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D-7593/2008

D-7593/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschicke aus Kabul - gelangte eigenen Angaben zufolge am 1. Juli 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 3. Juli 2007 wurde er ins vormalige Transitzentrum (heute: EVZ) Altstätten transferiert. Anlässlich der Kurzbefragung vom 5. Juli 2007 im Transitzentrum Altstätten sowie der Anhörung durch das BFM vom 10. August 2007 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend, sein Vater sei ein in der Provinz D._______ stationierter Offizier der afghanischen Armee gewesen. Am [Datum] habe dieser seinen Urlaub zuhause in Kabul verbracht, als ihn Talibankämpfer entführt hätten. Am darauffolgenden Tag habe die Mutter Anzeige erstattet, woraufhin das Verteidigungsministerium den Fall untersucht habe. Wenige Tage später hätte die Familie erfahren, dass der Vater getötet worden sei. Etwas später, als er bei der Arbeit gewesen sei, - er habe Journalisten im Militärcamp in Kabul herumgeführt - seien die Taliban ein zweites Mal gekommen und hätten nach seiner Person gesucht. Daraufhin habe er sich einige Tage im Keller seines Hauses versteckt gehalten, während seine Mutter seine Ausreise organisiert habe. Am 18. Juni 2007 sei er auf dem Landweg nach E._______ (Pakistan) gereist und habe dort mit einem gefälschten Pass ein Flugzeug bestiegen, welches ihn über Dubai nach Italien gebracht habe. Von dort aus sei er in einem Auto in die Schweiz gelangt. B. Mit - am 29. Oktober 2008 eröffneter - Verfügung vom 28. Oktober 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen. Ferner erscheine der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 27. November 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl oder der vorläufigen Aufnahme. Weiter sei von einer Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Ergänzung seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein Schreiben mit weiteren Überlegungen und Argumenten bei, welches er in seiner Muttersprache niedergeschrieben und vom Afghanischen Kulturverein AFG in F._______ habe übersetzen lassen. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2008 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis zum 18. Dezem­ber 2008 einen Kostenvorschusses von Fr. 600.- zu leisten. E. Der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.- ging in der Folge am 10. Dezember 2008 bei der Gerichtskasse ein.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt vorliegend nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper: vgl. Art. 21 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Ent­scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs­kommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). Für das Glaubhaftmachen reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. walter stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hu­gi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.149; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 161 ff.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3.a S. 270).

E. 5.1 Das BFM führt in seiner Verfügung vom 28. Oktober 2008 zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aus, dessen Vorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Die Schilderung des Beschwerdeführers bezüglich der Entführung seines Vaters am [Datum] sei stereotyp ausgefallen und enthalte keine Realkennzeichnen. Erfahrungsgemäss könnten Personen, welche solch einschneidende Ereignisse tatsächlich erlebt hätten, detailliert und anschaulich darüber berichten. Weiter habe er zu den Umständen des Todes seines Vaters unsubstanziierte Angaben gemacht, obwohl erwartet werden dürfte, dass er sich hierzu genau informieren würde, um allenfalls Rückschlüsse auf seine eigene Gefährdung ziehen zu können. Es sei ebenfalls nicht nachvollziehbar und widerspräche der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handels, dass die bewaffneten Talibankämpfer von der Entführung des Beschwerdeführers nur abgesehen hätten, weil dessen Mutter laut geschrien habe. Gleichzeitig sei nicht einleuchtend, dass er das Risiko auf sich genommen haben soll, sich im eigenen Haus zu verstecken, da bei einer Hausdurchsuchung ihn seine Entführer leicht hätten ausfindig machen können. Sein Verhalten entspräche daher nicht dem einer verfolgten Person. Letztlich habe er im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er einerseits angegeben, die Taliban hätten während der Entführung nur unter sich geredet, anderseits sei er und seine Familie mit dem Tod bedroht worden. Weiter habe er sich auch bezüglich seines letzten Arbeitstages vor seiner Ausreise widersprochen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Beschwerdeeingabe vom 27. November 2008 und seinem gleichzeitig eingereichtem Ergänzungsschreiben auf den Standpunkt, seine Aussagen seien genügend substanziiert und plausibel ausgefallen. Er habe das Erlebte nach bestem Wissen und Gewissen erzählt und auf die ihm gestellten Fragen geantwortet. So habe er betreffend die Verschleppung seines Vaters durch die Taliban alle Fragen beantwortet und alles erzählt, was sich zugetragen habe. Es falle ihm noch heute schwer, an das zu denken, was geschehen sei. Es sei für ihn auch schwierig, darüber zu sprechen, da er in dieser von Gewalt geprägten Situation wie gelähmt gewesen sei. Zudem reagiere jeder Mensch anders auf eine solche Situation, wobei sich einige die Ereignisse einprägen würden, während andere diese verdrängten. Weiter habe er versucht, mehr Informationen zu den Umständen des Todes seines Vaters zu erhalten. Hierzu habe er alles anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben. Nachdem er erfahren habe, dass die Taliban hinter der Tötung seines Vaters stünden, habe er gewusst, dass auch sein Leben in Gefahr sei. Er habe keine weiteren Informationen benötigt, um zu wissen, er befinde sich in Lebensgefahr und habe deshalb das Land so schnell wie möglich verlassen wollen. Ihn habe auch verwundert, dass die Taliban nur deshalb ohne ihn gegangen seien, weil seine Mutter geschrieben habe. Dies liesse sich aber damit erklären, dass sie vor allem seinen Vater ohne viel Aufsehen hätten mitnehmen wollen. Ihn hätten sie dann zu einem späteren Zeitpunkt holen wollen. Bezüglich des Versteckes glaube er, die Vorinstanz habe sich eine falsche Vorstellung gemacht. In ihrem Haus gäbe es ein speziell für solche Situationen eingerichtetes Versteck, welches sehr schwer zu finden sei. Er sei nicht einfach in einem Zimmer versteckt gewesen, sondern in diesem speziellen Versteck im Keller. Beim Vorhalt der Vorinstanz, er habe sich bezüglich des Verhaltens der Taliban, ob sie direkt mit ihnen gesprochen hätten oder nicht, widersprüchlich geäussert, handle es sich eher um ein Missverständnis.

E. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Sein Einwand in der Beschwerdeschrift, es handle sich nicht um Widersprüche, sondern um Missverständnisse, vermag demzufolge nicht zu überzeugen, zumal er anlässlich der Befragung und der Anhörung auf seine Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurde.

E. 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, dass die Taliban am Tag der Entführung seines Vaters der Familie mit dem Tod gedroht hätten, wenn sie sich an die Behörden wenden würden (Akten BFM A1/13 S. 6), während er anlässlich der Anhörung geltend machte, die Taliban hätten nur unter sich in Paschtu geredet und sich nicht an die Familie gewandt (Akten BFM A10/17 S. 4). Ausserdem brachte er bei der Kurzbefragung vor, er sei im Militärcamp gewesen, als ihn die Taliban das zweite Mal gesucht hätten, woraufhin er zwei Tage später das Land verlassen habe (Akten BFM A1/13 S. 6 und 8). Dagegen gab er anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er sei vier Tage vor seiner Ausreise zum letzten Mal bei der Arbeitsstelle gewesen, um seinen Lohn abzuholen (Akten BFM A10/17 S. 8). Als dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung diese widersprüchlichen Aussagen vorgehalten wurden, war er nicht in der Lage, diese aufzulösen. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer sämtliche Geschehnisse äusserst kurz und unsubstanziiert darstellte. Insbesondere die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zur Verschleppung seines Vaters sind nicht sehr konkret und namentlich in Bezug auf den genauen Ablauf des Vorfalls überaus vage ausgefallen (Akten BFM A10/17 S. 3-4). Den Äusserungen sind weder persönliche Betroffenheit noch der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen. In der Beschwerde wird die distanzierte Haltung des Beschwerdeführers damit zu erklären versucht, dass jeder Mensch anders reagiere und er heute noch wie gelähmt sei. Hierzu ist festzuhalten, dass sich nichts Derartiges aus den Protokollen ergibt. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers veranlasste den Befrager nicht zu etwaigen Unterbrüchen oder Bemerkungen. Der Beschwerdeführer machte in dieser Hinsicht denn auch keinerlei Andeutungen oder derartige Aussagen. Der bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter hielt in seiner Bestätigung ebenfalls keine gegen die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers, den Befragungsstil oder die Korrektheit der Anhörung sprechende Einwände fest. In diesem Zusammenhang wirkt es eher konstruiert und unplausibel, dass die Taliban Angst bekommen hätten sowie geflohen seien und lediglich das "Geschrei" der Mutter die Taliban davon abgehalten hätte, den Beschwerdeführer mitzunehmen (Akten BFM A1/13 S. 6, A10/17 S. 3 und 11). Dies erscheint schon deshalb wirklichkeitsfremd, da der Beschwerdeführer selber angab, die Taliban seien mit Kalaschnikows bewaffnet gewesen und hätten die Familie damit geschlagen (Akten BFM A1/13 S. 7). Schliesslich ist es in Berücksichtigung der geltend gemachten Suche der Taliban nach seiner Person sowie deren Gewaltbereitschaft unrealistisch, dass er sich im Keller des Hauses versteckt hielt, zumal die Behauptung in der Beschwerde, es habe sich um ein "spezielles Versteck" gehandelt, keine Stütze in den Akten findet. Kaum der Realität entsprechen dürfte auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Taliban hätten bei einer allfälligen Suche nur das Haus (und nicht auch den Keller) durchsucht; sie seien "immer sehr nervös und gehen schnell wieder weg" (Akten BFM A10/17 S. 15).

E. 6.3 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.).

E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Entwicklung der Lage in Afghanistan kontinuierlich. Im zur Publikation vorgesehen Grundsatzurteil E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 hat es eine aktuelle Einschätzung vorgenommen, gemäss welcher in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart prekäre Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Von dieser allgemeinen Feststellung ist die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert hat und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch ist, kann der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar erachtet werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich, wie vorliegend, beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation versteht es sich indessen von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar ist in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa besteht, aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trägt, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfügt er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche ist die Anstellung selbst von unqualifizierten Arbeitskräften regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahe stehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen können laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.).

E. 8.3.2 Gemäss eigenen Angaben lebte der 25-jährige, soweit aktenkundig gesunde und ledige Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in Kabul. Seine Mutter, drei Geschwister und sein Onkel leben weiterhin in Kabul, weshalb er bei einer Rückkehr nach Kabul auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Insbesondere ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr nach Kabul bei seiner Familie wohnen kann, bis er eine eigene Wohnung gefunden hat, und dass seine Familie ihn bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützt. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und Englischkenntnisse. Zudem konnte er bereits dank Unterstützung von Bekannten seines Vaters während seiner Schulzeit einer Arbeit nachgehen und erste Berufserfahrungen sammeln. Daher ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wird leben und sich auch beruflich integrieren können. Es steht ihm zudem offen, beim BFM ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen; eine Ausrichtung derselben würde ihm den Wiedereinstieg in seine Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Nach Berücksichtigung aller wesentlicher Entscheidungselemente erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 10. Dezember 2008 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Viktoria Szczepinski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7593/2008 Urteil vom 3. August 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschicke aus Kabul - gelangte eigenen Angaben zufolge am 1. Juli 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 3. Juli 2007 wurde er ins vormalige Transitzentrum (heute: EVZ) Altstätten transferiert. Anlässlich der Kurzbefragung vom 5. Juli 2007 im Transitzentrum Altstätten sowie der Anhörung durch das BFM vom 10. August 2007 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend, sein Vater sei ein in der Provinz D._______ stationierter Offizier der afghanischen Armee gewesen. Am [Datum] habe dieser seinen Urlaub zuhause in Kabul verbracht, als ihn Talibankämpfer entführt hätten. Am darauffolgenden Tag habe die Mutter Anzeige erstattet, woraufhin das Verteidigungsministerium den Fall untersucht habe. Wenige Tage später hätte die Familie erfahren, dass der Vater getötet worden sei. Etwas später, als er bei der Arbeit gewesen sei, - er habe Journalisten im Militärcamp in Kabul herumgeführt - seien die Taliban ein zweites Mal gekommen und hätten nach seiner Person gesucht. Daraufhin habe er sich einige Tage im Keller seines Hauses versteckt gehalten, während seine Mutter seine Ausreise organisiert habe. Am 18. Juni 2007 sei er auf dem Landweg nach E._______ (Pakistan) gereist und habe dort mit einem gefälschten Pass ein Flugzeug bestiegen, welches ihn über Dubai nach Italien gebracht habe. Von dort aus sei er in einem Auto in die Schweiz gelangt. B. Mit - am 29. Oktober 2008 eröffneter - Verfügung vom 28. Oktober 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen. Ferner erscheine der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 27. November 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl oder der vorläufigen Aufnahme. Weiter sei von einer Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Ergänzung seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein Schreiben mit weiteren Überlegungen und Argumenten bei, welches er in seiner Muttersprache niedergeschrieben und vom Afghanischen Kulturverein AFG in F._______ habe übersetzen lassen. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2008 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis zum 18. Dezem­ber 2008 einen Kostenvorschusses von Fr. 600.- zu leisten. E. Der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.- ging in der Folge am 10. Dezember 2008 bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt vorliegend nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper: vgl. Art. 21 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Ent­scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs­kommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). Für das Glaubhaftmachen reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. walter stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hu­gi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.149; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 161 ff.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3.a S. 270). 5. 5.1. Das BFM führt in seiner Verfügung vom 28. Oktober 2008 zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aus, dessen Vorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Die Schilderung des Beschwerdeführers bezüglich der Entführung seines Vaters am [Datum] sei stereotyp ausgefallen und enthalte keine Realkennzeichnen. Erfahrungsgemäss könnten Personen, welche solch einschneidende Ereignisse tatsächlich erlebt hätten, detailliert und anschaulich darüber berichten. Weiter habe er zu den Umständen des Todes seines Vaters unsubstanziierte Angaben gemacht, obwohl erwartet werden dürfte, dass er sich hierzu genau informieren würde, um allenfalls Rückschlüsse auf seine eigene Gefährdung ziehen zu können. Es sei ebenfalls nicht nachvollziehbar und widerspräche der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handels, dass die bewaffneten Talibankämpfer von der Entführung des Beschwerdeführers nur abgesehen hätten, weil dessen Mutter laut geschrien habe. Gleichzeitig sei nicht einleuchtend, dass er das Risiko auf sich genommen haben soll, sich im eigenen Haus zu verstecken, da bei einer Hausdurchsuchung ihn seine Entführer leicht hätten ausfindig machen können. Sein Verhalten entspräche daher nicht dem einer verfolgten Person. Letztlich habe er im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er einerseits angegeben, die Taliban hätten während der Entführung nur unter sich geredet, anderseits sei er und seine Familie mit dem Tod bedroht worden. Weiter habe er sich auch bezüglich seines letzten Arbeitstages vor seiner Ausreise widersprochen. 5.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Beschwerdeeingabe vom 27. November 2008 und seinem gleichzeitig eingereichtem Ergänzungsschreiben auf den Standpunkt, seine Aussagen seien genügend substanziiert und plausibel ausgefallen. Er habe das Erlebte nach bestem Wissen und Gewissen erzählt und auf die ihm gestellten Fragen geantwortet. So habe er betreffend die Verschleppung seines Vaters durch die Taliban alle Fragen beantwortet und alles erzählt, was sich zugetragen habe. Es falle ihm noch heute schwer, an das zu denken, was geschehen sei. Es sei für ihn auch schwierig, darüber zu sprechen, da er in dieser von Gewalt geprägten Situation wie gelähmt gewesen sei. Zudem reagiere jeder Mensch anders auf eine solche Situation, wobei sich einige die Ereignisse einprägen würden, während andere diese verdrängten. Weiter habe er versucht, mehr Informationen zu den Umständen des Todes seines Vaters zu erhalten. Hierzu habe er alles anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben. Nachdem er erfahren habe, dass die Taliban hinter der Tötung seines Vaters stünden, habe er gewusst, dass auch sein Leben in Gefahr sei. Er habe keine weiteren Informationen benötigt, um zu wissen, er befinde sich in Lebensgefahr und habe deshalb das Land so schnell wie möglich verlassen wollen. Ihn habe auch verwundert, dass die Taliban nur deshalb ohne ihn gegangen seien, weil seine Mutter geschrieben habe. Dies liesse sich aber damit erklären, dass sie vor allem seinen Vater ohne viel Aufsehen hätten mitnehmen wollen. Ihn hätten sie dann zu einem späteren Zeitpunkt holen wollen. Bezüglich des Versteckes glaube er, die Vorinstanz habe sich eine falsche Vorstellung gemacht. In ihrem Haus gäbe es ein speziell für solche Situationen eingerichtetes Versteck, welches sehr schwer zu finden sei. Er sei nicht einfach in einem Zimmer versteckt gewesen, sondern in diesem speziellen Versteck im Keller. Beim Vorhalt der Vorinstanz, er habe sich bezüglich des Verhaltens der Taliban, ob sie direkt mit ihnen gesprochen hätten oder nicht, widersprüchlich geäussert, handle es sich eher um ein Missverständnis. 6. 6.1. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Sein Einwand in der Beschwerdeschrift, es handle sich nicht um Widersprüche, sondern um Missverständnisse, vermag demzufolge nicht zu überzeugen, zumal er anlässlich der Befragung und der Anhörung auf seine Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurde. 6.2. Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, dass die Taliban am Tag der Entführung seines Vaters der Familie mit dem Tod gedroht hätten, wenn sie sich an die Behörden wenden würden (Akten BFM A1/13 S. 6), während er anlässlich der Anhörung geltend machte, die Taliban hätten nur unter sich in Paschtu geredet und sich nicht an die Familie gewandt (Akten BFM A10/17 S. 4). Ausserdem brachte er bei der Kurzbefragung vor, er sei im Militärcamp gewesen, als ihn die Taliban das zweite Mal gesucht hätten, woraufhin er zwei Tage später das Land verlassen habe (Akten BFM A1/13 S. 6 und 8). Dagegen gab er anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er sei vier Tage vor seiner Ausreise zum letzten Mal bei der Arbeitsstelle gewesen, um seinen Lohn abzuholen (Akten BFM A10/17 S. 8). Als dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung diese widersprüchlichen Aussagen vorgehalten wurden, war er nicht in der Lage, diese aufzulösen. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer sämtliche Geschehnisse äusserst kurz und unsubstanziiert darstellte. Insbesondere die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zur Verschleppung seines Vaters sind nicht sehr konkret und namentlich in Bezug auf den genauen Ablauf des Vorfalls überaus vage ausgefallen (Akten BFM A10/17 S. 3-4). Den Äusserungen sind weder persönliche Betroffenheit noch der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen. In der Beschwerde wird die distanzierte Haltung des Beschwerdeführers damit zu erklären versucht, dass jeder Mensch anders reagiere und er heute noch wie gelähmt sei. Hierzu ist festzuhalten, dass sich nichts Derartiges aus den Protokollen ergibt. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers veranlasste den Befrager nicht zu etwaigen Unterbrüchen oder Bemerkungen. Der Beschwerdeführer machte in dieser Hinsicht denn auch keinerlei Andeutungen oder derartige Aussagen. Der bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter hielt in seiner Bestätigung ebenfalls keine gegen die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers, den Befragungsstil oder die Korrektheit der Anhörung sprechende Einwände fest. In diesem Zusammenhang wirkt es eher konstruiert und unplausibel, dass die Taliban Angst bekommen hätten sowie geflohen seien und lediglich das "Geschrei" der Mutter die Taliban davon abgehalten hätte, den Beschwerdeführer mitzunehmen (Akten BFM A1/13 S. 6, A10/17 S. 3 und 11). Dies erscheint schon deshalb wirklichkeitsfremd, da der Beschwerdeführer selber angab, die Taliban seien mit Kalaschnikows bewaffnet gewesen und hätten die Familie damit geschlagen (Akten BFM A1/13 S. 7). Schliesslich ist es in Berücksichtigung der geltend gemachten Suche der Taliban nach seiner Person sowie deren Gewaltbereitschaft unrealistisch, dass er sich im Keller des Hauses versteckt hielt, zumal die Behauptung in der Beschwerde, es habe sich um ein "spezielles Versteck" gehandelt, keine Stütze in den Akten findet. Kaum der Realität entsprechen dürfte auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Taliban hätten bei einer allfälligen Suche nur das Haus (und nicht auch den Keller) durchsucht; sie seien "immer sehr nervös und gehen schnell wieder weg" (Akten BFM A10/17 S. 15). 6.3. Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148). 8.2. 8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.). 8.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Entwicklung der Lage in Afghanistan kontinuierlich. Im zur Publikation vorgesehen Grundsatzurteil E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 hat es eine aktuelle Einschätzung vorgenommen, gemäss welcher in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart prekäre Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Von dieser allgemeinen Feststellung ist die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert hat und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch ist, kann der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar erachtet werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich, wie vorliegend, beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation versteht es sich indessen von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar ist in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa besteht, aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trägt, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfügt er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche ist die Anstellung selbst von unqualifizierten Arbeitskräften regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahe stehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen können laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). 8.3.2. Gemäss eigenen Angaben lebte der 25-jährige, soweit aktenkundig gesunde und ledige Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in Kabul. Seine Mutter, drei Geschwister und sein Onkel leben weiterhin in Kabul, weshalb er bei einer Rückkehr nach Kabul auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Insbesondere ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr nach Kabul bei seiner Familie wohnen kann, bis er eine eigene Wohnung gefunden hat, und dass seine Familie ihn bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützt. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und Englischkenntnisse. Zudem konnte er bereits dank Unterstützung von Bekannten seines Vaters während seiner Schulzeit einer Arbeit nachgehen und erste Berufserfahrungen sammeln. Daher ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wird leben und sich auch beruflich integrieren können. Es steht ihm zudem offen, beim BFM ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen; eine Ausrichtung derselben würde ihm den Wiedereinstieg in seine Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Nach Berücksichtigung aller wesentlicher Entscheidungselemente erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul als zumutbar. 8.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 10. Dezember 2008 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Viktoria Szczepinski Versand: