebenso wenig glaubhaft ist das Vorbringen, dass sie gerade in einer Moschee Zuflucht gefunden habe (vgl. A15/16 F79, F102). Dass sie die Moscheebesucher vor traditionellen Gepflogenheiten geschützt und ihr schliesslich die Ausreise finanziert hätten, erscheint bereits aus kultureller Sicht kaum wahrscheinlich, zumal die Beschwerdeführerin auch hierzu eine detaillierte Schilderung schuldig blieb. 6.3 Betreffend die geltend gemachte FGM ist festzustellen, dass es sich gemäss dem auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Arztbericht - entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift - bei der Beschwerdeführerin um eine FGM Typ II ohne Infibulation handelt (vgl. Replik-beilage 1). Wie unter E. 5.2 hiervor bereits dargelegt, besteht gemäss der Rechtsprechung in Somalia, ein hohes Risiko, dass alleinstehende Frauen und junge Mädchen, Opfer geschlechtsspezifischer gezielter Verfolgung werden (Vergewaltigungen, andere schwere sexuelle Misshandlungen [z.B. Reinfibulation] usw.). Eine bereits erfolgte Beschneidung ist für sich genommen im Hinblick auf das Asylrecht jedoch nicht relevant. Es ist der Vorinstanz folglich zuzustimmen, dass nachdem ärztlich festgestellt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin eine FGM Typ II ohne Infibulation vorliegt und sie als logische Konsequenz nicht defibuliert wurde respektive werden kann, die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Furcht vor einer daraus folgenden Reinfibulation offensichtlich unbegründet ist. Unter diesen Umständen erweist sich auch eine weitere Prüfung der von der Rechtsprechung definierten Risikofaktoren nicht als erforderlich (vgl. hierzu E. 5.2 hiervor). 6.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 1. November 2024 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxis-gemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2025 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich ihre Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit gleicher Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertretung amtlich bestellt. Demnach ist ihr ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsvertretung ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 600.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsvertretung wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 600.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne