Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - ersuchte am 1. Juli 2007 zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater - ein in der Provinz Z._______ stationierter Offizier der afghanischen Armee - sei am 5. Juni 2007 von Talibankämpfern entführt und getötet worden, woraufhin die Mutter Anzeige erstattet habe. Später, als der Beschwerdeführer bei der Arbeit gewesen sei, seien die Taliban ein zweites Mal gekommen und hätten nach ihm gesucht. Daraufhin habe er sich versteckt gehalten, während seine Mutter seine Ausreise organisiert habe. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 lehnte das BFM dieses Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. November 2008 gegen diese Verfügung wurde mit Urteil D-7593/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2011 abgewiesen. Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz am 21. November 2011 per Flugzeug in Richtung Kabul (Afghanistan). B. Am 14. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer polizeilichen Personenkontrolle im Zug von Y._______ nach X._______ angehalten. Er gab dabei zunächst an, in W._______ zu wohnen und über ein gültiges Aufenthaltsrecht zu verfügen. Nach seiner Identifikation führte er aus, am Tag zuvor von Italien kommend in die Schweiz gereist zu sein, um hier um Asyl zu ersuchen. C. Am 16. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer das Asylgesuch beim Empfangszentrum V._______ ein und gab an, Afghanistan am 8. Juli 2012 verlassen zu haben und über die Türkei, Griechenland und Italien am 13. Oktober 2012 in die Schweiz eingereist zu sein. Er wurde vom BFM am 16. November 2012 summarisch befragt und am 14. Mai 2013 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung dieses Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im November 2012 sei sein Bruder von den Taliban entführt worden. Seine Mutter und seine Schwester hätten nach diesem Vorfall das Land verlassen. Er sei nach seiner Ankunft in Kabul zwei Wochen inhaftiert und befragt worden. Danach sei er von einem Kommandanten des Flughafens zu seinem Onkel nach U._______ gebracht worden, da der Kommandant und sein Onkel schon lange befreundet seien. In U._______ habe er dank seinem Onkel nach rund einem Monat eine Arbeit als Fahrer bei der amerikanischen Armee gefunden. Dabei habe er auch Angriffe der Taliban auf Konvois der Amerikaner miterlebt. Die Taliban hätten ihm am 7. Mai 2012 ein Schreiben zukommen lassen und ihm mitgeteilt, dass er von ihnen zum Tode verurteilt worden sei. Drei Tage später seien Talibankämpfer ins Haus seines Onkels eingedrungen und hätten ihn bis zur Bewusstlosigkeit zusammengeschlagen. Sie hätten nur von ihm abgelassen, da sie gedacht hätten, er sei tot. Als er zu sich gekommen sei, habe er sich in einem Spital in Kabul befunden, in welches ihn sein Onkel gebracht habe. Er sei zwei Wochen im Spital geblieben. Nach seiner Entlassung aus dem Spital habe er bis zu seiner Ausreise beim Kommandanten des Flughafens gewohnt, welcher ihm ein Visum für die Türkei beschafft habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Polizei bezüglich der Entführung seines Bruders sowie ein Schreiben des Spitals in Kabul zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 - eröffnet am 22. Mai 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan an. E. Mit Eingabe vom 20. Juni 2013 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Ausweis sowie eine Arbeitsbestätigung der B._______ und drei Artikel aus dem Internet zur allgemeinen Lage in Afghanistan zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und Verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. In seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 10. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer seinen Führerschein im Original (inklusive Übersetzung) und drei Fotos von sich selbst zu den Akten. I. In seiner Replik vom 2. August 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers müssten als vage und unsubstanziiert qualifiziert werden, weshalb der Eindruck entstehe, es handle sich beim geschilderten Sachverhalt um eine konstruierte Geschichte. So sei der Beschwerdeführer unter anderem nicht in der Lage gewesen, die Zusammenarbeit mit den Amerikanern genau zu schildern. Er habe ebenfalls angegeben, er sei im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mehrmals in Angriffe der Taliban auf den Transportkonvoi verwickelt gewesen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers entbehrten jedoch auch auf Nachfrage jeglicher Realitätskennzeichen. Seine Angaben, wie er reagiert habe, als es zu Anschlägen gekommen sei, seien oberflächlich und allgemein geblieben. So habe der Beschwerdeführer keine Angaben zu etwaigen Interaktionen mit den Taliban gemacht, seine eigenen psychischen Vorgänge nur auf Nachfrage und auch dann nur sehr knapp und habe keine Details zu Problemen oder Schwierigkeiten, mit denen er oder seine Kameraden im Rahmen dieser Angriffe konfrontiert gewesen seien, gegeben. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zum angeblichen Übergriff auf seine Person seitens der Taliban seien durchwegs stereotyp und wenig detailliert geblieben. So sei er nicht in der Lage gewesen, den geltend gemachten Vorfall frei zu erzählen. Seine Angaben hätten zudem keine Details aufgewiesen, weshalb seine Schilderungen weder wirklichkeitsnah noch lebendig erschienen seien. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers als unglaubhaft eingestuft werden müsse. So habe er angegeben, er habe nichts unternommen, nachdem er von den Taliban die schriftliche Morddrohung erhalten habe, dies obschon er gewusst habe, dass Afghanen, die für die amerikanische und afghanische Armee arbeiteten, regelmässig Opfer von Angriffen seitens der Taliban würden. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich von den Taliban bedroht worden, hätte er versucht, sich vor Übergriffen zu schützen. Es sei auch festzuhalten, dass er zu Protokoll gegeben habe, der Flughafenkommandant von Kabul und sein Onkel seien Freunde. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht gewusst, wie sich die zwei kennengelernt hätten, dies obschon er angeblich über längere Zeit beim Kommandanten und bei seinem Onkel gelebt habe. Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, sein Bruder sei seitens der Taliban noch vor seiner Rückkehr entführt worden, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dieses Ereignis in der Befragung mit keinem Wort erwähnt habe. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls angegeben, er habe zuletzt vor zirka ein bis eineinhalb Jahren mit seiner Mutter telefonisch Kontakt gehabt. Er habe mit seiner Mutter bei dieser Gelegenheit über Allgemeines gesprochen. Gemäss dem eingereichten Schreiben der afghanischen Behörden datiert auf den 15. November 2011 sei der Bruder des Beschwerdeführers bereits im September 2011 entführt worden. Seine Mutter hätte also den Beschwerdeführer beim letzten Telefongespräch über die Entführung seines Bruders informieren müssen. Es sei somit davon auszugehen, dass - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - seine Familie in Kabul gar nicht seitens der Taliban behelligt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2011 zu verweisen, gemäss dem der Beschwerdeführer seine Probleme mit den Taliban in Kabul im Rahmen seines ersten Asylgesuches nicht glaubhaft habe darlegen können. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Spitalaufenthaltes in Kabul würden diverse Ungereimtheiten aufweisen. So habe der Beschwerdeführer bei der Befragung angegeben, er sei nach zwei Tagen im Spital von Beamten des Innenministeriums besucht worden und habe bei diesen Anzeige eingereicht. Entgegen dieser Angabe habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung gelten gemacht, er habe betreffend des Überfalls auf seine Person seitens der Taliban keine Anzeige erstattet. Im Lichte dieser Erwägungen seien die Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren. An diesen Einschätzungen vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Diese würden keine Beweiskraft entfalten, da es sich um Dokumente handle, die erfahrungsgemäss leicht unrechtmässig erhältlich seien. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Ferner müsse die geltend gemachte Haft anlässlich der Rückkehr als asylunbeachtlich qualifiziert werden. Die Behörden hätten den Beschwerdeführer nach zwei Wochen ohne Auflagen entlassen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie kein anhaltendes Verfolgungsinteresse gegen den Beschwerdeführer hätten. Der Beschwerdeführer mache nach seiner Freilassung keine Probleme mit den Behörden geltend, weshalb angenommen werden dürfe, dass es sich bei der geschilderten Haft um ein einmaliges, isoliertes Ereignis handle, das die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Abschliessend könne festgehalten werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Daher sei das Asylgesuch abzulehnen.
E. 4.2 In seiner Beschwerde vom 20. Juli 2013 wiederholte der Beschwerdeführer in erster Linie den Sachverhalt und hielt den Erwägungen des BFM im Wesentlichen entgegen, seine Familie sei eine (...) Familie und gehöre zu jenen afghanischen Familien, die nicht bereit seien, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Daher sei seine Familie den Taliban gut bekannt. Sein Vater sei im Juli 2007 ermordet worden. Ein Bruder von ihm sei bereits im September 2011 von Taliban entführt worden. Danach habe seine Mutter Kabul verlassen. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu ihr. Die Familie existiere nicht mehr. Es treffe nicht zu, dass seine Angaben unsubstanziiert und vage seien. Er habe nach seiner Rückkehr nach Afghanistan durch Beziehungen seines Onkels eine Stelle bei der Transportfirma B._______ erhalten. Er habe als Fahrer die Soldaten beziehungsweise Waren ins Camp der amerikanischen Armee transportieren müssen. Dann seien die Taliban auf ihn aufmerksam geworden und hätten ihn aufgrund seiner Zusammenarbeit mit den Amerikanern mit dem Tod bedroht. Die Beweismittel und seine Ausführungen in der Anhörung (der Beschwerdeführer verweist auf die Akten des BFM B13 F60) würden ohne Zweifel deutlich machen, dass er tatsächlich als Fahrer für die Amerikaner tätig gewesen sei. Der Drohbrief, der darauffolgende Angriff auf ihn sowie die Einlieferung ins Spital in Kabul seien alle innert kurzer Zeit - nämlich innerhalb von drei Tagen - passiert, so dass er sich vor den Taliban nicht mehr habe schützen können. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach er sich vor den Taliban rechtzeitig geschützt hätte, wenn der Vorfall tatsächlich geschehen wäre, bleibe somit unbegründet. Er sei nicht einer staatlichen, sondern einer nichtstaatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Somit sei die im Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 bestimmte Schutztheorie anzuwenden. Diese Ausführungen zeigten, dass seine Angaben stimmten. Er habe die Sache weder dramatisiert noch übertrieben. Er habe das angegeben, was er tatsächlich erlebt habe. Zudem habe er mit den eingereichten Beweismitteln seine Asylvorbringen untermauern können. Vor dem Hintergrund dieser Tatsache blieben die Behauptungen der Vorinstanz unbegründet. Die Vorinstanz bringe vor, dass er nach seiner Freilassung keine Probleme mit den Behörden geltend mache. Es treffe zu, dass es sich um ein einmaliges Ereignis gehandelt habe. Er habe kein Problem mit den afghanischen Behörden gehabt. Deshalb habe er die zweiwöchige Haft nicht als Asylgrund angegeben. Der Grund für seine erneute Flucht in die Schweiz sei die Todesdrohung durch die Taliban.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2013 hob das BFM zusätzlich hervor, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die afghanischen Behörden in Kabul grundsätzlich schutzwillig wie auch schutzfähig seien. Dabei wies es auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1867/2011 vom 3. Mai 2013 sowie D-3307/2011 vom 17. Januar 2013 hin.
E. 4.4 In seiner Replik vom 2. August 2013 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe übereinstimmend und glaubhaft darlegen können, dass er als Fahrer im Dienste der amerikanischen Armee gewesen sei. Er habe ebenfalls glaubhaft dargelegt, dass die Taliban ihn deshalb hätten bestrafen wollen. Diesbezüglich seien auch Beweismittel eingereicht worden, die seine Asylvorbringen untermauern würden. Was solle er noch machen, damit die Vorinstanz seine Asylvorbringen als glaubhaft betrachten würden. Die afghanischen Sicherheitskräfte seien zwar schutzwillig, nicht jedoch schutzfähig. Sie seien nicht einmal in der Lage, sich selber vor den Taliban und anderen radikal-islamischen Gruppierungen zu schützen, geschweige denn sie würden die Zivilisten schützen. Es sei eine bekannte Tatsache, dass die Taliban Personen wie ihn als Helfer beziehungsweise Handlanger des Feindes ansehen würden. Sie würden für die Taliban als Verräter gelten. Es gebe unzählige solche Fälle, bei denen den "Verrätern" durch die Taliban die Kehle durchgeschnitten worden sei. Sollte er irgendwann in die Hände der Taliban fallen, würden sie mit ihm ebenfalls einen kurzen Prozess machen. Sie hätten seinen Vater bereits im Jahr 2007 getötet und den Bruder im Jahr 2011 entführt. Auch das zeige, dass er und eine Familie den Taliban als Verräter gut bekannt sei. Die Familie sei auseinandergerissen beziehungsweise zerstört worden. Zudem habe er niemanden in Kabul. Der Rest seiner Familie sei aus Angst vor den Taliban sehr wahrscheinlich in den Iran oder nach Pakistan geflohen. Er habe immer noch keinen Kontakt.
E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
E. 5.2 Vorauszuschicken ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers allgemein als oberflächlich und substanzlos bezeichnet werden müssen. Den Vorbringen fehlt es an Detailreichtum, so dass insgesamt nicht der Eindruck von tatsächlich Erlebtem entsteht. Der Beschwerdeführer vermag so auch auf Rückfragen die Situationen nicht eingehender zu schildern. So erzählt er nie von sich aus Nebensächlichkeiten, die nur jemand erzählen könnte, der das Vorgebrachte erlebt hatte (vgl. B13 F61, F70 oder auch F89). Bezeichnend ist zudem, dass er die Entführung seines Bruders - was ein zentrales Element seiner Verfolgung darstellen würde - nicht in der Befragung erwähnt und erst in der einlässlichen Anhörung vorbringt. Die Erklärung des Beschwerdeführers, man habe ihm in der Befragung keine Zeit zur Verfügung gestellt, vermag dieses Verhalten nicht zu begründen (vgl. B13 F15).
E. 5.3 Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers entstehen sodann im Zusammenhang mit seiner Einreise in Afghanistan, respektive bezüglich seiner Bekanntschaft mit dem Kommandanten des Flughafens. Es erscheint zum einen unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet von einem Freund seines Onkels am Flughafen in Kabul befragt wurde, dieser dann auch noch seine schwierige Situation erkannt und ihn zu seinem Onkel gefahren hätte. Zum anderen vermag der Beschwerdeführer dann jedoch nichts über das Verhältnis zwischen seinem Onkel und dem Kommandanten zu erzählen, obschon er mehrere Wochen beim Kommandanten und mehrere Monate beim Onkel gewohnt habe. Innerhalb dieser Zeitspannen kann erwartet werden, dass der Beschwerdeführer zumindest gefragt hätte, von wo sich die beiden kennen (vgl. B13 F33). Zudem erstaunt es, dass sein Onkel, welcher gemäss Aussagen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren "geistig angeschlagen" sei und in Kabul gewohnt habe (vgl. A1 S. 3) innerhalb weniger Jahre genesen, in die Provinz U._______ umgezogen und dort zusammen mit seinem Sohn einen Laden führen soll (vgl. B7 S. 9). Darüber hinaus gibt der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung ausdrücklich zu Protokoll, sein Onkel habe schon immer in der Provinz U._______ und niemals in Kabul gewohnt (vgl. B7 S. 5).
E. 5.4 Gewichtige Zweifel entstehen weiter im Zusammenhang mit seiner angeblichen Arbeit bei der amerikanischen Armee. Seine Aussagen zu seiner Tätigkeit bleiben auch nach mehrmaligem Nachfragen unsubstanziiert und oberflächlich. So betonte der Beschwerdeführer mehrmals, dass er lediglich als Fahrer gearbeitet habe (vgl. B13 F61). Jedoch fehlen konkrete Angaben zu seiner Tätigkeit sowie Schilderungen einzelner Ereignisse. Beispielsweise antwortete er auf die Frage, wie er habe vorgehen müssen, wenn er das amerikanische Lager habe betreten wollen: "Wir kamen an den Schalter und haben unsere Karten abgegeben und haben unser Fahrzeug dort parkiert und haben dort essen können." (vgl. B13 F83). Hätte er tatsächlich ein halbes Jahr als Fahrer gearbeitet, hätte er diese alltägliche Situation wesentlich persönlicher und differenzierter schildern können. Gänzlich unglaubhaft erscheinen seine Vorbringen bezüglich den Angriffen der Taliban. Der Beschwerdeführer spricht ohne jegliche Gefühle von einem Anschlag, bei welchem das erste Fahrzeug seines Konvois, das direkt vor seinem fuhr, auf eine Mine fuhr und explodierte und fügt an: "Es ist weiter nichts passiert." (vgl. B13 F66). Zudem erzählt er: "Als das Fahrzeug explodierte, sind drei bis vier Soldaten, die sich in dem Fahrzeug befanden, ums Leben gekommen. Wenn solche Vorfälle stattfanden, dann hat man die Amerikaner benachrichtigt. Sie sind dann gekommen und haben das aufgeräumt und wieder in Ordnung gebracht." (vgl. B13 F70). Der Beschwerdeführer würde über den Tod seiner Kammeraden, welcher vor seinen Augen passierte und genauso gut ihn hätte treffen können, mit mehr Emotionen und Angst sprechen. Zudem könnte er mehr Einzelheiten und Details - wie beispielsweise wer in dem vorderen Wagen sass, wie die Umgebung ausgesehen hat und zu welcher Zeit dieser Anschlag geschah - wiedergeben. Auch als der Beschwerdeführer vom Schreiben der Taliban bezüglich seines Todesurteils erzählt, erscheinen seine Handlungen nicht logisch und lebensnah. Eine Person, deren Vater von den Taliban ermordet und dessen Bruder von ihnen entführt wurde, würde ein solches Schreiben wohl im Gegensatz zu den Aussagen des Beschwerdeführers sehr ernst nehmen (vgl. B13 F96) und versuchen, sich sofort in Sicherheit zu bringen. Dem auf Beschwerdeebene vorgebrachten Argument, er habe keine Zeit gehabt sich innerhalb von drei Tagen zu schützen, kann nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer weiterhin zur Arbeit gegangen sei und auch sonst nicht die geringste Vorsichtsmassnahme ergriff. Auch die Schilderungen, wie die Taliban zu seinem Onkel ins Haus gekommen seien und ihn zusammengeschlagen hätten, vermögen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Es fehlen auch hier Realkennzeichen und Details, welche vermuten liessen, dass der Beschwerdeführer das Erzählte selber erlebt hat. So konnte er nicht beschreiben, wie die Taliban in das Haus eingedrungen seien, was sie gesagt oder wie sie ausgesehen hätten oder was er in diesem Moment gedacht habe (vgl. B13 F98, F120). Seine Aussagen verbleiben auch nach Nachfragen des Befragers oberflächlich. Somit muss die Tätigkeit bei der amerikanischen Armee als Fahrer sowie auch der Angriff der Taliban auf den Beschwerdeführer als konstruiert und daher unglaubhaft beurteilt werden.
E. 5.5 Weitere Zweifel entstehen sodann auch im Zusammenhang mit der Suche nach seiner Mutter. Der Beschwerdeführer konnte nicht sagen, welche Personen er nach dem Verbleib seiner Mutter gefragt habe und wie er bei der angeblichen Suche nach ihr vorgegangen sei. Seine diesbezüglichen Aussagen bleiben unsubstanziiert und vage. Es bleibt beispielsweise unklar, ob er selber im Quartier in Kabul herumgefragt hatte oder ob er über andere Kommunikationsmittel versucht hat, seine Mutter ausfindig zu machen (vgl. B13 F25 ff., F113 ff.). Es erscheint zudem nicht glaubhaft, dass seine Mutter und seine Schwester das Land verlassen und nicht beim Onkel auf den Beschwerdeführer gewartet hätten, zumal die Mutter von der Rückkehr ihres Sohnes aus der Schweiz gewusst haben musste. Somit wäre um so mehr zu erwarten gewesen, dass diese den Onkel zumindest darüber informiert hätte, wohin sie flüchten wollte, zumal ja auch der jüngste Bruder beim Onkel verblieben sei (vgl. B13 F16). Ferner erscheint es realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer aus dem Gefängnis des Kabuler Flughafens direkt nach U._______ ging, ohne seine Familie in Kabul zu suchen oder zumindest bei seiner früheren bekannten Wohnung vorbeizugehen, wo er zwölf Jahre seines Lebens verbracht hatte. Die Erklärung des Beschwerdeführers, es sei zu gefährlich gewesen, in dieses Quartier zurück zu gehen, erscheint auch im Hinblick auf die Sicherheitslage in der Provinz U._______ nicht schlüssig (vgl. B13 F116 f.). Es erstaunt zudem, dass der Beschwerdeführer die genauen Umstände der Entführung seines Bruders nicht wiedergeben konnte, obschon sein Onkel oder sein kleiner Bruder darüber informiert gewesen sein müssten. Weder aus dem Protokoll der Befragung, noch im Protokoll der Anhörung kann daher die genaue Situation und die Gründe für die Entführung entnommen werden. Auch wenn der Befrager nie explizit danach gefragt hatte, wäre es vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er diesen Vorfall im Rahmen der freien Erzählung genau erläutern würde und nicht lediglich zu Beginn der Anhörung im Zusammenhang mit der Einreichung des Beweismittels erwähnt. Für weitere Unglaubhaftigkeitselemente kann ferner auf die Verfügung des BFM vom 21. Mai 2013 verwiesen werden.
E. 5.6 Weder die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel vermögen an dem Gesagten etwas zu ändern. So ist anzumerken, dass den eingereichten Beweismitteln lediglich ein geringer Beweiswert zugesprochen werden kann: Bezüglich des Polizeirapportes zum Verschwinden des Bruders bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter ein solches Dokument habe anfertigen lassen, um es dann wenige Tage später beim Onkel zu lassen. Solche Dokumente sind denn auch, wie auch die Bestätigung des Spitalaufenthaltes, leicht unrechtmässig zu erhalten. Die Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer immer in der gleichen makellosen Freizeitkleidung mal mit kugelsicherer Weste, mal mit Funkgerät oder neben einem Jeep abgebildet ist, vermögen eine Arbeit für die amerikanische Armee nicht glaubhaft zu machen. Dies gilt ebenso für den eingereichten Arbeitsausweis oder die schriftliche Bestätigung, zumal diese den Angaben des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht widersprechen. Gemäss den Beweismitteln habe der Beschwerdeführer seine Arbeit am 22. Dezember 2011 aufgenommen, also bereits einen Monat nach seiner Rückkehr. Gemäss eigenen Angaben habe er aber zunächst zwei Wochen im Gefängnis in Kabul verbracht und sich daraufhin ein bis eineinhalb Monate ohne Arbeit in U._______ bei seinem Onkel aufgehalten. Solange habe es gedauert, bis ihm sein Onkel diese Arbeit bei der Armee habe beschaffen können (vgl. B13 F58 und 78). Ferner ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar seinen Fahrausweis aus der Wohnung seines Onkels einreichen konnte, jedoch nicht das Schreiben der Taliban mit seinem Todesurteil, obschon beide Dokumente gemäss seinen Aussagen in C._______ gewesen seien (vgl. B13 F92). Der Beschwerdeführer hätte zudem durch seine Erfahrungen aus dem ersten Asylverfahren in der Schweiz wissen müssen, welche Beweismittel eine gewisse Relevanz aufzuweisen vermögen und diese vor seiner Flucht beschaffen müssen.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht genügen. Der Beschwerdeführer konnte daher keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und kann nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuche abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 eine umfassende Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vorgenommen und diese über sämtliche Landesteile hinweg als äusserst prekär bezeichnet (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.7.4). Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Dazu trägt massgeblich bei, dass die afghanischen Sicherheitskräfte dort besser in der Lage sind, die Verantwortung, die ihnen für das Stadtgebiet von den internationalen Kräften bereits formell übergeben worden ist, zu übernehmen. Angesichts des Umstandes, dass sich die Sicherheitslage in Kabul im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Allerdings müssen die Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation (vgl. E. 9.3 ff.).
E. 8.4.2 Gemäss eigenen Angaben lebte der junge, soweit aktenkundig gesunde und ledige Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Jahr 2007 in Kabul. Daher kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, auf welches er sich nach seiner Rückkehr stützen kann. Wie dargelegt, können seine Ausführungen bezüglich der angeblichen Flucht seiner Mutter und seines Onkels nicht geglaubt werden. Die genauen familiären Verhältnisse im Herkunftsland bleiben daher aus dem Beschwerdeführer anzulastenden Gründen im Dunkeln und sind vom Gericht nicht näher zu eruieren. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung und Englischkenntnisse. Zudem konnte er, wie aus dem ersten Asylverfahren bekannt ist, bereits dank Unterstützung von Bekannten während seiner Schulzeit einer Arbeit nachgehen und Berufserfahrungen sammeln. Daher ist davon auszugehen, dass er sich nach seiner Rückkehr wieder beruflich integrieren kann. Jedenfalls darf gestützt auf die bestehenden Akten der Schluss gezogen werden, dass er in Kabul nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. Nachdem seine konkreten Lebensumstände in Kabul wegen seines Aussageverhaltens nicht vollständig geklärt sind, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3527/2013 spn/kna Urteil vom 2. Oktober 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - ersuchte am 1. Juli 2007 zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater - ein in der Provinz Z._______ stationierter Offizier der afghanischen Armee - sei am 5. Juni 2007 von Talibankämpfern entführt und getötet worden, woraufhin die Mutter Anzeige erstattet habe. Später, als der Beschwerdeführer bei der Arbeit gewesen sei, seien die Taliban ein zweites Mal gekommen und hätten nach ihm gesucht. Daraufhin habe er sich versteckt gehalten, während seine Mutter seine Ausreise organisiert habe. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 lehnte das BFM dieses Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. November 2008 gegen diese Verfügung wurde mit Urteil D-7593/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2011 abgewiesen. Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz am 21. November 2011 per Flugzeug in Richtung Kabul (Afghanistan). B. Am 14. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer polizeilichen Personenkontrolle im Zug von Y._______ nach X._______ angehalten. Er gab dabei zunächst an, in W._______ zu wohnen und über ein gültiges Aufenthaltsrecht zu verfügen. Nach seiner Identifikation führte er aus, am Tag zuvor von Italien kommend in die Schweiz gereist zu sein, um hier um Asyl zu ersuchen. C. Am 16. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer das Asylgesuch beim Empfangszentrum V._______ ein und gab an, Afghanistan am 8. Juli 2012 verlassen zu haben und über die Türkei, Griechenland und Italien am 13. Oktober 2012 in die Schweiz eingereist zu sein. Er wurde vom BFM am 16. November 2012 summarisch befragt und am 14. Mai 2013 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung dieses Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im November 2012 sei sein Bruder von den Taliban entführt worden. Seine Mutter und seine Schwester hätten nach diesem Vorfall das Land verlassen. Er sei nach seiner Ankunft in Kabul zwei Wochen inhaftiert und befragt worden. Danach sei er von einem Kommandanten des Flughafens zu seinem Onkel nach U._______ gebracht worden, da der Kommandant und sein Onkel schon lange befreundet seien. In U._______ habe er dank seinem Onkel nach rund einem Monat eine Arbeit als Fahrer bei der amerikanischen Armee gefunden. Dabei habe er auch Angriffe der Taliban auf Konvois der Amerikaner miterlebt. Die Taliban hätten ihm am 7. Mai 2012 ein Schreiben zukommen lassen und ihm mitgeteilt, dass er von ihnen zum Tode verurteilt worden sei. Drei Tage später seien Talibankämpfer ins Haus seines Onkels eingedrungen und hätten ihn bis zur Bewusstlosigkeit zusammengeschlagen. Sie hätten nur von ihm abgelassen, da sie gedacht hätten, er sei tot. Als er zu sich gekommen sei, habe er sich in einem Spital in Kabul befunden, in welches ihn sein Onkel gebracht habe. Er sei zwei Wochen im Spital geblieben. Nach seiner Entlassung aus dem Spital habe er bis zu seiner Ausreise beim Kommandanten des Flughafens gewohnt, welcher ihm ein Visum für die Türkei beschafft habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Polizei bezüglich der Entführung seines Bruders sowie ein Schreiben des Spitals in Kabul zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 - eröffnet am 22. Mai 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan an. E. Mit Eingabe vom 20. Juni 2013 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Ausweis sowie eine Arbeitsbestätigung der B._______ und drei Artikel aus dem Internet zur allgemeinen Lage in Afghanistan zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und Verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. In seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 10. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer seinen Führerschein im Original (inklusive Übersetzung) und drei Fotos von sich selbst zu den Akten. I. In seiner Replik vom 2. August 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers müssten als vage und unsubstanziiert qualifiziert werden, weshalb der Eindruck entstehe, es handle sich beim geschilderten Sachverhalt um eine konstruierte Geschichte. So sei der Beschwerdeführer unter anderem nicht in der Lage gewesen, die Zusammenarbeit mit den Amerikanern genau zu schildern. Er habe ebenfalls angegeben, er sei im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mehrmals in Angriffe der Taliban auf den Transportkonvoi verwickelt gewesen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers entbehrten jedoch auch auf Nachfrage jeglicher Realitätskennzeichen. Seine Angaben, wie er reagiert habe, als es zu Anschlägen gekommen sei, seien oberflächlich und allgemein geblieben. So habe der Beschwerdeführer keine Angaben zu etwaigen Interaktionen mit den Taliban gemacht, seine eigenen psychischen Vorgänge nur auf Nachfrage und auch dann nur sehr knapp und habe keine Details zu Problemen oder Schwierigkeiten, mit denen er oder seine Kameraden im Rahmen dieser Angriffe konfrontiert gewesen seien, gegeben. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zum angeblichen Übergriff auf seine Person seitens der Taliban seien durchwegs stereotyp und wenig detailliert geblieben. So sei er nicht in der Lage gewesen, den geltend gemachten Vorfall frei zu erzählen. Seine Angaben hätten zudem keine Details aufgewiesen, weshalb seine Schilderungen weder wirklichkeitsnah noch lebendig erschienen seien. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers als unglaubhaft eingestuft werden müsse. So habe er angegeben, er habe nichts unternommen, nachdem er von den Taliban die schriftliche Morddrohung erhalten habe, dies obschon er gewusst habe, dass Afghanen, die für die amerikanische und afghanische Armee arbeiteten, regelmässig Opfer von Angriffen seitens der Taliban würden. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich von den Taliban bedroht worden, hätte er versucht, sich vor Übergriffen zu schützen. Es sei auch festzuhalten, dass er zu Protokoll gegeben habe, der Flughafenkommandant von Kabul und sein Onkel seien Freunde. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht gewusst, wie sich die zwei kennengelernt hätten, dies obschon er angeblich über längere Zeit beim Kommandanten und bei seinem Onkel gelebt habe. Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, sein Bruder sei seitens der Taliban noch vor seiner Rückkehr entführt worden, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dieses Ereignis in der Befragung mit keinem Wort erwähnt habe. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls angegeben, er habe zuletzt vor zirka ein bis eineinhalb Jahren mit seiner Mutter telefonisch Kontakt gehabt. Er habe mit seiner Mutter bei dieser Gelegenheit über Allgemeines gesprochen. Gemäss dem eingereichten Schreiben der afghanischen Behörden datiert auf den 15. November 2011 sei der Bruder des Beschwerdeführers bereits im September 2011 entführt worden. Seine Mutter hätte also den Beschwerdeführer beim letzten Telefongespräch über die Entführung seines Bruders informieren müssen. Es sei somit davon auszugehen, dass - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - seine Familie in Kabul gar nicht seitens der Taliban behelligt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2011 zu verweisen, gemäss dem der Beschwerdeführer seine Probleme mit den Taliban in Kabul im Rahmen seines ersten Asylgesuches nicht glaubhaft habe darlegen können. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Spitalaufenthaltes in Kabul würden diverse Ungereimtheiten aufweisen. So habe der Beschwerdeführer bei der Befragung angegeben, er sei nach zwei Tagen im Spital von Beamten des Innenministeriums besucht worden und habe bei diesen Anzeige eingereicht. Entgegen dieser Angabe habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung gelten gemacht, er habe betreffend des Überfalls auf seine Person seitens der Taliban keine Anzeige erstattet. Im Lichte dieser Erwägungen seien die Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren. An diesen Einschätzungen vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Diese würden keine Beweiskraft entfalten, da es sich um Dokumente handle, die erfahrungsgemäss leicht unrechtmässig erhältlich seien. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Ferner müsse die geltend gemachte Haft anlässlich der Rückkehr als asylunbeachtlich qualifiziert werden. Die Behörden hätten den Beschwerdeführer nach zwei Wochen ohne Auflagen entlassen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie kein anhaltendes Verfolgungsinteresse gegen den Beschwerdeführer hätten. Der Beschwerdeführer mache nach seiner Freilassung keine Probleme mit den Behörden geltend, weshalb angenommen werden dürfe, dass es sich bei der geschilderten Haft um ein einmaliges, isoliertes Ereignis handle, das die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Abschliessend könne festgehalten werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Daher sei das Asylgesuch abzulehnen. 4.2 In seiner Beschwerde vom 20. Juli 2013 wiederholte der Beschwerdeführer in erster Linie den Sachverhalt und hielt den Erwägungen des BFM im Wesentlichen entgegen, seine Familie sei eine (...) Familie und gehöre zu jenen afghanischen Familien, die nicht bereit seien, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Daher sei seine Familie den Taliban gut bekannt. Sein Vater sei im Juli 2007 ermordet worden. Ein Bruder von ihm sei bereits im September 2011 von Taliban entführt worden. Danach habe seine Mutter Kabul verlassen. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu ihr. Die Familie existiere nicht mehr. Es treffe nicht zu, dass seine Angaben unsubstanziiert und vage seien. Er habe nach seiner Rückkehr nach Afghanistan durch Beziehungen seines Onkels eine Stelle bei der Transportfirma B._______ erhalten. Er habe als Fahrer die Soldaten beziehungsweise Waren ins Camp der amerikanischen Armee transportieren müssen. Dann seien die Taliban auf ihn aufmerksam geworden und hätten ihn aufgrund seiner Zusammenarbeit mit den Amerikanern mit dem Tod bedroht. Die Beweismittel und seine Ausführungen in der Anhörung (der Beschwerdeführer verweist auf die Akten des BFM B13 F60) würden ohne Zweifel deutlich machen, dass er tatsächlich als Fahrer für die Amerikaner tätig gewesen sei. Der Drohbrief, der darauffolgende Angriff auf ihn sowie die Einlieferung ins Spital in Kabul seien alle innert kurzer Zeit - nämlich innerhalb von drei Tagen - passiert, so dass er sich vor den Taliban nicht mehr habe schützen können. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach er sich vor den Taliban rechtzeitig geschützt hätte, wenn der Vorfall tatsächlich geschehen wäre, bleibe somit unbegründet. Er sei nicht einer staatlichen, sondern einer nichtstaatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Somit sei die im Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 bestimmte Schutztheorie anzuwenden. Diese Ausführungen zeigten, dass seine Angaben stimmten. Er habe die Sache weder dramatisiert noch übertrieben. Er habe das angegeben, was er tatsächlich erlebt habe. Zudem habe er mit den eingereichten Beweismitteln seine Asylvorbringen untermauern können. Vor dem Hintergrund dieser Tatsache blieben die Behauptungen der Vorinstanz unbegründet. Die Vorinstanz bringe vor, dass er nach seiner Freilassung keine Probleme mit den Behörden geltend mache. Es treffe zu, dass es sich um ein einmaliges Ereignis gehandelt habe. Er habe kein Problem mit den afghanischen Behörden gehabt. Deshalb habe er die zweiwöchige Haft nicht als Asylgrund angegeben. Der Grund für seine erneute Flucht in die Schweiz sei die Todesdrohung durch die Taliban. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2013 hob das BFM zusätzlich hervor, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die afghanischen Behörden in Kabul grundsätzlich schutzwillig wie auch schutzfähig seien. Dabei wies es auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1867/2011 vom 3. Mai 2013 sowie D-3307/2011 vom 17. Januar 2013 hin. 4.4 In seiner Replik vom 2. August 2013 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe übereinstimmend und glaubhaft darlegen können, dass er als Fahrer im Dienste der amerikanischen Armee gewesen sei. Er habe ebenfalls glaubhaft dargelegt, dass die Taliban ihn deshalb hätten bestrafen wollen. Diesbezüglich seien auch Beweismittel eingereicht worden, die seine Asylvorbringen untermauern würden. Was solle er noch machen, damit die Vorinstanz seine Asylvorbringen als glaubhaft betrachten würden. Die afghanischen Sicherheitskräfte seien zwar schutzwillig, nicht jedoch schutzfähig. Sie seien nicht einmal in der Lage, sich selber vor den Taliban und anderen radikal-islamischen Gruppierungen zu schützen, geschweige denn sie würden die Zivilisten schützen. Es sei eine bekannte Tatsache, dass die Taliban Personen wie ihn als Helfer beziehungsweise Handlanger des Feindes ansehen würden. Sie würden für die Taliban als Verräter gelten. Es gebe unzählige solche Fälle, bei denen den "Verrätern" durch die Taliban die Kehle durchgeschnitten worden sei. Sollte er irgendwann in die Hände der Taliban fallen, würden sie mit ihm ebenfalls einen kurzen Prozess machen. Sie hätten seinen Vater bereits im Jahr 2007 getötet und den Bruder im Jahr 2011 entführt. Auch das zeige, dass er und eine Familie den Taliban als Verräter gut bekannt sei. Die Familie sei auseinandergerissen beziehungsweise zerstört worden. Zudem habe er niemanden in Kabul. Der Rest seiner Familie sei aus Angst vor den Taliban sehr wahrscheinlich in den Iran oder nach Pakistan geflohen. Er habe immer noch keinen Kontakt. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 Vorauszuschicken ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers allgemein als oberflächlich und substanzlos bezeichnet werden müssen. Den Vorbringen fehlt es an Detailreichtum, so dass insgesamt nicht der Eindruck von tatsächlich Erlebtem entsteht. Der Beschwerdeführer vermag so auch auf Rückfragen die Situationen nicht eingehender zu schildern. So erzählt er nie von sich aus Nebensächlichkeiten, die nur jemand erzählen könnte, der das Vorgebrachte erlebt hatte (vgl. B13 F61, F70 oder auch F89). Bezeichnend ist zudem, dass er die Entführung seines Bruders - was ein zentrales Element seiner Verfolgung darstellen würde - nicht in der Befragung erwähnt und erst in der einlässlichen Anhörung vorbringt. Die Erklärung des Beschwerdeführers, man habe ihm in der Befragung keine Zeit zur Verfügung gestellt, vermag dieses Verhalten nicht zu begründen (vgl. B13 F15). 5.3 Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers entstehen sodann im Zusammenhang mit seiner Einreise in Afghanistan, respektive bezüglich seiner Bekanntschaft mit dem Kommandanten des Flughafens. Es erscheint zum einen unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet von einem Freund seines Onkels am Flughafen in Kabul befragt wurde, dieser dann auch noch seine schwierige Situation erkannt und ihn zu seinem Onkel gefahren hätte. Zum anderen vermag der Beschwerdeführer dann jedoch nichts über das Verhältnis zwischen seinem Onkel und dem Kommandanten zu erzählen, obschon er mehrere Wochen beim Kommandanten und mehrere Monate beim Onkel gewohnt habe. Innerhalb dieser Zeitspannen kann erwartet werden, dass der Beschwerdeführer zumindest gefragt hätte, von wo sich die beiden kennen (vgl. B13 F33). Zudem erstaunt es, dass sein Onkel, welcher gemäss Aussagen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren "geistig angeschlagen" sei und in Kabul gewohnt habe (vgl. A1 S. 3) innerhalb weniger Jahre genesen, in die Provinz U._______ umgezogen und dort zusammen mit seinem Sohn einen Laden führen soll (vgl. B7 S. 9). Darüber hinaus gibt der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung ausdrücklich zu Protokoll, sein Onkel habe schon immer in der Provinz U._______ und niemals in Kabul gewohnt (vgl. B7 S. 5). 5.4 Gewichtige Zweifel entstehen weiter im Zusammenhang mit seiner angeblichen Arbeit bei der amerikanischen Armee. Seine Aussagen zu seiner Tätigkeit bleiben auch nach mehrmaligem Nachfragen unsubstanziiert und oberflächlich. So betonte der Beschwerdeführer mehrmals, dass er lediglich als Fahrer gearbeitet habe (vgl. B13 F61). Jedoch fehlen konkrete Angaben zu seiner Tätigkeit sowie Schilderungen einzelner Ereignisse. Beispielsweise antwortete er auf die Frage, wie er habe vorgehen müssen, wenn er das amerikanische Lager habe betreten wollen: "Wir kamen an den Schalter und haben unsere Karten abgegeben und haben unser Fahrzeug dort parkiert und haben dort essen können." (vgl. B13 F83). Hätte er tatsächlich ein halbes Jahr als Fahrer gearbeitet, hätte er diese alltägliche Situation wesentlich persönlicher und differenzierter schildern können. Gänzlich unglaubhaft erscheinen seine Vorbringen bezüglich den Angriffen der Taliban. Der Beschwerdeführer spricht ohne jegliche Gefühle von einem Anschlag, bei welchem das erste Fahrzeug seines Konvois, das direkt vor seinem fuhr, auf eine Mine fuhr und explodierte und fügt an: "Es ist weiter nichts passiert." (vgl. B13 F66). Zudem erzählt er: "Als das Fahrzeug explodierte, sind drei bis vier Soldaten, die sich in dem Fahrzeug befanden, ums Leben gekommen. Wenn solche Vorfälle stattfanden, dann hat man die Amerikaner benachrichtigt. Sie sind dann gekommen und haben das aufgeräumt und wieder in Ordnung gebracht." (vgl. B13 F70). Der Beschwerdeführer würde über den Tod seiner Kammeraden, welcher vor seinen Augen passierte und genauso gut ihn hätte treffen können, mit mehr Emotionen und Angst sprechen. Zudem könnte er mehr Einzelheiten und Details - wie beispielsweise wer in dem vorderen Wagen sass, wie die Umgebung ausgesehen hat und zu welcher Zeit dieser Anschlag geschah - wiedergeben. Auch als der Beschwerdeführer vom Schreiben der Taliban bezüglich seines Todesurteils erzählt, erscheinen seine Handlungen nicht logisch und lebensnah. Eine Person, deren Vater von den Taliban ermordet und dessen Bruder von ihnen entführt wurde, würde ein solches Schreiben wohl im Gegensatz zu den Aussagen des Beschwerdeführers sehr ernst nehmen (vgl. B13 F96) und versuchen, sich sofort in Sicherheit zu bringen. Dem auf Beschwerdeebene vorgebrachten Argument, er habe keine Zeit gehabt sich innerhalb von drei Tagen zu schützen, kann nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer weiterhin zur Arbeit gegangen sei und auch sonst nicht die geringste Vorsichtsmassnahme ergriff. Auch die Schilderungen, wie die Taliban zu seinem Onkel ins Haus gekommen seien und ihn zusammengeschlagen hätten, vermögen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Es fehlen auch hier Realkennzeichen und Details, welche vermuten liessen, dass der Beschwerdeführer das Erzählte selber erlebt hat. So konnte er nicht beschreiben, wie die Taliban in das Haus eingedrungen seien, was sie gesagt oder wie sie ausgesehen hätten oder was er in diesem Moment gedacht habe (vgl. B13 F98, F120). Seine Aussagen verbleiben auch nach Nachfragen des Befragers oberflächlich. Somit muss die Tätigkeit bei der amerikanischen Armee als Fahrer sowie auch der Angriff der Taliban auf den Beschwerdeführer als konstruiert und daher unglaubhaft beurteilt werden. 5.5 Weitere Zweifel entstehen sodann auch im Zusammenhang mit der Suche nach seiner Mutter. Der Beschwerdeführer konnte nicht sagen, welche Personen er nach dem Verbleib seiner Mutter gefragt habe und wie er bei der angeblichen Suche nach ihr vorgegangen sei. Seine diesbezüglichen Aussagen bleiben unsubstanziiert und vage. Es bleibt beispielsweise unklar, ob er selber im Quartier in Kabul herumgefragt hatte oder ob er über andere Kommunikationsmittel versucht hat, seine Mutter ausfindig zu machen (vgl. B13 F25 ff., F113 ff.). Es erscheint zudem nicht glaubhaft, dass seine Mutter und seine Schwester das Land verlassen und nicht beim Onkel auf den Beschwerdeführer gewartet hätten, zumal die Mutter von der Rückkehr ihres Sohnes aus der Schweiz gewusst haben musste. Somit wäre um so mehr zu erwarten gewesen, dass diese den Onkel zumindest darüber informiert hätte, wohin sie flüchten wollte, zumal ja auch der jüngste Bruder beim Onkel verblieben sei (vgl. B13 F16). Ferner erscheint es realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer aus dem Gefängnis des Kabuler Flughafens direkt nach U._______ ging, ohne seine Familie in Kabul zu suchen oder zumindest bei seiner früheren bekannten Wohnung vorbeizugehen, wo er zwölf Jahre seines Lebens verbracht hatte. Die Erklärung des Beschwerdeführers, es sei zu gefährlich gewesen, in dieses Quartier zurück zu gehen, erscheint auch im Hinblick auf die Sicherheitslage in der Provinz U._______ nicht schlüssig (vgl. B13 F116 f.). Es erstaunt zudem, dass der Beschwerdeführer die genauen Umstände der Entführung seines Bruders nicht wiedergeben konnte, obschon sein Onkel oder sein kleiner Bruder darüber informiert gewesen sein müssten. Weder aus dem Protokoll der Befragung, noch im Protokoll der Anhörung kann daher die genaue Situation und die Gründe für die Entführung entnommen werden. Auch wenn der Befrager nie explizit danach gefragt hatte, wäre es vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er diesen Vorfall im Rahmen der freien Erzählung genau erläutern würde und nicht lediglich zu Beginn der Anhörung im Zusammenhang mit der Einreichung des Beweismittels erwähnt. Für weitere Unglaubhaftigkeitselemente kann ferner auf die Verfügung des BFM vom 21. Mai 2013 verwiesen werden. 5.6 Weder die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel vermögen an dem Gesagten etwas zu ändern. So ist anzumerken, dass den eingereichten Beweismitteln lediglich ein geringer Beweiswert zugesprochen werden kann: Bezüglich des Polizeirapportes zum Verschwinden des Bruders bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter ein solches Dokument habe anfertigen lassen, um es dann wenige Tage später beim Onkel zu lassen. Solche Dokumente sind denn auch, wie auch die Bestätigung des Spitalaufenthaltes, leicht unrechtmässig zu erhalten. Die Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer immer in der gleichen makellosen Freizeitkleidung mal mit kugelsicherer Weste, mal mit Funkgerät oder neben einem Jeep abgebildet ist, vermögen eine Arbeit für die amerikanische Armee nicht glaubhaft zu machen. Dies gilt ebenso für den eingereichten Arbeitsausweis oder die schriftliche Bestätigung, zumal diese den Angaben des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht widersprechen. Gemäss den Beweismitteln habe der Beschwerdeführer seine Arbeit am 22. Dezember 2011 aufgenommen, also bereits einen Monat nach seiner Rückkehr. Gemäss eigenen Angaben habe er aber zunächst zwei Wochen im Gefängnis in Kabul verbracht und sich daraufhin ein bis eineinhalb Monate ohne Arbeit in U._______ bei seinem Onkel aufgehalten. Solange habe es gedauert, bis ihm sein Onkel diese Arbeit bei der Armee habe beschaffen können (vgl. B13 F58 und 78). Ferner ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar seinen Fahrausweis aus der Wohnung seines Onkels einreichen konnte, jedoch nicht das Schreiben der Taliban mit seinem Todesurteil, obschon beide Dokumente gemäss seinen Aussagen in C._______ gewesen seien (vgl. B13 F92). Der Beschwerdeführer hätte zudem durch seine Erfahrungen aus dem ersten Asylverfahren in der Schweiz wissen müssen, welche Beweismittel eine gewisse Relevanz aufzuweisen vermögen und diese vor seiner Flucht beschaffen müssen.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht genügen. Der Beschwerdeführer konnte daher keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und kann nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 eine umfassende Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vorgenommen und diese über sämtliche Landesteile hinweg als äusserst prekär bezeichnet (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.7.4). Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Dazu trägt massgeblich bei, dass die afghanischen Sicherheitskräfte dort besser in der Lage sind, die Verantwortung, die ihnen für das Stadtgebiet von den internationalen Kräften bereits formell übergeben worden ist, zu übernehmen. Angesichts des Umstandes, dass sich die Sicherheitslage in Kabul im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Allerdings müssen die Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation (vgl. E. 9.3 ff.). 8.4.2 Gemäss eigenen Angaben lebte der junge, soweit aktenkundig gesunde und ledige Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Jahr 2007 in Kabul. Daher kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, auf welches er sich nach seiner Rückkehr stützen kann. Wie dargelegt, können seine Ausführungen bezüglich der angeblichen Flucht seiner Mutter und seines Onkels nicht geglaubt werden. Die genauen familiären Verhältnisse im Herkunftsland bleiben daher aus dem Beschwerdeführer anzulastenden Gründen im Dunkeln und sind vom Gericht nicht näher zu eruieren. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung und Englischkenntnisse. Zudem konnte er, wie aus dem ersten Asylverfahren bekannt ist, bereits dank Unterstützung von Bekannten während seiner Schulzeit einer Arbeit nachgehen und Berufserfahrungen sammeln. Daher ist davon auszugehen, dass er sich nach seiner Rückkehr wieder beruflich integrieren kann. Jedenfalls darf gestützt auf die bestehenden Akten der Schluss gezogen werden, dass er in Kabul nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. Nachdem seine konkreten Lebensumstände in Kabul wegen seines Aussageverhaltens nicht vollständig geklärt sind, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer Versand: