opencaselaw.ch

D-1867/2011

D-1867/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und (...) aus Kabul - suchte am 27. Mai 2010 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 14. Juni 2010 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 18. Juni 2010 machte er im Wesentlichen geltend, er habe an der Universität von Kabul ein (...)studium absolviert. Als er anlässlich der Präsidentschaftswahlen und der Wahlen für den Provinzrat vom 20. August 2009 als Wahlhelfer ("[...]") im (...) Wahllokal Kabuls im Stadtkreis (...) gearbeitet habe, sei er von verschiedenen Radio- und Fernsehstationen interviewt worden. Dadurch sei er ins Visier der Taliban geraten. Am 28. August 2009 habe er einen Brief mit dem Emblem der Taliban erhalten, wonach in C._______ - (...) - gegen ihn wegen der Zusammenarbeit mit den Amerikanern ein Todesurteil ausgesprochen worden sei. Am folgenden Tag hätten sich ihm beim Verlassen des Hauses vier Männer auf Motorrädern genähert und versucht, ihn festzunehmen. Er sei ins Haus zurückgeflüchtet und vom Innenhof über einen Baum ins Nachbarhaus gelangt, wo er sich versteckt habe. Die vier Männer seien derweil in sein Haus eingedrungen und hätten dieses durchsucht. Am selben Nachmittag habe er auf eines seiner beiden Mobiltelefone einen Anruf erhalten. Der Anrufer habe ihn beschimpft und mit dem Tod bedroht. In der kommenden Nacht habe er sich zu einem im (...) Kabuls wohnhaften (Verwandten) väterlicherseits begeben. Am 31. August 2009 habe er erneut einen Drohanruf erhalten. Er habe sich nicht an die Polizei oder andere Behörden gewendet, da diese nicht in der Lage wären, ihn zu beschützen. Wie zwei Selbstmordattentate vor dem Innenministerium zeigen würden, könne die Polizei nicht einmal die Regierungsmitglieder schützen. Seine Vorgesetzten, die bei der Regierung gearbeitet hätten oder als Wahlbeobachter in höheren Positionen tätig gewesen seien, seien ständig von Leibwächtern begleitet worden und hätten gepanzerte Wagen gefahren. Die Regierung sei sehr schwach und selbst im Kabinett von Karzai hätten die Taliban Einfluss. Nachdem er sich sechs Monate lang beim besagten (Verwandten) versteckt gehalten habe, sei er am 25. Februar 2010 von Kabul nach D._______ geflogen. Von dort aus sei er in den E._______ gereist. Über F._______ und ihm unbekannte Länder sei er schliesslich am 27. Mai 2010 in die Schweiz gelangt. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die Beweismittel bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A1, A8 und A12). B. B.a Mit Verfügung vom 23. Februar 2011 - eröffnet am 25. Februar 2011 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Übergriffe durch Dritte seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Schutz sei gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern - beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen - und der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz habe. Bei den Todesdrohungen durch die Taliban handle es sich um kriminelle Akte von Drittpersonen. Die afghanischen Behörden in Kabul seien bemüht, solche Akte zu ahnden, auch wenn es ihnen nicht möglich sei, jeden Übergriff zu verfolgen und die Täter zu bestrafen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, bei den Behörden Anzeige zu erstatten und um Schutz nachzusuchen. Dass er dies nicht getan habe, könne nicht zur Annahme fehlenden behördlichen Schutzes führen. An dieser Sachlage vermöchten auch die eingereichten Beweisunterlagen nichts zu ändern, zumal diese lediglich die Tätigkeit als Wahlhelfer belegen würden. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen erübrige es sich, auf bestehende Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei zwar angespannt, aber es könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung oder einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ausgegangen werden. In den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Balkh und Sari Pul sowie in Kabul und der westlichen Provinz Herat sei die Lage als vergleichsweise sicher einzustufen und die Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar zu erachten. Es lägen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der (...) und gesunde Beschwerdeführer verfüge in Kabul über ein familiäres Beziehungsnetz und die gute Ausbildung (abgeschlossenes [...]studium) dürfte ihm den Aufbau einer beruflichen Existenz erleichtern. C. C.a Mit Eingabe vom 28. März 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor­instanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme, und subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung, ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Schliesslich wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verweis auf ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis betreffend die ursprünglich mandatierte Rechtsvertreterin vom 28. März 2011 um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung ersucht. C.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe anlässlich der Anhörung vom 18. Juni 2010 eingehend begründet, weshalb die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht fähig seien, ihn wirksam vor Übergriffen der Taliban zu schützen beziehungsweise weshalb es ihm nicht zuzumuten gewesen sei, sich dem Schutz der afghanischen Sicherheitsbehörden zu unterstellen. Das BFM sei auf seine diesbezüglichen Vorbringen nicht eingegangen und habe dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine weitergehende Begründung müsse er sich aufgrund der Arbeitsunfähigkeit seiner ursprünglich mandatierten Rechtsvertreterin für die beantragte Beschwerdeergänzung vorbehalten. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig räumte er dem Beschwerdeführer eine Frist von dreissig Tagen zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs.1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. E. E.a Mit Eingabe vom 5. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein und brachte im Wesentlichen vor, er sei bei den Wahlen vom 20. August 2009 für (...) verantwortlich gewesen. Alle grossen in- und ausländischen Fernsehstationen hätten aus dem besagten Wahllokal berichtet. Dass auch mit ihm Interviews geführt worden seien, sei ihm zum Verhängnis geworden, da auch die Taliban die Berichterstattung verfolgt hätten. Mit dem beiliegenden, vom (...) unterzeichneten Schreiben vom 28. August 2009 sei er zum Tod verurteilt worden; als Exempel für all diejenigen, die mit der Regierung zusammenarbeiten würden. Beim Verlassen des Hauses am folgenden Tag habe er gehört, wie sich die vier Männer auf den Motorrädern zugerufen hätten, dass es sich bei ihm um die gesuchte Person handle. Nur knapp sei ihm die Flucht ins Nachbarhaus gelungen. Als er in der Folge telefonisch bedroht worden sei, sei er nachts zu einem (Verwandten) väterlicherseits in einen anderen Stadtteil geflohen, wo er sich die folgenden sechs Monate versteckt gehalten habe. Die Bedrohung durch die Taliban sei sehr ernst zu nehmen. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei nach wie vor prekär und die Taliban seien auch heute noch - neben der offiziellen Regierung und den internationalen Truppen - ein gewichtiger Machtfaktor. Es sei ihnen nach wie vor möglich, Angriffe auf internationale Truppen, Regierungsvertreter und sonstige Ziele zu führen. Es liege daher auf der Hand, dass nicht davon ausgegangen werden könne, die Taliban würden ihre gegen ihn gerichtete Drohung nicht wahrmachen. Allen, die sich in irgendeiner Form an den Wahlen beteiligt hätten, drohe Gewalt durch die Taliban. Auch gewöhnlichen Wählern seien Ohren, Nasen und Finger abgeschnitten worden; einzelne seien sogar getötet worden. Dem Kabinett Karzai fehlten immer noch elf Minister, da sich aus Angst vor den Taliban niemand traue, zu kandidieren. Wenn die nationalen und internationalen Armeen und Polizeitruppen nicht fähig seien, die Minister zu schützen, dann seien sie erst recht nicht in der Lage, einen gewöhnlichen Bürger wie ihn zu schützen. Einzelne Wahlhelfer seien bereits getötet worden und auch sein Arbeitskollege G._______ sei einen Tag nach den Wahlen von den Taliban ermordet worden. Das BFM bestreite zwar nicht, dass er aufgrund seiner politischen Anschauungen und der damit zusammenhängenden Tätigkeit verfolgt worden sei, erachte jedoch seine Vorbringen als nicht asylrelevant. Dieser Auffassung könne nicht zugestimmt werden. Dem beiliegenden Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan von Juni 2010 könne entnommen werden, dass die Kriminalitätsrate in Kabul gravierend sei. Wenn schon hinsichtlich "gewöhnlicher" Kriminalität kein Mindeststandard an Sicherheit gewährleistet werden könne, erscheine es schlicht illusorisch, dass ihn die Sicherheitskräfte vor den gut organisierten Taliban schützen könnten. Der Titularprofessor H._______ komme im beiliegenden Aufsatz zum Schluss, dass Afghanistan als "failed state" zu bezeichnen sei. Ihm könne damit nicht entgegengehalten werden, er habe es unterlassen, sich in einem "failed state" um Schutz der eben nicht vorhandenen Staatsgewalt zu bemühen. Zudem sei die afghanische Polizei eine der korruptesten der Welt und sie sei von Taliban und deren Sympathisanten durchdrungen, so dass es ihm auch aus diesem Grund nicht nachteilig ausgelegt werden könne, dass er sich nicht an diese gewendet habe. Aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, inwiefern das BFM seine Argumente zur (fehlenden) Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden untersucht und es sich mit der Frage der Zumutbarkeit der Schutzsuche auseinandergesetzt habe. Damit habe es seinen Gehörsanspruch verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in jüngster Zeit verschiedentlich anerkannt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert habe. Er verweise auch auf ein Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 26. Februar 2009, gemäss welchem Mitarbeitende internationaler Organisationen und (...) Personal - wie er - gefährdet seien. Da die Polizei in Kabul ihn nicht wirksam vor den Taliban schützen könne, seien seine Vorbringen asylrelevant. Im Übrigen sei angesichts der erwähnten Korruption im Polizeiapparat auch nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Polizei ihn überhaupt schützen und ihn nicht an die Taliban verraten würde. Es sei ihm deshalb Asyl zu gewähren. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei von einer Situation allgemeiner Gewalt in Afghanistan auszugehen. Auch in Kabul habe sich die Sicherheitslage massiv verschlechtert. Neben den allgemein bestehenden Gefahren wie Entführung oder Tod durch Sprengstoffanschläge sei er auch konkret gefährdet. Die Taliban hätten ein Todesurteil gegen ihn ausgesprochen und würden ihn suchen. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb unzumutbar. Er sei aber auch unzulässig, da ihm in Afghanistan ein Verstoss gegen seine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützten Rechte drohe. E.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein:

- Schulabschlusszeugnis, (...);

- Liste besuchter Kurse an der Universität, (...);

- Abschlussurkunde der Universität, (...);

- Bestätigung bzgl. Tätigkeit als (...), (...);

- UNO-Wahlbeobachterausweis;

- Drohbrief der Taliban, 27.8.2009 (mit Übersetzung);

- 4 Internet-Artikel zu Anschlägen in Kabul, Spiegel Online, 12.11.2010, 28.1.2011, 14.2.2011, 18.4.2011;

- Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan, Juni 2010;

- 2 Presseberichte zu Angriffen auf Wahlhelfer, 19.8.2009, 19.9.2010;

- Todesanzeige G._______, (...);

- Aufsatz "Seit wann ist Afghanistan ein Failed State?" von Prof. H._______, undatiert;

- NZZ-Artikel zu Anschlag in Kabul, 19.4.2011;

- Tabellarische Übersicht von Transparency International (Korruption), 2010;

- SFH-Positionspapier "Asylsuchende in Afghanistan", 26.2.2009;

- Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, 10.2.1011. F. In seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde; diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2011 eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. G. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer das Themenpapier "Afghanistan: Schutzfähigkeit der Afghan National Police und Sicherheitssituation in Kabul" der SFH vom 20. Oktober 2011 ein. Dieses zeige, dass die Polizei in Kabul die Sicherheit nicht gewährleisten könne. Die Sicherheitslage in Kabul habe sich seit dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2011 weiter verschlechtert. Angesichts der immer grösseren Zahl ziviler Opfer sei nunmehr auch dort von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Zudem werde auch sein Argument, dass der Gang zur von Taliban unterwanderten Polizei Risiken bergen würde, durch das besagte Themenpapier gestützt. Angesichts der Erhebung, wonach sich über die Hälfte der Afghanen in einer Gefahrensituation nicht an die Polizei wenden würden, könne ihm sein Verhalten nicht angelastet werden.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.).

E. 4 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe Afghanistan Ende Februar 2010 verlassen, weil er wegen seiner Tätigkeit als Wahlhelfer im August 2009 durch Taliban-Anhänger bedroht worden sei; er habe sich diesbezüglich nicht an die Behörden gewendet, da er der Ansicht sei, dass diese nicht in der Lage wären, ihn zu beschützen.

E. 4.1 Vorab ist hinsichtlich des Beschwerdeantrags um Rückweisung der Sache mangels Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der Frage der Schutzfähigkeit und -willigkeit der afghanischen Behörden festzustellen, dass eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage nicht auszumachen ist. Das BFM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Schutzfrage und den diesbezüglich vom Beschwerdeführer eingereichten Beweisunterlagen auseinandergesetzt. Der Beschwerdeantrag um Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung ist deshalb abzuweisen.

E. 4.2 Das BFM erachtete die geltend gemachten Ausreisegründe des Beschwerdeführers - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) herbeizuführen.

E. 4.2.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids, wobei erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland ein Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (vgl. BVGE 2008/4 Nr. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, erfüllt zudem aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. EMARK 2006 Nr. 18).

E. 4.2.2 An der Echtheit des erst mit der Beschwerdeergänzung vom 5. Mai 2011 eingereichten Drohbriefes der Taliban vom 27. August 2009 bestehen gewisse Zweifel. Im Nachgang zur Anhörung vom 18. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2010 beim BFM verschiedene, von seiner Familie übermittelte Beweisunterlagen zu seiner Tätigkeit als Wahlhelfer nach (vgl. A13), und es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb er das der angeblichen Verfolgung zugrunde liegende Dokument damals nicht ebenfalls einreichte, zumal sich der Drohbrief gemäss seinen Aussagen auch bei der Familie befunden habe und er diesen umgehend nachreichen werde (vgl. A8 S. 4 F20 und S. 7 F43). Die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Wahlhelfer im Jahr 2009 tatsächlich von den Taliban bedroht wurde respektive im heutigen Zeitpunkt einer Verfolgungsgefahr durch die Taliban ausgesetzt ist, kann indes (wie generell die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen) offenbleiben, da von einem genügenden staatlichen Schutz für den Beschwerdeführer auszugehen ist (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen).

E. 4.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 eine umfassende Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vorgenommen und diese über sämtliche Landesteile hinweg als äusserst prekär bezeichnet (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.7.4). Seit diesem Entscheid hat sich die Sicherheitslage kaum gebessert. Im ersten Halbjahr 2012 war die Anzahl ziviler Opfer zwar erstmals rückläufig, aber nach wie vor hoch (vgl. Corinne Troxler Gulzar, SFH, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, 3. September 2012, S. 4 f.). Die Ausführungen in BVGE 2011/7 haben daher weiterhin Gültigkeit. Das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) hebt bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan die Existenz von Risikogruppen hervor, deren besonderer Status bei der Evaluation einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang werden beispielsweise Personen genannt, die mit den internationalen Truppen zusammenarbeiten (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17. Dezember 2010, S. 7 f.). Ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Wahlhelfer einer solchen Risikogruppe zuzurechnen ist und heute einer Verfolgungsgefahr durch die Taliban ausgesetzt ist, kann jedoch aufgrund des - wie sich nachfolgend zeigen wird - als genügend einzustufenden staatlichen Schutzes offenbleiben.

E. 4.2.4 Eine - wie vorliegend geltend gemachte - Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann dann flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Der Schutz ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Eine faktische Garantie für langfristigen absoluten individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung kann nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht. In erster Linie ist dabei an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe, die eine effektive Strafverfolgung ermöglichen, sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen objektiv möglich (bspw. unabhängig vom Geschlecht oder der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit) und individuell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn sich der Betroffene mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer oder anderer Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde.

E. 4.2.5 Der Beschwerdeführer stammt aus Kabul. Dort präsentiert sich die Sicherheitslage besser als an den meisten anderen Orten in Afghanistan. In BVGE 2011/7 hält das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich fest, dass die Hauptstadt trotz vereinzelter spektakulärer Anschläge zu den relativ stabilen Landesteilen gehört. Dazu trägt massgeblich bei, dass die afghanischen Sicherheitskräfte dort besser in der Lage sind, die Verantwortung, die ihnen für das Stadtgebiet von den internationalen Kräften bereits formell übergeben worden ist, zu übernehmen. In der Hauptstadt befindet sich eines von sechs Regionalkommandos der Polizei und eine eigene Polizeieinheit ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig (Afghan National Civil Order Police). Die Polizei hat die Sicherheitsmassnahmen kontinuierlich verstärkt und zusätzliche Checkpoints errichtet. Es kommt vermehrt zu Festnahmen und auch zur Verhinderung geplanter Anschläge. Zudem ist eine eigene Kampfeinheit der afghanischen Armee in Kabul stationiert (Capital Division), und auch ausländische Truppen patrouillieren nach wie vor in der Hauptstadt. Insgesamt gelingt es den Sicherheitskräften offenbar, für die Bevölkerung von Kabul ein vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen, was der US-Strategie, insbesondere die städtischen Zentren zu sichern und so das Vertrauen in die afghanischen Sicherheitskräfte zu stärken, entspricht (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.7.5 S. 102 f.). Angesichts der sich in Kabul präsentierenden Lage sind sowohl die Schutzwilligkeit als auch die Schutzfähigkeit der dortigen Behörden zu bejahen (vgl. diesbezüglich auch das Urteil D-3307/2011 vom 17. Januar 2013).

E. 4.2.6 Der Beschwerdeführer hat sich nach eigenen Angaben nie an eine Behörde gewendet, um die geltend gemachten Drohungen von Ende August 2009 anzuzeigen und diesbezüglich um Schutz zu ersuchen. Dies kann jedoch nicht zur Annahme führen, er wäre mangels Untätigkeit der Behörden schutzlos drohenden Übergriffen Dritter ausgesetzt. Aufgrund der festgestellten Schutzwilligkeit und -fähigkeit der für die Sicherheit zuständigen Behörden in Kabul ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich bei allfälligen Behelligungen durch die Taliban schutzsuchend an die Behörden wenden und Drohungen anzeigen kann, und ihm dies auch zuzumuten ist. Die mit der Beschwerdeergänzung vom 5. Mai 2011 eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie entweder für die Schutzfrage nicht relevant erscheinen, da sie nur den Werdegang des Beschwerdeführers und die Tätigkeit als Wahlhelfer aufzeigen (Zeugnisse, Wahlhelferbescheinigungen), oder nur allgemeine Erkenntnisse über Personen und Vorfälle, die sich nicht auf den Beschwerdeführer und seine konkreten Schutzmöglichkeiten beziehen, beinhalten (bspw. Presseberichte zu Anschlägen in Kabul und Angriffen auf Wahlhelfer). Auch das am 31. Oktober 2011 eingereichte Themenpapier der SFH vom 20. Oktober 2011, wonach die Sicherheitslage in Kabul schlecht sei und sich ein grosser Teil der Afghanen in einer Gefahrensituation nicht an die Polizei wenden würde, vermag nicht zur Annahme zu führen, es wäre dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, die zuständigen Behörden um Schutz anzugehen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).

E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 4 AsylG rechtmässig.

E. 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kabul lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen.

E. 6.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.2.1 Zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist auf die Lageeinschätzung in BVGE 2011/7 zu verweisen. Hinsichtlich der Grossstadt Kabul, woher der Beschwerdeführer stammt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis gelangt, dass die dortige Sicherheitslage und die humanitäre Situation im Vergleich zu anderen Gebieten Afghanistans etwas weniger dramatisch ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin unter begünstigenden Umständen - namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums, eine gesicherte Wohnsituation und ein guter Gesundheitszustand - als zumutbar erkannt werden kann (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1 und E. 9.2.2 S. 104 f.) Es bleibt daher zu prüfen, ob individuelle Gründe einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kabul entgegenstehen.

E. 6.2.2 Der (...) Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, stammt seinen Angaben zufolge aus Kabul, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Februar 2010 immer gelebt hat. Mit den in Kabul wohnhaften (Familienangehörigen) (vgl. A1 S. 3 f.) und dem (Verwandten) väterlicherseits, bei dem er sich vor der Ausreise sechs Monate aufgehalten habe (vgl. A8 S. 3), verfügt der Beschwerdeführer in der afghanischen Hauptstadt über eine tragfähige soziale Vernetzung, und es darf davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr wiederum familiäre Unterstützung und zumindest für die erste Zeit eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Zudem verfügt er - nebst Fremdsprachenkenntnissen (vgl. A1 S. 3) - mit einem abgeschlossenen (...)studium über eine hervorragende Ausbildung (vgl. A1 S. 3), die ihm künftig den Aufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen sollte. Eine allfällige schweizerische Rückkehrhilfe kann ihm den Wiedereinstieg ebenfalls erleichtern (Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Wegweisungsvollzug nach Kabul ist damit auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar zu erachten.

E. 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 und 5 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind indessen keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1867/2011/she Urteil vom 3. Mai 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Februar 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und (...) aus Kabul - suchte am 27. Mai 2010 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 14. Juni 2010 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 18. Juni 2010 machte er im Wesentlichen geltend, er habe an der Universität von Kabul ein (...)studium absolviert. Als er anlässlich der Präsidentschaftswahlen und der Wahlen für den Provinzrat vom 20. August 2009 als Wahlhelfer ("[...]") im (...) Wahllokal Kabuls im Stadtkreis (...) gearbeitet habe, sei er von verschiedenen Radio- und Fernsehstationen interviewt worden. Dadurch sei er ins Visier der Taliban geraten. Am 28. August 2009 habe er einen Brief mit dem Emblem der Taliban erhalten, wonach in C._______ - (...) - gegen ihn wegen der Zusammenarbeit mit den Amerikanern ein Todesurteil ausgesprochen worden sei. Am folgenden Tag hätten sich ihm beim Verlassen des Hauses vier Männer auf Motorrädern genähert und versucht, ihn festzunehmen. Er sei ins Haus zurückgeflüchtet und vom Innenhof über einen Baum ins Nachbarhaus gelangt, wo er sich versteckt habe. Die vier Männer seien derweil in sein Haus eingedrungen und hätten dieses durchsucht. Am selben Nachmittag habe er auf eines seiner beiden Mobiltelefone einen Anruf erhalten. Der Anrufer habe ihn beschimpft und mit dem Tod bedroht. In der kommenden Nacht habe er sich zu einem im (...) Kabuls wohnhaften (Verwandten) väterlicherseits begeben. Am 31. August 2009 habe er erneut einen Drohanruf erhalten. Er habe sich nicht an die Polizei oder andere Behörden gewendet, da diese nicht in der Lage wären, ihn zu beschützen. Wie zwei Selbstmordattentate vor dem Innenministerium zeigen würden, könne die Polizei nicht einmal die Regierungsmitglieder schützen. Seine Vorgesetzten, die bei der Regierung gearbeitet hätten oder als Wahlbeobachter in höheren Positionen tätig gewesen seien, seien ständig von Leibwächtern begleitet worden und hätten gepanzerte Wagen gefahren. Die Regierung sei sehr schwach und selbst im Kabinett von Karzai hätten die Taliban Einfluss. Nachdem er sich sechs Monate lang beim besagten (Verwandten) versteckt gehalten habe, sei er am 25. Februar 2010 von Kabul nach D._______ geflogen. Von dort aus sei er in den E._______ gereist. Über F._______ und ihm unbekannte Länder sei er schliesslich am 27. Mai 2010 in die Schweiz gelangt. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die Beweismittel bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A1, A8 und A12). B. B.a Mit Verfügung vom 23. Februar 2011 - eröffnet am 25. Februar 2011 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Übergriffe durch Dritte seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Schutz sei gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern - beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen - und der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz habe. Bei den Todesdrohungen durch die Taliban handle es sich um kriminelle Akte von Drittpersonen. Die afghanischen Behörden in Kabul seien bemüht, solche Akte zu ahnden, auch wenn es ihnen nicht möglich sei, jeden Übergriff zu verfolgen und die Täter zu bestrafen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, bei den Behörden Anzeige zu erstatten und um Schutz nachzusuchen. Dass er dies nicht getan habe, könne nicht zur Annahme fehlenden behördlichen Schutzes führen. An dieser Sachlage vermöchten auch die eingereichten Beweisunterlagen nichts zu ändern, zumal diese lediglich die Tätigkeit als Wahlhelfer belegen würden. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen erübrige es sich, auf bestehende Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei zwar angespannt, aber es könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung oder einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ausgegangen werden. In den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Balkh und Sari Pul sowie in Kabul und der westlichen Provinz Herat sei die Lage als vergleichsweise sicher einzustufen und die Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar zu erachten. Es lägen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der (...) und gesunde Beschwerdeführer verfüge in Kabul über ein familiäres Beziehungsnetz und die gute Ausbildung (abgeschlossenes [...]studium) dürfte ihm den Aufbau einer beruflichen Existenz erleichtern. C. C.a Mit Eingabe vom 28. März 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor­instanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme, und subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung, ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Schliesslich wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verweis auf ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis betreffend die ursprünglich mandatierte Rechtsvertreterin vom 28. März 2011 um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung ersucht. C.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe anlässlich der Anhörung vom 18. Juni 2010 eingehend begründet, weshalb die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht fähig seien, ihn wirksam vor Übergriffen der Taliban zu schützen beziehungsweise weshalb es ihm nicht zuzumuten gewesen sei, sich dem Schutz der afghanischen Sicherheitsbehörden zu unterstellen. Das BFM sei auf seine diesbezüglichen Vorbringen nicht eingegangen und habe dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine weitergehende Begründung müsse er sich aufgrund der Arbeitsunfähigkeit seiner ursprünglich mandatierten Rechtsvertreterin für die beantragte Beschwerdeergänzung vorbehalten. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig räumte er dem Beschwerdeführer eine Frist von dreissig Tagen zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs.1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. E. E.a Mit Eingabe vom 5. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein und brachte im Wesentlichen vor, er sei bei den Wahlen vom 20. August 2009 für (...) verantwortlich gewesen. Alle grossen in- und ausländischen Fernsehstationen hätten aus dem besagten Wahllokal berichtet. Dass auch mit ihm Interviews geführt worden seien, sei ihm zum Verhängnis geworden, da auch die Taliban die Berichterstattung verfolgt hätten. Mit dem beiliegenden, vom (...) unterzeichneten Schreiben vom 28. August 2009 sei er zum Tod verurteilt worden; als Exempel für all diejenigen, die mit der Regierung zusammenarbeiten würden. Beim Verlassen des Hauses am folgenden Tag habe er gehört, wie sich die vier Männer auf den Motorrädern zugerufen hätten, dass es sich bei ihm um die gesuchte Person handle. Nur knapp sei ihm die Flucht ins Nachbarhaus gelungen. Als er in der Folge telefonisch bedroht worden sei, sei er nachts zu einem (Verwandten) väterlicherseits in einen anderen Stadtteil geflohen, wo er sich die folgenden sechs Monate versteckt gehalten habe. Die Bedrohung durch die Taliban sei sehr ernst zu nehmen. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei nach wie vor prekär und die Taliban seien auch heute noch - neben der offiziellen Regierung und den internationalen Truppen - ein gewichtiger Machtfaktor. Es sei ihnen nach wie vor möglich, Angriffe auf internationale Truppen, Regierungsvertreter und sonstige Ziele zu führen. Es liege daher auf der Hand, dass nicht davon ausgegangen werden könne, die Taliban würden ihre gegen ihn gerichtete Drohung nicht wahrmachen. Allen, die sich in irgendeiner Form an den Wahlen beteiligt hätten, drohe Gewalt durch die Taliban. Auch gewöhnlichen Wählern seien Ohren, Nasen und Finger abgeschnitten worden; einzelne seien sogar getötet worden. Dem Kabinett Karzai fehlten immer noch elf Minister, da sich aus Angst vor den Taliban niemand traue, zu kandidieren. Wenn die nationalen und internationalen Armeen und Polizeitruppen nicht fähig seien, die Minister zu schützen, dann seien sie erst recht nicht in der Lage, einen gewöhnlichen Bürger wie ihn zu schützen. Einzelne Wahlhelfer seien bereits getötet worden und auch sein Arbeitskollege G._______ sei einen Tag nach den Wahlen von den Taliban ermordet worden. Das BFM bestreite zwar nicht, dass er aufgrund seiner politischen Anschauungen und der damit zusammenhängenden Tätigkeit verfolgt worden sei, erachte jedoch seine Vorbringen als nicht asylrelevant. Dieser Auffassung könne nicht zugestimmt werden. Dem beiliegenden Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan von Juni 2010 könne entnommen werden, dass die Kriminalitätsrate in Kabul gravierend sei. Wenn schon hinsichtlich "gewöhnlicher" Kriminalität kein Mindeststandard an Sicherheit gewährleistet werden könne, erscheine es schlicht illusorisch, dass ihn die Sicherheitskräfte vor den gut organisierten Taliban schützen könnten. Der Titularprofessor H._______ komme im beiliegenden Aufsatz zum Schluss, dass Afghanistan als "failed state" zu bezeichnen sei. Ihm könne damit nicht entgegengehalten werden, er habe es unterlassen, sich in einem "failed state" um Schutz der eben nicht vorhandenen Staatsgewalt zu bemühen. Zudem sei die afghanische Polizei eine der korruptesten der Welt und sie sei von Taliban und deren Sympathisanten durchdrungen, so dass es ihm auch aus diesem Grund nicht nachteilig ausgelegt werden könne, dass er sich nicht an diese gewendet habe. Aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, inwiefern das BFM seine Argumente zur (fehlenden) Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden untersucht und es sich mit der Frage der Zumutbarkeit der Schutzsuche auseinandergesetzt habe. Damit habe es seinen Gehörsanspruch verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in jüngster Zeit verschiedentlich anerkannt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert habe. Er verweise auch auf ein Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 26. Februar 2009, gemäss welchem Mitarbeitende internationaler Organisationen und (...) Personal - wie er - gefährdet seien. Da die Polizei in Kabul ihn nicht wirksam vor den Taliban schützen könne, seien seine Vorbringen asylrelevant. Im Übrigen sei angesichts der erwähnten Korruption im Polizeiapparat auch nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Polizei ihn überhaupt schützen und ihn nicht an die Taliban verraten würde. Es sei ihm deshalb Asyl zu gewähren. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei von einer Situation allgemeiner Gewalt in Afghanistan auszugehen. Auch in Kabul habe sich die Sicherheitslage massiv verschlechtert. Neben den allgemein bestehenden Gefahren wie Entführung oder Tod durch Sprengstoffanschläge sei er auch konkret gefährdet. Die Taliban hätten ein Todesurteil gegen ihn ausgesprochen und würden ihn suchen. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb unzumutbar. Er sei aber auch unzulässig, da ihm in Afghanistan ein Verstoss gegen seine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützten Rechte drohe. E.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein:

- Schulabschlusszeugnis, (...);

- Liste besuchter Kurse an der Universität, (...);

- Abschlussurkunde der Universität, (...);

- Bestätigung bzgl. Tätigkeit als (...), (...);

- UNO-Wahlbeobachterausweis;

- Drohbrief der Taliban, 27.8.2009 (mit Übersetzung);

- 4 Internet-Artikel zu Anschlägen in Kabul, Spiegel Online, 12.11.2010, 28.1.2011, 14.2.2011, 18.4.2011;

- Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan, Juni 2010;

- 2 Presseberichte zu Angriffen auf Wahlhelfer, 19.8.2009, 19.9.2010;

- Todesanzeige G._______, (...);

- Aufsatz "Seit wann ist Afghanistan ein Failed State?" von Prof. H._______, undatiert;

- NZZ-Artikel zu Anschlag in Kabul, 19.4.2011;

- Tabellarische Übersicht von Transparency International (Korruption), 2010;

- SFH-Positionspapier "Asylsuchende in Afghanistan", 26.2.2009;

- Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, 10.2.1011. F. In seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde; diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2011 eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. G. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer das Themenpapier "Afghanistan: Schutzfähigkeit der Afghan National Police und Sicherheitssituation in Kabul" der SFH vom 20. Oktober 2011 ein. Dieses zeige, dass die Polizei in Kabul die Sicherheit nicht gewährleisten könne. Die Sicherheitslage in Kabul habe sich seit dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2011 weiter verschlechtert. Angesichts der immer grösseren Zahl ziviler Opfer sei nunmehr auch dort von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Zudem werde auch sein Argument, dass der Gang zur von Taliban unterwanderten Polizei Risiken bergen würde, durch das besagte Themenpapier gestützt. Angesichts der Erhebung, wonach sich über die Hälfte der Afghanen in einer Gefahrensituation nicht an die Polizei wenden würden, könne ihm sein Verhalten nicht angelastet werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.).

4. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe Afghanistan Ende Februar 2010 verlassen, weil er wegen seiner Tätigkeit als Wahlhelfer im August 2009 durch Taliban-Anhänger bedroht worden sei; er habe sich diesbezüglich nicht an die Behörden gewendet, da er der Ansicht sei, dass diese nicht in der Lage wären, ihn zu beschützen. 4.1 Vorab ist hinsichtlich des Beschwerdeantrags um Rückweisung der Sache mangels Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der Frage der Schutzfähigkeit und -willigkeit der afghanischen Behörden festzustellen, dass eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage nicht auszumachen ist. Das BFM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Schutzfrage und den diesbezüglich vom Beschwerdeführer eingereichten Beweisunterlagen auseinandergesetzt. Der Beschwerdeantrag um Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung ist deshalb abzuweisen. 4.2 Das BFM erachtete die geltend gemachten Ausreisegründe des Beschwerdeführers - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) herbeizuführen. 4.2.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids, wobei erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland ein Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (vgl. BVGE 2008/4 Nr. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, erfüllt zudem aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). 4.2.2 An der Echtheit des erst mit der Beschwerdeergänzung vom 5. Mai 2011 eingereichten Drohbriefes der Taliban vom 27. August 2009 bestehen gewisse Zweifel. Im Nachgang zur Anhörung vom 18. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2010 beim BFM verschiedene, von seiner Familie übermittelte Beweisunterlagen zu seiner Tätigkeit als Wahlhelfer nach (vgl. A13), und es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb er das der angeblichen Verfolgung zugrunde liegende Dokument damals nicht ebenfalls einreichte, zumal sich der Drohbrief gemäss seinen Aussagen auch bei der Familie befunden habe und er diesen umgehend nachreichen werde (vgl. A8 S. 4 F20 und S. 7 F43). Die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Wahlhelfer im Jahr 2009 tatsächlich von den Taliban bedroht wurde respektive im heutigen Zeitpunkt einer Verfolgungsgefahr durch die Taliban ausgesetzt ist, kann indes (wie generell die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen) offenbleiben, da von einem genügenden staatlichen Schutz für den Beschwerdeführer auszugehen ist (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen). 4.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 eine umfassende Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vorgenommen und diese über sämtliche Landesteile hinweg als äusserst prekär bezeichnet (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.7.4). Seit diesem Entscheid hat sich die Sicherheitslage kaum gebessert. Im ersten Halbjahr 2012 war die Anzahl ziviler Opfer zwar erstmals rückläufig, aber nach wie vor hoch (vgl. Corinne Troxler Gulzar, SFH, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, 3. September 2012, S. 4 f.). Die Ausführungen in BVGE 2011/7 haben daher weiterhin Gültigkeit. Das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) hebt bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan die Existenz von Risikogruppen hervor, deren besonderer Status bei der Evaluation einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang werden beispielsweise Personen genannt, die mit den internationalen Truppen zusammenarbeiten (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17. Dezember 2010, S. 7 f.). Ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Wahlhelfer einer solchen Risikogruppe zuzurechnen ist und heute einer Verfolgungsgefahr durch die Taliban ausgesetzt ist, kann jedoch aufgrund des - wie sich nachfolgend zeigen wird - als genügend einzustufenden staatlichen Schutzes offenbleiben. 4.2.4 Eine - wie vorliegend geltend gemachte - Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann dann flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Der Schutz ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Eine faktische Garantie für langfristigen absoluten individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung kann nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht. In erster Linie ist dabei an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe, die eine effektive Strafverfolgung ermöglichen, sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen objektiv möglich (bspw. unabhängig vom Geschlecht oder der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit) und individuell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn sich der Betroffene mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer oder anderer Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. 4.2.5 Der Beschwerdeführer stammt aus Kabul. Dort präsentiert sich die Sicherheitslage besser als an den meisten anderen Orten in Afghanistan. In BVGE 2011/7 hält das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich fest, dass die Hauptstadt trotz vereinzelter spektakulärer Anschläge zu den relativ stabilen Landesteilen gehört. Dazu trägt massgeblich bei, dass die afghanischen Sicherheitskräfte dort besser in der Lage sind, die Verantwortung, die ihnen für das Stadtgebiet von den internationalen Kräften bereits formell übergeben worden ist, zu übernehmen. In der Hauptstadt befindet sich eines von sechs Regionalkommandos der Polizei und eine eigene Polizeieinheit ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig (Afghan National Civil Order Police). Die Polizei hat die Sicherheitsmassnahmen kontinuierlich verstärkt und zusätzliche Checkpoints errichtet. Es kommt vermehrt zu Festnahmen und auch zur Verhinderung geplanter Anschläge. Zudem ist eine eigene Kampfeinheit der afghanischen Armee in Kabul stationiert (Capital Division), und auch ausländische Truppen patrouillieren nach wie vor in der Hauptstadt. Insgesamt gelingt es den Sicherheitskräften offenbar, für die Bevölkerung von Kabul ein vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen, was der US-Strategie, insbesondere die städtischen Zentren zu sichern und so das Vertrauen in die afghanischen Sicherheitskräfte zu stärken, entspricht (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.7.5 S. 102 f.). Angesichts der sich in Kabul präsentierenden Lage sind sowohl die Schutzwilligkeit als auch die Schutzfähigkeit der dortigen Behörden zu bejahen (vgl. diesbezüglich auch das Urteil D-3307/2011 vom 17. Januar 2013). 4.2.6 Der Beschwerdeführer hat sich nach eigenen Angaben nie an eine Behörde gewendet, um die geltend gemachten Drohungen von Ende August 2009 anzuzeigen und diesbezüglich um Schutz zu ersuchen. Dies kann jedoch nicht zur Annahme führen, er wäre mangels Untätigkeit der Behörden schutzlos drohenden Übergriffen Dritter ausgesetzt. Aufgrund der festgestellten Schutzwilligkeit und -fähigkeit der für die Sicherheit zuständigen Behörden in Kabul ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich bei allfälligen Behelligungen durch die Taliban schutzsuchend an die Behörden wenden und Drohungen anzeigen kann, und ihm dies auch zuzumuten ist. Die mit der Beschwerdeergänzung vom 5. Mai 2011 eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie entweder für die Schutzfrage nicht relevant erscheinen, da sie nur den Werdegang des Beschwerdeführers und die Tätigkeit als Wahlhelfer aufzeigen (Zeugnisse, Wahlhelferbescheinigungen), oder nur allgemeine Erkenntnisse über Personen und Vorfälle, die sich nicht auf den Beschwerdeführer und seine konkreten Schutzmöglichkeiten beziehen, beinhalten (bspw. Presseberichte zu Anschlägen in Kabul und Angriffen auf Wahlhelfer). Auch das am 31. Oktober 2011 eingereichte Themenpapier der SFH vom 20. Oktober 2011, wonach die Sicherheitslage in Kabul schlecht sei und sich ein grosser Teil der Afghanen in einer Gefahrensituation nicht an die Polizei wenden würde, vermag nicht zur Annahme zu führen, es wäre dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, die zuständigen Behörden um Schutz anzugehen. 4.3 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).

6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 4 AsylG rechtmässig. 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kabul lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. 6.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1 Zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist auf die Lageeinschätzung in BVGE 2011/7 zu verweisen. Hinsichtlich der Grossstadt Kabul, woher der Beschwerdeführer stammt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis gelangt, dass die dortige Sicherheitslage und die humanitäre Situation im Vergleich zu anderen Gebieten Afghanistans etwas weniger dramatisch ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin unter begünstigenden Umständen - namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums, eine gesicherte Wohnsituation und ein guter Gesundheitszustand - als zumutbar erkannt werden kann (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1 und E. 9.2.2 S. 104 f.) Es bleibt daher zu prüfen, ob individuelle Gründe einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kabul entgegenstehen. 6.2.2 Der (...) Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, stammt seinen Angaben zufolge aus Kabul, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Februar 2010 immer gelebt hat. Mit den in Kabul wohnhaften (Familienangehörigen) (vgl. A1 S. 3 f.) und dem (Verwandten) väterlicherseits, bei dem er sich vor der Ausreise sechs Monate aufgehalten habe (vgl. A8 S. 3), verfügt der Beschwerdeführer in der afghanischen Hauptstadt über eine tragfähige soziale Vernetzung, und es darf davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr wiederum familiäre Unterstützung und zumindest für die erste Zeit eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Zudem verfügt er - nebst Fremdsprachenkenntnissen (vgl. A1 S. 3) - mit einem abgeschlossenen (...)studium über eine hervorragende Ausbildung (vgl. A1 S. 3), die ihm künftig den Aufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen sollte. Eine allfällige schweizerische Rückkehrhilfe kann ihm den Wiedereinstieg ebenfalls erleichtern (Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Wegweisungsvollzug nach Kabul ist damit auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar zu erachten. 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 und 5 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind indessen keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand