Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Am 3. September 2000 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Asylgesuch, welches vom BFF mit Verfügung vom 19. April 2002 abgelehnt wurde. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Ausserdem wurde das im Beweismittelverzeichnis unter Ziffer 1 aufgeführte Dokument eingezogen. Mit Urteil vom 15. Juni 2004 wies die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die dagegen erhobene Beschwerde ab. A.b Die Beschwerdeführerin - begleitet von ihrem minderjährigen Sohn - stellte ihr erstes Asylgesuch am 20. Februar 2003. Mit Verfügung vom 18. März 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Mit Urteil der ARK vom 15. Juni 2004 erwuchs die angefochtene Verfügung des BFF in Rechtskraft. A.c Mit Eingabe vom 6. April 2005 ersuchten die Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügungen vom 19. April 2002 und 18. März 2004. Dieses Gesuch lehnte das BFM mit Verfügung vom 10. August 2005 ab und stellte fest, die Verfügungen vom 19. April 2002 und 18. März 2004 seien rechtskräftig und vollstreckbar, und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Dieser Entscheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. B. B.a Mit Eingabe vom 24. Juli 2006 liessen die Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch einreichen, welches sie mit exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und der Mitgliedschaft bei der "Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge" (DVF) begründeten. Der Beschwerdeführer habe regimekritische Artikel verfasst und an verschiedenen Protestaktionen der DVF teilgenommen. B.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer zahlreiche Aufrufe der DVF und deren Zeitung, verschiedene Berichte mit Fotos über Veranstaltungen, welche die Teilnahme des Beschwerdeführers belegen, eine CD über eine Demonstration in Bern, des Weiteren von ihm auf der Internetseite der DVF veröffentlichte Artikel sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bezüglich der Rückkehr in den Iran zu den Akten. B.c Mit Eingabe vom 31. August 2007 liessen die Beschwerdeführer eine Bestätigung vom 31. August 2007 der DVF einreichen. Demnach wurde der Beschwerdeführer im April 2007 vom Exekutivkomitee zum Verantwortlichen der DVF-Sektion im Kanton (...) gewählt. C. Am 4. September 2007 führte das BFM drei direkte Bundesanhörungen durch. Bei dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei im Oktober 2005 Mitglied der DVF und im April 2007 Vertreter der DVF im Kanton (...) geworden. Als solcher sei er zuständig für die Verteilung von deren Zeitschriften anlässlich von Veranstaltungen der Caritas und in Kirchen. Er verteile auch Flugblätter und beantworte die Fragen von Passanten. Er betrachte sich als Sprachrohr seines Volkes, das über die Verbrechen des islamischen Regimes berichten müsse, sammle Unterschriften und nehme an Sitzungen teil. Regelmässig werde auch vor der iranischen Botschaft demonstriert. Ausserdem habe er zwei Artikel im Internet publiziert. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Zweitgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei zwar nicht politisch aktiv gewesen, doch habe sie ihren Ehemann zweimal bei politischen Protestaktionen begleitet. Angesichts der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes sei die ganze Familie im Iran gefährdet und könne nicht dorthin zurückkehren. Ausserdem sei sie in psychotherapeutischer Behandlung, weil sie psychisch angeschlagen sei und an Depressionen leide. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis am 14. September 2007 einen ärztlichen Bericht einzureichen. Der entsprechende Bericht vom 28. September 2007 ging am 2. Oktober 2007 beim BFF ein. Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch mit der Gefährdung seines Vaters im Iran, weshalb er aufgrund der Probleme seines Vaters dort auch gefährdet sei. D. Mit Eingabe vom 17. September 2007 liessen die Beschwerdeführer nebst den "Shenasnameh" für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn die (...)ausgabe 2007 der DVF zu den Akten reichen; in der Zeitung erscheine der Beschwerdeführer auf einem Gruppenfoto als Kantonsverantwortlicher für die Sektion im Kanton (...). Ausserdem wurde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5300/2006 E. 6.3 verwiesen. E. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 - eröffnet am 8. Oktober 2007 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und den Vollzug an. Ausserdem erhob das BFM eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.--. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Indessen vermöchten die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der DVF und seine geltend gemachten Aktivitäten im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu begründen. Die Arbeit als Kantonsverantwortlicher für die DVF-Sektion von (...), die lediglich aus zwei Mitgliedern bestehe, sei auch nicht geeignet, dem Beschwerdeführer ein herausragendes oder ausgeprägtes politisches Profil zu attestieren. Den Akten könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden von dieser Mitgliedschaft auch nur Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil der Beschwerdeführer eingeleitet hätten, zumal dem Beschwerdeführer auch seine im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorfluchtgründe im Iran nicht geglaubt werden könnten. Die Beweismitteleingaben des Beschwerdeführers, aber auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben zeigten, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend gestellte Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, so dass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese, oftmals schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Angesichts der grossen Zahl von Exiliranern könnten die iranischen Behörden auch nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Dazu gehöre auch die Publikation von Presseartikeln mit Name und Foto in bestimmten exiliranischen Zeitungen, die offensichtlich nur in dieser Absicht publiziert und quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur sehr beschränkt in den entsprechenden Kreisen Beachtung fänden. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann ein Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Es werde zudem auf die beiden Urteile des BVGer D-2755/2007 vom 24. Mai 2007 und D-6812/2006 vom 4. Juli 2007 verwiesen, in denen die gängige Iran-Praxis des BFM bestätigt werde. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn hätten keine eigenen relevanten exilpolitischen Aktivitäten geltend gemacht. Sie beriefen sich im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten. Es sei somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer über kein derartiges politisches Profil verfügten, dass sie sich bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würden. Demnach hielten die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb die Beschwerdeführer nicht als Flüchtlinge anerkannt werden könnten. Schliesslich gelte es bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass gemäss dem aktuellen ärztlichen Bericht die Beschwerdeführerin zur Stabilisierung der psychischen Situation Medikamente und je nach Verlauf eine Gesprächstherapie benötigen werde. Darüber hinaus benötige sie regelmässige Kontrollen und die Einstellung des Diabetes sowie eine medikamentöse und physikalische Therapie. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde an dieser Stelle auf die Verfügung vom 10. August 2005 verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin auch in Teheran adäquat medizinisch behandelt werden könne. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Bezüglich der Gebühr führte das BFM aus, aufgrund der vollumfänglichen Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 17b Abs. 4 AsylG eine Gebühr zu erheben, die gemäss Art. 7c Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) auf Fr. 1'200.-- zu bemessen sei. F. Mit Beschwerde vom 7. November 2007 liessen die Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz anzuordnen. Falls das Bundesverwaltungsgericht nicht schon aufgrund der Aktenlage die Flüchtlingseigenschaft feststellen und die vorläufige Aufnahme anordnen könne, sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die Beschwerdeführerin und deren Kind allenfalls in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht schliesslich liessen sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2007 lehnte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführer auf, bis zum 29. November 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. G.b Die Beschwerdeführer leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am 28. November 2007.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Im zweiten Asylverfahren der Beschwerdeführer und in der vorliegenden Beschwerde werden subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Es gilt zu prüfen, ob die neuen Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft eine ausreichende Relevanz aufweisen beziehungsweise ob die Beschwerdeführer durch ihr Verhalten seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt haben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 5b).
E. 4.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl (vgl. Art. 54 AsylG), werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die iranischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Akten seit Oktober 2005 offiziell Mitglied der Organisation DVF, welche von D._______. im August 2004 gegründet wurde und sich seither als vor allem in der Schweiz aktive Exilorganisation durch gewaltlose öffentliche Auftritte gegen die aktuellen politischen Zustände im Iran bemerkbar gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat an mehreren Kundgebungen und Standaktionen teilgenommen, Internetartikel verfasst und ist gemäss eigenen Angaben verantwortlich für die DVF-Sektion im Kanton (...). Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt ist (Art. 498 - 500). Zudem überwachen die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland.
E. 4.4 Das Gericht geht trotz dieser für die Annahme einer Gefährdung sprechenden Momente - wie nachfolgend ausgeführt wird - davon aus, dass in casu keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, weshalb die vorinstanzliche Verfügung diesbezüglich zu bestätigen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Bst. E vorstehend), wobei insbesondere mit Blick auf die Rügen der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene Folgendes zu erwägen bleibt:
E. 4.4.1 Vorab ist allgemein weiterhin davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Auswahl europäischer Länder). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird.
E. 4.4.2 Die Position des Beschwerdeführers innerhalb einer kantonalen Sektion der DVF stellt indessen nach Ansicht des Gerichts keine hinreichend hohe und in der Öffentlichkeit exponierte Kaderstelle dar, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung führen könnte. Selbst allfällige gelegentliche Kontakte mit kantonalem und nationalem höherem Kader der DVF stellen eine interne Tätigkeit in der Organisation dar und bringen den Beschwerdeführer nicht in eine exponierte Stellung oder gar in eine Führungsposition, die ihn als Gefahr für das Mullah- Regime erscheinen lassen und in eine höhere Position als jene eines blossen Mitglieds versetzen würde. Auch die Publikation von Internetartikeln bringt ihn nicht in eine exponierte Lage, da solche Artikel von der Machart und dem Erscheinungsbild her stereotype Kritiken am iranischen Regime darstellen, die in den entsprechenden Internetseiten regelmässig und unter wechselnden Namen erscheinen. Auch diese Aktivität des Beschwerdeführers vermag somit nicht, die oben genannte Exponiertheit zu bewirken oder ihm ein fundiertes politisches Profil zu verleihen.
E. 4.4.3 Vor diesem Hintergrund lässt die durch die weiteren Beweismittel dokumentierte Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten von vornherein nicht das Gefährdungspotenzial entstehen, welches die Beschwerdeführer daraus abzuleiten versuchen. Im Sinne einer Klarstellung ist sodann die Anmerkung angebracht, dass friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dokumentiert sind, von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des - ebenso evidenten wie unpolitischen - Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht (in casu im Sinne einer Aufnahme als Flüchtling) zu erwirken. In diesem Zusammenhang geht es nicht darum, die innere (politische) Gesinnung eines Asylsuchenden auszuleuchten, vielmehr erschöpft sich der Prüfungsumfang der Asylbehörden darin, die gegen aussen manifestierte, aus Sicht der iranischen Behörden als potenziell gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden Person zu beurteilen. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind, entgegen den Rügen in der Rechtsmitteleingabe, nicht zu beanstanden.
E. 4.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung der Vorbringen und der eingereichten Beweismittel - die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich einer in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht fehlenden politischen Exponiertheit des Beschwerdeführers zutreffend ist. So reicht eine Identifizierbarkeit als exilpolitischer Aktivist nicht aus, um daraus abzuleiten, er werde deswegen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt. Vor allem sind keine Hinweise aktenkundig, wonach er in der Schweiz in seiner vermeintlichen Kaderstelle bei einer Exilorganisation exponiert gewesen wäre. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, welche sich im Wesentlichen auf die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers durch den iranischen Geheimdienst beziehen, greifen insoweit zu kurz und sind als letztlich nicht entscheidendes Kriterium in casu nicht von Bedeutung. Im Weiteren fehlt es an einem Beleg, wonach gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären (vgl. zur Möglichkeit der Eröffnung von Strafverfahren in Abwesenheit SFH, a.a.O., S. 10 mit weiteren Hinweisen). In letzter Konsequenz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und ist der Beschwerdeführer auf seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen.
E. 4.4.5 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in der Frage der Flüchtlingseigenschaft herbeizuführen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend ermittelt, und es ist demnach absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Der entsprechende Antrag zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen. Aus demselben Grund kann auf weitergehende Erörterungen zu den übrigen Beweismitteln verzichtet werden. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt für die Zeit nach erfolglos durchlaufenem erstem Asylverfahren weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht haben. Das BFM hat demnach die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für eine Einbeziehung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht erfüllt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Was die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin anbelangt, erscheint der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumal die in casu erforderlichen Therapien und Medikamente in Teheran verfügbar sind, wie schon das BFM in seiner Verfügung vom 10. August 2005 festhielt (B7/4 S. 2). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, die Staatsordnung muss aber als totalitär bezeichnet werden und die Bevölkerung ist sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt. Die allgemeine Situation ist somit in verschiedener Hinsicht problematisch. Trotz dieser Tatsache wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylgesuchsteller nach der diesbezüglich konstanten Praxis der früheren ARK, der sich das Bundesverwaltungsgericht im zu beurteilenden Fall anschliesst, grundsätzlich - das heisst vorbehältlich individueller Unzumutbarkeitsindizien - als zumutbar erachtet. Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund der langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnten. Indes waren die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland sowohl in sozialer wie auch beruflicher Hinsicht gut integriert; es dürfte ihnen mithin nicht schwer fallen, vor Ort unter Mithilfe ihrer Angehörigen eine neue Existenz aufzubauen. Die Beschwerdeführer werden durchaus in der Lage sein, zumindest den Lebensunterhalt für die Familie selber bestreiten zu können, zumal sich der Beschwerdeführer im Iran zuletzt als (...) betätigt und seine berufliche Anpassungsfähigkeit auch in der Schweiz unter Beweis gestellt hat; überdies betätigte sich die Beschwerdeführerin im Heimatstaat als (...). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (siehe in diesem Sinne bereits EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.).
E. 6.5 Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ein individuelles Vollzugshindernis bilden könnten. Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
E. 6.6 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein wird, die in der Schweiz begonnene medizinische Behandlung im Heimatstaat fortzusetzen. In der Beschwerdeschrift werden die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht in Frage gestellt, weshalb es sich an dieser Stelle erübrigt, weiter auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter medizinischen Aspekten weiter einzugehen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8.1 Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG erhebt das BFM eine Gebühr, wenn eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens erneut ein Asylgesuch stellt und es dieses ablehnt oder darauf nicht eintritt, ausser die asylsuchende Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt. Die Gebühr beläuft sich auf Fr. 1'200.-- (Art. 7c Abs. 1 AsylV 1). In der angefochtenen Verfügung erhob das BFM gestützt auf die erwähnten Bestimmungen eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.--, weil es die erneuten Asylgesuche der Beschwerdeführer ablehnte.
E. 8.2 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführern mit angefochtenem Entscheid Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- auferlegt, obschon sie bedürftig seien und sich ihre Vorbringen nicht als von vornherein aussichtslos erwiesen hätten.
E. 8.3 Dem ist entgegen zu halten, dass das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführer wie auch ihre Beschwerde aus den oben angeführten Gründen als aussichtslos erscheinen. Somit ist festzuhalten, dass keine Verletzung von Art. 17b Abs. 2 AsylG und Art. 29 Abs. 3 BV vorliegt und die Kostenauflage in Anbetracht des erheblichen Bearbeitungsaufwands in der Höhe von Fr. 1'200.-- gerechtfertigt war (vgl. BVGE 2008/3 E. 3 S. 27 ff.).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. November 2007 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem am 28. November 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7559/2007 {T 0/2} Urteil vom 19. März 2009 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geb. (...), alias B._______, geboren (...), und deren Kind C._______, geb. (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (zweites Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2007 / N . Sachverhalt: A. A.a Am 3. September 2000 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Asylgesuch, welches vom BFF mit Verfügung vom 19. April 2002 abgelehnt wurde. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Ausserdem wurde das im Beweismittelverzeichnis unter Ziffer 1 aufgeführte Dokument eingezogen. Mit Urteil vom 15. Juni 2004 wies die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die dagegen erhobene Beschwerde ab. A.b Die Beschwerdeführerin - begleitet von ihrem minderjährigen Sohn - stellte ihr erstes Asylgesuch am 20. Februar 2003. Mit Verfügung vom 18. März 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Mit Urteil der ARK vom 15. Juni 2004 erwuchs die angefochtene Verfügung des BFF in Rechtskraft. A.c Mit Eingabe vom 6. April 2005 ersuchten die Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügungen vom 19. April 2002 und 18. März 2004. Dieses Gesuch lehnte das BFM mit Verfügung vom 10. August 2005 ab und stellte fest, die Verfügungen vom 19. April 2002 und 18. März 2004 seien rechtskräftig und vollstreckbar, und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Dieser Entscheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. B. B.a Mit Eingabe vom 24. Juli 2006 liessen die Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch einreichen, welches sie mit exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und der Mitgliedschaft bei der "Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge" (DVF) begründeten. Der Beschwerdeführer habe regimekritische Artikel verfasst und an verschiedenen Protestaktionen der DVF teilgenommen. B.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer zahlreiche Aufrufe der DVF und deren Zeitung, verschiedene Berichte mit Fotos über Veranstaltungen, welche die Teilnahme des Beschwerdeführers belegen, eine CD über eine Demonstration in Bern, des Weiteren von ihm auf der Internetseite der DVF veröffentlichte Artikel sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bezüglich der Rückkehr in den Iran zu den Akten. B.c Mit Eingabe vom 31. August 2007 liessen die Beschwerdeführer eine Bestätigung vom 31. August 2007 der DVF einreichen. Demnach wurde der Beschwerdeführer im April 2007 vom Exekutivkomitee zum Verantwortlichen der DVF-Sektion im Kanton (...) gewählt. C. Am 4. September 2007 führte das BFM drei direkte Bundesanhörungen durch. Bei dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei im Oktober 2005 Mitglied der DVF und im April 2007 Vertreter der DVF im Kanton (...) geworden. Als solcher sei er zuständig für die Verteilung von deren Zeitschriften anlässlich von Veranstaltungen der Caritas und in Kirchen. Er verteile auch Flugblätter und beantworte die Fragen von Passanten. Er betrachte sich als Sprachrohr seines Volkes, das über die Verbrechen des islamischen Regimes berichten müsse, sammle Unterschriften und nehme an Sitzungen teil. Regelmässig werde auch vor der iranischen Botschaft demonstriert. Ausserdem habe er zwei Artikel im Internet publiziert. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Zweitgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei zwar nicht politisch aktiv gewesen, doch habe sie ihren Ehemann zweimal bei politischen Protestaktionen begleitet. Angesichts der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes sei die ganze Familie im Iran gefährdet und könne nicht dorthin zurückkehren. Ausserdem sei sie in psychotherapeutischer Behandlung, weil sie psychisch angeschlagen sei und an Depressionen leide. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis am 14. September 2007 einen ärztlichen Bericht einzureichen. Der entsprechende Bericht vom 28. September 2007 ging am 2. Oktober 2007 beim BFF ein. Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch mit der Gefährdung seines Vaters im Iran, weshalb er aufgrund der Probleme seines Vaters dort auch gefährdet sei. D. Mit Eingabe vom 17. September 2007 liessen die Beschwerdeführer nebst den "Shenasnameh" für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn die (...)ausgabe 2007 der DVF zu den Akten reichen; in der Zeitung erscheine der Beschwerdeführer auf einem Gruppenfoto als Kantonsverantwortlicher für die Sektion im Kanton (...). Ausserdem wurde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5300/2006 E. 6.3 verwiesen. E. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 - eröffnet am 8. Oktober 2007 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und den Vollzug an. Ausserdem erhob das BFM eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.--. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Indessen vermöchten die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der DVF und seine geltend gemachten Aktivitäten im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu begründen. Die Arbeit als Kantonsverantwortlicher für die DVF-Sektion von (...), die lediglich aus zwei Mitgliedern bestehe, sei auch nicht geeignet, dem Beschwerdeführer ein herausragendes oder ausgeprägtes politisches Profil zu attestieren. Den Akten könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden von dieser Mitgliedschaft auch nur Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil der Beschwerdeführer eingeleitet hätten, zumal dem Beschwerdeführer auch seine im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorfluchtgründe im Iran nicht geglaubt werden könnten. Die Beweismitteleingaben des Beschwerdeführers, aber auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben zeigten, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend gestellte Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, so dass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese, oftmals schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Angesichts der grossen Zahl von Exiliranern könnten die iranischen Behörden auch nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Dazu gehöre auch die Publikation von Presseartikeln mit Name und Foto in bestimmten exiliranischen Zeitungen, die offensichtlich nur in dieser Absicht publiziert und quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur sehr beschränkt in den entsprechenden Kreisen Beachtung fänden. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann ein Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Es werde zudem auf die beiden Urteile des BVGer D-2755/2007 vom 24. Mai 2007 und D-6812/2006 vom 4. Juli 2007 verwiesen, in denen die gängige Iran-Praxis des BFM bestätigt werde. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn hätten keine eigenen relevanten exilpolitischen Aktivitäten geltend gemacht. Sie beriefen sich im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten. Es sei somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer über kein derartiges politisches Profil verfügten, dass sie sich bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würden. Demnach hielten die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb die Beschwerdeführer nicht als Flüchtlinge anerkannt werden könnten. Schliesslich gelte es bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass gemäss dem aktuellen ärztlichen Bericht die Beschwerdeführerin zur Stabilisierung der psychischen Situation Medikamente und je nach Verlauf eine Gesprächstherapie benötigen werde. Darüber hinaus benötige sie regelmässige Kontrollen und die Einstellung des Diabetes sowie eine medikamentöse und physikalische Therapie. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde an dieser Stelle auf die Verfügung vom 10. August 2005 verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin auch in Teheran adäquat medizinisch behandelt werden könne. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Bezüglich der Gebühr führte das BFM aus, aufgrund der vollumfänglichen Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 17b Abs. 4 AsylG eine Gebühr zu erheben, die gemäss Art. 7c Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) auf Fr. 1'200.-- zu bemessen sei. F. Mit Beschwerde vom 7. November 2007 liessen die Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz anzuordnen. Falls das Bundesverwaltungsgericht nicht schon aufgrund der Aktenlage die Flüchtlingseigenschaft feststellen und die vorläufige Aufnahme anordnen könne, sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die Beschwerdeführerin und deren Kind allenfalls in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht schliesslich liessen sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2007 lehnte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführer auf, bis zum 29. November 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. G.b Die Beschwerdeführer leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am 28. November 2007. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Im zweiten Asylverfahren der Beschwerdeführer und in der vorliegenden Beschwerde werden subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Es gilt zu prüfen, ob die neuen Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft eine ausreichende Relevanz aufweisen beziehungsweise ob die Beschwerdeführer durch ihr Verhalten seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt haben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 5b). 4.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl (vgl. Art. 54 AsylG), werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die iranischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 4.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Akten seit Oktober 2005 offiziell Mitglied der Organisation DVF, welche von D._______. im August 2004 gegründet wurde und sich seither als vor allem in der Schweiz aktive Exilorganisation durch gewaltlose öffentliche Auftritte gegen die aktuellen politischen Zustände im Iran bemerkbar gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat an mehreren Kundgebungen und Standaktionen teilgenommen, Internetartikel verfasst und ist gemäss eigenen Angaben verantwortlich für die DVF-Sektion im Kanton (...). Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt ist (Art. 498 - 500). Zudem überwachen die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. 4.4 Das Gericht geht trotz dieser für die Annahme einer Gefährdung sprechenden Momente - wie nachfolgend ausgeführt wird - davon aus, dass in casu keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, weshalb die vorinstanzliche Verfügung diesbezüglich zu bestätigen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Bst. E vorstehend), wobei insbesondere mit Blick auf die Rügen der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene Folgendes zu erwägen bleibt: 4.4.1 Vorab ist allgemein weiterhin davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Auswahl europäischer Länder). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. 4.4.2 Die Position des Beschwerdeführers innerhalb einer kantonalen Sektion der DVF stellt indessen nach Ansicht des Gerichts keine hinreichend hohe und in der Öffentlichkeit exponierte Kaderstelle dar, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung führen könnte. Selbst allfällige gelegentliche Kontakte mit kantonalem und nationalem höherem Kader der DVF stellen eine interne Tätigkeit in der Organisation dar und bringen den Beschwerdeführer nicht in eine exponierte Stellung oder gar in eine Führungsposition, die ihn als Gefahr für das Mullah- Regime erscheinen lassen und in eine höhere Position als jene eines blossen Mitglieds versetzen würde. Auch die Publikation von Internetartikeln bringt ihn nicht in eine exponierte Lage, da solche Artikel von der Machart und dem Erscheinungsbild her stereotype Kritiken am iranischen Regime darstellen, die in den entsprechenden Internetseiten regelmässig und unter wechselnden Namen erscheinen. Auch diese Aktivität des Beschwerdeführers vermag somit nicht, die oben genannte Exponiertheit zu bewirken oder ihm ein fundiertes politisches Profil zu verleihen. 4.4.3 Vor diesem Hintergrund lässt die durch die weiteren Beweismittel dokumentierte Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten von vornherein nicht das Gefährdungspotenzial entstehen, welches die Beschwerdeführer daraus abzuleiten versuchen. Im Sinne einer Klarstellung ist sodann die Anmerkung angebracht, dass friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dokumentiert sind, von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des - ebenso evidenten wie unpolitischen - Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht (in casu im Sinne einer Aufnahme als Flüchtling) zu erwirken. In diesem Zusammenhang geht es nicht darum, die innere (politische) Gesinnung eines Asylsuchenden auszuleuchten, vielmehr erschöpft sich der Prüfungsumfang der Asylbehörden darin, die gegen aussen manifestierte, aus Sicht der iranischen Behörden als potenziell gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden Person zu beurteilen. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind, entgegen den Rügen in der Rechtsmitteleingabe, nicht zu beanstanden. 4.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung der Vorbringen und der eingereichten Beweismittel - die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich einer in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht fehlenden politischen Exponiertheit des Beschwerdeführers zutreffend ist. So reicht eine Identifizierbarkeit als exilpolitischer Aktivist nicht aus, um daraus abzuleiten, er werde deswegen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt. Vor allem sind keine Hinweise aktenkundig, wonach er in der Schweiz in seiner vermeintlichen Kaderstelle bei einer Exilorganisation exponiert gewesen wäre. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, welche sich im Wesentlichen auf die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers durch den iranischen Geheimdienst beziehen, greifen insoweit zu kurz und sind als letztlich nicht entscheidendes Kriterium in casu nicht von Bedeutung. Im Weiteren fehlt es an einem Beleg, wonach gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären (vgl. zur Möglichkeit der Eröffnung von Strafverfahren in Abwesenheit SFH, a.a.O., S. 10 mit weiteren Hinweisen). In letzter Konsequenz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und ist der Beschwerdeführer auf seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen. 4.4.5 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in der Frage der Flüchtlingseigenschaft herbeizuführen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend ermittelt, und es ist demnach absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Der entsprechende Antrag zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen. Aus demselben Grund kann auf weitergehende Erörterungen zu den übrigen Beweismitteln verzichtet werden. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt für die Zeit nach erfolglos durchlaufenem erstem Asylverfahren weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht haben. Das BFM hat demnach die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für eine Einbeziehung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht erfüllt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Was die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin anbelangt, erscheint der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumal die in casu erforderlichen Therapien und Medikamente in Teheran verfügbar sind, wie schon das BFM in seiner Verfügung vom 10. August 2005 festhielt (B7/4 S. 2). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, die Staatsordnung muss aber als totalitär bezeichnet werden und die Bevölkerung ist sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt. Die allgemeine Situation ist somit in verschiedener Hinsicht problematisch. Trotz dieser Tatsache wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylgesuchsteller nach der diesbezüglich konstanten Praxis der früheren ARK, der sich das Bundesverwaltungsgericht im zu beurteilenden Fall anschliesst, grundsätzlich - das heisst vorbehältlich individueller Unzumutbarkeitsindizien - als zumutbar erachtet. Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund der langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnten. Indes waren die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland sowohl in sozialer wie auch beruflicher Hinsicht gut integriert; es dürfte ihnen mithin nicht schwer fallen, vor Ort unter Mithilfe ihrer Angehörigen eine neue Existenz aufzubauen. Die Beschwerdeführer werden durchaus in der Lage sein, zumindest den Lebensunterhalt für die Familie selber bestreiten zu können, zumal sich der Beschwerdeführer im Iran zuletzt als (...) betätigt und seine berufliche Anpassungsfähigkeit auch in der Schweiz unter Beweis gestellt hat; überdies betätigte sich die Beschwerdeführerin im Heimatstaat als (...). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (siehe in diesem Sinne bereits EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). 6.5 Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ein individuelles Vollzugshindernis bilden könnten. Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 6.6 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein wird, die in der Schweiz begonnene medizinische Behandlung im Heimatstaat fortzusetzen. In der Beschwerdeschrift werden die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht in Frage gestellt, weshalb es sich an dieser Stelle erübrigt, weiter auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter medizinischen Aspekten weiter einzugehen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. 8.1 Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG erhebt das BFM eine Gebühr, wenn eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens erneut ein Asylgesuch stellt und es dieses ablehnt oder darauf nicht eintritt, ausser die asylsuchende Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt. Die Gebühr beläuft sich auf Fr. 1'200.-- (Art. 7c Abs. 1 AsylV 1). In der angefochtenen Verfügung erhob das BFM gestützt auf die erwähnten Bestimmungen eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.--, weil es die erneuten Asylgesuche der Beschwerdeführer ablehnte. 8.2 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführern mit angefochtenem Entscheid Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- auferlegt, obschon sie bedürftig seien und sich ihre Vorbringen nicht als von vornherein aussichtslos erwiesen hätten. 8.3 Dem ist entgegen zu halten, dass das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführer wie auch ihre Beschwerde aus den oben angeführten Gründen als aussichtslos erscheinen. Somit ist festzuhalten, dass keine Verletzung von Art. 17b Abs. 2 AsylG und Art. 29 Abs. 3 BV vorliegt und die Kostenauflage in Anbetracht des erheblichen Bearbeitungsaufwands in der Höhe von Fr. 1'200.-- gerechtfertigt war (vgl. BVGE 2008/3 E. 3 S. 27 ff.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. November 2007 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem am 28. November 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: